Entscheidungsdatum
14.10.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W242 2292034-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 09.07.2025, 18.06.2026 und am 24.09.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 09.07.2025, 18.06.2026 und am 24.09.2026 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 StatusVO iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX ein Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren erteilt.Gemäß Artikel 24, Absatz eins, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 ein Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren erteilt.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste im September 2022 legal mit einem Visum ins Bundesgebiet ein und stellte am 29.12.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 29.12.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen an, dass er mit seiner (damaligen) Frau seit ca. einem Jahr eine Hauskirche besuche. Sie würden sich als Christen betrachten. Das sei im Iran verboten. Leider sei ihre Hauskirche im Iran entdeckt worden, woraufhin viele ihrer Freude verhaften worden seien. Sie würden befürchten, ebenfalls verhaftet zu werden. Deshalb sei eine Rückkehr in den Iran nicht möglich. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben.
3. Der BF wurde am 31.10.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und seiner Vertrauensperson zu seinen Fluchtgründen befragt. Er führte hierzu im Wesentlichen an, er habe im Mai 2020 auf Empfehlung seines Freundes XXXX begonnen zwei christliche Hauskirchen in Teheran zu besuchen. Im Juli 2020 sei es zur Stürmung dieser Hauskirchen durch die Polizei gekommen. Der BF sei der Stürmung aufgrund einer Verspätung entgangen. Sein Freund XXXX sei für 15 Tage ins Gefängnis gekommen. Der BF habe den Freund, nachdem er ihn acht Monate nicht gesehen hätte, in dessen Wohnung besucht. Er habe sein Visum am 13.07.2022 erhalten. Zwei Tage später habe er einen Anruf von der Geheimpolizei erhalten und sei zu seinem Freund befragt worden.3. Der BF wurde am 31.10.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und seiner Vertrauensperson zu seinen Fluchtgründen befragt. Er führte hierzu im Wesentlichen an, er habe im Mai 2020 auf Empfehlung seines Freundes römisch 40 begonnen zwei christliche Hauskirchen in Teheran zu besuchen. Im Juli 2020 sei es zur Stürmung dieser Hauskirchen durch die Polizei gekommen. Der BF sei der Stürmung aufgrund einer Verspätung entgangen. Sein Freund römisch 40 sei für 15 Tage ins Gefängnis gekommen. Der BF habe den Freund, nachdem er ihn acht Monate nicht gesehen hätte, in dessen Wohnung besucht. Er habe sein Visum am 13.07.2022 erhalten. Zwei Tage später habe er einen Anruf von der Geheimpolizei erhalten und sei zu seinem Freund befragt worden.
Am 28.07.2022 habe er eine Geburtstagsfeier für seine Ex-Frau an einem gemieteten Ort veranstaltet. Die Geheimpolizei habe dahinter eine Hauskirche vermutet und sei gekommen und habe ihn mitgenommen. Sein Vater habe dann für seine Freilassung unterschrieben. Als er bereits in Österreich gewesen sei, habe die Geheimpolizei das Haus seines Vaters durchsucht und Papiere und die Bibel gefunden und nach dem BF sowie seiner Ex-Frau gefragt. Daraufhin habe er entschieden Asyl zu beantragen. Sein Leben im Iran sei in Gefahr. Im Falle der Rückkehr würde er gehängt.
In Österreich habe er an zweimal Demonstrationen gegen das iranische Regime und die Religion teilgenommen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des § 57 AsylG wurde des BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Nach § 55 Abs. 1-3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung angegeben (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des Paragraph 57, AsylG wurde des BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Nach Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung angegeben (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Vorbringen des BF im zu Zusammenhang mit seiner Konversion als detailarm und unplausibel erwiesen habe. Aufgrund des unglaubwürdigen Vorbringens, werde von einer Scheinkonversion ausgegangen.
6. Gegen den Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen formeller Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerdebegründung wurde erneut auf das Interesse des BF am christlichen Glauben und seiner Konversion verwiesen. Aufgrund der Kontakts zu einem Freund, welcher wegen seines christlichen Glaubens inhaftiert worden sei, sei auch der BF in das Visier der iranischen Behörden geraten. Kurz vor seiner Ausreise sei er im Zusammenhang mit unislamischen Verhalten festgenommen worden.
Seit seiner Ankunft in Österreich lebe der BF seinen christlichen Glauben in höchst aktiver Weise aus. Er besuche regelmäßig die katholische Messe und sei am 19.11.2023 getauft worden. Zuvor habe er eine intensive Taufvorbereitung durchlaufen. Er wohne in den Räumlichkeiten der Pfarre und engagiere sich im Pfarrgemeinleben sowie einem Lebensmittelprojekt der Caritas. Seine Konversion sei anderen Iranern in Wien bekannt. Der BF habe andere Iraner zu Kirchengemeinde gebracht und sei daher auch missionarisch tätig. Zudem habe der BF in Österreich an mehreren Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen, wovon zahlreiche Bildaufnahmen bestünden. Er könne davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden aufgrund von Bildaufnahmen in sozialen Medien oder Schilderungen anderer Iraner von der Konversion, der Missionierungstätigkeit sowie der exilpolitischen Betätigung des BF Kenntnis erlangten. Ausschlaggeben für die Asylantragstellung sei schließlich eine Telefonat des BF mit seinem Vater gewesen, als er bereits in Österreich war. Sein Vater habe im mitgeteilt, dass die iranische Geheimpolizei das Elternhaus durchsucht und sich nach dem Verbleib des BF erkundigt habe. Im Falle der Rückkehr drohe ihm asylrelevante Verfolgung.
6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 17.05.2024 beim BVwG ein.
7. Das BVwG führte am 09.07.2025, 18.06.2026 sowie am 24.09.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durch, zu der der BF in Begleitung seiner Rechtsvertretung und mehrerer Zeugen persönlich erschien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der BF führt den im Erkenntniskopf angegebenen Namen sowie das dort angeführte Geburtsdatum. Er ist iranischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Perser an. Seine Identität steht fest.
Der BF wurde in XXXX , im Gouvernement Isfahan geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Seine Muttersprache ist Farsi. Zudem spricht er etwas Englisch und Deutsch. Der BF hat er hat erneut geheiratet. Er hat keine Kinder.Der BF wurde in römisch 40 , im Gouvernement Isfahan geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Seine Muttersprache ist Farsi. Zudem spricht er etwas Englisch und Deutsch. Der BF hat er hat erneut geheiratet. Er hat keine Kinder.
1.1.2 Der BF besuchte im Iran zwölf Jahre die Schule. Er verfügt über einen Bachelorabschluss in Elektrotechnik und arbeitete als Innenarchitekt.
1.2.3. Im Iran leben die Eltern sowie der Bruder des BF. Der BF steht mit seinen Familienangehörigen im Iran in Kontakt.
1.2.4. Der BF reiste im September 2022 mittels einem Visum ins Bundesgebiet.
1.2.5. Der BF ist physisch gesund. Er befindet sich aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in Psychotherapie. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der BF wurde als Muslim im Iran geboren. Er ist bereits im Iran vom Islam abgefallen und hat sich dem Christentum zugewandt und im Zuge dessen Hauskirchen besucht und gebetet. Aufgrund seines Interesses am christlichen Glauben, geriet der BF bereits im Iran in das Visier der Behörden.
Seit seiner Ankunft in Österreich setzte sich der BF intensiv mit dem christlichen Glauben auseinander und lebt diesen auch aus. Der BF ist aus einer tiefen inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert. Er besuchte über ein Jahr den Taufvorbereitungskurs und wurde am 19.11.2023 in der Pfarre XXXX , Gemeinde XXXX , getauft und ist damit förmlich dem Christentum beigetreten.Seit seiner Ankunft in Österreich setzte sich der BF intensiv mit dem christlichen Glauben auseinander und lebt diesen auch aus. Der BF ist aus einer tiefen inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert. Er besuchte über ein Jahr den Taufvorbereitungskurs und wurde am 19.11.2023 in der Pfarre römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , getauft und ist damit förmlich dem Christentum beigetreten.
Der BF ist praktizierender Angehöriger der katholischen Kirche und beteiligt sich aktiv am christlichen Leben. Er besucht regelmäßig den Gottesdienst und engagiert sich ehrenamtlich in der Pfarrgemeinde. So hilft er etwa im Pfarrcafé, bei organisatorischen Arbeiten oder beim Pfarrflohmarkt. Darüber hinaus engagiert sich der BF ehrenamtlich bei einem Lebensmittelprojekt der Caritas der Erzdiözese Wien. Zudem ist der BF missionarisch tätig und brachte bereits mehrere Personen zu seiner Kirchengemeinde.
1.2.2. Bei einer Rückkehr in den Iran würde der BF nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christ bleiben.
1.2.3. Im Entscheidungszeitpunkt kann im Hinblick auf die aktuelle Lage im Iran für konvertierte Christen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Iran auf Grund seiner nunmehr christlichen Religion keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegt.
Dem BF steht als vom Islam zum Christentum Konvertierter keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur Lage im Herkunftsstaat des BF (Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Iran vom 06.08.2026, Version 13):
Politische Lage
Institutioneller Aufbau
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Die Verfassung kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 2026; vgl. Akbarzadeh/Saba 2023), sodass die Macht trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen nicht bei den gewählten Institutionen, sondern beim Obersten Führer und den ungewählten Institutionen unter seiner Kontrolle liegt. Diese Institutionen spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und bei anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2026). Zu den mächtigen ungewählten Institutionen zählt beispielsweise der Wächterrat (Akbarzadeh/Saba 2023), der mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen hat (ÖB Teheran 11.2021) und die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) überwacht (BS 2026), jedoch noch wesentlich mächtiger ist (ÖB Teheran 11.2021), da er auch entscheidet, wer bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen antreten darf (Akbarzadeh/Saba 2023; vgl. FH 2026).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Die Verfassung kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 2026; vergleiche Akbarzadeh/Saba 2023), sodass die Macht trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen nicht bei den gewählten Institutionen, sondern beim Obersten Führer und den ungewählten Institutionen unter seiner Kontrolle liegt. Diese Institutionen spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und bei anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2026). Zu den mächtigen ungewählten Institutionen zählt beispielsweise der Wächterrat (Akbarzadeh/Saba 2023), der mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen hat (ÖB Teheran 11.2021) und die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) überwacht (BS 2026), jedoch noch wesentlich mächtiger ist (ÖB Teheran 11.2021), da er auch entscheidet, wer bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen antreten darf (Akbarzadeh/Saba 2023; vergleiche FH 2026).
Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens bis zu dessen Rückkehr lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) (BPB 10.1.2020) oder Oberster Führer genannt wird (ÖB Teheran 11.2021).
Der Oberste Führer ist höchste Autorität des Landes und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks, die Hälfte der Mitglieder des Wächterrats (die andere Hälfte wird vom Leiter des Justizwesens ernannt und vom Parlament bestätigt), die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2026; vgl. Akbarzadeh/Saba 2023), eines Gremiums, das bei Bedarf zwischen Parlament und Wächterrat vermitteln soll (AA 19.3.2025), und die Leiter einiger anderer mächtiger Institutionen (Akbarzadeh/Saba 2023). Die Verfassung spricht ihm auch das Recht zu, die Wahl des Präsidenten anzunehmen und ihn indirekt auch abzusetzen (Akbarzadeh/Saba 2023).Der Oberste Führer ist höchste Autorität des Landes und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks, die Hälfte der Mitglieder des Wächterrats (die andere Hälfte wird vom Leiter des Justizwesens ernannt und vom Parlament bestätigt), die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2026; vergleiche Akbarzadeh/Saba 2023), eines Gremiums, das bei Bedarf zwischen Parlament und Wächterrat vermitteln soll (AA 19.3.2025), und die Leiter einiger anderer mächtiger Institutionen (Akbarzadeh/Saba 2023). Die Verfassung spricht ihm auch das Recht zu, die Wahl des Präsidenten anzunehmen und ihn indirekt auch abzusetzen (Akbarzadeh/Saba 2023).
Ihm steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben (LVAk 7.2024) und sicherzustellen, dass alle wichtigen Entscheidungen und Verwaltungsprozesse im Einklang mit den Vorstellungen des Obersten Führers stehen. Das Büro des Obersten Führers ist seit mehr als drei Jahrzehnten die mit Abstand wichtigste Instanz in der Politikgestaltung der Islamischen Republik. Zum eigentlichen Büro des Obersten Führers kommen noch mit diesem verbundene Organisationen hinzu, die insgesamt schätzungsweise 40.000 Mitglieder haben (Golkar/Aarabi/UANI 2.2026). Dem Revolutionsführer unterstehen außerdem die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen (ÖB Teheran 11.2021). Unter Ayatollah Seyyed Ali Hosseini Khamenei, der zwischen 1989 und Ende Februar 2026 das Amt des Obersten Führers der Islamischen Republik Iran bekleidete (IRINTL 28.2.2026; vgl. TIME 2.3.2026), entwickelten sich die Revolutionsgarden zu einem zentralen Akteur der iranischen Politik und Wirtschaft (Khalaji/TWI 9.4.2014; vgl. Majalla 11.3.2026a), was es Ali Khamenei ermöglichte, eine sehr mächtige, zentralisierte Befehlsgewalt aufzubauen (Khalaji/TWI 9.4.2014; vgl. AGSI 9.3.2026). Dabei ist der Oberste Führer allerdings auch nicht allmächtig. Es sind immer wieder Spaltungen innerhalb der herrschenden Elite entstanden und die Entscheidungen des Obersten Führers wurden in der Vergangenheit durch verschiedene Faktoren und Personen beeinflusst (Khalaji/TWI 9.4.2014). Während der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen somit nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden sind dabei ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024).Ihm steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben (LVAk 7.2024) und sicherzustellen, dass alle wichtigen Entscheidungen und Verwaltungsprozesse im Einklang mit den Vorstellungen des Obersten Führers stehen. Das Büro des Obersten Führers ist seit mehr als drei Jahrzehnten die mit Abstand wichtigste Instanz in der Politikgestaltung der Islamischen Republik. Zum eigentlichen Büro des Obersten Führers kommen noch mit diesem verbundene Organisationen hinzu, die insgesamt schätzungsweise 40.000 Mitglieder haben (Golkar/Aarabi/UANI 2.2026). Dem Revolutionsführer unterstehen außerdem die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen (ÖB Teheran 11.2021). Unter Ayatollah Seyyed Ali Hosseini Khamenei, der zwischen 1989 und Ende Februar 2026 das Amt des Obersten Führers der Islamischen Republik Iran bekleidete (IRINTL 28.2.2026; vergleiche TIME 2.3.2026), entwickelten sich die Revolutionsgarden zu einem zentralen Akteur der iranischen Politik und Wirtschaft (Khalaji/TWI 9.4.2014; vergleiche Majalla 11.3.2026a), was es Ali Khamenei ermöglichte, eine sehr mächtige, zentralisierte Befehlsgewalt aufzubauen (Khalaji/TWI 9.4.2014; vergleiche AGSI 9.3.2026). Dabei ist der Oberste Führer allerdings auch nicht allmächtig. Es sind immer wieder Spaltungen innerhalb der herrschenden Elite entstanden und die Entscheidungen des Obersten Führers wurden in der Vergangenheit durch verschiedene Faktoren und Personen beeinflusst (Khalaji/TWI 9.4.2014). Während der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen somit nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden sind dabei ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024).
Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2026). Er ist für das tagespolitische Geschäft zuständig (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020), und zwar durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen (FH 2026), sowie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024), das auch Majles genannt wird und die Legislative des Landes darstellt (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025; vgl. Akbarzadeh/Saba 2023) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024). Sowohl der Präsident, als auch das Parlament werden für vier Jahre direkt gewählt (FH 2026, DW 20.6.2025), wobei der Präsident für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2026; vgl. Akbarzadeh/Saba 2023).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2026). Er ist für das tagespolitische Geschäft zuständig (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vergleiche BPB 10.1.2020), und zwar durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen (FH 2026), sowie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024), das auch Majles genannt wird und die Legislative des Landes darstellt (DW 16.6.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025; vergleiche Akbarzadeh/Saba 2023) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vergleiche FP 7.3.2024). Sowohl der Präsident, als auch das Parlament werden für vier Jahre direkt gewählt (FH 2026, DW 20.6.2025), wobei der Präsident für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2026; vergleiche Akbarzadeh/Saba 2023).
Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale Sicherheitsrat (Supreme National Security Council (SNSC) bzw. shura-ye ali-ye amniyat-e melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vgl. INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall des Ablebens des Obersten Führers gemeinsam mit dem im August 2025 [Anm.: d. h. kurz nach den israelischen und US-amerikanischen Angriffen vom Juni 2025] geschaffenen, an den SNSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass im Jahr 2025 erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von der Person des Obersten Führers zu verringern. Dies war Teil eines breiteren Trends in Richtung einer verstärkten Hinwendung zu Gremien, um Konsens unter den Eliten herzustellen (Clingendael 29.10.2025).Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale Sicherheitsrat (Supreme National Security Council (SNSC) bzw. shura-ye ali-ye amniyat-e melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vergleiche INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall des Ablebens des Obersten Führers gemeinsam mit dem im August 2025 [Anm.: d. h. kurz nach den israelischen und US-amerikanischen Angriffen vom Juni 2025] geschaffenen, an den SNSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass im Jahr 2025 erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von der Person des Obersten Führers zu verringern. Dies war Teil eines breiteren Trends in Richtung einer verstärkten Hinwendung zu Gremien, um Konsens unter den Eliten herzustellen (Clingendael 29.10.2025).
Die Islamische Republik Iran ist eine Wahlautokratie, d. h. es existieren nominell demokratische Institutionen, die allerdings durch ein Repertoire an Manipulationswerkzeugen im Wesentlichen autoritär verbleiben. Dies zeigt sich beispielsweise im Gesetzgebungsprozess an den umfassenden Vetorechten des Wächterrats gegenüber dem Parlament. Durch ein ausgeklügeltes System der Herrschaft und Manipulation versucht die Islamische Republik, repräsentative Institutionen unter Kontrolle zu halten und sicherzustellen, dass diese die bestehende Machtstruktur nicht infrage stellen. Die Abhaltung von Wahlen und die Existenz von gewählten Institutionen neben mächtigen ungewählten ist dabei ein kalkuliertes Risiko, um das System mit politischer Legitimität zu versorgen. Außerdem dienen die Wahlen als "Sicherheitsventil" für das System - insbesondere für seine göttlichen und theokratischen Elemente -, indem sie es dem Regime ermöglichen, die Schuld für politische Misserfolge im In- und Ausland auf die gewählten Amtsträger abzuwälzen und die politische Unzufriedenheit darüber hinaus in friedliche Bahnen zu kanalisieren. Auch fungieren Wahlen als "Frühwarnsystem" in einem autoritären Umfeld, in dem es wenig Raum für Meinungsfreiheit und den Fluss von Informationen gibt. Letztlich sollen sie auch eine Radikalisierung der Opposition verhindern, indem dessen moderatere Mitglieder durch die Wahlen in das System kooptiert werden (Akbarzadeh/Saba 2023).
Ernennung eines neuen Obersten Führers
Der Oberste Führer wird vom Expertenrat auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025). Ali Khamenei, der dieses Amt seit 1989 bekleidete, wurde am 28.2.2026 bei einem Luftangriff Israels und der USA getötet [Anm.: s. dazu auch die Kap. Militärischer Konflikt mit Israel und den USA, regionale Auswirkungen (2025-2026) und Sicherheitslage] (TIME 2.3.2026; vgl. Standard 1.3.2026). Im Einklang mit der iranischen Verfassung wurden die Aufgaben und Pflichten des Obersten Führers daraufhin temporär an ein Führungsgremium übertragen (TIME 2.3.2026). Der von der Verfassung mit der Wahl des Obersten Führers betraute Expertenrat (Akbarzadeh/Saba 2023) trat wenige Tage nach dem Tod von Ali Khamenei zu virtuellen Beratungen über dessen Nachfolge zusammen, wobei ein Gebäude des Expertenrats in der Stadt Qom, in dem ein physisches Treffen angesetzt war, Ziel eines israelischen Raketenangriffs wurde (NYT 3.3.2026a). Am 8.3.2026 wurde offiziell verkündet, dass der Expertenrat Mojtaba Khamenei, einen der Söhne Ali Khameneis, zum nächsten Obersten Führer gewählt habe (Tagesschau 8.3.2026; vgl. CNN 9.3.2026).Der Oberste Führer wird vom Expertenrat auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025). Ali Khamenei, der dieses Amt seit 1989 bekleidete, wurde am 28.2.2026 bei einem Luftangriff Israels und der USA getötet [Anm.: s. dazu auch die Kap. Militärischer Konflikt mit Israel und den USA, regionale Auswirkungen (2025-2026) und Sicherheitslage] (TIME 2.3.2026; vergleiche Standard 1.3.2026). Im Einklang mit der iranischen Verfassung wurden die Aufgaben und Pflichten des Obersten Führers daraufhin temporär an ein Führungsgremium übertragen (TIME 2.3.2026). Der von der Verfassung mit der Wahl des Obersten Führers betraute Expertenrat (Akbarzadeh/Saba 2023) trat wenige Tage nach dem Tod von Ali Khamenei zu virtuellen Beratungen über dessen Nachfolge zusammen, wobei ein Gebäude des Expertenrats in der Stadt Qom, in dem ein physisches Treffen angesetzt war, Ziel eines israelischen Raketenangriffs wurde (NYT 3.3.2026a). Am 8.3.2026 wurde offiziell verkündet, dass der Expertenrat Mojtaba Khamenei, einen der Söhne Ali Khameneis, zum nächsten Obersten Führer gewählt habe (Tagesschau 8.3.2026; vergleiche CNN 9.3.2026).
Mojtaba Khamenei ist bekannt für seine Verbindungen zu den Revolutionsgarden (NYT 3.3.2026a). Berichten zufolge sind Vertreter der Revolutionsgarden für seine Wahl zum Obersten Führer eingetreten (Spiegel 19.7.2026; vgl. NYT 3.3.2026a). Er hat schon seit längerem die Angelegenheiten im Büro seines Vaters gesteuert [Anm.: das beyt-e rahbari, s. oben] (Golkar/Aarabi/UANI 2.2026; vgl. Zenith 11.3.2026, Majalla 9.3.2026a), wobei er bislang kaum öffentlich in Erscheinung getreten ist (Zenith 11.3.2026; vgl. Majalla 9.3.2026a). Ihm wird auch nachgesagt, dass er über Mittelsmänner und Strohfirmen ein globales Netzwerk an Luxusimmobilien besitzt (RFE/RL 8.3.2026b; vgl. Standard 9.3.2026). Gleichzeitig fehlen ihm geistliche Qualifikationen, welche die Verfassung für einen Obersten Führer eigentlich vorschreibt (Majalla 9.3.2026a; vgl. FA 13.3.2026), auch hat er bislang kein öffentliches Amt bekleidet (Zenith 11.3.2026; vgl. Majalla 9.3.2026a), was ebenfalls nicht den von Ali Khamenei formulierten Kriterien für zukünftige Führungskräfte entspricht (Zenith 11.3.2026). Mojtaba Khamenei ist seit seiner Ernennung zum Obersten Führer [mit Stand 22.7.2026] nicht öffentlich in Erscheinung getreten. Seither wird viel über seinen Verbleib und auch seinen Gesundheitszustand spekuliert. US-Medienberichten zufolge soll er bei dem Luftangriff, der seinen Vater getötet hat, schwer verletzt worden sein (Spiegel 11.7.2026).Mojtaba Khamenei ist bekannt für seine Verbindungen zu den Revolutionsgarden (NYT 3.3.2026a). Berichten zufolge sind Vertreter der Revolutionsgarden für seine Wahl zum Obersten Führer eingetreten (Spiegel 19.7.2026; vergleiche NYT 3.3.2026a). Er hat schon seit längerem die Angelegenheiten im Büro seines Vaters gesteuert [Anm.: das beyt-e rahbari, s. oben] (Golkar/Aarabi/UANI 2.2026; vergleiche Zenith 11.3.2026, Majalla 9.3.2026a), wobei er bislang kaum öffentlich in Erscheinung getreten ist (Zenith 11.3.2026; vergleiche Majalla 9.3.2026a). Ihm wird auch nachgesagt, dass er über Mittelsmänner und Strohfirmen ein globales Netzwerk an Luxusimmobilien besitzt (RFE/RL 8.3.2026b; vergleiche Standard 9.3.2026). Gleichzeitig fehlen ihm geistliche Qualifikationen, welche die Verfassung für einen Obersten Führer eigentlich vorschreibt (Majalla 9.3.2026a; vergleiche FA 13.3.2026), auch hat er bislang kein öffentliches Amt bekleidet (Zenith 11.3.2026; vergleiche Majalla 9.3.2026a), was ebenfalls nicht den von Ali Khamenei formulierten Kriterien für zukünftige Führungskräfte entspricht (Zenith 11.3.2026). Mojtaba Khamenei ist seit seiner Ernennung zum Obersten Führer [mit Stand 22.7.2026] nicht öffentlich in Erscheinung getreten. Seither wird viel über seinen Verbleib und auch seinen Gesundheitszustand spekuliert. US-Medienberichten zufolge soll er bei dem Luftangriff, der seinen Vater getötet hat, schwer verletzt worden sein (Spiegel 11.7.2026).
Die Wahl von Mojtaba Khamenei zum Obersten Führer wird von Beobachtern als Zeichen der Regimekontinuität (Tagesschau 8.3.2026; vgl. Majalla 11.3.2026a, AGSI 9.3.2026, NYT 3.3.2026a) und -konsolidierung gedeutet (Majalla 11.3.2026a), auch wenn die Herausbildung einer politischen Dynastie oder Erbfolge in der Islamischen Republik eigentlich ein Tabu ist (Soufan 8.3.2026; vgl. Majalla 11.3.2026a, AGSI 9.3.2026). Mojtaba Khameneis Ernennung zum Obersten Führer (AGSI 9.3.2026; vgl. Spiegel 19.7.2026) und symbolhafte Entwicklungen in den vergangenen Monaten, wie z. B. die derzeitige Nichtdurchsetzung der Hijab-Pflicht für Frauen bei regimefreundlichen Kundgebungen oder die Sitzordnung bei Ali Khameneis Beerdigung (Spiegel 19.7.2026), werden von Beobachtern als Zeichen einer zunehmenden Machtausweitung der Revolutionsgarden auf Kosten der Geistlichen innerhalb der Führungselite des Landes angesehen (Spiegel 19.7.2026; vgl. AGSI 9.3.2026). Dabei ist dies eine seit längerem bestehende Entwicklung und das klerikale Establishment behält die formalen Insignien der Macht weiterhin bei (AGSI 9.3.2026). Bezüglich der Frage der Herangehensweise an den Konflikt mit den USA und Israel - weitere Verhandlungen oder eine erneute Eskalation - waren im Juli 2026 Richtungskämpfe zu beobachten (Spiegel 19.7.2026). Allerdings bestand auch bislang ein gewisser Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Faktionen im Umfeld des Obersten Führers - zuletzt vor allem jüngeren, radikalen und älteren, konservativen Generationen -, der geduldet wird, solange diese loyal zum System bleiben (Golkar/Aarabi/UANI 2.2026).Die Wahl von Mojtaba Khamenei zum Obersten Führer wird von Beobachtern als Zeichen der Regimekontinuität (Tagesschau 8.3.2026; vergleiche Majalla 11.3.2026a, AGSI 9.3.2026, NYT 3.3.2026a) und -konsolidierung gedeutet (Majalla 11.3.2026a), auch wenn die Herausbildung einer politischen Dynastie oder Erbfolge in der Islamischen Republik eigentlich ein Tabu ist (Soufan 8.3.2026; vergleiche Majalla 11.3.2026a, AGSI 9.3.2026). Mojtaba Khameneis Ernennung zum Obersten Führer (AGSI 9.3.2026; vergleiche Spiegel 19.7.2026) und symbolhafte Entwicklungen in den vergangenen Monaten, wie z. B. die derzeitige Nichtdurchsetzung der Hijab-Pflicht für Frauen bei regimefreundlichen Kundgebungen oder die Sitzordnung bei Ali Khameneis Beerdigung (Spiegel 19.7.2026), werden von Beobachtern als Zeichen einer zunehmenden Machtausweitung der Revolutionsgarden auf Kosten der Geistlichen innerhalb der Führungselite des Landes angesehen (Spiegel 19.7.2026; vergleiche AGSI 9.3.2026). Dabei ist dies eine seit längerem bestehende Entwicklung und das klerikale Establishment behält die formalen Insignien der Macht weiterhin bei (AGSI 9.3.2026). Bezüglich der Frage der Herangehensweise an den Konflikt mit den USA und Israel - weitere Verhandlungen oder eine erneute Eskalation - waren im Juli 2026 Richtungskämpfe zu beobachten (Spiegel 19.7.2026). Allerdings bestand auch bislang ein gewisser Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Faktionen im Umfeld des Obersten Führers - zuletzt vor allem jüngeren, radikalen und älteren, konservativen Generationen -, der geduldet wird, solange diese loyal zum System bleiben (Golkar/Aarabi/UANI 2.2026).
Anders als beim Wechsel von Ayatollah Ruhollah Khomeini (1979-1989) zu Ali Khamenei im Jahr 1989, fand das Nachfolgeprozedere im März 2026 in einer Zeit akuter innerer Unruhe, wirtschaftlicher Krisen und eines beispiellosen militärischen Drucks von außen statt. Ali Khameneis Herrschaft wurde durch einen Kriegsakt beendet (RAND 3.3.2026). In dieser Situation ist es für das Regime sowohl zu innenpolitischen wie auch außenpolitischen Zwecken wichtig, Handlungsfähigkeit zu demonstrieren, und es ließ sich in den Tagen nach Ali Khameneis Tötung beobachten, dass es eine Kontinuität im System gibt (Standard 3.3.2026). Während das politische System der Islamischen Republik so gestaltet ist, dass der Oberste Führer die höchste Autorität ist (TIME 2.3.2026), ist die Macht auf mehrere, sich überlappende Institutionen verteilt (Majalla 9.3.2026b; vgl. TIME 2.3.2026), wie das Büro des Obersten Führers, der etablierte Klerus, der Sicherheitsapparat und die Revolutionsgarden (Majalla 9.3.2026b). Dies ermöglicht nicht nur die Unterdrückung abweichender Meinungen (TIME 2.3.2026), sondern sorgt in Zeiten von Krisen und Unsicherheit auch für Kontinuität. So funktioniert das System auch in Abwesenheit eines Obersten Führers (TIME 2.3.2026; vgl. Majalla 9.3.2026b). Die Entscheidungsgewalt in Fragen der nationalen Sicherheit liegt vor allem bei Institutionen, die auch während eines Führungswechsels intakt bleiben, d. h. bei den Revolutionsgarden, dem SNSC, dem Verteidigungsrat und den Nachrichtendiensten, die gemeinsam das Rückgrat der staatlichen Planungs- und Zwangsgewalt darstellen (Majalla 9.3.2026b).Anders als beim Wechsel von Ayatollah Ruhollah Khomeini (1979-1989) zu Ali Khamenei im Jahr 1989, fand das Nachfolgeprozedere im März 2026 in einer Zeit akuter innerer Unruhe, wirtschaftlicher Krisen und eines beispiellosen militärischen Drucks von außen statt. Ali Khameneis Herrschaft wurde durch einen Kriegsakt beendet (RAND 3.3.2026). In dieser Situation ist es für das Regime sowohl zu innenpolitischen wie auch außenpolitischen Zwecken wichtig, Handlungsfähigkeit zu demonstrieren, und es ließ sich in den Tagen nach Ali Khameneis Tötung beobachten, dass es eine Kontinuität im System gibt (Standard 3.3.2026). Während das politische System der Islamischen Republik so gestaltet ist, dass der Oberste Führer die höchste Autorität ist (TIME 2.3.2026), ist die Macht auf mehrere, sich überlappende Institutionen verteilt (Majalla 9.3.2026b; vergleiche TIME 2.3.2026), wie das Büro des Obersten Führers, der etablierte Klerus, der Sicherheitsapparat und die Revolutionsgarden (Majalla 9.3.2026b). Dies ermöglicht nicht nur die Unterdrückung abweichender Meinungen (TIME 2.3.2026), sondern sorgt in Zeiten von Krisen und Unsicherheit auch für Kontinuität. So funktioniert das System auch in Abwesenheit eines Obersten Führers (TIME 2.3.2026; vergleiche Majalla 9.3.2026b). Die Entscheidungsgewalt in Fragen der nationalen Sicherheit liegt vor allem bei Institutionen, die auch während eines Führungswechsels intakt bleiben, d. h. bei den Revolutionsgarden, dem SNSC, dem Verteidigungsrat und den Nachrichtendiensten, die gemeinsam das Rückgrat der staatlichen Planungs- und Zwangsgewalt darstellen (Majalla 9.3.2026b).
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Wahlen
Sowohl die letzten Präsidentschafts- als auch die Parlaments- und Expertenratswahlen fanden im Jahr 2024 statt (Soufan 8.7.2024, REU 4.3.2024). Im Juli 2024 wurde Massoud Pezeshkian zum iranischen Präsidenten gewählt (Soufan 8.7.2024). Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024, ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024). Ähnlich wie frühere reformnahe Regierungen hat auch Pezeshkian soziale und kulturelle Restriktionen teilweise gelockert und sich gegen eine Verschärfung der Hijab- und Bekleidungsvorschriften für Frauen gestellt (FES 3.2025). Dabei handelt es sich jedoch um eine "selektive Liberalisierung". Der Staat setzt gleichzeitig weiterhin repressive Maßnahmen wie vermehrte Hinrichtungen oder gezielte Verhaftungen von Lehrern, Gewerkschaftern und Minderheitenaktivisten ein, um Unruhen zu vermeiden (Zenith 1.10.2025).Sowohl die letzten Präsidentschafts- als auch die Parlaments- und Expertenratswahlen fanden im Jahr 2024 statt (Soufan 8.7.2024, REU 4.3.2024). Im Juli 2024 wurde Massoud Pezeshkian zum iranischen Präsidenten gewählt (Soufan 8.7.2024). Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024, ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient römisch 21 11.7.2024). Ähnlich wie frühere reformnahe Regierungen hat auch Pezeshkian soziale und kulturelle Restriktionen teilweise gelockert und sich gegen eine Verschärfung der Hijab- und Bekleidungsvorschriften für Frauen gestellt (FES 3.2025). Dabei handelt es sich jedoch um eine "selektive Liberalisierung". Der Staat setzt gleichzeitig weiterhin repressive Maßnahmen wie vermehrte Hinrichtungen oder gezielte Verhaftungen von Lehrern, Gewerkschaftern und Minderheitenaktivisten ein, um Unruhen zu vermeiden (Zenith 1.10.2025).
Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2026). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Ab diesem Zeitpunkt war eine schärfere Durchsetzung von "islamischen Werten" zu beobachten, was unter anderem damit in Verbindung gebracht wurde, dass sich das Regime angesichts des erwartbaren Ablebens Ali Khameneis in näherer Zukunft mit einem Übergangsszenario konfrontiert sehen würde, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollten (Standard 4.3.2024). Dass die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wettbewerbsorientierter ausfielen, als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024) und mit Pezeshkian ein vom Reformlager unterstützter Kandidat die Wahl gewonnen hat, nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Ali Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024), wurde von Beobachtern als Versuch gedeutet, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2026). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vergleiche NYT 28.2.2024). Ab diesem Zeitpunkt war eine schärfere Durchsetzung von "islamischen Werten" zu beobachten, was unter anderem damit in Verbindung gebracht wurde, dass sich das Regime angesichts des erwartbaren Ablebens Ali Khameneis in näherer Zukunft mit einem Übergangsszenario konfrontiert sehen würde, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollten (Standard 4.3.2024). Dass die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wettbewerbsorientierter ausfielen, als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024) und mit Pezeshkian ein vom Reformlager unterstützter Kandidat die Wahl gewonnen hat, nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Ali Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024), wurde von Beobachtern als Versuch gedeutet, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vergleiche EPC 15.7.2024).
Alle iranischen Staatsbürger über 18 Jahren sind wahlberechtigt, unabhängig von ihrer Religion, Ethnizität oder politischen Ansichten. Bestimmte religiöse Minderheiten haben einzelne Quotensitze im Majles. Frauen haben grundsätzlich das aktive und passive Wahlrecht, allerdings wurde ihnen z. B. eine Präsidentschaftskandidatur bislang immer verwehrt (Akbarzadeh/Saba 2023). Männer, die der schiitischen Mehrheitsgesellschaft angehören, dominieren das iranische politische System, auch wenn 2024 einige Sunniten in politische Ämter ernannt wurden. Iraner, die Angehörige einer nicht-persischen ethnischen Gruppe oder nicht-schiitischen Religion sind, werden selten in hohe Regierungsämter ernannt und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2026). Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischer Partizipation ausgeschlossen. Die politischen Ämter bekleiden vorwiegend Männer der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik (die heute über 70-jährigen Gründungsväter) und der zweiten Generation (die heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs, einschließlich Vertreter der Revolutionsgarden) (BPB 31.1.2020a), wobei der im März 2026 zum Obersten Führer ernannte Mojtaba Khamenei ein Mitte 50-jähriger Veteran des Iran-Irak-Kriegs ist (Tagesschau 8.3.2026).
Anm.: S. die Kapitel Religionsfreiheit und Frauen für weitergehende Informationen zu Einschränkungen von religiösen Minderheiten und Frauen bei der politischen Teilhabe.Anmerkung, S. die Kapitel Religionsfreiheit und Frauen für weitergehende Informationen zu Einschränkungen von religiösen Minderheiten und Frauen bei der politischen Teilhabe.
Protestbewegungen
Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 fanden landesweite Proteste großen Ausmaßes statt (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus (UNHRC 19.3.2024; vgl. Clingendael 3.6.2024). Zum Jahreswechsel 2025/2026 kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel (Soufan 7.1.2026). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (TIME 25.1.2026, Clingendael 3.2023, BBC 2.1.2018).Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017 aus 2018, als auch 2019 aus 2020, fanden landesweite Proteste großen Ausmaßes statt (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus (UNHRC 19.3.2024; vergleiche Clingendael 3.6.2024). Zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen (Zenith 8.1.2026; vergleiche Guardian 12.1.2026), schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel (Soufan 7.1.2026). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (TIME 25.1.2026, Clingendael 3.2023, BBC 2.1.2018).
Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023; vgl. Clingendael 3.2023), wie auch durch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen] (BPB 16.2.2023). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos stattfanden (Haaretz 8.1.2026).Schon die Proteste 2017 aus 2018, und 2019 aus 2020, hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023; vergleiche Clingendael 3.2023), wie auch durch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen] (BPB 16.2.2023). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos stattfanden (Haaretz 8.1.2026).
Gleichzeitig riefen Anfang 2026 kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Schahs Mohammad Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). Nach einem derartigen Aufruf für den 8.1.2026 kam es an diesem wie auch am darauffolgenden Tag tatsächlich zu besonders umfangreichen (IRWIRE 10.1.2026) bzw. zahlreichen Protesten in Iran (INSS 18.1.2026), wobei auch schon am 7.1.2026 eine deutlich höhere Anzahl an Protestversammlungen im Land stattfand, als an den rund zehn Tagen davor oder nach dem 9.1.2026 (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026).Gleichzeitig riefen Anfang 2026 kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vergleiche Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Schahs Mohammad Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vergleiche Guardian 7.1.2026). Nach einem derartigen Aufruf für den 8.1.2026 kam es an diesem wie auch am darauffolgenden Tag tatsächlich zu besonders umfangreichen (IRWIRE 10.1.2026) bzw. zahlreichen Protesten in Iran (INSS 18.1.2026), wobei auch schon am 7.1.2026 eine deutlich höhere Anzahl an Protestversammlungen im Land stattfand, als an den rund zehn Tagen davor oder nach dem 9.1.2026 (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026).
Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde. Im Oktober 2025 veröffentlichte Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz legen nahe, dass Pahlavi von einer Farsi-sprachigen israelischen digitalen Beeinflussungskampagne unterstützt wird, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Ali Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). So behauptete der iranische Außenminister im Juli 2026, Pahlavi hätte mit Israel vereinbart, dass er im Fall eines Zusammenbruchs Irans Zentraliran regieren dürfte, während US-Präsident Donald J. Trump mit Vertretern der kurdischen Oppositionsparteien gesprochen hätte (Amwaj 22.7.2026). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichneten die Proteste im Jänner 2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: s. zur Auseinandersetzung Irans mit Israel auch die nachfolgenden Unterkapitel sowie das Kap. Sicherheitslage, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen in Iran u. a. das Kap. Angebliche Spione, Kollaboration mit "feindlichen Staaten"] (ISW 11.1.2026). Dieses Narrativ der Beeinflussung von Außen - insbesondere Israel - wurde vom iranischen Regime als Rechtfertigung für die bislang blutigsten Repressionen in seiner Geschichte verwendet [Anm.: s. Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 für weitere Informationen] (RUSI 19.1.2026).Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde. Im Oktober 2025 veröffentlichte Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz legen nahe, dass Pahlavi von einer Farsi-sprachigen israelischen digitalen Beeinflussungskampagne unterstützt wird, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Ali Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). So behauptete der iranische Außenminister im Juli 2026, Pahlavi hätte mit Israel vereinbart, dass er im Fall eines Zusammenbruchs Irans Zentraliran regieren dürfte, während US-Präsident Donald J. Trump mit Vertretern der kurdischen Oppositionsparteien gesprochen hätte (Amwaj 22.7.2026). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichneten die Proteste im Jänner 2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: s. zur Auseinandersetzung Irans mit Israel auch die nachfolgenden Unterkapitel sowie das Kap. Sicherheitslage, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen in Iran u. a. das Kap. Angebliche Spione, Kollaboration mit "feindlichen Staaten"] (ISW 11.1.2026). Dieses Narrativ der Beeinflussung von Außen - insbesondere Israel - wurde vom iranischen Regime als Rechtfertigung für die bislang blutigsten Repressionen in seiner Geschichte verwendet [Anm.: s. Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, für weitere Informationen] (RUSI 19.1.2026).
Angesichts der israelischen und US-amerikanischen Angriffe auf Iran ab dem 28.2.2026 haben die iranischen Behörden Maßnahmen ergriffen, welche die Entstehung [erneuter] regimekritischer Proteste verhindern sollen, die Israel und die USA mit ihren "Enthauptungsschlägen" auslösen wollten. Berichte aus Iran deuten auf eine Atmosphäre hin, die von bewaffneten Kontrollpunkten, Patrouillen in Zivil, Massenverhaftungen, Internetausfällen und ausdrücklichen Warnungen geprägt ist, dass gegen etwaige Proteste mit tödlicher Gewalt vorgegangen werde (Majalla 18.3.2026, BBC 16.3.2026). Gleichzeitig haben die Behörden pro-Regime-Kundgebungen organisiert (BBC 16.3.2026), die beispielsweise in Teheran ab Kriegsbeginn täglich stattfanden (Orient XXI 2.7.2026), und mit denen nach Angaben der Behörden Destabilisierungsversuche aus dem Inneren verhindert werden sollen (BBC 16.3.2026).Angesichts der israelischen und US-amerikanischen Angriffe auf Iran ab dem 28.2.2026 haben die iranischen Behörden Maßnahmen ergriffen, welche die Entstehung [erneuter] regimekritischer Proteste verhindern sollen, die Israel und die USA mit ihren "Enthauptungsschlägen" auslösen wollten. Berichte aus Iran deuten auf eine Atmosphäre hin, die von bewaffneten Kontrollpunkten, Patrouillen in Zivil, Massenverhaftungen, Internetausfällen und ausdrücklichen Warnungen geprägt ist, dass gegen etwaige Proteste mit tödlicher Gewalt vorgegangen werde (Majalla 18.3.2026, BBC 16.3.2026). Gleichzeitig haben die Behörden pro-Regime-Kundgebungen organisiert (BBC 16.3.2026), die beispielsweise in Teheran ab Kriegsbeginn täglich stattfanden (Orient römisch 21 2.7.2026), und mit denen nach Angaben der Behörden Destabilisierungsversuche aus dem Inneren verhindert werden sollen (BBC 16.3.2026).
Eine Analyse der Proteste von 2009 bis 2022 kam zu dem Schluss, dass ein Sturz des Regimes - wie er sowohl 2022 (Clingendael 3.2023) als auch 2025/2026 von Protestierenden gefordert wurde (Soufan 7.1.2026) - unwahrscheinlich bleibt, solange die Proteste nur eine schwache landesweite Organisation oder Führung aufweisen, was unter den bestehenden autoritären Bedingungen zu erwarten ist (Clingendael 3.2023). Fehlende Führungsstrukturen waren schon bei den Protesten 2022 sowohl Stärke als auch Schwäche, als das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023a).Eine Analyse der Proteste von 2009 bis 2022 kam zu dem Schluss, dass ein Sturz des Regimes - wie er sowohl 2022 (Clingendael 3.2023) als auch 2025 aus 2026, von Protestierenden gefordert wurde (Soufan 7.1.2026) - unwahrscheinlich bleibt, solange die Proteste nur eine schwache landesweite Organisation oder Führung aufweisen, was unter den bestehenden autoritären Bedingungen zu erwarten ist (Clingendael 3.2023). Fehlende Führungsstrukturen waren schon bei den Protesten 2022 sowohl Stärke als auch Schwäche, als das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vergleiche USIP 6.9.2023a).
Die Islamische Republik blieb jedenfalls sowohl im Zuge der Proteste 2022/2023 (Chatham 5.5.2023) als auch zum Jahreswechsel 2025/2026 funktionsfähig (Spiegel 15.1.2026). Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023, Spiegel 15.1.2026) oder Abgeordnete des Parlaments dem System die Gefolgschaft aufgekündigt hätten, was nicht zuletzt mit den wirtschaftlichen Verflechtungen der Eliten des Landes - allen voran der Revolutionsgarden - mit dem politischen System in Verbindung gebracht wird [Anm.: s. dazu auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft] (Spiegel 15.1.2026). Reformversuche (Clingendael 3.2023), einschließlich Bemühungen, die Revolutionsgarden aus der Wirtschaft zu drängen (Spiegel 15.1.2026), hat es unter den Präsidenten Mohammad Khatami [1997-2001] und Ali Akbar Rafsanjani [1989-1997] (Clingendael 3.2023) sowie zuletzt Hassan Rouhani [2013-2021] gegeben (Spiegel 15.1.2026). Deren Erfolglosigkeit wird als ein wesentlicher Grund dafür gesehen, warum große Teile der iranischen Bevölkerung Veränderungen innerhalb des Systems nicht mehr als glaubwürdig betrachten (Clingendael 3.2023).Die Islamische Republik blieb jedenfalls sowohl im Zuge der Proteste 2022 aus 2023, (Chatham 5.5.2023) als auch zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, funktionsfähig (Spiegel 15.1.2026). Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023, Spiegel 15.1.2026) oder Abgeordnete des Parlaments dem System die Gefolgschaft aufgekündigt hätten, was nicht zuletzt mit den wirtschaftlichen Verflechtungen der Eliten des Landes - allen voran der Revolutionsgarden - mit dem politischen System in Verbindung gebracht wird [Anm.: s. dazu auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft] (Spiegel 15.1.2026). Reformversuche (Clingendael 3.2023), einschließlich Bemühungen, die Revolutionsgarden aus der Wirtschaft zu drängen (Spiegel 15.1.2026), hat es unter den Präsidenten Mohammad Khatami [1997-2001] und Ali Akbar Rafsanjani [1989-1997] (Clingendael 3.2023) sowie zuletzt Hassan Rouhani [2013-2021] gegeben (Spiegel 15.1.2026). Deren Erfolglosigkeit wird als ein wesentlicher Grund dafür gesehen, warum große Teile der iranischen Bevölkerung Veränderungen innerhalb des Systems nicht mehr als glaubwürdig betrachten (Clingendael 3.2023).
Hintergrundinformation: Iranische Außen- und Sicherheitspolitik in der Region, Atomprogramm, Entwicklungen 2023-2024
Iran liegt an einem strategisch wichtigen Ort, der als Brücke zwischen Afrika, Europa und Asien fungiert (Imani/Edalati 2026).
Seit 1979 präsentiert sich die Islamische Republik Iran als einen revolutionären, anti-imperialen Staat (Glombitza 22.1.2026; vgl. LVAk 1.2.2024, Imani/Edalati 2026), der die existierende regionale und globale Ordnung herausfordert (Glombitza 22.1.2026) und sich gegen den Einfluss der USA in der Region richtet sowie dessen Verbündete entweder beherrschen - oder im Fall von Israel zerstören - möchte. Gleichzeitig glaubt das iranische Regime, dass die USA es entweder durch einen Coup, eine Invasion oder eine friedliche Revolution stürzen will (TWI 2.2026). Seit 1979 präsentiert sich die Islamische Republik Iran als einen revolutionären, anti-imperialen Staat (Glombitza 22.1.2026; vergleiche LVAk 1.2.2024, Imani/Edalati 2026), der die existierende regionale und globale Ordnung herausfordert (Glombitza 22.1.2026) und sich gegen den Einfluss der USA in der Region richtet sowie dessen Verbündete entweder beherrschen - oder im Fall von Israel zerstören - möchte. Gleichzeitig glaubt das iranische Regime, dass die USA es entweder durch einen Coup, eine Invasion oder eine friedliche Revolution stürzen will (TWI 2.2026).
Israel ist im iranischen Narrativ eine illegitime koloniale Entität, deren Existenz eine Erweiterung der US-Dominanz in der Region sei, wobei die Feindschaft gegenüber Israel, die seit 1979 ein wesentliches Merkmal der iranischen Außenpolitik ist, sowohl ideologischen Überzeugungen, als auch strategischen Überlegungen entspringt (Glombitza 22.1.2026). Die von Iran zur Erreichung seiner Ziele instrumentalisierte (Glombitza 22.1.2026), nach dem Ende des Iran-Irak-Krieges geschaffene "Widerstandsachse" [s. u.] richtet sich dabei zwar formell gegen Israel, in der politischen Realität der Region jedoch vor allem auch gegen Saudi-Arabien, einer Regionalmacht, die mit Iran in Konkurrenz steht (LVAk 1.2.2024). Während die iranische Außenpolitik in den vergangenen 45 Jahren beispielsweise hinsichtlich seiner Unterstützung für Palästina oftmals entschieden oppositionell wirkte, äußerte sie sich in der Realität eher in symbolischem Widerstand als in konkreten politischen Veränderungen (Glombitza 22.1.2026).
Der anti-westliche Kurs Irans hat zu internationaler Isolation und Sanktionen geführt, jedoch verfügt Iran - auch aufgrund der geopolitischen Verbindungskorridore - über komplexe Beziehungen zu verschiedenen regionalen Akteuren. Die Islamische Republik Iran wird einerseits manchmal als "mangelbehaftete" Regionalmacht bezeichnet, u. a. da ihre Fähigkeiten zu einer nachhaltigen Machtprojektion eingeschränkt sind. Andererseits spielt sie insbesondere innerhalb der "schiitischen Achse" eine zentrale Rolle, und während manche Staaten Iran als einen Störfaktor wahrnehmen, sehen andere - insbesondere China und Russland - das Land als einen wertvollen strategischen Partner (Imani/Edalati 2026).
Iranische Sicherheitsstrategie in der Region
Die iranische Sicherheitsstrategie basiert insbesondere auf den folgenden Säulen: ein umfangreiches Raketen- (Imani/Edalati 2026; vgl. FA 19.3.2026) und Drohnenprogramm (BPB 28.7.2025), die sogenannte "Widerstandsachse", also ein loses, ideologisch miteinander verbundenes Netzwerk (Glombitza 22.1.2026), das Akteure wie die libanesische Hizbollah, die Hamas, die Houthis im Jemen, pro-iranische Milizen im Irak oder das [inzwischen gestürzte] syrische Regime [von Bashar al-Assad] umfasst[e], sowie ein Atomprogramm, in dessen Rahmen Iran bisher zwar keine Atombombe gebaut hat, bei dem aufgrund seines technologischen Fortschritts jedoch davon ausgegangen werden muss, dass das Land dazu imstande wäre, sollte es sich dazu entscheiden (LVAk 1.2.2024; vgl. FA 19.3.2026). Iran wird daher manchmal auch als "virtuelle Atommacht" bezeichnet, wobei das iranische Raketenprogramm diesen Status noch unterstreicht (LVAk 1.2.2024). Als weiteres Element der iranischen Sicherheitsstrategie wird auch die iranische Küstenmarine genannt, welche die Bewegungsfreiheit in der Straße von Hormuz und, mit der Hilfe der Houthis, auch in der Straße von Bab al-Mandab [im Roten Meer] bedrohen kann (TWI 2.2026; vgl. LVAk 1.2.2024). Darüber hinaus verfügt Iran auch über Kapazitäten im Bereich der Cyberkriegsführung (BPB 28.7.2025).Die iranische Sicherheitsstrategie basiert insbesondere auf den folgenden Säulen: ein umfangreiches Raketen- (Imani/Edalati 2026; vergleiche FA 19.3.2026) und Drohnenprogramm (BPB 28.7.2025), die sogenannte "Widerstandsachse", also ein loses, ideologisch miteinander verbundenes Netzwerk (Glombitza 22.1.2026), das Akteure wie die libanesische Hizbollah, die Hamas, die Houthis im Jemen, pro-iranische Milizen im Irak oder das [inzwischen gestürzte] syrische Regime [von Bashar al-Assad] umfasst[e], sowie ein Atomprogramm, in dessen Rahmen Iran bisher zwar keine Atombombe gebaut hat, bei dem aufgrund seines technologischen Fortschritts jedoch davon ausgegangen werden muss, dass das Land dazu imstande wäre, sollte es sich dazu entscheiden (LVAk 1.2.2024; vergleiche FA 19.3.2026). Iran wird daher manchmal auch als "virtuelle Atommacht" bezeichnet, wobei das iranische Raketenprogramm diesen Status noch unterstreicht (LVAk 1.2.2024). Als weiteres Element der iranischen Sicherheitsstrategie wird auch die iranische Küstenmarine genannt, welche die Bewegungsfreiheit in der Straße von Hormuz und, mit der Hilfe der Houthis, auch in der Straße von Bab al-Mandab [im Roten Meer] bedrohen kann (TWI 2.2026; vergleiche LVAk 1.2.2024). Darüber hinaus verfügt Iran auch über Kapazitäten im Bereich der Cyberkriegsführung (BPB 28.7.2025).
Iran hat "Strategien der Grauzone" entwickelt, um seine Gegner abzuschrecken und seine Interessen mittels asymmetrischer Taktiken durchzusetzen, während es gleichzeitig versucht, Eskalation und [direkten] Krieg zu vermeiden. Es hat jedoch auch gezeigt, dass es seinen langfristigen, als Nullsummenspiel mit den USA wahrgenommenen Kampf zeitweise von routinemäßigen, relativ pragmatischen diplomatischen und militärischen Beziehungen zu Washington trennen kann (TWI 2.2026).
Diplomatische Bemühungen rund um das iranische Atomprogramm
Die iranische Strategie, knapp unterhalb der Schwelle zur Atombombe zu verbleiben, hatte unter anderem das Ziel, die USA im Austausch mit Zugeständnissen diplomatisch zu Sanktionserleichterungen zu bewegen (FA 19.3.2026), wobei die USA und Iran gemeinsam mit Deutschland, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, China und Russland im Jahr 2015 tatsächlich ein entsprechendes Abkommen - den Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) - unterzeichnet haben (AA 28.8.2025; vgl. FA 19.3.2026). Im Jahr 2018 zogen sich die USA unter Präsident Donald J. Trump jedoch unilateral aus dem Abkommen zurück und verhängten wieder Sanktionen, darunter auch Sekundärsanktionen, die ihre extraterritoriale Wirkung gegen Handelspartner Irans aus Drittstaaten entfalten (AA 28.8.2025).Die iranische Strategie, knapp unterhalb der Schwelle zur Atombombe zu verbleiben, hatte unter anderem das Ziel, die USA im Austausch mit Zugeständnissen diplomatisch zu Sanktionserleichterungen zu bewegen (FA 19.3.2026), wobei die USA und Iran gemeinsam mit Deutschland, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, China und Russland im Jahr 2015 tatsächlich ein entsprechendes Abkommen - den Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) - unterzeichnet haben (AA 28.8.2025; vergleiche FA 19.3.2026). Im Jahr 2018 zogen sich die USA unter Präsident Donald J. Trump jedoch unilateral aus dem Abkommen zurück und verhängten wieder Sanktionen, darunter auch Sekundärsanktionen, die ihre extraterritoriale Wirkung gegen Handelspartner Irans aus Drittstaaten entfalten (AA 28.8.2025).
Ab 2019 setzte Iran seine nukleartechnischen Verpflichtungen im Rahmen des JCPOA daher schrittweise aus (AA 28.8.2025) und das Land hat inzwischen Uran in einem Ausmaß und einer Menge angereichert, die für neun bis zehn Atombomben reichen würde, wenn das Uran nur ein bisschen weiter angereichert würde (FA 19.3.2026). Bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit zwar nur ein vergleichsweise kurzer Weg, dies bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025). Aufgrund des Fortschritts des iranischen Atomprogramms haben die JCPOA-Vertragspartner Frankreich, Deutschland und Vereinigtes Königreich im August 2025 jedenfalls den sogenannten Snapback-Mechanismus ausgelöst, mittels dessen zuvor ausgesetzte UN-Sanktionen gegen Iran wieder in Kraft getreten sind (AA 28.8.2025).
Die USA und Iran haben sowohl 2025 als auch im Februar 2026 Gesprächsrunden zum iranischen Atomprogramm abgehalten (Conversation 1.3.2026; vgl. Soufan 19.2.2026), die jedoch zumindest aus Sicht der USA scheinbar nicht erfolgreich verliefen (Conversation 1.3.2026; vgl. BMLV 2.3.2026), und Iran wurde sowohl im Juni 2025 (Soufan 19.2.2026) als auch Ende Februar 2026 von Israel und den USA militärisch angegriffen, während jeweils weitere Verhandlungsrunden geplant gewesen wären (Guardian 17.3.2026; vgl. Orient XXI 12.3.2026).Die USA und Iran haben sowohl 2025 als auch im Februar 2026 Gesprächsrunden zum iranischen Atomprogramm abgehalten (Conversation 1.3.2026; vergleiche Soufan 19.2.2026), die jedoch zumindest aus Sicht der USA scheinbar nicht erfolgreich verliefen (Conversation 1.3.2026; vergleiche BMLV 2.3.2026), und Iran wurde sowohl im Juni 2025 (Soufan 19.2.2026) als auch Ende Februar 2026 von Israel und den USA militärisch angegriffen, während jeweils weitere Verhandlungsrunden geplant gewesen wären (Guardian 17.3.2026; vergleiche Orient römisch 21 12.3.2026).
Iranische Stellvertreter (Proxies) in der Region und die Auswirkungen des Hamas-Angriffs auf Israel am 7.10.2023
Die Mitglieder der iranischen "Widerstandsachse" sehen sich der Islamischen Republik Iran in unterschiedlichem Ausmaß verbunden und verfügen über Eigendynamiken (TWI 2.2026; vgl. Amwaj 12.3.2026, INSS 8.3.2026). Zur "Widerstandsachse" zählt u. a. die Hamas (Harakat al-Muqawama al-Islamiyya) (LVAk 7.2024), auch wenn sie aufgrund ihrer Eigenständigkeit manchmal nicht als "wahre" Stellvertreterorganisation Irans angesehen wird (TWI 2.2026). Die Hamas hat am 7.10.2023 von Gaza aus den bisher blutigsten Angriff auf Israel verübt, bei dem rund 1.200 Menschen getötet und 251 als Geiseln genommen wurden (BBC 14.10.2025). Inwieweit die iranische Führung im Vorfeld von dem Hamas-Angriff gewusst hat, ist unklar (NYT 12.10.2024), jedoch bestehen Zweifel, dass Iran in dessen Planung involviert war (NYT 12.10.2024; vgl. Guardian 9.10.2023).Die Mitglieder der iranischen "Widerstandsachse" sehen sich der Islamischen Republik Iran in unterschiedlichem Ausmaß verbunden und verfügen über Eigendynamiken (TWI 2.2026; vergleiche Amwaj 12.3.2026, INSS 8.3.2026). Zur "Widerstandsachse" zählt u. a. die Hamas (Harakat al-Muqawama al-Islamiyya) (LVAk 7.2024), auch wenn sie aufgrund ihrer Eigenständigkeit manchmal nicht als "wahre" Stellvertreterorganisation Irans angesehen wird (TWI 2.2026). Die Hamas hat am 7.10.2023 von Gaza aus den bisher blutigsten Angriff auf Israel verübt, bei dem rund 1.200 Menschen getötet und 251 als Geiseln genommen wurden (BBC 14.10.2025). Inwieweit die iranische Führung im Vorfeld von dem Hamas-Angriff gewusst hat, ist unklar (NYT 12.10.2024), jedoch bestehen Zweifel, dass Iran in dessen Planung involviert war (NYT 12.10.2024; vergleiche Guardian 9.10.2023).
Dennoch führte der Angriff nicht nur zu einer Invasion des Gaza-Streifens durch Israel, infolge derer Zehntausende Palästinenser - Kämpfer wie auch Zivilisten - getötet wurden, sondern dies eskalierte auch zu einem umfassenderen Krieg zwischen Israel und den regionalen Verbündeten der Hamas (NYT 12.10.2024). Die Hizbollah und Hamas erlitten durch die israelischen Militäraktionen Verluste (BPB 28.7.2025; vgl. FA 19.3.2026) und mit dem Sturz von Bashar al-Assad in Syrien im Dezember 2024 hat Iran einen sicheren Transportkorridor zur Hizbollah im Libanon verloren (Soufan 24.11.2025, TWI 2.2026).Dennoch führte der Angriff nicht nur zu einer Invasion des Gaza-Streifens durch Israel, infolge derer Zehntausende Palästinenser - Kämpfer wie auch Zivilisten - getötet wurden, sondern dies eskalierte auch zu einem umfassenderen Krieg zwischen Israel und den regionalen Verbündeten der Hamas (NYT 12.10.2024). Die Hizbollah und Hamas erlitten durch die israelischen Militäraktionen Verluste (BPB 28.7.2025; vergleiche FA 19.3.2026) und mit dem Sturz von Bashar al-Assad in Syrien im Dezember 2024 hat Iran einen sicheren Transportkorridor zur Hizbollah im Libanon verloren (Soufan 24.11.2025, TWI 2.2026).
Iran wurde in den Gaza-Krieg Israels hineingezogen (FES 3.2025; vgl. FA 19.3.2026, TWI 2.2026). 2024 kam es zu den ersten direkten [offenen] Angriffen beider Staaten aufeinander seit Jahrzehnten (FES 3.2025; vgl. ISW 12.11.2024), wobei die Raketenangriffe Irans auf Israel im April und Oktober 2024 zwar bislang beispiellos waren und eine Intensivierung des Konflikts darstellten, es sich jedoch trotzdem um einmalige Aktionen handelte, und Iran versuchte, den Konflikt zu begrenzen (TWI 2.2026).Iran wurde in den Gaza-Krieg Israels hineingezogen (FES 3.2025; vergleiche FA 19.3.2026, TWI 2.2026). 2024 kam es zu den ersten direkten [offenen] Angriffen beider Staaten aufeinander seit Jahrzehnten (FES 3.2025; vergleiche ISW 12.11.2024), wobei die Raketenangriffe Irans auf Israel im April und Oktober 2024 zwar bislang beispiellos waren und eine Intensivierung des Konflikts darstellten, es sich jedoch trotzdem um einmalige Aktionen handelte, und Iran versuchte, den Konflikt zu begrenzen (TWI 2.2026).
Hintergrundinformationen: Militärischer Konflikt mit Israel und den USA, regionale Auswirkungen (2025-2026)
Angriffe Israels und der USA auf Iran im Juni 2025 sowie ab Februar 2026
Israel hatte schon während der 2010er-Jahre versucht, das iranische Atomprogramm durch Sabotage und gezielte Tötungen zu verzögern [Anm.: s. zum Atomprogramm und damit verbundenen diplomatischen Bemühungen das Kap. Hintergrundinformation: Iranische Außen- und Sicherheitspolitik in der Region, Atomprogramm, Entwicklungen 2023-2024] (FA 19.3.2026). Die israelische Regierung unter Premier Benjamin Netanyahu lehnte das Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA)-Abkommen deutlich ab (CFR 27.10.2023, Bob/Evyatar 2023), u. a. da es dem iranischen Atomprogramm lediglich für rund 15 Jahre, d. h. bis 2030, Einschränkungen auferlegte (Bob/Evyatar 2023). Nach dem Rückzug der USA aus dem JCPOA - auf Drängen Israels - hatte jedoch keines der beiden Länder einen Plan, um Iran davon abzuhalten, die im Abkommen festgelegten Anreicherungsgrenzen zu überschreiten. Darüber hinaus verlangsamten israelische verdeckte Operationen zwar den erneuten nuklearen Fortschritt Irans, konnten ihn jedoch nicht aufhalten. Infolgedessen begann Iran mit einer verstärkten Urananreicherung, was schließlich - auch unter dem Eindruck des Angriffs vom 7.10.2023 auf Israel - u. a. zu den israelischen, und gegen Kriegsende auch US-amerikanischen Operationen gegen das iranische Atomprogramm im Juni 2025 führte [Anm.: Zu weiteren Informationen zu den Angriffen auf Israel vom 7.10.2023 siehe obigen Verweis] (TWI 2.2026).
Iran erlebte beim sogenannten Zwölf-Tage-Krieg zwischen dem 13. und 24.6.2025 (EN 19.7.2025) den bis dahin größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025). Nach Angaben von Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings nahmen die israelischen Streitkräfte ein breites Spektrum an Zielen ins Visier (FR24 17.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025).Iran erlebte beim sogenannten Zwölf-Tage-Krieg zwischen dem 13. und 24.6.2025 (EN 19.7.2025) den bis dahin größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025). Nach Angaben von Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings nahmen die israelischen Streitkräfte ein breites Spektrum an Zielen ins Visier (FR24 17.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025).
Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe vom Juni 2025 haben die Kapazitäten Irans schwer beschädigt, allerdings haben sie weder dessen Atom- noch sein Raketenprogramm ausgelöscht (TWI 8.10.2025; vgl. AP 29.10.2025, AP 24.9.2025) und die iranische Führung ließ danach keine Anzeichen erkennen, dass sie von ihrer bisherigen Sicherheitsstrategie merkbar abweichen möchte (ISW 2.2.2026; vgl. Soufan 24.11.2025). Nach dem Krieg vom Juni 2025 hat Iran versucht, die Mitglieder der "Widerstandsachse" weiter zu unterstützen und beispielsweise die Hizbollah und die Houthis wiederzubewaffnen (MEI 19.12.2025; vgl. TWI 2.2026) sowie seine Luftverteidigung bzw. sein Raketenarsenal wieder aufzubauen (TWI 2.2026; vgl. CNN 31.10.2025). Dagegen gab es bis Februar 2026 keine Anzeichen, dass Iran sein Atomprogramm weiter vorantrieb (TWI 2.2026; vgl. CNN 18.3.2026, AP 29.10.2025), auch wenn sich das vor den Angriffen vom Juni 2025 angereicherte Uran weiterhin im Land befindet (AP 29.10.2025). Schätzungen zufolge dürfte es zum Teil unter dem Schutt der im Juni 2025 angegriffenen Anlagen von Fordow und Natanz liegen (NYT 17.3.2026; vgl. WP 26.9.2025, AJ 12.11.2025a).Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe vom Juni 2025 haben die Kapazitäten Irans schwer beschädigt, allerdings haben sie weder dessen Atom- noch sein Raketenprogramm ausgelöscht (TWI 8.10.2025; vergleiche AP 29.10.2025, AP 24.9.2025) und die iranische Führung ließ danach keine Anzeichen erkennen, dass sie von ihrer bisherigen Sicherheitsstrategie merkbar abweichen möchte (ISW 2.2.2026; vergleiche Soufan 24.11.2025). Nach dem Krieg vom Juni 2025 hat Iran versucht, die Mitglieder der "Widerstandsachse" weiter zu unterstützen und beispielsweise die Hizbollah und die Houthis wiederzubewaffnen (MEI 19.12.2025; vergleiche TWI 2.2026) sowie seine Luftverteidigung bzw. sein Raketenarsenal wieder aufzubauen (TWI 2.2026; vergleiche CNN 31.10.2025). Dagegen gab es bis Februar 2026 keine Anzeichen, dass Iran sein Atomprogramm weiter vorantrieb (TWI 2.2026; vergleiche CNN 18.3.2026, AP 29.10.2025), auch wenn sich das vor den Angriffen vom Juni 2025 angereicherte Uran weiterhin im Land befindet (AP 29.10.2025). Schätzungen zufolge dürfte es zum Teil unter dem Schutt der im Juni 2025 angegriffenen Anlagen von Fordow und Natanz liegen (NYT 17.3.2026; vergleiche WP 26.9.2025, AJ 12.11.2025a).
Dennoch haben US-Präsident Trump und Vertreter seiner Administration behauptet, dass eine unmittelbar bevorstehende Bedrohung vom iranischen Atomprogramm ausgehe (CNN 18.3.2026; vgl. NYT 17.3.2026) und die erneuten Angriffe der USA und Israels im Rahmen der Operationen "Epic Fury" (USA) und "Roaring Lion" (Israel) ab dem 28.2.2026 (Sonntagsblatt 4.3.2026) unter anderem mit der Zerstörung des iranischen Atomprogramms begründet (YNET 31.3.2026, Majalla 11.3.2026b, ACW 6.3.2026). Während es auch im Verlauf dieser Operationen zu Angriffen auf iranische Atomanlagen gekommen ist (AJ 27.3.2026, TIS 3.3.2026), standen daneben jedoch vor allem auch das iranische Raketenprogramm (YNET 31.3.2026) und das Stellvertreter-Netzwerk Irans im Fokus (YNET 31.3.2026; vgl. Majalla 11.3.2026b, ACW 6.3.2026).Dennoch haben US-Präsident Trump und Vertreter seiner Administration behauptet, dass eine unmittelbar bevorstehende Bedrohung vom iranischen Atomprogramm ausgehe (CNN 18.3.2026; vergleiche NYT 17.3.2026) und die erneuten Angriffe der USA und Israels im Rahmen der Operationen "Epic Fury" (USA) und "Roaring Lion" (Israel) ab dem 28.2.2026 (Sonntagsblatt 4.3.2026) unter anderem mit der Zerstörung des iranischen Atomprogramms begründet (YNET 31.3.2026, Majalla 11.3.2026b, ACW 6.3.2026). Während es auch im Verlauf dieser Operationen zu Angriffen auf iranische Atomanlagen gekommen ist (AJ 27.3.2026, TIS 3.3.2026), standen daneben jedoch vor allem auch das iranische Raketenprogramm (YNET 31.3.2026) und das Stellvertreter-Netzwerk Irans im Fokus (YNET 31.3.2026; vergleiche Majalla 11.3.2026b, ACW 6.3.2026).
Als weitere Begründung für die Angriffe wurde von beiden auch die gewaltsame Niederschlagung der Proteste durch die iranischen Behörden im Jänner 2026, bei denen Tausende Zivilisten getötet wurden, ins Treffen geführt [Anm.: s. dazu Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (BMLV 2.3.2026) und Aussagen von Trump wie auch von Netanyahu legen nahe, dass ein Regimewechsel in Teheran zum weiteren Zielspektrum gehörte (Soufan 2.4.2026; vgl. NYT 18.3.2026). Angriffe auf Führungspersönlichkeiten der Islamischen Republik Iran, einschließlich der Tötung des Obersten Führers Ali Khamenei, und auf Teile des Sicherheitsapparats, die für die innere Sicherheit im Land zuständig sind und für die gewaltsame Repression von Protesten verantwortlich waren, sollten das Regime destabilisieren (NYT 18.3.2026).Als weitere Begründung für die Angriffe wurde von beiden auch die gewaltsame Niederschlagung der Proteste durch die iranischen Behörden im Jänner 2026, bei denen Tausende Zivilisten getötet wurden, ins Treffen geführt [Anm.: s. dazu Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (BMLV 2.3.2026) und Aussagen von Trump wie auch von Netanyahu legen nahe, dass ein Regimewechsel in Teheran zum weiteren Zielspektrum gehörte (Soufan 2.4.2026; vergleiche NYT 18.3.2026). Angriffe auf Führungspersönlichkeiten der Islamischen Republik Iran, einschließlich der Tötung des Obersten Führers Ali Khamenei, und auf Teile des Sicherheitsapparats, die für die innere Sicherheit im Land zuständig sind und für die gewaltsame Repression von Protesten verantwortlich waren, sollten das Regime destabilisieren (NYT 18.3.2026).
Dabei haben die USA und Israel ihre Angriffe auf Iran seit Ende Februar zwar intensiv miteinander koordiniert (CEIP 23.3.2026; vgl. YNET 31.3.2026), jedoch bestehen leichte Unterschiede bezüglich der anvisierten Ziele und erwünschten strategischen Ergebnisse (CEIP 23.3.2026; vgl. NYT 9.4.2026a, Monde 1.4.2026). Die genauen Kriegsziele bleiben laut Beobachtern jedoch insbesondere in der Kommunikation von US-Vertretern unklar (CEIP 20.3.2026, Orient XXI 12.3.2026, Majalla 11.3.2026b, BBC 2.3.2026) bzw. wird der US-Regierung ein Mangel an strategischer Zielsetzung konstatiert (taz 8.3.2026). Das Ziel der israelischen Regierung unter Netanyahu scheint laut Beobachtern dagegen ein Regimewechsel in Teheran zu sein (CEIP 20.3.2026; vgl. Monde 1.4.2026, NYT 18.3.2026), oder, sollte sich dies als nicht erreichbar erweisen, zumindest eine deutliche Schwächung der Islamischen Republik (CEIP 20.3.2026; vgl. YNET 31.3.2026, Orient XXI 12.3.2026). Darüber hinaus ist Israel in erster Linie besorgt über das Schicksal der iranischen Bestände an hochangereichertem Uran. Für die USA steht [nach den 40-tägigen Angriffen auf Iran ab dem 28.2.] vor allem die freie Durchfahrt durch die Straße von Hormuz im Vordergrund, die Iran [seit März] faktisch blockiert und damit eine weltweite Energiekrise ausgelöst hat [Anm.: s. dazu auch noch weiter unten] (NYT 9.4.2026a).Dabei haben die USA und Israel ihre Angriffe auf Iran seit Ende Februar zwar intensiv miteinander koordiniert (CEIP 23.3.2026; vergleiche YNET 31.3.2026), jedoch bestehen leichte Unterschiede bezüglich der anvisierten Ziele und erwünschten strategischen Ergebnisse (CEIP 23.3.2026; vergleiche NYT 9.4.2026a, Monde 1.4.2026). Die genauen Kriegsziele bleiben laut Beobachtern jedoch insbesondere in der Kommunikation von US-Vertretern unklar (CEIP 20.3.2026, Orient römisch 21 12.3.2026, Majalla 11.3.2026b, BBC 2.3.2026) bzw. wird der US-Regierung ein Mangel an strategischer Zielsetzung konstatiert (taz 8.3.2026). Das Ziel der israelischen Regierung unter Netanyahu scheint laut Beobachtern dagegen ein Regimewechsel in Teheran zu sein (CEIP 20.3.2026; vergleiche Monde 1.4.2026, NYT 18.3.2026), oder, sollte sich dies als nicht erreichbar erweisen, zumindest eine deutliche Schwächung der Islamischen Republik (CEIP 20.3.2026; vergleiche YNET 31.3.2026, Orient römisch 21 12.3.2026). Darüber hinaus ist Israel in erster Linie besorgt über das Schicksal der iranischen Bestände an hochangereichertem Uran. Für die USA steht [nach den 40-tägigen Angriffen auf Iran ab dem 28.2.] vor allem die freie Durchfahrt durch die Straße von Hormuz im Vordergrund, die Iran [seit März] faktisch blockiert und damit eine weltweite Energiekrise ausgelöst hat [Anm.: s. dazu auch noch weiter unten] (NYT 9.4.2026a).
Das iranische Regime ist durch die Angriffe zwar beschädigt worden, aber [mit Stand 26.7.2026] nicht gestürzt. Es verfügt weiterhin über seine nuklearen Kapazitäten [Anm.: auch wenn verschiedene Anlagen beschädigt wurden] und arbeitet am Wiederaufbau seines Raketenarsenals. Anders als beim sogenannten Zwölf-Tage-Krieg im Juni 2025 wurde Iran ab März 2026 außerdem von seinen Stellvertreterkräften, insbesondere der Hizbollah sowie in geringerem Ausmaß irakischen Milizen und den Houthis im Jemen unterstützt [Anm.: s. dazu auch weiter unten] (INSS 6.5.2026). Anstelle eines Regimewechsels kamen durch die israelischen und US-amerikanischen Enthauptungsschläge in Iran Personen in Ämter, die möglicherweise in noch größerem Ausmaß Hardliner-Positionen vertreten, bzw. wurden die ohnehin schon mächtigen Revolutionsgarden innerhalb des politischen Systems dadurch noch weiter gestärkt (Soufan 26.3.2026; vgl. Majalla 18.3.2026).Das iranische Regime ist durch die Angriffe zwar beschädigt worden, aber [mit Stand 26.7.2026] nicht gestürzt. Es verfügt weiterhin über seine nuklearen Kapazitäten [Anm.: auch wenn verschiedene Anlagen beschädigt wurden] und arbeitet am Wiederaufbau seines Raketenarsenals. Anders als beim sogenannten Zwölf-Tage-Krieg im Juni 2025 wurde Iran ab März 2026 außerdem von seinen Stellvertreterkräften, insbesondere der Hizbollah sowie in geringerem Ausmaß irakischen Milizen und den Houthis im Jemen unterstützt [Anm.: s. dazu auch weiter unten] (INSS 6.5.2026). Anstelle eines Regimewechsels kamen durch die israelischen und US-amerikanischen Enthauptungsschläge in Iran Personen in Ämter, die möglicherweise in noch größerem Ausmaß Hardliner-Positionen vertreten, bzw. wurden die ohnehin schon mächtigen Revolutionsgarden innerhalb des politischen Systems dadurch noch weiter gestärkt (Soufan 26.3.2026; vergleiche Majalla 18.3.2026).
Iranische Antwort auf die Angriffe ab Februar 2026, regionale Auswirkungen
Iran setzt bei seinen Antworten auf die US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf asymmetrische Taktiken und eine sogenannte "Mosaikverteidigung" (Soufan 20.3.2026), d. h. ein Verteidigungssystem mit dezentralen Kommandostrukturen (Soufan 9.3.2026), und zeigt Bereitschaft zu einer Politik der "verbrannten Erde", welche seinen Gegnern höchstens einen Pyrrhussieg zugesteht (Soufan 20.3.2026). So hat Iran nach Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe nicht nur Raketen und Drohnen auf Israel abgefeuert (AJ 1.3.2026; vgl. Independent 27.3.2026), sondern insgesamt Ziele in [mindestens] 14 Ländern angegriffen (INSS o.D.), vor allem in Katar, Kuwait, Bahrain, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), Jordanien und im Irak (Independent 27.3.2026; vgl. AJ 1.3.2026), wobei Iran nicht nur US-amerikanische Militärstützpunkte in der Golfregion unter Beschuss genommen hat, sondern auch zivile Infrastruktur wie Luxushotels, Flughäfen und Energieinfrastruktur (Independent 27.3.2026; vgl. Orient XXI 12.3.2026, Soufan 2.3.2026). Des weiteren hat es die Straße von Hormuz, eine wichtige Transportroute u. a. für fossile Brennstoffe (BBC 2.4.2026; vgl. UNCTAD 1.4.2026) wie auch Komponenten für Kunstdünger (Soufan 31.3.2026), für die meisten Schiffe gesperrt (UNCTAD 1.4.2026; vgl. Soufan 31.3.2026) und im März 2026 begonnen, von manchen Schiffen Gebühren für die Durchfahrt einzuheben [Anm.: s. dazu auch den letzten Abschnitt] (ISW 24.3.2026). Darüber hinaus hat Iran vereinzelte Drohnen- oder Raketenangriffe auf die Türkei, Aserbaidschan, eine Militärbasis des Vereinigten Königreichs in Zypern (Independent 27.3.2026) sowie die Militärbasis Diego Garcia im Indischen Ozean gestartet. Während letzterer Raketenangriff auf die gemeinsam von den USA und dem Vereinigten Königreich betriebene Basis keine Schäden verursacht hat, war er aufgrund der von der Rakete vermutlich zurückgelegten Distanz bemerkenswert und hat damit symbolisches Gewicht: Sollte Iran über Raketen mit einer Reichweite von 4.000 km verfügen, wäre damit auch ein Großteil Europas erreichbar (SIPRI 1.4.2026; vgl. Tagesschau 21.3.2026).Iran setzt bei seinen Antworten auf die US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf asymmetrische Taktiken und eine sogenannte "Mosaikverteidigung" (Soufan 20.3.2026), d. h. ein Verteidigungssystem mit dezentralen Kommandostrukturen (Soufan 9.3.2026), und zeigt Bereitschaft zu einer Politik der "verbrannten Erde", welche seinen Gegnern höchstens einen Pyrrhussieg zugesteht (Soufan 20.3.2026). So hat Iran nach Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe nicht nur Raketen und Drohnen auf Israel abgefeuert (AJ 1.3.2026; vergleiche Independent 27.3.2026), sondern insgesamt Ziele in [mindestens] 14 Ländern angegriffen (INSS o.D.), vor allem in Katar, Kuwait, Bahrain, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), Jordanien und im Irak (Independent 27.3.2026; vergleiche AJ 1.3.2026), wobei Iran nicht nur US-amerikanische Militärstützpunkte in der Golfregion unter Beschuss genommen hat, sondern auch zivile Infrastruktur wie Luxushotels, Flughäfen und Energieinfrastruktur (Independent 27.3.2026; vergleiche Orient römisch 21 12.3.2026, Soufan 2.3.2026). Des weiteren hat es die Straße von Hormuz, eine wichtige Transportroute u. a. für fossile Brennstoffe (BBC 2.4.2026; vergleiche UNCTAD 1.4.2026) wie auch Komponenten für Kunstdünger (Soufan 31.3.2026), für die meisten Schiffe gesperrt (UNCTAD 1.4.2026; vergleiche Soufan 31.3.2026) und im März 2026 begonnen, von manchen Schiffen Gebühren für die Durchfahrt einzuheben [Anm.: s. dazu auch den letzten Abschnitt] (ISW 24.3.2026). Darüber hinaus hat Iran vereinzelte Drohnen- oder Raketenangriffe auf die Türkei, Aserbaidschan, eine Militärbasis des Vereinigten Königreichs in Zypern (Independent 27.3.2026) sowie die Militärbasis Diego Garcia im Indischen Ozean gestartet. Während letzterer Raketenangriff auf die gemeinsam von den USA und dem Vereinigten Königreich betriebene Basis keine Schäden verursacht hat, war er aufgrund der von der Rakete vermutlich zurückgelegten Distanz bemerkenswert und hat damit symbolisches Gewicht: Sollte Iran über Raketen mit einer Reichweite von 4.000 km verfügen, wäre damit auch ein Großteil Europas erreichbar (SIPRI 1.4.2026; vergleiche Tagesschau 21.3.2026).
Selbst wenn die Angriffe auf die benachbarten Golfstaaten für Iran längerfristig den Nachteil noch weiter abgekühlter Beziehungen bringen (MEI 17.3.2026) - und es z. B. zu Gegenschlägen der VAE auf Iran kam (ORF 12.5.2026) -, haben die Angriffe, wie auch die effektive Schließung der Straße von Hormuz, für Iran kurzfristig den Vorteil gebracht, die globalen Finanz- und Ölmärkte zu stören (MEI 17.3.2026; vgl. CSIS 11.3.2026), wodurch weltweit die Preise für fossile Energie gestiegen sind (BBC 2.4.2026; vgl. UNCTAD 1.4.2026). Dies erhöht sowohl den innenpolitischen als auch regionalen und internationalen Druck auf Trump, den Krieg rasch zu beenden (MEI 17.3.2026). Gleichzeitig ist Iran [wirtschaftlich] sehr stark von der Straße von Hormuz abhängig, in der Vergangenheit wurden rund 80 % des iranischen Außenhandels und der Großteil seiner Kohlenwasserstoffexporte über diese Route abgewickelt [Anm.: s. das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft zur Bedeutung von Öl- und Gasexporten für die iranische Wirtschaft]. Die Meeresenge, mit deren Störung Iran drohen kann, ist für die Wirtschaft des Landes lebenswichtig. Die Straße von Hormuz fungiert damit in erster Linie als strategisches Verhandlungsinstrument und die iranische Politik hat historisch gesehen nicht die vollständige Schließung angestrebt, sondern eine dosierte Unsicherheit - d. h. die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Unklarheit, um Gegner abzuschrecken und gleichzeitig die selbstverschuldeten Kosten einer vollständigen Unterbrechung zu vermeiden (LVAk/IFK 5.2026). Selbst wenn die Angriffe auf die benachbarten Golfstaaten für Iran längerfristig den Nachteil noch weiter abgekühlter Beziehungen bringen (MEI 17.3.2026) - und es z. B. zu Gegenschlägen der VAE auf Iran kam (ORF 12.5.2026) -, haben die Angriffe, wie auch die effektive Schließung der Straße von Hormuz, für Iran kurzfristig den Vorteil gebracht, die globalen Finanz- und Ölmärkte zu stören (MEI 17.3.2026; vergleiche CSIS 11.3.2026), wodurch weltweit die Preise für fossile Energie gestiegen sind (BBC 2.4.2026; vergleiche UNCTAD 1.4.2026). Dies erhöht sowohl den innenpolitischen als auch regionalen und internationalen Druck auf Trump, den Krieg rasch zu beenden (MEI 17.3.2026). Gleichzeitig ist Iran [wirtschaftlich] sehr stark von der Straße von Hormuz abhängig, in der Vergangenheit wurden rund 80 % des iranischen Außenhandels und der Großteil seiner Kohlenwasserstoffexporte über diese Route abgewickelt [Anm.: s. das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft zur Bedeutung von Öl- und Gasexporten für die iranische Wirtschaft]. Die Meeresenge, mit deren Störung Iran drohen kann, ist für die Wirtschaft des Landes lebenswichtig. Die Straße von Hormuz fungiert damit in erster Linie als strategisches Verhandlungsinstrument und die iranische Politik hat historisch gesehen nicht die vollständige Schließung angestrebt, sondern eine dosierte Unsicherheit - d. h. die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Unklarheit, um Gegner abzuschrecken und gleichzeitig die selbstverschuldeten Kosten einer vollständigen Unterbrechung zu vermeiden (LVAk/IFK 5.2026).
Reaktionen der "Widerstandsachse"
Die wichtigsten Mitglieder der iranischen "Widerstandsachse" sind ebenfalls in den Konflikt eingetreten (Soufan 3.4.2026). Die Hizbollah hat am 2.3.2026 damit begonnen, Raketen auf Nordisrael abzufeuern (NYT 2.3.2026; vgl. Soufan 3.4.2026), wobei die Gruppe kurz vor Beginn des Konflikts angekündigt hatte, dass sie zwar im Fall eines "begrenzten" US-Luftschlags auf Ziele in Iran nicht eingreifen würde, bei Angriffen auf den Obersten Führer Ali Khamenei (TIS 25.2.2026), der gleich zu Beginn der US-amerikanischen und israelischen Operationen bei einem Angriff getötet wurde (Standard 1.3.2026), allerdings schon (TIS 25.2.2026). Israel reagierte auf die Hizbollah-Angriffe mit Luftschlägen und einem Bodeneinsatz im Südlibanon (Soufan 3.4.2026; vgl. NYT 3.3.2026b). Von Anfang März bis Mitte Juli wurden nach Angaben der libanesischen Behörden rund 4.300 Menschen bei den Kampfhandlungen getötet (NYT 21.7.2026) und bis Anfang Juni mehr als eine Million vertrieben (BBC 4.6.2026). Die israelischen Streitkräfte hielten mit Stand Mitte Juli rund ein Fünftel des libanesischen Staatsgebiets besetzt, wobei ein mit der libanesischen Regierung ausverhandeltes Abkommen den schrittweisen Rückzug der israelischen Truppen vorsieht, auch wenn es hierfür keinen fixen Zeitplan gibt und israelische Regierungsvertreter angaben, dass sie eine 10 km breite "Pufferzone" auf libanesischem Territorium beibehalten würden, solange die Hizbollah bewaffnet sei (AJ 20.7.2026).Die wichtigsten Mitglieder der iranischen "Widerstandsachse" sind ebenfalls in den Konflikt eingetreten (Soufan 3.4.2026). Die Hizbollah hat am 2.3.2026 damit begonnen, Raketen auf Nordisrael abzufeuern (NYT 2.3.2026; vergleiche Soufan 3.4.2026), wobei die Gruppe kurz vor Beginn des Konflikts angekündigt hatte, dass sie zwar im Fall eines "begrenzten" US-Luftschlags auf Ziele in Iran nicht eingreifen würde, bei Angriffen auf den Obersten Führer Ali Khamenei (TIS 25.2.2026), der gleich zu Beginn der US-amerikanischen und israelischen Operationen bei einem Angriff getötet wurde (Standard 1.3.2026), allerdings schon (TIS 25.2.2026). Israel reagierte auf die Hizbollah-Angriffe mit Luftschlägen und einem Bodeneinsatz im Südlibanon (Soufan 3.4.2026; vergleiche NYT 3.3.2026b). Von Anfang März bis Mitte Juli wurden nach Angaben der libanesischen Behörden rund 4.300 Menschen bei den Kampfhandlungen getötet (NYT 21.7.2026) und bis Anfang Juni mehr als eine Million vertrieben (BBC 4.6.2026). Die israelischen Streitkräfte hielten mit Stand Mitte Juli rund ein Fünftel des libanesischen Staatsgebiets besetzt, wobei ein mit der libanesischen Regierung ausverhandeltes Abkommen den schrittweisen Rückzug der israelischen Truppen vorsieht, auch wenn es hierfür keinen fixen Zeitplan gibt und israelische Regierungsvertreter angaben, dass sie eine 10 km breite "Pufferzone" auf libanesischem Territorium beibehalten würden, solange die Hizbollah bewaffnet sei (AJ 20.7.2026).
Der Libanon ist zu einem zentralen Schauplatz des Konflikts zwischen zwei konkurrierenden Visionen für die Region geworden. Die USA, Israel und gemäßigte arabische Staaten versuchen, Teherans Fähigkeit einzuschränken, durch die Bewaffnung und Ausbildung von nichtstaatlichen Verbündeten in der Region Macht auszuüben, wobei die Hizbollah das prominenteste Mitglied des iranischen Netzwerks ist. Als Zeichen dafür, welche Bedeutung Teheran dem Fortbestand der Hizbollah beimisst, bestanden die iranischen Verhandlungsführer bei der im Juni mit den USA ausverhandelten Absichtserklärung darauf, dass der Waffenstillstand an "allen Fronten" [d. h. auch im Libanon] gelten würde (Soufan 23.7.2026). Dabei kam es sowohl Anfang April, als auch Anfang Juni 2026 jeweils zu intensivierten Angriffen Israels und der Hizbollah aufeinander, die teils den Verhandlungsfortschritt zwischen Iran und den USA bedrohten und u. a. als Versuch Israels interpretiert wurden, den Libanon aus Waffenstillstandsverhandlungen auszunehmen oder zumindest noch vor Inkrafttreten eines Waffenstillstands zwischen den USA und Iran möglichst viele Ziele anzugreifen (TIME 22.6.2026, REU 8.6.2026, NYT 9.4.2026a). Als Antwort auf einen israelischen Angriff auf Hizbollah-Ziele in Beirut beschoss Iran im Juni zudem erstmals seit April wieder israelisches Territorium, was Israel mit Angriffen auf Raketenabwehrsysteme und eine petrochemische Fabrik beantwortete (REU 8.6.2026). Die Hizbollah und Israel sind keine Vertragsparteien der Absichtserklärung vom Juni, womit deren Umsetzung von den Fähigkeiten der USA und Irans abhängt, ihre jeweiligen Verbündeten von militärischen Aktivitäten abzuhalten (NYT 15.6.2026a). Gleichzeitig haben die USA, Israel und der Libanon im Juni auch ein "trilaterales Rahmenabkommen" ausverhandelt (Soufan 23.7.2026), das von der Hizbollah abgelehnt wird (AJ 20.7.2026), aus iranischer Sicht gegen die Absichtserklärung zwischen den USA und Iran verstößt und zum Scheitern der Absichtserklärung beitrug (Soufan 23.7.2026).
Im Irak gibt es eine Anzahl an mit Iran verbundenen Politikern und Milizen mit engen Beziehungen zu Iran (NYT 8.3.2026) und gleichzeitig sind rund 2.000 US-Soldaten in Basen im Land stationiert, die von diesen Milizen leicht anvisiert werden können, und vor Ausbruch des aktuellen Kriegs auch sporadisch angegriffen wurden (Soufan 3.4.2026). Gleich zu Beginn der US-amerikanischen und israelischen Operationen gegen Iran wurde das Hauptquartier einer dieser Milizen - Kataib Hizbollah - bei einem Luftangriff getroffen, für den weder die USA noch Israel die Verantwortung übernommen haben (NYT 8.3.2026). Die Milizen haben danach zahlreiche Drohnen- und Raketenangriffe im Irak durchgeführt, die sich beispielsweise gegen US-amerikanische Stützpunkte sowie die US-Botschaft in Bagdad (Soufan 3.4.2026; vgl. Standard 15.3.2026) und u. a. auch Energieinfrastruktur in der Kurdistan Region Irak (KRI) richteten (NYT 8.3.2026; vgl. Standard 15.3.2026). Die USA haben mit Vergeltungsschlägen auf Stellungen von Iran-nahen Milizen im Irak geantwortet (Soufan 3.4.2026; vgl. Amwaj 31.3.2026, Standard 15.3.2026). In mindestens einem Fall wurden bei einem US-Angriff, der laut irakischen Angaben eine Klinik in der Provinz Anbar traf, sieben Angehörige des irakischen Militärs getötet und 13 weitere verletzt, was die Beziehungen der USA zur Regierung in Bagdad belastete, die auf die Unterstützung der schiitischen arabischen Mehrheit im Irak angewiesen ist (Soufan 3.4.2026). Während sowohl die irakische Zentralregierung als auch Vertreter der KRI versuchen, zu verhindern, dass der Irak in den Krieg hineingezogen wird (Standard 15.3.2026; vgl. IPG 19.3.2026), befindet sich das Land, das enge Beziehungen sowohl zu Iran als auch zu den USA unterhält, zwischen den Fronten (NYT 8.3.2026; vgl. AGSI 2.3.2026) und die in den vergangenen Jahren erfolgte innenpolitische Konsolidierung geriet damit im März unter Druck (Standard 15.3.2026; vgl. IPG 19.3.2026). Darüber hinaus haben mit Iran verbundene irakische Milizen seit Beginn der israelischen und US-amerikanischen Operationen auf Iran auch Ziele in Kuwait, Saudi-Arabien und anderen arabischen Staaten angegriffen, was die irakischen Beziehungen zu den Mitgliedsstaaten des Golfkooperationsrats (GCC) gefährdet (Soufan 3.4.2026).Im Irak gibt es eine Anzahl an mit Iran verbundenen Politikern und Milizen mit engen Beziehungen zu Iran (NYT 8.3.2026) und gleichzeitig sind rund 2.000 US-Soldaten in Basen im Land stationiert, die von diesen Milizen leicht anvisiert werden können, und vor Ausbruch des aktuellen Kriegs auch sporadisch angegriffen wurden (Soufan 3.4.2026). Gleich zu Beginn der US-amerikanischen und israelischen Operationen gegen Iran wurde das Hauptquartier einer dieser Milizen - Kataib Hizbollah - bei einem Luftangriff getroffen, für den weder die USA noch Israel die Verantwortung übernommen haben (NYT 8.3.2026). Die Milizen haben danach zahlreiche Drohnen- und Raketenangriffe im Irak durchgeführt, die sich beispielsweise gegen US-amerikanische Stützpunkte sowie die US-Botschaft in Bagdad (Soufan 3.4.2026; vergleiche Standard 15.3.2026) und u. a. auch Energieinfrastruktur in der Kurdistan Region Irak (KRI) richteten (NYT 8.3.2026; vergleiche Standard 15.3.2026). Die USA haben mit Vergeltungsschlägen auf Stellungen von Iran-nahen Milizen im Irak geantwortet (Soufan 3.4.2026; vergleiche Amwaj 31.3.2026, Standard 15.3.2026). In mindestens einem Fall wurden bei einem US-Angriff, der laut irakischen Angaben eine Klinik in der Provinz Anbar traf, sieben Angehörige des irakischen Militärs getötet und 13 weitere verletzt, was die Beziehungen der USA zur Regierung in Bagdad belastete, die auf die Unterstützung der schiitischen arabischen Mehrheit im Irak angewiesen ist (Soufan 3.4.2026). Während sowohl die irakische Zentralregierung als auch Vertreter der KRI versuchen, zu verhindern, dass der Irak in den Krieg hineingezogen wird (Standard 15.3.2026; vergleiche IPG 19.3.2026), befindet sich das Land, das enge Beziehungen sowohl zu Iran als auch zu den USA unterhält, zwischen den Fronten (NYT 8.3.2026; vergleiche AGSI 2.3.2026) und die in den vergangenen Jahren erfolgte innenpolitische Konsolidierung geriet damit im März unter Druck (Standard 15.3.2026; vergleiche IPG 19.3.2026). Darüber hinaus haben mit Iran verbundene irakische Milizen seit Beginn der israelischen und US-amerikanischen Operationen auf Iran auch Ziele in Kuwait, Saudi-Arabien und anderen arabischen Staaten angegriffen, was die irakischen Beziehungen zu den Mitgliedsstaaten des Golfkooperationsrats (GCC) gefährdet (Soufan 3.4.2026).
Die jemenitischen Houthis sind dagegen zu Beginn der israelischen und US-amerikanischen Angriffe auf Iran nicht in den Konflikt eingetreten (Soufan 3.4.2026; vgl. INSS 8.3.2026), wobei sie derzeit möglicherweise der iranische Verbündete mit den umfangreichsten Kapazitäten sind (Stimson 30.3.2026; vgl. Soufan 19.3.2026) und aufgrund ihrer Lage am Roten Meer, bzw. der Straße von Bab al-Mandab, für Iran vermutlich das größte strategische Gewicht haben (Soufan 3.4.2026; vgl. Spiegel 16.3.2026), immerhin muss jedes Schiff, das den Suezkanal durchfährt, diese Meerenge passieren und rund 30 % des weltweiten Containerverkehrs verläuft durch den Suezkanal (Spiegel 16.3.2026). Ein Monat nach Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran haben die Houthis schließlich Raketen auf Israel abgefeuert, was jedoch vor allem als symbolischer Akt angesehen wurde (Soufan 3.4.2026; vgl. Stimson 30.3.2026). Eine umfassendere Eskalation schienen die Houthis laut Beobachtern im März und April wohl aufgrund der möglichen Reaktionen durch die USA, Israels und auch Saudi-Arabiens sowie den VAE nicht riskieren wollen (Soufan 3.4.2026, Stimson 30.3.2026, INSS 8.3.2026). Als weiterer Grund wird von manchen auch die Aussicht auf eine Art Friedensabkommen mit Saudi-Arabien und damit verbundenen finanziellen Hilfen genannt (Spiegel 16.3.2026; vgl. Guardian 29.3.2026). Mitte Juli kündigten die Houthis allerdings die Verhängung einer Seeblockade gegen Saudi-Arabien an (REU 20.7.2026), starteten Angriffe auf zwei saudische Tanker (BBC 23.7.2026) und beschossen erstmals seit 2022 wieder saudische Raffinerieanlagen. Berichte vom 26.7.2026 deuten darauf hin, dass Bodenkämpfe zwischen den Houthis und den von Saudi-Arabien unterstützten Regierungstruppen der Republik Jemen möglicherweise wieder aufgenommen wurden (Soufan 26.7.2026). Nach Angaben der Houthis erfolgte die Seesperre aufgrund einer saudischen Blockade gegen jemenitische, von den Houthis kontrollierte See- und Flughäfen sowie eines Luftangriffs auf den Flughafen von Sanaa (BBC 23.7.2026). Während diese Entwicklungen den Krieg zwischen den USA, Israel und Iran ausweiten und die weltweite Energieversorgung sowie den Seehandel weiter beeinträchtigen könnten (BBC 23.7.2026; vgl. Soufan 20.7.2026), handelt es sich [mit Stand 26.7.2026] um keine gänzliche Sperre der Straße von Bab al-Mandab. Berichten zufolge hatte Iran die Houthis dazu gedrängt, die Durchfahrt zum Roten Meer zu sperren, falls die USA weiterhin iranische Energieinfrastruktur angreifen sollten (REU 20.7.2026), bzw. "grünes Licht" für eine derartige Vorgehensweise gegeben (Soufan 20.7.2026). Dabei wurden die Houthis von Iran zwar bewaffnet und sind von ihnen beeinflusst, allerdings sehen sie Iran nicht als ihre Kommandozentrale an, sondern vielmehr als einen militärischen und ideologischen Partner (INSS 8.3.2026).Die jemenitischen Houthis sind dagegen zu Beginn der israelischen und US-amerikanischen Angriffe auf Iran nicht in den Konflikt eingetreten (Soufan 3.4.2026; vergleiche INSS 8.3.2026), wobei sie derzeit möglicherweise der iranische Verbündete mit den umfangreichsten Kapazitäten sind (Stimson 30.3.2026; vergleiche Soufan 19.3.2026) und aufgrund ihrer Lage am Roten Meer, bzw. der Straße von Bab al-Mandab, für Iran vermutlich das größte strategische Gewicht haben (Soufan 3.4.2026; vergleiche Spiegel 16.3.2026), immerhin muss jedes Schiff, das den Suezkanal durchfährt, diese Meerenge passieren und rund 30 % des weltweiten Containerverkehrs verläuft durch den Suezkanal (Spiegel 16.3.2026). Ein Monat nach Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran haben die Houthis schließlich Raketen auf Israel abgefeuert, was jedoch vor allem als symbolischer Akt angesehen wurde (Soufan 3.4.2026; vergleiche Stimson 30.3.2026). Eine umfassendere Eskalation schienen die Houthis laut Beobachtern im März und April wohl aufgrund der möglichen Reaktionen durch die USA, Israels und auch Saudi-Arabiens sowie den VAE nicht riskieren wollen (Soufan 3.4.2026, Stimson 30.3.2026, INSS 8.3.2026). Als weiterer Grund wird von manchen auch die Aussicht auf eine Art Friedensabkommen mit Saudi-Arabien und damit verbundenen finanziellen Hilfen genannt (Spiegel 16.3.2026; vergleiche Guardian 29.3.2026). Mitte Juli kündigten die Houthis allerdings die Verhängung einer Seeblockade gegen Saudi-Arabien an (REU 20.7.2026), starteten Angriffe auf zwei saudische Tanker (BBC 23.7.2026) und beschossen erstmals seit 2022 wieder saudische Raffinerieanlagen. Berichte vom 26.7.2026 deuten darauf hin, dass Bodenkämpfe zwischen den Houthis und den von Saudi-Arabien unterstützten Regierungstruppen der Republik Jemen möglicherweise wieder aufgenommen wurden (Soufan 26.7.2026). Nach Angaben der Houthis erfolgte die Seesperre aufgrund einer saudischen Blockade gegen jemenitische, von den Houthis kontrollierte See- und Flughäfen sowie eines Luftangriffs auf den Flughafen von Sanaa (BBC 23.7.2026). Während diese Entwicklungen den Krieg zwischen den USA, Israel und Iran ausweiten und die weltweite Energieversorgung sowie den Seehandel weiter beeinträchtigen könnten (BBC 23.7.2026; vergleiche Soufan 20.7.2026), handelt es sich [mit Stand 26.7.2026] um keine gänzliche Sperre der Straße von Bab al-Mandab. Berichten zufolge hatte Iran die Houthis dazu gedrängt, die Durchfahrt zum Roten Meer zu sperren, falls die USA weiterhin iranische Energieinfrastruktur angreifen sollten (REU 20.7.2026), bzw. "grünes Licht" für eine derartige Vorgehensweise gegeben (Soufan 20.7.2026). Dabei wurden die Houthis von Iran zwar bewaffnet und sind von ihnen beeinflusst, allerdings sehen sie Iran nicht als ihre Kommandozentrale an, sondern vielmehr als einen militärischen und ideologischen Partner (INSS 8.3.2026).
Verhandlungen, Straße von Hormuz, weitere Angriffe
Am 8.4.2026 haben die USA und Iran ein zweiwöchiges Waffenstillstandsabkommen geschlossen, das später verlängert wurde. Mitte Juni 2026 einigten sich die beiden Staaten auf eine Absichtserklärung, nachdem die Verhandlungen davor zwei Monate lang gestockt waren. Mit Inkrafttreten der Absichtserklärung begann eine 60-tägige Frist, innerhalb derer ein dauerhaftes Abkommen ausverhandelt und offene Punkte geklärt werden sollten (ABC 10.7.2026; vgl. TIME 22.6.2026). Die Meerenge von Hormuz erwies sich schnell als der entscheidende Streitpunkt (ABC 10.7.2026), wobei teils auch befürchtet wurde, dass Kämpfe zwischen der Hizbollah und Israel Verhandlungen behindern würden (TIME 22.6.2026). Im Juli kündigten beide Seiten die Absichtserklärung wieder auf (AJ 18.7.2026).Am 8.4.2026 haben die USA und Iran ein zweiwöchiges Waffenstillstandsabkommen geschlossen, das später verlängert wurde. Mitte Juni 2026 einigten sich die beiden Staaten auf eine Absichtserklärung, nachdem die Verhandlungen davor zwei Monate lang gestockt waren. Mit Inkrafttreten der Absichtserklärung begann eine 60-tägige Frist, innerhalb derer ein dauerhaftes Abkommen ausverhandelt und offene Punkte geklärt werden sollten (ABC 10.7.2026; vergleiche TIME 22.6.2026). Die Meerenge von Hormuz erwies sich schnell als der entscheidende Streitpunkt (ABC 10.7.2026), wobei teils auch befürchtet wurde, dass Kämpfe zwischen der Hizbollah und Israel Verhandlungen behindern würden (TIME 22.6.2026). Im Juli kündigten beide Seiten die Absichtserklärung wieder auf (AJ 18.7.2026).
Iran hatte die Straße von Hormuz erstmals Anfang März 2026 geschlossen (TIME 22.6.2026) und angekündigt, dass es mit der Einhebung von Gebühren in der Seestraße beginnen würde. Bis Mai hat das Land eine Behörde für die Meerenge des Persischen Golfs eingerichtet, die für die Verwaltung der "Genehmigungen für die sichere Durchfahrt" zuständig sein sollte (NYT 15.6.2026b). In Reaktion auf die iranische Seeblockade haben die USA am 12.4.2026 eine eigene Seeblockade angekündigt, um iranische Ölexporte zu unterbinden, bis Iran die Straße wieder für alle Schiffe öffnen würde. Nach der Unterzeichnung der Absichtserklärung Mitte Juni wurde die Seestraße wieder geöffnet (TIME 22.6.2026), wobei US-Präsident Trump zwar erklärte, dass die Straße von Hormuz "dauerhaft gebührenfrei" sei, Iran jedoch am darauffolgenden Tag andeutete, dass es beabsichtige, Gebühren für nicht näher bezeichnete Dienstleistungen in der Meerenge einzuheben (NYT 15.6.2026b). Nach Angaben der iranischen Nachrichtenagentur Fars News erlaubt es das Abkommen, dass Iran nach Ablauf der 60-tätigen Frist "Gebühren für Seeverkehrsdienste" einhebe (Presse 15.6.2026).
Ende Juni 2026, rund eine Woche nach Inkrafttreten der Absichtserklärung, kam es zu einem ersten Bruch der Absichtserklärung, weitere folgten im Juli (ABC 10.7.2026). Iran schoss dabei jeweils auf Handelsschiffe, die versuchten, die Straße von Hormuz auf einer vom US-Militär bewachten Route entlang der omanischen Küste zu durchqueren (CNBC 17.7.2026, Soufan 17.7.2026, ABC 10.7.2026), woraufhin die USA eine Reihe iranischer Ziele angriffen (Soufan 17.7.2026). Beide Seiten haben sich daraufhin jeweils gegenseitig beschossen, bzw. hat Iran auch Ziele in der Region anvisiert. Manche Angriffe, beispielsweise auf Kuwait, wurden zudem auch von iranischen Stellvertreter-Kräften durchgeführt (Soufan 20.7.2026). Es war eine Eskalation des Konflikts (AJ 18.7.2026; vgl. Amwaj 21.7.2026) bzw. Ausweitung der Luftangriffe zu beobachten (AP 17.7.2026, Soufan 20.7.2026) und die US-Marine (Soufan 17.7.2026), sowie in weiterer Folge auch die iranische Seite, haben die Blockade der Straße von Hormuz wiederaufgenommen (Amwaj 21.7.2026). Bis zum 23.7.2026 haben die US-amerikanischen Streitkräfte die 13. Nacht in Folge Militärangriffe durchgeführt (CENTCOM 23.7.2026), bevor die Angriffe von beiden Seiten wieder pausiert wurden [Anm.: Berichtsstand 26.7.2026] (NYT 26.7.2026).Ende Juni 2026, rund eine Woche nach Inkrafttreten der Absichtserklärung, kam es zu einem ersten Bruch der Absichtserklärung, weitere folgten im Juli (ABC 10.7.2026). Iran schoss dabei jeweils auf Handelsschiffe, die versuchten, die Straße von Hormuz auf einer vom US-Militär bewachten Route entlang der omanischen Küste zu durchqueren (CNBC 17.7.2026, Soufan 17.7.2026, ABC 10.7.2026), woraufhin die USA eine Reihe iranischer Ziele angriffen (Soufan 17.7.2026). Beide Seiten haben sich daraufhin jeweils gegenseitig beschossen, bzw. hat Iran auch Ziele in der Region anvisiert. Manche Angriffe, beispielsweise auf Kuwait, wurden zudem auch von iranischen Stellvertreter-Kräften durchgeführt (Soufan 20.7.2026). Es war eine Eskalation des Konflikts (AJ 18.7.2026; vergleiche Amwaj 21.7.2026) bzw. Ausweitung der Luftangriffe zu beobachten (AP 17.7.2026, Soufan 20.7.2026) und die US-Marine (Soufan 17.7.2026), sowie in weiterer Folge auch die iranische Seite, haben die Blockade der Straße von Hormuz wiederaufgenommen (Amwaj 21.7.2026). Bis zum 23.7.2026 haben die US-amerikanischen Streitkräfte die 13. Nacht in Folge Militärangriffe durchgeführt (CENTCOM 23.7.2026), bevor die Angriffe von beiden Seiten wieder pausiert wurden [Anm.: Berichtsstand 26.7.2026] (NYT 26.7.2026).
Während ein Beobachter den Status quo im Mai 2026 mit "weder Krieg noch Frieden" beschrieb und auf die Instabilität dieser Konstellation hinwies (INSS 6.5.2026), wurde Mitte Juli 2026 zunehmend die Frage diskutiert, ob eine Rückkehr zu einem umfassenden Krieg droht (Soufan 17.7.2026) und Trump eine Bodenoffensive (Amwaj 21.7.2026, EN 21.7.2026, Soufan 17.7.2026), oder andere Formen der Militäroperationen, darunter einen Angriff auf eine mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung stehende Tunnelanlage, in Erwägung ziehen könnte (Soufan 17.7.2026; vgl. FR 22.7.2026, Axios 17.7.2026). Gemäß einem Bericht vom 26.7.2026 hat Trump die Pläne für einen größeren Angriff auf Iran vorerst wieder zurückgestellt (NYT 26.7.2026), nachdem er in den Tagen davor noch mit einer "massiven Eskalation" gedroht hatte. Die US-Luftangriffe haben bislang nicht dazu geführt, den iranischen Einfluss auf die Straße von Hormuz zu brechen. Experten kamen daher zu der Einschätzung, dass Washington im Konflikt mit Iran in eine strategische Sackgasse geraten ist (Soufan 26.7.2026).Während ein Beobachter den Status quo im Mai 2026 mit "weder Krieg noch Frieden" beschrieb und auf die Instabilität dieser Konstellation hinwies (INSS 6.5.2026), wurde Mitte Juli 2026 zunehmend die Frage diskutiert, ob eine Rückkehr zu einem umfassenden Krieg droht (Soufan 17.7.2026) und Trump eine Bodenoffensive (Amwaj 21.7.2026, EN 21.7.2026, Soufan 17.7.2026), oder andere Formen der Militäroperationen, darunter einen Angriff auf eine mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung stehende Tunnelanlage, in Erwägung ziehen könnte (Soufan 17.7.2026; vergleiche FR 22.7.2026, Axios 17.7.2026). Gemäß einem Bericht vom 26.7.2026 hat Trump die Pläne für einen größeren Angriff auf Iran vorerst wieder zurückgestellt (NYT 26.7.2026), nachdem er in den Tagen davor noch mit einer "massiven Eskalation" gedroht hatte. Die US-Luftangriffe haben bislang nicht dazu geführt, den iranischen Einfluss auf die Straße von Hormuz zu brechen. Experten kamen daher zu der Einschätzung, dass Washington im Konflikt mit Iran in eine strategische Sackgasse geraten ist (Soufan 26.7.2026).
Zeitgleich mit der Eskalation im Juli teilte ein hochrangiger iranischer Vertreter mit, dass Teheran von Vermittlern einen Vorschlag für einen zehntägigen Waffenstillstand erhalten habe, um die Absichtserklärung zu retten, die den Weg für ein dauerhaftes Abkommen zur Beendigung des Krieges ebnen soll (REU 20.7.2026). Mit Stand 26.7.2026 arbeiten beide Seiten mit Vermittlerstaaten daran, neue Gespräche zwischen den Konfliktparteien einzuleiten. Dabei ist der diplomatische Weg zu einer Einigung mit großen Hürden verbunden, darunter das Beharren iranischer Hardliner auf der Wahrung strategischer Einflussmöglichkeiten und die Notwendigkeit, zahlreiche Interessengruppen und potenzielle Störfaktoren zufrieden zu stellen, einschließlich nichtstaatlicher Verbündeter Irans (Soufan 26.7.2026). Schon im Mai und Juni 2026 war zudem zu beobachten, dass beide Seiten Luftschläge austauschten und sich gegenseitig eines Bruchs des Waffenstillstands bezichtigten, während Verhandlungen stattfanden. Dies wurde als mögliche Abkopplung der militärischen Handlungen von den politischen Gesprächen interpretiert (Amwaj 11.6.2026).
[...]
Sicherheitslage
Iran verfügt über einen starken Zentralstaat und übt die Staatsgewalt über seine multi-ethnische Bevölkerung aus. Es bestehen Spannungen zwischen dem Staat und ethnischen Minderheiten wie den Ahwazi-Arabern, Belutschen und Kurden, die manchmal zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen [s. dazu die Kapitel Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Gruppierungen, Schmuggelaktivitäten in Grenzgebieten und Verbotene Organisationen und Dynamiken rund um den Konflikt mit den USA und Israel]. Wiederholte Proteste spiegeln eine weitverbreitete Unzufriedenheit in der Bevölkerung wider. Die Proteste konnten das staatliche Gewaltmonopol aufgrund der harschen staatlichen Repression bislang jedoch nicht erfolgreich herausfordern [s. Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 für Informationen zur gewaltsamen Niederschlagung der jüngsten Proteste]. Iran hat seine territoriale Integrität in einer volatilen Region lange Zeit gewahrt, doch geriet diese Integrität 2024 unter Druck (BS 2026) und sowohl im Juni 2025 (NYT 23.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025) als auch ab Ende Februar 2026 sah sich die Islamische Republik mit umfangreichen Militärschlägen Israels und der USA konfrontiert (CENTCOM 23.7.2026, BBC 8.4.2026), wobei schon die [deutlich kürzeren, zwölftägigen] Luftschläge auf Iran im Juni 2025 von Beobachtern als der bislang größte Angriff auf das Territorium Irans seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren bezeichnet wurde [s. Kap. US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran ab dem 28.2.2026 für Informationen zu den Auswirkungen der jüngsten Angriffe auf Iran, Hintergrundinformationen können den entsprechend betitelten Unterkapiteln des Kapitels Politische Lage entnommen werden] (NYT 23.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025). Seit der Rückkehr der Taliban kommt es gelegentlich auch zu Zusammenstößen an der Grenze mit Afghanistan (BS 2026).Iran verfügt über einen starken Zentralstaat und übt die Staatsgewalt über seine multi-ethnische Bevölkerung aus. Es bestehen Spannungen zwischen dem Staat und ethnischen Minderheiten wie den Ahwazi-Arabern, Belutschen und Kurden, die manchmal zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen [s. dazu die Kapitel Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Gruppierungen, Schmuggelaktivitäten in Grenzgebieten und Verbotene Organisationen und Dynamiken rund um den Konflikt mit den USA und Israel]. Wiederholte Proteste spiegeln eine weitverbreitete Unzufriedenheit in der Bevölkerung wider. Die Proteste konnten das staatliche Gewaltmonopol aufgrund der harschen staatlichen Repression bislang jedoch nicht erfolgreich herausfordern [s. Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, für Informationen zur gewaltsamen Niederschlagung der jüngsten Proteste]. Iran hat seine territoriale Integrität in einer volatilen Region lange Zeit gewahrt, doch geriet diese Integrität 2024 unter Druck (BS 2026) und sowohl im Juni 2025 (NYT 23.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025) als auch ab Ende Februar 2026 sah sich die Islamische Republik mit umfangreichen Militärschlägen Israels und der USA konfrontiert (CENTCOM 23.7.2026, BBC 8.4.2026), wobei schon die [deutlich kürzeren, zwölftägigen] Luftschläge auf Iran im Juni 2025 von Beobachtern als der bislang größte Angriff auf das Territorium Irans seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren bezeichnet wurde [s. Kap. US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran ab dem 28.2.2026 für Informationen zu den Auswirkungen der jüngsten Angriffe auf Iran, Hintergrundinformationen können den entsprechend betitelten Unterkapiteln des Kapitels Politische Lage entnommen werden] (NYT 23.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025). Seit der Rückkehr der Taliban kommt es gelegentlich auch zu Zusammenstößen an der Grenze mit Afghanistan (BS 2026).
US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran ab dem 28.2.2026
Am 28.2.2026 haben Israel und die USA im Rahmen ihrer Operationen "Roaring Lion" und "Epic Fury" (Sonntagsblatt 4.3.2026) begonnen, gezielt militärische und sicherheitsrelevante Infrastruktur des iranischen Staats anzugreifen (LVAk/IFK 4.2026). Neben klassischen militärischen Einrichtungen (LVAk/IFK 4.2026), einschließlich des iranischen Raketenprogramms (Soufan 4.3.2026a), standen [zu Beginn] insbesondere die Zentralen der Nachrichtendienste, Führungseinrichtungen und Entscheidungsträger des Sicherheitsapparats im Fokus (LVAk/IFK 4.2026). Es wurden unter anderem Institutionen der inneren Sicherheit ins Visier genommen, darüber hinaus hochrangige Mitglieder der iranischen Führung und politische Institutionen (Soufan 4.3.2026a). Unter den gezielt getöteten Entscheidungsträgern befinden sich der Oberste Führer Ali Khamenei (NYT 1.3.2026; vgl. Standard 1.3.2026) und Ali Larijani, der Generalsekretär des Hohen Nationalen Sicherheitsrats (Supreme National Security Council, SNSC) (BBC 17.3.2026; vgl. Spiegel 17.3.2026), dem obersten Gremium im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik in der Islamischen Republik Iran (BBC 5.8.2025). Darüber hinaus wurden auch Elemente des iranischen Atomprogramms angegriffen (BBC 8.4.2026; vgl. Soufan 4.3.2026a), darunter die Urananreicherungsanlagen Natanz (REU/Yahoo 3.3.2026) und Ardakan sowie ein Schwerwasserreaktor in Arak (JPOST 28.3.2026) und das Atomkraftwerk Bushehr (AJ 6.4.2026; vgl. JPOST 28.3.2026).Am 28.2.2026 haben Israel und die USA im Rahmen ihrer Operationen "Roaring Lion" und "Epic Fury" (Sonntagsblatt 4.3.2026) begonnen, gezielt militärische und sicherheitsrelevante Infrastruktur des iranischen Staats anzugreifen (LVAk/IFK 4.2026). Neben klassischen militärischen Einrichtungen (LVAk/IFK 4.2026), einschließlich des iranischen Raketenprogramms (Soufan 4.3.2026a), standen [zu Beginn] insbesondere die Zentralen der Nachrichtendienste, Führungseinrichtungen und Entscheidungsträger des Sicherheitsapparats im Fokus (LVAk/IFK 4.2026). Es wurden unter anderem Institutionen der inneren Sicherheit ins Visier genommen, darüber hinaus hochrangige Mitglieder der iranischen Führung und politische Institutionen (Soufan 4.3.2026a). Unter den gezielt getöteten Entscheidungsträgern befinden sich der Oberste Führer Ali Khamenei (NYT 1.3.2026; vergleiche Standard 1.3.2026) und Ali Larijani, der Generalsekretär des Hohen Nationalen Sicherheitsrats (Supreme National Security Council, SNSC) (BBC 17.3.2026; vergleiche Spiegel 17.3.2026), dem obersten Gremium im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik in der Islamischen Republik Iran (BBC 5.8.2025). Darüber hinaus wurden auch Elemente des iranischen Atomprogramms angegriffen (BBC 8.4.2026; vergleiche Soufan 4.3.2026a), darunter die Urananreicherungsanlagen Natanz (REU/Yahoo 3.3.2026) und Ardakan sowie ein Schwerwasserreaktor in Arak (JPOST 28.3.2026) und das Atomkraftwerk Bushehr (AJ 6.4.2026; vergleiche JPOST 28.3.2026).
