Index
L78103 Starkstromwege NiederösterreichNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs. 2 StWGG sind die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens erlassenen Bescheide Urkunden iSd § 33 Abs. 1 lit. d GBG 1955, BGBl. Nr. 39. Da es sich bei § 19 Abs. 2 StWGG um unmittelbar anwendbares Bundesrecht handelt, bedarf es insoweit keiner korrespondierenden landesgesetzlichen Bestimmungen. Für die Einverleibung aufgrund von (in § 33 GBG 1955 aufgezählten) öffentlichen Urkunden bedarf es (anders als für die Einverleibung aufgrund von privaten Urkunden gemäß § 32 GBG 1955) keiner ausdrücklichen Einwilligung. Ausgehend davon kommt der im Spruch eines Enteignungsbescheides ausgesprochenen Verpflichtung, die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeiten zu dulden, keine eigenständige normative Wirkung zu, weil sie keine über die ohnehin mit der Erlassung des Enteignungsbescheides verbundenen Rechtsfolgen hinausgehende Anordnung beinhaltet.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, StWGG sind die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens erlassenen Bescheide Urkunden iSd Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39. Da es sich bei Paragraph 19, Absatz 2, StWGG um unmittelbar anwendbares Bundesrecht handelt, bedarf es insoweit keiner korrespondierenden landesgesetzlichen Bestimmungen. Für die Einverleibung aufgrund von (in Paragraph 33, GBG 1955 aufgezählten) öffentlichen Urkunden bedarf es (anders als für die Einverleibung aufgrund von privaten Urkunden gemäß Paragraph 32, GBG 1955) keiner ausdrücklichen Einwilligung. Ausgehend davon kommt der im Spruch eines Enteignungsbescheides ausgesprochenen Verpflichtung, die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeiten zu dulden, keine eigenständige normative Wirkung zu, weil sie keine über die ohnehin mit der Erlassung des Enteignungsbescheides verbundenen Rechtsfolgen hinausgehende Anordnung beinhaltet.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040018.L08Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
03.11.2026