RS Vwgh 2003/4/30 2001/03/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §34 Abs1;
TKG 1997 §34 Abs3;
TKG 1997 §34 Abs4;

Rechtssatz

§ 34 Abs. 1 TKG verlangt von einem von dieser Verpflichtung betroffenen marktbeherrschenden Anbieter, dass er Wettbewerbern auf diesem Markt unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung unter vergleichbaren Umständen zu gleichwertigen Bedingungen in derselben Qualität Leistungen bereitstellt, die er am Markt anbietet oder die er für seine eigenen Dienste oder für Dienste verbundener Unternehmen bereitstellt. Die Einräumung eines "Wintertarifes" seitens der Beschwerdeführerin, eines marktbeherrschenden Unternehmens, nur zu Gunsten ihrer Endkunden ist an sich geeignet, die anderen Wettbewerber auf dem Markt im Sinn dieser Regelung zu diskriminieren, wird doch den Endkunden dadurch die Möglichkeit eröffnet, daraus einen Vorteil zu erzielen, dass sie ihre Telefongespräche in die Nacht verlegen und dann zu günstigeren Bedingungen telefonieren. Ob aber deswegen Maßnahmen nach § 34 Abs. 3 TKG erforderlich sind, hängt davon ab, ob durch dieses Verhalten der Beschwerdeführerin eine missbräuchliche Ausnutzung ihrer marktbeherrschenden Stellung im Sinn des § 34 Abs. 3 und 4 TKG gegeben ist. Von einem missbräuchlichen Ausnutzen der marktbeherrschenden Stellung kann nur bei einem die Marktverhältnisse wesentlich zu Gunsten des betreffenden Anbieters beeinflussenden Verhalten gesprochen werden. Letzteres setzt jedoch voraus, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin tatsächlich diese Auswirkung auf das Marktverhalten zeitigt. Um dies beurteilen zu können, sind die seitens der Telekom-Control GmbH von der Beschwerdeführerin geforderten Auskünfte über das tatsächliche Gesprächsverhalten der Endkunden aber notwendig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030036.X04

Im RIS seit

12.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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