RS Vwgh 2003/4/30 2002/03/0008

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
94/01 Schiffsverkehr

Norm

SchiffahrtsG 1997 §42 Abs2 Z9;
SchiffahrtsG 1997 §7 Abs1 Z4;
VStG §22 Abs1 impl;
WRG 1959 §137 Abs3 litd;
WRG 1959 §31 Abs1;

Rechtssatz

In § 42 SchiffahrtsG 1997 findet sich - unter anderem, soweit hier maßgeblich - die Regelung, dass diese Bestimmung nur gilt, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist darin ein Strafrahmen für die Geldstrafe zwischen S 1.000 und S 50.000 vorgesehen. Demgegenüber ist die in § 137 Abs. 3 WRG 1959 (hier: lit. d) genannte Tat mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000 zu bestrafen; damit ist diese Strafe in Relation zu der in der erstgenannten Norm angeführten als die strengere anzusehen. Der Beschwerdeführer durfte daher nicht nach § 42 Abs. 2 Z. 9 iVm § 7 Abs. 1 Z. 4 SchiffahrtsG 1997 bestraft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030008.X01

Im RIS seit

28.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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