RS Vwgh 2003/4/30 2001/13/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Für steuerliche Zwecke ist zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Gesellschafter zu unterscheiden. Als "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 kommen solche Zuwendungen nicht in Betracht, die ihre Wurzel nicht in der (Geschäftsführungs- oder sonstigen) Tätigkeit, sondern in der Gesellschafterstellung haben, weshalb Ausschüttungen jeder - auch verdeckter - Art nicht zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) zählen (Hinweis E 18. Juli 2001, 2001/13/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130320.X02

Im RIS seit

12.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten