TE Bvwg Erkenntnis 2026/10/7 W298 2336746-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2026
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Entscheidungsdatum

07.10.2026

Norm

ASVG §42 Abs1
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSGVO Art4
DSGVO Art5
DSGVO Art9
DSGVO Art9 Abs2 litb
K-DRG 1994) §305
K-LKABG §2
K-LVBG 1994 §59
  1. ASVG § 42 heute
  2. ASVG § 42 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  3. ASVG § 42 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 42 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W298 2336746-1/8E

Im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gerda Ferch-Fischer und den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian Schultes LL.M als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Johannes BÜGLER, Baumgartenstraße 82, 1140 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.01.2026, GZ. XXXX , (mitbeteiligte Partei: XXXX ), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gerda Ferch-Fischer und den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian Schultes LL.M als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Mag. Johannes BÜGLER, Baumgartenstraße 82, 1140 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.01.2026, GZ. römisch 40 , (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingaben vom 31.03.2025 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (im Verfahren vor der Datenschutzbehörde „Beschwerdegegnerin“, im hg. Verfahren „mitbeteiligte Partei“) mit dem Betreff „Unerlaubte Einsichtnahme meiner Gesundheitsdaten durch den Dienstgeber sowie unerlaubte Weitergabe meiner Gesundheitsdaten durch den Versicherungsträger, die PVA XXXX “. Demnach habe sich der Dienstgeber unrechtmäßig Zugang zu sensiblen Informationen verschafft, ohne dass die Beschwerdeführerin hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt habe.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingaben vom 31.03.2025 eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (im Verfahren vor der Datenschutzbehörde „Beschwerdegegnerin“, im hg. Verfahren „mitbeteiligte Partei“) mit dem Betreff „Unerlaubte Einsichtnahme meiner Gesundheitsdaten durch den Dienstgeber sowie unerlaubte Weitergabe meiner Gesundheitsdaten durch den Versicherungsträger, die PVA römisch 40 “. Demnach habe sich der Dienstgeber unrechtmäßig Zugang zu sensiblen Informationen verschafft, ohne dass die Beschwerdeführerin hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt habe.

2. Mit E-Mail vom 02.04.2025 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Klarstellung der Verfahrensart.

3. Die Beschwerdeführerin antwortete mit E-Mail vom 07.04.2025, die gegenständliche Datenweitergabe an die mitbeteiligte Partei (ihre Dienstgeberin) durch eine Bedienstete der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sei ohne ihre Zustimmung erfolgt, betreffe sensible Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO und sei überdies mit einer eigenständigen Interpretation ihres Gesundheitszustandes verbunden. Daher sei es ihr als betroffene Person ein wesentliches Anliegen, als Partei geführt zu werden, um im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 DSGVO rechtliches Gehör zu erlangen. 3. Die Beschwerdeführerin antwortete mit E-Mail vom 07.04.2025, die gegenständliche Datenweitergabe an die mitbeteiligte Partei (ihre Dienstgeberin) durch eine Bedienstete der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sei ohne ihre Zustimmung erfolgt, betreffe sensible Gesundheitsdaten im Sinne des Artikel 9, DSGVO und sei überdies mit einer eigenständigen Interpretation ihres Gesundheitszustandes verbunden. Daher sei es ihr als betroffene Person ein wesentliches Anliegen, als Partei geführt zu werden, um im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens nach Artikel 77, DSGVO rechtliches Gehör zu erlangen.

4. Die belangte Behörde erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.05.2025 einen Mangelbehebungsauftrag.

5. Mit E-Mail vom 18.05.2025 führte die Beschwerdeführerin aus, als Verantwortliche im Sinne der DSGVO und als Beschwerdegegner benenne sie die mitbeteiligte Partei. Zudem sei die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle XXXX , als möglicher weiterer Beschwerdegegner in Betracht zu ziehen, sofern eine Übermittlung gesundheitsbezogener Informationen an den oben genannten Dienstgeber durch diese Stelle erfolgt sei. Die mitbeteiligte Partei habe sich in unzulässiger Weise Informationen über ihren Gesundheitszustand verschafft, wobei auch ihre Sozialversicherungsnummer ohne ihre Einwilligung verwendet worden wäre. Es bestehe der begründete Verdacht, dass durch eine telefonische oder informelle Anfrage personenbezogene Gesundheitsdaten von der PVA XXXX an eine vorgesetzte Person ihres Dienstgebers übermittelt worden wären. Konkret beziehe sie sich auf ihr Schreiben ihres Dienstgebers vom 23.03.2025, das im Zusammenhang mit ihrer vorhergehenden Mitteilung über einen beabsichtigten Kuraufenthalt stehe. In diesem Schreiben sei ihr seitens der Dienststellenleitung mitgeteilt worden, dass ihr geplanter Aufenthalt nicht genehmigt werde. Es sei ohne ihre Zustimmung vonseiten der Dienstführung Kontakt mit der Pensionsversicherungsanstalt aufgenommen worden. Es möge festgestellt werden, dass ihr Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG sowie Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch die unrechtmäßige Verarbeitung und Weitergabe ihrer Gesundheitsdaten verletzt worden wäre. 5. Mit E-Mail vom 18.05.2025 führte die Beschwerdeführerin aus, als Verantwortliche im Sinne der DSGVO und als Beschwerdegegner benenne sie die mitbeteiligte Partei. Zudem sei die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle römisch 40 , als möglicher weiterer Beschwerdegegner in Betracht zu ziehen, sofern eine Übermittlung gesundheitsbezogener Informationen an den oben genannten Dienstgeber durch diese Stelle erfolgt sei. Die mitbeteiligte Partei habe sich in unzulässiger Weise Informationen über ihren Gesundheitszustand verschafft, wobei auch ihre Sozialversicherungsnummer ohne ihre Einwilligung verwendet worden wäre. Es bestehe der begründete Verdacht, dass durch eine telefonische oder informelle Anfrage personenbezogene Gesundheitsdaten von der PVA römisch 40 an eine vorgesetzte Person ihres Dienstgebers übermittelt worden wären. Konkret beziehe sie sich auf ihr Schreiben ihres Dienstgebers vom 23.03.2025, das im Zusammenhang mit ihrer vorhergehenden Mitteilung über einen beabsichtigten Kuraufenthalt stehe. In diesem Schreiben sei ihr seitens der Dienststellenleitung mitgeteilt worden, dass ihr geplanter Aufenthalt nicht genehmigt werde. Es sei ohne ihre Zustimmung vonseiten der Dienstführung Kontakt mit der Pensionsversicherungsanstalt aufgenommen worden. Es möge festgestellt werden, dass ihr Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG sowie Artikel 9, Absatz eins, DSGVO durch die unrechtmäßige Verarbeitung und Weitergabe ihrer Gesundheitsdaten verletzt worden wäre.