Die Eskalation erfolgte phasenweise: Erste Angriffe auf staatliche und militärische Ziele wurden zeitnah auf Elemente der inneren Sicherheit, vor allem Posten und Kontrollpunkte von Einheiten der Sicherheitskräfte ausgeweitet. Gleichzeitig wurden die sogenannten "Enthauptungsschläge" intensiviert, mit denen die Entscheidungs- und Koordinationsprozesse destabilisiert werden sollten (LVAk/IFK 4.2026; vgl. Soufan 4.3.2026a). Die zweite Phase schien darauf abzuzielen, den Machterhalt des Regimes - insbesondere in Rand- und Grenzregionen - zu schwächen, indem interne Schwachstellen ausgenutzt und die Voraussetzungen für Instabilität oder Zersplitterung geschaffen werden sollten (Soufan 4.3.2026a). In einer weiteren Eskalationsstufe verlagerte sich der Fokus auf die kritische Infrastruktur. Insbesondere energiepolitisch bedeutsame Produktionsstandorte wie South Pars im Persischen Golf (LVAk/IFK 4.2026), dem größten bekannten Gasfeld der Erde (Guardian 19.3.2026), und Asaluyeh wurden zu Zielen, was zu erheblichen Produktionsausfällen und negativen wirtschaftlichen Folgen führte (LVAk/IFK 4.2026; vgl. Guardian 19.3.2026, REU 6.4.2026). Damit ging der Konflikt über eine primär militärische Konfrontation hinaus (LVAk/IFK 4.2026).Die Eskalation erfolgte phasenweise: Erste Angriffe auf staatliche und militärische Ziele wurden zeitnah auf Elemente der inneren Sicherheit, vor allem Posten und Kontrollpunkte von Einheiten der Sicherheitskräfte ausgeweitet. Gleichzeitig wurden die sogenannten "Enthauptungsschläge" intensiviert, mit denen die Entscheidungs- und Koordinationsprozesse destabilisiert werden sollten (LVAk/IFK 4.2026; vergleiche Soufan 4.3.2026a). Die zweite Phase schien darauf abzuzielen, den Machterhalt des Regimes - insbesondere in Rand- und Grenzregionen - zu schwächen, indem interne Schwachstellen ausgenutzt und die Voraussetzungen für Instabilität oder Zersplitterung geschaffen werden sollten (Soufan 4.3.2026a). In einer weiteren Eskalationsstufe verlagerte sich der Fokus auf die kritische Infrastruktur. Insbesondere energiepolitisch bedeutsame Produktionsstandorte wie South Pars im Persischen Golf (LVAk/IFK 4.2026), dem größten bekannten Gasfeld der Erde (Guardian 19.3.2026), und Asaluyeh wurden zu Zielen, was zu erheblichen Produktionsausfällen und negativen wirtschaftlichen Folgen führte (LVAk/IFK 4.2026; vergleiche Guardian 19.3.2026, REU 6.4.2026). Damit ging der Konflikt über eine primär militärische Konfrontation hinaus (LVAk/IFK 4.2026).
Bis zum 8.4.2026 haben die USA rund 13.000 und Israel rund 10.800 Angriffe auf Iran durchgeführt (INSS o.D.). Nach 40 Tagen an Kampfhandlungen kamen Beobachter zu dem Schluss, dass die Angriffe die iranischen militärischen Kapazitäten zwar geschwächt hätten, jedoch nicht alle operativen Ziele der USA (LWJ 10.4.2026) oder Israels erreicht (NYT 19.5.2026), und die militärischen Kapazitäten Irans jedenfalls nicht "zerstört" worden seien (LWJ 10.4.2026). Gemäß US-amerikanischen nachrichtendienstlichen Einschätzungen von Anfang Mai 2026 verfügt Iran beispielsweise landesweit immer noch über 70 % seiner mobilen Raketenwerfer und 70 % des Raketenarsenals, das es vor Kriegsbeginn besessen hatte (NYT 12.5.2026). Angaben zu einer US-amerikanischen und israelischen "Lufthoheit" über Iran dürften Experten zufolge übertrieben gewesen sein (National 14.4.2026). Auch gelingt es der Islamischen Republik weiterhin, Macht im Bereich der Straße von Hormuz zu projizieren (LWJ 10.4.2026).
Die Vorfallsdatenbank ACLED hat im Zeitraum 28.2.-8.4.2026 insgesamt 3.185 sicherheitsrelevante Vorfälle und 1.493 Todesopfer verzeichnet, die mit dem Konflikt zwischen Israel, den USA und Iran in Verbindung stehen [...]
Angriffe nach dem Waffenstillstandsabkommen vom 8.4.2026
Am 8.4.2026 haben die USA und Iran ein zweiwöchiges Waffenstillstandsabkommen geschlossen, das später verlängert wurde. Mitte Juni 2026 einigten sich die beiden Staaten auf eine Absichtserklärung (Memorandum of Understanding, MOU), welche die Ausverhandlung eines dauerhaften Abkommens innerhalb von 60 Tagen vorsah (ABC 10.7.2026; vgl. TIME 22.6.2026). Im Juli kündigten beide Seiten die Absichtserklärung jedoch wieder auf (AJ 18.7.2026).Am 8.4.2026 haben die USA und Iran ein zweiwöchiges Waffenstillstandsabkommen geschlossen, das später verlängert wurde. Mitte Juni 2026 einigten sich die beiden Staaten auf eine Absichtserklärung (Memorandum of Understanding, MOU), welche die Ausverhandlung eines dauerhaften Abkommens innerhalb von 60 Tagen vorsah (ABC 10.7.2026; vergleiche TIME 22.6.2026). Im Juli kündigten beide Seiten die Absichtserklärung jedoch wieder auf (AJ 18.7.2026).
Trotz des Waffenstillstands kam es sowohl im Mai als auch Juni und Juli 2026 zu Angriffen der USA auf Iran (CENTCOM 23.7.2026, Amwaj 11.6.2026). Im Juni haben u. a. auch die israelischen Streitkräfte Angriffe auf Ziele wie Luftabwehrstellungen und Drohnenproduktionsstätten in Iran durchgeführt (nachdem Iran zuvor Israel aufgrund eines israelischen Angriffs auf einen Hizbollahstützpunkt nahe Beirut mit Raketen angegriffen hatte) (BAMF 15.6.2026). Ziel der US-Angriffe im Juni und Juli war u. a. die Zerstörung iranischer Kapazitäten für Angriffe auf die Seestraße von Hormuz (CENTCOM 23.7.2026, BAMF 15.6.2026), sowie im Juli auch, US-Präsident Donald J. Trump mit "Optionen" zu versorgen (REU 17.7.2026). Die US-Streitkräfte haben u. a. iranische Kommandozentralen, Drohnenlagerungsstätten- und Überwachungseinrichtungen anvisiert (CENTCOM 23.7.2026, BAMF 15.6.2026; vgl. AlMon 20.7.2026), jedoch auch Straßen- und Schienenverkehrsnetze (Soufan 20.7.2026) bzw. mehrere Brücken (AP 17.7.2026; vgl. REU 17.7.2026), welche die iranische Südküste - insbesondere den wichtigen iranischen Marinestützpunkt Bandar Abbas - mit dem Landesinneren verbinden (Soufan 20.7.2026). Berichten zufolge haben die US-Streitkräfte im Juni und Juli 2026 jedoch auch Einrichtungen zur Wasserversorgung (Soufan 20.7.2026, AlMon 20.7.2026, BAMF 15.6.2026) und Energieinfrastruktur angegriffen, die keine militärische Bedeutung haben. Angeblich hat Trump das US-Zentralkommando (CENTCOM) angewiesen, seine Zielauswahl auf zivile Infrastruktur auszuweiten (Soufan 20.7.2026). Der US-Präsident hatte mit einer Ausweitung der Angriffe auf Infrastruktur gedroht, um Teheran zu einer Lockerung seiner Seeblockade zu bewegen (AP 17.7.2026; vgl. REU 17.7.2026). Während der geografische Schwerpunkt der US-Angriffe im Juli 2026 auf dem Süden des Landes lag (HRANA 18.7.2026), wurden auch in anderen Regionen des Landes Angriffe bzw. Explosionen verzeichnet (NYT 16.7.2026), beispielsweise in Teheran, Isfahan, Semnan, Lorestan und Ilam (HRANA 18.7.2026).Trotz des Waffenstillstands kam es sowohl im Mai als auch Juni und Juli 2026 zu Angriffen der USA auf Iran (CENTCOM 23.7.2026, Amwaj 11.6.2026). Im Juni haben u. a. auch die israelischen Streitkräfte Angriffe auf Ziele wie Luftabwehrstellungen und Drohnenproduktionsstätten in Iran durchgeführt (nachdem Iran zuvor Israel aufgrund eines israelischen Angriffs auf einen Hizbollahstützpunkt nahe Beirut mit Raketen angegriffen hatte) (BAMF 15.6.2026). Ziel der US-Angriffe im Juni und Juli war u. a. die Zerstörung iranischer Kapazitäten für Angriffe auf die Seestraße von Hormuz (CENTCOM 23.7.2026, BAMF 15.6.2026), sowie im Juli auch, US-Präsident Donald J. Trump mit "Optionen" zu versorgen (REU 17.7.2026). Die US-Streitkräfte haben u. a. iranische Kommandozentralen, Drohnenlagerungsstätten- und Überwachungseinrichtungen anvisiert (CENTCOM 23.7.2026, BAMF 15.6.2026; vergleiche AlMon 20.7.2026), jedoch auch Straßen- und Schienenverkehrsnetze (Soufan 20.7.2026) bzw. mehrere Brücken (AP 17.7.2026; vergleiche REU 17.7.2026), welche die iranische Südküste - insbesondere den wichtigen iranischen Marinestützpunkt Bandar Abbas - mit dem Landesinneren verbinden (Soufan 20.7.2026). Berichten zufolge haben die US-Streitkräfte im Juni und Juli 2026 jedoch auch Einrichtungen zur Wasserversorgung (Soufan 20.7.2026, AlMon 20.7.2026, BAMF 15.6.2026) und Energieinfrastruktur angegriffen, die keine militärische Bedeutung haben. Angeblich hat Trump das US-Zentralkommando (CENTCOM) angewiesen, seine Zielauswahl auf zivile Infrastruktur auszuweiten (Soufan 20.7.2026). Der US-Präsident hatte mit einer Ausweitung der Angriffe auf Infrastruktur gedroht, um Teheran zu einer Lockerung seiner Seeblockade zu bewegen (AP 17.7.2026; vergleiche REU 17.7.2026). Während der geografische Schwerpunkt der US-Angriffe im Juli 2026 auf dem Süden des Landes lag (HRANA 18.7.2026), wurden auch in anderen Regionen des Landes Angriffe bzw. Explosionen verzeichnet (NYT 16.7.2026), beispielsweise in Teheran, Isfahan, Semnan, Lorestan und Ilam (HRANA 18.7.2026).
Im Zeitraum 9.4.-24.7.2026 verzeichnete ACLED insgesamt 596 sicherheitsrelevante Vorfälle und 118 Todesopfer, die mit dem Konflikt zwischen Israel, den USA und Iran in Verbindung stehen.
[...]
Auswirkungen der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf die Zivilbevölkerung
Vom 28.2.2026 bis zum Inkrafttreten eines Waffenstillstandsabkommens zwischen Iran und den USA am 8.4.2026 zählte die Menschenrechtsorganisation Human Rights Activists News Agency (HRANA) 1.701 zivile Todesopfer in Iran aufgrund der Kampfhandlungen, darunter 254 Kinder (sowie 1.221 militärische Todesopfer und 714 Todesopfer mit ungeklärtem Status, d. h. insgesamt 3.636 Todesopfer) (HRANA 8.4.2026, HRANA 7.4.2026). Das iranische Gesundheitsministerium berichtete dagegen von mindestens 2.362 zivilen Todesopfern und mehr als 32.000 Verletzten bis zum 7.4.2026 (WHO 16.4.2026). Zwischen 8.7. und 17.7., als eine weitere Angriffswelle der USA auf Iran verzeichnet wurde [Anm.: die bis 23.7. andauerte, s. oben], verzeichnete HRANA 20 weitere zivile Todesopfer und 46 verletzte Zivilisten (HRANA 18.7.2026), wobei es auch im Mai und Juni zu Angriffen auf Iran kam [Anm.: den oben angeführten Grafiken auf Basis von ACLED-Daten können Angaben zur Anzahl der Todesopfer im Zeitverlauf entnommen werden, wobei dies Zivilisten wie auch Kombattanten umfasst; die voneinander abweichenden Angaben zur Höhe der Todesopfer der unterschiedlichen Quellen lassen sich u. a. durch unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Datenerhebung erklären] (Amwaj 11.6.2026).
Neben einer Konzentration von israelischen Angriffen entlang der Westgrenze des Landes mit dem Irak (Soufan 4.3.2026b) lag ein Angriffsschwerpunkt zwischen dem 28.2. und 8.4.2026 auf der Hauptstadt Teheran [Anm.: s. dazu auch die Karte oben] (HRANA 18.5.2026), wo auch die höchste Anzahl an zivilen Todesopfern verzeichnet wurde (Hengaw 8.4.2026a). Eine Anzahl an Angriffen wurde auf Infrastruktur und Einrichtungen in dicht besiedelten Gegenden durchgeführt, oftmals unter Anwesenheit unbeteiligter Passanten (NLM 13.4.2026 vgl. HRANA 18.5.2026). Auswertungen von öffentlich verfügbaren Informationen deuten dabei auf Schäden hin, die über die genannten Angriffsziele hinausgehen, und bei denen Zivilisten in der unmittelbaren Nachbarschaft betroffen waren (NLM 13.4.2026). Berichten zufolge haben die iranischen Streitkräfte militärische Aktivitäten und Infrastruktur innerhalb oder in unmittelbarer Nähe ziviler Objekte, darunter Kindersportanlagen und Schulen, angesiedelt. Solche Praktiken erhöhen das Risiko von unbeabsichtigten Schäden für Zivilisten wie auch die Gefahr, dass zivile Objekte zum Ziel von Angriffen werden (HRANA 18.5.2026). Unter anderem wurden auch Fälle von sogenannten Doppelschlägen durch die USA und Israel in Iran dokumentiert (HRANA 18.5.2026; vgl. NLM 13.4.2026), bei denen nach einem ersten Luftschlag auf ein Ziel noch weitere durchgeführt werden, üblicherweise, nachdem Zivilisten und medizinisches Personal zur Hilfe geeilt sind (NLM 13.4.2026). Die israelischen und US-amerikanischen Streitkräfte haben nur selten Warnungen über bevorstehende Angriffe an Zivilisten kommuniziert. Teils waren die ausgesprochenen Warnungen auch widersprüchlich oder erreichten die iranische Bevölkerung nicht, da die US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte dafür in Iran gesperrte soziale Medien verwendeten (HRANA 18.5.2026). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden während der Angriffe ein Zivilschutzsystem, beispielsweise in Form von Sirenen bei Luftalarm, eingesetzt hätten (HRANA 18.5.2026; vgl. Bourse & Bazaar 15.4.2026, Wired 25.3.2026). Ein Bewohner von Teheran berichtete, dass von der Bevölkerung in lokalen sozialen Medien allerdings Informationen über Angriffe geteilt wurden, die sich schnell verbreiteten und in Ermangelung eines anderen Warnsystems eine wichtige Hilfe darstellten (Bourse & Bazaar 15.4.2026). Auch wurde von der Entwicklung einer entsprechenden App durch Exiliraner berichtet, die koordinierte Echtzeit-Vorwarnsysteme durch die Behörden jedoch nicht ersetzen kann (Wired 25.3.2026).Neben einer Konzentration von israelischen Angriffen entlang der Westgrenze des Landes mit dem Irak (Soufan 4.3.2026b) lag ein Angriffsschwerpunkt zwischen dem 28.2. und 8.4.2026 auf der Hauptstadt Teheran [Anm.: s. dazu auch die Karte oben] (HRANA 18.5.2026), wo auch die höchste Anzahl an zivilen Todesopfern verzeichnet wurde (Hengaw 8.4.2026a). Eine Anzahl an Angriffen wurde auf Infrastruktur und Einrichtungen in dicht besiedelten Gegenden durchgeführt, oftmals unter Anwesenheit unbeteiligter Passanten (NLM 13.4.2026 vergleiche HRANA 18.5.2026). Auswertungen von öffentlich verfügbaren Informationen deuten dabei auf Schäden hin, die über die genannten Angriffsziele hinausgehen, und bei denen Zivilisten in der unmittelbaren Nachbarschaft betroffen waren (NLM 13.4.2026). Berichten zufolge haben die iranischen Streitkräfte militärische Aktivitäten und Infrastruktur innerhalb oder in unmittelbarer Nähe ziviler Objekte, darunter Kindersportanlagen und Schulen, angesiedelt. Solche Praktiken erhöhen das Risiko von unbeabsichtigten Schäden für Zivilisten wie auch die Gefahr, dass zivile Objekte zum Ziel von Angriffen werden (HRANA 18.5.2026). Unter anderem wurden auch Fälle von sogenannten Doppelschlägen durch die USA und Israel in Iran dokumentiert (HRANA 18.5.2026; vergleiche NLM 13.4.2026), bei denen nach einem ersten Luftschlag auf ein Ziel noch weitere durchgeführt werden, üblicherweise, nachdem Zivilisten und medizinisches Personal zur Hilfe geeilt sind (NLM 13.4.2026). Die israelischen und US-amerikanischen Streitkräfte haben nur selten Warnungen über bevorstehende Angriffe an Zivilisten kommuniziert. Teils waren die ausgesprochenen Warnungen auch widersprüchlich oder erreichten die iranische Bevölkerung nicht, da die US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte dafür in Iran gesperrte soziale Medien verwendeten (HRANA 18.5.2026). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden während der Angriffe ein Zivilschutzsystem, beispielsweise in Form von Sirenen bei Luftalarm, eingesetzt hätten (HRANA 18.5.2026; vergleiche Bourse & Bazaar 15.4.2026, Wired 25.3.2026). Ein Bewohner von Teheran berichtete, dass von der Bevölkerung in lokalen sozialen Medien allerdings Informationen über Angriffe geteilt wurden, die sich schnell verbreiteten und in Ermangelung eines anderen Warnsystems eine wichtige Hilfe darstellten (Bourse & Bazaar 15.4.2026). Auch wurde von der Entwicklung einer entsprechenden App durch Exiliraner berichtet, die koordinierte Echtzeit-Vorwarnsysteme durch die Behörden jedoch nicht ersetzen kann (Wired 25.3.2026).
Bei den US-amerikanischen und israelischen Angriffen auf Iran wurden unter anderem zivile Infrastruktur und wichtige Versorgungseinrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen und Notfalleinrichtungen beschädigt (IOM 16.4.2026; vgl. HRANA 18.5.2026). Nach Angaben der iranischen Regierung waren bis Mitte April insgesamt rund 940 Schulen und 340 Gesundheitseinrichtungen davon betroffen (AnA 12.4.2026). HRANA konnte zwischen 28.2. und 8.4.2026 insgesamt 108 Angriffe auf Bildungseinrichtungen und 50 Angriffe auf medizinische Einrichtungen dokumentieren und verifizieren (HRANA 18.5.2026). Bis zum 10.4.2026 wurden die Wohnungen und Häuser von schätzungsweise mindestens 300.000 Menschen in Mitleidenschaft gezogen (IOM 16.4.2026) und die iranischen Behörden gehen davon aus, dass rund 3,2 Mio. Menschen in Iran zeitweise innerhalb des Landes vertrieben wurden, wobei sich rund drei Viertel der intern Vertriebenen in Teheran befanden. Die Vertriebenen kamen in temporären Unterkünften wie Schulen, Gästehäusern und Sporthallen unter (UNHCR 20.4.2026) und kehrten gemäß Informationen von Anfang Juli wieder in ihre Wohngebiete zurück, nachdem die Lage dort größtenteils wieder stabil war (UNHCR 7.7.2026). Darüber hinaus hat HRANA Schäden an insgesamt 381 Industrieanlagen erfasst, die durch die Angriffe bis zum 8.4.2026 entstanden. Neben Industrie- und Produktionsanlagen wurde auch eine Vielzahl an Infrastruktureinrichtungen ins Visier genommen, die für das zivile Leben unverzichtbar sind, darunter Energie-, Strom- und Wasserversorgungssysteme (HRANA 18.5.2026) sowie auch die angeblich größte Brücke des Nahen Ostens in der westlich von Teheran gelegenen Stadt Karaj, die sich als Teil eines umfangreichen Verkehrsprojekts in Bau befand (TRT 3.4.2026). Diese Systeme sind für das Funktionieren des zivilen Lebens von entscheidender Bedeutung, und Schäden an ihnen haben weitreichende und sich gegenseitig verstärkende Auswirkungen (HRANA 18.5.2026). Im Rahmen der US-amerikanischen Angriffswelle im Juli 2026 wurden Berichten zufolge im Süden des Landes u. a. mehrere Brücken, ein Bahnhof und ein Flughafen getroffen (REU 17.7.2026), sowohl im Juni als auch Juli 2026 außerdem Wasserversorgungsinfrastruktur [Anm.: s. zu den Angriffen auf Industrieanlagen und Infrastruktur auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft] (AlMon 20.7.2026, Newsweek 20.7.2026, AN 10.6.2026). Bei den US-amerikanischen und israelischen Angriffen auf Iran wurden unter anderem zivile Infrastruktur und wichtige Versorgungseinrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen und Notfalleinrichtungen beschädigt (IOM 16.4.2026; vergleiche HRANA 18.5.2026). Nach Angaben der iranischen Regierung waren bis Mitte April insgesamt rund 940 Schulen und 340 Gesundheitseinrichtungen davon betroffen (AnA 12.4.2026). HRANA konnte zwischen 28.2. und 8.4.2026 insgesamt 108 Angriffe auf Bildungseinrichtungen und 50 Angriffe auf medizinische Einrichtungen dokumentieren und verifizieren (HRANA 18.5.2026). Bis zum 10.4.2026 wurden die Wohnungen und Häuser von schätzungsweise mindestens 300.000 Menschen in Mitleidenschaft gezogen (IOM 16.4.2026) und die iranischen Behörden gehen davon aus, dass rund 3,2 Mio. Menschen in Iran zeitweise innerhalb des Landes vertrieben wurden, wobei sich rund drei Viertel der intern Vertriebenen in Teheran befanden. Die Vertriebenen kamen in temporären Unterkünften wie Schulen, Gästehäusern und Sporthallen unter (UNHCR 20.4.2026) und kehrten gemäß Informationen von Anfang Juli wieder in ihre Wohngebiete zurück, nachdem die Lage dort größtenteils wieder stabil war (UNHCR 7.7.2026). Darüber hinaus hat HRANA Schäden an insgesamt 381 Industrieanlagen erfasst, die durch die Angriffe bis zum 8.4.2026 entstanden. Neben Industrie- und Produktionsanlagen wurde auch eine Vielzahl an Infrastruktureinrichtungen ins Visier genommen, die für das zivile Leben unverzichtbar sind, darunter Energie-, Strom- und Wasserversorgungssysteme (HRANA 18.5.2026) sowie auch die angeblich größte Brücke des Nahen Ostens in der westlich von Teheran gelegenen Stadt Karaj, die sich als Teil eines umfangreichen Verkehrsprojekts in Bau befand (TRT 3.4.2026). Diese Systeme sind für das Funktionieren des zivilen Lebens von entscheidender Bedeutung, und Schäden an ihnen haben weitreichende und sich gegenseitig verstärkende Auswirkungen (HRANA 18.5.2026). Im Rahmen der US-amerikanischen Angriffswelle im Juli 2026 wurden Berichten zufolge im Süden des Landes u. a. mehrere Brücken, ein Bahnhof und ein Flughafen getroffen (REU 17.7.2026), sowohl im Juni als auch Juli 2026 außerdem Wasserversorgungsinfrastruktur [Anm.: s. zu den Angriffen auf Industrieanlagen und Infrastruktur auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft] (AlMon 20.7.2026, Newsweek 20.7.2026, AN 10.6.2026).
Zu Schäden an zivilen Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäusern, die zu Evakuierungen von Krankenhäusern (NYT 9.4.2026b; vgl. DAWN 16.3.2026) und Schulschließungen führten (NYT 9.4.2026b; vgl. Modern.az 2.3.2026), kam es unter anderem, da Regierungs- und Amtsgebäude, einschließlich Polizeistationen, in dicht besiedelten Gebieten wie der Hauptstadt Teheran bombardiert wurden. Neben Schäden bei Angriffen auf nahestehende Gebäude kam es in manchen Fällen jedoch auch zu direkten Treffern, darunter auf eine Elementarschule in der Stadt Minab im Süden des Landes am 28.2.2026, bei dem rund 175 Menschen - die meisten davon Kinder - getötet wurden (NYT 9.4.2026b). Hierbei dürfte es sich um einen Fehler der US-Streitkräfte bei der nachrichtendienstlichen Aufklärung gehandelt haben (NYT 9.4.2026b; vgl. Soufan 7.4.2026). Die Schäden an ziviler Infrastruktur entstanden jedoch nicht nur als Nebenprodukt bei Angriffen auf militärische Einrichtungen. Mitunter wurden zivile Einrichtungen, insbesondere Wirtschaftsgüter, von den Kriegsparteien auch bewusst ins Visier genommen, um die Kosten für die Weiterführung des Kriegs für die Gegenseite nach oben zu treiben. Innerhalb Irans dürften die Angriffe Israels und der USA auf die wirtschaftlichen Lebensadern des Landes (Soufan 7.4.2026), darunter Stahlwerke und Transportwege (Soufan 7.4.2026; vgl. HRANA 7.4.2026, Amwaj 3.4.2026, BBC 3.4.2026), darauf abgezielt haben, das Leben der Zivilbevölkerung noch weiter zu erschweren und eine Mobilisierung gegen das Regime anzustoßen (Soufan 7.4.2026), sowie auch, die Wiederaufbaumöglichkeiten des Landes nach Kriegsende zu erschweren und die Wirtschaft längerfristig zu schwächen (Amwaj 3.4.2026).Zu Schäden an zivilen Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäusern, die zu Evakuierungen von Krankenhäusern (NYT 9.4.2026b; vergleiche DAWN 16.3.2026) und Schulschließungen führten (NYT 9.4.2026b; vergleiche Modern.az 2.3.2026), kam es unter anderem, da Regierungs- und Amtsgebäude, einschließlich Polizeistationen, in dicht besiedelten Gebieten wie der Hauptstadt Teheran bombardiert wurden. Neben Schäden bei Angriffen auf nahestehende Gebäude kam es in manchen Fällen jedoch auch zu direkten Treffern, darunter auf eine Elementarschule in der Stadt Minab im Süden des Landes am 28.2.2026, bei dem rund 175 Menschen - die meisten davon Kinder - getötet wurden (NYT 9.4.2026b). Hierbei dürfte es sich um einen Fehler der US-Streitkräfte bei der nachrichtendienstlichen Aufklärung gehandelt haben (NYT 9.4.2026b; vergleiche Soufan 7.4.2026). Die Schäden an ziviler Infrastruktur entstanden jedoch nicht nur als Nebenprodukt bei Angriffen auf militärische Einrichtungen. Mitunter wurden zivile Einrichtungen, insbesondere Wirtschaftsgüter, von den Kriegsparteien auch bewusst ins Visier genommen, um die Kosten für die Weiterführung des Kriegs für die Gegenseite nach oben zu treiben. Innerhalb Irans dürften die Angriffe Israels und der USA auf die wirtschaftlichen Lebensadern des Landes (Soufan 7.4.2026), darunter Stahlwerke und Transportwege (Soufan 7.4.2026; vergleiche HRANA 7.4.2026, Amwaj 3.4.2026, BBC 3.4.2026), darauf abgezielt haben, das Leben der Zivilbevölkerung noch weiter zu erschweren und eine Mobilisierung gegen das Regime anzustoßen (Soufan 7.4.2026), sowie auch, die Wiederaufbaumöglichkeiten des Landes nach Kriegsende zu erschweren und die Wirtschaft längerfristig zu schwächen (Amwaj 3.4.2026).
Der Krieg hat auch Umweltschäden verursacht. Die gezielten Angriffe auf Ölanlagen in Teheran haben sich als besonders verheerend erwiesen. In einer Stadt mit neun Millionen Einwohnern, die von Bergen umgeben ist, welche als natürliche Mauer für Schadstoffe wirken, sind die Auswirkungen konzentriert und langanhaltend. Nach Angriffen Israels und der USA auf Öldepots am Stadtrand von Teheran fiel beispielsweise ein dichter schwarzer Regen aus Öl und Niederschlag auf die Stadt, was bei Tausenden von Menschen zu Atemproblemen wie auch Haut- und Augenreizungen führte. Schadstoffe aus Großbränden haben zu einer Reihe von Gesundheitsproblemen geführt (Soufan 7.4.2026; vgl. Al-Monitor 14.3.2026, HRW 13.4.2026). Laut dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen und anderen Experten können die Schadstoffe aus Bränden in Boden und Wasser gelangen und von Nutzpflanzen aufgenommen werden, wodurch die Nahrungsmittelversorgung kontaminiert wird (Soufan 7.4.2026; vgl. HRW 13.4.2026). Derartige Schadstoffe können den Boden und das Grundwasser langfristig beeinträchtigen (HRW 13.4.2026; vgl. Al-Monitor 14.3.2026).Der Krieg hat auch Umweltschäden verursacht. Die gezielten Angriffe auf Ölanlagen in Teheran haben sich als besonders verheerend erwiesen. In einer Stadt mit neun Millionen Einwohnern, die von Bergen umgeben ist, welche als natürliche Mauer für Schadstoffe wirken, sind die Auswirkungen konzentriert und langanhaltend. Nach Angriffen Israels und der USA auf Öldepots am Stadtrand von Teheran fiel beispielsweise ein dichter schwarzer Regen aus Öl und Niederschlag auf die Stadt, was bei Tausenden von Menschen zu Atemproblemen wie auch Haut- und Augenreizungen führte. Schadstoffe aus Großbränden haben zu einer Reihe von Gesundheitsproblemen geführt (Soufan 7.4.2026; vergleiche Al-Monitor 14.3.2026, HRW 13.4.2026). Laut dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen und anderen Experten können die Schadstoffe aus Bränden in Boden und Wasser gelangen und von Nutzpflanzen aufgenommen werden, wodurch die Nahrungsmittelversorgung kontaminiert wird (Soufan 7.4.2026; vergleiche HRW 13.4.2026). Derartige Schadstoffe können den Boden und das Grundwasser langfristig beeinträchtigen (HRW 13.4.2026; vergleiche Al-Monitor 14.3.2026).
Wie auch schon in früheren Phasen der Unruhe und Unsicherheit (HRANA 18.5.2026) haben die iranischen Behörden die internen Sicherheitsmaßnahmen angesichts der israelischen und US-amerikanischen Angriffe auf Iran ab Ende Februar 2026 verschärft (AI 28.5.2026a; vgl. HRANA 18.5.2026, AlMon 11.4.2026) und auch die Sicherheitspräsenz im öffentlichen Raum erhöht (LWJ 16.3.2026). Es wird u. a. von Massenverhaftungen (AI 28.5.2026a, HRANA 18.5.2026), einer Zunahme an politischen und sicherheitsbezogenen Hinrichtungen (HRANA 3.6.2026), wobei den Hinrichtungen eine intendierte Signalwirkung zugeschrieben wird (AlMon 31.3.2026; vgl. AI 28.4.2026), und einer insgesamt 88 Tage andauernden Internetsperre berichtet (Filterwatch 1.6.2026). Zwischen dem 28.2. und 9.5.2026 hat HRANA über 4.000 Verhaftungen dokumentiert, die mit Anschuldigungen der Spionage, der nationalen Sicherheit oder der Weitergabe von mit dem Konflikt in Verbindung stehenden Material an ausländische Medien in Verbindung stehen, wobei es weiterhin zu Verhaftungen kommt (HRANA 18.5.2026). Der iranische Polizeichef hat Mitte Mai sogar von der Verhaftung von mehr als 6.500 "Verrätern und Spionen" seit dem 28.2.2026 berichtet (AI 28.5.2026b). Der Leiter der Justiz gab im April 2026 (nach Beginn des Waffenstillstands vom 8.4.) bekannt, dass sich die Justizbehörde in einer "kriegsorientierten Aufstellung" befinden würde. Urteile können damit im Schnellverfahren gesprochen werden [Anm.: Informationen zu den Maßnahmen der Behörden können diversen Kapiteln entnommen werden, insbesondere wird jedoch auf das Kap. Angebliche Spione, Kollaboration mit "feindlichen Staaten" verwiesen] (ORF 13.4.2026).Wie auch schon in früheren Phasen der Unruhe und Unsicherheit (HRANA 18.5.2026) haben die iranischen Behörden die internen Sicherheitsmaßnahmen angesichts der israelischen und US-amerikanischen Angriffe auf Iran ab Ende Februar 2026 verschärft (AI 28.5.2026a; vergleiche HRANA 18.5.2026, AlMon 11.4.2026) und auch die Sicherheitspräsenz im öffentlichen Raum erhöht (LWJ 16.3.2026). Es wird u. a. von Massenverhaftungen (AI 28.5.2026a, HRANA 18.5.2026), einer Zunahme an politischen und sicherheitsbezogenen Hinrichtungen (HRANA 3.6.2026), wobei den Hinrichtungen eine intendierte Signalwirkung zugeschrieben wird (AlMon 31.3.2026; vergleiche AI 28.4.2026), und einer insgesamt 88 Tage andauernden Internetsperre berichtet (Filterwatch 1.6.2026). Zwischen dem 28.2. und 9.5.2026 hat HRANA über 4.000 Verhaftungen dokumentiert, die mit Anschuldigungen der Spionage, der nationalen Sicherheit oder der Weitergabe von mit dem Konflikt in Verbindung stehenden Material an ausländische Medien in Verbindung stehen, wobei es weiterhin zu Verhaftungen kommt (HRANA 18.5.2026). Der iranische Polizeichef hat Mitte Mai sogar von der Verhaftung von mehr als 6.500 "Verrätern und Spionen" seit dem 28.2.2026 berichtet (AI 28.5.2026b). Der Leiter der Justiz gab im April 2026 (nach Beginn des Waffenstillstands vom 8.4.) bekannt, dass sich die Justizbehörde in einer "kriegsorientierten Aufstellung" befinden würde. Urteile können damit im Schnellverfahren gesprochen werden [Anm.: Informationen zu den Maßnahmen der Behörden können diversen Kapiteln entnommen werden, insbesondere wird jedoch auf das Kap. Angebliche Spione, Kollaboration mit "feindlichen Staaten" verwiesen] (ORF 13.4.2026).
Anmerkung: Die Inhalte dieses Kapitels spiegeln den Stand vom 26.7.2026 wider (die aktuellsten, in den Grafiken dargestellten Daten betreffen Vorfälle bis einschließlich 24.7.2026). Kurzfristige Änderungen der Lage sind möglich.
[...]
Verbotene Organisationen und Dynamiken rund um den Konflikt mit den USA und Israel
In Iran sind die meisten zivilgesellschaftlichen und politischen Organisationen seit Langem verboten, wobei neben jenen Gruppen, die das Regime stürzen wollen (bekannt unter dem Begriff Barandazi), auch die legalen reformistischen politischen Parteien, welche die Islamische Republik grundsätzlich unterstützen (Eslahtalab genannt), starken Einschränkungen unterliegen [Anm.: s. dazu auch Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (Clingendael 27.10.2023).
Die verbotenen iranischen Oppositionsgruppen spiegeln vielfältige politische Missstände, ethnische Spannungen und ideologische Strömungen wider. Ihre Ziele sind entweder ein Regimewechsel oder die Selbstbestimmung einer ethnischen Gruppe innerhalb Irans (USIP 2.7.2020). Die Oppositionsgruppen ethnischer Minderheiten haben dabei eher wenig gemeinsam mit den regimekritischen Organisationen, die von ethnischen Persern dominiert werden. Letztere teilen oftmals die Ansicht der Islamischen Republik, dass es sich bei Ersteren um separatistische Bedrohungen für die iranische Souveränität handelt. Umgekehrt wären ethnische Minderheiten wahrscheinlich alarmiert über eine etwaige Zunahme an persischer Unterstützung für eine Rückkehr zur Pahlavi-Monarchie, die bekannt war für ihren persischen Suprematismus (JF 17.4.2026b). Akteure aus der kurdischen Gemeinschaft standen einer zunehmenden Prominenz des früheren Kronprinzen Reza Pahlavi und der Verwendung monarchistischer Symbole [Anm.: vor allem durch Exiliraner] während der Proteste im Jänner 2026 beispielsweise skeptisch gegenüber (TWI 23.3.2026).
Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 15.7.2024).
Wahrnehmung als Sicherheitsrisiko aus Sicht der Islamischen Republik, Dynamiken rund um den Konflikt mit den USA und Israel
Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten des Landes. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko (SWP 9.3.2024; vgl. LVAk 11.2025). Sie unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). Verschärfte staatliche Maßnahmen, wie z. B. Hinrichtungen von angeblichen Mitgliedern von Harakat al-Nidal [Anm.: auch Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz, ASMLA] und dem Islamischen Staat (IS) in Khuzestan verstärkten außerdem auch die Wahrnehmung in den sunnitisch geprägten Regionen, dass Terrorismusvorwürfe zunehmend zur Legitimation harter sicherheitspolitischer Maßnahmen eingesetzt werden (LVAk 10.2025). Die Mehrheit der im Zeitraum 2010-2025 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation hingerichteten Personen gehörte einer ethnischen Minderheit an und war sunnitischen Glaubens (IHRNGO/ECPM 2026). Auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, werden oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (AA 15.7.2024).Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten des Landes. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko (SWP 9.3.2024; vergleiche LVAk 11.2025). Sie unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). Verschärfte staatliche Maßnahmen, wie z. B. Hinrichtungen von angeblichen Mitgliedern von Harakat al-Nidal [Anm.: auch Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz, ASMLA] und dem Islamischen Staat (IS) in Khuzestan verstärkten außerdem auch die Wahrnehmung in den sunnitisch geprägten Regionen, dass Terrorismusvorwürfe zunehmend zur Legitimation harter sicherheitspolitischer Maßnahmen eingesetzt werden (LVAk 10.2025). Die Mehrheit der im Zeitraum 2010-2025 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation hingerichteten Personen gehörte einer ethnischen Minderheit an und war sunnitischen Glaubens (IHRNGO/ECPM 2026). Auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, werden oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (AA 15.7.2024).
Die israelische Militäroperation Mitte Juni 2025 führte dazu, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ihr Durchgreifen im Bereich der inneren Sicherheit noch weiter verstärkt haben, einschließlich Massenverhaftungen, Hinrichtungen und der Stationierung von Militäreinheiten. Die Behörden zeigen sich besorgt über israelische Agenten, ethnische Separatisten und die Volksmudschaheddin [Mujahedin-e Khalq, MEK] (REU 26.6.2025), wobei Israel in der Vergangenheit Beziehungen zu verschiedenen Gruppen von Dissidenten und ethnischen Minderheiten kultiviert hat (Bob/Evyatar 2023). Während des Kriegs ab Ende Februar 2026 berichtete die in Norwegen ansässige NGO Hengaw unter anderem, dass die Islamische Republik abseits der Hauptstadt Teheran insbesondere in [Rand-] Gebieten wie Sistan und Belutschistan, Razavi Khorasan, Khuzestan und kurdischen Grenzstädten in großem Ausmaß Stellvertreter-Kräfte [bzw. Einheiten] wie die Fatemiyoun, Zeynabioun oder Hashd ash-Shaabi eingesetzt hat, deren Mitglieder hauptsächlich aus Nachbarstaaten, einschließlich Afghanistans, Pakistans und des Irak, stammen. Diese Kräfte führten dort u. a. Militärmanöver durch und wurden in städtischen öffentlichen Räumen scheinbar im Rahmen einer breiteren Sicherheitsstrategie eingesetzt, die eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung erzeugen sollte (Hengaw 8.4.2026b).
Anfang März 2026 wurde berichtet, dass Israel Ziele in Westiran bombardierte, um einen Einmarsch kurdischer iranischer Milizen zu erleichtern. Auch wurde berichtet, dass Israel Gespräche mit Vertretern kurdischer Gruppierungen geführt hätte (REU 6.3.2026). In Kombination mit israelischen Beeinflussungskampagnen sollte eine Invasion kurdischer Kämpfer für politische Instabilität und das Gefühl eines Kontrollverlusts der Islamischen Republik sorgen (NYT 19.5.2026). Zudem wurden Pläne öffentlich bekannt, wonach die Administration von US-Präsident Donald Trump daran arbeiten würde, Waffen an kurdische iranische Gruppierungen mit Sitz im Irak zu liefern (CNN 4.3.2026; vgl. RFE/RL 8.3.2026a). Trump bestärkte die Organisationen in öffentlichen Aussagen darin, Iran anzugreifen. Nach intensivierten Angriffen Irans auf deren Lager in der Kurdistan Region Irak (KRI) ruderte er allerdings zurück und gab an, dass er einen Einmarsch der Gruppen nach Iran nicht befürworten würde (RFE/RL 8.3.2026a). Bislang [Stand 13.7.2026] fand ein solcher tatsächlich nicht statt (Amwaj 2.4.2026; vgl. RFE/RL 8.3.2026a), auch wenn z. B. Anfang Juli von mehreren Zusammenstößen zwischen kurdischen Gruppen und iranischen Sicherheitskräften an der iranisch-kurdischen Grenze berichtet wurde (REU 2.7.2026). Nachdem Trump Anfang April behauptete, dass Waffen an - von ihm nicht näher spezifizierte - kurdische Oppositionsgruppen in Iran geliefert worden seien, bestritten dies Vertreter kurdischer Parteien (Amwaj 22.4.2026). Nach Angaben von Experten sind die kurdischen Parteien mit Sitz in der KRI unter anderem deshalb skeptisch gegenüber einer Zusammenarbeit mit den USA, weil sie Sicherheitsgarantien vermissen (RFE/RL 8.3.2026a, Amwaj 22.4.2026). Sie haben ihre eigenen Probleme mit der Islamischen Republik und wollen keinen Kampf riskieren, wenn sie dabei alles verlieren könnten (RFE/RL 8.3.2026a; vgl. Amwaj 2.4.2026). Auch nach Inkrafttreten des Waffenstillstands zwischen den USA und Iran führte Iran wiederholt Angriffe auf Stellungen kurdischer Parteien in der KRI durch (Amwaj 29.6.2026; vgl. CPT 24.4.2026). Anfang März 2026 wurde berichtet, dass Israel Ziele in Westiran bombardierte, um einen Einmarsch kurdischer iranischer Milizen zu erleichtern. Auch wurde berichtet, dass Israel Gespräche mit Vertretern kurdischer Gruppierungen geführt hätte (REU 6.3.2026). In Kombination mit israelischen Beeinflussungskampagnen sollte eine Invasion kurdischer Kämpfer für politische Instabilität und das Gefühl eines Kontrollverlusts der Islamischen Republik sorgen (NYT 19.5.2026). Zudem wurden Pläne öffentlich bekannt, wonach die Administration von US-Präsident Donald Trump daran arbeiten würde, Waffen an kurdische iranische Gruppierungen mit Sitz im Irak zu liefern (CNN 4.3.2026; vergleiche RFE/RL 8.3.2026a). Trump bestärkte die Organisationen in öffentlichen Aussagen darin, Iran anzugreifen. Nach intensivierten Angriffen Irans auf deren Lager in der Kurdistan Region Irak (KRI) ruderte er allerdings zurück und gab an, dass er einen Einmarsch der Gruppen nach Iran nicht befürworten würde (RFE/RL 8.3.2026a). Bislang [Stand 13.7.2026] fand ein solcher tatsächlich nicht statt (Amwaj 2.4.2026; vergleiche RFE/RL 8.3.2026a), auch wenn z. B. Anfang Juli von mehreren Zusammenstößen zwischen kurdischen Gruppen und iranischen Sicherheitskräften an der iranisch-kurdischen Grenze berichtet wurde (REU 2.7.2026). Nachdem Trump Anfang April behauptete, dass Waffen an - von ihm nicht näher spezifizierte - kurdische Oppositionsgruppen in Iran geliefert worden seien, bestritten dies Vertreter kurdischer Parteien (Amwaj 22.4.2026). Nach Angaben von Experten sind die kurdischen Parteien mit Sitz in der KRI unter anderem deshalb skeptisch gegenüber einer Zusammenarbeit mit den USA, weil sie Sicherheitsgarantien vermissen (RFE/RL 8.3.2026a, Amwaj 22.4.2026). Sie haben ihre eigenen Probleme mit der Islamischen Republik und wollen keinen Kampf riskieren, wenn sie dabei alles verlieren könnten (RFE/RL 8.3.2026a; vergleiche Amwaj 2.4.2026). Auch nach Inkrafttreten des Waffenstillstands zwischen den USA und Iran führte Iran wiederholt Angriffe auf Stellungen kurdischer Parteien in der KRI durch (Amwaj 29.6.2026; vergleiche CPT 24.4.2026).
Die mehrheitlich von Belutschen besiedelten Gebiete im Südosten des Landes werden von der iranischen Führung nach Angaben eines Experten ebenfalls als Krisenherd angesehen, der jederzeit eskalieren könnte. Die US-amerikanischen bzw. israelischen Luftangriffe ab Ende Februar 2026 trafen auch Einrichtungen der Sicherheitsbehörden entlang der iranisch-pakistanischen Grenze. Trotz der Schwächung des iranischen Regimes durch die israelischen und US-amerikanischen Luftangriffe ist es [auch] in dem Gebiet [bislang] allerdings zu keinen bewaffneten Aufständen oder zivilen Unruhen gekommen, was der Experte mit der anhaltenden Repression durch die iranischen Sicherheitsbehörden in Verbindung bringt. Es gibt Hunderte Häftlinge, und eine große Anzahl an Belutschen wurde aufgrund von Vorwürfen einer Kooperation mit dem Mossad getötet. Grundsätzlich besteht laut ihm dennoch die Möglichkeit, dass bewaffnete belutschische Organisationen in Städte des Gebiets eindringen könnten, sollte sich die Gelegenheit dazu bieten. Innerhalb der belutschischen und anderen ethnischen Gruppierungen Irans besteht allerdings die Sorge, dass der Krieg entweder nicht zum Sturz des Regimes in Teheran führen könnte, oder in einen Bürgerkrieg mündet (AlHurra 31.3.2026).
Eine der häufig verkürzten Annahmen im Kontext des Iran-Krieges betrifft die Rolle ethnischer Gruppen und deren mögliche Positionierung gegen den Staat. Eine differenzierte Betrachtung zeigt, dass trotz historisch gewachsener Spannungen zwischen Staat und Minderheiten zentrale Gruppen - insbesondere Kurden und Belutschen - sich weiterhin klar auf die staatliche Souveränität und territoriale Integrität Irans beziehen (LVAk/IFK 4.2026). So treten die oppositionellen kurdischen iranischen Parteien mit Sitz in der KRI beispielsweise eher für einen föderalen, demokratischen iranischen Staat mit Autonomierechten ein, denn für einen separaten kurdischen Staat (RFE/RL 8.3.2026a). Die Entwicklungen im März 2026 deuteten darauf hin, dass ein wesentlicher Teil des sunnitisch-islamistischen Milieus in verschiedenen Regionen Irans es bewusst vermeidet, Teil einer von außen wahrgenommenen US-israelischen Strategie gegen Iran zu werden, obwohl gleichzeitig Kritik an der Islamischen Republik fortbesteht. Insbesondere in den kurdisch geprägten Grenzregionen bleibt der Einfluss lokaler religiöser Netzwerke - Moscheen, Geistliche und religiöse Vereinigungen - hoch, wobei deren Positionierung überwiegend gegen eine Ausweitung des Krieges gerichtet ist. Strategische Annahmen, wonach diese Regionen als Ausgangspunkt externer Operationen dienen könnten, unterschätzen somit die gesellschaftliche und ideologische Verankerung dieser Akteure (LVAk/IFK 4.2026).
Sowohl kurdische iranische Parteien als auch ahwazische Organisationen haben nach der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste Anfang 2026 Verbände gegründet, welche die Koordination zwischen den teilnehmenden Organisationen, wie auch die Kommunikation nach außen erleichtern sollten (Zeit Online 30.3.2026, AlHurra 13.3.2026a). Die belutschische separatistische Gruppierung Jaish al-Adl (JAA) gab im Dezember 2025 einen Zusammenschluss mehrerer bewaffneter belutschischer Gruppierungen bekannt, um die "Wirksamkeit des Kampfes" gegen die Islamische Republik zu stärken (BAMF 15.12.2025).
Verfolgung von Mitgliedern im Ausland
Die sichtbarsten Gegner des Regimes sitzen teilweise oder ganz außerhalb Irans. Einige Gruppierungen haben Verbindungen zu benachbarten Regierungen in der Region, andere operieren von Europa aus (USIP 2.7.2020). Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der ASMLA und iranisch-kurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland (BMP 7.10.2022) sowie in der KRI, wo es immer wieder Anschläge auf diesen Personenkreis gibt (AA 15.7.2024; vgl. BAMF 18.3.2024). In einzelnen Fällen kam es auch im westlichen Ausland zu Tötungen von Dissidenten [Anm.: s. dazu auch Kap. Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr] (USIP 5.4.2023).Die sichtbarsten Gegner des Regimes sitzen teilweise oder ganz außerhalb Irans. Einige Gruppierungen haben Verbindungen zu benachbarten Regierungen in der Region, andere operieren von Europa aus (USIP 2.7.2020). Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der ASMLA und iranisch-kurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland (BMP 7.10.2022) sowie in der KRI, wo es immer wieder Anschläge auf diesen Personenkreis gibt (AA 15.7.2024; vergleiche BAMF 18.3.2024). In einzelnen Fällen kam es auch im westlichen Ausland zu Tötungen von Dissidenten [Anm.: s. dazu auch Kap. Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr] (USIP 5.4.2023).
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Rechtsschutz / Justizwesen
Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatawa) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vgl. USDOS 23.4.2024).Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatawa) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vergleiche USDOS 23.4.2024).
Wichtige Ämter, darunter der Leiter der Judikative, der Präsident des Obersten Gerichtshofs und der Generalstaatsanwalt, werden vom Obersten Führer ernannt (BS 2026). Der jeweils für fünf Jahre bestellte Leiter der Judikative (FH 2026) ernennt wiederum die Leiter der allgemeinen und speziellen Gerichte (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 15.7.2024) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 15.7.2024; vgl. BS 2026, FH 2026) bzw. gibt es keine unabhängigen Richter oder Gerichte (BS 2026) und der Einfluss des Sicherheitsapparats auf die Gerichte ist Berichten zufolge in den vergangenen Jahren gestiegen (FH 2026). Der Sicherheitsapparat nimmt v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 15.7.2024). Wichtige Ämter, darunter der Leiter der Judikative, der Präsident des Obersten Gerichtshofs und der Generalstaatsanwalt, werden vom Obersten Führer ernannt (BS 2026). Der jeweils für fünf Jahre bestellte Leiter der Judikative (FH 2026) ernennt wiederum die Leiter der allgemeinen und speziellen Gerichte (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 15.7.2024) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 15.7.2024; vergleiche BS 2026, FH 2026) bzw. gibt es keine unabhängigen Richter oder Gerichte (BS 2026) und der Einfluss des Sicherheitsapparats auf die Gerichte ist Berichten zufolge in den vergangenen Jahren gestiegen (FH 2026). Der Sicherheitsapparat nimmt v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 15.7.2024).
Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2026). In verfahrensrechtlicher Hinsicht greift der Staat regelmäßig in politisch brisante Fälle ein, was zu willkürlichen Urteilen führt - und zwar nicht nur in Verfahren gegen Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger oder Demonstranten. Beispielsweise werden mittels des Rechtssystems politische Ziele vorangetrieben, indem die große Zahl an Hinrichtungen häufig dazu genutzt wird, potenzielle Demonstranten einzuschüchtern oder diplomatische Beziehungen zum Westen zu untergraben. Auch werden Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit als politische Verhandlungsmasse inhaftiert - eine Praxis, die oft als "Geiseldiplomatie" bezeichnet wird - und die selektive strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen gegen politische Zielpersonen ermöglicht (BS 2026).
Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert. Viele werden später aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe in Verfahren verurteilt, die manchmal nur wenige Minuten dauern (FH 2026). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt (AA 15.7.2024; vgl. IBAHRI/CSHR 11.2025), v. a. bei bestimmten Zweigstellen der Revolutionsgerichte (IBAHRI/CSHR 11.2025). Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Folter und psychischer Druck sind übliche Mittel, um in politischen Fällen Geständnisse zu erzwingen. Erzwungene Geständnisse werden in besonders prominenten Fällen im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Auch Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene psychisch unter Druck zu setzen (AA 15.7.2024). Gerichte verurteilen Personen systematisch nach grob ungerechten Verfahren, die auf unter Folter erzwungenen Geständnissen beruhen und in Abwesenheit von Rechtsanwälten erfolgen (HRW 4.2.2026; vgl. AI 21.4.2026).Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert. Viele werden später aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe in Verfahren verurteilt, die manchmal nur wenige Minuten dauern (FH 2026). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt (AA 15.7.2024; vergleiche IBAHRI/CSHR 11.2025), v. a. bei bestimmten Zweigstellen der Revolutionsgerichte (IBAHRI/CSHR 11.2025). Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Folter und psychischer Druck sind übliche Mittel, um in politischen Fällen Geständnisse zu erzwingen. Erzwungene Geständnisse werden in besonders prominenten Fällen im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Auch Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene psychisch unter Druck zu setzen (AA 15.7.2024). Gerichte verurteilen Personen systematisch nach grob ungerechten Verfahren, die auf unter Folter erzwungenen Geständnissen beruhen und in Abwesenheit von Rechtsanwälten erfolgen (HRW 4.2.2026; vergleiche AI 21.4.2026).
Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 15.7.2024). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2026). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 15.7.2024; vgl. IHRNGO/ECPM 2026, IBAHRI/CSHR 11.2025). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Manchen Rechtsanwälten drohen derzeit sehr lange Haftstrafen, was für andere Rechtsanwälte abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023). Unter anderem wurde auch von Fällen von physischer Gewaltanwendung gegenüber Rechtsanwälten berichtet, die teils von unzufriedenen Verfahrensparteien ausgingen, teils jedoch auch mit politischen, Sicherheits- oder Menschenrechtsfällen zu tun hatten. Beispielsweise ist die Zahl der Morde und Mordversuche, von denen insbesondere Rechtsanwältinnen betroffen waren, laut einem Bericht zweier Menschenrechtsorganisationen im Zuge der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste [2022/2023] gestiegen (IBAHRI/CSHR 11.2025).Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 15.7.2024). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2026). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 15.7.2024; vergleiche IHRNGO/ECPM 2026, IBAHRI/CSHR 11.2025). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Manchen Rechtsanwälten drohen derzeit sehr lange Haftstrafen, was für andere Rechtsanwälte abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023). Unter anderem wurde auch von Fällen von physischer Gewaltanwendung gegenüber Rechtsanwälten berichtet, die teils von unzufriedenen Verfahrensparteien ausgingen, teils jedoch auch mit politischen, Sicherheits- oder Menschenrechtsfällen zu tun hatten. Beispielsweise ist die Zahl der Morde und Mordversuche, von denen insbesondere Rechtsanwältinnen betroffen waren, laut einem Bericht zweier Menschenrechtsorganisationen im Zuge der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste [2022/2023] gestiegen (IBAHRI/CSHR 11.2025).
In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association, IBA) (AA 15.7.2024) bzw. zentrale Rechtsanwaltskammer/Central Bar Association (ICBAR) (MRAI 17.3.2026), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht (AA 15.7.2024, IBAHRI/CSHR 11.2025), beispielsweise indem die Wahl zu dieser ausgesetzt wurde und Parallelorganisationen unter der direkten Kontrolle der Justiz geschaffen wurden, innerhalb derer Personen außerhalb der Anwaltskammer Rechtsberatungsdienste anbieten können (IBAHRI/CSHR 11.2025). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023). Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 15.7.2024).In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association, IBA) (AA 15.7.2024) bzw. zentrale Rechtsanwaltskammer/Central Bar Association (ICBAR) (MRAI 17.3.2026), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht (AA 15.7.2024, IBAHRI/CSHR 11.2025), beispielsweise indem die Wahl zu dieser ausgesetzt wurde und Parallelorganisationen unter der direkten Kontrolle der Justiz geschaffen wurden, innerhalb derer Personen außerhalb der Anwaltskammer Rechtsberatungsdienste anbieten können (IBAHRI/CSHR 11.2025). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023). Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 15.7.2024).
Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen, einschließlich mit Auslandsbezug; üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 15.7.2024).
Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 15.7.2024). Korruption und politische Verbindungen beeinflussen immer wieder Gerichtsverfahren (BS 2026). Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter bei entsprechender Gegenleistung teils zu einem Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024), wobei dies laut einer von CEDOCA befragten Rechtsanwältin vor allem in hochrangigen Fällen bekannt wurde, bei denen es um große Geldsummen geht. Laut der Rechtsanwältin ist derartige Korruption bei normalen oder Routinefällen dagegen unwahrscheinlich (CEDOCA 16.7.2025). In einer Studie der Transparenzinitiative Iran Open Data (IOD) aus dem Jahr 2021, die sich mit der Frage beschäftigte, wie weit verbreitet Korruption in der iranischen Politik und Verwaltung ist, gab eine Handvoll Befragter auch an, Richter bestochen zu haben, um Strafen wegen schwerwiegenderer Taten zu verhindern, oder um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IRWIRE 28.4.2021).
Verfahrensstandards vor Revolutionsgerichten
Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten (MRAI 19.6.2023). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 23.4.2024). Die Revolutionsgerichte sind für harte Strafen gegenüber Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Dissidenten, Demonstranten und all jenen, die Kritik an den Behörden üben, verantwortlich. Zudem haben sie den Großteil aller Todesurteile der letzten 47 Jahre verhängt. Die Revolutionsgerichte sind nicht transparent, und ihre Richter sind dafür bekannt, dass sie ihre rechtlichen Befugnisse stärker missbrauchen als alle anderen Richter (IHRNGO/ECPM 2026).
Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von wegen moharebeh [Waffennahme gegen Gott, s. Kap.Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] angeklagten Personen wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen in der Untersuchungsphase nur aus einer Liste von Rechtsanwälten wählen, die zuvor vom Leiter der Justiz genehmigt wurden (IHRNGO/ECPM 2026) und mutmaßlich systemfreundlich sind (AA 15.7.2024). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023). [Anm.: Andere Quellen erwähnen dagegen nicht, dass die Beschränkung bezüglich der Rechtsanwaltswahl bei sicherheitsbezogenen Fällen nur für die Ermittlungsphase gilt, s. IBAHRI/CSHR 11.2025 und FH 2026].
