RS Vwgh 2003/4/30 97/13/0165

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 litb;

Rechtssatz

Bei völligem Fehlen von Sachverhaltsfeststellungen kann nicht davon gesprochen werden, dass der dem aufgehobenen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt worden wäre (Hinweis E 2. März 1992, 91/15/0091; E 25. Juni 1990, 89/15/0075).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130165.X01

Im RIS seit

18.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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