6. Mit Stellungnahme vom 21.07.2025 führte die mitbeteiligte Partei aus, aufgrund des Wortlauts des in dieser Einladung angeführten Aufenthaltsorts als XXXX sowie des Heilverfahrens „Gesundheitsversorge Aktiv (GVA)“ sei bei dem Gesundheitsaufenthalt augenscheinlich von einem Kuraufenthalt auszugehen. Die ersuchte Gewährung einer Dienstbefreiung sei von ihrer Vorgesetzten aufgrund zwingend dienstlicher Gründe nicht genehmigt worden. Daraufhin sei der Vorgesetzten ein Schreiben der Beschwerdeführerin übermittelt worden, in welchem die Beschwerdeführerin auf eine „medizinische Notwendigkeit“ und eine „dringliche medizinische[n] Indikation“ hingewiesen habe. Ein Kuraufenthalt und insbesondere das von der Beschwerdeführerin geplante Heilverfahren „Gesundheitsvorsorge Aktiv (GDA)“ sei - wie bereits dem Wortlaut zu entnehmen sei - grundsätzlich eine Maßnahme der GesundheitsVORSORGE; eine dringliche medizinische Notwendigkeit lasse sich daraus nicht erkennen. Bei einer - wie von der Beschwerdeführerin behaupteten – medizinischen Notwendigkeit und / oder dringlichen medizinischen Indikation wäre hingegen von einer Rehabilitationsmaßnahme auszugehen gewesen. Zur Einordnung und korrekten Beurteilung des Gesundheitsaufenthalts sei eine telefonische Rücksprache mit der PVA von Seiten der mitbeteiligten Partei durch die hierfür zuständige Abteilung Personalmanagement erfolgt. In dieser verfahrensgegenständlichen telefonischen Rücksprache mit der PVA seien lediglich folgende (personenbezogene) Daten von der PVA mündlich mitgeteilt beziehungsweise durch die mitbeteiligte Partei erhoben worden: Einordnung des Gesundheitsaufenthalts als Kurmaßnahme; Bewilligter Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Kurmaßnahme. Darüber hinaus seien keine weiteren Daten mitgeteilt beziehungsweise erhoben worden. Die korrekte Einordnung des geplanten Aufenthalts der Beschwerdeführerin sei erforderlich gewesen, um eine dienstrechtlich korrekte Beurteilung des Gesundheitsaufenthalts vornehmen zu können.6. Mit Stellungnahme vom 21.07.2025 führte die mitbeteiligte Partei aus, aufgrund des Wortlauts des in dieser Einladung angeführten Aufenthaltsorts als römisch 40 sowie des Heilverfahrens „Gesundheitsversorge Aktiv (GVA)“ sei bei dem Gesundheitsaufenthalt augenscheinlich von einem Kuraufenthalt auszugehen. Die ersuchte Gewährung einer Dienstbefreiung sei von ihrer Vorgesetzten aufgrund zwingend dienstlicher Gründe nicht genehmigt worden. Daraufhin sei der Vorgesetzten ein Schreiben der Beschwerdeführerin übermittelt worden, in welchem die Beschwerdeführerin auf eine „medizinische Notwendigkeit“ und eine „dringliche medizinische[n] Indikation“ hingewiesen habe. Ein Kuraufenthalt und insbesondere das von der Beschwerdeführerin geplante Heilverfahren „Gesundheitsvorsorge Aktiv (GDA)“ sei - wie bereits dem Wortlaut zu entnehmen sei - grundsätzlich eine Maßnahme der GesundheitsVORSORGE; eine dringliche medizinische Notwendigkeit lasse sich daraus nicht erkennen. Bei einer - wie von der Beschwerdeführerin behaupteten – medizinischen Notwendigkeit und / oder dringlichen medizinischen Indikation wäre hingegen von einer Rehabilitationsmaßnahme auszugehen gewesen. Zur Einordnung und korrekten Beurteilung des Gesundheitsaufenthalts sei eine telefonische Rücksprache mit der PVA von Seiten der mitbeteiligten Partei durch die hierfür zuständige Abteilung Personalmanagement erfolgt. In dieser verfahrensgegenständlichen telefonischen Rücksprache mit der PVA seien lediglich folgende (personenbezogene) Daten von der PVA mündlich mitgeteilt beziehungsweise durch die mitbeteiligte Partei erhoben worden: Einordnung des Gesundheitsaufenthalts als Kurmaßnahme; Bewilligter Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Kurmaßnahme. Darüber hinaus seien keine weiteren Daten mitgeteilt beziehungsweise erhoben worden. Die korrekte Einordnung des geplanten Aufenthalts der Beschwerdeführerin sei erforderlich gewesen, um eine dienstrechtlich korrekte Beurteilung des Gesundheitsaufenthalts vornehmen zu können.

7. Die Beschwerdeführerin führte mit Stellungnahme vom 11.08.2025 aus, eine Anfrage des Dienstgebers beim zuständigen Versicherungsträger sei weder erforderlich noch gerechtfertigt gewesen. Sie habe erkennbar ausschließlich dem Zweck gedient, bei den unmittelbaren Kolleginnen den Eindruck zu erwecken, die Beschwerdeführerin würde sich mit dem Kurantritt im Sommer rücksichtslos und unkollegial verhalten, da dieser angeblich lediglich als vorbeugende Maßnahme einzustufen sei und daher auch zu einem späteren Zeitpunkt hätte angetreten werden können. Selbst wenn der Dienstgeber eine Anfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) im Sinne einer zusätzlichen informellen Klärung für notwendig erachtet hätte, wäre diese ausschließlich in schriftlicher Form zulässig gewesen. Die zuständige Bearbeiterin habe die erhaltenen Auskünfte an die Dienstführung mit der Darstellung weitergeleitet, dass die Kur nicht zu genehmigen sei und es sich bei der Kur lediglich um eine präventive Maßnahme mit „Wellnesscharakter“ handle.

8. Mit Bescheid vom 09.01.2026 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 31.03.2025 (verbessert mit Eingabe vom 18.05.2025) gegen die mitbeteiligte Partei wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet ab und führte begründend aus, für die mitbeteiligte Partei sei die Unterscheidung zwischen Kur und Reha essentiell, um zu wissen, ob § 59 K-LVBG 1994 anwendbar sei (oder nicht anwendbar sei). Die richtige Einordnung der Gesundheitsdienstleitung sei für die mitbeteiligte Partei aus dienstrechtlicher Sicht essenziell. Grundsätzlich gehe bereits aus dem von der Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Partei übermittelten Schreiben des XXXX vom XXXX 2025 hervor, um welche Art von Gesundheitsdienstleistung es sich handle. Auch wenn man annehme, dass eine telefonische Nachfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt zur Klärung, um welche Art von Gesundheitsdienstleistung es sich handle, nicht zwingend notwendig gewesen sei, (und etwa eine Internetrecherche ausgereicht hätte), sei durch das Telefonat mit der Pensionsversicherungsanstalt, um welche Art von Gesundheitsdienstleistung es sich handle, nichts offengelegt worden, was nicht bereits aus dem Schreiben vom XXXX ersichtlich gewesen wäre. Im Schreiben sei darüber hinaus sogar die medizinische Indikation für die Gesundheitsvorsorge XXXX ersichtlich gewesen.8. Mit Bescheid vom 09.01.2026 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 31.03.2025 (verbessert mit Eingabe vom 18.05.2025) gegen die mitbeteiligte Partei wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet ab und führte begründend aus, für die mitbeteiligte Partei sei die Unterscheidung zwischen Kur und Reha essentiell, um zu wissen, ob Paragraph 59, K-LVBG 1994 anwendbar sei (oder nicht anwendbar sei). Die richtige Einordnung der Gesundheitsdienstleitung sei für die mitbeteiligte Partei aus dienstrechtlicher Sicht essenziell. Grundsätzlich gehe bereits aus dem von der Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Partei übermittelten Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 2025 hervor, um welche Art von Gesundheitsdienstleistung es sich handle. Auch wenn man annehme, dass eine telefonische Nachfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt zur Klärung, um welche Art von Gesundheitsdienstleistung es sich handle, nicht zwingend notwendig gewesen sei, (und etwa eine Internetrecherche ausgereicht hätte), sei durch das Telefonat mit der Pensionsversicherungsanstalt, um welche Art von Gesundheitsdienstleistung es sich handle, nichts offengelegt worden, was nicht bereits aus dem Schreiben vom römisch 40 ersichtlich gewesen wäre. Im Schreiben sei darüber hinaus sogar die medizinische Indikation für die Gesundheitsvorsorge römisch 40 ersichtlich gewesen.

9. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Bescheidbeschwerde und führte darin aus, die unmittelbare Erhebung gesundheitsbezogener Daten bei der Pensionsversicherungsanstalt stelle weder eine erforderliche Maßnahme noch den gelindesten Eingriff dar. Der Beschwerdeführerin sei die persönliche Übergabe der einschlägigen Unterlagen verwehrt worden. Der Dienstgeber habe bewusst auf eine datensparsamere Form der Informationsbeschaffung verzichtet. Die Informationen hätten außerdem unmittelbar bei der Beschwerdeführerin selbst eingeholt werden können. Die Interpretation der Kur als bloße Präventions- bzw. Wellnessmaßnahme stehe in klarem Widerspruch zur medizinischen Beurteilung der PVA, die ausdrücklich von einer therapeutisch indizierten Maßnahme bei XXXX ausgehe. Der angefochtene Bescheid beschränke sich im Wesentlichen auf die Frage der Datenerhebung, ohne die nachfolgende interne Weitergabe, Interpretation und Zweckentfremdung der Gesundheitsdaten umfassend zu würdigen.9. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Bescheidbeschwerde und führte darin aus, die unmittelbare Erhebung gesundheitsbezogener Daten bei der Pensionsversicherungsanstalt stelle weder eine erforderliche Maßnahme noch den gelindesten Eingriff dar. Der Beschwerdeführerin sei die persönliche Übergabe der einschlägigen Unterlagen verwehrt worden. Der Dienstgeber habe bewusst auf eine datensparsamere Form der Informationsbeschaffung verzichtet. Die Informationen hätten außerdem unmittelbar bei der Beschwerdeführerin selbst eingeholt werden können. Die Interpretation der Kur als bloße Präventions- bzw. Wellnessmaßnahme stehe in klarem Widerspruch zur medizinischen Beurteilung der PVA, die ausdrücklich von einer therapeutisch indizierten Maßnahme bei römisch 40 ausgehe. Der angefochtene Bescheid beschränke sich im Wesentlichen auf die Frage der Datenerhebung, ohne die nachfolgende interne Weitergabe, Interpretation und Zweckentfremdung der Gesundheitsdaten umfassend zu würdigen.

10. Mit Aktenvorlage vom 19.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin unter Anschluss der Verfahrensakten vor und führte in ihrer Stellungnahme aus, es handle sich hierbei weder um einen Kuraufenthalt, noch (wie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht) um einen Rehaaufenthalt. Der Genesungsaufenthalt sei ein eigenständiger Aufenthalt mit gesonderten Regelungen. Das ergebe sich schon daraus, dass das Antragsformular der Sozialversicherung u.a. zwischen „Rehabilitation“, „Kurheilverfahren/GVA“ und „Genesung“ unterscheide. Es sei daher (wie im angefochtenen Bescheid argumentiert) sehr wohl relevant für die mitbeteiligte Partei zu wissen, ob das beschwerdegegenständliche Heilverfahren „Gesundheitsvorsorge Aktiv (GVA)“ eine Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme sei.

11. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 17.03.2026 im Wesentlichen aus, es sei für die mitbeteiligte Partei bereits auf Grundlage des Ansuchens erkennbar gewesen, dass es sich beim gegenständlichen Heilverfahren um einen Kuraufenthalt handle. Die Einholung weiterer Gesundheitsdaten sei nicht erforderlich gewesen. Die Informationen wären zudem direkt bei der Dienstgeberin einzuholen gewesen.

12. Die mitbeteiligte Partei führte in der Stellungahme vom 30.03.2026 im Wesentlichen aus, sie habe bei der Pensionsversicherungsanstalt lediglich zwei Informationen erfragt, und zwar (i) ob es sich bei dem geplanten Aufenthalt der Beschwerdeführerin um eine Kur oder Rehabilitation handle und (ii) der Bewilligungszeitraum. Die Information, ob es sich bei dem geplanten Aufenthalt um eine Kur oder eine Rehabilitation handle, sei notwendig, damit die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin ihre Entscheidung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung gemäß § 59 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 korrekt treffen könne. Der telefonisch erfragte Bewilligungszeitraum sei keine Angabe über die Beschwerdeführerin, sondern eine allgemeine Angabe über alle derartigen Bewilligungen und sei daher nicht als personenbezogenes Datum zu qualifizieren.12. Die mitbeteiligte Partei führte in der Stellungahme vom 30.03.2026 im Wesentlichen aus, sie habe bei der Pensionsversicherungsanstalt lediglich zwei Informationen erfragt, und zwar (i) ob es sich bei dem geplanten Aufenthalt der Beschwerdeführerin um eine Kur oder Rehabilitation handle und (ii) der Bewilligungszeitraum. Die Information, ob es sich bei dem geplanten Aufenthalt um eine Kur oder eine Rehabilitation handle, sei notwendig, damit die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin ihre Entscheidung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung gemäß Paragraph 59, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 korrekt treffen könne. Der telefonisch erfragte Bewilligungszeitraum sei keine Angabe über die Beschwerdeführerin, sondern eine allgemeine Angabe über alle derartigen Bewilligungen und sei daher nicht als personenbezogenes Datum zu qualifizieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die mitbeteiligte Partei ist eine Betreibergesellschaft aller öffentlichen Landeskrankenhäuser im Bundesland XXXX . Die Beschwerdeführerin steht als Landesvertragsbedienstete in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land XXXX und verrichtet ihren Dienst als XXXX auf einer klinischen Station der mitbeteiligten Partei. 1.1. Die mitbeteiligte Partei ist eine Betreibergesellschaft aller öffentlichen Landeskrankenhäuser im Bundesland römisch 40 . Die Beschwerdeführerin steht als Landesvertragsbedienstete in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land römisch 40 und verrichtet ihren Dienst als römisch 40 auf einer klinischen Station der mitbeteiligten Partei.

1.2. Die Beschwerdeführerin ersuchte im März 2025 um Gewährung einer Dienstbefreiung für die Dauer eines Gesundheitsaufenthalts vom XXXX bis XXXX und legte der mitbeteiligten Partei hierfür ein Schreiben des XXXX vom XXXX 2025 mit dem Titel „Einladung zum Gesundheitsaufenthalt“ vor. Dieses Schreiben enthielt auszugweise folgende Information:1.2. Die Beschwerdeführerin ersuchte im März 2025 um Gewährung einer Dienstbefreiung für die Dauer eines Gesundheitsaufenthalts vom römisch 40 bis römisch 40 und legte der mitbeteiligten Partei hierfür ein Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 2025 mit dem Titel „Einladung zum Gesundheitsaufenthalt“ vor. Dieses Schreiben enthielt auszugweise folgende Information:

„Sehr geehrte Frau XXXX ,„Sehr geehrte Frau römisch 40 ,

ihnen ist von ihrer Versicherungsanstalt ein Heilverfahren für die "Gesundheitsvorsorge Aktiv (GVA)“ bei XXXX in unserem XXXX bewilligt worden.ihnen ist von ihrer Versicherungsanstalt ein Heilverfahren für die "Gesundheitsvorsorge Aktiv (GVA)“ bei römisch 40 in unserem römisch 40 bewilligt worden.

Anreise: XXXX zwischen 10:00 und 12:30 Uhr Abreise: XXXX bis 09:00 UhrAnreise: römisch 40 zwischen 10:00 und 12:30 Uhr Abreise: römisch 40 bis 09:00 Uhr

…

Bitte bestätigen Sie den oben genannten Termin innerhalb von 8 Tagen mittels beigelegtem Antwortformular, Sie werden ausdrücklich ersucht, das Heilverfahren für den vereinbarten Zeitraum anzutreten. Sollten Sie den vorgesehenen 'Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie, uns unter […] zu kontaktieren […}“.

1.3. Eine Mitarbeiterin der Personalabteilung der mitbeteiligten Partei rief beim zuständigen Sozialversicherungsträger (PVA Landesstelle XXXX ) an, um in Erfahrung zu bringen, ob es sich beim geplanten Gesundheitsaufenthalt um einen medizinisch notwendigen Aufenthalt mit dringlicher medizinischer Indikation handelt. In dieser telefonischen Rücksprache mit der PVA erfragte die Mitarbeiterin der mitbeteiligten Partei, die Einordnung des Gesundheitsaufenthalts als Kurmaßnahme oder als Rehabilitation und den bewilligten Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Kurmaßnahme. Die Sozialversicherungsnummer der Beschwerdeführerin wurde dabei nicht mitgeteilt beziehungsweise erhoben.1.3. Eine Mitarbeiterin der Personalabteilung der mitbeteiligten Partei rief beim zuständigen Sozialversicherungsträger (PVA Landesstelle römisch 40 ) an, um in Erfahrung zu bringen, ob es sich beim geplanten Gesundheitsaufenthalt um einen medizinisch notwendigen Aufenthalt mit dringlicher medizinischer Indikation handelt. In dieser telefonischen Rücksprache mit der PVA erfragte die Mitarbeiterin der mitbeteiligten Partei, die Einordnung des Gesundheitsaufenthalts als Kurmaßnahme oder als Rehabilitation und den bewilligten Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Kurmaßnahme. Die Sozialversicherungsnummer der Beschwerdeführerin wurde dabei nicht mitgeteilt beziehungsweise erhoben.

Die PVA teilte der mitbeteiligten Partei in diesem Telefonat mit, dass es sich bei dem Programm, welches der Beschwerdeführerin bewilligt wurde um eine Gesundheitsvorsorge handelt und sie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mehr sagen dürfe. Zudem wurde die generelle Vorgehensweise bei solchen Gesundheitsprogrammen besprochen. Der mitbeteiligten Partei wurde mitgeteilt, dass der Sozialversicherungsträger diese Programme bewilligt und der Dienstnehmer dann ein Jahr Zeit hat, das bewilligte Programm in Anspruch zu nehmen. Dieser Zeitrahmen sollte bei der Beschwerdeführerin gemäß diesem Gespräch noch bis XXXX 2026 reichen. Demnach soll der konkrete Termin zwischen Kuranstalt und Dienstnehmer vereinbart werden und der Sozialversicherungsträger damit nichts mehr zu tun haben. Die PVA teilte der mitbeteiligten Partei in diesem Telefonat mit, dass es sich bei dem Programm, welches der Beschwerdeführerin bewilligt wurde um eine Gesundheitsvorsorge handelt und sie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mehr sagen dürfe. Zudem wurde die generelle Vorgehensweise bei solchen Gesundheitsprogrammen besprochen. Der mitbeteiligten Partei wurde mitgeteilt, dass der Sozialversicherungsträger diese Programme bewilligt und der Dienstnehmer dann ein Jahr Zeit hat, das bewilligte Programm in Anspruch zu nehmen. Dieser Zeitrahmen sollte bei der Beschwerdeführerin gemäß diesem Gespräch noch bis römisch 40 2026 reichen. Demnach soll der konkrete Termin zwischen Kuranstalt und Dienstnehmer vereinbart werden und der Sozialversicherungsträger damit nichts mehr zu tun haben.

1.4. Mit E-Mail vom XXXX 2025 teilte die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Kuraufenthalt aus zwingenden dienstlichen Gründen gemäß § 59 Abs. 1 KLVBG 1994 nicht genehmigt wird. Die Beschwerdeführerin wurde dazu angehalten, mit der Kuranstalt einen neuen Termin zu einem anderen Zeitpunkt zu vereinbaren. Ihr wurde auszugsweise folgendes mitgeteilt:1.4. Mit E-Mail vom römisch 40 2025 teilte die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Kuraufenthalt aus zwingenden dienstlichen Gründen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, KLVBG 1994 nicht genehmigt wird. Die Beschwerdeführerin wurde dazu angehalten, mit der Kuranstalt einen neuen Termin zu einem anderen Zeitpunkt zu vereinbaren. Ihr wurde auszugsweise folgendes mitgeteilt:

„…Bezugnehmend auf Ihr Schreiben darf ich Ihnen höflich mitteilen, dass es sich – nach Rücksprache mit der PVA – um eine Gesundheitsvorsorge und nicht um eine Rehabilitation handelt und Sie noch bis XXXX 2026 Zeit haben, die Kur anzutreten. Der Sozialversicherungsträger gibt nur den Zeitrahmen vor, in welchem die Kur angetreten werden kann. Die genaue Terminvereinbarung erfolgt direkt mit der Kuranstalt. Für den Sozialversicherungsträger ist es somit unerheblich, wann die Kur tatsächlich angetreten wird, solange sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens liegt. Da es sich darüber hinaus offenkundig um eine Präventivmaßnahme und nicht um eine Rehabilitation handelt, wird die Wirksamkeit auch noch zu einem späteren Zeitpunkt gegeben sein…“„…Bezugnehmend auf Ihr Schreiben darf ich Ihnen höflich mitteilen, dass es sich – nach Rücksprache mit der PVA – um eine Gesundheitsvorsorge und nicht um eine Rehabilitation handelt und Sie noch bis römisch 40 2026 Zeit haben, die Kur anzutreten. Der Sozialversicherungsträger gibt nur den Zeitrahmen vor, in welchem die Kur angetreten werden kann. Die genaue Terminvereinbarung erfolgt direkt mit der Kuranstalt. Für den Sozialversicherungsträger ist es somit unerheblich, wann die Kur tatsächlich angetreten wird, solange sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens liegt. Da es sich darüber hinaus offenkundig um eine Präventivmaßnahme und nicht um eine Rehabilitation handelt, wird die Wirksamkeit auch noch zu einem späteren Zeitpunkt gegeben sein…“

1.5. Die Pensionsversicherungsanstalt unterscheidet bei den angebotenen Gesundheitsmaßnahmen zwischen „Rehabilitation“, „Kur“ und „Gesundheitsvorsorge Aktiv (GVA)“.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 31.03.2025 (verbessert am 07.04.2025 und am 18.05.2025), dem Bescheid vom 09.01.2026 sowie der dagegen erhobenen Beschwerde vom 04.02.2026.