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Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis
Die iranische Justiz ist insofern ein einzigartiges System, als sie islamische Prinzipien und eine vom französischen System inspirierte Gesamtstruktur kombiniert. Nach der islamischen Revolution wurde das Justizsystem stark verändert, um die Scharia einzubeziehen. Das neue System wurde jedoch auf einer bereits bestehenden säkularen Struktur aufgebaut, wodurch ein sehr komplexes Justizwesen entstanden ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Mit der Islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung ablöste (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung eines Falles zuständig ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Das zweite Buch des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta'zir (IHRNGO/ECPM 2026; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Mit der Islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung ablöste (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung eines Falles zuständig ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Das zweite Buch des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta'zir (IHRNGO/ECPM 2026; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Hadd-Delikte umfassen sowohl Sexualdelikte als auch Vergehen gegen den Staat und die Religion (IHRNGO/ECPM 2026), wie Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution [Zuhälterei] (qavadi), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nabi), Alkoholkonsum (shorb-e khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (moharebeh ba khoda), Korruption auf Erden (mofsad/efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei) (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. IHRNGO/ECPM 2026). Zu den hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, auch in Form von Steinigung oder Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder die Verurteilten begnadigt werden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. IHRNGO/ECPM 2026). Hadd-Delikte umfassen sowohl Sexualdelikte als auch Vergehen gegen den Staat und die Religion (IHRNGO/ECPM 2026), wie Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution [Zuhälterei] (qavadi), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nabi), Alkoholkonsum (shorb-e khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (moharebeh ba khoda), Korruption auf Erden (mofsad/efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei) (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche IHRNGO/ECPM 2026). Zu den hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, auch in Form von Steinigung oder Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder die Verurteilten begnadigt werden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche IHRNGO/ECPM 2026).
Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden oftmals mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (moharebeh) und "Korruption auf Erden" (efsad fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Manche Interpretationen von moharebeh schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen dessen beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz ist dagegen eine völlig andere Kategorie (MRAI 19.6.2023). Artikel 286 IStGB definiert efsad fe-l-arz als Straftat, die von einer Person begangen wird, die "in großem Umfang gegen die körperliche Unversehrtheit anderer, die innere oder äußere Sicherheit vorgeht, Lügen verbreitet, das nationale Wirtschaftssystem stört, Brandstiftung und Zerstörung begeht, giftige, mikrobiologische und gefährliche Substanzen verbreitet, Zentren für Korruption und Prostitution einrichtet oder bei deren Einrichtung mitwirkt". Dieser Artikel enthält jedoch keine Definitionen des Begriffs "Straftat" oder des Umfangs des Begriffs "in großem Ausmaß" im Sinne dieser Bestimmung (IHRNGO/ECPM 2026), wodurch den Richtern ein weiter Ermessensspielraum bei der Auslegung des Gesetzes eingeräumt wird (IHRNGO/ECPM 2026; vgl. MRAI 19.6.2023). "Korruption auf Erden" kann sexuelle Vergehen ebenso einschließen wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt (MRAI 19.6.2023). Gegen Mitglieder von oppositionellen Gruppierungen wird auch der Tatbestand des baghei, definiert als die Ausführung einer bewaffneten Rebellion, angewendet (IHRNGO/ECPM 2026).Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden oftmals mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (moharebeh) und "Korruption auf Erden" (efsad fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Manche Interpretationen von moharebeh schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen dessen beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz ist dagegen eine völlig andere Kategorie (MRAI 19.6.2023). Artikel 286 IStGB definiert efsad fe-l-arz als Straftat, die von einer Person begangen wird, die "in großem Umfang gegen die körperliche Unversehrtheit anderer, die innere oder äußere Sicherheit vorgeht, Lügen verbreitet, das nationale Wirtschaftssystem stört, Brandstiftung und Zerstörung begeht, giftige, mikrobiologische und gefährliche Substanzen verbreitet, Zentren für Korruption und Prostitution einrichtet oder bei deren Einrichtung mitwirkt". Dieser Artikel enthält jedoch keine Definitionen des Begriffs "Straftat" oder des Umfangs des Begriffs "in großem Ausmaß" im Sinne dieser Bestimmung (IHRNGO/ECPM 2026), wodurch den Richtern ein weiter Ermessensspielraum bei der Auslegung des Gesetzes eingeräumt wird (IHRNGO/ECPM 2026; vergleiche MRAI 19.6.2023). "Korruption auf Erden" kann sexuelle Vergehen ebenso einschließen wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt (MRAI 19.6.2023). Gegen Mitglieder von oppositionellen Gruppierungen wird auch der Tatbestand des baghei, definiert als die Ausführung einer bewaffneten Rebellion, angewendet (IHRNGO/ECPM 2026).
Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Art. 217–288) behandelt (BAMF 5.2021). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Artikel 217 –, 288,) behandelt (BAMF 5.2021).
Qisas-Strafen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. BAMF 5.2021). Qisas bedeutet die Vergeltung in gleicher Art für einen zugefügten körperlichen Schaden, was sowohl Verletzungen als auch den Tod umfasst (das Prinzip "Auge um Auge") (IHRNGO/ECPM 2026; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021), - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können anstelle von Vergeltung auch Geldentschädigung (diyah oder Blutgeld) fordern und die Freilassung des Täters veranlassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Qisas-Strafen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche BAMF 5.2021). Qisas bedeutet die Vergeltung in gleicher Art für einen zugefügten körperlichen Schaden, was sowohl Verletzungen als auch den Tod umfasst (das Prinzip "Auge um Auge") (IHRNGO/ECPM 2026; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021), - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können anstelle von Vergeltung auch Geldentschädigung (diyah oder Blutgeld) fordern und die Freilassung des Täters veranlassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, diyah anzunehmen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021), wobei die NGO Iran Human Rights (IHRNGO) 2025 erstmals seit Beginn ihrer entsprechenden Aufzeichnungen im Jahr 2015 mehr qisas-Fälle verzeichnete, als Fälle, bei denen Familienangehörige von Mordopfern diyah erhielten oder ohne eine Zahlung Vergebung gewährten (IHRNGO/ECPM 2026). Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Art. 289–447) und das Blutgeld bzw. diyah im vierten Buch (Art. 448–728) des IStGB behandelt (BAMF 5.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Artikel 289 –, 447,) und das Blutgeld bzw. diyah im vierten Buch (Artikel 448 –, 728,) des IStGB behandelt (BAMF 5.2021).
Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta’zir-Strafen (BAMF 5.2021; vgl. IHRNGO/ECPM 2026) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (mojazat-e bazdarandeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta'zir- und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. IHRNGO/ECPM 2026). In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Art. 498-512 und 610-611 IStGB); Fälschung (Art. 523-542 IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Art. 637-641 IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Art. 637) oder unislamische Kleidung (Art. 638); Diebstahl (Art. 651-667 IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Art. 701-713 IStGB) (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) und auch Vergehen, die mit Drogen in Verbindung stehen (IHRNGO/ECPM 2026). Ta'zir-Strafen werden nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. IHRNGO/ECPM 2026).Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta’zir-Strafen (BAMF 5.2021; vergleiche IHRNGO/ECPM 2026) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (mojazat-e bazdarandeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta'zir- und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche IHRNGO/ECPM 2026). In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Artikel 498 -, 512 und 610 -, 611 IStGB); Fälschung (Artikel 523 -, 542, IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Artikel 637 -, 641, IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Artikel 637,) oder unislamische Kleidung (Artikel 638,); Diebstahl (Artikel 651 -, 667, IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Artikel 701 -, 713, IStGB) (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) und auch Vergehen, die mit Drogen in Verbindung stehen (IHRNGO/ECPM 2026). Ta'zir-Strafen werden nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche IHRNGO/ECPM 2026).
Aufgrund der Schwere von hadd-Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten für sie strenge Beweis- und andere Anforderungen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021), wie zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Zeugen oder wiederholte Geständnisse. Darüber hinaus gibt es jedoch auch die Beweisregelung des "richterlichen Wissens" ('elm-e qazi) (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. MRAI 19.6.2023), die in vielen hadd-Fällen angewandt wird. 'Elm-e qazi bedeutet, dass der Richter auf Grundlage von Indizien entscheiden muss, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht (MRAI 19.6.2023). Während das Gesetz vorschreibt, dass Urteile, die auf dem "Wissen" eines Richters beruhen, auf Beweisen oder Indizien fußen müssen und nicht nur auf der persönlichen Überzeugung des Richters, dass der Angeklagte der Straftat schuldig ist, hat IHRNGO Fälle einer willkürlichen Anwendung von 'elm-e qazi dokumentiert (IHRNGO/ECPM 2026). Eine Strafrechtsnovelle im Jahr 2013 hat die Anwendung von 'elm-e qazi bei Ehebruchsfällen abgeschwächt. Bei Anklagen aufgrund der hadd-Tatbestände moharebeh und mofsad/efsad fe-l-arz ist das "richterliche Wissen" immer noch einer der Hauptfaktoren zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten (MRAI 19.6.2023).Aufgrund der Schwere von hadd-Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten für sie strenge Beweis- und andere Anforderungen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021), wie zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Zeugen oder wiederholte Geständnisse. Darüber hinaus gibt es jedoch auch die Beweisregelung des "richterlichen Wissens" ('elm-e qazi) (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche MRAI 19.6.2023), die in vielen hadd-Fällen angewandt wird. 'Elm-e qazi bedeutet, dass der Richter auf Grundlage von Indizien entscheiden muss, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht (MRAI 19.6.2023). Während das Gesetz vorschreibt, dass Urteile, die auf dem "Wissen" eines Richters beruhen, auf Beweisen oder Indizien fußen müssen und nicht nur auf der persönlichen Überzeugung des Richters, dass der Angeklagte der Straftat schuldig ist, hat IHRNGO Fälle einer willkürlichen Anwendung von 'elm-e qazi dokumentiert (IHRNGO/ECPM 2026). Eine Strafrechtsnovelle im Jahr 2013 hat die Anwendung von 'elm-e qazi bei Ehebruchsfällen abgeschwächt. Bei Anklagen aufgrund der hadd-Tatbestände moharebeh und mofsad/efsad fe-l-arz ist das "richterliche Wissen" immer noch einer der Hauptfaktoren zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten (MRAI 19.6.2023).
Eine weitere, aus der islamischen Rechtssprechung stammende, in Iran angewandte Möglichkeit zur Feststellung der Schuld eines Angeklagten, die bei qisas-Vergehen (Mord oder Körperverletzung) zur Anwendung kommen kann, wenn es keine ausreichenden Beweise gibt und ein Richter dennoch Zweifel an der Unschuld des Angeklagten hat, ist das Prinzip des qassameh oder "geschworenen Eids". Die Personen, die hierbei einen Eid schwören - eine bestimmte Anzahl an Angehörigen des Opfers - müssen dabei keine direkten Zeugen des Verbrechens gewesen sein. Laut IHRNGO gibt es eine zunehmende Debatte um qassameh in Iran (IHRNGO/ECPM 2026).
Körperstrafen, Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Bei Delikten, die im starken Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen oder das Erblinden (ein Auge oder beide) als Vergeltungsmaßnahme vorgesehen. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden, da wenig Berichte dazu an die Öffentlichkeit dringen (AA 15.7.2024). Es wird jedoch von der Durchführung von Amputationen berichtet (AI 21.4.2026; vgl.Spiegel 3.8.2025, TST 10.6.2025). Für bestimmte Vergehen wie Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr sieht das Strafgesetzbuch Auspeitschung vor. Teilweise besteht die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 15.7.2024). Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z. B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung können Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diyah) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diyah verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen (ÖB Teheran 11.2021) und seit 2010 wurde über keine Fälle von Steinigungen mehr berichtet (IHRNGO/ECPM 2026).
Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch Willkür auszeichnet. Mitunter bewusst unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz ermöglichen ein willkürliches Handeln von Richtern. Zudem agieren Gerichte in politischen Verfahren nicht unabhängig. Auch willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor und führen dazu, dass Häftlinge teils monatelang ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht eigentlich garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht bewusst verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erfolgt die Anklage oft aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (Kopftuchzwang) (AA 15.7.2024).
Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 15.7.2024).
[...]
Gerichtsdokumente
Gerichtsdokumente sind nach Auskunft einer ehemals in Iran tätigen Rechtsanwältin größtenteils standardisiert. So muss beispielsweise ein Urteil immer die Aktenzeichen, die Archivnummer und die Zuständigkeit des Gerichts enthalten. Es enthält außerdem eine Zusammenfassung, deren Länge variieren kann. Das Urteil sollte durchgängig auf die relevanten Artikel des anwendbaren Gesetzbuchs verweisen - beispielsweise in Strafverfahren auf die relevanten Artikel des Strafgesetzbuchs. Darüber hinaus sollte die im Urteil verwendete Sprache in Bezug auf Inhalt und Wortwahl im gesamten Dokument einheitlich sein (dies bezieht sich auf die Verwendung der Sprache, nicht auf die Formatierung; Unstimmigkeiten in der Schriftart kommen manchmal innerhalb eines Dokuments vor) (MRAI-2 13.6.2025). Während Gerichtsurteile gemäß Art. 170 der Strafprozessordnung (StPO) den Ort und Zeitpunkt einer Straftat, Angaben zur Identität der Parteien, Anklagepunkte, Beweise und die Rechtsgrundlage enthalten müssen, um nicht im Fall einer Beeinspruchung annulliert zu werden, kommt es in der Praxis jedoch v. a. bei politischen oder sicherheitsrelevanten Fällen vor den Revolutionsgerichten dennoch vor, dass die Urteile lediglich weit gefasste, allgemeine Formulierungen enthalten. Noch häufiger verweigern die Behörden in einem solchen Fall allerdings generell die Herausgabe eines schriftlichen Urteils [Anm.: s. dazu auch den letzten Abschnitt des Kapitels] (MRAI 17.3.2026).Gerichtsdokumente sind nach Auskunft einer ehemals in Iran tätigen Rechtsanwältin größtenteils standardisiert. So muss beispielsweise ein Urteil immer die Aktenzeichen, die Archivnummer und die Zuständigkeit des Gerichts enthalten. Es enthält außerdem eine Zusammenfassung, deren Länge variieren kann. Das Urteil sollte durchgängig auf die relevanten Artikel des anwendbaren Gesetzbuchs verweisen - beispielsweise in Strafverfahren auf die relevanten Artikel des Strafgesetzbuchs. Darüber hinaus sollte die im Urteil verwendete Sprache in Bezug auf Inhalt und Wortwahl im gesamten Dokument einheitlich sein (dies bezieht sich auf die Verwendung der Sprache, nicht auf die Formatierung; Unstimmigkeiten in der Schriftart kommen manchmal innerhalb eines Dokuments vor) (MRAI-2 13.6.2025). Während Gerichtsurteile gemäß Artikel 170, der Strafprozessordnung (StPO) den Ort und Zeitpunkt einer Straftat, Angaben zur Identität der Parteien, Anklagepunkte, Beweise und die Rechtsgrundlage enthalten müssen, um nicht im Fall einer Beeinspruchung annulliert zu werden, kommt es in der Praxis jedoch v. a. bei politischen oder sicherheitsrelevanten Fällen vor den Revolutionsgerichten dennoch vor, dass die Urteile lediglich weit gefasste, allgemeine Formulierungen enthalten. Noch häufiger verweigern die Behörden in einem solchen Fall allerdings generell die Herausgabe eines schriftlichen Urteils [Anm.: s. dazu auch den letzten Abschnitt des Kapitels] (MRAI 17.3.2026).
Papierdokumente, wie z. B. Gerichtsurkunden, Vorladungen und Grundstücksurkunden sind relativ leicht durch betrügerische Mittel zu erhalten (DFAT 24.7.2023) und für Justizunterlagen wie Urteile, Vorladungen etc. kann eine mittelbare Falschbeurkundung wegen der Korruption im Justizsystem nicht ausgeschlossen werden (AA 15.7.2024). Da gerichtliche Dokumente online verfügbar sind, sind sie laut der [Anm.: nach einer Befragung seitens der Staatendokumentation] auch eingangs zitierten Rechtsanwältin [MRAI-2 anfälliger für Fälschungen geworden. Daher sei es angebracht, auch den Inhalt der Dokumente sorgfältig zu prüfen, um deren Echtheit zu beurteilen. Denn obwohl das Format eines gerichtlichen Dokuments korrekt erscheinen mag, garantiert dies nicht die Echtheit des Dokuments (CEDOCA 16.7.2025). Sofern die Dokumente in der Justizdatenbank SANA hinterlegt sind, kann von deren Echtheit ausgegangen werden (AA 15.7.2024). Ein von CEDOCA befragter Experte machte darauf aufmerksam, dass alle Vorgänge innerhalb des Onlineportals der iranischen Justiz nachvollziehbar sind und der Zugang zum Portal von den Gerichten überwacht wird. Laut erwähnten Rechtsanwältin ist es daher eher unwahrscheinlich, dass gefälschte Gerichtsdokumente gegen Bestechung in das SANA-System hochgeladen werden (CEDOCA 16.7.2025).
Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden (ÖB Teheran 11.2021).
SANA-System/Justizportal Adliran
Durch die sukzessive Digitalisierung des Justizsystems können seit Ende 2016 Justizdokumente über das sog. SANA-System abgerufen werden (AA 15.7.2024; vgl. CEDOCA 16.7.2025). Das SANA-System ist eine elektronische Rechtsdatenbank der Justiz, die zur Registrierung und Verfolgung von Fällen dient. Über das SANA-System können Anwälte und Mandaten auf die Dokumente eines Falles zugreifen (MBZ 9.2023; vgl. MRAI 17.3.2026). Adliran (Adl Iran) ist demgegenüber das zentrale Onlineserviceportal der Justiz, durch welches Nutzer ihre SANA-Konten und damit verbundene Justizdienstleistungen abrufen können. Rechtsmitteilungen werden in das SANA-System hochgeladen, via Adliran kann auf diese zugegriffen werden (MRAI 17.3.2026). Seit 2019 werden Justizdokumente in allen Provinzen in der Regel fast ausschließlich über diese Datenbank kommuniziert (vgl. Art. 175 iranische StPO in der Fassung von 2013/14) (AA 15.7.2024). Das SANA-System ist verpflichtend und inzwischen werden beinahe alle Gerichtsfälle im SANA-System bearbeitet (MRAI-2 13.6.2025). Alle Justizbehörden, darunter Gerichte, Staatsanwaltschaften und Schlichtungsräte, nutzen SANA. Infolgedessen werden alle gerichtlichen Dokumente digital erstellt und online bearbeitet [Anm.: s. allerdings weiter unten bzgl. Einschränkungen bei der Verfügbarkeit von Gerichtsdokumenten, v. a. bei Fällen vor Revolutionsgerichten] (CEDOCA 16.7.2025).Durch die sukzessive Digitalisierung des Justizsystems können seit Ende 2016 Justizdokumente über das sog. SANA-System abgerufen werden (AA 15.7.2024; vergleiche CEDOCA 16.7.2025). Das SANA-System ist eine elektronische Rechtsdatenbank der Justiz, die zur Registrierung und Verfolgung von Fällen dient. Über das SANA-System können Anwälte und Mandaten auf die Dokumente eines Falles zugreifen (MBZ 9.2023; vergleiche MRAI 17.3.2026). Adliran (Adl Iran) ist demgegenüber das zentrale Onlineserviceportal der Justiz, durch welches Nutzer ihre SANA-Konten und damit verbundene Justizdienstleistungen abrufen können. Rechtsmitteilungen werden in das SANA-System hochgeladen, via Adliran kann auf diese zugegriffen werden (MRAI 17.3.2026). Seit 2019 werden Justizdokumente in allen Provinzen in der Regel fast ausschließlich über diese Datenbank kommuniziert vergleiche Artikel 175, iranische StPO in der Fassung von 2013/14) (AA 15.7.2024). Das SANA-System ist verpflichtend und inzwischen werden beinahe alle Gerichtsfälle im SANA-System bearbeitet (MRAI-2 13.6.2025). Alle Justizbehörden, darunter Gerichte, Staatsanwaltschaften und Schlichtungsräte, nutzen SANA. Infolgedessen werden alle gerichtlichen Dokumente digital erstellt und online bearbeitet [Anm.: s. allerdings weiter unten bzgl. Einschränkungen bei der Verfügbarkeit von Gerichtsdokumenten, v. a. bei Fällen vor Revolutionsgerichten] (CEDOCA 16.7.2025).
Wenn eine Person vor Gericht erscheinen muss, wird sie per SMS benachrichtigt, dass ein Brief im SANA-System vorhanden ist. Sollte sie kein SANA-Konto haben, wird eine Benachrichtigung in Papierform ausgestellt. Darin wird darauf hingewiesen, dass sich der Adressat über das SANA-System für die weiteren Schritte registrieren muss (MBZ 9.2023). Die Registrierung erfolgt durch persönliche Vorsprache oder eine Art Video-Identitätsfeststellungsverfahren. Ferner sind v. a. die Kart-e melli-Nummer [Personalausweisnummer] und eine iranische Mobilfunknummer erforderlich, an die ein temporäres Passwort versendet wird (AA 15.7.2024). Auch Dritte können auf die Justizdokumente einer Person zugreifen, wenn sie die zehnstellige "nationale Nummer" der Person (den Benutzernamen) und das sechsstellige temporäre Passwort haben, das per SMS zugesandt wird. Mit den Zugangsdaten kann jeder, einschließlich Familienmitglieder und Rechtsvertreter von Beschuldigten, auf die in der Datenbank gespeicherten Informationen zugreifen und Dokumente ausdrucken (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. MBZ 9.2023).Wenn eine Person vor Gericht erscheinen muss, wird sie per SMS benachrichtigt, dass ein Brief im SANA-System vorhanden ist. Sollte sie kein SANA-Konto haben, wird eine Benachrichtigung in Papierform ausgestellt. Darin wird darauf hingewiesen, dass sich der Adressat über das SANA-System für die weiteren Schritte registrieren muss (MBZ 9.2023). Die Registrierung erfolgt durch persönliche Vorsprache oder eine Art Video-Identitätsfeststellungsverfahren. Ferner sind v. a. die Kart-e melli-Nummer [Personalausweisnummer] und eine iranische Mobilfunknummer erforderlich, an die ein temporäres Passwort versendet wird (AA 15.7.2024). Auch Dritte können auf die Justizdokumente einer Person zugreifen, wenn sie die zehnstellige "nationale Nummer" der Person (den Benutzernamen) und das sechsstellige temporäre Passwort haben, das per SMS zugesandt wird. Mit den Zugangsdaten kann jeder, einschließlich Familienmitglieder und Rechtsvertreter von Beschuldigten, auf die in der Datenbank gespeicherten Informationen zugreifen und Dokumente ausdrucken (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche MBZ 9.2023).
Wer über ein SANA-Konto verfügt [d. h. sich schon im SANA-System registriert hat], kann auch aus dem Ausland darauf zugreifen. In einigen Fällen muss jedoch möglicherweise ein VPN verwendet werden, um von außerhalb des Landes auf das Portal zugreifen zu können. Für Iraner, die außerhalb des Landes leben, wurde eine neue Website (https://international-sana.itsaaz.com/) eingerichtet, um ihnen den Zugang zu erleichtern. Sie können nun international anerkannte Zahlungskarten und ihre ausländische Telefonnummer verwenden (MRAI-2 13.6.2025). Im Ausland lebende Iraner berichten jedoch, dass die Registrierung von außerhalb des Landes nicht einfach ist. Um beispielsweise ein Konto zu eröffnen, benötigen sie einen neuen "smarten" Personalausweis (MRAI-2 13.6.2025; vgl. Migrationsverket 28.10.2024), den sie von Konsulaten im Ausland [i. d. R.] nicht erhalten können (MRAI-2 13.6.2025), wobei die Behörden im Jahr 2022 ankündigten, dass sich Auslandsiraner nun für "smarte" Personalausweise beim iranischen Konsulat in Wien registrieren könnten (TEHT 10.4.2022). Nur wenige iranische Konsulate im Ausland unterstützen ihre Bürger beim Zugang zum SANA-System. Das Konsulat in Amsterdam bietet diesen Service beispielsweise an. Es gibt auch Websites, welche die Einrichtung eines SANA-Kontos gegen eine Gebühr anbieten, allerdings hat die iranische Botschaft im Vereinigten Königreich beispielsweise von deren Nutzung abgeraten (MRAI-2 13.6.2025).Wer über ein SANA-Konto verfügt [d. h. sich schon im SANA-System registriert hat], kann auch aus dem Ausland darauf zugreifen. In einigen Fällen muss jedoch möglicherweise ein VPN verwendet werden, um von außerhalb des Landes auf das Portal zugreifen zu können. Für Iraner, die außerhalb des Landes leben, wurde eine neue Website (https://international-sana.itsaaz.com/) eingerichtet, um ihnen den Zugang zu erleichtern. Sie können nun international anerkannte Zahlungskarten und ihre ausländische Telefonnummer verwenden (MRAI-2 13.6.2025). Im Ausland lebende Iraner berichten jedoch, dass die Registrierung von außerhalb des Landes nicht einfach ist. Um beispielsweise ein Konto zu eröffnen, benötigen sie einen neuen "smarten" Personalausweis (MRAI-2 13.6.2025; vergleiche Migrationsverket 28.10.2024), den sie von Konsulaten im Ausland [i. d. R.] nicht erhalten können (MRAI-2 13.6.2025), wobei die Behörden im Jahr 2022 ankündigten, dass sich Auslandsiraner nun für "smarte" Personalausweise beim iranischen Konsulat in Wien registrieren könnten (TEHT 10.4.2022). Nur wenige iranische Konsulate im Ausland unterstützen ihre Bürger beim Zugang zum SANA-System. Das Konsulat in Amsterdam bietet diesen Service beispielsweise an. Es gibt auch Websites, welche die Einrichtung eines SANA-Kontos gegen eine Gebühr anbieten, allerdings hat die iranische Botschaft im Vereinigten Königreich beispielsweise von deren Nutzung abgeraten (MRAI-2 13.6.2025).
Manche Dokumente können nicht im SANA-System abgerufen werden (z. B. Sitzungsprotokolle oder die meisten Akten von Revolutionsgerichten) (MRAI-2 13.6.2025). Es ist unklar, auf welche Informationen Nutzer im SANA-System konkret zugreifen können und inwieweit dies von Fall zu Fall variiert. Im Allgemeinen ist die Nutzung des SANA-Portals bei den Revolutionsgerichten stärker eingeschränkt als bei anderen Gerichten (Migrationsverket 28.10.2024). Die Revolutionsgerichte laden lediglich Benachrichtigungen über den Verhandlungstermin eines Gerichtsprozesses sowie darüber, dass ein Gerichtsurteil gefällt wurde, in das SANA-System hoch (MRAI-2 13.6.2025). Militärgerichte, die Straftaten von Angehörigen der Streitkräfte bei der Dienstausübung verhandeln, sind gesetzlich dazu verpflichtet, Dokumente zu Urteilen im SANA-System bereitzustellen. Laut einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle hängt es jedoch vom jeweiligen Fall ab, ob ein Urteil eines Militärgerichts im SANA-System sichtbar ist. Bei sensiblen Fällen können die Gerichte die Bediensteten auffordern, persönlich zur Urteilseinsicht zu erscheinen (MBZ 9.2023).
Antragsteller können den Asylbehörden nur dann Dokumente aus dem SANA-System vorlegen, wenn sie im SANA-System registriert sind (MRAI-2 13.6.2025). In sicherheitsbezogenen Fällen werden Vorladungen möglicherweise nur telefonisch erteilt (MRAI-2 13.6.2025; vgl. MRAI 17.3.2026), auch wenn es sich dabei um keine rechtsgültige Zustellung einer Vorladung handelt, es sei denn, der Angerufene würde lediglich auf das SANA-System verwiesen werden. Die telefonische Vorladung ist eine rechtswidrige Praxis und fällt nicht unter den formellen Rahmen des Strafverfahrens. Sie erfolgt durch Geheimdienste oder die Sicherheitspolizei, und nicht durch Gerichte, Untersuchungsrichter oder Staatsanwälte. Die offiziellen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die im Rahmen der für Sicherheitsangelegenheiten zuständigen Staatsanwaltschaften tätig sind, stützen sich auf das offizielle elektronische Zustellungssystem (SANA) oder, in wenigen Fällen, auf die formelle schriftliche Zustellung (MRAI 17.3.2026). Ein Gerichtsverfahren kann dennoch mit einem Anruf oder einer SMS von Sicherheitsbeamten oder manchmal sogar mit einem Klopfen an der Tür beginnen. In vielen Fällen verlassen Personen mit rechtlichen Problemen Iran danach, d. h. während der Ermittlungsphase, und oft in Eile, was bedeutet, dass sie möglicherweise nicht über viele - oder gar keine - offiziellen Dokumente verfügen, um ihren Rechtsfall zu belegen. Diese Personen verlassen Iran möglicherweise aus Angst vor Verfolgung, einschließlich langer Haftstrafen, nachdem sie erfahren haben, dass gegen sie ermittelt wird, da viele Handlungen in Iran unter Strafe stehen. Dazu gehören Lebensstil-Entscheidungen wie der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, Pranic Healing [Anm.: esoterische Heilpraxis] oder anderen Materialien, die als gegen die islamischen Lehren verstoßend angesehen werden, der Besitz von Alkohol, der bei Hausdurchsuchungen entdeckt werden könnte, oder die Teilnahme an Versammlungen und gemischtgeschlechtlichen Kursen, wie z. B. Yoga-Kursen für Männer und Frauen. In einigen Fällen können die Ermittlungen bis zu zwei Jahre dauern, bevor ein "offizielles" Verfahren eingeleitet wird. Manchmal vermeiden es die Behörden, Beweise für diese Ermittlungen zu hinterlassen (MRAI-2 13.6.2025).Antragsteller können den Asylbehörden nur dann Dokumente aus dem SANA-System vorlegen, wenn sie im SANA-System registriert sind (MRAI-2 13.6.2025). In sicherheitsbezogenen Fällen werden Vorladungen möglicherweise nur telefonisch erteilt (MRAI-2 13.6.2025; vergleiche MRAI 17.3.2026), auch wenn es sich dabei um keine rechtsgültige Zustellung einer Vorladung handelt, es sei denn, der Angerufene würde lediglich auf das SANA-System verwiesen werden. Die telefonische Vorladung ist eine rechtswidrige Praxis und fällt nicht unter den formellen Rahmen des Strafverfahrens. Sie erfolgt durch Geheimdienste oder die Sicherheitspolizei, und nicht durch Gerichte, Untersuchungsrichter oder Staatsanwälte. Die offiziellen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die im Rahmen der für Sicherheitsangelegenheiten zuständigen Staatsanwaltschaften tätig sind, stützen sich auf das offizielle elektronische Zustellungssystem (SANA) oder, in wenigen Fällen, auf die formelle schriftliche Zustellung (MRAI 17.3.2026). Ein Gerichtsverfahren kann dennoch mit einem Anruf oder einer SMS von Sicherheitsbeamten oder manchmal sogar mit einem Klopfen an der Tür beginnen. In vielen Fällen verlassen Personen mit rechtlichen Problemen Iran danach, d. h. während der Ermittlungsphase, und oft in Eile, was bedeutet, dass sie möglicherweise nicht über viele - oder gar keine - offiziellen Dokumente verfügen, um ihren Rechtsfall zu belegen. Diese Personen verlassen Iran möglicherweise aus Angst vor Verfolgung, einschließlich langer Haftstrafen, nachdem sie erfahren haben, dass gegen sie ermittelt wird, da viele Handlungen in Iran unter Strafe stehen. Dazu gehören Lebensstil-Entscheidungen wie der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, Pranic Healing [Anm.: esoterische Heilpraxis] oder anderen Materialien, die als gegen die islamischen Lehren verstoßend angesehen werden, der Besitz von Alkohol, der bei Hausdurchsuchungen entdeckt werden könnte, oder die Teilnahme an Versammlungen und gemischtgeschlechtlichen Kursen, wie z. B. Yoga-Kursen für Männer und Frauen. In einigen Fällen können die Ermittlungen bis zu zwei Jahre dauern, bevor ein "offizielles" Verfahren eingeleitet wird. Manchmal vermeiden es die Behörden, Beweise für diese Ermittlungen zu hinterlassen (MRAI-2 13.6.2025).
Während der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste wurden zahlreiche Menschen von den Sicherheitskräften festgenommen und verhört, aber in vielen Fällen wurde keine formelle Strafanzeige gegen sie gestellt. Unter diesen Umständen gibt es im SANA-Portal wahrscheinlich keinen Fall und keine damit in Verbindung stehenden Unterlagen. In anderen Fällen wurden formale Anklagen gegen Personen erhoben, die im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen wurden. Die Anschuldigungen können zum Beispiel "Verstöße gegen die öffentliche Ordnung" oder Sicherheitsdelikte umfassen. Wenn gegen eine Person förmlich Anklage erhoben wird, wird in der Regel ein Aktenzeichen in das SANA-System eingetragen. Für Anklagen wegen Sicherheitsdelikten, die von den Revolutionsgerichten behandelt werden, gilt dies allerdings oftmals nicht. Zwar wird ihnen manchmal eine Fallnummer im SANA-System zugewiesen, aber in der Regel werden in diesen Fällen keine Dokumente hochgeladen (Migrationsverket 28.10.2024).
Ergänzende Bemerkung zu Akten der Revolutionsgerichte
Revolutionsgerichte stellen üblicherweise keine Kopien der Prozessakten zur Verfügung (MRAI-2 13.6.2025; vgl. MBZ 9.2023) und sehen meist davon ab, das Urteil an die Angeklagten zu übermitteln (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. MRAI 17.3.2026). In der Regel laden sie den Anwalt des Angeklagten vor Gericht und verlesen das Urteil. Solche Urteile sind folglich nicht im SANA-System abrufbar (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Angeklagten oder ihre Anwälte dürfen Prozessakten üblicherweise nur einsehen und sich Notizen machen, das Anfertigen von Kopien ist nicht gestattet (MRAI-2 13.6.2025). Möglicherweise wird ihnen dabei nicht genügend Zeit eingeräumt, um sich zu allen relevanten Dokumenten Notizen zu machen (CEDOCA 16.7.2025). Einige Zweigstellen stellen jedoch unter Umständen eine Kopie des Urteils zur Verfügung, dies ist aber insbesondere in Teheran nicht üblich (MRAI-2 13.6.2025).Revolutionsgerichte stellen üblicherweise keine Kopien der Prozessakten zur Verfügung (MRAI-2 13.6.2025; vergleiche MBZ 9.2023) und sehen meist davon ab, das Urteil an die Angeklagten zu übermitteln (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche MRAI 17.3.2026). In der Regel laden sie den Anwalt des Angeklagten vor Gericht und verlesen das Urteil. Solche Urteile sind folglich nicht im SANA-System abrufbar (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Angeklagten oder ihre Anwälte dürfen Prozessakten üblicherweise nur einsehen und sich Notizen machen, das Anfertigen von Kopien ist nicht gestattet (MRAI-2 13.6.2025). Möglicherweise wird ihnen dabei nicht genügend Zeit eingeräumt, um sich zu allen relevanten Dokumenten Notizen zu machen (CEDOCA 16.7.2025). Einige Zweigstellen stellen jedoch unter Umständen eine Kopie des Urteils zur Verfügung, dies ist aber insbesondere in Teheran nicht üblich (MRAI-2 13.6.2025).
Sicherheitsbehörden
Iran hat eine starke Zentralregierung und stützt sich auf zahlreiche Sicherheitsbehörden, die um Einfluss konkurrieren, wobei der Korps der Islamischen Revolutionsgarden [sepah-e pasdaran-e enqhelab-e eslami - englischsprachiges Akronym: IRGC] und ihm angegliederte Einrichtungen die größte Macht ausüben. Wiederholte Proteste spiegeln die weitverbreitete Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der Islamischen Republik wider, doch hat die harte Unterdrückung bislang jede nennenswerte Infragestellung des staatlichen Gewaltmonopols verhindert (BS 2026). Die iranischen Sicherheits- und Militärapparate sind in der Lage, das Land zu kontrollieren und Gesetze durchzusetzen (Golkar 10.4.2025).
Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019). Das höchste Gremium für nationale Sicherheit ist das Supreme National Security Council (SNSC), das von Persönlichkeiten geleitet wird, die an der Schnittstelle zwischen ziviler Regierungsführung und militärischer Macht sitzen (TIME 2.3.2026). Es untersteht dem Obersten Führer, kann allerdings auch im Fall von dessen Ableben [oder sonstiger Nichtverfügbarkeit] gemeinsam mit dem an den SNSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen (Clingendael 29.10.2025).
In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die "revolutionäre Natur" des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditionellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss (LVAk 7.2024).
Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [sprich: FARADSCHA, farmandehi-ye entezami-ye jomhuri-ye eslami-ye Iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations- oder Geheimdienstministerium (VAJA) [sprich: VADSCHA, vezarat-e etela’at-e jomhuri-ye eslami-ye Iran] (CIA 21.1.2026), auf Englisch Ministry of Intelligence/Information and Security (MOIS) (Ward 2024). Das in manchen Publikationen verwendete Akronym VEVAK ist dagegen eine Fehlübertragung (LVAk 7.2024) und war in Iran auch nie gebräuchlich (Ward 2024). Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden, das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (CIA 21.1.2026).
Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Islamischen Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [artesh-e jomhuri-ye eslami-ye Iran]) (CIA 21.1.2026). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden. Zwar dienen beide der Verteidigung Irans gegen äußere Bedrohungen, doch setzt das Regime die Artesh in erster Linie entlang der iranischen Grenzen ein, um etwaigen Invasionskräften entgegenzutreten, während die Revolutionsgarden einen eher ideologischen Charakter haben und den umfassenderen Auftrag verfolgen, inneren Bedrohungen entgegenzuwirken und den Einfluss Irans im Ausland auszubauen (CRS 22.5.2025; vgl. CIA 21.1.2026). Die Koordination zwischen der Artesh und den Revolutionsgarden erfolgt über das zentrale Hauptquartier Khatam ol-Anbiya, der "höchsten operativen Instanz" der iranischen Streitkräfte (BBC 10.9.2025). Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Islamischen Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [artesh-e jomhuri-ye eslami-ye Iran]) (CIA 21.1.2026). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden. Zwar dienen beide der Verteidigung Irans gegen äußere Bedrohungen, doch setzt das Regime die Artesh in erster Linie entlang der iranischen Grenzen ein, um etwaigen Invasionskräften entgegenzutreten, während die Revolutionsgarden einen eher ideologischen Charakter haben und den umfassenderen Auftrag verfolgen, inneren Bedrohungen entgegenzuwirken und den Einfluss Irans im Ausland auszubauen (CRS 22.5.2025; vergleiche CIA 21.1.2026). Die Koordination zwischen der Artesh und den Revolutionsgarden erfolgt über das zentrale Hauptquartier Khatam ol-Anbiya, der "höchsten operativen Instanz" der iranischen Streitkräfte (BBC 10.9.2025).
Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon rund 5.000 bei den Quds-Kräften (CIA 21.1.2026; vgl. IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 21.1.2026), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon rund 5.000 bei den Quds-Kräften (CIA 21.1.2026; vergleiche IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 21.1.2026), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).
Neben Angriffen auf klassische militärische Einrichtungen (LVAk/IFK 4.2026, ABC News 28.6.2025) und z. B. Basen der Bodentruppen der Revolutionsgarden (ISW 10.3.2026) wurden sowohl während der zwölf-tägigen israelischen Militäroperation im Juni 2025 als auch bei den Angriffen ab Februar 2026 ebenfalls Einrichtungen der inneren Sicherheit anvisiert, darunter die Zentralen der Nachrichtendienste, des Strafverfolgungskommandos [FARAJA] und der Basij, aber auch Basij-Stützpunkte, Checkpoints und Polizeistationen (LVAk/IFK 4.2026, Bellingcat 24.4.2026, ISW 10.3.2026, JPOST 23.6.2025, YNET 23.6.2025). Beim "Zwölf-Tage-Krieg" im Juni 2025 (REU 27.6.2025; vgl. ABC News 28.6.2025) wie auch im Rahmen der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran ab Ende Februar 2026 wurden diverse hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden getötet (LVAk/IFK 4.2026; vgl. ISW 10.3.2026).Neben Angriffen auf klassische militärische Einrichtungen (LVAk/IFK 4.2026, ABC News 28.6.2025) und z. B. Basen der Bodentruppen der Revolutionsgarden (ISW 10.3.2026) wurden sowohl während der zwölf-tägigen israelischen Militäroperation im Juni 2025 als auch bei den Angriffen ab Februar 2026 ebenfalls Einrichtungen der inneren Sicherheit anvisiert, darunter die Zentralen der Nachrichtendienste, des Strafverfolgungskommandos [FARAJA] und der Basij, aber auch Basij-Stützpunkte, Checkpoints und Polizeistationen (LVAk/IFK 4.2026, Bellingcat 24.4.2026, ISW 10.3.2026, JPOST 23.6.2025, YNET 23.6.2025). Beim "Zwölf-Tage-Krieg" im Juni 2025 (REU 27.6.2025; vergleiche ABC News 28.6.2025) wie auch im Rahmen der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran ab Ende Februar 2026 wurden diverse hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden getötet (LVAk/IFK 4.2026; vergleiche ISW 10.3.2026).
Die iranische Verteidigungsdoktrin, die sich seit langem durch ihre Dezentralität und eine "Mosaikverteidigungsstrategie" auszeichnet, erwies sich angesichts der Angriffe als resilient (Soufan 9.3.2026; vgl. Standard 3.3.2026). Berichten zufolge hat der Oberste Führer Ali Khamenei vor seinem Tod hochrangige iranische Beamte angewiesen, für jeden wichtigen militärischen und zivilen Posten mehrere im Voraus bestimmte Nachfolger zur Verfügung zu stellen, um eine Lähmung des Systems im Fall der Tötung, des Verschwindens oder der Isolation eines Entscheidungsträgers zu vermeiden (AJ 10.3.2026). Die dezentralen Kommandostrukturen ermöglichen es, dass einzelne Akteure in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich eigenständig Entscheidungen treffen können, ohne auf zentrale Anweisungen warten zu müssen. So sollen im Falle eines Enthauptungsschlags, wie er zu beobachten war, Verzögerungen vermieden werden. Gleichzeitig erschwert die Dezentralisierung es, Verantwortlichkeiten für Entscheidungen im Nachhinein eindeutig festzustellen (Standard 3.3.2026).Die iranische Verteidigungsdoktrin, die sich seit langem durch ihre Dezentralität und eine "Mosaikverteidigungsstrategie" auszeichnet, erwies sich angesichts der Angriffe als resilient (Soufan 9.3.2026; vergleiche Standard 3.3.2026). Berichten zufolge hat der Oberste Führer Ali Khamenei vor seinem Tod hochrangige iranische Beamte angewiesen, für jeden wichtigen militärischen und zivilen Posten mehrere im Voraus bestimmte Nachfolger zur Verfügung zu stellen, um eine Lähmung des Systems im Fall der Tötung, des Verschwindens oder der Isolation eines Entscheidungsträgers zu vermeiden (AJ 10.3.2026). Die dezentralen Kommandostrukturen ermöglichen es, dass einzelne Akteure in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich eigenständig Entscheidungen treffen können, ohne auf zentrale Anweisungen warten zu müssen. So sollen im Falle eines Enthauptungsschlags, wie er zu beobachten war, Verzögerungen vermieden werden. Gleichzeitig erschwert die Dezentralisierung es, Verantwortlichkeiten für Entscheidungen im Nachhinein eindeutig festzustellen (Standard 3.3.2026).
Behandlung der Zivilbevölkerung
In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS 23.2.2018).
Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen (USDOS 23.4.2024). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können (ÖB Teheran 11.2021). Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 2022 Auslöser der Proteste war, stehen außerdem nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern "überambitionierte Freiwillige", die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die "Hezbollahis" [Anm.: nicht gleichzusetzen mit der libanesischen Hizbollah], also "Parteigänger Gottes", und vertreten dabei das islamische Prinzip des "Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten" (al-amr bi-l-ma'ruf wa-n-nahy 'ani-l-munkar). Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit den politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen (Zenith 21.9.2022).
Die gewaltsame Niederschlagung von Protesten, die 2017, 2019, 2022 und 2026 zu beobachten war, erfolgte nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Laut internen Papieren der Revolutionsgarden, die im Jänner 2026 von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlicht wurden, besteht beispielsweise für die Region Teheran ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und vom Einsatz lokaler Polizeieinheiten bis hin zur vollständigen Mobilmachung der Revolutionsgarden reicht (UANI 1.2026). Im Fall von akuten Bedrohungslagen liegt die Hauptverantwortung zur Protestniederschlagung bei Eliteeinheiten der Revolutionsgarden, allerdings unter Einbeziehung von anderen Teilen des Sicherheitsapparats (Media Line 5.2.2026; vgl. UANI 1.2026). Die Verantwortlichkeiten werden dabei zwischen den Revolutionsgarden, Basij und Polizeieinheiten aufgeteilt, wobei unterschiedlichen Basij-Einheiten dabei z. B. die Aufgabe zukommt, Checkpoints einzurichten und Patrouillen zur Einschüchterung der Bevölkerung durchzuführen. Interne Papiere des Imam-Ali-Bataillons der Revolutionsgarden (UANI 1.2026) (bzw. Basij innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden, BBC 31.1.2026) sehen dabei auch den Einsatz von Scharfschützen vor, die "Anführer" bei Protesten ins Visier nehmen sollen (UANI 1.2026).Die gewaltsame Niederschlagung von Protesten, die 2017, 2019, 2022 und 2026 zu beobachten war, erfolgte nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Laut internen Papieren der Revolutionsgarden, die im Jänner 2026 von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlicht wurden, besteht beispielsweise für die Region Teheran ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und vom Einsatz lokaler Polizeieinheiten bis hin zur vollständigen Mobilmachung der Revolutionsgarden reicht (UANI 1.2026). Im Fall von akuten Bedrohungslagen liegt die Hauptverantwortung zur Protestniederschlagung bei Eliteeinheiten der Revolutionsgarden, allerdings unter Einbeziehung von anderen Teilen des Sicherheitsapparats (Media Line 5.2.2026; vergleiche UANI 1.2026). Die Verantwortlichkeiten werden dabei zwischen den Revolutionsgarden, Basij und Polizeieinheiten aufgeteilt, wobei unterschiedlichen Basij-Einheiten dabei z. B. die Aufgabe zukommt, Checkpoints einzurichten und Patrouillen zur Einschüchterung der Bevölkerung durchzuführen. Interne Papiere des Imam-Ali-Bataillons der Revolutionsgarden (UANI 1.2026) (bzw. Basij innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden, BBC 31.1.2026) sehen dabei auch den Einsatz von Scharfschützen vor, die "Anführer" bei Protesten ins Visier nehmen sollen (UANI 1.2026).
[...]
Polizei (Strafverfolgungskommando/FARAJA), Sittenpolizei
Das "Kommando der Ordnungskräfte der Islamischen Republik Iran" (farmandehi-ye entezami-ye jomhuri-ye eslami-ye Iran, FARAJA/FARADSCHA) (LVAk 7.2024) oder Strafverfolgungskommando ist die uniformierte Polizei Irans und umfasst Abteilungen für öffentliche Sicherheit, Verkehrskontrolle, Drogenbekämpfung, Spezialkräfte (Aufstandsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung, Geiselbefreiung usw.) sowie für nachrichtendienstliche und strafrechtliche Ermittlungen. Die FARAJA ist (über das Grenzschutzkommando) auch für die Grenzsicherung zuständig (CIA 21.1.2026).
[...]
Früher war die Organisation als "Strafverfolgungsbehörde der Islamischen Republik Iran" (NAJA/NADSCHA) bekannt (IRWIRE 25.9.2022; vgl. LVAk 7.2024). 2021 wurde eine tiefgreifende Reform durchgeführt und die NAJA in die FARAJA umgewandelt (LVAk 7.2024; vgl. Golkar 10.4.2025), wodurch die Organisation ein militärisches Aussehen erhielt. Auch wurden Abwehr- und Aufklärungseinheiten nach militärischem Muster eingeführt (LVAk 7.2024). Die im Jahr 2022 geschaffene Aufklärungsorganisation ("Police Intelligence Organization", sazeman-e ettela'at-e FARAJA) versorgt die Polizei mit nachrichtendienstlichen Informationen, bildet Personal aus und betreibt Aufklärung in den Grenzregionen. Unter anderem überwacht die Organisation Aktivitäten von Berufsgilden, betreibt Netzwerke an Informanten und führt Recherchearbeiten durch (Golkar 10.4.2025). Mit der Umbenennung erfolgte eine Erweiterung der Befugnisse und Einrichtungen (IRWIRE 25.9.2022).Früher war die Organisation als "Strafverfolgungsbehörde der Islamischen Republik Iran" (NAJA/NADSCHA) bekannt (IRWIRE 25.9.2022; vergleiche LVAk 7.2024). 2021 wurde eine tiefgreifende Reform durchgeführt und die NAJA in die FARAJA umgewandelt (LVAk 7.2024; vergleiche Golkar 10.4.2025), wodurch die Organisation ein militärisches Aussehen erhielt. Auch wurden Abwehr- und Aufklärungseinheiten nach militärischem Muster eingeführt (LVAk 7.2024). Die im Jahr 2022 geschaffene Aufklärungsorganisation ("Police Intelligence Organization", sazeman-e ettela'at-e FARAJA) versorgt die Polizei mit nachrichtendienstlichen Informationen, bildet Personal aus und betreibt Aufklärung in den Grenzregionen. Unter anderem überwacht die Organisation Aktivitäten von Berufsgilden, betreibt Netzwerke an Informanten und führt Recherchearbeiten durch (Golkar 10.4.2025). Mit der Umbenennung erfolgte eine Erweiterung der Befugnisse und Einrichtungen (IRWIRE 25.9.2022).
Sittenpolizei
Die "Polizei für öffentliche Sicherheit" (polis-e amniyat-e omumi) hat eine Unterabteilung mit dem Namen "Polizei für moralische Sicherheit" (polis-e amniyat-e akhlagi), die für die Verhaftung von Frauen mit ungenügendem Hijab oder bei gemischtgeschlechtlichen Treffen [Anm.: so die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] zuständig ist. Die Sittenstreife (gasht-e ershad) untersteht der "Polizei für moralische Sicherheit" und ist zuständig für Streifendienst und das Aussprechen von Warnungen gegen jene, die sich unislamisch kleiden oder verhalten (Golkar 10.4.2025; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich "unzüchtig" gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die "Polizei für öffentliche Sicherheit" (polis-e amniyat-e omumi) hat eine Unterabteilung mit dem Namen "Polizei für moralische Sicherheit" (polis-e amniyat-e akhlagi), die für die Verhaftung von Frauen mit ungenügendem Hijab oder bei gemischtgeschlechtlichen Treffen [Anm.: so die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] zuständig ist. Die Sittenstreife (gasht-e ershad) untersteht der "Polizei für moralische Sicherheit" und ist zuständig für Streifendienst und das Aussprechen von Warnungen gegen jene, die sich unislamisch kleiden oder verhalten (Golkar 10.4.2025; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich "unzüchtig" gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat ab September 2022 monatelange Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Nach Beginn der landesweiten Proteste verschwand die Sittenpolizei weitgehend von den Straßen, allerdings wurde sie nicht aufgelöst (USIP 6.9.2023b; vgl. RFE/RL 20.7.2023) und die weißen Vans der Sittenpolizei waren bald wieder in den Straßen Teherans und anderer größerer Städte zu sehen (AJ 30.3.2025; vgl. FR24 13.8.2024). Inzwischen hat sich das Vorgehen der Behörden zur Durchsetzung der Hijab-Gesetzgebung allerdings verändert. Zwar werden Sittenstreifen noch manchmal eingesetzt (CHRI 15.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025), allerdings setzen die Behörden zunehmend auf Methoden, die keine direkte Konfrontation notwendig machen. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen [Anm.: s. Kap. Frauen für weitergehende Informationen] (CHRI 15.10.2025).Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat ab September 2022 monatelange Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Nach Beginn der landesweiten Proteste verschwand die Sittenpolizei weitgehend von den Straßen, allerdings wurde sie nicht aufgelöst (USIP 6.9.2023b; vergleiche RFE/RL 20.7.2023) und die weißen Vans der Sittenpolizei waren bald wieder in den Straßen Teherans und anderer größerer Städte zu sehen (AJ 30.3.2025; vergleiche FR24 13.8.2024). Inzwischen hat sich das Vorgehen der Behörden zur Durchsetzung der Hijab-Gesetzgebung allerdings verändert. Zwar werden Sittenstreifen noch manchmal eingesetzt (CHRI 15.10.2025; vergleiche IPG 20.11.2025), allerdings setzen die Behörden zunehmend auf Methoden, die keine direkte Konfrontation notwendig machen. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen [Anm.: s. Kap. Frauen für weitergehende Informationen] (CHRI 15.10.2025).
Revolutionsgarden und Basij
Die Revolutionsgarden (gemeinhin als Pasdaran oder Sepah bezeichnet) sind sowohl militärische Kampftruppe, Sicherheitsbehörde und Geheimdienstorganisation als auch eine soziale und kulturelle Macht und ein industrielles wie wirtschaftliches Konglomerat (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Für die Organisation wurden bei ihrer Gründung mehrere Ziele definiert, allen voran der Schutz der Ideologie der Revolution, die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Verhinderung eines Putsches. Darüber hinaus sollte die Organisation sowohl ein Gegengewicht zum stehenden Heer bilden, als auch in Koordination und Kooperation mit diesem agieren (INSS 11.2023). Die Revolutionsgarden haben engste Verbindungen zum Revolutionsführer (NYT 3.3.2026a; vgl. AA 15.7.2024), wobei die Bestellung von Mojtaba Khamenei zum Obersten Führer von manchen Experten als Indikator für einen noch weiter gewachsenen Einfluss der Revolutionsgarden im politischen System angesehen wird (Majalla 11.3.2026a, AGSI 9.3.2026). Mojtaba Khameneis engster politischer Vertrauter hat in der Vergangenheit den Geheimdienst der Revolutionsgarden [IRGC-IO] geleitet (Majalla 9.3.2026a).Die Revolutionsgarden (gemeinhin als Pasdaran oder Sepah bezeichnet) sind sowohl militärische Kampftruppe, Sicherheitsbehörde und Geheimdienstorganisation als auch eine soziale und kulturelle Macht und ein industrielles wie wirtschaftliches Konglomerat (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Für die Organisation wurden bei ihrer Gründung mehrere Ziele definiert, allen voran der Schutz der Ideologie der Revolution, die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Verhinderung eines Putsches. Darüber hinaus sollte die Organisation sowohl ein Gegengewicht zum stehenden Heer bilden, als auch in Koordination und Kooperation mit diesem agieren (INSS 11.2023). Die Revolutionsgarden haben engste Verbindungen zum Revolutionsführer (NYT 3.3.2026a; vergleiche AA 15.7.2024), wobei die Bestellung von Mojtaba Khamenei zum Obersten Führer von manchen Experten als Indikator für einen noch weiter gewachsenen Einfluss der Revolutionsgarden im politischen System angesehen wird (Majalla 11.3.2026a, AGSI 9.3.2026). Mojtaba Khameneis engster politischer Vertrauter hat in der Vergangenheit den Geheimdienst der Revolutionsgarden [IRGC-IO] geleitet (Majalla 9.3.2026a).
Die Revolutionsgarden werden sowohl gegen "harte" als auch "semi-harte" und "weiche" Bedrohungen eingesetzt. D. h., es gibt sowohl Bodentruppen der Revolutionsgarden, die in verschiedenen Landesteilen stationiert sind, um Bedrohungen der Integrität des Landes, z. B. Invasionen und Bürgerkriege, gegebenenfalls abzuwehren, als auch Einheiten, die gegen "semi-harte" Bedrohungen wie Aufstände und andere interne Sicherheitsprobleme vorgehen. Dieser Aufgabenbereich fällt u. a. der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden [IRGC-IO] zu. Es gibt aber z. B. auch Bereitschaftseinheiten der Revolutionsgarden, die zur Niederschlagung von internem Dissens und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden. Letztere Einheiten haben eine enge Beziehung zur Polizei, mit dem Zweck, die Gesellschaft effektiv zu kontrollieren. Zur Bekämpfung von "weichen" oder "kulturellen" Bedrohungen üben Organisationsteile der Revolutionsgarden Kontrolle über ein breites Spektrum an Bildungsangeboten aus und erfüllen soziale und kulturelle Missionen. Bei allen diesen Aktivitäten werden die Revolutionsgarden auch von den Basij unterstützt (TWI 6.2020).
Heute sind die Revolutionsgarden die wichtigste militärische Organisation des Landes. Sie erhalten vorrangig Ressourcen und sind für alle sensiblen Projekte zuständig (INSS 11.2023; vgl. AA 15.7.2024), wie zum Beispiel das iranische Raketenprogramm und der Schutz der iranischen Nuklearanlagen (LVAk 7.2024). Die Revolutionsgarden haben fünf Teilstreitkräfte (niruha-ye panjganeh): Land-, See- und Luft-Streitkräfte sowie die Basij und die Sondereinheit Quds ("Jerusalem") (LVAk 7.2024), außerdem eigene Geheimdienste, und sie betreiben eigene Gefängnisse (AA 15.7.2024).Heute sind die Revolutionsgarden die wichtigste militärische Organisation des Landes. Sie erhalten vorrangig Ressourcen und sind für alle sensiblen Projekte zuständig (INSS 11.2023; vergleiche AA 15.7.2024), wie zum Beispiel das iranische Raketenprogramm und der Schutz der iranischen Nuklearanlagen (LVAk 7.2024). Die Revolutionsgarden haben fünf Teilstreitkräfte (niruha-ye panjganeh): Land-, See- und Luft-Streitkräfte sowie die Basij und die Sondereinheit Quds ("Jerusalem") (LVAk 7.2024), außerdem eigene Geheimdienste, und sie betreiben eigene Gefängnisse (AA 15.7.2024).
Den Revolutionsgarden kommt die Aufgabe zu, die iranische Revolution in die Welt zu exportieren (INSS 11.2023; vgl. CFR 30.1.2026). Die Teilstreitkraft (niru) Quds ist dabei die international bekannteste Einheit der Revolutionsgarden. Ihr Schwerpunkt liegt auf Militärberatung, Organisation bzw. Überwachung und Durchführung des Expertisen- und Technologietransfers, worunter auch der Transfer von Raketen fällt, sowie auf nachrichtendienstlicher Tätigkeit auf allen Ebenen (LVAk 1.2.2024). Die Quds ist Irans wichtigstes Mittel zur Durchführung unkonventioneller Operationen im Ausland. Sie verfügt über mehr oder weniger enge Verbindungen zu staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren in aller Welt (DIA 2019). Aktive Kampfaufträge und militärische Operationen treten im Auftrag der Quds allerdings etwas zurück. Diese fallen in den Aufgabenbereich der Sondereinheit Saberin der Revolutionsgarden (LVAk 7.2024).Den Revolutionsgarden kommt die Aufgabe zu, die iranische Revolution in die Welt zu exportieren (INSS 11.2023; vergleiche CFR 30.1.2026). Die Teilstreitkraft (niru) Quds ist dabei die international bekannteste Einheit der Revolutionsgarden. Ihr Schwerpunkt liegt auf Militärberatung, Organisation bzw. Überwachung und Durchführung des Expertisen- und Technologietransfers, worunter auch der Transfer von Raketen fällt, sowie auf nachrichtendienstlicher Tätigkeit auf allen Ebenen (LVAk 1.2.2024). Die Quds ist Irans wichtigstes Mittel zur Durchführung unkonventioneller Operationen im Ausland. Sie verfügt über mehr oder weniger enge Verbindungen zu staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren in aller Welt (DIA 2019). Aktive Kampfaufträge und militärische Operationen treten im Auftrag der Quds allerdings etwas zurück. Diese fallen in den Aufgabenbereich der Sondereinheit Saberin der Revolutionsgarden (LVAk 7.2024).
