RS Vwgh 2003/4/30 98/13/0175

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0222 E 20. Juli 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Anknüpfungspunkt für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ist, wie dies schon die bloße Wortinterpretation ergibt, die Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Nach dem im Einkommensteuerrecht geltenden Grundsatz der Periodenbesteuerung (§ 2 Abs 1 EStG 1988) kann es dabei nur auf die in der Besteuerungsperiode entfaltete Tätigkeit, nicht aber auch auf Tätigkeiten in Vorperioden ankommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998130175.X01

Im RIS seit

12.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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