2.2. Weiters ergeben sich die Feststellungen aus dem Schreiben vom XXXX 2025 des XXXX , mit welchem der Beschwerdeführerin die Informationen zu ihrem Gesundheitsaufenthalt mitgeteilt wurden. 2.2. Weiters ergeben sich die Feststellungen aus dem Schreiben vom römisch 40 2025 des römisch 40 , mit welchem der Beschwerdeführerin die Informationen zu ihrem Gesundheitsaufenthalt mitgeteilt wurden.

2.3. Der Inhalt des zwischen der PVA und der mitbeteiligten Partei geführten Gesprächs war der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 21.07.2025 zu entnehmen sowie den Ausführungen der Mitarbeiterin der Personalabteilung der mitbeteiligten Partei, welche mit der PVA telefonierte und den Inhalt des Telefonates mit E-Mail vom XXXX 2025 der Datenschutzbeauftragten offenlegte.2.3. Der Inhalt des zwischen der PVA und der mitbeteiligten Partei geführten Gesprächs war der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 21.07.2025 zu entnehmen sowie den Ausführungen der Mitarbeiterin der Personalabteilung der mitbeteiligten Partei, welche mit der PVA telefonierte und den Inhalt des Telefonates mit E-Mail vom römisch 40 2025 der Datenschutzbeauftragten offenlegte.

2.4. Dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Rücksprache mit der PVA der Aufenthalt im XXXX nicht genehmigt wurde, war dem E-Mail vom XXXX 2025 zu entnehmen. 2.4. Dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Rücksprache mit der PVA der Aufenthalt im römisch 40 nicht genehmigt wurde, war dem E-Mail vom römisch 40 2025 zu entnehmen.

2.5. Dass die Pensionsversicherung die Gesundheitsvorsorge ausdrücklich selbst als Gesundheitsvorsorge bezeichnet und sie von der Rehabilitation und Kur unterscheidet, war der „MedInfo Informationen rund um die Gesundheitsleistungen der Pensionsversicherung (Stand: Juli 2026)“ zu entnehmen. Darin wird auf Seite 6 wie folgt ausgeführt:

„Sind noch keine Erkrankungen eingetreten, die spezieller Rehabilitationsmaßnahmen bedürfen, so stehen derzeit zwei Arten von Heilverfahren im Rahmen der Gesundheitsvorsorge zur Verfügung, die „Kur“ und die „Gesundheitsvorsorge Aktiv (GVA)“ (siehe https://www.pv.at/cdscontent/load?contentid=10008.782008&version=1786002191, abgerufen durch das Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2026).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 DSG liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 27, DSG liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.2. Anzuwendendes Recht:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idgF lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:

„Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

[…]“

Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift:

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

…

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

15. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;

Artikel 5

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Art. 9 DSGVOArtikel 9, DSGVO

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

…

b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,

…

(3) Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.

(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.

Die maßgebliche Bestimmung des Gesetzes vom 25. Februar 1993 über die Organisation und die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten (Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG) lautet auszugweise wie folgt:

§ 2 Anstalt öffentlichen RechtsParagraph 2, Anstalt öffentlichen Rechts

(1) Zur Verwirklichung des Zieles dieses Gesetzes wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung „Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG“, im Folgenden kurz KABEG genannt. Die KABEG ist in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Die KABEG hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Sie ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - KABEG” berechtigt.

Die maßgebliche Bestimmung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 lautet auszugweise wie folgt:

§ 59 Dienstbefreiung für KuraufenthaltParagraph 59, Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

(1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

b) die Kur ärztlich angeordnet und überwacht wird.

(2) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.

(3) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.(3) Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994 lautet auszugweise wie folgt:

§ 305 DatenverarbeitungParagraph 305, Datenverarbeitung

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die

1. in einem Dienstverhältnis zum Land,

2. in einem Dienstverhältnis zu einem Dritten, bei dem das Land den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil trägt und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten selbst durchführt,

3. in einem Ausbildungsverhältnis oder freien Dienstverhältnis zu einem der in Z 1 und Z 2 genannten Rechtsträger,3. in einem Ausbildungsverhältnis oder freien Dienstverhältnis zu einem der in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Rechtsträger,

4. in einem Dienstverhältnis zu einem Dritten, wobei der Dienstnehmer dem Land zur Dienstleistung überlassen wird, stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, zu verarbeiten und zu einem anderen in Abs. 2 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Angehörige und Hinterbliebene des angeführten Personenkreises.4. in einem Dienstverhältnis zu einem Dritten, wobei der Dienstnehmer dem Land zur Dienstleistung überlassen wird, stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, zu verarbeiten und zu einem anderen in Absatz 2, genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Angehörige und Hinterbliebene des angeführten Personenkreises.

(2) Eine Verarbeitung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 muss(2) Eine Verarbeitung oder Weiterverarbeitung gemäß Absatz eins, muss

1. zum Zweck der Aufrechterhaltung oder des Funktionierens des öffentlichen Dienstes,

2. zum Zweck der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung der Rechte, die sich aus den dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen oder sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben, oder

3. zum Zweck der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Z 2 übertragenen öffentlichen Gewalt erforderlich sein.3. zum Zweck der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Ziffer 2, übertragenen öffentlichen Gewalt erforderlich sein.

…

(3a) Die Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Abs. 1 durch die Landesregierung an andere Organe und Dienststellen des Landes, des Bundes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und nur soweit zulässig, als diese Daten jeweils zur Besorgung der diesen Organen bzw. Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.(3a) Die Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Absatz eins, durch die Landesregierung an andere Organe und Dienststellen des Landes, des Bundes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und nur soweit zulässig, als diese Daten jeweils zur Besorgung der diesen Organen bzw. Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

…

(5) Abs. 1 bis 3a gelten sinngemäß für Rechtsträger und Organe des Landes, die mit der Ausübung der Diensthoheit und mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes und von Arbeitgeberbefugnissen gegenüber Personen nach Abs. 4 betraut sind.(5) Absatz eins bis 3 a gelten sinngemäß für Rechtsträger und Organe des Landes, die mit der Ausübung der Diensthoheit und mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes und von Arbeitgeberbefugnissen gegenüber Personen nach Absatz 4, betraut sind.

Die Versicherungsträger sind gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz ASVG ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen. Die Versicherungsträger sind gemäß Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz ASVG ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.

3.3. In der Sache

3.3.1. Im gegenständlichen Fall erkundigte sich eine Mitarbeiterin der mitbeteiligten Partei bei der PVA, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin vorgelegten „Einladung zum Gesundheitsaufenthalt“ um eine Kur oder Rehabilitation handelt und erfragte den bewilligten Zeitrahmen für die Inanspruchnahme des Gesundheitsaufenthalts.

