RS Vwgh 2003/4/30 2002/16/0076

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §207 Abs2;
ZollRDG 1994 §1 Abs2 Z1;
ZollRDG 1994 §122 Abs2;
ZollRDG 1994 §2;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. Juli 1999, 96/16/0073, dargelegt hat, war auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 122 Abs 2 ZollR-DG in seiner Stammfassung zunächst davon auszugehen, dass für vor dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften entstandene Eingangsabgaben die vor dem 1. Jänner 1995 in Kraft gestandenen Verjährungsbestimmungen - also § 207 Abs 2 BAO idF vor Inkrafttreten des BG BGBl Nr. 651/1994 - anzuwenden waren. Hingegen umfasst ab der im Bundesgesetzblatt am 9. Jänner 1998 verlautbarten Änderung des § 122 Abs 2 ZollR-DG auf Grund der Novelle BGBl. Nr. 13/1998 der Begriff "Vorschreibung" nach dieser Bestimmung auch die Verjährung. Daher gilt ab dem angeführten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung in dieser Fassung das Zollrecht im Sinne des § 2 ZollR-DG auch für die Beurteilung der Verjährung für vor dem Beitritt entstandene Abgabenschuldigkeiten. Nach § 2 ZollR-DG iVm § 1 Abs 2 Z 1 legcit gehört zum Zollrecht insbesondere der Zollkodex (ZK).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160076.X03

Im RIS seit

18.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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