RS Vwgh 2003/4/30 97/13/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/13/0147 E 30. April 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0121 E 27. Juni 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG 1988 liegen nur vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (Hinweis E 19.3.1997, 95/13/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130148.X01

Im RIS seit

02.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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