Der Begriff "Verarbeitung" wird in Art 4 Nr 2 DSGVO weit definiert als jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit Daten wie unter anderem das Erheben, das Erfassen und die Speicherung dieser Daten.Der Begriff "Verarbeitung" wird in Artikel 4, Nr 2 DSGVO weit definiert als jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit Daten wie unter anderem das Erheben, das Erfassen und die Speicherung dieser Daten.

Der VwGH stellte – unter Bezugnahme auf Art. 4 Z 2 DSGVO – klar, dass der Begriff der Verarbeitung nicht auf automatisierte Vorgänge beschränkt ist. Eine Verarbeitung kann vielmehr auch ohne automatisierte Verfahren erfolgen. Das ist besonders relevant für mündliche und fernmündliche Mitteilungen: Der VwGH behandelt eine solche Mitteilung als einen Vorgang, der grundsätzlich unter den weit gefassten Verarbeitungsbegriff fallen kann. Entscheidend ist aber anschließend, ob die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind (VwGH, 27.06.2023, Ro 2020/04/0014).Der VwGH stellte – unter Bezugnahme auf Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO – klar, dass der Begriff der Verarbeitung nicht auf automatisierte Vorgänge beschränkt ist. Eine Verarbeitung kann vielmehr auch ohne automatisierte Verfahren erfolgen. Das ist besonders relevant für mündliche und fernmündliche Mitteilungen: Der VwGH behandelt eine solche Mitteilung als einen Vorgang, der grundsätzlich unter den weit gefassten Verarbeitungsbegriff fallen kann. Entscheidend ist aber anschließend, ob die Voraussetzungen des Artikel 2, Absatz eins, DSGVO erfüllt sind (VwGH, 27.06.2023, Ro 2020/04/0014).

Die fernmündliche Ermittlung von Informationen mit nachheriger Verwendung dieser Information für eine dienstliche Maßnahme zur Personalverwaltung, stellt daher eine Datenverarbeitung im Sinne des DSG und der DSGVO dar, weil die Daten im Sinne des Art 1 DSGVO verwendet wurden. Die fernmündliche Ermittlung von Informationen mit nachheriger Verwendung dieser Information für eine dienstliche Maßnahme zur Personalverwaltung, stellt daher eine Datenverarbeitung im Sinne des DSG und der DSGVO dar, weil die Daten im Sinne des Artikel eins, DSGVO verwendet wurden.

Bei der Information, ob eine bestimmte Person eine von der PVA bewilligte GVA/Kur/Rehabilitation in Anspruch nimmt, handelt es sich um ein Gesundheitsdatum iSd Art. 4 Z 15 DSGVO.Bei der Information, ob eine bestimmte Person eine von der PVA bewilligte GVA/Kur/Rehabilitation in Anspruch nimmt, handelt es sich um ein Gesundheitsdatum iSd Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO.

Als Gesundheitsdaten gelten „personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über den Gesundheitszustand hervorgehen“ (Art. 4 Z. 15 DSGVO). Dahingehend legt der EuGH den (in der DS-RL genannten und auf die DSGVO übertragbaren) Begriff „Daten über Gesundheit“ weit aus und bezieht sich auf alle Informationen, die die Gesundheit einer Person unter allen Aspekten – körperlichen wie psychischen – betreffen (EuGH 06.11.2003, C-101/01, Lindqvist, Rz 50; EuGH 01.08.2022, C-184/20 , Vyriausioji tarnybin?s etikos komisija, Rz 125). Als Gesundheitsdaten gelten „personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über den Gesundheitszustand hervorgehen“ (Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO). Dahingehend legt der EuGH den (in der DS-RL genannten und auf die DSGVO übertragbaren) Begriff „Daten über Gesundheit“ weit aus und bezieht sich auf alle Informationen, die die Gesundheit einer Person unter allen Aspekten – körperlichen wie psychischen – betreffen (EuGH 06.11.2003, C-101/01, Lindqvist, Rz 50; EuGH 01.08.2022, C-184/20 , Vyriausioji tarnybin?s etikos komisija, Rz 125).

Es reicht grundsätzlich aus, dass sich durch die verarbeiteten Daten ein mittelbarer Rückschluss auf den Gesundheitszustand der mitbeteiligten Person herstellen lässt. Es müssen aus den Daten Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen (vgl. ErwGr 35 zur DSGVO). Anknüpfungspunkt ist der Gesundheitszustand, nicht die Krankheit einer betroffenen Person. Dies ist insofern relevant, als damit sowohl Ablauf und Inhalt einer medizinischen Behandlung sowie verschriebene Medikamente unter den Begriff zu subsumieren sind, als auch die Feststellung, dass eine Person genesen oder völlig gesund ist [Jahnel in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 4 Z 15 DSGVO, Rz 4 (Stand: 1.12.2020 rdb.at)]. Damit personenbezogene Daten als Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO eingestuft werden können, genügt folglich, dass aus diesen Daten mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person geschlossen werden kann (EuGH 4.11.2024, C-21/23, Lindenapotheke, Rz 83). So ist beispielsweise etwa eine Krankschreibung eines Arztes, in der mitgeteilt wird, dass eine betroffene Person arbeitsunfähig ist, als ein Gesundheitsdatum iSd DSGVO einzustufen (Hödl in Knyrim, Dat-Komm, Art. 4 DSGVO, Rz 158 [Stand: 1.12.2018 rdb.at]). Auch die bloße Erwähnung im Arbeitskontext, dass jemand krank ist, ist als Datum über die Gesundheit einer Person einzuordnen [Jahnel in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 4 Z 15 DSGVO, Rz 8 (Stand: 1.12.2020 rdb.at), vgl. auch Art 29-Datenschutzgruppe, Annex zum Brief vom 5.2.2015 „Health Data in apps and devices“, 2].Es reicht grundsätzlich aus, dass sich durch die verarbeiteten Daten ein mittelbarer Rückschluss auf den Gesundheitszustand der mitbeteiligten Person herstellen lässt. Es müssen aus den Daten Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen vergleiche ErwGr 35 zur DSGVO). Anknüpfungspunkt ist der Gesundheitszustand, nicht die Krankheit einer betroffenen Person. Dies ist insofern relevant, als damit sowohl Ablauf und Inhalt einer medizinischen Behandlung sowie verschriebene Medikamente unter den Begriff zu subsumieren sind, als auch die Feststellung, dass eine Person genesen oder völlig gesund ist [Jahnel in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO, Rz 4 (Stand: 1.12.2020 rdb.at)]. Damit personenbezogene Daten als Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 95/46 und Artikel 9, Absatz eins, DSGVO eingestuft werden können, genügt folglich, dass aus diesen Daten mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person geschlossen werden kann (EuGH 4.11.2024, C-21/23, Lindenapotheke, Rz 83). So ist beispielsweise etwa eine Krankschreibung eines Arztes, in der mitgeteilt wird, dass eine betroffene Person arbeitsunfähig ist, als ein Gesundheitsdatum iSd DSGVO einzustufen (Hödl in Knyrim, Dat-Komm, Artikel 4, DSGVO, Rz 158 [Stand: 1.12.2018 rdb.at]). Auch die bloße Erwähnung im Arbeitskontext, dass jemand krank ist, ist als Datum über die Gesundheit einer Person einzuordnen [Jahnel in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO, Rz 8 (Stand: 1.12.2020 rdb.at), vergleiche auch Artikel 29 -, D, a, t, e, n, s, c, h, u, t, z, g, r, u, p, p, e,, Annex zum Brief vom 5.2.2015 „Health Data in apps and devices“, 2].

