TE Vfgh Erkenntnis 2005/12/5 B398/04 - B1091/04

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Veröffentlicht am 05.12.2005
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8240 Abfall, Müll

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, der Beschwerde führenden Gesellschaft zuhanden des Rechtsvertreters die mit € 1.815,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt am Standort Kufstein eine mechanisch-biologische Restmüllsplittinganlage, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27. Jänner 2000 gewerberechtlich genehmigt wurde.römisch eins. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt am Standort Kufstein eine mechanisch-biologische Restmüllsplittinganlage, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27. Jänner 2000 gewerberechtlich genehmigt wurde.

2. Die genannte Gesellschaft beantragte mit Schreiben vom 29. Jänner 2003 - aufgrund einer Aufforderung der Tiroler Landesregierung gemäß §23 Abs2 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden: TAWG) - die Erteilung einer Genehmigung des von ihr für die Abfallbehandlung festgesetzten Tarifs. Die Antragstellerin vertrat allerdings die Auffassung, dass die gegenständliche Anlage keine öffentliche Behandlungsanlage iSd TAWG sei und daher der (nur für öffentliche Anlagen geltenden) Tarifgenehmigungspflicht des §23 TAWG gar nicht unterfalle.

3. Über diesen Antrag entschied die Tiroler Landesregierung (als erste und letzte Instanz) mit Bescheid vom 6. Februar 2004. Die Behörde stellte fest, dass es sich bei der in Rede stehenden Anlage "zweifelsfrei" um eine öffentliche Behandlungsanlage iSd TAWG handle. Dies ergebe sich aus der Definition des §2 Abs5 TAWG, LGBl. 50/1990 idF 44/2003, iVm §8a der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 1. Dezember 1992, mit der ein Abfallwirtschaftskonzept erlassen wird, LGBl. 1/1993 idF 13/2000 (im Folgenden: TAWK). Der Antrag auf Tarifgenehmigung wurde abgewiesen. 3. Über diesen Antrag entschied die Tiroler Landesregierung (als erste und letzte Instanz) mit Bescheid vom 6. Februar 2004. Die Behörde stellte fest, dass es sich bei der in Rede stehenden Anlage "zweifelsfrei" um eine öffentliche Behandlungsanlage iSd TAWG handle. Dies ergebe sich aus der Definition des §2 Abs5 TAWG, Landesgesetzblatt 50 aus 1990, in der Fassung 44/2003, in Verbindung mit §8a der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 1. Dezember 1992, mit der ein Abfallwirtschaftskonzept erlassen wird, Landesgesetzblatt 1 aus 1993, in der Fassung 13/2000 (im Folgenden: TAWK). Der Antrag auf Tarifgenehmigung wurde abgewiesen.

4. Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde behauptet die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums ua. wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung.

II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §8a TAWK ein. Mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2005, V81/05, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Absätze 1 und 2 des §8a TAWK als gesetzwidrig aufgehoben werden sowie dass §8a Abs3 TAWK gesetzwidrig war.römisch zwei. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §8a TAWK ein. Mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2005, V81/05, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Absätze 1 und 2 des §8a TAWK als gesetzwidrig aufgehoben werden sowie dass §8a Abs3 TAWK gesetzwidrig war.

Die belangte Behörde hat gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

2. Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B398.2004

Dokumentnummer

JFT_09948795_04B00398_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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