Es gibt nur wenige Konflikte in der Region in den letzten Jahren, an denen die Revolutionsgarden nicht beteiligt waren oder sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen sie mit (Tagesschau 8.6.2017; vgl. MAITIC 10.4.2025, CFR 30.1.2026) und unterstützen nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen oder das im Dezember 2024 gestürzte Regime von Präsident Bashar al-Assad in Syrien (CFR 30.1.2026). Der Angriff der Hamas vom 7. Oktober [2023] auf den Süden Israels löste allerdings unter anderem eine Kettenreaktion im Konflikt zwischen Israel und Iran sowie dessen Stellvertretern aus. Die Quds-Kräfte wurden dabei zu den Hauptzielen von israelischen Angriffen und Dutzende ihrer hochrangigen Kommandeure wurden in der gesamten Region von israelischen Streitkräften getötet (AlMon 5.1.2025). Nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 hat ein Großteil der iranischen Truppen außerdem Syrien verlassen, einschließlich der Revolutionsgarden (TNA 7.1.2025; vgl. Shafaq 12.5.2025).Es gibt nur wenige Konflikte in der Region in den letzten Jahren, an denen die Revolutionsgarden nicht beteiligt waren oder sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen sie mit (Tagesschau 8.6.2017; vergleiche MAITIC 10.4.2025, CFR 30.1.2026) und unterstützen nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen oder das im Dezember 2024 gestürzte Regime von Präsident Bashar al-Assad in Syrien (CFR 30.1.2026). Der Angriff der Hamas vom 7. Oktober [2023] auf den Süden Israels löste allerdings unter anderem eine Kettenreaktion im Konflikt zwischen Israel und Iran sowie dessen Stellvertretern aus. Die Quds-Kräfte wurden dabei zu den Hauptzielen von israelischen Angriffen und Dutzende ihrer hochrangigen Kommandeure wurden in der gesamten Region von israelischen Streitkräften getötet (AlMon 5.1.2025). Nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 hat ein Großteil der iranischen Truppen außerdem Syrien verlassen, einschließlich der Revolutionsgarden (TNA 7.1.2025; vergleiche Shafaq 12.5.2025).
Neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat haben die Revolutionsgarden im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchdrungen und sich zu einem Staat im Staate entwickelt (AA 15.7.2024). Veteranen der Revolutionsgarden bekleiden hohe Regierungsposten (CFR 30.1.2026). Ihre wirtschaftlichen Aktivitäten haben sich vom Wiederaufbau von Infrastruktur in viele andere Branchen ausgedehnt (CFR 30.1.2026; vgl. FA 15.8.2024). Direkt oder indirekt besitzen sie z. B. Banken, Supermarktketten, See- und Flughäfen, Autohersteller, IT-Firmen und 51 % der "privatisierten" staatlichen Telefongesellschaft (Spiegel 15.1.2026). Das Baukonglomerat der Revolutionsgarden Khatam ol-Anbiya, auch bekannt unter dem Akronym GHORB (BBC 3.1.2020), ist eines der größten Bauunternehmen in Iran [Anm.: nicht zu verwechseln mit dem zentralen Hauptquartier Khatam ol-Anbiya, der Koordinationsstelle zwischen den Streitkräften, s. Überkapitel] (FA 15.8.2024). Durch ihre Kontrolle von Flug- (WFP 1.2024) und Seehäfen entscheiden sie, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht (DW 18.2.2016; vgl. RFE/RL 5.6.2018). Dank ihres politischen Einflusses erhalten Unternehmen, die den Revolutionsgarden angehören, vom Staat nicht ausgeschriebene Aufträge und spielen auf diversen Schwarzmärkten eine wichtige Rolle. Unter anderem konnten sie durch Sanktionsumgehungen, z. B. beim Schmuggel von Erdöl, Millionen US-Dollar generieren (CFR 30.1.2026). Wie groß der von den Revolutionsgarden kontrollierte Anteil der iranischen Volkswirtschaft insgesamt ist, lässt sich nicht sagen, da genaue Statistiken und Daten dazu fehlen (DW 7.3.2023). Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens jedoch so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert (IRJ 1.2.2021). Die Revolutionsgarden verfügen über eigene Reichtums- und Machtquellen, während sie gegenüber externen Akteuren nur wenig rechenschaftspflichtig sind (FA 15.8.2024).Neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat haben die Revolutionsgarden im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchdrungen und sich zu einem Staat im Staate entwickelt (AA 15.7.2024). Veteranen der Revolutionsgarden bekleiden hohe Regierungsposten (CFR 30.1.2026). Ihre wirtschaftlichen Aktivitäten haben sich vom Wiederaufbau von Infrastruktur in viele andere Branchen ausgedehnt (CFR 30.1.2026; vergleiche FA 15.8.2024). Direkt oder indirekt besitzen sie z. B. Banken, Supermarktketten, See- und Flughäfen, Autohersteller, IT-Firmen und 51 % der "privatisierten" staatlichen Telefongesellschaft (Spiegel 15.1.2026). Das Baukonglomerat der Revolutionsgarden Khatam ol-Anbiya, auch bekannt unter dem Akronym GHORB (BBC 3.1.2020), ist eines der größten Bauunternehmen in Iran [Anm.: nicht zu verwechseln mit dem zentralen Hauptquartier Khatam ol-Anbiya, der Koordinationsstelle zwischen den Streitkräften, s. Überkapitel] (FA 15.8.2024). Durch ihre Kontrolle von Flug- (WFP 1.2024) und Seehäfen entscheiden sie, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht (DW 18.2.2016; vergleiche RFE/RL 5.6.2018). Dank ihres politischen Einflusses erhalten Unternehmen, die den Revolutionsgarden angehören, vom Staat nicht ausgeschriebene Aufträge und spielen auf diversen Schwarzmärkten eine wichtige Rolle. Unter anderem konnten sie durch Sanktionsumgehungen, z. B. beim Schmuggel von Erdöl, Millionen US-Dollar generieren (CFR 30.1.2026). Wie groß der von den Revolutionsgarden kontrollierte Anteil der iranischen Volkswirtschaft insgesamt ist, lässt sich nicht sagen, da genaue Statistiken und Daten dazu fehlen (DW 7.3.2023). Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens jedoch so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert (IRJ 1.2.2021). Die Revolutionsgarden verfügen über eigene Reichtums- und Machtquellen, während sie gegenüber externen Akteuren nur wenig rechenschaftspflichtig sind (FA 15.8.2024).
Basij
Die Basij sind laut dem Iran-Experten Saeid Golkar die größte zivile Milizorganisation der Welt (TWI 5.1.2018) und ein wichtiger Teil des Sicherheitsapparats des Regimes (DIA 2019). Sie bilden ein Netzwerk aus Basij-Basen, Distrikten und Regionen. Die Basij-Basen sind aufgrund ihrer großen Sichtbarkeit (50.000 Standorte im gesamten Iran) das Rückgrat der Organisation an der Basis (TWI 5.1.2018). Die Basij haben unter anderem in Schulen und Universitäten Stützpunkte, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist (ÖB Teheran 11.2021), und sie sind auch in Moscheen stationiert (DW 7.3.2023; vgl. TWI 6.2020). Die Basij sind laut dem Iran-Experten Saeid Golkar die größte zivile Milizorganisation der Welt (TWI 5.1.2018) und ein wichtiger Teil des Sicherheitsapparats des Regimes (DIA 2019). Sie bilden ein Netzwerk aus Basij-Basen, Distrikten und Regionen. Die Basij-Basen sind aufgrund ihrer großen Sichtbarkeit (50.000 Standorte im gesamten Iran) das Rückgrat der Organisation an der Basis (TWI 5.1.2018). Die Basij haben unter anderem in Schulen und Universitäten Stützpunkte, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist (ÖB Teheran 11.2021), und sie sind auch in Moscheen stationiert (DW 7.3.2023; vergleiche TWI 6.2020).
Die Basij haben spezialisierte Zweige für verschiedene Segmente der iranischen Gesellschaft (DIA 2019; vgl. ABC News 13.10.2022), darunter die Schüler-Basij (Basij-e Danesh-Amouzi), Studenten-Basij (Basij-e Daneshjouyi [auf Englisch: Student Basij Organisation, SBO]) oder die Arbeiter-Basij (Basij-e Kargaran), die ein Gegengewicht zu zivilgesellschaftlichen Organisationen wie Gewerkschaften oder Studentenvereinigungen bilden sollen (USIP 6.10.2010; vgl. TWI 6.2020), und auch eine Frauen-Basij (Golkar 2013; vgl. Telegraph 19.4.2026). Der Sicherheitsapparat der Basij umfasst bewaffnete Brigaden, Aufstandsbekämpfungseinheiten und ein umfangreiches Netzwerk an Informanten (ABC News 13.10.2022), wobei der Geheimdienst der Revolutionsgarden auf Letzteres zurückgreifen kann (TWI 5.1.2018).Die Basij haben spezialisierte Zweige für verschiedene Segmente der iranischen Gesellschaft (DIA 2019; vergleiche ABC News 13.10.2022), darunter die Schüler-Basij (Basij-e Danesh-Amouzi), Studenten-Basij (Basij-e Daneshjouyi [auf Englisch: Student Basij Organisation, SBO]) oder die Arbeiter-Basij (Basij-e Kargaran), die ein Gegengewicht zu zivilgesellschaftlichen Organisationen wie Gewerkschaften oder Studentenvereinigungen bilden sollen (USIP 6.10.2010; vergleiche TWI 6.2020), und auch eine Frauen-Basij (Golkar 2013; vergleiche Telegraph 19.4.2026). Der Sicherheitsapparat der Basij umfasst bewaffnete Brigaden, Aufstandsbekämpfungseinheiten und ein umfangreiches Netzwerk an Informanten (ABC News 13.10.2022), wobei der Geheimdienst der Revolutionsgarden auf Letzteres zurückgreifen kann (TWI 5.1.2018).
Nicht alle Basij-Mitglieder sind an politischen Repressionen beteiligt. Jedoch verfügt die Organisation über mehrere Sicherheits- und Militäreinheiten (TWI 5.1.2018) und das Regime setzt eine ausgewählte Gruppe an Basij für Sicherheitsagenden und zur "Kontrolle bei Massenansammlungen" ein (Kayhan 14.10.2022), d. h. zur gewaltsamen Unterdrückung von Demonstrationen, wobei diese Basij-Mitglieder bewaffnet sind (DW 7.3.2023). Neben Organisationen für Männer existieren teils auch Frauen-Einheiten, die zum Schutz von Nachbarschaften und Infrastruktur sowie als Unterstützung bei der Aufstandsbekämpfung auf niedriger Ebene und als schnelle Eingreiftruppe eingesetzt werden (DIA 2019).
Im Zusammenhang mit der Aufstandsbekämpfung wird insbesondere das Imam-Ali-Bataillon in Teheran genannt (ISW 18.1.2026; vgl. UANI 1.2026), das Befehle von den Sicherheitszweigen der Revolutionsgarden erhält (UANI 1.2026) und Motorrad-Einheiten unterhält, die zur Einschüchterung bei und Zerstreuung von Protestversammlungen eingesetzt werden (UANI 1.2026; vgl. ISW 18.1.2026). Sie sind oft die ersten, die bei der Protestbekämpfung tätig werden, noch vor der Bereitschaftspolizei oder schwereren Sicherheitseinheiten wie den Imam-Hussein-Bataillonen. Das Hauptaugenmerk der Imam-Hussein-Infanterieeinheiten der Basij liegt eigentlich auf externen Bedrohungen. Während Protesten oder innenpolitischen Krisen werden sie allerdings in den Sicherheits- und Unterdrückungsapparat integriert (UANI 1.2026), ebenso wie die Sondereinheit Fatehin, die 1999, 2009 und 2022/2023 ebenfalls bei der Protestniederschlagung eingesetzt wurde (LVAk 1.2.2024). Dies ist die wichtigste Infanterie-Einheit der Basij (UANI 1.2026). Die Fatehin gilt als die "eigentliche Miliz" der Organisation. Mitglieder dieser Freiwilligen-Einheit wurden ab 2015 auch im syrischen Bürgerkrieg eingesetzt (LVAk 1.2.2024; vgl. DIA 2019). Abseits dieser Einheiten war allerdings auch die Studenten-Basij an der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste an den Universitäten 2022/2023 involviert (NLM 20.4.2023; vgl. IRINTL 22.5.2023). Die an Schulen und akademischen Einrichtungen sichtbar präsenten nachrichtendienstlichen Elemente der Basij legen Personalakten über die politischen Ansichten ihrer Kommilitonen und Lehrer an, verhindern regimekritische Debatten in der Studentenschaft und sind ein wichtiges Element bei der bewaffneten Unterdrückung von Protesten (LVAk 7.2024). Im Zusammenhang mit der Aufstandsbekämpfung wird insbesondere das Imam-Ali-Bataillon in Teheran genannt (ISW 18.1.2026; vergleiche UANI 1.2026), das Befehle von den Sicherheitszweigen der Revolutionsgarden erhält (UANI 1.2026) und Motorrad-Einheiten unterhält, die zur Einschüchterung bei und Zerstreuung von Protestversammlungen eingesetzt werden (UANI 1.2026; vergleiche ISW 18.1.2026). Sie sind oft die ersten, die bei der Protestbekämpfung tätig werden, noch vor der Bereitschaftspolizei oder schwereren Sicherheitseinheiten wie den Imam-Hussein-Bataillonen. Das Hauptaugenmerk der Imam-Hussein-Infanterieeinheiten der Basij liegt eigentlich auf externen Bedrohungen. Während Protesten oder innenpolitischen Krisen werden sie allerdings in den Sicherheits- und Unterdrückungsapparat integriert (UANI 1.2026), ebenso wie die Sondereinheit Fatehin, die 1999, 2009 und 2022 aus 2023, ebenfalls bei der Protestniederschlagung eingesetzt wurde (LVAk 1.2.2024). Dies ist die wichtigste Infanterie-Einheit der Basij (UANI 1.2026). Die Fatehin gilt als die "eigentliche Miliz" der Organisation. Mitglieder dieser Freiwilligen-Einheit wurden ab 2015 auch im syrischen Bürgerkrieg eingesetzt (LVAk 1.2.2024; vergleiche DIA 2019). Abseits dieser Einheiten war allerdings auch die Studenten-Basij an der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste an den Universitäten 2022 aus 2023, involviert (NLM 20.4.2023; vergleiche IRINTL 22.5.2023). Die an Schulen und akademischen Einrichtungen sichtbar präsenten nachrichtendienstlichen Elemente der Basij legen Personalakten über die politischen Ansichten ihrer Kommilitonen und Lehrer an, verhindern regimekritische Debatten in der Studentenschaft und sind ein wichtiges Element bei der bewaffneten Unterdrückung von Protesten (LVAk 7.2024).
Es gibt verschiedene Arten von Basij-Mitgliedern - nämlich reguläre, aktive, Kader- und Spezialmitglieder (TWI 6.2020; vgl. DIA 2019) - mit zunehmendem Fähigkeits- und Ausbildungsniveau, wobei die genauen Begriffe und Beschreibungen für diese Stufen variieren. Weiters gibt es noch eine Gruppe potenzieller Basij, die zwar keine formalen Mitglieder, aber Unterstützer der Islamischen Revolution sind und sich an Basij-Aktivitäten beteiligen. Während diese Gruppe, wie auch die regulären Basij ehrenamtlich tätig sind (DIA 2019), erhalten z. B. die Kader-Basij (TWI 6.2020) und die Spezial-Basij-Mitglieder neben einer umfangreicheren Ausbildung auch Gehälter. Die Spezial-Basij, die am besten ausgebildeten und erfahrensten Mitglieder, sind mit Vollzeit-Soldaten der Revolutionsgarden vergleichbar (DIA 2019). Sie werden für einen bestimmten Zeitraum (üblicherweise fünf Jahre) für Militärmissionen zu einem fixen Gehalt eingestellt. Unter anderem setzen die Revolutionsgarden Mitglieder der Spezial-Basij in Provinzen wie Kurdistan oder Sistan und Belutschistan ein (TWI 6.2020). Die meist jungen Basij-Freiwilligen absolvieren dagegen normalerweise eine begrenzte Ausbildung, um als Hilfskräfte für die lokale Sicherheit zu dienen und die staatliche Kontrolle über die Gesellschaft durchzusetzen (IRINTL 1.7.2022), wobei alle Basij-Mitglieder, die über 15 Jahre alt sind, als Teil ihres Dienstes ein zweimonatiges Militärtraining bei den Revolutionsgarden absolvieren müssen (FP 30.1.2023). Es gibt verschiedene Arten von Basij-Mitgliedern - nämlich reguläre, aktive, Kader- und Spezialmitglieder (TWI 6.2020; vergleiche DIA 2019) - mit zunehmendem Fähigkeits- und Ausbildungsniveau, wobei die genauen Begriffe und Beschreibungen für diese Stufen variieren. Weiters gibt es noch eine Gruppe potenzieller Basij, die zwar keine formalen Mitglieder, aber Unterstützer der Islamischen Revolution sind und sich an Basij-Aktivitäten beteiligen. Während diese Gruppe, wie auch die regulären Basij ehrenamtlich tätig sind (DIA 2019), erhalten z. B. die Kader-Basij (TWI 6.2020) und die Spezial-Basij-Mitglieder neben einer umfangreicheren Ausbildung auch Gehälter. Die Spezial-Basij, die am besten ausgebildeten und erfahrensten Mitglieder, sind mit Vollzeit-Soldaten der Revolutionsgarden vergleichbar (DIA 2019). Sie werden für einen bestimmten Zeitraum (üblicherweise fünf Jahre) für Militärmissionen zu einem fixen Gehalt eingestellt. Unter anderem setzen die Revolutionsgarden Mitglieder der Spezial-Basij in Provinzen wie Kurdistan oder Sistan und Belutschistan ein (TWI 6.2020). Die meist jungen Basij-Freiwilligen absolvieren dagegen normalerweise eine begrenzte Ausbildung, um als Hilfskräfte für die lokale Sicherheit zu dienen und die staatliche Kontrolle über die Gesellschaft durchzusetzen (IRINTL 1.7.2022), wobei alle Basij-Mitglieder, die über 15 Jahre alt sind, als Teil ihres Dienstes ein zweimonatiges Militärtraining bei den Revolutionsgarden absolvieren müssen (FP 30.1.2023).
Eine Mitgliedschaft bei den Basij gilt als Beweis für die politische und ideologische Zuverlässigkeit, geht mit sozialen Vergünstigungen einher und erleichtert den Eintritt in den aufgeblähten öffentlichen Dienst, dem größten Arbeitgeber des Landes (LVAk 7.2024). In die Basij einzutreten eröffnet vielen jungen Menschen Perspektiven für Bildung und Beruf. Um von einer Mitgliedschaft in vollem Maße zu profitieren und dadurch in den Genuss von Krediten, kürzerem Wehrdienst und besseren Berufsaussichten zu kommen, müssen spezielle Trainingsprogramme absolviert werden, die mindestens sechs Monate dauern (SWP 19.4.2023).
Wichtigste Nachrichten- und Geheimdienste
Iran hat insgesamt 16 nachrichtendienstliche Organisationen (DIA 2019). Die beiden wichtigsten sind das Geheimdienstministerium (MOIS) und der Geheimdienst der Revolutionsgarden (englischsprachiges Akronym: IRGC-IO) [sazman-e ettela’at-e sepah-e pasdaran-e enqelab-e eslami] (ISC 10.7.2025; vgl. DIA 2019), wobei auch die Quds-Kräfte der Revolutionsgarden, die Militäreinsätze im Ausland durchführen, über verdeckte nachrichtendienstliche Netzwerke verfügen (ISC 10.7.2025). Weitere Nachrichtendienste sind bei der regulären Armee (Artesh) und der Strafverfolgungsbehörde [FARAJA] angesiedelt (DIA 2019). Alle militärischen bzw. paramilitärischen Einheiten, darunter die FARAJA, Armee und Revolutionsgarden haben außerdem auch eine Abwehrorganisation oder einen Abschirmdienst. Dieser Dienst ist z. B. bei der FARAJA für die Informationssicherheit, die Sicherheit des Personals, der Kommunikationsmittel und den Schutz der Liegenschaften zuständig. Bei den Revolutionsgarden hat der Abwehrdienst ein Eigenleben entwickelt und gilt als selbstständiger Akteur [Anm.: engl. Akronym: IRGC-CIO] (LVAk 7.2024).Iran hat insgesamt 16 nachrichtendienstliche Organisationen (DIA 2019). Die beiden wichtigsten sind das Geheimdienstministerium (MOIS) und der Geheimdienst der Revolutionsgarden (englischsprachiges Akronym: IRGC-IO) [sazman-e ettela’at-e sepah-e pasdaran-e enqelab-e eslami] (ISC 10.7.2025; vergleiche DIA 2019), wobei auch die Quds-Kräfte der Revolutionsgarden, die Militäreinsätze im Ausland durchführen, über verdeckte nachrichtendienstliche Netzwerke verfügen (ISC 10.7.2025). Weitere Nachrichtendienste sind bei der regulären Armee (Artesh) und der Strafverfolgungsbehörde [FARAJA] angesiedelt (DIA 2019). Alle militärischen bzw. paramilitärischen Einheiten, darunter die FARAJA, Armee und Revolutionsgarden haben außerdem auch eine Abwehrorganisation oder einen Abschirmdienst. Dieser Dienst ist z. B. bei der FARAJA für die Informationssicherheit, die Sicherheit des Personals, der Kommunikationsmittel und den Schutz der Liegenschaften zuständig. Bei den Revolutionsgarden hat der Abwehrdienst ein Eigenleben entwickelt und gilt als selbstständiger Akteur [Anm.: engl. Akronym: IRGC-CIO] (LVAk 7.2024).
Der Geheimdienstminister (d. h. der Leiter des MOIS) wird vom Präsidenten ernannt, doch unterliegt die Ernennung der Zustimmung des Obersten Führers. Der Geheimdienst der Revolutionsgarden fällt dagegen unter die militärische Befehlskette und untersteht direkt dem Obersten Führer (ISC 10.7.2025; vgl. USIP 17.2.2023). Die Organisation ist nur nominell und aus historischen Gründen Teil der Revolutionsgarden, in Wirklichkeit ist sie ein eigenständiger Dienst (Chatham 5.5.2023). Die verzweigten Nachrichtendienststrukturen sollen auch dafür sorgen, dass keiner der Dienste zu mächtig wird (DIA 2019).Der Geheimdienstminister (d. h. der Leiter des MOIS) wird vom Präsidenten ernannt, doch unterliegt die Ernennung der Zustimmung des Obersten Führers. Der Geheimdienst der Revolutionsgarden fällt dagegen unter die militärische Befehlskette und untersteht direkt dem Obersten Führer (ISC 10.7.2025; vergleiche USIP 17.2.2023). Die Organisation ist nur nominell und aus historischen Gründen Teil der Revolutionsgarden, in Wirklichkeit ist sie ein eigenständiger Dienst (Chatham 5.5.2023). Die verzweigten Nachrichtendienststrukturen sollen auch dafür sorgen, dass keiner der Dienste zu mächtig wird (DIA 2019).
Das MOIS ist die wichtigste zivile Nachrichtendienstorganisation Irans und einer der größten Nachrichtendienste im Nahen Osten (ISC 10.7.2025). Es ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 15.7.2024). Aufgeteilt ist es unter anderem in einen Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, technischen Aufklärungsdienst (AA 15.7.2024; vgl. Ward 2024), Spionageabwehr und Korruptionsbekämpfung (Ward 2024). Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus (AA 15.7.2024).Das MOIS ist die wichtigste zivile Nachrichtendienstorganisation Irans und einer der größten Nachrichtendienste im Nahen Osten (ISC 10.7.2025). Es ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 15.7.2024). Aufgeteilt ist es unter anderem in einen Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, technischen Aufklärungsdienst (AA 15.7.2024; vergleiche Ward 2024), Spionageabwehr und Korruptionsbekämpfung (Ward 2024). Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus (AA 15.7.2024).
Ein ziviles Abwehrelement, das dem MOIS untersteht, ist die "Gesamtstaatliche Schutzorganisation" (sazeman-e herasat-e koll-e keshvar, SHKK). Hauptaufgaben der SHKK bzw. Herasat-Organisation sind die Sensibilisierung öffentlich Bediensteter über den möglichen Einfluss ausländischer Agenten und konterrevolutionärer Elemente im In- und Ausland, Beobachtung der Stimmungslage der Bevölkerung, Ausbildung zum Eigenschutz bzw. Abwehrdienst etc. (LVAk 7.2024). Das Verantwortungsgebiet erstreckt sich über das ganze Land und beinhaltet alle Ministerien, alle staatlichen Firmen, revolutionären Organisationen und Institutionen, Banken, Provinz- und Stadtverwaltungen (LVAk 7.2024; vgl. Golkar 15.5.2026), Krankenhäuser (Golkar 15.5.2026) sowie alle Stellen, die für die Auswahl und Ausbildung von Personal für den öffentlichen Dienst verantwortlich sind (LVAk 7.2024). Die Herasat-Organisation ist omnipräsent und gilt als äußerst effizient. Vor allem aber ist die Organisation in der Öffentlichkeit kaum bekannt und trotz ihres Einflusses und ihrer Bedeutung nahezu unsichtbar (LVAk 7.2024).Ein ziviles Abwehrelement, das dem MOIS untersteht, ist die "Gesamtstaatliche Schutzorganisation" (sazeman-e herasat-e koll-e keshvar, SHKK). Hauptaufgaben der SHKK bzw. Herasat-Organisation sind die Sensibilisierung öffentlich Bediensteter über den möglichen Einfluss ausländischer Agenten und konterrevolutionärer Elemente im In- und Ausland, Beobachtung der Stimmungslage der Bevölkerung, Ausbildung zum Eigenschutz bzw. Abwehrdienst etc. (LVAk 7.2024). Das Verantwortungsgebiet erstreckt sich über das ganze Land und beinhaltet alle Ministerien, alle staatlichen Firmen, revolutionären Organisationen und Institutionen, Banken, Provinz- und Stadtverwaltungen (LVAk 7.2024; vergleiche Golkar 15.5.2026), Krankenhäuser (Golkar 15.5.2026) sowie alle Stellen, die für die Auswahl und Ausbildung von Personal für den öffentlichen Dienst verantwortlich sind (LVAk 7.2024). Die Herasat-Organisation ist omnipräsent und gilt als äußerst effizient. Vor allem aber ist die Organisation in der Öffentlichkeit kaum bekannt und trotz ihres Einflusses und ihrer Bedeutung nahezu unsichtbar (LVAk 7.2024).
Die Herasat-Organisation setzt nachrichtendienstliche und sicherheitspolitische Prioritäten in tagtägliche Verwaltungsabläufe in staatlichen und halbstaatlichen Institutionen um. Neben Mitarbeitern vor Ort setzt sie dabei unter anderem auch ein umfangreiches Netzwerk an Informanten ein. Die Herasat-Büros fungieren als die "Augen und Ohren" des Regimes und sind gleichzeitig auch in die Umsetzung von sittenpolizeilichen Maßnahmen und physischer Repression involviert. Sie spielen eine zentrale Rolle bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen für potenzielle neue Mitarbeiter oder bei Beförderungen und legen Dossiers über alle Mitarbeiter in staatlichen und halbstaatlichen Stellen an (Golkar 15.5.2026). Wahrscheinlich übernimmt die Herasat-Organisation darüber hinaus auch Aufgaben bei der Überprüfung von Kandidaten für Wahlen zu politischen Ämtern (Ward 2024). Die Organisation arbeitet eng mit den anderen Sicherheitsbehörden, einschließlich der Polizei, Basij, Revolutionsgarden und - am wichtigsten - dem MOIS, zusammen. Einerseits obliegt es ihm, die Anordnungen der obersten Sicherheitsbehörden umzusetzen. Andererseits unterstützt sie die anderen Organisationen dabei, Personen zu identifizieren, festzunehmen oder an sie zu übergeben. Beispielsweise nahmen Herasat-Dienststellen in Krankenhäusern während der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste Verletzte fest, die zur Behandlung dorthin gebracht worden waren (Golkar 15.5.2026). Rechtlich gesehen ist die Herasat-Organisation keine Strafverfolgungsbehörde und unterhält weder eine offizielle Zusammenarbeit noch direkte Beziehungen zur Justiz. Den Herasat-Mitarbeitern ist es daher (offiziell) nicht gestattet, Personen zu verhören oder festzunehmen. Wenn sie eine offensichtliche Straftat beobachten, müssen sie dies der Staatsanwaltschaft melden, die dann eine entsprechende Entscheidung trifft. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte darüber, dass Personen von Mitarbeitern der Herasat-Organisation verhört, schikaniert und eingeschüchtert wurden (Golkar 15.5.2026; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die Herasat-Organisation setzt nachrichtendienstliche und sicherheitspolitische Prioritäten in tagtägliche Verwaltungsabläufe in staatlichen und halbstaatlichen Institutionen um. Neben Mitarbeitern vor Ort setzt sie dabei unter anderem auch ein umfangreiches Netzwerk an Informanten ein. Die Herasat-Büros fungieren als die "Augen und Ohren" des Regimes und sind gleichzeitig auch in die Umsetzung von sittenpolizeilichen Maßnahmen und physischer Repression involviert. Sie spielen eine zentrale Rolle bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen für potenzielle neue Mitarbeiter oder bei Beförderungen und legen Dossiers über alle Mitarbeiter in staatlichen und halbstaatlichen Stellen an (Golkar 15.5.2026). Wahrscheinlich übernimmt die Herasat-Organisation darüber hinaus auch Aufgaben bei der Überprüfung von Kandidaten für Wahlen zu politischen Ämtern (Ward 2024). Die Organisation arbeitet eng mit den anderen Sicherheitsbehörden, einschließlich der Polizei, Basij, Revolutionsgarden und - am wichtigsten - dem MOIS, zusammen. Einerseits obliegt es ihm, die Anordnungen der obersten Sicherheitsbehörden umzusetzen. Andererseits unterstützt sie die anderen Organisationen dabei, Personen zu identifizieren, festzunehmen oder an sie zu übergeben. Beispielsweise nahmen Herasat-Dienststellen in Krankenhäusern während der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste Verletzte fest, die zur Behandlung dorthin gebracht worden waren (Golkar 15.5.2026). Rechtlich gesehen ist die Herasat-Organisation keine Strafverfolgungsbehörde und unterhält weder eine offizielle Zusammenarbeit noch direkte Beziehungen zur Justiz. Den Herasat-Mitarbeitern ist es daher (offiziell) nicht gestattet, Personen zu verhören oder festzunehmen. Wenn sie eine offensichtliche Straftat beobachten, müssen sie dies der Staatsanwaltschaft melden, die dann eine entsprechende Entscheidung trifft. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte darüber, dass Personen von Mitarbeitern der Herasat-Organisation verhört, schikaniert und eingeschüchtert wurden (Golkar 15.5.2026; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Die IRGC-IO wurde auf Grundlage von schon bestehenden nachrichtendienstlichen Einheiten der Revolutionsgarden im Jahr 2009 gegründet (Ward 2024; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) und ist der wichtigste militärische Nachrichtendienst Irans (DIA 2019). Sie ist auch eine Strafverfolgungsbehörde. Ihre vollständigen Aufgaben und Grenzen sind jedoch weder in der Verfassung noch in anderen Gesetzen klar definiert. In der Praxis ist sie aktiv an der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten beteiligt, die willkürlich als Sicherheitsverbrechen eingestuft werden und von denen viele politisch motiviert sind. Sie konzentriert sich auf mutmaßliche Spione und politische und sicherheitsrelevante Bedrohungen. Die Justiz arbeitet im Bereich der Strafverfolgung eng mit der IRGC-IO zusammen und die IRGC-IO unterhält ein eigenes Netz von formellen und informellen Haftanstalten, die nicht der Zuständigkeit der staatlichen Strafvollzugsbehörde unterliegen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die IRGC-IO wurde auf Grundlage von schon bestehenden nachrichtendienstlichen Einheiten der Revolutionsgarden im Jahr 2009 gegründet (Ward 2024; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) und ist der wichtigste militärische Nachrichtendienst Irans (DIA 2019). Sie ist auch eine Strafverfolgungsbehörde. Ihre vollständigen Aufgaben und Grenzen sind jedoch weder in der Verfassung noch in anderen Gesetzen klar definiert. In der Praxis ist sie aktiv an der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten beteiligt, die willkürlich als Sicherheitsverbrechen eingestuft werden und von denen viele politisch motiviert sind. Sie konzentriert sich auf mutmaßliche Spione und politische und sicherheitsrelevante Bedrohungen. Die Justiz arbeitet im Bereich der Strafverfolgung eng mit der IRGC-IO zusammen und die IRGC-IO unterhält ein eigenes Netz von formellen und informellen Haftanstalten, die nicht der Zuständigkeit der staatlichen Strafvollzugsbehörde unterliegen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Die Missionen des MOIS und der IRGC-IO überlappen sich deutlich (USIP 17.2.2023; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021, DIA 2019), da beide Institutionen umfangreiche Aufgabenbereiche haben (USIP 17.2.2023). Es gibt einen hohen Grad an Wettbewerb zwischen den verschiedenen Nachrichtendienstorganisationen. Die Schaffung der IRGC-IO hat zu einer Duplizierung von Strukturen geführt, in der das MOIS und die IRGC-IO jeweils eigene Verhörzentren, Offiziere und Ausbildungen haben. Aufgrund des Ausmaßes an Wettbewerb und internen Machtkämpfen sind die Nachrichtendienste eher fragmentiert. Ungeachtet dessen ist jedoch deutlich zu erkennen, dass die verschiedenen Organisationen zusammenarbeiten können (einschließlich praktischer Zusammenarbeit und gemeinsamer Zuständigkeitsbereiche). Es ist wahrscheinlich, dass die Beziehungen zwischen den verschiedenen Organisationen im Laufe der Zeit Schwankungen unterliegen (ISC 10.7.2025).Die Missionen des MOIS und der IRGC-IO überlappen sich deutlich (USIP 17.2.2023; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021, DIA 2019), da beide Institutionen umfangreiche Aufgabenbereiche haben (USIP 17.2.2023). Es gibt einen hohen Grad an Wettbewerb zwischen den verschiedenen Nachrichtendienstorganisationen. Die Schaffung der IRGC-IO hat zu einer Duplizierung von Strukturen geführt, in der das MOIS und die IRGC-IO jeweils eigene Verhörzentren, Offiziere und Ausbildungen haben. Aufgrund des Ausmaßes an Wettbewerb und internen Machtkämpfen sind die Nachrichtendienste eher fragmentiert. Ungeachtet dessen ist jedoch deutlich zu erkennen, dass die verschiedenen Organisationen zusammenarbeiten können (einschließlich praktischer Zusammenarbeit und gemeinsamer Zuständigkeitsbereiche). Es ist wahrscheinlich, dass die Beziehungen zwischen den verschiedenen Organisationen im Laufe der Zeit Schwankungen unterliegen (ISC 10.7.2025).
Die Hauptaufgabe des MOIS wie der IRGC-IO ist es, die Islamische Republik an der Macht zu halten (USIP 17.2.2023). Die Überwachung von Dissidenten im In- und Ausland und die Unterdrückung organisierter Opposition sind wichtige Aufgabenfelder beider Dienste (USIP 17.2.2023; vgl. ISC 10.7.2025), und auch die Quds-Kräfte sind in diesem Bereich aktiv. Manchmal überwachen die unterschiedlichen Dienste sogar dieselben Ziele (ISC 10.7.2025). In den letzten zehn Jahren hat Iran dabei auch eine Infrastruktur für weltweite Attentate und Entführungen aufgebaut, die von den Revolutionsgarden, wie auch dem MOIS ausgeführt werden. Verschiedene Abteilungen innerhalb der beiden Organisationen sind in denselben Bereichen tätig und verfolgen ähnliche Ziele, was zu einer Dynamik der Zusammenarbeit wie auch Konkurrenz führt (LWJ 6.2.2025). Bei ihren Operationen im westlichen Ausland stützen sich die iranischen Nachrichten- und Geheimdienste auch auf Dritte, wie zum Beispiel Kriminelle (WP 1.12.2022; vgl. Soufan 1.11.2024).Die Hauptaufgabe des MOIS wie der IRGC-IO ist es, die Islamische Republik an der Macht zu halten (USIP 17.2.2023). Die Überwachung von Dissidenten im In- und Ausland und die Unterdrückung organisierter Opposition sind wichtige Aufgabenfelder beider Dienste (USIP 17.2.2023; vergleiche ISC 10.7.2025), und auch die Quds-Kräfte sind in diesem Bereich aktiv. Manchmal überwachen die unterschiedlichen Dienste sogar dieselben Ziele (ISC 10.7.2025). In den letzten zehn Jahren hat Iran dabei auch eine Infrastruktur für weltweite Attentate und Entführungen aufgebaut, die von den Revolutionsgarden, wie auch dem MOIS ausgeführt werden. Verschiedene Abteilungen innerhalb der beiden Organisationen sind in denselben Bereichen tätig und verfolgen ähnliche Ziele, was zu einer Dynamik der Zusammenarbeit wie auch Konkurrenz führt (LWJ 6.2.2025). Bei ihren Operationen im westlichen Ausland stützen sich die iranischen Nachrichten- und Geheimdienste auch auf Dritte, wie zum Beispiel Kriminelle (WP 1.12.2022; vergleiche Soufan 1.11.2024).
In Österreich sind sowohl das MOIS als auch die IRGC-IO aktiv. Die Zuständigkeit orientiert sich grundsätzlich am Aufgabengebiet, wobei das MOIS v. a. für iranische Staatsbürger zuständig ist und der Geheimdienst der Revolutionsgarden sowie die Quds-Kräfte beispielsweise für die Hizbollah und Araber (hiermit sind nicht iranische Ahwazi-Araber gemeint, die eher in den Zuständigkeitsbereich des MOIS fallen) (Posch 5.7.2024). Laut dem Verfassungsschutz der Bundesrepublik Deutschland ist das MOIS z. B. der Hauptakteur iranischer Nachrichtendienstaktivitäten in Deutschland. In seinem Fokus stehen insbesondere iranische Oppositionsgruppen, wobei auch die geheimdienstlich agierenden Quds-Kräfte in Deutschland aktiv sind (BMI-D 10.6.2025). In Österreich beobachten die iranischen Nachrichtendienste ebenfalls gezielt iranische Oppositionelle, Medien, Menschenrechtsorganisationen und Minderheiten, um diese gegebenenfalls zu unterdrücken oder für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. Die iranische Botschaft in Wien ist eine der größten diplomatischen Vertretungen Teherans in Europa. Sie dient als zentrale operative Basis und Schaltstelle für nachrichtendienstliche Aktivitäten in West- und Mitteleuropa. Nachrichtendienstoffiziere des MOIS und der Revolutionsgarden sind verdeckt unter diplomatischem Schutz akkreditiert, wobei die nachrichtendienstlichen Operationen von der Sammlung von Informationen über Regimegegner über die Koordination von Proxy-Aktivitäten bis hin zur Unterstützung von Gruppierungen wie der Hizbollah reichen (BMI/DSN 2026).
Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten
Anfang der 2010er-Jahre gehörte die Islamische Republik zu den ersten Ländern, die eine schlüssige nationale Strategie für den Cyberbereich entwickelten. Dazu schuf Iran die erforderlichen nationalen Institutionen und investierte in den Aufbau von technologischen und operativen Fähigkeiten. Ausschlaggebend waren dafür vor allem zwei Faktoren: die effektive Nutzung des Internets durch die iranische Bevölkerung im Rahmen der Proteste der Grünen Bewegung im Jahr 2009 und die dramatischen Auswirkungen, die der Stuxnet-Virus 2010 hatte, ein massiver Cyberangriff auf das iranische Atomprogramm, der weitgehend den USA und Israel zugeschrieben wird. Auch wenn der Gesamtumfang des iranischen Cybersicherheits-Ökosystems nach wie vor unklar ist, hat Teheran im Laufe der Jahre erhebliche Mittel in diesen Bereich investiert (ISPI 5.2.2026).
Wichtige Organisationen bei der Regulierung von Internetinhalten und -systemen sind das Ministerium für Kultur und Islamische Orientierung und das Ministerium für Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Hohe Rat für den Cyberspace (SCC [Anm.: englischsprachiges Akronym]), der zum Büro des Obersten Führers gehört (OFPRA 24.12.2024). Der SCC ist die oberste Internetregulierungsbehörde des Landes (FES 6.2024). Er setzt sich aus hochrangigen Militärs und Politikern zusammen (DlF 26.9.2022; vgl. ISPI 5.2.2026). Ihm unterstellt koordiniert das Nationale Zentrum für den Cyberspace [NCC] die allgemeinen Cyberspace-Aktivitäten und befasst sich in erster Linie mit der Regulierung von Online-Inhalten sowie der Entwicklung nationaler Maßnahmen zur Internetsicherheit (ISPI 5.2.2026; vgl. OFAC 12.1.2018).Wichtige Organisationen bei der Regulierung von Internetinhalten und -systemen sind das Ministerium für Kultur und Islamische Orientierung und das Ministerium für Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Hohe Rat für den Cyberspace (SCC [Anm.: englischsprachiges Akronym]), der zum Büro des Obersten Führers gehört (OFPRA 24.12.2024). Der SCC ist die oberste Internetregulierungsbehörde des Landes (FES 6.2024). Er setzt sich aus hochrangigen Militärs und Politikern zusammen (DlF 26.9.2022; vergleiche ISPI 5.2.2026). Ihm unterstellt koordiniert das Nationale Zentrum für den Cyberspace [NCC] die allgemeinen Cyberspace-Aktivitäten und befasst sich in erster Linie mit der Regulierung von Online-Inhalten sowie der Entwicklung nationaler Maßnahmen zur Internetsicherheit (ISPI 5.2.2026; vergleiche OFAC 12.1.2018).
Die FATA (polis-e faza-ye toulid va tabadol-e ettela’at - Farsi-sprachiges Akronym für "Polizei für virtuellen Raum und Informationsaustausch") (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) und der "Ausschuss zur Identifikation nicht autorisierter Websites" dienen als Cyberpolizei (INSS 1.2024). Die FATA ist eine Einheit, die sowohl für innenpolitische Repressionen wie auch für die Bekämpfung von Cyberkriminalität zuständig ist (ISPI 5.2.2026). Sie beschäftigt sich beispielsweise mit Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet (AA 15.7.2024). Unter anderem überwacht sie die Inhalte von als apolitisch wahrgenommenen Influencerinnen (Medium 18.2.2019) und Onlineshop-Besitzerinnen in den sozialen Medien bezüglich der Einhaltung der Hijab-Pflicht (FR24 6.3.2024). Die Ausforschung von Verkäufern von Virtual Private Network (VPN)-Zugängen zählt ebenfalls zu den Aufgaben der FATA (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Jedoch übernimmt u. a. auch das seit langem bestehende MOIS Aufgaben in diesem Bereich (INSS 1.2024) und überwacht die interne Opposition wie auch Iraner im Ausland (ISPI 5.2.2026). Mitarbeiter der dem MOIS unterstehenden Herasat-Organisation überwachen regelmäßig die Social-Media-Konten von Mitarbeitern staatlicher und halbstaatlicher Organisationen und Studierender auf Anzeichen von Dissens oder Verstößen gegen ideologische und moralische Standards (Golkar 15.5.2026).
Darüber hinaus bestehen verschiedene Einheiten und Organisationen, welche die iranische Infrastruktur schützen sollen sowie auch [offensive] Cyber-Operationen durchführen. Die Revolutionsgarden sind hierbei ein dominanter Akteur, allerdings übernimmt auch das Geheimdienstministerium (MOIS) Aufgaben in diesem Bereich (INSS 1.2024). In Hinblick auf offensive Cyber-Operationen und der Überwachung der inländischen Opposition ist beispielsweise bekannt, dass das MOIS schon 2007 mittels Malware versucht hat, die Aktivitäten von Dissidenten zu stören (Ward 2024).
Verschiedene Organisationen lagern Cyberaktivitäten auch an Freiwillige oder Stellvertreter aus (RECF 2.6.2026, BMI/DSN 2026, INSS 1.2024, Ward 2024, Medium 18.2.2019). Nach eigenen Angaben beschäftigt die FATA rund 42.000 Freiwillige, die Aufgaben bei der Überwachung des virtuellen Raums sowie bei der Erstellung und Bewerbung von Inhalten übernehmen (Medium 18.2.2019; vgl. Landinfo 9.11.2022). Die den Revolutionsgarden unterstehenden Basij greifen auf unterschiedliche Hacktivisten-Gruppen zurück, die eigenständig Cyberangriffe auf unterschiedliche Ziele starten (INSS 1.2024; vgl. ISPI 5.2.2026), darunter auch auf Dissidenten im In- und Ausland (INSS 1.2024). Das MOIS hat im Rahmen einer Desinformationskampagne gegen die Volksmudschahedin (MEK) bekanntermaßen auch ein privates Unternehmen eingesetzt. Manche der iranischen Gruppen, die Cyber-Operationen gegen ausländische Staaten wie auch Aktivisten und Journalisten durchführen, und die vermutlich mit dem MOIS in Verbindung stehen, sind besser bekannt unter den Namen, die sie von US-amerikanischen Sicherheitsfirmen erhalten haben: nämlich z. B. die "advanced persistent threats" (APTs), APT33 ("Refined Kitten") oder APT39 ("Remix Kitten") (Ward 2024). APT35 und "Pioneer Kitten" werden dagegen den Revolutionsgarden zugerechnet (BMI/DSN 2026), wobei ein inzwischen bekannt gewordener Leak nahelegt, dass APT35 (auch "Charming Kitten"), eine der größten iranischen Hacking-Gruppen, womöglich gar keine Stellvertreter-Gruppe des iranischen Staats, sondern vielmehr eine Einheit des IRGC-IO mit dem Namen Cyber Intelligence Group 1500 ist (Haaretz 20.11.2025). Seit der Zuspitzung des Konflikts mit Israel nutzen iranische Nachrichtendienste verstärkt Hacktivisten-Gruppen (BMI/DSN 2026; vgl. Soufan 17.3.2026).Verschiedene Organisationen lagern Cyberaktivitäten auch an Freiwillige oder Stellvertreter aus (RECF 2.6.2026, BMI/DSN 2026, INSS 1.2024, Ward 2024, Medium 18.2.2019). Nach eigenen Angaben beschäftigt die FATA rund 42.000 Freiwillige, die Aufgaben bei der Überwachung des virtuellen Raums sowie bei der Erstellung und Bewerbung von Inhalten übernehmen (Medium 18.2.2019; vergleiche Landinfo 9.11.2022). Die den Revolutionsgarden unterstehenden Basij greifen auf unterschiedliche Hacktivisten-Gruppen zurück, die eigenständig Cyberangriffe auf unterschiedliche Ziele starten (INSS 1.2024; vergleiche ISPI 5.2.2026), darunter auch auf Dissidenten im In- und Ausland (INSS 1.2024). Das MOIS hat im Rahmen einer Desinformationskampagne gegen die Volksmudschahedin (MEK) bekanntermaßen auch ein privates Unternehmen eingesetzt. Manche der iranischen Gruppen, die Cyber-Operationen gegen ausländische Staaten wie auch Aktivisten und Journalisten durchführen, und die vermutlich mit dem MOIS in Verbindung stehen, sind besser bekannt unter den Namen, die sie von US-amerikanischen Sicherheitsfirmen erhalten haben: nämlich z. B. die "advanced persistent threats" (APTs), APT33 ("Refined Kitten") oder APT39 ("Remix Kitten") (Ward 2024). APT35 und "Pioneer Kitten" werden dagegen den Revolutionsgarden zugerechnet (BMI/DSN 2026), wobei ein inzwischen bekannt gewordener Leak nahelegt, dass APT35 (auch "Charming Kitten"), eine der größten iranischen Hacking-Gruppen, womöglich gar keine Stellvertreter-Gruppe des iranischen Staats, sondern vielmehr eine Einheit des IRGC-IO mit dem Namen Cyber Intelligence Group 1500 ist (Haaretz 20.11.2025). Seit der Zuspitzung des Konflikts mit Israel nutzen iranische Nachrichtendienste verstärkt Hacktivisten-Gruppen (BMI/DSN 2026; vergleiche Soufan 17.3.2026).
Reguläre Armee (Artesh)
Das reguläre Militär (Artesh) (LVAk 7.2024) wird in erster Linie entlang der iranischen Grenzen eingesetzt, um Invasionstruppen abzuwehren (CRS 22.5.2025; vgl. AA 15.7.2024) und erfüllt Aufgaben der Gebäudesicherung (AA 15.7.2024). Die Armee verfügt (wie die Revolutionsgarden) über Land-, Luft- und Seestreitkräfte (CRS 22.5.2025; vgl. DIA 2019).Das reguläre Militär (Artesh) (LVAk 7.2024) wird in erster Linie entlang der iranischen Grenzen eingesetzt, um Invasionstruppen abzuwehren (CRS 22.5.2025; vergleiche AA 15.7.2024) und erfüllt Aufgaben der Gebäudesicherung (AA 15.7.2024). Die Armee verfügt (wie die Revolutionsgarden) über Land-, Luft- und Seestreitkräfte (CRS 22.5.2025; vergleiche DIA 2019).
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält jedoch kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024). Straflosigkeit ist zudem ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 21.4.2026). Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält jedoch kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024). Straflosigkeit ist zudem ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 21.4.2026).
Seelische und körperliche Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft sind insbesondere in politischen Fällen üblich (AA 15.7.2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen sind Folter und andere Formen von Misshandlung in Iran weit verbreitet. Dies geschieht systematisch und ungestraft (AI 21.4.2026, HRW 4.2.2026), wobei Folter und erzwungene Geständnisse nicht nur auf politisch motivierte Fälle beschränkt sind (BS 2026). In politischen Fällen wird Folter nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet bzw., wie bei den Teilnehmenden an den Protesten 2022, systematisch eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern und von weiteren Protesten abzuschrecken (AA 15.7.2024). Gemäß Amnesty International haben die iranischen Behörden ihre Repressionsbemühungen nach Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran Ende Februar 2026 noch intensiviert und unter anderem Massenverhaftungen durchgeführt. Dabei ist es ebenfalls zu Fällen von Folter, Isolation, "Verschwindenlassen" und anderen Formen der Misshandlung gekommen (AI 28.5.2026a).
Die Fact-Finding Mission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC) zum Iran nennt im Zusammenhang mit Foltervorwürfen insbesondere Fälle, die vor Revolutionsgerichten verhandelt wurden (UNHRC 13.3.2026). Auch sind sowohl nicht registrierte wie auch "offizielle" Gefängnisse wie der berüchtigte Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis betroffen, der unmittelbar dem Geheimdienstministerium [MOIS/VAJA] untersteht, und in dem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 15.7.2024).
Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2026). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor Genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, die Geständnisse von politischen Gefangenen auszustrahlen, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2026; vgl. AI 21.4.2026).Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vergleiche AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2026). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor Genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IRWIRE 17.2.2023; vergleiche AA 15.7.2024). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, die Geständnisse von politischen Gefangenen auszustrahlen, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2026; vergleiche AI 21.4.2026).
Bei der Anwendung von Folter wird der Tod in Kauf genommen (AA 15.7.2024). Gemäß Aufzeichnungen der NGO Hengaw starben im Jahr 2025 mindestens sieben Häftlinge aufgrund von Folter (Hengaw 30.12.2025). Anfang 2026 wurde von mindestens einem Todesfall eines inhaftierten Protestteilnehmers aufgrund von Folter berichtet (Guardian 19.1.2026), sowie von mehreren Todesfällen von Inhaftierten, die nach Kriegsbeginn Ende Februar verhaftet worden waren (AI 28.5.2026a). Es gibt zudem Berichte über Selbsttötung nach Haftentlassung, insbesondere von jüngeren Inhaftierten (AA 15.7.2024).
Es sind Strafen gesetzlich vorgesehen, die Folter gleichkommen, darunter Auspeitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung (AI 21.4.2026). Auspeitschungen und Amputationen werden tatsächlich auch durchgeführt (AI 21.4.2026; vgl. HRW 4.2.2026). Es wird von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen (Spiegel 3.8.2025, KHRN 16.1.2025) und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden (Hengaw 30.12.2025, HRANA 13.11.2025, Hengaw 10.11.2025, Hengaw 25.5.2026). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021).Es sind Strafen gesetzlich vorgesehen, die Folter gleichkommen, darunter Auspeitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung (AI 21.4.2026). Auspeitschungen und Amputationen werden tatsächlich auch durchgeführt (AI 21.4.2026; vergleiche HRW 4.2.2026). Es wird von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen (Spiegel 3.8.2025, KHRN 16.1.2025) und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden (Hengaw 30.12.2025, HRANA 13.11.2025, Hengaw 10.11.2025, Hengaw 25.5.2026). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021).
Während die Gesetzgebung für bestimmte Vergehen besondere Arten der öffentlichen Hinrichtung, wie Steinigung und Kreuzigung vorsieht (UNHRC 13.3.2026), besteht seit 2002 ein Moratorium auf die Vollstreckung von Steinigungsurteilen (IRINTL 14.1.2023) und seit 2010 wurde über keine vollstreckten Steinigungsstrafen mehr berichtet, wobei die Entscheidung über die Art der Vollstreckung der Todesstrafe grundsätzlich beim Richter liegt (BAMF 12.2024). Öffentliche Hinrichtungen werden üblicherweise durch Erhängen vollzogen (UNHRC 13.3.2026).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassen, werden im Allgemeinen vom Staat unterdrückt (FH 2026). Die Regierung schränkt die Tätigkeit derartiger lokaler oder internationaler Organisationen ein und arbeitet nicht mit ihnen zusammen. Sie schränkt die Arbeit einheimischer Aktivisten ein und reagiert auf deren Anfragen und Berichte häufig mit Schikanen, Verhaftungen, Online-Hacking und der Überwachung einzelner Aktivisten und der Arbeitsstätten von Organisationen (USDOS 23.4.2024). Die Behörden nutzen die bestehende Gesetzeslage, um Menschenrechtsverteidiger, Dissidenten und andere zu verfolgen (HRW 4.2.2026). Politische Dissidenten und Verfechter von Menschen- und Arbeitnehmerrechten sind weiterhin willkürlichen Urteilen ausgesetzt, und der Einfluss des Sicherheitsapparats auf die Gerichte hat Berichten zufolge in den letzten Jahren zugenommen (FH 2026). Die Behörden gehen routinemäßig gegen Menschenrechtsverteidiger vor, hindern sie daran, das Land zu verlassen, bedrohen sie oder nehmen sie willkürlich fest. Regierungsbeamte schikanieren und verhaften manchmal auch Familienmitglieder von Menschenrechtsaktivisten. Gerichte setzen routinemäßig Urteile gegen Menschenrechtsaktivisten zur Bewährung aus, sodass die Behörden jederzeit willkürlich Personen aufgrund früherer Anschuldigungen festnehmen oder inhaftieren können (USDOS 23.4.2024).
Angesichts des "Zwölf-Tage-Kriegs" im Juni 2025, wie auch im Zusammenhang mit den Protesten zum Jahreswechsel 2025/2026 und den erneuten israelischen und US-amerikanischen Angriffen auf Iran ab Ende Februar 2026 berichteten Medien und Menschenrechtsorganisationen von der Verschärfung von inneren Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich Massenverhaftungen (AI 28.5.2026a, HRW 24.2.2026, HRW 4.2.2026, BBC 26.6.2025, REU 26.6.2025), von denen u. a. auch Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten betroffen waren (AI 28.5.2026a, HRW 24.2.2026, BBC 26.6.2025). Auch wurden Personen von den Behörden beispielsweise im Juni 2025 einbestellt und entweder verhaftet oder vor einer Äußerung jeglicher Form des Dissenses gewarnt (REU 26.6.2025).Angesichts des "Zwölf-Tage-Kriegs" im Juni 2025, wie auch im Zusammenhang mit den Protesten zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, und den erneuten israelischen und US-amerikanischen Angriffen auf Iran ab Ende Februar 2026 berichteten Medien und Menschenrechtsorganisationen von der Verschärfung von inneren Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich Massenverhaftungen (AI 28.5.2026a, HRW 24.2.2026, HRW 4.2.2026, BBC 26.6.2025, REU 26.6.2025), von denen u. a. auch Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten betroffen waren (AI 28.5.2026a, HRW 24.2.2026, BBC 26.6.2025). Auch wurden Personen von den Behörden beispielsweise im Juni 2025 einbestellt und entweder verhaftet oder vor einer Äußerung jeglicher Form des Dissenses gewarnt (REU 26.6.2025).
Aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist damit nicht möglich, wird von den Sicherheitskräften verfolgt und unter Vorwänden von der Justiz mit Strafen belegt. Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland und vor Kritik an der Islamischen Republik, die hart verfolgt wird, etwa in Form von Straftatbeständen wie "Propaganda gegen das Regime" oder "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit". Zusätzlich haben NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen (AA 15.7.2024). Laut Gesetz müssen sich NGOs beim Innenministerium registrieren und um eine Genehmigung ansuchen, um ausländische Subventionen zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Ein Rückgriff auf ausländische Gelder kann Strafverfolgung wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder ähnliche Vorwürfe nach sich ziehen (AA 15.7.2024).
Menschenrechtsorganisationen sind nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen. NGOs können nur in bestimmten Bereichen (etwa Drogenbekämpfung und Flüchtlingsbetreuung) arbeiten, in anderen Bereichen (Frauenrechte, LGBT-Rechte, seit 2018 auch Umweltschutz) sind NGOs oft nicht registriert und unter der Gefahr der Verfolgung tätig (ÖB Teheran 11.2021). In den letzten Jahren wurde auch hart gegen Gruppen vorgegangen, die sich auf [zuvor] "unpolitische" Themen konzentrieren (FH 2026).
Nach Erkenntnissen der unabhängigen Fact-Finding Mission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC) bestehen glaubwürdige Hinweise, dass iranische Menschenrechtsverteidiger, die sich aus dem Ausland aus für Menschenrechte einsetzen und über Menschenrechtsverletzungen in Iran berichten, oder die Opfer oder Zeugen früherer Proteste waren, auch nach ihrem Umzug in andere Länder Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind, darunter Morddrohungen und Mordkomplotte. Unter anderem sahen sich auch Aktivisten, die über die Ende Dezember 2025 beginnenden Proteste berichteten, sowie deren Familien, mit der Androhung von Verhaftungen und Beschlagnahmung von Eigentum, Morddrohungen und Online-Verleumdungskampagnen konfrontiert (UNHRC 13.3.2026).
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, es sei denn, die Äußerungen werden als "schädlich für die Grundprinzipien des Islams oder die Rechte der Öffentlichkeit" angesehen (USDOS 23.4.2024), wobei der Begriff "schädlich" undefiniert bleibt und gemeinsam mit den sich überschneidenden Rechtsprechungskompetenzen verschiedener Institutionen zu einer Unsicherheit bei der Gesetzesanwendung beiträgt, die Willkür, Repression und Zensur begünstigt (MLDSC 2019a).
Die Gesetzgebung ermöglicht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit sowie wegen "Beleidigung" des Islams und der Verbreitung von "Propaganda" gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen (USDOS 23.4.2024), wobei "Propaganda" nicht definiert ist (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung nutzt die Gesetzgebung, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren, Menschenrechtsprobleme ansprechen oder die Durchsetzung der moralischen Vorschriften der Regierung infrage stellen (USDOS 23.4.2024). In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 15.7.2024; vgl. AI 21.4.2026, HRW 4.2.2026), sowohl online als auch offline (FH 2026).Die Gesetzgebung ermöglicht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit sowie wegen "Beleidigung" des Islams und der Verbreitung von "Propaganda" gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen (USDOS 23.4.2024), wobei "Propaganda" nicht definiert ist (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung nutzt die Gesetzgebung, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren, Menschenrechtsprobleme ansprechen oder die Durchsetzung der moralischen Vorschriften der Regierung infrage stellen (USDOS 23.4.2024). In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 15.7.2024; vergleiche AI 21.4.2026, HRW 4.2.2026), sowohl online als auch offline (FH 2026).
