RS Vwgh 2003/5/5 2001/10/0123

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Veröffentlicht am 05.05.2003
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §27 Abs1 idF 2002/I/059;

Rechtssatz

Die Stellung eines durch die Bannlegung "Begünstigten" hängt nicht davon ab, dass dessen Grundstück an die Bannwaldfläche unmittelbar angrenzt. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Gefahr für die Liegenschaft des Begünstigten besteht, die durch die Bannlegung beseitigt wird. (Hier: Dass zwischen den Liegenschaften der Begünstigten und der Bannwaldfläche ein Graben besteht, lässt die Annahme einer für diese Liegenschaften bestehenden Gefahr nicht als unzutreffend erscheinen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100123.X04

Im RIS seit

29.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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