RS Vwgh 2003/4/30 97/13/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/13/0147 E 30. April 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0087 E 27. September 2000 RS 3 hier: ohne letzten Satz

Stammrechtssatz

Laufende Bezüge bilden den Gegensatz zu den sonstigen Bezügen. Sonstige Bezüge sind nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 19.3.1997, 95/13/0070) solche, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (in der Regel ein Zeitraum von einem Monat) geleistet werden. Das Wesen der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt, wobei dies aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muss. Zu den "laufenden Bezügen der letzten 12 Monate" zählen daher Sonderzahlungen, wie etwa ein 13ter, 14ter oder 15ter Monatsgehalt, nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130148.X02

Im RIS seit

02.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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