RS Vwgh 2003/4/30 2001/03/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0018 E 25. Oktober 1994 VwSlg 14150 A/1994 RS 4

Stammrechtssatz

Wenn ein Berufungsvorbringen deutlich erkennen läßt, daß und aus welchen Gründen die Berufungswerber mit der Entscheidung der Erstbehörde nicht einverstanden waren, ergibt sich auch ohne formellen Berufungsantrag zweifelsfrei, was sie mit ihrer Berufung anstrebten, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinn. Damit ist dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages iSd § 63 Abs 3 AVG Rechnung getragen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S 492).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030023.X04

Im RIS seit

13.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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