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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207 Abs2;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. Juli 1999, 96/16/0073, dargelegt hat, war auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 122 Abs 2 ZollR-DG in seiner Stammfassung zunächst davon auszugehen, dass für vor dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften entstandene Eingangsabgaben die vor dem 1. Jänner 1995 in Kraft gestandenen Verjährungsbestimmungen - also § 207 Abs 2 BAO idF vor Inkrafttreten des BG BGBl Nr. 651/1994 - anzuwenden waren. Hingegen umfasst ab der im Bundesgesetzblatt am 9. Jänner 1998 verlautbarten Änderung des § 122 Abs 2 ZollR-DG auf Grund der Novelle BGBl. Nr. 13/1998 der Begriff "Vorschreibung" nach dieser Bestimmung auch die Verjährung. Daher gilt ab dem angeführten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung in dieser Fassung das Zollrecht im Sinne des § 2 ZollR-DG auch für die Beurteilung der Verjährung für vor dem Beitritt entstandene Abgabenschuldigkeiten. Nach § 2 ZollR-DG iVm § 1 Abs 2 Z 1 legcit gehört zum Zollrecht insbesondere der Zollkodex (ZK).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160076.X03Im RIS seit
18.06.2003