RS Vwgh 2003/4/30 97/13/0165

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0198 E 29. November 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Bescheidbehebung wegen Aktenwidrigkeit setzt eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme durch den aufgehobenen Bescheid voraus. Eine solche aktenwidrige Sachverhaltsannahme scheidet jedenfalls aus, wenn der aufgehobene Bescheid überhaupt keine Sachverhaltsfeststellungen traf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130165.X02

Im RIS seit

18.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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