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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §167 Abs1;Rechtssatz
Der Beschuldigte hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Dabei hat die Partei selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die eine solche Wiedereinsetzung gestützt werden kann. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist (Hinweis B 11. Juli 2000, 2000/16/0311, 0312).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160119.X01Im RIS seit
24.06.2003