RS Vwgh 2003/4/30 2002/16/0292

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/16/0293

Rechtssatz

Der dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümliche Begriff der Gegenleistung nach § 5 GrEStG ist im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen, wobei in der zitierten Gesetzesstelle nicht erschöpfend aufgelistet ist, was unter diesen Begriff subsumiert werden kann. Vielmehr bildet jede nur erdenkliche Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird, einen Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160292.X01

Im RIS seit

24.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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