RS Vwgh 2003/4/30 98/13/0071

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §20;

Rechtssatz

Das Unterbleiben einer Erzielung von Einnahmen (auch) aus Vermittlungsprovisionen für den Abschluss von Inseratenaufträgen durch den Steuerpflichtigen war für sich allein kein rechtlich ausreichender Grund, eine Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z. 3 Satz 2 EStG 1988 für die betroffenen Bewirtungsaufwendungen nicht mehr vorzunehmen, weil die Erfolglosigkeit eines Aufwandes weder seine betriebliche Erforderlichkeit ausschließt noch eine rechtlich ausreichende Schlussfolgerung darauf zulässt, ob der Aufwand einem in § 20 EStG 1988 normierten Abzugsverbot unterliegt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998130071.X06

Im RIS seit

02.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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