Zweck der Bestimmungen des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist es, einen erhöhten Schutz gegen eine solche Datenverarbeitung zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität dieser Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen kann (VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010). Zweck der Bestimmungen des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO ist es, einen erhöhten Schutz gegen eine solche Datenverarbeitung zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität dieser Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Artikel 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen kann (VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010).

Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO erlaubt die Verarbeitung, wenn sie erforderlich ist, damit der Verantwortliche seine Pflichten aus dem Arbeitsrecht bzw. aus dem Sozialschutzrecht erfüllen kann.Artikel 9, Absatz 2, Litera b, DSGVO erlaubt die Verarbeitung, wenn sie erforderlich ist, damit der Verantwortliche seine Pflichten aus dem Arbeitsrecht bzw. aus dem Sozialschutzrecht erfüllen kann.

§ 305 K-DRG 1994 ermächtigte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Landesregierung bzw. die nach Abs. 5 leg.cit erfassten Rechtsträger und Organe zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, wenn dies insbesondere zur Erfüllung dienst-, arbeits- oder sozialrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.Paragraph 305, K-DRG 1994 ermächtigte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Landesregierung bzw. die nach Absatz 5, leg.cit erfassten Rechtsträger und Organe zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, wenn dies insbesondere zur Erfüllung dienst-, arbeits- oder sozialrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

Dem Vertragsbediensteten ist gemäß § 59 Abs. 2 K-LVBG 1994, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und die Kur ärztlich angeordnet und überwacht wird. Der dem § 24a VBG nachgebildete § 59 Abs. 2 K-LVBG 1994 sieht somit einen an verschiedene materielle Voraussetzungen (Antragstellung; ärztlich überwachter Kuraufenthalt; Kostentragung/Kurkostenbeitragsleistung durch den Sozialversicherungsträger; keine entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Gründe) gebundenen Rechtsanspruch des Vertragsbediensteten auf eine Dienstfreistellung (Gewährung einer Dienstbefreiung) für die Dauer des Kuraufenthalts vor (OLG Wien 22.04.2026, 10 Ra 11/26z). Damit Kuraufenthalte nicht zur bloßen Aufbesserung des (Gebühren-)Urlaubsanspruches verwendet werden und damit, um Missbrauch entgegenzutreten, wurden besondere Voraussetzungen für den Sonderurlaub geschaffen. Es muss sich nach § 24a Abs 1 VBG um einen Kuraufenthalt handeln, bezüglich dessen der Sozialversicherungsträger oder ein Bundessozialamt die Kosten trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (so genannte „Kneipp-Kur“) besteht und ärztlich überwacht wird (Ziehensack, Vertragsbedienstetengesetz - Praxiskommentar (23. Lfg 2015) § 24a VBG). Dem Vertragsbediensteten ist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, K-LVBG 1994, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und die Kur ärztlich angeordnet und überwacht wird. Der dem Paragraph 24 a, VBG nachgebildete Paragraph 59, Absatz 2, K-LVBG 1994 sieht somit einen an verschiedene materielle Voraussetzungen (Antragstellung; ärztlich überwachter Kuraufenthalt; Kostentragung/Kurkostenbeitragsleistung durch den Sozialversicherungsträger; keine entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Gründe) gebundenen Rechtsanspruch des Vertragsbediensteten auf eine Dienstfreistellung (Gewährung einer Dienstbefreiung) für die Dauer des Kuraufenthalts vor (OLG Wien 22.04.2026, 10 Ra 11/26z). Damit Kuraufenthalte nicht zur bloßen Aufbesserung des (Gebühren-)Urlaubsanspruches verwendet werden und damit, um Missbrauch entgegenzutreten, wurden besondere Voraussetzungen für den Sonderurlaub geschaffen. Es muss sich nach Paragraph 24 a, Absatz eins, VBG um einen Kuraufenthalt handeln, bezüglich dessen der Sozialversicherungsträger oder ein Bundessozialamt die Kosten trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (so genannte „Kneipp-Kur“) besteht und ärztlich überwacht wird (Ziehensack, Vertragsbedienstetengesetz - Praxiskommentar (23. Lfg 2015) Paragraph 24 a, VBG).

3.3.2. Zur Erfüllung dienstrechtlicher beziehungsweise sozialrechtlicher Verpflichtungen (Dienstbefreiung für Kuraufenthalt) sind die von der mitbeteiligten Partei bei der PVA erfragten Informationen erforderlich, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 59 K-LVBG 1994 vorliegen. Die mitbeteiligte Partei erfragte, ob eine Kur oder Rehabilitation vorliegt und den bewilligten Zeitrahmen für die Inanspruchnahme dieses Aufenthalts. Da die Pensionsversicherung zwischen „Kur“, „Rehabilitation“ und „Gesundheitsvorsorge“ im Regime der rechtlichen Folgen, wie soeben dargestellt, unterscheidet, ist es offenkundig, dass diese Fragen durch die mitbeteiligte Partei zu ermitteln waren. Die Information zum bewilligten Zeitraum der Maßnahme ist zur Beurteilung der Frage relevant, ob nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Eine Nachfrage nach der konkreten Erkrankung, Diagnose, medizinischen Befunden oder sonstigen über die Prüfung des Anspruchs nach § 59 K-LVBG hinausgehenden Gesundheitsdaten erfolgte hingegen nicht. Möglicherweise hätte die mitbeteiligte Partei die Informationen bereits anhand des vorgelegten Schreibens bzw. durch eine allgemein zugängliche Information der PVA feststellen können. Dass sich die Bezeichnung der bewilligten Maßnahme aus dem vorgelegten Schreiben bereits ableiten ließ, steht der Erforderlichkeit der Rückfrage jedoch nicht zwingend entgegen. Aufgrund der unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Begriffe „Kur“, „Rehabilitation“ und „Gesundheitsvorsorge“ holte die mitbeteiligte Partei zum Zweck der zweifelsfreien dienstrechtlichen Einordnung der Gesundheitsmaßnahme eine entsprechende Auskunft beim zuständigen Sozialversicherungsträger ein.3.3.2. Zur Erfüllung dienstrechtlicher beziehungsweise sozialrechtlicher Verpflichtungen (Dienstbefreiung für Kuraufenthalt) sind die von der mitbeteiligten Partei bei der PVA erfragten Informationen erforderlich, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 59, K-LVBG 1994 vorliegen. Die mitbeteiligte Partei erfragte, ob eine Kur oder Rehabilitation vorliegt und den bewilligten Zeitrahmen für die Inanspruchnahme dieses Aufenthalts. Da die Pensionsversicherung zwischen „Kur“, „Rehabilitation“ und „Gesundheitsvorsorge“ im Regime der rechtlichen Folgen, wie soeben dargestellt, unterscheidet, ist es offenkundig, dass diese Fragen durch die mitbeteiligte Partei zu ermitteln waren. Die Information zum bewilligten Zeitraum der Maßnahme ist zur Beurteilung der Frage relevant, ob nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Eine Nachfrage nach der konkreten Erkrankung, Diagnose, medizinischen Befunden oder sonstigen über die Prüfung des Anspruchs nach Paragraph 59, K-LVBG hinausgehenden Gesundheitsdaten erfolgte hingegen nicht. Möglicherweise hätte die mitbeteiligte Partei die Informationen bereits anhand des vorgelegten Schreibens bzw. durch eine allgemein zugängliche Information der PVA feststellen können. Dass sich die Bezeichnung der bewilligten Maßnahme aus dem vorgelegten Schreiben bereits ableiten ließ, steht der Erforderlichkeit der Rückfrage jedoch nicht zwingend entgegen. Aufgrund der unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Begriffe „Kur“, „Rehabilitation“ und „Gesundheitsvorsorge“ holte die mitbeteiligte Partei zum Zweck der zweifelsfreien dienstrechtlichen Einordnung der Gesundheitsmaßnahme eine entsprechende Auskunft beim zuständigen Sozialversicherungsträger ein.

