RS Vfgh 2005/10/13 G26/05, V18/05

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Veröffentlicht am 13.10.2005
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Index

96 Straßenbau
96/02 Sonstiges

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Bundesstraßen-MautG 2002 §9 Abs6, §10 Abs2
F-VG 1948
MauttarifV §2, §3, §4
VfGG §57

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen von (Transport)Gesellschaften auf Aufhebung von Bestimmungen der Mauttarifverordnung und der Verordnungsermächtigung im Bundesstraßen-Mautgesetz wegen zumutbaren Umwegs über ein gerichtliches Verfahren zur Rückforderung der von den Antragstellern als ungerechtfertigt angesehenen Mauttarife

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge mehrerer (Transport)Gesellschaften auf Aufhebung der Wortfolge "die in §10 Abs2 genannt sind oder" in §9 Abs6 Bundesstraßen-MautG, BGBl I 109/2002, sowie des §2, §3 und §4 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festsetzung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt (MauttarifV), BGBl II 406/2002, mangels Legitimation.

Bei der Maut handelt es sich nicht um eine Abgabe im Sinne des F-VG 1948, sondern um ein privatrechtliches Entgelt für die Benützung bestimmter Straßen.

Für die Zuordnung eines Rechtsanspruches zu den "bürgerlichen Rechtssachen" und die daraus folgende Zuständigkeit der Zivilgerichte ist gemäß §1 JN maßgeblich, ob die Rechtsordnung die betreffenden Rechtsverhältnisse einem privatrechtlichen oder einem öffentlich-rechtlichen Regime unterworfen hat und welcher rechtlicher Handlungsformen sich eine Gebietskörperschaft, die eine Leistung verlangt hat und deswegen in Anspruch genommen wird, bedient.

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass es den antragstellenden Gesellschaften nicht zumutbar wäre, - vorerst - die von ihnen als ungerechtfertigt angesehenen Mauttarife zu entrichten und sodann in einem zivilrechtlichen Verfahren jene Beträge zurückzufordern, die sich aus der Differenz zwischen den gemäß §9 Abs6 Bundesstraßen-MautG iVm den angefochtenen Bestimmungen der Mauttarifverordnung festgesetzten (höheren) Mautabschnittstarifen und den unter Anwendung der sonstigen Bestimmungen über die Mauttarifbildung gemäß §9 Bundesstraßen-MautG ermittelten Tarifen ergeben würden (siehe auch VfSlg 16107/2001).

Keine schwerwiegende wirtschaftliche Beeinträchtigung durch eine solche (Vor)Leistung.

Kein Eingehen auf die Frage der ausreichenden Darlegungen der rechtlichen Betroffenheit.

Keine gesonderte Anfechtbarkeit der Verordnungsermächtigung in §9 Abs6 Bundesstraßen-MautG wegen zumutbaren Umwegs über ein Gerichtsverfahren.

Entscheidungstexte

  • G 26/05,V 18/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.10.2005 G 26/05,V 18/05

Schlagworte

Finanzverfassung, Abgabenbegriff, Straßenverwaltung, Mautstraße, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G26.2005

Dokumentnummer

JFR_09948987_05G00026_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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