RS Vfgh 2005/10/15 B360/05 ua

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Veröffentlicht am 15.10.2005
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44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art9a Abs3
HeeresgebührenG 2001 §15 Abs2
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Tageskostgeld, BGBl II 126/2002
ZivildienstG §2 Abs1, §28 Abs1

Leitsatz

Verfassungswidrige Interpretation des Begriffes "angemessen" im Zivildienstgesetz bei Feststellung des Zivildienern zustehenden Verpflegsentgelts; Heeresgebührengesetz und andere einschlägige Regelungen im Bereich des Zivil- und Wehrdienstes als Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Betrages

Rechtssatz

Eine verfassungskonforme Interpretation des Begriffs "angemessen" in §28 Abs1 ZivildienstG ist dahingehend geboten, dass die verfassungsrechtlich verankerte Möglichkeit, bei Vorliegen näher umschriebener Gewissensgründe einen Wehrersatzdienst zu leisten, dadurch weder faktisch vereitelt noch (erheblich) erschwert wird (vgl VfSlg 16389/2001, 16588/2002, 16985/2003 sowie E v 15.10.04, G36/04, V20/04).

Den Zivildienstleistenden muss eine Geldleistung für ihre (tägliche) Verpflegung iS eines Mindestbetrages gewährleistet sein, der sich an einschlägigen Regelungen im Bereich des Zivil- und Wehrdienstes, insbesondere an der Bestimmung des §15 Abs2 erster Satz HeeresgebührenG 2001 iVm §1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Tageskostgeld, BGBl II 126/2002, zu orientieren hat (Aufwandersatz: € 13,6).

Der zu ermittelnde Betrag müsste - bei einer Durchschnittsbetrachtung - auch geeignet sein zu ermöglichen, dass sich Zivildienstleistende regelmäßig bei Lebensmitteleinzelhändlern oder Gastgewerbebetrieben verpflegen können.

Die vom Verfassungsgerichtshof angestellten Überlegungen zur Ermittlung des sich aus dem Begriff "angemessen" in §28 Abs1 ZivildienstG ergebenden (konkreten) Betrages, der geeignet ist, eine angemessene Verpflegung während der Zeit der Zivildienstleistung zu gewährleisten, schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass der Gesetzgeber - unter Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtungsweise - eine generelle Regelung hinsichtlich des in §28 Abs1 ZivildienstG grundgelegten Anspruchs auf angemessene Verpflegung vorsieht.

Die in den angefochtenen Bescheiden (jeweils) festgestellte Höhe des den Beschwerdeführern während der Zeit der Leistung ihres ordentlichen Zivildienstes täglich zur Verfügung stehenden Betrages von (ungefähr) € 6 unterschreitet die vergleichsweise heranzuziehenden Beträge deutlich.

Die belangte Behörde hat dem Begriff "angemessen" in §28 Abs1 ZivildienstG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, wodurch die Beschwerdeführer in ihrem gemäß Art9a B-VG iVm §2 Abs1 ZivildienstG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurden.

Entscheidungstexte

  • B 360/05 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.10.2005 B 360/05 ua

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Militärrecht, Heeresgebühren, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B360.2005

Dokumentnummer

JFR_09948985_05B00360_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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