Diesbezüglich ist auch § 42 Abs. 1 ASVG zu berücksichtigen. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass Versicherungsträger Dienstgebern Informationen über beschäftigte oder beschäftigt gewesene Dienstnehmer erteilen dürfen, soweit diese Informationen vom Dienstgeber zur Erfüllung seiner sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis benötigt werden. Die Bestimmung bestätigt damit, dass ein entsprechender Informationsaustausch zwischen Sozialversicherungsträger und Dienstgeber vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen ist.Diesbezüglich ist auch Paragraph 42, Absatz eins, ASVG zu berücksichtigen. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass Versicherungsträger Dienstgebern Informationen über beschäftigte oder beschäftigt gewesene Dienstnehmer erteilen dürfen, soweit diese Informationen vom Dienstgeber zur Erfüllung seiner sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis benötigt werden. Die Bestimmung bestätigt damit, dass ein entsprechender Informationsaustausch zwischen Sozialversicherungsträger und Dienstgeber vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen ist.

Die mitbeteiligte Partei hatte nicht allgemein nach dem Gesundheitszustand oder der Diagnose der Beschwerdeführerin gefragt. Gegenstand der Anfrage waren vielmehr ausschließlich die für die dienstrechtliche Beurteilung erforderlichen Fragen, nämlich die rechtliche bzw. sozialversicherungsrechtliche Einordnung des bewilligten Aufenthalts als Kur oder Rehabilitation sowie dessen bewilligter Zeitraum. Damit liegt eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vor, die gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO zulässig ist, sofern und soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden arbeits- bzw. dienstrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Diese innerstaatliche Grundlage findet sich im gegenständlichen Fall insbesondere in § 305 K-DRG 1994 iVm § 59 K-LVBG 1994.Die mitbeteiligte Partei hatte nicht allgemein nach dem Gesundheitszustand oder der Diagnose der Beschwerdeführerin gefragt. Gegenstand der Anfrage waren vielmehr ausschließlich die für die dienstrechtliche Beurteilung erforderlichen Fragen, nämlich die rechtliche bzw. sozialversicherungsrechtliche Einordnung des bewilligten Aufenthalts als Kur oder Rehabilitation sowie dessen bewilligter Zeitraum. Damit liegt eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vor, die gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera b, DSGVO zulässig ist, sofern und soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden arbeits- bzw. dienstrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Diese innerstaatliche Grundlage findet sich im gegenständlichen Fall insbesondere in Paragraph 305, K-DRG 1994 in Verbindung mit Paragraph 59, K-LVBG 1994.

Gelindestes Mittel:

Zur von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge, die Datenverarbeitung hätte auch auf andere Weise erfolgen können, ist auszuführen, dass die DSGVO und das DSG grundsätzlich nicht anerkennen, dass eine zulässige Datenverarbeitung auf eine von der betroffenen Person gewünschte Art erfolgt. Dazu haben sowohl der VwGH in Ro 2020/04/0037 als auch der OGH in 6 Ob 214/21w ausgesprochen, dass die Grundsätze des Art. 5 DSGVO sich primär an den Verantwortlichen richten und nicht dahingehend zu verstehen sind, dass die betroffene Person die konkrete Verarbeitung nach ihren eigenen Vorstellungen bestimmen könnte.Zur von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge, die Datenverarbeitung hätte auch auf andere Weise erfolgen können, ist auszuführen, dass die DSGVO und das DSG grundsätzlich nicht anerkennen, dass eine zulässige Datenverarbeitung auf eine von der betroffenen Person gewünschte Art erfolgt. Dazu haben sowohl der VwGH in Ro 2020/04/0037 als auch der OGH in 6 Ob 214/21w ausgesprochen, dass die Grundsätze des Artikel 5, DSGVO sich primär an den Verantwortlichen richten und nicht dahingehend zu verstehen sind, dass die betroffene Person die konkrete Verarbeitung nach ihren eigenen Vorstellungen bestimmen könnte.

Die Datenverarbeitung muss allerdings auf das unbedingt erforderliche Maß eingeschränkt bleiben und das gelindeste Mittel im Zusammenhang bei der von der Datenverarbeitung betroffenen Person darstellen, sprich nicht mit anderen Mitteln, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, vernünftigerweise nicht ebenso wirksam erreicht werden können (EuGH vom C-708/18 Rn 47).Die Datenverarbeitung muss allerdings auf das unbedingt erforderliche Maß eingeschränkt bleiben und das gelindeste Mittel im Zusammenhang bei der von der Datenverarbeitung betroffenen Person darstellen, sprich nicht mit anderen Mitteln, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die in den Artikel 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, vernünftigerweise nicht ebenso wirksam erreicht werden können (EuGH vom C-708/18 Rn 47).

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf einen ihrer Ansicht nach nicht aufschiebbaren Gesundheitsvorsorgetermin eine Bewilligung der mitbeteiligten Partei erwirken wollte und dies auch urgierte. Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung der dienstlichen Abwesenheit besteht aber nur für den Fall eines Kuraufenthalts. Dieser wurde aber von der PVA nicht genehmigt. Es ist daher auch im Sinne der Erforderlichkeit rechtfertigbar, dass die mitbeteiligte Partei zur verlässlichen Information über das Vorliegen des Grundes für die dienstliche Abwesenheit bei der PVA telefonisch nachfragte, um die entsprechenden Informationen zu ermitteln.

Erforderlichkeit:

Die mitbeteiligte Partei durfte die PVA somit fragen, was für eine Gesundheitsmaßnahme bewilligt wurde und für welchen Zeitraum, weil diese Informationen für die Prüfung des § 59 K-LVBG relevant waren. Ob die „Gesundheitsvorsorge“ tatsächlich unter den Begriff „Kuraufenthalt“ nach § 59 K-LVBG fällt und deshalb ein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht, ist eine davon getrennte arbeitsrechtliche Frage.Die mitbeteiligte Partei durfte die PVA somit fragen, was für eine Gesundheitsmaßnahme bewilligt wurde und für welchen Zeitraum, weil diese Informationen für die Prüfung des Paragraph 59, K-LVBG relevant waren. Ob die „Gesundheitsvorsorge“ tatsächlich unter den Begriff „Kuraufenthalt“ nach Paragraph 59, K-LVBG fällt und deshalb ein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht, ist eine davon getrennte arbeitsrechtliche Frage.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Datenweitergabe Erforderlichkeit Geheimhaltung Gesundheitsdaten Informationsaustausch Kuraufenthalt personenbezogene Daten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W298.2336746.1.00

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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