RS Vwgh 2003/4/30 2000/16/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GGG 1984 §26;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, worauf § 26 GGG verweist, ist nach § 4 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung und es ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Wert des Grundstückes heranzuziehen. Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsbehörde grundsätzlich an den Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes gebunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160086.X05

Im RIS seit

24.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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