Das Regime hat sein hartes Vorgehen und die Medienzensur seit 2022 als Antwort auf die Proteste noch weiter verschärft (RSF o.D.). Im Zusammenhang mit dem Konflikt mit Israel im Jahr 2025 wie auch mit der US-amerikanisch-israelischen Offensive von 2026 haben die Einschränkungen noch weiter zugenommen (AI 21.4.2026, RSF o.D.). Laut der Justiz-Nachrichtenagentur Mizan hat die iranische Justiz "jegliches Filmen oder Berichten" über US-amerikanische oder israelische Angriffe auf iranische Stellungen als "Zusammenarbeit mit einem feindlichen Gegner" unter Strafe gestellt (CPJ 19.3.2026). Unter anderem wurden Personen verhaftet, die Bilder mit "feindlichen", u. a. Farsi-sprachigen Medien teilten, auf denen Orte zu sehen waren, die von israelischen oder US-amerikanischen Luftangriffen getroffen worden waren. Andere genannte Verhaftungsgründe waren die Zusammenarbeit mit "terroristischen" Medien; "die Unabhängigkeit und Freiheit des Iran sowie islamische Heiligtümer zu beleidigen"; "Propagandaaktivitäten gegen das Land, die Flagge sowie nationale und religiöse Symbole durchzuführen"; das Verbreiten von "Falschmeldungen und Gerüchten", um die öffentliche Meinung zu verunsichern; und das Schreiben von Parolen an öffentlichen Orten (AI 28.5.2026b).
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Staatliche Behandlung von Journalisten und Medienschaffenden
Reporter ohne Grenzen bezeichnet Iran als eines der repressivsten Länder weltweit in Hinblick auf die Pressefreiheit. Im Pressefreiheitsindex der Organisation für das Jahr 2026 belegt das Land mit einem Wert von 17,45 Rang 177 von 180 [Anm.: je höher der Rang, desto geringer die Pressefreiheit] (RSF o.D.).
Einer von Reporter ohne Grenzen zusammengestellten Auflistung von juristischen Maßnahmen gegen Journalistinnen rund um die Proteste von 2022/2023 sind beispielsweise die folgenden Anklagepunkte zu entnehmen, die teils auch in Verurteilungen mündeten: Verbreitung von Propaganda gegen die Islamische Republik (Art. 500 IStGB); Versammlung und Verschwörung, um gegen die nationale Sicherheit zu handeln; Vergehen gegen die nationale Sicherheit; Störung der öffentlichen Ordnung; Verbreitung von Lügen, Verleumdung und Drohungen; Störung der öffentlichen Meinung durch die Verbreitung von Lügen in den sozialen Medien sowie öffentliches Auftreten ohne ordnungsgemäße Verschleierung; Blasphemie; Zusammenarbeit mit einem ausländischen Staat (RSF 16.9.2024).Einer von Reporter ohne Grenzen zusammengestellten Auflistung von juristischen Maßnahmen gegen Journalistinnen rund um die Proteste von 2022 aus 2023, sind beispielsweise die folgenden Anklagepunkte zu entnehmen, die teils auch in Verurteilungen mündeten: Verbreitung von Propaganda gegen die Islamische Republik (Artikel 500, IStGB); Versammlung und Verschwörung, um gegen die nationale Sicherheit zu handeln; Vergehen gegen die nationale Sicherheit; Störung der öffentlichen Ordnung; Verbreitung von Lügen, Verleumdung und Drohungen; Störung der öffentlichen Meinung durch die Verbreitung von Lügen in den sozialen Medien sowie öffentliches Auftreten ohne ordnungsgemäße Verschleierung; Blasphemie; Zusammenarbeit mit einem ausländischen Staat (RSF 16.9.2024).
Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Nachrichtenorganisationen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung (ÖB Teheran 11.2021) oder Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. RSF 17.4.2024, FAZ 28.11.2023). Wie auch 2025 (CPJ 6.5.2025; vgl. Guardian 29.4.2025) wurde 2026 - diesmal auch vor dem Hintergrund des Kriegs - von Einschüchterungen und Vorladungen von sowie Strafanzeigen gegen Journalisten berichtet (AI 28.5.2026b). Herausgeber von Zeitungen und Nachrichtenagenturen - darunter von der staatlichen Agentur IRNA - wurden 2025 vor Pressegerichten verurteilt (CPJ 6.5.2025) und auch 2026 wurde ein Herausgeber von IRNA vor das Pressegericht vorgeladen - nachdem die staatliche Agentur eine Bildreportage veröffentlicht hatte, die eher dem Genre "Human Interest" zuordenbar war, und die u. a. eine Frau ohne Hijab zeigte (RFE/RL 22.5.2026). Anfang 2026 wurden auch Strafverfahren gegen drei iranische Medienorganisationen eröffnet, die sich bei ihrer Berichterstattung über die Proteste im Jänner 2026 - nach Angaben der Behörden - der "Verbreitung von Falschinformationen" schuldig gemacht hatten [Anm.: s. Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 für Informationen zu den Protesten und ihrer gewaltsamen Niederschlagung] (HRANA 20.1.2026). Die NGO Committee to Protect Journalists (CPJ) berichtete unter anderem von Verhaftungen mehrerer Journalisten nach dem Beginn der Proteste Ende Dezember 2025. Weitere Maßnahmen der Behörden gegen Journalisten waren: Razzien samt Konfiskationen von Arbeitsmaterial und persönlichen Gegenständen, Vorladungen und die Sperre von Bankkonten wie auch SIM-Karten [Anm.: s. Kap. Zugang zu Informationen im Internet, National Information Network (NIN/SHOMA) für Informationen zum Vorgehen der Behörden bei der Einschränkung des Internetzugangs] (CPJ 10.2.2026).Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Nachrichtenorganisationen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung (ÖB Teheran 11.2021) oder Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche RSF 17.4.2024, FAZ 28.11.2023). Wie auch 2025 (CPJ 6.5.2025; vergleiche Guardian 29.4.2025) wurde 2026 - diesmal auch vor dem Hintergrund des Kriegs - von Einschüchterungen und Vorladungen von sowie Strafanzeigen gegen Journalisten berichtet (AI 28.5.2026b). Herausgeber von Zeitungen und Nachrichtenagenturen - darunter von der staatlichen Agentur IRNA - wurden 2025 vor Pressegerichten verurteilt (CPJ 6.5.2025) und auch 2026 wurde ein Herausgeber von IRNA vor das Pressegericht vorgeladen - nachdem die staatliche Agentur eine Bildreportage veröffentlicht hatte, die eher dem Genre "Human Interest" zuordenbar war, und die u. a. eine Frau ohne Hijab zeigte (RFE/RL 22.5.2026). Anfang 2026 wurden auch Strafverfahren gegen drei iranische Medienorganisationen eröffnet, die sich bei ihrer Berichterstattung über die Proteste im Jänner 2026 - nach Angaben der Behörden - der "Verbreitung von Falschinformationen" schuldig gemacht hatten [Anm.: s. Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, für Informationen zu den Protesten und ihrer gewaltsamen Niederschlagung] (HRANA 20.1.2026). Die NGO Committee to Protect Journalists (CPJ) berichtete unter anderem von Verhaftungen mehrerer Journalisten nach dem Beginn der Proteste Ende Dezember 2025. Weitere Maßnahmen der Behörden gegen Journalisten waren: Razzien samt Konfiskationen von Arbeitsmaterial und persönlichen Gegenständen, Vorladungen und die Sperre von Bankkonten wie auch SIM-Karten [Anm.: s. Kap. Zugang zu Informationen im Internet, National Information Network (NIN/SHOMA) für Informationen zum Vorgehen der Behörden bei der Einschränkung des Internetzugangs] (CPJ 10.2.2026).
Iranische Journalisten waren auch in Ländern wie Großbritannien (ISC 10.7.2025; vgl. RSF 17.4.2024), Frankreich, Deutschland, Schweden und den USA mit Einschüchterungsversuchen und Angriffen konfrontiert (RSF 17.4.2024), darunter ein Mordkomplott gegen zwei bekannte Fernsehmoderatoren eines exiliranischen Senders in Großbritannien (Guardian 30.1.2024; vgl. RSF 17.4.2024). In Iran lebende Familienangehörige von BBC Farsi-Mitarbeitern waren von Vorladungen zu Verhören und Drohungen der Behörden betroffen (ISC 10.7.2025). Im April 2026 fand ein versuchter Brandanschlag auf den erwähnten exiliranischen Sender statt (Guardian 19.4.2026; vgl. BBC 17.4.2026). Nach Angaben einer Journalistin der farsisprachigen Sparte der BBC in London haben die Drohungen gegen sie und ihre Kollegen mit dem Israel-Iran-Krieg im Juni 2025 und den Massenprotesten in Iran Ende Dezember 2025/Anfang Jänner 2026 zugenommen (Guardian 19.4.2026).Iranische Journalisten waren auch in Ländern wie Großbritannien (ISC 10.7.2025; vergleiche RSF 17.4.2024), Frankreich, Deutschland, Schweden und den USA mit Einschüchterungsversuchen und Angriffen konfrontiert (RSF 17.4.2024), darunter ein Mordkomplott gegen zwei bekannte Fernsehmoderatoren eines exiliranischen Senders in Großbritannien (Guardian 30.1.2024; vergleiche RSF 17.4.2024). In Iran lebende Familienangehörige von BBC Farsi-Mitarbeitern waren von Vorladungen zu Verhören und Drohungen der Behörden betroffen (ISC 10.7.2025). Im April 2026 fand ein versuchter Brandanschlag auf den erwähnten exiliranischen Sender statt (Guardian 19.4.2026; vergleiche BBC 17.4.2026). Nach Angaben einer Journalistin der farsisprachigen Sparte der BBC in London haben die Drohungen gegen sie und ihre Kollegen mit dem Israel-Iran-Krieg im Juni 2025 und den Massenprotesten in Iran Ende Dezember 2025/Anfang Jänner 2026 zugenommen (Guardian 19.4.2026).
[...]
Zugang zu Informationen im Internet, National Information Network (NIN/SHOMA)
2024 [Anm.: letztverfügbare Daten] nutzten rund 85 % der Bevölkerung das Internet (WB 1.7.2026), wobei mit Stand 2022 mehr als 60 % des Datenverkehrs über mobiles Internet lief (RSF 5.10.2022). Insbesondere seit 2009 entwickeln die iranischen Behörden eine nationale Internetarchitektur (National Information Network, NIN; auf Farsi: SHOMA), die einerseits den Ausbau digitaler Infrastruktur fördert, um die Digitalwirtschaft des Landes anzukurbeln und einen kostengünstigeren, schnelleren Internetzugang für inländische Inhalte zu ermöglichen, die jedoch andererseits auch die staatliche Kontrolle über den Internetzugang im Land erhöht (EUI 11.2025; vgl. FH 16.10.2024). Das NIN ist somit ein zweischneidiges Schwert (FES 6.2024). 2024 [Anm.: letztverfügbare Daten] nutzten rund 85 % der Bevölkerung das Internet (WB 1.7.2026), wobei mit Stand 2022 mehr als 60 % des Datenverkehrs über mobiles Internet lief (RSF 5.10.2022). Insbesondere seit 2009 entwickeln die iranischen Behörden eine nationale Internetarchitektur (National Information Network, NIN; auf Farsi: SHOMA), die einerseits den Ausbau digitaler Infrastruktur fördert, um die Digitalwirtschaft des Landes anzukurbeln und einen kostengünstigeren, schnelleren Internetzugang für inländische Inhalte zu ermöglichen, die jedoch andererseits auch die staatliche Kontrolle über den Internetzugang im Land erhöht (EUI 11.2025; vergleiche FH 16.10.2024). Das NIN ist somit ein zweischneidiges Schwert (FES 6.2024).
Das NIN besteht aus einer Mischung von Regulierungen, Marktanreizen, Infrastruktur und Technologien, welche die iranischen Internetnutzer vom globalen Internet ausschließen soll (FES 6.2024). Die Regierung versucht unter anderem, Internetnutzer mittels Preisanreizen zum Umstieg auf nationale Plattformen zu bewegen (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 27.1.2023). So sind die Tarife für den Datenverkehr auf der Website Aparat, die YouTube ähnelt (FH 16.10.2024), oder bei Nutzung iranischer Apps, z. B. günstiger. Nutzer sind auch gezwungen, iranische Messaging-Apps wie Rubika, Bale, Gap, Eitaa und Soroush herunterzuladen, um Zugang zu bestimmten Diensten wie E-Government und Bankfunktionen zu erhalten (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 27.1.2023). Einerseits erfüllen z. B. inländische Banking- und Bezahldienstleister aufgrund der bestehenden internationalen Sanktionen eine wichtige Rolle (EUI 11.2025), andererseits sind die iranischen Apps und Dienste jedoch auch anfälliger für staatliche Kontrolle. Sie ermöglichen den Zugriff auf Daten und die Überwachung von Nutzern und Inhalten (Filterwatch 27.1.2023; vgl. FH 16.10.2024) bzw. sind sie ein massiver Fundus an Nutzerdaten, der für die Behörden leicht zugänglich ist und Verknüpfungen zulässt (FES 6.2024).Das NIN besteht aus einer Mischung von Regulierungen, Marktanreizen, Infrastruktur und Technologien, welche die iranischen Internetnutzer vom globalen Internet ausschließen soll (FES 6.2024). Die Regierung versucht unter anderem, Internetnutzer mittels Preisanreizen zum Umstieg auf nationale Plattformen zu bewegen (FES 6.2024; vergleiche Filterwatch 27.1.2023). So sind die Tarife für den Datenverkehr auf der Website Aparat, die YouTube ähnelt (FH 16.10.2024), oder bei Nutzung iranischer Apps, z. B. günstiger. Nutzer sind auch gezwungen, iranische Messaging-Apps wie Rubika, Bale, Gap, Eitaa und Soroush herunterzuladen, um Zugang zu bestimmten Diensten wie E-Government und Bankfunktionen zu erhalten (FES 6.2024; vergleiche Filterwatch 27.1.2023). Einerseits erfüllen z. B. inländische Banking- und Bezahldienstleister aufgrund der bestehenden internationalen Sanktionen eine wichtige Rolle (EUI 11.2025), andererseits sind die iranischen Apps und Dienste jedoch auch anfälliger für staatliche Kontrolle. Sie ermöglichen den Zugriff auf Daten und die Überwachung von Nutzern und Inhalten (Filterwatch 27.1.2023; vergleiche FH 16.10.2024) bzw. sind sie ein massiver Fundus an Nutzerdaten, der für die Behörden leicht zugänglich ist und Verknüpfungen zulässt (FES 6.2024).
Durch das NIN haben die Behörden Schritte unternommen, um eine "mehrschichtige" oder "abgestufte" Internetstruktur einzuführen, bei der bestimmte Personengruppen Zugang zum globalen Internet haben, während der Rest im inländischen Netzwerk verbleibt (FH 16.10.2024; vgl. Filterwatch 1.8.2025). Dies ist keine neue Entwicklung (Filterwatch 1.8.2025). Zumindest seit 2013 haben die iranischen Behörden sogenannte "weiße SIM-Karten", die einen uneingeschränkten Zugang zum globalen Internet ermöglichen, an bestimmte Personengruppen ausgegeben (ROW 23.1.2026). Laut dem Projekt Filterwatch, das sich auf die Bereitstellung von Informationen über das NIN spezialisiert hat, soll das "abgestufte" Internet hinkünftig noch weiter ausgebaut werden (Filterwatch 1.8.2025; vgl. Filterwatch 28.1.2026). Privilegierte Gruppen sollen dann über Instrumente wie die "weißen SIM-Karten" und staatlich kontrollierte VPNs [Virtual Private Networks] uneingeschränkten Zugang zum globalen Internet erhalten, während der Großteil der Bevölkerung auf langsames, eingeschränktes und stark zensiertes Internet angewiesen ist (Filterwatch 1.8.2025). Im April 2026, als die iranische Bevölkerung weitgehend vom globalen Internet abgeschnitten war [s. Abschnitt unten] (Conversation 6.3.2026; vgl. BBC 26.5.2026), haben die Behörden in dieser Hinsicht auch das sogenannte "Internet-Pro"-Programm eingeführt, ein Premium-Internetzugang für Unternehmen und Berufstätige, der gegen eine Gebühr und nach Identitätsprüfung einen qualitativ hochwertigeren Internetzugang bietet (BBC 26.5.2026) und der scheinbar auch nach Aufhebung der Internetsperre Ende Mai 2026 weiter angeboten wird (Filterwatch 1.6.2026).Durch das NIN haben die Behörden Schritte unternommen, um eine "mehrschichtige" oder "abgestufte" Internetstruktur einzuführen, bei der bestimmte Personengruppen Zugang zum globalen Internet haben, während der Rest im inländischen Netzwerk verbleibt (FH 16.10.2024; vergleiche Filterwatch 1.8.2025). Dies ist keine neue Entwicklung (Filterwatch 1.8.2025). Zumindest seit 2013 haben die iranischen Behörden sogenannte "weiße SIM-Karten", die einen uneingeschränkten Zugang zum globalen Internet ermöglichen, an bestimmte Personengruppen ausgegeben (ROW 23.1.2026). Laut dem Projekt Filterwatch, das sich auf die Bereitstellung von Informationen über das NIN spezialisiert hat, soll das "abgestufte" Internet hinkünftig noch weiter ausgebaut werden (Filterwatch 1.8.2025; vergleiche Filterwatch 28.1.2026). Privilegierte Gruppen sollen dann über Instrumente wie die "weißen SIM-Karten" und staatlich kontrollierte VPNs [Virtual Private Networks] uneingeschränkten Zugang zum globalen Internet erhalten, während der Großteil der Bevölkerung auf langsames, eingeschränktes und stark zensiertes Internet angewiesen ist (Filterwatch 1.8.2025). Im April 2026, als die iranische Bevölkerung weitgehend vom globalen Internet abgeschnitten war [s. Abschnitt unten] (Conversation 6.3.2026; vergleiche BBC 26.5.2026), haben die Behörden in dieser Hinsicht auch das sogenannte "Internet-Pro"-Programm eingeführt, ein Premium-Internetzugang für Unternehmen und Berufstätige, der gegen eine Gebühr und nach Identitätsprüfung einen qualitativ hochwertigeren Internetzugang bietet (BBC 26.5.2026) und der scheinbar auch nach Aufhebung der Internetsperre Ende Mai 2026 weiter angeboten wird (Filterwatch 1.6.2026).
Die Behörden verpflichten alle in Iran tätigen Internetanbieter, Zensur- und Filtersoftware einzusetzen. Bei Benachrichtigung durch die Behörden müssen sie kontinuierlich neue Websites zu ihrer Zensurliste hinzufügen (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Berichten aus den Jahren 2020 und 2022 zufolge setzt das iranische Regime hierbei zunehmend auf sogenannte Whitelists: Dabei muss der Zugriff auf bestimmte Websites und Dienste vom Anbieter explizit erlaubt werden, anstelle expliziter Blockierungen, wie sie beim sogenannten Blacklisting vorgenommen werden (Manafi 1.12.2022; vgl. u/TSMWorldChampions 24.9.2022, Geneva 18.3.2020). Das macht unter anderem auch die Nutzung von Werkzeugen zur Umgehung von Zensur, wie z. B. VPNs oder Proxies, schwieriger (Filterwatch 28.1.2026). Die Behörden verpflichten alle in Iran tätigen Internetanbieter, Zensur- und Filtersoftware einzusetzen. Bei Benachrichtigung durch die Behörden müssen sie kontinuierlich neue Websites zu ihrer Zensurliste hinzufügen (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Berichten aus den Jahren 2020 und 2022 zufolge setzt das iranische Regime hierbei zunehmend auf sogenannte Whitelists: Dabei muss der Zugriff auf bestimmte Websites und Dienste vom Anbieter explizit erlaubt werden, anstelle expliziter Blockierungen, wie sie beim sogenannten Blacklisting vorgenommen werden (Manafi 1.12.2022; vergleiche u/TSMWorldChampions 24.9.2022, Geneva 18.3.2020). Das macht unter anderem auch die Nutzung von Werkzeugen zur Umgehung von Zensur, wie z. B. VPNs oder Proxies, schwieriger (Filterwatch 28.1.2026).
Die iranischen Behörden blockieren oder begrenzen den Zugang zu beliebten sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook, X (früher Twitter), YouTube oder Telegram (RFE/RL 24.11.2025; vgl. FH 13.11.2025). Anlässlich der Proteste im Jahr 2022 wurden auch WhatsApp und Google Play verboten. Ende 2024 wurde die Sperre dieser beiden Dienste wieder aufgehoben (Heise 27.12.2024), jedoch haben die Behörden die iranischen Bürger im Zuge der israelischen Luftangriffe im Juni 2025 aufgefordert, WhatsApp zu löschen (Independent 17.6.2025). Die Dienste, die in Iran gemeinsam mit Tausenden von Websites verboten sind, erfreuen sich aber nach wie vor großer Beliebtheit bei Millionen von Nutzern, was diese seit Jahren dazu veranlasst, auf Umgehungstools zurückzugreifen (AJ 24.2.2024; vgl. Landinfo 9.11.2022).Die iranischen Behörden blockieren oder begrenzen den Zugang zu beliebten sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook, römisch zehn (früher Twitter), YouTube oder Telegram (RFE/RL 24.11.2025; vergleiche FH 13.11.2025). Anlässlich der Proteste im Jahr 2022 wurden auch WhatsApp und Google Play verboten. Ende 2024 wurde die Sperre dieser beiden Dienste wieder aufgehoben (Heise 27.12.2024), jedoch haben die Behörden die iranischen Bürger im Zuge der israelischen Luftangriffe im Juni 2025 aufgefordert, WhatsApp zu löschen (Independent 17.6.2025). Die Dienste, die in Iran gemeinsam mit Tausenden von Websites verboten sind, erfreuen sich aber nach wie vor großer Beliebtheit bei Millionen von Nutzern, was diese seit Jahren dazu veranlasst, auf Umgehungstools zurückzugreifen (AJ 24.2.2024; vergleiche Landinfo 9.11.2022).
Zur Umgehung von Filterungen und Blockaden wird primär auf VPN-Dienste zurückgegriffen (BAMF 12.12.2024; vgl. Stimson 9.9.2024). Deren Kauf und Verkauf wurde 2022 verboten. Seit Februar 2024 ist auch ihre Nutzung nur mehr mit Lizenz erlaubt (AJ 24.2.2024; vgl. FH 16.10.2024). Die iranischen Behörden haben angesichts der Proteste ab September 2022 zahlreiche Proxy-Server und VPNs blockiert (FH 16.10.2024). Die Behörden filtern und blockieren den VPN-Datenverkehr, sodass iranische Internetnutzer immer wieder zwischen verschiedenen VPNs wechseln müssen. Es besteht ein Schwarzmarkt an VPN-Diensten, wobei viele vom Regime selbst betrieben werden. Unsichere VPN-Verbindungen stellen ein Sicherheitsrisiko dar, da sie anfällig für Hacking-Angriffe und Datenlecks sein können (Stimson 9.9.2024). Angesichts der verhängten Internetsperre während der Angriffe Israels und der USA auf Iran ab Ende Februar 2026 [s. dazu auch weiter unten] stiegen die Preise für VPN-Tunnel deutlich an, wobei eines der Probleme eines Kaufs auf dem Schwarzmarkt auch der weitverbreitete Betrug ist. Käufer erhalten so oftmals nicht die versprochenen Dienste (IOD 12.4.2026). Zur Umgehung von Filterungen und Blockaden wird primär auf VPN-Dienste zurückgegriffen (BAMF 12.12.2024; vergleiche Stimson 9.9.2024). Deren Kauf und Verkauf wurde 2022 verboten. Seit Februar 2024 ist auch ihre Nutzung nur mehr mit Lizenz erlaubt (AJ 24.2.2024; vergleiche FH 16.10.2024). Die iranischen Behörden haben angesichts der Proteste ab September 2022 zahlreiche Proxy-Server und VPNs blockiert (FH 16.10.2024). Die Behörden filtern und blockieren den VPN-Datenverkehr, sodass iranische Internetnutzer immer wieder zwischen verschiedenen VPNs wechseln müssen. Es besteht ein Schwarzmarkt an VPN-Diensten, wobei viele vom Regime selbst betrieben werden. Unsichere VPN-Verbindungen stellen ein Sicherheitsrisiko dar, da sie anfällig für Hacking-Angriffe und Datenlecks sein können (Stimson 9.9.2024). Angesichts der verhängten Internetsperre während der Angriffe Israels und der USA auf Iran ab Ende Februar 2026 [s. dazu auch weiter unten] stiegen die Preise für VPN-Tunnel deutlich an, wobei eines der Probleme eines Kaufs auf dem Schwarzmarkt auch der weitverbreitete Betrug ist. Käufer erhalten so oftmals nicht die versprochenen Dienste (IOD 12.4.2026).
Theoretisch ermöglicht auch Satelliteninternet, z. B. des Anbieters Starlink, einen Zugang zu unzensiertem, verlässlichem und relativ schnellem Internet (FES 6.2024; vgl. BBC 3.5.2026). Die nationale iranische Internetarchitektur kann damit zur Gänze umgangen werden (BBC 3.5.2026). Die dafür notwendigen Empfangsgeräte müssen allerdings ins Land geschmuggelt (BBC 3.5.2026) und am Schwarzmarkt erworben werden, was den Dienst zu einer begrenzt verfügbaren Option macht (BAMF 12.12.2024; vgl. FES 6.2024). Die Geräte sind für iranische Verhältnisse vergleichsweise teuer (Heise 20.1.2026), auch wenn das hinter Starlink stehende Unternehmen die Nutzung des Dienstes in Iran am 13.1.2026 kostenfrei gestellt hat (Standard 15.1.2026; vgl. Heise 20.1.2026). Die Angaben zur Anzahl der Starlink-Anlagen in Iran variieren und könnten zwischen 50.000 und 100.000 liegen. Die Nutzer stellen jedenfalls nur einen kleinen Teil der Gesamtbevölkerung des Landes dar (Guardian 13.1.2026). Seit der Betreiber von Starlink den Dienst angesichts von Internetabschaltungen im Zuge der Proteste des Jahres 2022 für Iran verfügbar gemacht hat, ist die Zahl der Nutzer insbesondere während Internetblockaden gestiegen (BBC 3.5.2026). Satelliteninternet ist in Iran verboten (IRINTL 6.1.2025; vgl. FES 6.2024) bzw. benötigen die Anbieter eine Lizenz (FES 6.2024).Theoretisch ermöglicht auch Satelliteninternet, z. B. des Anbieters Starlink, einen Zugang zu unzensiertem, verlässlichem und relativ schnellem Internet (FES 6.2024; vergleiche BBC 3.5.2026). Die nationale iranische Internetarchitektur kann damit zur Gänze umgangen werden (BBC 3.5.2026). Die dafür notwendigen Empfangsgeräte müssen allerdings ins Land geschmuggelt (BBC 3.5.2026) und am Schwarzmarkt erworben werden, was den Dienst zu einer begrenzt verfügbaren Option macht (BAMF 12.12.2024; vergleiche FES 6.2024). Die Geräte sind für iranische Verhältnisse vergleichsweise teuer (Heise 20.1.2026), auch wenn das hinter Starlink stehende Unternehmen die Nutzung des Dienstes in Iran am 13.1.2026 kostenfrei gestellt hat (Standard 15.1.2026; vergleiche Heise 20.1.2026). Die Angaben zur Anzahl der Starlink-Anlagen in Iran variieren und könnten zwischen 50.000 und 100.000 liegen. Die Nutzer stellen jedenfalls nur einen kleinen Teil der Gesamtbevölkerung des Landes dar (Guardian 13.1.2026). Seit der Betreiber von Starlink den Dienst angesichts von Internetabschaltungen im Zuge der Proteste des Jahres 2022 für Iran verfügbar gemacht hat, ist die Zahl der Nutzer insbesondere während Internetblockaden gestiegen (BBC 3.5.2026). Satelliteninternet ist in Iran verboten (IRINTL 6.1.2025; vergleiche FES 6.2024) bzw. benötigen die Anbieter eine Lizenz (FES 6.2024).
Der Verkauf von VPN-Tunneln wird normalerweise mit Haft- oder Geldstrafen geahndet. Im April 2026 berichtete die staatsnahe iranische Nachrichtenagentur Tasnim allerdings von der Verhaftung eines VPN-Verkäufers aufgrund von Spionagevorwürfen (IRWIRE 14.4.2026a). Laut Amnesty International verschickten die Sicherheitsbehörden während des Kriegszustands ab Ende Februar 2026 auch Warnungen via SMS an Personen, die angeblich VPNs oder Satelliteninternet genutzt hätten. Die angedrohten Konsequenzen reichten von der Blockierung von SIM-Karten über die Übergabe an die Justizbehörden bis hin zur Warnung, dass angebliche Verbindungen zu "feindlichen Staaten" oder das "zionistische Regime" [Anm.: gemeint ist Israel] eine Strafverfolgung nach dem Spionagegesetz nach sich ziehen würde (AI 28.5.2026b).
Das im Oktober 2025 beschlossene Anti-Spionagegesetz sieht Freiheitsstrafen u. a. für die Nutzung und den Kauf oder Verkauf von Satelliteninternetausrüstung vor (IRWIRE 17.10.2025). Unter bestimmten Umständen, etwa wenn Satelliteninternetausrüstung "mit der Absicht, sich dem System zu widersetzen oder für Spionage" verbreitet wird, kann auch die Todesstrafe drohen [Anm.: s. dazu auch Kap. Angebliche Spione] (IRWIRE 17.10.2025; vgl. Standard 15.1.2026). Nachdem Starlink mit der im Jänner 2026 verhängten völligen Internetsperre [siehe unten] bei der Kommunikation ins Ausland zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat (Guardian 13.1.2026), haben die Behörden landesweit verstärkt Hausdurchsuchungen zur Konfiszierung von Starlink-Anlagen durchgeführt und auch versucht, die Satelliteninternetkommunikation durch sogenanntes Jamming zu stören (Guardian 13.1.2026; vgl. New Yorker 22.1.2026, Standard 15.1.2026). Auch nach Beginn der israelischen und US-amerikanischen Angriffe auf Iran Ende Februar 2026, welche die Verhängung einer erneuten Internetsperre auslösten (BBC 3.5.2026), wurde über eine Anzahl an Verhaftungen wegen der Nutzung, des Verkaufs und Kaufs sowie Schmuggels von Satelliteninternetausrüstung berichtet (AI 28.5.2026b, BBC 3.5.2026, HRANA 13.4.2026, Heise 1.4.2026). Manche der Fälle umfassten nach Angaben von staatlichen iranischen Medien auch Anschuldigungen wegen Waffenbesitzes oder dem "Übermitteln von Informationen an den Feind" (BBC 3.5.2026).Das im Oktober 2025 beschlossene Anti-Spionagegesetz sieht Freiheitsstrafen u. a. für die Nutzung und den Kauf oder Verkauf von Satelliteninternetausrüstung vor (IRWIRE 17.10.2025). Unter bestimmten Umständen, etwa wenn Satelliteninternetausrüstung "mit der Absicht, sich dem System zu widersetzen oder für Spionage" verbreitet wird, kann auch die Todesstrafe drohen [Anm.: s. dazu auch Kap. Angebliche Spione] (IRWIRE 17.10.2025; vergleiche Standard 15.1.2026). Nachdem Starlink mit der im Jänner 2026 verhängten völligen Internetsperre [siehe unten] bei der Kommunikation ins Ausland zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat (Guardian 13.1.2026), haben die Behörden landesweit verstärkt Hausdurchsuchungen zur Konfiszierung von Starlink-Anlagen durchgeführt und auch versucht, die Satelliteninternetkommunikation durch sogenanntes Jamming zu stören (Guardian 13.1.2026; vergleiche New Yorker 22.1.2026, Standard 15.1.2026). Auch nach Beginn der israelischen und US-amerikanischen Angriffe auf Iran Ende Februar 2026, welche die Verhängung einer erneuten Internetsperre auslösten (BBC 3.5.2026), wurde über eine Anzahl an Verhaftungen wegen der Nutzung, des Verkaufs und Kaufs sowie Schmuggels von Satelliteninternetausrüstung berichtet (AI 28.5.2026b, BBC 3.5.2026, HRANA 13.4.2026, Heise 1.4.2026). Manche der Fälle umfassten nach Angaben von staatlichen iranischen Medien auch Anschuldigungen wegen Waffenbesitzes oder dem "Übermitteln von Informationen an den Feind" (BBC 3.5.2026).
Die iranischen Behörden haben die USA und Israel beschuldigt, Satelliteninternetausrüstung nach Iran zu schmuggeln, mit dem Ziel, die Sicherheit des Landes zu untergraben. Im Juni 2026 behauptete Naftali Bennett, von 2021 bis 2022 israelischer Premierminister, dass Israel während seiner Amtszeit tatsächlich ein derartiges Programm gestartet hätte, jedoch wäre das Programm unter Premierminister Benjamin Netanjahu wieder beendet worden (REU 23.6.2026). Nach Angaben von US-Regierungsvertretern haben die USA nach der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste durch das Regime im Jänner 2026 verdeckt rund 6.000 Terminals für Satelliteninternet nach Iran geschmuggelt (WSJ 12.2.2026; vgl. BZ 12.2.2026). Nach internen Zahlen des US-Außenministeriums nutzten während früherer Protestwellen außerdem bis zu 30 Millionen Iraner US-finanzierte VPNs (BZ 12.2.2026).Die iranischen Behörden haben die USA und Israel beschuldigt, Satelliteninternetausrüstung nach Iran zu schmuggeln, mit dem Ziel, die Sicherheit des Landes zu untergraben. Im Juni 2026 behauptete Naftali Bennett, von 2021 bis 2022 israelischer Premierminister, dass Israel während seiner Amtszeit tatsächlich ein derartiges Programm gestartet hätte, jedoch wäre das Programm unter Premierminister Benjamin Netanjahu wieder beendet worden (REU 23.6.2026). Nach Angaben von US-Regierungsvertretern haben die USA nach der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste durch das Regime im Jänner 2026 verdeckt rund 6.000 Terminals für Satelliteninternet nach Iran geschmuggelt (WSJ 12.2.2026; vergleiche BZ 12.2.2026). Nach internen Zahlen des US-Außenministeriums nutzten während früherer Protestwellen außerdem bis zu 30 Millionen Iraner US-finanzierte VPNs (BZ 12.2.2026).
Internetsperren, Entwicklungen 2025 und 2026
Das NIN wurde auf Basis der bestehenden Infrastruktur aufgebaut, die Iran mit dem globalen Internet verbindet (FES 6.2024; vgl. EUI 11.2025). Die Telekommunikationsfirma, die den Internetverkehr nach und aus Iran kontrolliert, befindet sich in Besitz der Revolutionsgarden (Landinfo 9.11.2022). Die Berechtigung, Internetbandbreite nach Iran zu importieren und an lokale Internetanbieter weiter zu verteilen, liegt allein bei dieser Firma. Das zentralisierte Gateway-System, das Iran nach außen verbindet, erleichtert es den Behörden, das NIN vom globalen Internet zu trennen (FES 6.2024).Das NIN wurde auf Basis der bestehenden Infrastruktur aufgebaut, die Iran mit dem globalen Internet verbindet (FES 6.2024; vergleiche EUI 11.2025). Die Telekommunikationsfirma, die den Internetverkehr nach und aus Iran kontrolliert, befindet sich in Besitz der Revolutionsgarden (Landinfo 9.11.2022). Die Berechtigung, Internetbandbreite nach Iran zu importieren und an lokale Internetanbieter weiter zu verteilen, liegt allein bei dieser Firma. Das zentralisierte Gateway-System, das Iran nach außen verbindet, erleichtert es den Behörden, das NIN vom globalen Internet zu trennen (FES 6.2024).
Punktuelle Internetabschaltungen werden von den Behörden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden (FH 16.10.2024; vgl. Filterwatch 14.1.2026), und auch im Zuge der israelischen Luftangriffe im Juni 2025 kam es zu Internetausfällen oder -sperrungen (RFE/RL 19.6.2025; vgl. Filterwatch 14.1.2026). Als die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 an Umfang und Intensität zunahmen [Anm.: s. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026], verhängten die Behörden am 8.1.2026 die bis dahin umfangreichste Sperre, mit der praktisch der gesamte internationale Datenverkehr blockiert wurde (Filterwatch 14.1.2026; vgl. Cloudflare 13.1.2026). Auch das NIN, privilegierte SIM-Karten ohne Einschränkungen [Anm.: so genannte "weiße" SIM-Karten, s.o.] und zeitweise selbst Festnetz-Telefonanschlüsse wurden abgeschaltet (Filterwatch 14.1.2026). Erst rund drei Wochen später wurden bestimmte Internetdienste wieder zugänglich gemacht, wobei die Internetverbindungen nach Iran laut Netzwerkanalysedaten "ungleichmäßig" wiederhergestellt wurden, was darauf hindeutet, dass die Behörden die Verbindungen weiter drosselten (Guardian 28.1.2026; vgl. BBC 28.1.2026). Der Internetzugang variierte dabei innerhalb des Landes und auch zwischen einzelnen Internetanbietern. Technische Daten und offizielle Aussagen bestätigen laut Filterwatch, dass die iranischen Behörden zu einem "Whitelisting"-Modell gewechselt sind [Anm.: s. Beschreibung oben] (Filterwatch 28.1.2026).Punktuelle Internetabschaltungen werden von den Behörden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden (FH 16.10.2024; vergleiche Filterwatch 14.1.2026), und auch im Zuge der israelischen Luftangriffe im Juni 2025 kam es zu Internetausfällen oder -sperrungen (RFE/RL 19.6.2025; vergleiche Filterwatch 14.1.2026). Als die Proteste zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, an Umfang und Intensität zunahmen [Anm.: s. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026], verhängten die Behörden am 8.1.2026 die bis dahin umfangreichste Sperre, mit der praktisch der gesamte internationale Datenverkehr blockiert wurde (Filterwatch 14.1.2026; vergleiche Cloudflare 13.1.2026). Auch das NIN, privilegierte SIM-Karten ohne Einschränkungen [Anm.: so genannte "weiße" SIM-Karten, s.o.] und zeitweise selbst Festnetz-Telefonanschlüsse wurden abgeschaltet (Filterwatch 14.1.2026). Erst rund drei Wochen später wurden bestimmte Internetdienste wieder zugänglich gemacht, wobei die Internetverbindungen nach Iran laut Netzwerkanalysedaten "ungleichmäßig" wiederhergestellt wurden, was darauf hindeutet, dass die Behörden die Verbindungen weiter drosselten (Guardian 28.1.2026; vergleiche BBC 28.1.2026). Der Internetzugang variierte dabei innerhalb des Landes und auch zwischen einzelnen Internetanbietern. Technische Daten und offizielle Aussagen bestätigen laut Filterwatch, dass die iranischen Behörden zu einem "Whitelisting"-Modell gewechselt sind [Anm.: s. Beschreibung oben] (Filterwatch 28.1.2026).
Mit Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran am 28.2.2026 wurde wieder eine praktisch komplette Sperre des internationalen Datenverkehrs verhängt, wobei das NIN [diesmal] operativ blieb (Conversation 6.3.2026; vgl. NetBlocks 8.3.2026, NetBlocks 28.2.2026). Die Internetsperre dauerte insgesamt 88 Tage und wurde Ende Mai 2026 wieder aufgehoben (Filterwatch 1.6.2026), womit sie laut dem Internet-Monitoringdienst NetBlocks die längste landesweite Internetsperre ist, die bislang weltweit verhängt wurde (Atlantic 5.6.2026; vgl. NetBlocks 26.5.2026). Gemäß einer Anfang Juni 2026 erfolgten Analyse von Filterwatch bedeutete die Wiederherstellung allerdings keine vollständige Rückkehr zum globalen Internet. Vielmehr verlief sie [bislang] schrittweise, uneinheitlich und war von erheblichen politischen Kontroversen begleitet. Die Anzahl der mit dem Internet verbundenen Geräte ist zwar deutlich gestiegen, aufgrund von Einschränkungen beim Datenverkehr ist für normale Nutzer [mit Stand 1.6.2026] allerdings kaum ein sinnvoller Austausch von Daten möglich. Inhaber von privilegierten Zugängen, wie den "weißen SIM-Karten" oder dem „Internet Pro“-Dienst können die nationale Firewall dagegen umgehen und nahezu ungehindert auf internationale Websites zugreifen (Filterwatch 1.6.2026). Internetdienste werden weiterhin stark gefiltert und verglichen mit der Lage vor dem Jänner 2026 bestehen neue Einschränkungen für das Versenden von Nachrichten und für App-Stores (NetBlocks 27.5.2026). Das Regime ist zudem in der Lage, den Zugang zum globalen Internet jederzeit wieder zu kappen (Atlantic 5.6.2026).Mit Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran am 28.2.2026 wurde wieder eine praktisch komplette Sperre des internationalen Datenverkehrs verhängt, wobei das NIN [diesmal] operativ blieb (Conversation 6.3.2026; vergleiche NetBlocks 8.3.2026, NetBlocks 28.2.2026). Die Internetsperre dauerte insgesamt 88 Tage und wurde Ende Mai 2026 wieder aufgehoben (Filterwatch 1.6.2026), womit sie laut dem Internet-Monitoringdienst NetBlocks die längste landesweite Internetsperre ist, die bislang weltweit verhängt wurde (Atlantic 5.6.2026; vergleiche NetBlocks 26.5.2026). Gemäß einer Anfang Juni 2026 erfolgten Analyse von Filterwatch bedeutete die Wiederherstellung allerdings keine vollständige Rückkehr zum globalen Internet. Vielmehr verlief sie [bislang] schrittweise, uneinheitlich und war von erheblichen politischen Kontroversen begleitet. Die Anzahl der mit dem Internet verbundenen Geräte ist zwar deutlich gestiegen, aufgrund von Einschränkungen beim Datenverkehr ist für normale Nutzer [mit Stand 1.6.2026] allerdings kaum ein sinnvoller Austausch von Daten möglich. Inhaber von privilegierten Zugängen, wie den "weißen SIM-Karten" oder dem „Internet Pro“-Dienst können die nationale Firewall dagegen umgehen und nahezu ungehindert auf internationale Websites zugreifen (Filterwatch 1.6.2026). Internetdienste werden weiterhin stark gefiltert und verglichen mit der Lage vor dem Jänner 2026 bestehen neue Einschränkungen für das Versenden von Nachrichten und für App-Stores (NetBlocks 27.5.2026). Das Regime ist zudem in der Lage, den Zugang zum globalen Internet jederzeit wieder zu kappen (Atlantic 5.6.2026).
Schon nach der Sperre vom Jänner 2026 war zu beobachten, dass die Behörden nun in größerem Umfang das [oben beschriebene] "abgestufte" Internet implementieren, bei dem eine privilegierte, sicherheitsüberprüfte Elite Zugang zum globalen Internet erhält, während sich die Mehrheit der Bevölkerung nur im lokalen Internet bewegen kann [Anm.: so sie nicht auf illegale Umgehungstools zurückgreift] (ROW 23.1.2026; vgl. Filterwatch 28.1.2026). Das ist keine neue Entwicklung, allerdings ist die Vorgehensweise bezüglich ihres Umfangs und ihrer Dauer einzigartig (ROW 23.1.2026).Schon nach der Sperre vom Jänner 2026 war zu beobachten, dass die Behörden nun in größerem Umfang das [oben beschriebene] "abgestufte" Internet implementieren, bei dem eine privilegierte, sicherheitsüberprüfte Elite Zugang zum globalen Internet erhält, während sich die Mehrheit der Bevölkerung nur im lokalen Internet bewegen kann [Anm.: so sie nicht auf illegale Umgehungstools zurückgreift] (ROW 23.1.2026; vergleiche Filterwatch 28.1.2026). Das ist keine neue Entwicklung, allerdings ist die Vorgehensweise bezüglich ihres Umfangs und ihrer Dauer einzigartig (ROW 23.1.2026).
Neben den von der iranischen Regierung auferlegten Einschränkungen wird der Zugang der iranischen Bevölkerung zu Online-Inhalten auch durch die Sanktionsregime westlicher Staaten beschränkt (FES 6.2024; vgl. Stimson 9.9.2024, Payande 29.1.2024). Viele iranische Unternehmen, Websites und Nutzer wurden von US-amerikanischen und europäischen Servern und Diensten ausgeschlossen und damit gezwungen, ins NIN zu migrieren (FES 6.2024). Allerdings hat das US-amerikanische Finanzministerium im Zuge der Proteste ab September 2022 auch Ausnahmen von den Sanktionsregelungen geschaffen, welche den Export von Software und Kommunikationsbehelfen ermöglichen sollen (FH 16.10.2024), darunter auch den Export von Starlink-Satellitenanlagen (ROW 23.1.2026). Neben den von der iranischen Regierung auferlegten Einschränkungen wird der Zugang der iranischen Bevölkerung zu Online-Inhalten auch durch die Sanktionsregime westlicher Staaten beschränkt (FES 6.2024; vergleiche Stimson 9.9.2024, Payande 29.1.2024). Viele iranische Unternehmen, Websites und Nutzer wurden von US-amerikanischen und europäischen Servern und Diensten ausgeschlossen und damit gezwungen, ins NIN zu migrieren (FES 6.2024). Allerdings hat das US-amerikanische Finanzministerium im Zuge der Proteste ab September 2022 auch Ausnahmen von den Sanktionsregelungen geschaffen, welche den Export von Software und Kommunikationsbehelfen ermöglichen sollen (FH 16.10.2024), darunter auch den Export von Starlink-Satellitenanlagen (ROW 23.1.2026).
Viele Websites der iranischen Behörden sind aus dem Ausland [bzw. mit ausländischer IP-Adresse] nicht abrufbar, ebenso wie zahlreiche iranische Apps, einschließlich Messenger-Diensten und sozialen Medien. Auch die Dienste von Banken sind davon betroffen. Dies soll beispielsweise sogenannte DDoS (Distributed Denial of Service)-Angriffe aus dem Ausland verhindern (Payande 29.1.2024), erschwert es Journalisten, Menschenrechtsorganisationen, Akademikern und Regierungen aber auch, Einblicke in die Lage vor Ort zu erhalten [Anm. zu DDoS: Cyberangriffe, bei denen Dienste durch einen koordinierten, intensivierten Aufruf lahmgelegt werden] (CIRA 30.4.2023).
Meinungsfreiheit und Zensur im Internet
Die regimekritische Debatte findet weitgehend in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch (Landinfo 9.11.2022). Vage definierte Einschränkungen der Meinungsfreiheit, harte strafrechtliche Sanktionen und die staatliche Überwachung der Online-Kommunikation gehören zu den Faktoren, die die Bürger davon abhalten, sich an offenen und freien privaten Diskussionen zu beteiligen. Selbstzensur ist im Internet weit verbreitet, obwohl die Iraner in den sozialen Medien durchaus kritische Meinungen äußern und dabei in einigen Fällen offizielle Sperren bestimmter Plattformen umgehen (FH 2026).
Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte 2025 (NI 18.2.2026) wie auch den Protesten zum Jahreswechsel 2025/2026 (ISW 15.1.2026) und den US-amerikanischen wie auch israelischen Angriffen ab Ende Februar 2026 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft (REU 26.6.2025). Während der Militärschläge im Juni 2025 kam es beispielsweise zu Festnahmen aufgrund der "Verbreitung von Gerüchten" in den sozialen Medien (FR24 24.6.2025). Ein Mann, der ein weitverbreitetes Video zu den Protesten vom Jänner 2026 veröffentlicht hatte, wurde zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt, wobei die Verurteilung im Juni 2026 vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurde. Nach Angaben seines Anwalts hatte der Mann das Video auf einem privaten Konto in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht, später wurde es vielfach in den sozialen Medien geteilt (BAMF 8.6.2026). Die NGO MIAAN Group, die u. a. technische Hilfe für Menschenrechtsorganisationen bereitstellt und Berichte über Cyberbedrohungen veröffentlicht, verzeichnete im Zusammenhang mit den Protesten zum Jahreswechsel 2025/2026 unter anderem vermehrt Anfragen wegen Gerätekonfiskationen (MIAAN 1.6.2026). Angesichts der Angriffe der USA und Israels auf Iran ab Ende Februar 2026 verschickten die Behörden unter anderem SMS, in denen sie vor dem Fotografieren oder Teilen von Fotos in den sozialen Medien warnten, auf denen Einschlagstellen von Luftangriffen zu sehen sind. Derartige Aktivitäten würden als "Kollaboration mit dem Feind" angesehen werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei den Massenverhaftungen, die seit Ende Februar 2026 stattfanden und die sich nach Angaben des iranischen Polizeichefs gegen "Verräter und Spione" richteten, wurden nach Angaben von Behörden und staatlichen Medien unter anderem Personen aufgrund der folgenden Vorwürfe verhaftet: das Teilen von Inhalten über den Konflikt in sozialen Medien; Äußerungen von Ansichten, welche die Luftangriffe gegen die Islamische Republik befürworten und/oder den Tod hochrangiger Amtsträger begrüßten; das Versenden von Bildern von Orten, die von israelischen oder US-amerikanischen Luftangriffen getroffen wurden, an "feindliche" Medien, einschließlich persischsprachiger Medien außerhalb Irans; und das Verbreiten von "Falschmeldungen und Gerüchten", um die öffentliche Meinung zu verunsichern (AI 28.5.2026b). Darüber hinaus drohte ein Vertreter der iranischen Justiz Aktivisten in der Diaspora öffentlich mit Konfiskationen von Immobilien und der Aberkennung ihrer Staatsbürgerschaft, sollten sie sich positiv über die US-amerikanischen und israelischen Angriffe äußern (REU 9.3.2026).Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte 2025 (NI 18.2.2026) wie auch den Protesten zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, (ISW 15.1.2026) und den US-amerikanischen wie auch israelischen Angriffen ab Ende Februar 2026 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft (REU 26.6.2025). Während der Militärschläge im Juni 2025 kam es beispielsweise zu Festnahmen aufgrund der "Verbreitung von Gerüchten" in den sozialen Medien (FR24 24.6.2025). Ein Mann, der ein weitverbreitetes Video zu den Protesten vom Jänner 2026 veröffentlicht hatte, wurde zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt, wobei die Verurteilung im Juni 2026 vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurde. Nach Angaben seines Anwalts hatte der Mann das Video auf einem privaten Konto in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht, später wurde es vielfach in den sozialen Medien geteilt (BAMF 8.6.2026). Die NGO MIAAN Group, die u. a. technische Hilfe für Menschenrechtsorganisationen bereitstellt und Berichte über Cyberbedrohungen veröffentlicht, verzeichnete im Zusammenhang mit den Protesten zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, unter anderem vermehrt Anfragen wegen Gerätekonfiskationen (MIAAN 1.6.2026). Angesichts der Angriffe der USA und Israels auf Iran ab Ende Februar 2026 verschickten die Behörden unter anderem SMS, in denen sie vor dem Fotografieren oder Teilen von Fotos in den sozialen Medien warnten, auf denen Einschlagstellen von Luftangriffen zu sehen sind. Derartige Aktivitäten würden als "Kollaboration mit dem Feind" angesehen werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei den Massenverhaftungen, die seit Ende Februar 2026 stattfanden und die sich nach Angaben des iranischen Polizeichefs gegen "Verräter und Spione" richteten, wurden nach Angaben von Behörden und staatlichen Medien unter anderem Personen aufgrund der folgenden Vorwürfe verhaftet: das Teilen von Inhalten über den Konflikt in sozialen Medien; Äußerungen von Ansichten, welche die Luftangriffe gegen die Islamische Republik befürworten und/oder den Tod hochrangiger Amtsträger begrüßten; das Versenden von Bildern von Orten, die von israelischen oder US-amerikanischen Luftangriffen getroffen wurden, an "feindliche" Medien, einschließlich persischsprachiger Medien außerhalb Irans; und das Verbreiten von "Falschmeldungen und Gerüchten", um die öffentliche Meinung zu verunsichern (AI 28.5.2026b). Darüber hinaus drohte ein Vertreter der iranischen Justiz Aktivisten in der Diaspora öffentlich mit Konfiskationen von Immobilien und der Aberkennung ihrer Staatsbürgerschaft, sollten sie sich positiv über die US-amerikanischen und israelischen Angriffe äußern (REU 9.3.2026).
Der Internetverlauf wird "gefiltert" bzw. kann mitgelesen werden. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln (AA 15.7.2024). Das Regime greift in großem Umfang auf Zensur, Überwachung, Manipulation von Inhalten und rechtswidrige Schikanen gegen Internetnutzer zurück, wodurch das Online-Umfeld in Iran zu einem der repressivsten weltweit zählt (FH 13.11.2025). Nach eigenen Angaben nutzen die iranischen Behörden KI-gestützte Gesichtserkennungstechnologien. In welchem Ausmaß sie diese Technologien tatsächlich einsetzen, ist jedoch nicht bekannt. Recherchen einer darauf spezialisierten Organisation ergaben, dass die Islamische Republik klar versucht, Technologien zur Gesichtserkennung sowie Bildverarbeitungssoftware zu entwickeln, mit der Online-Bilder daraufhin untersucht werden können, ob sie gegen iranische Gesetze verstoßen. Die im Entstehen begriffenen Überwachungstechnologien umfassen darüber hinaus auch Melde-Apps und ein auf Big Data gestütztes System zur Überwachung des Lebensstils (FES 6.2024).
Die iranischen Behörden üben direkten Druck auf die Urheber von Inhalten aus, indem sie Online-Aktivisten, gesellschaftliche und politische Persönlichkeiten, Prominente und Influencer bedrohen, verhören, verhaften und mit Strafmaßnahmen belegen (FES 6.2024). Nach [großflächigen] Explosionen am Hafen Shahid Rajaee in Bandar Abbas versuchten die Behörden beispielsweise den Informationsfluss unter anderem dadurch zu stoppen, dass in den sozialen Medien aktive Aktivisten und einflussreiche Instagram-Nutzer von den Behörden vorgeladen und gezwungen wurden, ihre Online-Beiträge zu löschen (Filterwatch 16.5.2025). Unter anderem setzen regimenahe Akteure auch sogenannte Doxing-Kampagnen ein, d. h. das gezielte Veröffentlichen von personenbezogenen Angaben wie Wohn- und Arbeitsadressen, um die Belästigung oder Verfolgung von politisch aktiven Social Media-Nutzern zu erleichtern (MIAAN 1.6.2026; vgl. IRINTL 6.1.2024). Die iranischen Behörden üben direkten Druck auf die Urheber von Inhalten aus, indem sie Online-Aktivisten, gesellschaftliche und politische Persönlichkeiten, Prominente und Influencer bedrohen, verhören, verhaften und mit Strafmaßnahmen belegen (FES 6.2024). Nach [großflächigen] Explosionen am Hafen Shahid Rajaee in Bandar Abbas versuchten die Behörden beispielsweise den Informationsfluss unter anderem dadurch zu stoppen, dass in den sozialen Medien aktive Aktivisten und einflussreiche Instagram-Nutzer von den Behörden vorgeladen und gezwungen wurden, ihre Online-Beiträge zu löschen (Filterwatch 16.5.2025). Unter anderem setzen regimenahe Akteure auch sogenannte Doxing-Kampagnen ein, d. h. das gezielte Veröffentlichen von personenbezogenen Angaben wie Wohn- und Arbeitsadressen, um die Belästigung oder Verfolgung von politisch aktiven Social Media-Nutzern zu erleichtern (MIAAN 1.6.2026; vergleiche IRINTL 6.1.2024).
Sicherheitsbehörden wie die Revolutionsgarden drängen inhaftierte Aktivisten dazu, ihre Zugangsdaten zu sozialen Medien bekannt zu geben. Sie werden dann zur Überwachung und für Phishing-Attacken genutzt (FH 16.10.2024). Bei den Phishing-Angriffen werden dann beispielsweise schädliche Links via Direktnachrichten in den sozialen Medien verschickt (MIAAN 1.6.2026). Staatliche iranische Akteure führen oftmals Hacking-Angriffe gegen Aktivisten durch, auch gegen jene in der Diaspora (FH 16.10.2024).
Darüber hinaus führen die iranischen Behörden auch Distributed Denial-of-Service (DDoS)-Angriffe durch, bei denen Websites von unabhängigen Medien lahmgelegt werden (FH 16.10.2024; vgl. MIAAN 1.6.2026). Unter anderem wurde im Zeitraum Juli 2025-März 2026 so ein schwerer Angriff auf die Website einer bekannten Menschenrechtsorganisation durchgeführt (MIAAN 1.6.2026).Darüber hinaus führen die iranischen Behörden auch Distributed Denial-of-Service (DDoS)-Angriffe durch, bei denen Websites von unabhängigen Medien lahmgelegt werden (FH 16.10.2024; vergleiche MIAAN 1.6.2026). Unter anderem wurde im Zeitraum Juli 2025-März 2026 so ein schwerer Angriff auf die Website einer bekannten Menschenrechtsorganisation durchgeführt (MIAAN 1.6.2026).
Das iranische Regime setzt eine "Cyber-Armee" ein (IRWIRE 5.6.2023), bzw. was in Iran als "Cyberis" bezeichnet wird: vom Regime betriebene Konten, die die Kanäle der Opposition infiltrieren, indem sie sich als vertrauenswürdige, anonyme Stimmen der Opposition eine langjährige Fangemeinde aufbauen, um dann in kritischen Momenten Informationen umzulenken oder zu verfälschen (CEIP 18.3.2026), d. h. um Narrative in den sozialen Medien zu beeinflussen (NLM 5.9.2023 vgl. IRWIRE 5.6.2023) und Desinformation zu verbreiten (Wired 21.3.2023). Ziel der Desinformationskampagnen ist es dabei weniger, Personen vom eigenen Narrativ zu überzeugen, als Zweifel zu säen, sodass Internetnutzer schließlich gar keinen Quellen in den sozialen Medien - auch per se glaubwürdigen Personen - mehr vertrauen. Neben dem Stiften von Verwirrung ist die Diskreditierung und Unterminierung der Opposition ein wesentlicher Bestandteil der iranischen Cyberaktivitäten. Zum Teil geschieht das auch durch Hacking-Angriffe auf Oppositionsmitglieder und durch falsche Konten in den sozialen Medien (sog. sock puppet-Konten). Unterschiedliche Fraktionen der Opposition sollen so gegeneinander ausgespielt werden. Diese Bemühungen sind ebenfalls Teil einer umfassenderen Anstrengung, den Eindruck zu erwecken, dass niemand vertrauenswürdig und glaubwürdig sei (Wired 21.3.2023). Das iranische Regime setzt eine "Cyber-Armee" ein (IRWIRE 5.6.2023), bzw. was in Iran als "Cyberis" bezeichnet wird: vom Regime betriebene Konten, die die Kanäle der Opposition infiltrieren, indem sie sich als vertrauenswürdige, anonyme Stimmen der Opposition eine langjährige Fangemeinde aufbauen, um dann in kritischen Momenten Informationen umzulenken oder zu verfälschen (CEIP 18.3.2026), d. h. um Narrative in den sozialen Medien zu beeinflussen (NLM 5.9.2023 vergleiche IRWIRE 5.6.2023) und Desinformation zu verbreiten (Wired 21.3.2023). Ziel der Desinformationskampagnen ist es dabei weniger, Personen vom eigenen Narrativ zu überzeugen, als Zweifel zu säen, sodass Internetnutzer schließlich gar keinen Quellen in den sozialen Medien - auch per se glaubwürdigen Personen - mehr vertrauen. Neben dem Stiften von Verwirrung ist die Diskreditierung und Unterminierung der Opposition ein wesentlicher Bestandteil der iranischen Cyberaktivitäten. Zum Teil geschieht das auch durch Hacking-Angriffe auf Oppositionsmitglieder und durch falsche Konten in den sozialen Medien (sog. sock puppet-Konten). Unterschiedliche Fraktionen der Opposition sollen so gegeneinander ausgespielt werden. Diese Bemühungen sind ebenfalls Teil einer umfassenderen Anstrengung, den Eindruck zu erwecken, dass niemand vertrauenswürdig und glaubwürdig sei (Wired 21.3.2023).
Im Zusammenhang mit dem Konflikt mit Israel und den USA waren ab 2025 verstärkt Desinformationskampagnen bzw. ein "Informationskrieg" zu beobachten, der neben dem Einsatz von "Cyberis" auch stark Künstliche Intelligenz (KI), z. B. in Form der Verbreitung von KI-generierten Inhalten nutzte (CEIP 18.3.2026, Soufan 24.4.2026). Die Kommunikation war dabei sowohl nach Innen, an die eigene Bevölkerung, als auch an die Bevölkerung anderer Länder gerichtet. Einige Maßnahmen zielten darauf ab, Irans Gegner zu verwirren, während andere für den heimischen Markt bestimmt waren. Einige Aspekte waren äußerst unorthodox, darunter KI-generierte Videos, in denen Präsident Trump und seine Regierung verspottet wurden (Soufan 24.4.2026).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
In der Verfassung heißt es, dass öffentliche Demonstrationen zulässig sind, wenn sie "den Grundprinzipien des Islams nicht abträglich sind". In der Praxis sind i. d. R. nur staatlich genehmigte Demonstrationen erlaubt (FH 2026). Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen systemnaher Organisationen finden anlassbezogen und in der Regel staatlich orchestriert statt; Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende werden zur Teilnahme verpflichtet, u. a. bei Kundgebungen vor westlichen Botschaften. Demonstrationen der politischen Opposition sind hingegen seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden (AA 15.7.2024). Die Sicherheitskräfte lösten in den letzten Jahren nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf, nahmen Teilnehmer fest und wandten auch tödliche Gewalt an (FH 2026).
Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt, beispielsweise anlässlich massiven Betrugs bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 (TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter (BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheitsbehörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden war, kam es unter der Parole "Frau, Leben, Freiheit" zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023; vgl. Guardian 17.2.2023). Ende Dezember 2025 begannen im Großen Basar von Teheran Kundgebungen und Streiks anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), die bald zur größten Protestwelle des Landes seit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten anschwollen, samt Forderungen nach einem Regimewechsel [Anm.: s. auch Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (Soufan 7.1.2026).Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt, beispielsweise anlässlich massiven Betrugs bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 (TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter (BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheitsbehörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden war, kam es unter der Parole "Frau, Leben, Freiheit" zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023; vergleiche Guardian 17.2.2023). Ende Dezember 2025 begannen im Großen Basar von Teheran Kundgebungen und Streiks anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung (Zenith 8.1.2026; vergleiche Guardian 12.1.2026), die bald zur größten Protestwelle des Landes seit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten anschwollen, samt Forderungen nach einem Regimewechsel [Anm.: s. auch Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (Soufan 7.1.2026).
Während die Intensität der Proteste in den letzten Jahren zugenommen hat, ist die Antwort des Regimes darauf seit 2009 relativ konstant geblieben und beinhaltet die folgenden Elemente: systematische Gewaltanwendung und Massenverhaftungen (einschließlich der Folter von Inhaftierten zur Erzwingung von Geständnissen), Einschränkungen des öffentlichen Raums und eine Ausweitung der Zensur sowie Versuche, Proteste moralisch, politisch und ideologisch zu delegitimieren. Was sich über die Jahre verändert hat, ist allerdings der Anteil der einzelnen Elemente an der Gesamtstrategie des Regimes. Taktiken der Einschüchterung wurden zunehmend durch ungebremste Gewalt ersetzt. Insbesondere mit den Protesten vom November 2019 wechselte die Regierung zu einer Vorgehensweise umfangreicher und direkter Repression - einschließlich systematischer Tötungen - in Ergänzung zu Massenverhaftungen (Clingendael 3.2023). Die iranischen Sicherheitskräfte setzten sowohl bei der Protestniederschlagung 2019 (DIS 1.7.2020) als auch 2022/2023 (EN 1.2.2023, CHRI 23.1.2025) und 2025/2026 teils scharfe Munition gegen Demonstranten ein (Guardian 11.1.2026).Während die Intensität der Proteste in den letzten Jahren zugenommen hat, ist die Antwort des Regimes darauf seit 2009 relativ konstant geblieben und beinhaltet die folgenden Elemente: systematische Gewaltanwendung und Massenverhaftungen (einschließlich der Folter von Inhaftierten zur Erzwingung von Geständnissen), Einschränkungen des öffentlichen Raums und eine Ausweitung der Zensur sowie Versuche, Proteste moralisch, politisch und ideologisch zu delegitimieren. Was sich über die Jahre verändert hat, ist allerdings der Anteil der einzelnen Elemente an der Gesamtstrategie des Regimes. Taktiken der Einschüchterung wurden zunehmend durch ungebremste Gewalt ersetzt. Insbesondere mit den Protesten vom November 2019 wechselte die Regierung zu einer Vorgehensweise umfangreicher und direkter Repression - einschließlich systematischer Tötungen - in Ergänzung zu Massenverhaftungen (Clingendael 3.2023). Die iranischen Sicherheitskräfte setzten sowohl bei der Protestniederschlagung 2019 (DIS 1.7.2020) als auch 2022 aus 2023, (EN 1.2.2023, CHRI 23.1.2025) und 2025 aus 2026, teils scharfe Munition gegen Demonstranten ein (Guardian 11.1.2026).
Während bei den Protesten 2009 80 Todesopfer zu verzeichnen waren (Clingendael 3.2023), wurden gemäß Recherchen von Amnesty International bei den Protesten im November 2019 innerhalb von drei Tagen mindestens 321 Menschen durch Sicherheitskräfte getötet (AI 29.7.2022; vgl. Clingendael 3.2023). Die Nachrichtenagentur Reuters vermeldete 2019 unter Berufung auf drei Beamte des iranischen Innenministeriums sogar 1.500 Todesopfer, was die iranische Regierung offiziell bestritt1(REU 24.12.2019). Bei den Protesten 2022/2023 starben nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen bis zu 550 Protestteilnehmer (UNHRC 19.3.2024). Gemäß zwei Menschenrechtsorganisationen, die sich die Verifizierung von Todesfällen im Zusammenhang mit den Protesten zur Aufgabe gemacht haben, liegt die Anzahl der Todesopfer bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 mindestens im vierstelligen Bereich, zusätzlich zu Tausenden Verletzten (HRANA 20.1.2026, IHRNGO 15.1.2026). Andere Quellen berichten sogar von einer Opferzahl im fünfstelligen Bereich (TIME 25.1.2026). Die meisten Todesopfer wurden dabei innerhalb von zwei Tagen ab dem 8.1.2026 verzeichnet (TIME 25.1.2026, Times 17.1.2026, NYT 11.1.2026).Während bei den Protesten 2009 80 Todesopfer zu verzeichnen waren (Clingendael 3.2023), wurden gemäß Recherchen von Amnesty International bei den Protesten im November 2019 innerhalb von drei Tagen mindestens 321 Menschen durch Sicherheitskräfte getötet (AI 29.7.2022; vergleiche Clingendael 3.2023). Die Nachrichtenagentur Reuters vermeldete 2019 unter Berufung auf drei Beamte des iranischen Innenministeriums sogar 1.500 Todesopfer, was die iranische Regierung offiziell bestritt1(REU 24.12.2019). Bei den Protesten 2022 aus 2023, starben nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen bis zu 550 Protestteilnehmer (UNHRC 19.3.2024). Gemäß zwei Menschenrechtsorganisationen, die sich die Verifizierung von Todesfällen im Zusammenhang mit den Protesten zur Aufgabe gemacht haben, liegt die Anzahl der Todesopfer bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025 aus 2026, mindestens im vierstelligen Bereich, zusätzlich zu Tausenden Verletzten (HRANA 20.1.2026, IHRNGO 15.1.2026). Andere Quellen berichten sogar von einer Opferzahl im fünfstelligen Bereich (TIME 25.1.2026). Die meisten Todesopfer wurden dabei innerhalb von zwei Tagen ab dem 8.1.2026 verzeichnet (TIME 25.1.2026, Times 17.1.2026, NYT 11.1.2026).
Zusätzlich wurde sowohl rund um die Proteste 2022/2023 (Clingendael 3.2023) als auch um die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 von der zeitweisen Verhaftung von Zehntausenden Menschen berichtet (IHRNGO 15.1.2026). Manche Teilnehmer an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten wurden zum Tod verurteilt (Clingendael 3.2023) und bis Anfang 2026 wurden mindestens zwölf von ihnen hingerichtet, beispielsweise aufgrund des Vorwurfs, Sicherheitspersonal bei den Protesten getötet zu haben (BBC 14.1.2026). Im März 2026 wurde von den ersten Hinrichtungen berichtet, die im Zusammenhang mit den Protesten von Ende 2025/Anfang 2026 standen. Die drei hingerichteten Männer, von denen der jüngste 19 Jahre alt war, wurden für schuldig befunden, an der Tötung von zwei Polizisten beteiligt gewesen zu sein und "operative Handlungen" zugunsten der USA und Israels vorgenommen zu haben. Sie wurden aufgrund des Tatbestands "Waffennahme gegen Gott" (moharebeh [s. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für weitere Begriffserklärungen]) zum Tod verurteilt (EN 19.3.2026). Im Mai und Juni 2026 wurde von weiteren Hinrichtungen im Zusammenhang mit den Protesten zum Jahreswechsel 2025/2026 berichtet (REU 16.6.2026, Guardian 4.5.2026).Zusätzlich wurde sowohl rund um die Proteste 2022 aus 2023, (Clingendael 3.2023) als auch um die Proteste zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, von der zeitweisen Verhaftung von Zehntausenden Menschen berichtet (IHRNGO 15.1.2026). Manche Teilnehmer an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten wurden zum Tod verurteilt (Clingendael 3.2023) und bis Anfang 2026 wurden mindestens zwölf von ihnen hingerichtet, beispielsweise aufgrund des Vorwurfs, Sicherheitspersonal bei den Protesten getötet zu haben (BBC 14.1.2026). Im März 2026 wurde von den ersten Hinrichtungen berichtet, die im Zusammenhang mit den Protesten von Ende 2025/Anfang 2026 standen. Die drei hingerichteten Männer, von denen der jüngste 19 Jahre alt war, wurden für schuldig befunden, an der Tötung von zwei Polizisten beteiligt gewesen zu sein und "operative Handlungen" zugunsten der USA und Israels vorgenommen zu haben. Sie wurden aufgrund des Tatbestands "Waffennahme gegen Gott" (moharebeh [s. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für weitere Begriffserklärungen]) zum Tod verurteilt (EN 19.3.2026). Im Mai und Juni 2026 wurde von weiteren Hinrichtungen im Zusammenhang mit den Protesten zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, berichtet (REU 16.6.2026, Guardian 4.5.2026).
Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wurde vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwendeten, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten und Protestzentren installiert wird, und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispielsweise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vgl. TWI/Khorrami 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten 2022 auch von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten hatten, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022). Während der Proteste um den Jahreswechsel 2025/2026 gaben Behördenvertreter auch an, dass Drohnen zur Identifizierung von Protestteilnehmern eingesetzt würden (IRWIRE 14.1.2026). Die exiliranische Nachrichtenseite IranWire berichtete darüber hinaus beispielsweise auch von Fällen von iranischen Geschäftsleuten, die das soziale Netzwerk Instagram für ihre Geschäfte verwendeten und SMS mit der Botschaft erhalten hätten, dass gegen sie ermittelt würde, nachdem sie dort ihre Teilnahme an Streiks angekündigt hatten (IRWIRE 18.1.2026a).Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wurde vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwendeten, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten und Protestzentren installiert wird, und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispielsweise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vergleiche TWI/Khorrami 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten 2022 auch von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten hatten, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022). Während der Proteste um den Jahreswechsel 2025 aus 2026, gaben Behördenvertreter auch an, dass Drohnen zur Identifizierung von Protestteilnehmern eingesetzt würden (IRWIRE 14.1.2026). Die exiliranische Nachrichtenseite IranWire berichtete darüber hinaus beispielsweise auch von Fällen von iranischen Geschäftsleuten, die das soziale Netzwerk Instagram für ihre Geschäfte verwendeten und SMS mit der Botschaft erhalten hätten, dass gegen sie ermittelt würde, nachdem sie dort ihre Teilnahme an Streiks angekündigt hatten (IRWIRE 18.1.2026a).
Bei den Protesten 2009, 2019, 2022 (Clingendael 3.2023) und 2025/2026 setzten die Behörden Maßnahmen zur Unterbindung von Internetkommunikation ein (Filterwatch 9.1.2026). Dies umfassten Blockierungen einzelner Social Media-Plattformen und internationaler Nachrichtenseiten ebenso wie punktuelle und flächendeckende Internetabschaltungen (Clingendael 3.2023, Filterwatch 9.1.2026) und Drosselungen des Datenverkehrs (NatGeo 17.10.2022). Im Zusammenhang mit den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 erlebte Iran ab dem 8.1.2026 eine landesweite, beinahe allumfassende Internetabschaltung (Filterwatch 9.1.2026; vgl. Guardian 13.1.2026), die in den darauffolgenden Wochen noch andauerte (IRWIRE 18.1.2026b). Dies erschwerte den Zugang zu Informationen (HRANA 11.1.2026), einschließlich der Dokumentation möglicher Menschenrechtsverletzungen [Anm.: s. Kap. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) für weitere Informationen zu den Internetabschaltungen] (HRW 12.1.2026).Bei den Protesten 2009, 2019, 2022 (Clingendael 3.2023) und 2025 aus 2026, setzten die Behörden Maßnahmen zur Unterbindung von Internetkommunikation ein (Filterwatch 9.1.2026). Dies umfassten Blockierungen einzelner Social Media-Plattformen und internationaler Nachrichtenseiten ebenso wie punktuelle und flächendeckende Internetabschaltungen (Clingendael 3.2023, Filterwatch 9.1.2026) und Drosselungen des Datenverkehrs (NatGeo 17.10.2022). Im Zusammenhang mit den Protesten um den Jahreswechsel 2025 aus 2026, erlebte Iran ab dem 8.1.2026 eine landesweite, beinahe allumfassende Internetabschaltung (Filterwatch 9.1.2026; vergleiche Guardian 13.1.2026), die in den darauffolgenden Wochen noch andauerte (IRWIRE 18.1.2026b). Dies erschwerte den Zugang zu Informationen (HRANA 11.1.2026), einschließlich der Dokumentation möglicher Menschenrechtsverletzungen [Anm.: s. Kap. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) für weitere Informationen zu den Internetabschaltungen] (HRW 12.1.2026).
Bei den Protesten in den Jahren 2009, 2019 und 2022 ließ sich als weitere Gemeinsamkeit außerdem jeweils beobachten, dass iranische Regierungsvertreter behaupteten, die Proteste seien von Feinden der islamischen Republik im Ausland gesteuert (Clingendael 3.2023), ein Narrativ, das auch 2025/2026 bedient wurde (ISW 11.1.2026) und die Legitimation von maximaler Gewaltanwendung erleichtert (LVAk/IFK 1.2026; vgl. RUSI 19.1.2026).Bei den Protesten in den Jahren 2009, 2019 und 2022 ließ sich als weitere Gemeinsamkeit außerdem jeweils beobachten, dass iranische Regierungsvertreter behaupteten, die Proteste seien von Feinden der islamischen Republik im Ausland gesteuert (Clingendael 3.2023), ein Narrativ, das auch 2025 aus 2026, bedient wurde (ISW 11.1.2026) und die Legitimation von maximaler Gewaltanwendung erleichtert (LVAk/IFK 1.2026; vergleiche RUSI 19.1.2026).
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Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026
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Am 28.12.2025 haben Händler im Großen Basar von Teheran aus Protest gegen den rasanten Kursverfall des iranischen Rials (IRR) ihre Geschäfte geschlossen und Kundgebungen organisiert (Zenith 8.1.2026; vgl. Spiegel 15.1.2026). Daraus entstand schnell eine der schwersten Protestwellen der letzten Jahre, die weite Teile der Gesellschaft erfasste (LVAk/IFK 1.2026; vgl. Conversation 7.1.2026). Gemäß den Aufzeichnungen der Organisation Human Rights Activists News Agency (HRANA) mit Sitz in den USA fanden über 650 Protestversammlungen in allen 31 Provinzen des Landes statt (HRANA 26.1.2026). Die Protestierenden prangerten dabei nicht nur wirtschaftliche Missstände an, ihre Forderungen richteten sich zunehmend gegen das politische System und die Führung des Landes (LVAk/IFK 1.2026; vgl. Conversation 7.1.2026).Am 28.12.2025 haben Händler im Großen Basar von Teheran aus Protest gegen den rasanten Kursverfall des iranischen Rials (IRR) ihre Geschäfte geschlossen und Kundgebungen organisiert (Zenith 8.1.2026; vergleiche Spiegel 15.1.2026). Daraus entstand schnell eine der schwersten Protestwellen der letzten Jahre, die weite Teile der Gesellschaft erfasste (LVAk/IFK 1.2026; vergleiche Conversation 7.1.2026). Gemäß den Aufzeichnungen der Organisation Human Rights Activists News Agency (HRANA) mit Sitz in den USA fanden über 650 Protestversammlungen in allen 31 Provinzen des Landes statt (HRANA 26.1.2026). Die Protestierenden prangerten dabei nicht nur wirtschaftliche Missstände an, ihre Forderungen richteten sich zunehmend gegen das politische System und die Führung des Landes (LVAk/IFK 1.2026; vergleiche Conversation 7.1.2026).
Während die Proteste vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos vonstattengingen (Haaretz 8.1.2026), haben sowohl kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026) als auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zur Teilnahme an Kundgebungen am 8.1.2026 aufgerufen (Soufan 7.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). An diesem, wie auch am darauffolgenden Tag haben die Proteste ihren Höhepunkt erreicht (LOT 17.1.2026; vgl. TIME 25.1.2026), allerdings fand auch schon am 7.1.2026 eine größere Anzahl an Versammlungen im Land statt, als zuvor (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026). Nach ihrer gewaltsamen Niederschlagung am 8. und 9.1.2026 sind die Proteste bis zum 12.1.2026 weitgehend abgeklungen (NYT 25.1.2026), was auch auf eine landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften sowie eine Sperrung des Internet- und Mobilfunkverkehrs zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vgl. ISW 15.1.2026).Während die Proteste vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos vonstattengingen (Haaretz 8.1.2026), haben sowohl kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vergleiche Guardian 7.1.2026) als auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zur Teilnahme an Kundgebungen am 8.1.2026 aufgerufen (Soufan 7.1.2026; vergleiche Guardian 7.1.2026). An diesem, wie auch am darauffolgenden Tag haben die Proteste ihren Höhepunkt erreicht (LOT 17.1.2026; vergleiche TIME 25.1.2026), allerdings fand auch schon am 7.1.2026 eine größere Anzahl an Versammlungen im Land statt, als zuvor (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026). Nach ihrer gewaltsamen Niederschlagung am 8. und 9.1.2026 sind die Proteste bis zum 12.1.2026 weitgehend abgeklungen (NYT 25.1.2026), was auch auf eine landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften sowie eine Sperrung des Internet- und Mobilfunkverkehrs zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vergleiche ISW 15.1.2026).
Zu Beginn reagierte das Regime eher verhalten auf die Proteste und die Sicherheitskräfte setzten vor allem nicht-letale Gewaltmittel ein (TIME 25.1.2026; vgl. BBC 6.1.2026). Das änderte sich ab Anfang Jänner, als von einzelnen Fällen berichtet wurde, bei denen Sicherheitskräfte beispielsweise in den Provinzen Ilam, Fars (BBC 6.1.2026; vgl. HRW 8.1.2026) und Lorestan Schusswaffen einsetzten (HRW 8.1.2026). Die blutigste Niederschlagung der Proteste erfolgte nach bisherigem Wissensstand jedoch in den Nächten des 8. und 9.1.2026 (BBC 26.1.2026; vgl. TIME 25.1.2026), zeitgleich mit der Verhängung einer landesweiten Internetsperre (Filterwatch 9.1.2026), die sowohl die Dokumentation des Vorgehens der Sicherheitskräfte, als auch die Koordination unter den Protestteilnehmern erschwerte (Conversation 28.1.2026). Medien und Menschenrechtsorganisationen berichteten unter anderem vom Einsatz von Tränengas, Drohnen, Laserwaffen (möglicherweise, um Demonstranten zu blenden oder zu markieren), Schrotkugeln, scharfer Munition und militärischer Ausrüstung durch die Sicherheitsbehörden (BBC 31.1.2026, BBC 26.1.2026, New Yorker 22.1.2026, IHRNGO 20.1.2026, Times 17.1.2026, IRWIRE 14.1.2026, IHRNGO 15.1.2026, HRW 8.1.2026). Augenzeugenberichte und Handyvideos legen den Beschuss von Demonstranten durch auf Dächern postierte Scharfschützen und schwere, auf Lastwägen montierte Maschinengewehre nahe (TIME 25.1.2026; vgl. BBC 31.1.2026, Times 17.1.2026).Zu Beginn reagierte das Regime eher verhalten auf die Proteste und die Sicherheitskräfte setzten vor allem nicht-letale Gewaltmittel ein (TIME 25.1.2026; vergleiche BBC 6.1.2026). Das änderte sich ab Anfang Jänner, als von einzelnen Fällen berichtet wurde, bei denen Sicherheitskräfte beispielsweise in den Provinzen Ilam, Fars (BBC 6.1.2026; vergleiche HRW 8.1.2026) und Lorestan Schusswaffen einsetzten (HRW 8.1.2026). Die blutigste Niederschlagung der Proteste erfolgte nach bisherigem Wissensstand jedoch in den Nächten des 8. und 9.1.2026 (BBC 26.1.2026; vergleiche TIME 25.1.2026), zeitgleich mit der Verhängung einer landesweiten Internetsperre (Filterwatch 9.1.2026), die sowohl die Dokumentation des Vorgehens der Sicherheitskräfte, als auch die Koordination unter den Protestteilnehmern erschwerte (Conversation 28.1.2026). Medien und Menschenrechtsorganisationen berichteten unter anderem vom Einsatz von Tränengas, Drohnen, Laserwaffen (möglicherweise, um Demonstranten zu blenden oder zu markieren), Schrotkugeln, scharfer Munition und militärischer Ausrüstung durch die Sicherheitsbehörden (BBC 31.1.2026, BBC 26.1.2026, New Yorker 22.1.2026, IHRNGO 20.1.2026, Times 17.1.2026, IRWIRE 14.1.2026, IHRNGO 15.1.2026, HRW 8.1.2026). Augenzeugenberichte und Handyvideos legen den Beschuss von Demonstranten durch auf Dächern postierte Scharfschützen und schwere, auf Lastwägen montierte Maschinengewehre nahe (TIME 25.1.2026; vergleiche BBC 31.1.2026, Times 17.1.2026).
Ärzte berichteten unter anderem von Tausenden Augenverletzungen bei den landesweiten Protesten (Times 17.1.2026) sowie auch von Verletzungen am Oberkörper, Genitalien (Guardian 27.1.2026) und Kopf aufgrund des weitverbreiteten Einsatzes von Schrotmunition (HRW 8.1.2026; vgl. Guardian 27.1.2026), darüber hinaus auch von Verletzungen durch Prügel (HRW 8.1.2026) und tiefe Messerstiche. Viele der Verletzungen stellten sich später als tödlich heraus (Guardian 27.1.2026). Nach Aussagen von Ärzten und forensischem Personal legen zahlreiche der Verletzungen, die Patienten oder Leichen aufwiesen, absichtliche, systematische Tötungs- und Verstümmelungsabsichten nahe - und nicht etwa zufälligen, chaotischen Beschuss (Guardian 27.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026). Medizinisches Personal aus forensischen Einrichtungen in zwei Städten berichtete über Leichen mit Schusswunden am Kopf, die diesen aus nächster Nähe zugefügt worden sein dürften und an denen noch medizinische Ausrüstung wie Katheter oder Beatmungsschläuche befestigt war. Üblicherweise werden diese Gegenstände entfernt, wenn ein Patient stirbt. Nach Aussagen eines Arztes legt dies den Verdacht nahe, dass die Patienten erschossen wurden, während sie sich in Behandlung befanden (Guardian 27.1.2026). Von der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) gesammelte Aussagen von medizinischem Personal bestätigen zumindest aus zweiter Hand die Erschießung von Verletzten mittels "Gnadenschüssen". Ein in der Provinz Lorestan tätiger Arzt gab gegenüber IHRNGO weiters an, dass verletzten Protestteilnehmern auf Anweisung eines regimenahen Arztes in seinem Krankenhaus die Behandlung verweigert wurde, um sie sterben zu lassen. Auch von anderen Orten wurde berichtet, dass verletzte Protestteilnehmer beispielsweise wieder von Beatmungsgeräten genommen wurden (IHRNGO 3.2.2026). Medizinisches Personal, das ein derartiges Vorgehen verweigerte oder Demonstranten behandelte, wurde unter Druck gesetzt (IHRNGO 3.2.2026; vgl. HRANA 1.2.2026).Ärzte berichteten unter anderem von Tausenden Augenverletzungen bei den landesweiten Protesten (Times 17.1.2026) sowie auch von Verletzungen am Oberkörper, Genitalien (Guardian 27.1.2026) und Kopf aufgrund des weitverbreiteten Einsatzes von Schrotmunition (HRW 8.1.2026; vergleiche Guardian 27.1.2026), darüber hinaus auch von Verletzungen durch Prügel (HRW 8.1.2026) und tiefe Messerstiche. Viele der Verletzungen stellten sich später als tödlich heraus (Guardian 27.1.2026). Nach Aussagen von Ärzten und forensischem Personal legen zahlreiche der Verletzungen, die Patienten oder Leichen aufwiesen, absichtliche, systematische Tötungs- und Verstümmelungsabsichten nahe - und nicht etwa zufälligen, chaotischen Beschuss (Guardian 27.1.2026; vergleiche NYT 25.1.2026). Medizinisches Personal aus forensischen Einrichtungen in zwei Städten berichtete über Leichen mit Schusswunden am Kopf, die diesen aus nächster Nähe zugefügt worden sein dürften und an denen noch medizinische Ausrüstung wie Katheter oder Beatmungsschläuche befestigt war. Üblicherweise werden diese Gegenstände entfernt, wenn ein Patient stirbt. Nach Aussagen eines Arztes legt dies den Verdacht nahe, dass die Patienten erschossen wurden, während sie sich in Behandlung befanden (Guardian 27.1.2026). Von der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) gesammelte Aussagen von medizinischem Personal bestätigen zumindest aus zweiter Hand die Erschießung von Verletzten mittels "Gnadenschüssen". Ein in der Provinz Lorestan tätiger Arzt gab gegenüber IHRNGO weiters an, dass verletzten Protestteilnehmern auf Anweisung eines regimenahen Arztes in seinem Krankenhaus die Behandlung verweigert wurde, um sie sterben zu lassen. Auch von anderen Orten wurde berichtet, dass verletzte Protestteilnehmer beispielsweise wieder von Beatmungsgeräten genommen wurden (IHRNGO 3.2.2026). Medizinisches Personal, das ein derartiges Vorgehen verweigerte oder Demonstranten behandelte, wurde unter Druck gesetzt (IHRNGO 3.2.2026; vergleiche HRANA 1.2.2026).
[...]
Die Angaben zur Anzahl der Todesopfer bei den Protesten variieren beträchtlich (Guardian 27.1.2026; vgl. WSJ 16.1.2026), wobei selbst die niedrigsten Schätzungen nahelegen, dass es sich hierbei um einen der blutigsten Fälle von politischer Repression weltweit innerhalb der letzten Jahrzehnte handelt (WSJ 16.1.2026; vgl. TIME 25.1.2026). HRANA, das jedes Todesopfer in seiner Zählung durch Primärquellen verifiziert (WSJ 16.1.2026), sieht mit Stand 9.2.2026 den Tod von mindestens 6.473 Protestteilnehmern als bestätigt an, verweist aber darauf, dass sich noch 11.730 weitere Todesfälle in Prüfung befinden (HRANA 9.2.2026). Nach inoffiziellen Angaben von Vertretern des iranischen Gesundheitsministeriums, die das US-Nachrichtenmagazin Time Ende Jänner zitierte, könnten möglicherweise über 30.000 Personen bei den Protesten getötet worden sein (TIME 25.1.2026), was mit Schätzungen von Ärzten und Ersthelfern in Iran in etwa übereinstimmt und deutlich über der von iranischer Seite offiziell bekannt gegebenen Anzahl von etwas mehr als 3.000 Todesopfern liegt (TIME 25.1.2026; vgl. Guardian 27.1.2026). Die meisten Todesopfer wurden dabei innerhalb von zwei Tagen ab dem 8.1.2026 verzeichnet (TIME 25.1.2026, Times 17.1.2026, NYT 11.1.2026).Die Angaben zur Anzahl der Todesopfer bei den Protesten variieren beträchtlich (Guardian 27.1.2026; vergleiche WSJ 16.1.2026), wobei selbst die niedrigsten Schätzungen nahelegen, dass es sich hierbei um einen der blutigsten Fälle von politischer Repression weltweit innerhalb der letzten Jahrzehnte handelt (WSJ 16.1.2026; vergleiche TIME 25.1.2026). HRANA, das jedes Todesopfer in seiner Zählung durch Primärquellen verifiziert (WSJ 16.1.2026), sieht mit Stand 9.2.2026 den Tod von mindestens 6.473 Protestteilnehmern als bestätigt an, verweist aber darauf, dass sich noch 11.730 weitere Todesfälle in Prüfung befinden (HRANA 9.2.2026). Nach inoffiziellen Angaben von Vertretern des iranischen Gesundheitsministeriums, die das US-Nachrichtenmagazin Time Ende Jänner zitierte, könnten möglicherweise über 30.000 Personen bei den Protesten getötet worden sein (TIME 25.1.2026), was mit Schätzungen von Ärzten und Ersthelfern in Iran in etwa übereinstimmt und deutlich über der von iranischer Seite offiziell bekannt gegebenen Anzahl von etwas mehr als 3.000 Todesopfern liegt (TIME 25.1.2026; vergleiche Guardian 27.1.2026). Die meisten Todesopfer wurden dabei innerhalb von zwei Tagen ab dem 8.1.2026 verzeichnet (TIME 25.1.2026, Times 17.1.2026, NYT 11.1.2026).
Manche Spitäler und forensische Einrichtungen wurden durch die Anzahl an Verletzten (BBC 10.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026) und Toten überlastet (Guardian 27.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026, BBC 10.1.2026) und mussten Lastwägen voller Leichen abweisen. Personal auf Friedhöfen wie auch in Leichenschauhäusern berichtete von chaotischen Szenen, während die Behörden Berichten zufolge auf schnelle Begräbnisse drängten, um die Anzahl der Toten zu verschleiern (Guardian 27.1.2026). Augenzeugenberichte legen nahe, dass auch Massenbegräbnisse stattfanden (Guardian 27.1.2026; vgl. IHRNGO 3.2.2026). Berichte deuten darauf hin, dass Druck auf Familien von Verstorbenen ausgeübt wird (BAMF 19.1.2026). Augenzeugen aus verschiedenen Städten gaben an, dass die Behörden Leichname nur gegen Bezahlung an die Angehörigen aushändigen (IHRNGO 3.2.2026, IHRNGO 25.1.2026, New Yorker 22.1.2026, BBC 10.1.2026) bzw. den Begräbnisort verraten würden (Times 17.1.2026), und manchmal erst nach Unterzeichnung schriftlicher Verpflichtungserklärungen oder in Verbindung mit der Akzeptanz einer offiziellen Darstellung (BAMF 19.1.2026; vgl. New Yorker 22.1.2026). Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) wurden Familien von getöteten Demonstranten, welche die geforderte Summe nicht bezahlen konnten, in der Stadt Rasht [Provinz Gilan] beispielsweise aufgefordert, zu unterschreiben, dass ihr Angehöriger Mitglied der Basij gewesen und von einem inhaftierten Demonstranten umgebracht worden sei, und sie nun die Bestrafung des Mörders verlangen würden [Anm.: s. Kap. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für Informationen zur Rolle von Familienangehörigen bei so genannten Qisas-Strafen] (IHRNGO 25.1.2026).Manche Spitäler und forensische Einrichtungen wurden durch die Anzahl an Verletzten (BBC 10.1.2026; vergleiche NYT 25.1.2026) und Toten überlastet (Guardian 27.1.2026; vergleiche NYT 25.1.2026, BBC 10.1.2026) und mussten Lastwägen voller Leichen abweisen. Personal auf Friedhöfen wie auch in Leichenschauhäusern berichtete von chaotischen Szenen, während die Behörden Berichten zufolge auf schnelle Begräbnisse drängten, um die Anzahl der Toten zu verschleiern (Guardian 27.1.2026). Augenzeugenberichte legen nahe, dass auch Massenbegräbnisse stattfanden (Guardian 27.1.2026; vergleiche IHRNGO 3.2.2026). Berichte deuten darauf hin, dass Druck auf Familien von Verstorbenen ausgeübt wird (BAMF 19.1.2026). Augenzeugen aus verschiedenen Städten gaben an, dass die Behörden Leichname nur gegen Bezahlung an die Angehörigen aushändigen (IHRNGO 3.2.2026, IHRNGO 25.1.2026, New Yorker 22.1.2026, BBC 10.1.2026) bzw. den Begräbnisort verraten würden (Times 17.1.2026), und manchmal erst nach Unterzeichnung schriftlicher Verpflichtungserklärungen oder in Verbindung mit der Akzeptanz einer offiziellen Darstellung (BAMF 19.1.2026; vergleiche New Yorker 22.1.2026). Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) wurden Familien von getöteten Demonstranten, welche die geforderte Summe nicht bezahlen konnten, in der Stadt Rasht [Provinz Gilan] beispielsweise aufgefordert, zu unterschreiben, dass ihr Angehöriger Mitglied der Basij gewesen und von einem inhaftierten Demonstranten umgebracht worden sei, und sie nun die Bestrafung des Mörders verlangen würden [Anm.: s. Kap. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für Informationen zur Rolle von Familienangehörigen bei so genannten Qisas-Strafen] (IHRNGO 25.1.2026).
Nach Angaben von HRANA haben die Behörden bis zum 26.1.2026 mehr als 40.000 Verhaftungen durchgeführt (HRANA 26.1.2026). Unter anderem wurden verletzte Protestteilnehmer auch in Krankenhäusern verhaftet (HRANA 26.1.2026; vgl. IHRNGO 3.2.2026, DW 9.1.2026), und viele Verletzte suchten aus Angst davor kein Krankenhaus auf (HRANA 26.1.2026; vgl. Times 17.1.2026). Ein Augenzeuge berichtete auch, dass die Sicherheitskräfte vermehrt Checkpoints errichtet hätten und dort sowohl die Smartphones von Passanten durchsuchen, als auch deren Körper nach Verletzungen durch Schrotmunition absuchen würden. Derartige Verletzungen würden zu Verhaftungen führen, da die Behörden davon ausgehen, dass es sich um Protestteilnehmer handelt (Times 17.1.2026). Im Rahmen der Protestniederschlagung führten die Sicherheitsbehörden auch Hausdurchsuchungen durch, um Ausrüstung zur Nutzung des Satelliteninternetdienstes Starlink zu beschlagnahmen, wobei die Besitzer der Ausrüstung verhaftet wurden [Anm.: s. zu Starlink auch Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) und Angebliche Spione] (IRWIRE 27.1.2026; vgl. New Yorker 22.1.2026).Nach Angaben von HRANA haben die Behörden bis zum 26.1.2026 mehr als 40.000 Verhaftungen durchgeführt (HRANA 26.1.2026). Unter anderem wurden verletzte Protestteilnehmer auch in Krankenhäusern verhaftet (HRANA 26.1.2026; vergleiche IHRNGO 3.2.2026, DW 9.1.2026), und viele Verletzte suchten aus Angst davor kein Krankenhaus auf (HRANA 26.1.2026; vergleiche Times 17.1.2026). Ein Augenzeuge berichtete auch, dass die Sicherheitskräfte vermehrt Checkpoints errichtet hätten und dort sowohl die Smartphones von Passanten durchsuchen, als auch deren Körper nach Verletzungen durch Schrotmunition absuchen würden. Derartige Verletzungen würden zu Verhaftungen führen, da die Behörden davon ausgehen, dass es sich um Protestteilnehmer handelt (Times 17.1.2026). Im Rahmen der Protestniederschlagung führten die Sicherheitsbehörden auch Hausdurchsuchungen durch, um Ausrüstung zur Nutzung des Satelliteninternetdienstes Starlink zu beschlagnahmen, wobei die Besitzer der Ausrüstung verhaftet wurden [Anm.: s. zu Starlink auch Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) und Angebliche Spione] (IRWIRE 27.1.2026; vergleiche New Yorker 22.1.2026).
Auch nach Ende der Straßenproteste wurde von Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit den Protesten berichtet (HRANA 29.1.2026; vgl. BAMF 26.1.2026). Dabei stehen auch Personen im Fokus, die während der Proteste Unterstützungsleistungen vollbracht haben, wie z. B. medizinisches Personal (IHRNGO 3.2.2026, HRANA 1.2.2026) und Rechtsanwälte (HRANA 1.2.2026). Darüber hinaus wurden auch Strafverfahren gegen Persönlichkeiten aus den Bereichen Sport, Kunst und Kultur eröffnet, die ihre Solidarität mit den Protestteilnehmern bekundet hatten. Laut staatlichen Angaben kam es weiters zu Verhaftungen von Personen, die in sozialen Medien als "aktive Anführer monarchistischer Gruppen" identifiziert worden seien (BAMF 26.1.2026). Vonseiten der iranischen Justiz wurden schnelle Urteile und abschreckende Strafen gegen Protestteilnehmer angekündigt (BAMF 19.1.2026), die - laut Ankündigung - nachweislich Straftaten begangen hätten (BAMF 26.1.2026). Weiters hat die Regierung auch die Absicht geäußert, einen Teil der während der Proteste entstandenen finanziellen Schäden durch die Beschlagnahmung des Eigentums jener auszugleichen, die die Proteste öffentlich unterstützt hätten. Die Behörden machten u. a. Betreibende von Cafés für die Folgen der Proteste mitverantwortlich (BAMF 26.1.2026). Auch nach Ende der Straßenproteste wurde von Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit den Protesten berichtet (HRANA 29.1.2026; vergleiche BAMF 26.1.2026). Dabei stehen auch Personen im Fokus, die während der Proteste Unterstützungsleistungen vollbracht haben, wie z. B. medizinisches Personal (IHRNGO 3.2.2026, HRANA 1.2.2026) und Rechtsanwälte (HRANA 1.2.2026). Darüber hinaus wurden auch Strafverfahren gegen Persönlichkeiten aus den Bereichen Sport, Kunst und Kultur eröffnet, die ihre Solidarität mit den Protestteilnehmern bekundet hatten. Laut staatlichen Angaben kam es weiters zu Verhaftungen von Personen, die in sozialen Medien als "aktive Anführer monarchistischer Gruppen" identifiziert worden seien (BAMF 26.1.2026). Vonseiten der iranischen Justiz wurden schnelle Urteile und abschreckende Strafen gegen Protestteilnehmer angekündigt (BAMF 19.1.2026), die - laut Ankündigung - nachweislich Straftaten begangen hätten (BAMF 26.1.2026). Weiters hat die Regierung auch die Absicht geäußert, einen Teil der während der Proteste entstandenen finanziellen Schäden durch die Beschlagnahmung des Eigentums jener auszugleichen, die die Proteste öffentlich unterstützt hätten. Die Behörden machten u. a. Betreibende von Cafés für die Folgen der Proteste mitverantwortlich (BAMF 26.1.2026).
Welche Faktoren genau zu dem hohen Ausmaß an Gewalt bei der Protestniederschlagung geführt haben, ist unklar (RUSI 19.1.2026). Experten weisen allerdings darauf hin, dass das Narrativ, wonach die Proteste von außen gesteuert seien, die Legitimation von maximaler Gewaltanwendung erleichtert hätten (LVAk/IFK 1.2026, RUSI 19.1.2026). Die Rhetorik hat sich parallel mit der Gewalteskalation ab dem 8.1.2026 deutlich verschärft und die Demonstrierenden wurden von offizieller iranischer Seite zunehmend als "Terroristen" und "bewaffnete Randalierer" bezeichnet (LVAk/IFK 1.2026). Auch legen Aussagen von Vertretern der Revolutionsgarden, wonach die Proteste eine "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 seien, laut Experten nahe, dass diese die Proteste eher als ein militärisches Problem, denn als eine Angelegenheit des Strafvollzugs ansehen würden (ISW 11.1.2026). Gleichzeitig gingen auch manche Protestteilnehmer gewaltsamer vor als bei früheren Protesten (RUSI 19.1.2026), parallel zu friedlichen Protesten fanden auch Unruhen statt (NYT 25.1.2026). Laut Berichten, die allerdings schwer zu verifizieren sind, kam es beispielsweise zu Zusammenstößen, bei denen auch Sicherheitskräfte getötet wurden (RUSI 19.1.2026). Um den Jahreswechsel 2025/2026 wurde eine höhere Anzahl an Angehörigen der Sicherheitskräfte getötet, als bei früheren Protestwellen (ISW 11.1.2026), wobei die Anzahl deutlich unter jener der getöteten Zivilisten liegt (RUSI 19.1.2026): nach Angaben von HRANA wurden bei den Protesten ab Ende Dezember 2025 mit Stand 9.2.2026 insgesamt 214 Sicherheitskräfte und 6.473 (zivile) Protestteilnehmer getötet (HRANA 9.2.2026). Neben Angriffen auf Sicherheitskräfte haben manche Protestteilnehmer auch Symbole des Regimes, von den Sicherheitskräften frequentierte Moscheen und Regierungsgebäude in Brand gesteckt (Soufan 12.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026).Welche Faktoren genau zu dem hohen Ausmaß an Gewalt bei der Protestniederschlagung geführt haben, ist unklar (RUSI 19.1.2026). Experten weisen allerdings darauf hin, dass das Narrativ, wonach die Proteste von außen gesteuert seien, die Legitimation von maximaler Gewaltanwendung erleichtert hätten (LVAk/IFK 1.2026, RUSI 19.1.2026). Die Rhetorik hat sich parallel mit der Gewalteskalation ab dem 8.1.2026 deutlich verschärft und die Demonstrierenden wurden von offizieller iranischer Seite zunehmend als "Terroristen" und "bewaffnete Randalierer" bezeichnet (LVAk/IFK 1.2026). Auch legen Aussagen von Vertretern der Revolutionsgarden, wonach die Proteste eine "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 seien, laut Experten nahe, dass diese die Proteste eher als ein militärisches Problem, denn als eine Angelegenheit des Strafvollzugs ansehen würden (ISW 11.1.2026). Gleichzeitig gingen auch manche Protestteilnehmer gewaltsamer vor als bei früheren Protesten (RUSI 19.1.2026), parallel zu friedlichen Protesten fanden auch Unruhen statt (NYT 25.1.2026). Laut Berichten, die allerdings schwer zu verifizieren sind, kam es beispielsweise zu Zusammenstößen, bei denen auch Sicherheitskräfte getötet wurden (RUSI 19.1.2026). Um den Jahreswechsel 2025 aus 2026, wurde eine höhere Anzahl an Angehörigen der Sicherheitskräfte getötet, als bei früheren Protestwellen (ISW 11.1.2026), wobei die Anzahl deutlich unter jener der getöteten Zivilisten liegt (RUSI 19.1.2026): nach Angaben von HRANA wurden bei den Protesten ab Ende Dezember 2025 mit Stand 9.2.2026 insgesamt 214 Sicherheitskräfte und 6.473 (zivile) Protestteilnehmer getötet (HRANA 9.2.2026). Neben Angriffen auf Sicherheitskräfte haben manche Protestteilnehmer auch Symbole des Regimes, von den Sicherheitskräften frequentierte Moscheen und Regierungsgebäude in Brand gesteckt (Soufan 12.1.2026; vergleiche NYT 25.1.2026).
Regimevertreter berichteten, dass bewaffnete Zivilisten nicht nur auf Sicherheitskräfte, sondern auch auf Zivilisten geschossen hätten. Dies lässt sich nur schwer unabhängig überprüfen und ist im Kontext der Praxis zu sehen, bei Protesten Sicherheitskräfte in Zivilkleidung einzusetzen. Diese umgangssprachlich "Zivilkräfte" (lebas-shakhsi) genannten Akteure treten nicht nur zur Informationsgewinnung auf, sondern werden von Demonstrierenden häufig als aktive Unterdrückungs- und Einschüchterungskräfte beschrieben und nicht selten auch als Auslöser von Eskalationen wahrgenommen; ihre Nähe zu Basij-/paramilitärischen Netzwerken wird in zahlreichen Analysen diskutiert (LVAk/IFK 1.2026). Laut einem Augenzeugen waren Beamte in Zivil beispielsweise in Mashhad gemeinsam mit Sondereinheiten der Polizei die Hauptverantwortlichen für die gewaltsame Niederschlagung der Proteste (IHRNGO 20.1.2026). Gerade diese Praxis des Einsatzes von "Zivilkräften" macht es in dynamischen Straßensituationen extrem schwierig, Verantwortlichkeiten eindeutig zuzuordnen - zumal Gewalt, Chaos und Gerüchte sich gegenseitig verstärken. Hinzu kommt ein weiterer, in vielen Krisenprotesten beobachtbarer Faktor: In Phasen von Unsicherheit nutzen kriminelle Akteure das entstehende Chaos gelegentlich zur Durchsetzung eigener Ziele (Plünderungen, Abrechnungen, opportunistische Gewalt) (LVAk/IFK 1.2026).
Bezüglich der Frage, welche Teile der Sicherheitskräfte an der Protestniederschlagung beteiligt waren, werden Einheiten der Revolutionsgarden, Basij und des Strafverfolgungskommandos (FARAJA) bzw. der Polizei genannt (ISW 11.1.2026; vgl. Media Line 5.2.2026), auch legen Bildanalysen von BBC Persian (BBC 31.1.2026) und Zeugenaussagen dies nahe [Anm.: s. das Kapitel Sicherheitsbehörden einschl. der entsprechenden Unterkapitel für Beschreibungen dieser Organisationen] (IHRNGO 25.1.2026, IHRNGO 20.1.2026, IRINTL 20.1.2026). In Teheran waren möglicherweise Mitglieder des Imam-Ali-Bataillons aktiv, eine Eliteeinheit der Basij, die innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden agiert und bekanntermaßen bei der Unterdrückung von Protesten eingesetzt wird (BBC 31.1.2026; vgl. ISW 18.1.2026). Aus der Stadt Rasht berichteten Augenzeugen u. a. von der Präsenz von Basij-Mitgliedern, die erst 15 oder 16 Jahre alt schienen und mit Kalaschnikow-Gewehren ausgerüstet waren [Anm.: s. auch Abschnitt unten zu den Ereignissen in Rasht] (IHRNGO 25.1.2026, IRINTL 20.1.2026). Weiters wurden laut einem Augenzeugen auch Quds-Kräfte in Rasht eingesetzt, wobei diese sowohl iranische Mitglieder, als auch so genannte Stellvertreterkräfte umfasst haben sollen, von denen manche Arabisch gesprochen hätten [Anm. zu Quds: Teilstreitkraft der Revolutionsgarden, die bei Auslandseinsätzen mit div. iran. Stellvertretergruppen kooperiert, s. Kap. Revolutionsgarden und Basij] (IHRNGO 25.1.2026). Nach Angaben einer europäischen und einer irakischen Militärquelle, die vom US-amerikanischen Sender CNN zitiert wurden, haben irakische Milizen, die unter dem Schirm der Popular Mobilization Forces (PMF) agieren, die Grenze nach Iran überschritten, um den dortigen Sicherheitskräften bei der Protestniederschlagung zur Hilfe zu kommen. Unter anderem sollen sie in der Stadt Hamedan [Provinz Hamedan] eingesetzt worden sein (CNN 15.1.2026). Von einer US-amerikanischen Nachrichtenagentur mit Fokus auf den Nahen Osten zitierte Augenzeugen legen ebenfalls einen Einsatz irakischer Milizen in Iran nahe (Media Line 13.1.2026). Exiliranische, oppositionelle Nachrichtenseiten haben bei frühreren Protestwellen Ähnliches berichtet (ISW 16.1.2026).Bezüglich der Frage, welche Teile der Sicherheitskräfte an der Protestniederschlagung beteiligt waren, werden Einheiten der Revolutionsgarden, Basij und des Strafverfolgungskommandos (FARAJA) bzw. der Polizei genannt (ISW 11.1.2026; vergleiche Media Line 5.2.2026), auch legen Bildanalysen von BBC Persian (BBC 31.1.2026) und Zeugenaussagen dies nahe [Anm.: s. das Kapitel Sicherheitsbehörden einschl. der entsprechenden Unterkapitel für Beschreibungen dieser Organisationen] (IHRNGO 25.1.2026, IHRNGO 20.1.2026, IRINTL 20.1.2026). In Teheran waren möglicherweise Mitglieder des Imam-Ali-Bataillons aktiv, eine Eliteeinheit der Basij, die innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden agiert und bekanntermaßen bei der Unterdrückung von Protesten eingesetzt wird (BBC 31.1.2026; vergleiche ISW 18.1.2026). Aus der Stadt Rasht berichteten Augenzeugen u. a. von der Präsenz von Basij-Mitgliedern, die erst 15 oder 16 Jahre alt schienen und mit Kalaschnikow-Gewehren ausgerüstet waren [Anm.: s. auch Abschnitt unten zu den Ereignissen in Rasht] (IHRNGO 25.1.2026, IRINTL 20.1.2026). Weiters wurden laut einem Augenzeugen auch Quds-Kräfte in Rasht eingesetzt, wobei diese sowohl iranische Mitglieder, als auch so genannte Stellvertreterkräfte umfasst haben sollen, von denen manche Arabisch gesprochen hätten [Anm. zu Quds: Teilstreitkraft der Revolutionsgarden, die bei Auslandseinsätzen mit div. iran. Stellvertretergruppen kooperiert, s. Kap. Revolutionsgarden und Basij] (IHRNGO 25.1.2026). Nach Angaben einer europäischen und einer irakischen Militärquelle, die vom US-amerikanischen Sender CNN zitiert wurden, haben irakische Milizen, die unter dem Schirm der Popular Mobilization Forces (PMF) agieren, die Grenze nach Iran überschritten, um den dortigen Sicherheitskräften bei der Protestniederschlagung zur Hilfe zu kommen. Unter anderem sollen sie in der Stadt Hamedan [Provinz Hamedan] eingesetzt worden sein (CNN 15.1.2026). Von einer US-amerikanischen Nachrichtenagentur mit Fokus auf den Nahen Osten zitierte Augenzeugen legen ebenfalls einen Einsatz irakischer Milizen in Iran nahe (Media Line 13.1.2026). Exiliranische, oppositionelle Nachrichtenseiten haben bei frühreren Protestwellen Ähnliches berichtet (ISW 16.1.2026).
Ein Augenzeuge berichtete weiters, dass sich auf Bitten des Provinz-Sicherheitsrats in Rasht auch die Armee an der Protestniederschlagung beteiligt hätte, wobei Einheiten, die nicht mit den Revolutionsgarden verbunden sind, eigentlich selten direkt in derartige Aktivitäten verwickelt sind. In diesem Fall haben Einheiten der nahe Rasht gelegenen Marinebasis der Armee allerdings laut dem Augenzeugen das Feuer auf Protestteilnehmer eröffnet [Anm.: die Angaben lassen sich dzt. nicht unabhängig bestätigen] (IRINTL 20.1.2026). Die Armee (Artesh) hat eine Beteiligung an der Niederschlagung von Protesten bei bisherigen Protestwellen immer verweigert (ISW 11.1.2026), allerdings hatte sie bei den Protesten im Jahr 2019, bei denen es schon zu höheren Opferzahlen kam, als bei anderen Protesten, nach Angaben des damaligen Leiters des Nationalen Sicherheitsrats logistische Unterstützung und Assistenzdienste beim Objektschutz geleistet, um andere Teile des Sicherheitsapparats zu entlasten. Es wird davon ausgegangen, dass die Armee bei dieser Protestwelle eine ähnliche Rolle eingenommen hat (BBC 11.1.2026). Zumindest kündigte sie offiziell an, sich am Schutz von strategischer Infrastruktur und öffentlicher Einrichtungen zu beteiligen (ISW 11.1.2026; vgl. RUSI 19.1.2026).Ein Augenzeuge berichtete weiters, dass sich auf Bitten des Provinz-Sicherheitsrats in Rasht auch die Armee an der Protestniederschlagung beteiligt hätte, wobei Einheiten, die nicht mit den Revolutionsgarden verbunden sind, eigentlich selten direkt in derartige Aktivitäten verwickelt sind. In diesem Fall haben Einheiten der nahe Rasht gelegenen Marinebasis der Armee allerdings laut dem Augenzeugen das Feuer auf Protestteilnehmer eröffnet [Anm.: die Angaben lassen sich dzt. nicht unabhängig bestätigen] (IRINTL 20.1.2026). Die Armee (Artesh) hat eine Beteiligung an der Niederschlagung von Protesten bei bisherigen Protestwellen immer verweigert (ISW 11.1.2026), allerdings hatte sie bei den Protesten im Jahr 2019, bei denen es schon zu höheren Opferzahlen kam, als bei anderen Protesten, nach Angaben des damaligen Leiters des Nationalen Sicherheitsrats logistische Unterstützung und Assistenzdienste beim Objektschutz geleistet, um andere Teile des Sicherheitsapparats zu entlasten. Es wird davon ausgegangen, dass die Armee bei dieser Protestwelle eine ähnliche Rolle eingenommen hat (BBC 11.1.2026). Zumindest kündigte sie offiziell an, sich am Schutz von strategischer Infrastruktur und öffentlicher Einrichtungen zu beteiligen (ISW 11.1.2026; vergleiche RUSI 19.1.2026).
Laut hochrangigen Sicherheitsbeamten, die von der New York Times zitiert wurden, ordnete Ayatollah Ali Khamenei am 9.1.2026 dem für die Gewährleistung der Sicherheit im Land zuständigen Obersten Nationalen Sicherheitsrat an, die Proteste mit allen verfügbaren Mitteln niederzuschlagen. Sicherheitskräfte wurden laut den Beamten daraufhin mit dem Befehl eingesetzt, zu schießen, um zu töten, und keine Gnade zu zeigen. Die Zahl der Todesopfer stieg damit sprunghaft an (NYT 25.1.2026). Auch legen interne, von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlichte Einsatzpläne nahe, dass die gewaltsame Niederschlagung von Protesten nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen geschieht, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Für die Region Teheran besteht beispielsweise ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und im Fall von akuten Bedrohungslagen auch den Einsatz von Scharfschützen vorsieht, die "Anführer" bei Protesten ins Visier nehmen sollten (UANI 1.2026).
In Reaktion auf die gewaltsame Niederschlagung der Proteste hat die Europäische Union (EU) die Revolutionsgarden als Terrororganisation designiert (Standard 29.1.2026; vgl. BBC 29.1.2026) und unter anderem Sanktionen gegen den iranischen Innenminister Iskandar Momeni, den Generalstaatsanwalt und einen vorsitzenden Richter für ihre Rolle bei der Niederschlagung der Proteste und willkürlichen Verhaftung von Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern verhängt (BBC 29.1.2026).In Reaktion auf die gewaltsame Niederschlagung der Proteste hat die Europäische Union (EU) die Revolutionsgarden als Terrororganisation designiert (Standard 29.1.2026; vergleiche BBC 29.1.2026) und unter anderem Sanktionen gegen den iranischen Innenminister Iskandar Momeni, den Generalstaatsanwalt und einen vorsitzenden Richter für ihre Rolle bei der Niederschlagung der Proteste und willkürlichen Verhaftung von Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern verhängt (BBC 29.1.2026).
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Haftbedingungen
Nach Angaben der iranischen Organisation für Gefängnisse (Prisons Organization bzw. State Prison and Security and Corrective Measures Organization, Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) befinden sich rund eine Viertelmillion (offizielle) Gefangene in 268 Gefängnissen und Anhaltezentren, die eigentlich nur für rund 88.000 Personen ausgelegt sind. Es ist wahrscheinlich, dass die Anzahl der Inhaftierten insgesamt höher liegt, da die Organisation für Gefängnisse, die formal für die iranischen Haftanstalten zuständig ist, keine Befehlsgewalt über die Gefängnistrakte, Vernehmungs- und Anhaltezentren der Revolutionsgarden (IRGC) und des Informationsministeriums (MOIS/VAJA) hat. Der Zugang zu offiziellen Informationen über diese Häftlinge, die beispielsweise im berüchtigten Trakt 209 des Evin-Gefängnisses inhaftiert sind, ist sehr eingeschränkt. Unberücksichtigt bleiben in diesen Statistiken auch jene Personen, die sich auf Bewährung und in Hausarrest befinden oder deren Haft ausgesetzt wurde, ebenso wie die steigende Anzahl an afghanischen und irakischen Flüchtlingen, die in Haftzentren für Migranten festgehalten werden (Nikpour 2024). Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021).
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (FH 2026; vgl. USDOS 23.4.2024). Gefangene klagen häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 2026; vgl. HRW 4.2.2026, AI 21.4.2026). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperliche Misshandlungen und unzureichende sanitäre Bedingungen (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025), einschließlich schlechter Belüftung, Mäuse- und Insektenbefall sowie fehlenden oder unzureichenden Zugang zu Bettzeug, Toiletten und Waschgelegenheiten berichtet (AI 29.4.2025). Todesfälle in Haft sind nicht ungewöhnlich (FH 2026). Im Oktober 2025 starben innerhalb von nur einer Woche drei Haftinsassinnen im Qarchak-Gefängnis für Frauen aufgrund von verweigerter medizinischer Versorgung (CHRI 7.10.2025). In iranischen Gefängnissen kommt es zu Hungerstreiks von Inhaftierten, um gegen ihre Behandlung zu protestieren (FH 2026; vgl. CHRI 7.10.2025), wie auch zu versuchten Selbstmorden, die auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge verweigern die Gefängnisbehörden den Gefangenen regelmäßig den Zugang zu Besuchern, Telefonaten und anderen Korrespondenzprivilegien (USDOS 23.4.2024).Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (FH 2026; vergleiche USDOS 23.4.2024). Gefangene klagen häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 2026; vergleiche HRW 4.2.2026, AI 21.4.2026). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperliche Misshandlungen und unzureichende sanitäre Bedingungen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 29.4.2025), einschließlich schlechter Belüftung, Mäuse- und Insektenbefall sowie fehlenden oder unzureichenden Zugang zu Bettzeug, Toiletten und Waschgelegenheiten berichtet (AI 29.4.2025). Todesfälle in Haft sind nicht ungewöhnlich (FH 2026). Im Oktober 2025 starben innerhalb von nur einer Woche drei Haftinsassinnen im Qarchak-Gefängnis für Frauen aufgrund von verweigerter medizinischer Versorgung (CHRI 7.10.2025). In iranischen Gefängnissen kommt es zu Hungerstreiks von Inhaftierten, um gegen ihre Behandlung zu protestieren (FH 2026; vergleiche CHRI 7.10.2025), wie auch zu versuchten Selbstmorden, die auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge verweigern die Gefängnisbehörden den Gefangenen regelmäßig den Zugang zu Besuchern, Telefonaten und anderen Korrespondenzprivilegien (USDOS 23.4.2024).
Die Haftbedingungen variieren im Einzelfall nach Gefängnis-Trakt und Status der Gefangenen, wobei generelle Aussagen nicht möglich sind. So ist im Evin-Gefängnis in Teheran ein Trakt für Ausländer reserviert, ein Trakt wird vom Geheimdienst der Revolutionsgarden verwaltet. Manche Trakte sind unterirdisch (ÖB Teheran 11.2021). Viele der in Evin inhaftierten Personen werden über längere Zeiträume in Einzelhaft in den Sicherheitsabteilungen 209, 240 und 325 (auch bekannt als „2-A“) festgehalten. Die Abteilung 325 gehört zum Netzwerk der Haftanstalten des Geheimdiensts der Revolutionsgarden (IRGC-IO). Das MOIS/VAJA verwaltet dagegen die Abteilungen 209 und 240 (UNHRC 13.3.2026). Die Infrastruktur des Qarchak-Frauengefängnisses in Teheran, einer ehemaligen Hühnerfarm, ist unzureichend. Es fehlt an ausreichender Belüftung, Fenstern und Sanitäreinrichtungen (UNHRC 12.3.2025; vgl. CHRI 7.10.2025). Menschenrechtsorganisationen nennen häufig mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert werden, darunter insbesondere die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses. Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 23.4.2024).Die Haftbedingungen variieren im Einzelfall nach Gefängnis-Trakt und Status der Gefangenen, wobei generelle Aussagen nicht möglich sind. So ist im Evin-Gefängnis in Teheran ein Trakt für Ausländer reserviert, ein Trakt wird vom Geheimdienst der Revolutionsgarden verwaltet. Manche Trakte sind unterirdisch (ÖB Teheran 11.2021). Viele der in Evin inhaftierten Personen werden über längere Zeiträume in Einzelhaft in den Sicherheitsabteilungen 209, 240 und 325 (auch bekannt als „2-A“) festgehalten. Die Abteilung 325 gehört zum Netzwerk der Haftanstalten des Geheimdiensts der Revolutionsgarden (IRGC-IO). Das MOIS/VAJA verwaltet dagegen die Abteilungen 209 und 240 (UNHRC 13.3.2026). Die Infrastruktur des Qarchak-Frauengefängnisses in Teheran, einer ehemaligen Hühnerfarm, ist unzureichend. Es fehlt an ausreichender Belüftung, Fenstern und Sanitäreinrichtungen (UNHRC 12.3.2025; vergleiche CHRI 7.10.2025). Menschenrechtsorganisationen nennen häufig mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert werden, darunter insbesondere die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses. Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 23.4.2024).
Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie die hygienischen Verhältnisse (AA 15.7.2024). Politische Gefangene sind einem größeren Risiko von Folter und Misshandlung in der Haft ausgesetzt und werden mit der allgemeinen Gefängnisbevölkerung zusammengelegt, was die Gefahr von Angriffen durch Mitgefangene erhöht. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Behörden die Verweigerung der medizinischen Versorgung als eine Form der Bestrafung politischer Gefangener und zur Einschüchterung von Gefangenen einsetzen, die Beschwerden einreichen oder die Behörden herausfordern (USDOS 23.4.2024).
Folter und andere Misshandlungen, gewaltsames Verschwindenlassen und Isolationshaft sind weit verbreitet und werden systematisch angewendet (AI 21.4.2026). Medien und Nichtregierungsorganisationen berichten über Todesfälle in der Haft und Gewalt zwischen Gefangenen, welche die Behörden manchmal nicht unter Kontrolle haben. Die Regierung lässt keine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen zu. Gefangene und ihre Familien schreiben häufig Briefe an die Behörden und in einigen Fällen an UN-Gremien, um auf ihre Behandlung hinzuweisen und dagegen zu protestieren (USDOS 23.4.2024).
Im Zusammenhang mit den Kampfhandlungen berichtete die NGO Iran Human Rights (IHRNGO), dass nach Kriegsausbruch Ende Februar 2026 einerseits Häftlinge, die wegen Finanzverbrechen oder leichterer Vergehen inhaftiert wurden, auf Hafturlaub geschickt wurden, während sich die Bedingungen für die anderen Häftlinge verschärften und manche an unbekannte Orte transferiert wurden. Unter anderem erhielt die NGO Berichte über Lebensmittelknappheit in Gefängnissen und die Verweigerung von adäquater medizinischer Behandlung von Gefangenen. Einige Gefängnisse wurden Berichten zufolge unter die Kontrolle von Antiterroreinheiten gestellt (IHRNGO 18.3.2026). Während des Kriegs im Juni 2025 führten die israelischen Streitkräfte unter anderem auch einen Luftangriff auf das Gelände des Evin-Gefängnisses durch. Dies geschah während der Besuchszeiten und durch den Angriff starben nach Angaben der iranischen Behörden rund 80 Personen, darunter Häftlinge, ihre Familienangehörigen und Gefängnispersonal (UNHRC 13.3.2026).
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Todesstrafe
Iran wird im weltweiten Vergleich als das Land angesehen, in dem nach China die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird (FH 2026; vgl. HRW 4.2.2026), wobei die Anzahl an Hinrichtungen in Iran in den vergangenen Jahren zugenommen hat [Anm.: s. auch Grafik unten] (FH 2026; vgl. UNHRC 13.3.2026). Die NGO Iran Human Rights (IHRNGO) erfasste im Jahr 2025 insgesamt 1.639 Hinrichtungen in Iran (IHRNGO/ECPM 2026), während Amnesty International (AI) sogar 2.159 zählte (AI 5.2026). Auch bei der niedrigeren Zahl handelt es sich um die höchste seit 1989 in Iran verzeichnete Anzahl an Hinrichtungen innerhalb eines Jahres. Gegenüber 2024 ist dies eine Steigerung von 68 % (IHRNGO/ECPM 2026). Die iranischen Behörden veröffentlichen keine flächendeckenden Daten zu Todesurteilen und Hinrichtungen (UNHRC 13.3.2026, IHRNGO/ECPM 2026), sodass es sich bei den von IHRNGO bereitgestellten Daten nur um eine Mindestanzahl der tatsächlich durchgeführten Hinrichtungen handelt. 2025 wurden weniger als sieben Prozent der von IHRNGO erfassten Hinrichtungen von offizieller Seite angekündigt (IHRNGO/ECPM 2026).Iran wird im weltweiten Vergleich als das Land angesehen, in dem nach China die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird (FH 2026; vergleiche HRW 4.2.2026), wobei die Anzahl an Hinrichtungen in Iran in den vergangenen Jahren zugenommen hat [Anm.: s. auch Grafik unten] (FH 2026; vergleiche UNHRC 13.3.2026). Die NGO Iran Human Rights (IHRNGO) erfasste im Jahr 2025 insgesamt 1.639 Hinrichtungen in Iran (IHRNGO/ECPM 2026), während Amnesty International (AI) sogar 2.159 zählte (AI 5.2026). Auch bei der niedrigeren Zahl handelt es sich um die höchste seit 1989 in Iran verzeichnete Anzahl an Hinrichtungen innerhalb eines Jahres. Gegenüber 2024 ist dies eine Steigerung von 68 % (IHRNGO/ECPM 2026). Die iranischen Behörden veröffentlichen keine flächendeckenden Daten zu Todesurteilen und Hinrichtungen (UNHRC 13.3.2026, IHRNGO/ECPM 2026), sodass es sich bei den von IHRNGO bereitgestellten Daten nur um eine Mindestanzahl der tatsächlich durchgeführten Hinrichtungen handelt. 2025 wurden weniger als sieben Prozent der von IHRNGO erfassten Hinrichtungen von offizieller Seite angekündigt (IHRNGO/ECPM 2026).
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Rechtliche Grundlagen
Die Todesstrafe steht auf: Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann [s .u.]), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), Waffenaufnahme gegen Gott (moharebeh ba khoda) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen sowie schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit (ÖB Teheran 11.2021), wie z. B. Spionage, auch terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. 2023 wurden erstmals seit langer Zeit drei Männer wegen "Blasphemie" und Ehebruch hingerichtet [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, Konversion, Proselytismus, Blasphemie] (AA 15.7.2024). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der "Unsittlichkeit" und des "unmoralischen Verhaltens" auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 23.4.2024). Die Todesstrafe wird u. a. auf Straftaten angewandt, die gemäß von Iran ratifiziertem Völkerrecht nicht zu den "schwersten Verbrechen" - interpretiert als vorsätzlichen Mord - zählen (UNHRC 13.3.2026; vgl. IHRNGO/ECPM 2026). Sie wurde [u. a.] für Handlungen beibehalten, die unter das Recht auf Privatsphäre sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit fallen, darunter Alkoholkonsum und einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen (AI 21.4.2026).Die Todesstrafe steht auf: Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann [s .u.]), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), Waffenaufnahme gegen Gott (moharebeh ba khoda) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen sowie schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit (ÖB Teheran 11.2021), wie z. B. Spionage, auch terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. 2023 wurden erstmals seit langer Zeit drei Männer wegen "Blasphemie" und Ehebruch hingerichtet [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, Konversion, Proselytismus, Blasphemie] (AA 15.7.2024). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der "Unsittlichkeit" und des "unmoralischen Verhaltens" auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 23.4.2024). Die Todesstrafe wird u. a. auf Straftaten angewandt, die gemäß von Iran ratifiziertem Völkerrecht nicht zu den "schwersten Verbrechen" - interpretiert als vorsätzlichen Mord - zählen (UNHRC 13.3.2026; vergleiche IHRNGO/ECPM 2026). Sie wurde [u. a.] für Handlungen beibehalten, die unter das Recht auf Privatsphäre sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit fallen, darunter Alkoholkonsum und einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen (AI 21.4.2026).
Gemäß dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) wird Mord mit qisas, d. h. "Vergeltung im gleichen Ausmaß" bestraft, wodurch die nächsten Angehörigen des Opfers das Recht erhalten, die Hinrichtung als Vergeltung zu fordern. Sie können jedoch alternativ auch diyah (Blutgeld) verlangen oder dem Verurteilten einfach Vergebung gewähren [Anm.: s. Kap. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für weitergehende Informationen zu qisas und diyah] (IHRNGO/ECPM 2026; vgl. UNHRC 13.3.2026). 2025 überstiegen die qisas-Fälle gemäß den seit 2015 geführten Erhebungen von IHRNGO erstmals jene Fälle, in denen Familien (mit oder ohne Zahlung von diyah) Vergebung gewährten (IHRNGO/ECPM 2026), wobei die Todesstrafe bei Mord im Fall von qisas verpflichtend ist. Die Richtwerte für das Blutgeld werden jährlich festgesetzt (UNHRC 13.3.2026) und sind bei weiblichen muslimischen Mordopfern halb so hoch wie bei männlichen muslimischen Mordopfern (Bimeh 3.5.2026, UNHRC 13.3.2026). Familien von Opfern setzen üblicherweise Blutgeldsummen an, die höher als der Richtwert sind, wobei auch der Richtwert für viele Familien [von Tätern] über dem Leistbaren liegt (UNHRC 13.3.2026).Gemäß dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) wird Mord mit qisas, d. h. "Vergeltung im gleichen Ausmaß" bestraft, wodurch die nächsten Angehörigen des Opfers das Recht erhalten, die Hinrichtung als Vergeltung zu fordern. Sie können jedoch alternativ auch diyah (Blutgeld) verlangen oder dem Verurteilten einfach Vergebung gewähren [Anm.: s. Kap. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für weitergehende Informationen zu qisas und diyah] (IHRNGO/ECPM 2026; vergleiche UNHRC 13.3.2026). 2025 überstiegen die qisas-Fälle gemäß den seit 2015 geführten Erhebungen von IHRNGO erstmals jene Fälle, in denen Familien (mit oder ohne Zahlung von diyah) Vergebung gewährten (IHRNGO/ECPM 2026), wobei die Todesstrafe bei Mord im Fall von qisas verpflichtend ist. Die Richtwerte für das Blutgeld werden jährlich festgesetzt (UNHRC 13.3.2026) und sind bei weiblichen muslimischen Mordopfern halb so hoch wie bei männlichen muslimischen Mordopfern (Bimeh 3.5.2026, UNHRC 13.3.2026). Familien von Opfern setzen üblicherweise Blutgeldsummen an, die höher als der Richtwert sind, wobei auch der Richtwert für viele Familien [von Tätern] über dem Leistbaren liegt (UNHRC 13.3.2026).
Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen Iran und Israel im Juni 2025 wurde das Gesetz zur "Verschärfung der Strafe für Spionage und Zusammenarbeit mit dem zionistischen Regime und feindlichen Ländern gegen die nationale Sicherheit und Interessen" erlassen (UNHRC 13.3.2026; vgl. BAMF 13.10.2025). Die vage formulierten und übermäßig weit gefassten Bestimmungen in diesem neuen Spionagegesetz haben laut der unabhängigen Fact-Finding Mission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC) den Anwendungsbereich der Todesstrafe zusätzlich ausgeweitet und stellen damit faktisch eine Vielzahl von geschützten Handlungen unter Strafe, darunter das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie weitere Menschenrechte [Anm.: s. Kap. Angebliche Spione für umfangreichere Informationen zu Gesetzen, welche im Zusammenhang mit Spionagevorwürfen häufig zur Anwendung kommen] (UNHRC 13.3.2026).Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen Iran und Israel im Juni 2025 wurde das Gesetz zur "Verschärfung der Strafe für Spionage und Zusammenarbeit mit dem zionistischen Regime und feindlichen Ländern gegen die nationale Sicherheit und Interessen" erlassen (UNHRC 13.3.2026; vergleiche BAMF 13.10.2025). Die vage formulierten und übermäßig weit gefassten Bestimmungen in diesem neuen Spionagegesetz haben laut der unabhängigen Fact-Finding Mission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC) den Anwendungsbereich der Todesstrafe zusätzlich ausgeweitet und stellen damit faktisch eine Vielzahl von geschützten Handlungen unter Strafe, darunter das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie weitere Menschenrechte [Anm.: s. Kap. Angebliche Spione für umfangreichere Informationen zu Gesetzen, welche im Zusammenhang mit Spionagevorwürfen häufig zur Anwendung kommen] (UNHRC 13.3.2026).
Anwendungspraxis
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Wie schon 2024 erfolgten die meisten Hinrichtungen im Jahr 2025 nach Verurteilungen aufgrund von Drogenvergehen (795 oder rd. 49 %), gefolgt von Mord (747 oder rd. 46 %). Gemeinsam machten diese Tatbestände rd. 94 % aller Hinrichtungen des Jahres 2025 aus (IHRNGO/ECPM 2026). Auch gemäß AI erfolgten beinahe die Hälfte der erfassten Hinrichtungen aufgrund von Verurteilungen wegen Drogenvergehen (998 oder 46 %). Dieser Anstieg spiegelt einen Aufwärtstrend wider, der seit der Wiederaufnahme einer, in den Worten von AI, "repressiven und tödlichen Drogenpolitik" durch die Behörden im Jahr 2021 zu verzeichnen war (AI 5.2026).
Mindestens 57 Personen wurden im Jahr 2025 wegen vage formulierten, breit definierten sicherheitsbezogenen Anklagen, wie z. B. "Feindschaft gegen Gott" [moharebeh], "Korruption auf Erden" [efsad fe-l-arz] und "bewaffnete Rebellion" [baghei], hingerichtet (UNHRC 13.3.2026; vgl. IHRNGO/ECPM 2026). Die Behörden haben diese sicherheitsbezogenen Anklagen in den vergangenen 47 Jahren genutzt, um zahlreiche politische Gefangene wie auch wegen einfacher Verbrechen Inhaftierte hinzurichten, beispielsweise Demonstranten und Dissidenten, bewaffnete Räuber und Spione bis hin zu Menschenhändlern und Terroristen. Seit Jahrzehnten werden sicherheitsrelevante Anklagepunkte laut IHRNGO für ein breites Spektrum an angeblichen Straftaten herangezogen, um die Bevölkerung einzuschüchtern und gesellschaftliche Angst zu schüren (IHRNGO/ECPM 2026).Mindestens 57 Personen wurden im Jahr 2025 wegen vage formulierten, breit definierten sicherheitsbezogenen Anklagen, wie z. B. "Feindschaft gegen Gott" [moharebeh], "Korruption auf Erden" [efsad fe-l-arz] und "bewaffnete Rebellion" [baghei], hingerichtet (UNHRC 13.3.2026; vergleiche IHRNGO/ECPM 2026). Die Behörden haben diese sicherheitsbezogenen Anklagen in den vergangenen 47 Jahren genutzt, um zahlreiche politische Gefangene wie auch wegen einfacher Verbrechen Inhaftierte hinzurichten, beispielsweise Demonstranten und Dissidenten, bewaffnete Räuber und Spione bis hin zu Menschenhändlern und Terroristen. Seit Jahrzehnten werden sicherheitsrelevante Anklagepunkte laut IHRNGO für ein breites Spektrum an angeblichen Straftaten herangezogen, um die Bevölkerung einzuschüchtern und gesellschaftliche Angst zu schüren (IHRNGO/ECPM 2026).
Die iranischen Behörden setzen die Todesstrafe als Mittel der politischen Repression und Kontrolle ein (AI 5.2026; vgl. HRW 4.2.2026, IHRNGO/ECPM 2026). Auch wenn die Mehrheit der in Iran hingerichteten Personen wegen gewöhnlicher (nicht politischer) Straftaten zum Tode verurteilt wurde, deutet eine Analyse von IHRNGO auf einen Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Hinrichtungen und politischen Entwicklungen hin. Die Zahl der Hinrichtungen steigt laut IHRNGO tendenziell an, wenn die Behörden soziale Unruhen befürchten und wenn die Aufmerksamkeit der internationalen Gemeinschaft auf andere geopolitische Themen gerichtet ist. Seit den Protesten des Jahres 2022 ist die Anzahl an Hinrichtungen stetig gestiegen, mit der Eskalation der Spannungen zwischen Israel und Iran, die der Tötung des Hizbollah-Chefs Hassan Nasrallah durch Israel Ende September 2024 folgte, hat sie noch weiter zugenommen (IHRNGO/ECPM 2026).Die iranischen Behörden setzen die Todesstrafe als Mittel der politischen Repression und Kontrolle ein (AI 5.2026; vergleiche HRW 4.2.2026, IHRNGO/ECPM 2026). Auch wenn die Mehrheit der in Iran hingerichteten Personen wegen gewöhnlicher (nicht politischer) Straftaten zum Tode verurteilt wurde, deutet eine Analyse von IHRNGO auf einen Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Hinrichtungen und politischen Entwicklungen hin. Die Zahl der Hinrichtungen steigt laut IHRNGO tendenziell an, wenn die Behörden soziale Unruhen befürchten und wenn die Aufmerksamkeit der internationalen Gemeinschaft auf andere geopolitische Themen gerichtet ist. Seit den Protesten des Jahres 2022 ist die Anzahl an Hinrichtungen stetig gestiegen, mit der Eskalation der Spannungen zwischen Israel und Iran, die der Tötung des Hizbollah-Chefs Hassan Nasrallah durch Israel Ende September 2024 folgte, hat sie noch weiter zugenommen (IHRNGO/ECPM 2026).
Auch die Zahl der Hinrichtungen aufgrund von Verurteilungen wegen sicherheitsbezogenen Anklagepunkten hat laut der Fact-Finding Mission des UNHRC in Zeiten wahrgenommener Krisen - einschließlich, aber nicht beschränkt auf landesweite Proteste - zugenommen (UNHRC 13.3.2026). Teilnehmer an den "Frau, Leben Freiheit"-Protesten [die im September 2022 begannen] wurden ab Dezember 2022 u. a. wegen sicherheitsbezogener Anklagen und Mordvorwürfen hingerichtet (IHRNGO/ECPM 2026). Im Jahr 2025 ist die Zahl der berichteten Hinrichtungen wegen sicherheitsbezogener Vergehen angestiegen, wobei rund die Hälfte davon nach Beginn der israelischen Luftangriffe auf Iran Mitte Juni 2025 erfolgten. Während der Kampfhandlungen im Juni 2025 und in der Zeit danach wurden mindestens 19 Personen wegen ihrer angeblichen Verbindungen zu Israel zum Tode verurteilt und hingerichtet (UNHRC 13.3.2026). Nach den blutig niedergeschlagenen Protesten zum Jahreswechsel 2025/2026 wurden Tausende festgenommen. Im Unterschied zu früheren Protestwellen werden Protestteilnehmer, die von Anklagen betroffen sind, auf denen die Todesstrafe steht, nun auch der Spionage beschuldigt (IHRNGO/ECPM 2026). Nach Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran ab Ende Februar 2026 wurde von einem [erneuten] deutlichen Anstieg an Hinrichtungen aufgrund von sicherheitsbezogenen wie auch politischen Anklagen berichtet (HRANA 3.6.2026; vgl. BBC 18.5.2026). Auch wenn die Gesamtanzahl an Hinrichtungen zwischen Mitte März und Mitte Mai 2025 höher war als im gleichen Zeitraum 2026, war der Anteil an politisch motivierten Hinrichtungen unter diesen 2026 [bei leicht veränderten Zeiträumen] deutlich größer (HRANA 3.6.2026). Von Anfang 2026 bis Ende Mai wurden laut der NGO Hengaw 43 politische Gefangene oder Gefangene aus Gewissensgründen hingerichtet und 42 weitere haben ein Todesurteil erhalten, 2025 wurden in diesem Zeitraum 18 politische Gefangene hingerichtet (im gesamten Jahr 2025 43) (Hengaw 27.5.2026). Ein bedeutender Anteil der zwischen März und Anfang Juni 2026 aufgrund von politisch motivierten oder sicherheitsbezogenen Anklagen Hingerichteten wurde eine Beteiligung an den Protesten zum Jahreswechsel 2025/2026 (auch als Dey-Proteste bekannt) vorgeworfen (HRANA 3.6.2026; vgl. BBC 18.5.2026). Andere wurden aufgrund von Anklagen im Zusammenhang mit den Protesten des Jahres 2022 und dem Zwölf-Tage-Krieg mit Israel im Juni 2025 hingerichtet (HRANA 3.6.2026). Einigen der Hingerichteten wurde Spionage für Israel oder die CIA vorgeworfen, anderen eine Verbindung mit exiliranischen Oppositionsgruppen (BBC 18.5.2026).Auch die Zahl der Hinrichtungen aufgrund von Verurteilungen wegen sicherheitsbezogenen Anklagepunkten hat laut der Fact-Finding Mission des UNHRC in Zeiten wahrgenommener Krisen - einschließlich, aber nicht beschränkt auf landesweite Proteste - zugenommen (UNHRC 13.3.2026). Teilnehmer an den "Frau, Leben Freiheit"-Protesten [die im September 2022 begannen] wurden ab Dezember 2022 u. a. wegen sicherheitsbezogener Anklagen und Mordvorwürfen hingerichtet (IHRNGO/ECPM 2026). Im Jahr 2025 ist die Zahl der berichteten Hinrichtungen wegen sicherheitsbezogener Vergehen angestiegen, wobei rund die Hälfte davon nach Beginn der israelischen Luftangriffe auf Iran Mitte Juni 2025 erfolgten. Während der Kampfhandlungen im Juni 2025 und in der Zeit danach wurden mindestens 19 Personen wegen ihrer angeblichen Verbindungen zu Israel zum Tode verurteilt und hingerichtet (UNHRC 13.3.2026). Nach den blutig niedergeschlagenen Protesten zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, wurden Tausende festgenommen. Im Unterschied zu früheren Protestwellen werden Protestteilnehmer, die von Anklagen betroffen sind, auf denen die Todesstrafe steht, nun auch der Spionage beschuldigt (IHRNGO/ECPM 2026). Nach Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran ab Ende Februar 2026 wurde von einem [erneuten] deutlichen Anstieg an Hinrichtungen aufgrund von sicherheitsbezogenen wie auch politischen Anklagen berichtet (HRANA 3.6.2026; vergleiche BBC 18.5.2026). Auch wenn die Gesamtanzahl an Hinrichtungen zwischen Mitte März und Mitte Mai 2025 höher war als im gleichen Zeitraum 2026, war der Anteil an politisch motivierten Hinrichtungen unter diesen 2026 [bei leicht veränderten Zeiträumen] deutlich größer (HRANA 3.6.2026). Von Anfang 2026 bis Ende Mai wurden laut der NGO Hengaw 43 politische Gefangene oder Gefangene aus Gewissensgründen hingerichtet und 42 weitere haben ein Todesurteil erhalten, 2025 wurden in diesem Zeitraum 18 politische Gefangene hingerichtet (im gesamten Jahr 2025 43) (Hengaw 27.5.2026). Ein bedeutender Anteil der zwischen März und Anfang Juni 2026 aufgrund von politisch motivierten oder sicherheitsbezogenen Anklagen Hingerichteten wurde eine Beteiligung an den Protesten zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, (auch als Dey-Proteste bekannt) vorgeworfen (HRANA 3.6.2026; vergleiche BBC 18.5.2026). Andere wurden aufgrund von Anklagen im Zusammenhang mit den Protesten des Jahres 2022 und dem Zwölf-Tage-Krieg mit Israel im Juni 2025 hingerichtet (HRANA 3.6.2026). Einigen der Hingerichteten wurde Spionage für Israel oder die CIA vorgeworfen, anderen eine Verbindung mit exiliranischen Oppositionsgruppen (BBC 18.5.2026).
Mindestens 16 Personen wurden 2025 aufgrund einer angeblichen Mitgliedschaft in einer politischen Organisation hingerichtet und mindestens 16 weitere befinden sich in der Todeszelle. Hinsichtlich der Organisationen wurden in diesem Zusammenhang die Volksmudschahedin (MEK) und Harakat al-Nidal [ASMLA] genannt [Anm.: s. Kap. Verbotene Organisationen und Dynamiken rund um den Konflikt mit den USA und Israel samt Unterkap. für Informationen zu den Gruppierungen] (UNHRC 13.3.2026). Zwischen 2010 und 2025 wurden mindestens 182 Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verbotenen politischen oder bewaffneten Organisation hingerichtet. Die Mehrheit von ihnen gehörte einer ethnischen Minderheit an, wobei Kurden die größte Gruppe stellten (IHRNGO/ECPM 2026).
Spezifische Bevölkerungsgruppen
Die Verhängung der Todesstrafe traf Minderheiten wie Angehörige der kurdischen, belutschischen und afghanischen Gemeinschaften im Jahr 2025, wie auch schon in Vorjahren, unverhältnismäßig stark (AI 5.2026, IHRNGO/ECPM 2026). Gemäß den Erhebungen von IHRNGO wurden 2025 163 Menschen in den vier von ethnischen Minderheiten dominierten Provinzen West-Aserbaidschan, Ost-Aserbaidschan, Kurdistan und Sistan und Belutschistan hingerichtet, was rund 10 % aller im Jahr 2025 verzeichneten Hinrichtungen entspricht. Gegenüber den Vorjahren ist der Anteil damit zurückgegangen (jedoch nicht die absolute Zahl). IHRNGO bringt dies insbesondere mit dem deutlichen Anstieg an Hinrichtungen in zentraliranischen [mehrheitlich von ethnischen Persern] bewohnten Provinzen wie Isfahan und Fars in Verbindung. Hinrichtungen werden zudem nicht nur in den Heimatprovinzen der Inhaftierten vollzogen, was die Bestimmung der genauen Anzahl an Hingerichteten nach ethnischer Zugehörigkeit schwierig macht (IHRNGO/ECPM 2026).
Iran ist eines der wenigen Länder weltweit, das noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwendet, auch wenn dies der UN-Kinderrechtskonvention widerspricht, die Iran unterzeichnet hat (IHRNGO/ECPM 2026). Das IStGB von 2013 definiert das "Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" für Kinder ausdrücklich als das Alter der Reife nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahren und Buben über 15 Mondjahren für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen "Verbrechen gegen Gott" (wie Apostasie) [Anm.: hadd-Strafen] oder wegen Vergeltungsstrafen (wie Mord) [qisas-Strafen] verurteilt werden (IHRNGO/ECPM 2026; vgl. UNHRC 9.2.2024). Dabei ist die Verhängung der Todesstrafe ab diesem Alter möglich, die Vollstreckung kann bei Eintritt der Volljährigkeit erfolgen (AA 15.7.2024). Gemäß Artikel 91 IStGB kann ein Richter bei hadd- oder qisas-Vergehen von unter-18-Jährigen von der Verhängung einer Todesstrafe absehen, wenn Zweifel an der geistigen Reife und Einsicht des Verurteilten bestehen. Laut IHRNGO ist diese Bestimmung vage formuliert und wird inkonsistent angewendet (IHRNGO/ECPM 2026). Im Zeitraum 1990-2024 wurden laut Aufzeichnungen von AI insgesamt über 120 Personen hingerichtet, die zum Tatzeitpunkt noch unter 18 Jahre alt waren (AI 7.4.2025). Im Jahr 2025 verzeichnete IHRNGO keine Hinrichtungen von solchen Personen (IHRNGO/ECPM 2026).Iran ist eines der wenigen Länder weltweit, das noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwendet, auch wenn dies der UN-Kinderrechtskonvention widerspricht, die Iran unterzeichnet hat (IHRNGO/ECPM 2026). Das IStGB von 2013 definiert das "Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" für Kinder ausdrücklich als das Alter der Reife nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahren und Buben über 15 Mondjahren für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen "Verbrechen gegen Gott" (wie Apostasie) [Anm.: hadd-Strafen] oder wegen Vergeltungsstrafen (wie Mord) [qisas-Strafen] verurteilt werden (IHRNGO/ECPM 2026; vergleiche UNHRC 9.2.2024). Dabei ist die Verhängung der Todesstrafe ab diesem Alter möglich, die Vollstreckung kann bei Eintritt der Volljährigkeit erfolgen (AA 15.7.2024). Gemäß Artikel 91 IStGB kann ein Richter bei hadd- oder qisas-Vergehen von unter-18-Jährigen von der Verhängung einer Todesstrafe absehen, wenn Zweifel an der geistigen Reife und Einsicht des Verurteilten bestehen. Laut IHRNGO ist diese Bestimmung vage formuliert und wird inkonsistent angewendet (IHRNGO/ECPM 2026). Im Zeitraum 1990-2024 wurden laut Aufzeichnungen von AI insgesamt über 120 Personen hingerichtet, die zum Tatzeitpunkt noch unter 18 Jahre alt waren (AI 7.4.2025). Im Jahr 2025 verzeichnete IHRNGO keine Hinrichtungen von solchen Personen (IHRNGO/ECPM 2026).
Mindestens 48 der 1.639 im Jahr 2025 hingerichteten Personen waren Frauen. Zwischen 2010 und 2024 wurden insgesamt mindestens 241 Frauen hingerichtet, die meisten nach Anklagen aufgrund von Drogenvergehen oder Mord. Viele der in diesem Zeitraum hingerichteten Frauen waren gemäß einer im Dezember 2024 von IHRNGO veröffentlichten Analyse Opfer häuslicher Gewalt, Kinderbräute oder stammten aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen. 32 der im Jahr 2025 hingerichteten Frauen wurden wegen Mordes zum Tod verurteilt, 16 wegen Drogenvergehen. 21 der Frauen wurden wegen der Ermordung ihres Ehemanns oder Verlobten hingerichtet (IHRNGO 6.1.2025).
Verfahren, Vorgehensweise
Ermittlungs- und Gerichtsverfahren sind in Fällen, in denen die Todesstrafe verhängt wird, regelmäßig von groben Verstößen gegen den Grundsatz eines ordnungsgemäßen, fairen Verfahrens geprägt. Dies betrifft unter anderem auch die Verwendung von unter Folter erlangten Geständnissen (UNHRC 13.3.2026; vgl. AI 5.2026). Es kommt zu willkürlichen Hinrichtungen nach grob unfairen Verfahren vor Revolutionsgerichten, die für Verstöße gegen die nationale Sicherheit und Drogendelikte zuständig sind. Diese Gerichte sind nicht unabhängig, stehen unter dem Einfluss von Sicherheits- und Geheimdiensten und stützen Todesurteile regelmäßig auf durch Folter erzwungene "Geständnisse" (AI 5.2026). Von Folter mit dem Ziel, Geständnisse zu erzwingen, waren nicht nur Personen betroffen, die aus politischen oder sicherheitsbezogenen Gründen angeklagt wurden, sondern dies betraf auch wegen Drogenvergehen Inhaftierte während der Untersuchungsphase, wobei IHRNGO auch Fälle dokumentierte, bei denen diesen Personen der Zugang zu einem Anwalt verweigert wurde (IHRNGO/ECPM 2026). Angeklagte in Drogenfällen sind Verstößen noch stärker ausgesetzt, da vielen die finanziellen Mittel für eine angemessene Verteidigung fehlen; zudem werden solche Fälle laut glaubwürdigen Quellen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und den Medien weniger genau unter die Lupe genommen (UNHRC 13.3.2026). Ermittlungs- und Gerichtsverfahren sind in Fällen, in denen die Todesstrafe verhängt wird, regelmäßig von groben Verstößen gegen den Grundsatz eines ordnungsgemäßen, fairen Verfahrens geprägt. Dies betrifft unter anderem auch die Verwendung von unter Folter erlangten Geständnissen (UNHRC 13.3.2026; vergleiche AI 5.2026). Es kommt zu willkürlichen Hinrichtungen nach grob unfairen Verfahren vor Revolutionsgerichten, die für Verstöße gegen die nationale Sicherheit und Drogendelikte zuständig sind. Diese Gerichte sind nicht unabhängig, stehen unter dem Einfluss von Sicherheits- und Geheimdiensten und stützen Todesurteile regelmäßig auf durch Folter erzwungene "Geständnisse" (AI 5.2026). Von Folter mit dem Ziel, Geständnisse zu erzwingen, waren nicht nur Personen betroffen, die aus politischen oder sicherheitsbezogenen Gründen angeklagt wurden, sondern dies betraf auch wegen Drogenvergehen Inhaftierte während der Untersuchungsphase, wobei IHRNGO auch Fälle dokumentierte, bei denen diesen Personen der Zugang zu einem Anwalt verweigert wurde (IHRNGO/ECPM 2026). Angeklagte in Drogenfällen sind Verstößen noch stärker ausgesetzt, da vielen die finanziellen Mittel für eine angemessene Verteidigung fehlen; zudem werden solche Fälle laut glaubwürdigen Quellen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und den Medien weniger genau unter die Lupe genommen (UNHRC 13.3.2026).
Alle Todesurteile müssen vom Obersten Gerichtshof bestätigt werden. Darüber hinaus muss der Chef der Judikative alle qisas-Hinrichtungen vor ihrer Vollstreckung autorisieren. Zwischen dem erstinstanzlichen und dem letztinstanzlichen Todesurteil können Jahre, Monate oder Wochen liegen. Laut Gesetz müssen die Anwälte von Verurteilten 48 Stunden vor Vollstreckung informiert werden. In der Praxis passiert das nicht immer, vor allem bei politischen oder sicherheitsbezogenen Fällen (IHRNGO/ECPM 2026).
Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen (AA 15.7.2024; vgl. UNHRC 13.3.2026) oder nach nur sehr kurzfristiger Unterrichtung. Die Behörden verweigerten den Familien häufig die Möglichkeit, Bestattungsriten durchzuführen oder rechtzeitig eine unparteiische Autopsie vornehmen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 15.7.2024; vgl. UNHRC 13.3.2026).Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen (AA 15.7.2024; vergleiche UNHRC 13.3.2026) oder nach nur sehr kurzfristiger Unterrichtung. Die Behörden verweigerten den Familien häufig die Möglichkeit, Bestattungsriten durchzuführen oder rechtzeitig eine unparteiische Autopsie vornehmen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 15.7.2024; vergleiche UNHRC 13.3.2026).
Elf der insgesamt 1.639 von IHRNGO erfassten Hinrichtungen wurden 2025 öffentlich vollstreckt, rund dreimal so viele wie 2024 (IHRNGO/ECPM 2026).
Religionsfreiheit
In Iran leben schätzungsweise rund 92 Millionen Menschen (AJ 12.1.2026), von denen ungefähr 99 % nach offiziellen Angaben dem Islam angehören (USDOS 26.6.2024). Rund 90 % der Bevölkerung sind Schiiten, v. a. aus der Zwölfer- oder Ja'faritischen Schule, rund 9 % sind Sunniten (MRG 1.2026a; vgl. USDOS 26.6.2024). Es gibt keine offiziellen Statistiken zum Anteil der Angehörigen sufischer Strömungen unter den Muslimen, inoffizielle Berichte schätzen ihre Anzahl allerdings auf mehrere Millionen. Darüber hinaus ist auch eine sehr kleine Gruppe an muslimischen Ahmadis im Land ansässig. Die größten nicht-muslimischen Religionsgruppen sind die Baha'i, Christen und Yaresan [Ahl-e Haqq, Kaka'i] (USDOS 26.6.2024). Darüber hinaus leben auch Juden, Sabäer-Mandäer und Zoroastrier in Iran (MRG 1.2026a; vgl. USDOS 26.6.2024).In Iran leben schätzungsweise rund 92 Millionen Menschen (AJ 12.1.2026), von denen ungefähr 99 % nach offiziellen Angaben dem Islam angehören (USDOS 26.6.2024). Rund 90 % der Bevölkerung sind Schiiten, v. a. aus der Zwölfer- oder Ja'faritischen Schule, rund 9 % sind Sunniten (MRG 1.2026a; vergleiche USDOS 26.6.2024). Es gibt keine offiziellen Statistiken zum Anteil der Angehörigen sufischer Strömungen unter den Muslimen, inoffizielle Berichte schätzen ihre Anzahl allerdings auf mehrere Millionen. Darüber hinaus ist auch eine sehr kleine Gruppe an muslimischen Ahmadis im Land ansässig. Die größten nicht-muslimischen Religionsgruppen sind die Baha'i, Christen und Yaresan [Ahl-e Haqq, Kaka'i] (USDOS 26.6.2024). Darüber hinaus leben auch Juden, Sabäer-Mandäer und Zoroastrier in Iran (MRG 1.2026a; vergleiche USDOS 26.6.2024).
Im Rahmen einer viel beachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubenszugängen, von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Baha'i und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022). In einer im Jänner 2024 geleakten (Amwaj 3.4.2024), vom Informationsministerium (MOIS/VAJA) in Auftrag gegebenen, unter Verschluss gehaltenen Umfrage gaben 70 % der Befragten an, sich ein säkulares Regierungssystem zu wünschen. Eine Mehrheit lehnte die gesetzlich verordnete Hijab-Pflicht für Frauen ab (Standard 1.3.2024).
[...]
Staatliche Behandlung von religiösen Minderheiten
Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 26.6.2024). Religiöse Diskriminierung ist weit verbreitet (BS 2026). Religiöse Minderheiten, einschließlich Baha'i, Christen, Gonabadi-Derwische, Juden, Sunniten und Yaresan sind aufgrund von Gesetzen wie auch in der Praxis von Diskriminierung betroffen (HRW 4.2.2026). Iran gewährt keine Religionsfreiheit. Es ist Muslimen untersagt, ihren Glauben zu wechseln oder aufzugeben (BS 2026) und missionarische Tätigkeit - d. h. jegliches nicht-islamische religiöse Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 26.6.2024).Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 26.6.2024). Religiöse Diskriminierung ist weit verbreitet (BS 2026). Religiöse Minderheiten, einschließlich Baha'i, Christen, Gonabadi-Derwische, Juden, Sunniten und Yaresan sind aufgrund von Gesetzen wie auch in der Praxis von Diskriminierung betroffen (HRW 4.2.2026). Iran gewährt keine Religionsfreiheit. Es ist Muslimen untersagt, ihren Glauben zu wechseln oder aufzugeben (BS 2026) und missionarische Tätigkeit - d. h. jegliches nicht-islamische religiöse Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 26.6.2024).
Anerkannte religiöse Minderheiten werden diskriminiert, haben aber auch gewisse gesetzlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christentum, Judentum und Zoroastrismus) dürfen ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024; vgl. MRG 1.2026a). Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung religiöser Gelehrter abhängig und die Mehrdeutigkeit bzw. Auslegungsfähigkeit von Gesetzen lassen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Minderheitengemeinschaften erhöht (IRWIRE 4.3.2024). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z. B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021). Das Regime geht auch hart gegen Muslime vor, die als Abweichler von der staatlichen Ideologie und der staatlichen Auslegung des Islam gelten (FH 2026).Anerkannte religiöse Minderheiten werden diskriminiert, haben aber auch gewisse gesetzlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christentum, Judentum und Zoroastrismus) dürfen ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024; vergleiche MRG 1.2026a). Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung religiöser Gelehrter abhängig und die Mehrdeutigkeit bzw. Auslegungsfähigkeit von Gesetzen lassen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Minderheitengemeinschaften erhöht (IRWIRE 4.3.2024). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z. B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vergleiche BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021). Das Regime geht auch hart gegen Muslime vor, die als Abweichler von der staatlichen Ideologie und der staatlichen Auslegung des Islam gelten (FH 2026).
Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2026, BS 2026). Zwar sind im Parlament fünf der insgesamt 290 Sitze für Vertreter anerkannter religiöser Minderheiten reserviert (Zeit Online 19.1.2023; vgl. FH 2026), doch werden Angehörige nicht-schiitischer religiöser Minderheiten selten in hohe Regierungsämter berufen (FH 2026). Ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2026; vgl. LVAk 10.2025), auch wenn Präsident Massoud Pezeshkian punktuell eine Politik der "begrenzten Integration religiöser Minderheiten" umsetzt (LVAk 10.2025) und mehrere Sunniten in Führungspositionen ernannt hat, einschließlich des ersten sunnitischen Kabinettsmitglieds (FH 2026). Trotz dieser Maßnahmen bleibt die strukturelle politische Teilhabe sunnitischer Iraner eingeschränkt, insbesondere durch ihren anhaltenden Ausschluss aus Schlüsselbereichen wie Sicherheitsapparat, Justiz und strategischen Ministerien (LVAk 10.2025).Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2026, BS 2026). Zwar sind im Parlament fünf der insgesamt 290 Sitze für Vertreter anerkannter religiöser Minderheiten reserviert (Zeit Online 19.1.2023; vergleiche FH 2026), doch werden Angehörige nicht-schiitischer religiöser Minderheiten selten in hohe Regierungsämter berufen (FH 2026). Ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2026; vergleiche LVAk 10.2025), auch wenn Präsident Massoud Pezeshkian punktuell eine Politik der "begrenzten Integration religiöser Minderheiten" umsetzt (LVAk 10.2025) und mehrere Sunniten in Führungspositionen ernannt hat, einschließlich des ersten sunnitischen Kabinettsmitglieds (FH 2026). Trotz dieser Maßnahmen bleibt die strukturelle politische Teilhabe sunnitischer Iraner eingeschränkt, insbesondere durch ihren anhaltenden Ausschluss aus Schlüsselbereichen wie Sicherheitsapparat, Justiz und strategischen Ministerien (LVAk 10.2025).
Sunniten werden v. a. auch beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Alle Iraner, die eine Anstellung im öffentlichen Dienst oder einen beruflichen Aufstieg anstreben, oder ein Hochschulstudium aufnehmen möchten, müssen sich sogenannten gozinesh-Prüfungen unterziehen, bei denen ihre Loyalität und ihr Engagement gegenüber der Islamischen Republik bewertet werden (MRG 1.2026a). Die Bewerber müssen dabei das Prinzip der Herrschaft des Rechtsgelehrten (velayat-e faqih) anerkennen (UNHRC 19.3.2024), das es im sunnitischen Islam [sowie nicht-islamischen Religionen] nicht gibt (USDOS 23.4.2024). Nicht-Muslime und auch Muslime, die diese Prüfungen nicht bestehen, werden entweder ausgeschlossen oder aus Positionen entfernt - nicht nur in den höchsten Machtkreisen, sondern auch aus weniger einflussreichen Positionen in der Gesellschaft, wie zum Beispiel vom Studium an einer Universität oder bei der Besetzung von Lehrstellen an Hochschulen (MRG 1.2026a).
Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 15.7.2024; vgl. IRWIRE 4.3.2024). Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hinterbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der Täter lediglich Lösegeld zahlen (IRWIRE 4.3.2024).Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 15.7.2024; vergleiche IRWIRE 4.3.2024). Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hinterbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der Täter lediglich Lösegeld zahlen (IRWIRE 4.3.2024).
Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 26.6.2024).
Das Ministerium für Kultur und islamische Führung (USDOS 26.6.2024) und die Sicherheitsbehörden überwachen religiöse Aktivitäten (USDOS 26.6.2024; vgl. OpD 2026). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit (CNEN 4.2.2023; vgl. OpD 2026). Die ethnischen Minderheiten des Landes sind größtenteils auch religiöse Minderheiten. Die Diskriminierungen, welche diese Gruppen erfahren, sind intersektionaler Natur [Anm.: s. dazu auch die Kap. Ethnische Minderheiten und Verbotene Organisationen und Dynamiken rund um den Konflikt mit den USA und Israel] (UNHRC 19.3.2024).Das Ministerium für Kultur und islamische Führung (USDOS 26.6.2024) und die Sicherheitsbehörden überwachen religiöse Aktivitäten (USDOS 26.6.2024; vergleiche OpD 2026). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit (CNEN 4.2.2023; vergleiche OpD 2026). Die ethnischen Minderheiten des Landes sind größtenteils auch religiöse Minderheiten. Die Diskriminierungen, welche diese Gruppen erfahren, sind intersektionaler Natur [Anm.: s. dazu auch die Kap. Ethnische Minderheiten und Verbotene Organisationen und Dynamiken rund um den Konflikt mit den USA und Israel] (UNHRC 19.3.2024).
Ethnische und religiöse Minderheiten, die unter systemischer Diskriminierung und Verfolgung leiden (UNHRC 12.3.2025), waren von der Welle der Repression im Zuge der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen [Anm.: s. u. a. Unterkap. Sunniten für weitere Informationen] (UNHRC 7.2.2023). Das Recht auf freie Religionsausübung der anerkannten Minderheitenreligionsgemeinschaften wurde nach dem Antritt der Regierung Raisi [2021-2024] zunehmend faktisch eingeschränkt. Dies betrifft in erster Linie Juden, vor allem seit dem Terroranschlag der Hamas auf Israel am 7.10.2023 (AA 15.7.2024). Die geopolitischen Spannungen mit den USA und Israel, die sich während des Zwölf-Tage-Kriegs im Juni 2025 verschärften, prägten die Darstellung der Islamischen Republik in Bezug auf religiöse Minderheiten. Regierungsvertreter, Geistliche und andere Regierungssprecher versuchten, verschiedene Gruppen als Verbündete feindlicher ausländischer Mächte darzustellen (IRWIRE 24.2.2026). In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe im Juni 2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen [mehrheitlich sunnitischen] Kurdenregion (REU 26.6.2025). Baha'i, Juden und Christen waren in Zusammenhang mit dem Konflikt im Juni 2025 von intensivierten Repressionen (AI 21.4.2026) und einer Verhaftungswelle aufgrund von Beschuldigungen bezüglich Verbindungen mit Israel betroffen (HRW 4.2.2026; vgl. UNHRC 13.3.2026, USCIRF 3.2026). Angehörige der jüdischen Gemeinde wurden u. a. auch zu Verhören aufgrund von Kontakten mit Familienmitgliedern in Israel einbestellt (UNHRC 13.3.2026; vgl. FH 2026) und die Vorsteher der Gemeinden zu Unterstützungsbekundungen für die Regierung gezwungen. Laut der von der US-Regierung zur Überwachung der internationalen Religionsfreiheit eingesetzten Kommission USCIRF hat sich die Lage der religiösen Minderheiten in Hinblick auf die Religionsfreiheit durch die militärische Eskalation im Juni 2025 verschärft (USCIRF 3.2026). Auch Zoroastrier gelten dem Regime als verdächtig, da die Religion eng mit dem säkularen, monarchistischen Erbe verbunden wird (AA 15.7.2024).Ethnische und religiöse Minderheiten, die unter systemischer Diskriminierung und Verfolgung leiden (UNHRC 12.3.2025), waren von der Welle der Repression im Zuge der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen [Anm.: s. u. a. Unterkap. Sunniten für weitere Informationen] (UNHRC 7.2.2023). Das Recht auf freie Religionsausübung der anerkannten Minderheitenreligionsgemeinschaften wurde nach dem Antritt der Regierung Raisi [2021-2024] zunehmend faktisch eingeschränkt. Dies betrifft in erster Linie Juden, vor allem seit dem Terroranschlag der Hamas auf Israel am 7.10.2023 (AA 15.7.2024). Die geopolitischen Spannungen mit den USA und Israel, die sich während des Zwölf-Tage-Kriegs im Juni 2025 verschärften, prägten die Darstellung der Islamischen Republik in Bezug auf religiöse Minderheiten. Regierungsvertreter, Geistliche und andere Regierungssprecher versuchten, verschiedene Gruppen als Verbündete feindlicher ausländischer Mächte darzustellen (IRWIRE 24.2.2026). In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe im Juni 2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen [mehrheitlich sunnitischen] Kurdenregion (REU 26.6.2025). Baha'i, Juden und Christen waren in Zusammenhang mit dem Konflikt im Juni 2025 von intensivierten Repressionen (AI 21.4.2026) und einer Verhaftungswelle aufgrund von Beschuldigungen bezüglich Verbindungen mit Israel betroffen (HRW 4.2.2026; vergleiche UNHRC 13.3.2026, USCIRF 3.2026). Angehörige der jüdischen Gemeinde wurden u. a. auch zu Verhören aufgrund von Kontakten mit Familienmitgliedern in Israel einbestellt (UNHRC 13.3.2026; vergleiche FH 2026) und die Vorsteher der Gemeinden zu Unterstützungsbekundungen für die Regierung gezwungen. Laut der von der US-Regierung zur Überwachung der internationalen Religionsfreiheit eingesetzten Kommission USCIRF hat sich die Lage der religiösen Minderheiten in Hinblick auf die Religionsfreiheit durch die militärische Eskalation im Juni 2025 verschärft (USCIRF 3.2026). Auch Zoroastrier gelten dem Regime als verdächtig, da die Religion eng mit dem säkularen, monarchistischen Erbe verbunden wird (AA 15.7.2024).
Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2026). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2026; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 2026). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Religiöse Familien üben beispielsweise Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben und Christen geworden sind (OpD 2026).Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2026). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2026; vergleiche NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 2026). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Religiöse Familien üben beispielsweise Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben und Christen geworden sind (OpD 2026).
Behandlung von schiitischen Klerikern
Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie "Irrlehre", "Abweichung" und "Propaganda" durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Strafprozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 26.6.2024).
Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste 2022 auch vermehrt zu Übergriffen aus der Zivilbevölkerung auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vgl. Qantara 16.5.2023). Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste 2022 auch vermehrt zu Übergriffen aus der Zivilbevölkerung auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vergleiche Qantara 16.5.2023).
Religionsausübung innerhalb der schiitischen Mehrheitsgesellschaft
Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vgl. MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Öffentliche Verstöße gegen die Fastenregeln während des Ramadan sind gemäß Art. 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) jedoch verboten und werden juristisch verfolgt (IRJ 2.4.2024). Das Fasten - bzw. Nicht-Fasten - wird von manchen dabei als politischer Akt des Protests angesehen (Tagesschau 19.2.2026).Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vergleiche MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Öffentliche Verstöße gegen die Fastenregeln während des Ramadan sind gemäß Artikel 638, des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) jedoch verboten und werden juristisch verfolgt (IRJ 2.4.2024). Das Fasten - bzw. Nicht-Fasten - wird von manchen dabei als politischer Akt des Protests angesehen (Tagesschau 19.2.2026).
Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023). Der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, alternative Heilmethoden oder andere Schriften, die als den Lehren des Islam widersprechend angesehen werden, kann strafrechtlich verfolgt werden, ebenso wie etwa der Besuch von gemischtgeschlechtlichen Yoga-Klassen (MRAI-2 13.6.2025).
Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] (AI 21.4.2026; vgl. ÖB Teheran 11.2021).Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] (AI 21.4.2026; vergleiche ÖB Teheran 11.2021).
Christen (anerkannte Religionsgemeinschaften)
In den Städten Teheran und Isfahan leben jeweils bedeutende christliche Bevölkerungsgruppen, wobei armenische Christen die größte Gruppe unter den [staatlich anerkannten] christlichen Gemeinschaften sind (MRG 1.2026a). Die armenischen und assyrischen Kirchen in Iran zählen zu den ältesten christlichen Gemeinden überhaupt (ORF 24.10.2025). Laut den Ergebnissen der staatlichen Volkszählung von 2016, bei der lediglich [die staatlich anerkannten christlichen Gemeinschaften der] Armenier und Chaldo-Assyrer erfasst wurden, leben in Iran 130.158 Christen. Andere Quellen geben dagegen Schätzungen von fast 300.000 oder sogar mehr an, einschließlich Konvertiten. Die Schätzungen zur Zahl der Konvertiten variieren stark und reichen von 66.000 bis zu 500.000 (MRG 1.2026a). Es gibt Katholiken und Protestanten im Land, wobei Uneinigkeit darüber herrscht, wie groß die protestantische Gemeinde ist, da viele Protestanten bzw. Konvertiten ihren Glauben im Geheimen ausüben (USDOS 26.6.2024).
Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an, da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als solche bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen. Mit der Registrierung sind bestimmte Rechte verbunden, darunter die Verwendung von Alkohol zu religiösen Zwecken (USDOS 26.6.2024). Die Behörden können eine Kirche schließen und ihre Leiter verhaften, wenn die Kirchenbesucher sich nicht registrieren lassen oder wenn nicht registrierte Personen an den Gottesdiensten teilnehmen (USDOS 26.6.2024; vgl. DFAT 24.7.2023). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an, da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als solche bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen. Mit der Registrierung sind bestimmte Rechte verbunden, darunter die Verwendung von Alkohol zu religiösen Zwecken (USDOS 26.6.2024). Die Behörden können eine Kirche schließen und ihre Leiter verhaften, wenn die Kirchenbesucher sich nicht registrieren lassen oder wenn nicht registrierte Personen an den Gottesdiensten teilnehmen (USDOS 26.6.2024; vergleiche DFAT 24.7.2023).
Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 15.7.2024). Gemeinden ist es untersagt, christliche Konvertiten aus dem Islam zu unterstützen (AA 15.7.2024), vor anderen Iranern zu predigen oder sie auch nur in ihre Kirchen zu lassen (BBC 1.4.2024). Gottesdienste in Farsi sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 15.7.2024). Die Aktivitäten anerkannter christlicher Gemeinschaften sind streng geregelt, um Missionstätigkeit zu verhindern. Anerkannte christliche Gruppen lehnen Missionierungsarbeit daher ab, was von den Behörden regelmäßig auch überprüft wird. Alle Christen und christlichen Kirchen müssen bei den Behörden registriert sein, und nur anerkannte Christen dürfen die Kirche besuchen. Die Sicherheitsbehörden überwachen die registrierten Kirchen genau, um sicherzustellen, dass die Gottesdienste nicht auf Farsi abgehalten werden (sie müssen in der traditionellen Sprache der Kirche und nicht in der Volkssprache abgehalten werden), und führen regelmäßige Identitätskontrollen der Gläubigen durch, um zu überprüfen, dass keine Nichtchristen oder Konvertiten an den Gottesdiensten teilnehmen (DFAT 24.7.2023). Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 15.7.2024). Gemeinden ist es untersagt, christliche Konvertiten aus dem Islam zu unterstützen (AA 15.7.2024), vor anderen Iranern zu predigen oder sie auch nur in ihre Kirchen zu lassen (BBC 1.4.2024). Gottesdienste in Farsi sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 15.7.2024). Die Aktivitäten anerkannter christlicher Gemeinschaften sind streng geregelt, um Missionstätigkeit zu verhindern. Anerkannte christliche Gruppen lehnen Missionierungsarbeit daher ab, was von den Behörden regelmäßig auch überprüft wird. Alle Christen und christlichen Kirchen müssen bei den Behörden registriert sein, und nur anerkannte Christen dürfen die Kirche besuchen. Die Sicherheitsbehörden überwachen die registrierten Kirchen genau, um sicherzustellen, dass die Gottesdienste nicht auf Farsi abgehalten werden (sie müssen in der traditionellen Sprache der Kirche und nicht in der Volkssprache abgehalten werden), und führen regelmäßige Identitätskontrollen der Gläubigen durch, um zu überprüfen, dass keine Nichtchristen oder Konvertiten an den Gottesdiensten teilnehmen (DFAT 24.7.2023).
Obwohl armenische und assyrische christliche Gemeinden formell anerkannt und gesetzlich geschützt sind, sind ihre Gemeindemitglieder dennoch rechtlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt [u. a. als Nichtmuslime, s. Überkapitel] (OpD 2026). Selbst wenn Räumlichkeiten für religiöse Zeremonien zur Verfügung stehen, kann es für Minderheitengruppen mitunter schwierig sein, wichtige Ritualgegenstände zu beschaffen. So wurde beispielsweise von einem Fall berichtet, bei dem gegen einen Angehörigen einer religiösen Minderheit ein Bußgeld wegen Alkoholbesitzes verhängt wurde, da diesem nach Ansicht des Richters zwar die Durchführung des Messrituals und der Konsum von Messwein erlaubt sei, nicht jedoch der Transport und Besitz von Alkohol (IRWIRE 4.3.2024).
Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet (AA 15.7.2024).
Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vgl. Qantara 14.8.2020, TEHT 3.1.2025).Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vergleiche Qantara 14.8.2020, TEHT 3.1.2025).
Christliche Symbole und Dekorationen
Im November 2025 wurde in Teheran eine U-Bahnstation mit dem Namen "Maryam-e Moqaddas" ("Heilige Maria") und von christlicher Symbolik inspirierten Dekorationen eröffnet, was von staatsnahen Medien als Geste der kulturellen Koexistenz dargestellt wurde. Maria ist auch im Islam eine verehrte Figur (RFE/RL 1.11.2025; vgl. ORF 24.10.2025).Im November 2025 wurde in Teheran eine U-Bahnstation mit dem Namen "Maryam-e Moqaddas" ("Heilige Maria") und von christlicher Symbolik inspirierten Dekorationen eröffnet, was von staatsnahen Medien als Geste der kulturellen Koexistenz dargestellt wurde. Maria ist auch im Islam eine verehrte Figur (RFE/RL 1.11.2025; vergleiche ORF 24.10.2025).
Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren (BAMF 3.2019). Weihnachtsdekoration ist in vielen Städten Irans beliebt, man kann sie ohne Probleme finden (MRAI 19.6.2023; vgl. IRINTL 27.12.2024, BAMF 3.2019). Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019).Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren (BAMF 3.2019). Weihnachtsdekoration ist in vielen Städten Irans beliebt, man kann sie ohne Probleme finden (MRAI 19.6.2023; vergleiche IRINTL 27.12.2024, BAMF 3.2019). Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019).
Die gestiegene Beliebtheit von christlichen Weihnachtsfeiern und Christbäumen wie auch des Valentinstags (und von Halloween) unter muslimischen Iranern wurde von konservativer Seite allerdings auch kritisiert (IRINTL 27.12.2024; vgl. IRJ 30.12.2019). Der Staat kann zwar Bedenken äußern oder Beschränkungen für Geschäfte, die diese Dekorationen verkaufen, auferlegen, aber er erhebt normalerweise keine Anklage wegen Besitzes oder Verwendung dieser Dekorationen (MRAI 19.6.2023). Unter anderem versucht er auch, das in Iran verbreitete Feiern des Valentinstages zu unterbinden, der zeitlich mit dem Jahrestag der Islamischen Revolution zusammenfällt. Seit über zwei Jahrzehnten ist die Herstellung von Postern, Broschüren, Schachteln und Karten mit Liebesherzsymbolen und roten Rosen, wie sie zum Valentinstag verschenkt werden, offiziell verboten. Dennoch werden derartige Waren von Ladenbesitzern angeboten und von Kunden gekauft, wobei Ladenbesitzer Sanktionen wie temporäre Geschäftsschließungen riskieren (NLM 14.2.2022). Das Tragen von christlichen Symbolen [wie z. B. Kreuzanhängern] kann nach Angaben einer iranischen Rechtsanwältin für Personen allerdings je nach Interpretation der Sittenpolizei zu Problemen führen. Die Behördenvertreter können dies beispielsweise als allgemeines und zweideutiges Vergehen im Zusammenhang mit Straftaten gegen die Keuschheit und die öffentliche Moral einstufen. Letztendlich ist es Sache des Richters oder der Polizei zu entscheiden, ob die Verwendung christlicher Symbole unter diese Straftatbestände fällt. Ein weiterer möglicher Ansatz besteht darin, Personen der "Störung der öffentlichen Werte" zu beschuldigen. Es gibt Fälle, in denen die Sittenpolizei Menschen wegen des Tragens christlicher Symbole verhaftet hat (MRAI 19.6.2023). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kann ein Richter sichtbare christliche Tätowierungen oder im Rahmen einer Verhaftung eines Konvertiten beschlagnahmten Schmuck oder Bilder mit christlicher Symbolik in die Beweislast im Zusammenhang mit einer Konversion einbeziehen. Dies kann jedoch von Fall zu Fall variieren (MBZ 9.2023).Die gestiegene Beliebtheit von christlichen Weihnachtsfeiern und Christbäumen wie auch des Valentinstags (und von Halloween) unter muslimischen Iranern wurde von konservativer Seite allerdings auch kritisiert (IRINTL 27.12.2024; vergleiche IRJ 30.12.2019). Der Staat kann zwar Bedenken äußern oder Beschränkungen für Geschäfte, die diese Dekorationen verkaufen, auferlegen, aber er erhebt normalerweise keine Anklage wegen Besitzes oder Verwendung dieser Dekorationen (MRAI 19.6.2023). Unter anderem versucht er auch, das in Iran verbreitete Feiern des Valentinstages zu unterbinden, der zeitlich mit dem Jahrestag der Islamischen Revolution zusammenfällt. Seit über zwei Jahrzehnten ist die Herstellung von Postern, Broschüren, Schachteln und Karten mit Liebesherzsymbolen und roten Rosen, wie sie zum Valentinstag verschenkt werden, offiziell verboten. Dennoch werden derartige Waren von Ladenbesitzern angeboten und von Kunden gekauft, wobei Ladenbesitzer Sanktionen wie temporäre Geschäftsschließungen riskieren (NLM 14.2.2022). Das Tragen von christlichen Symbolen [wie z. B. Kreuzanhängern] kann nach Angaben einer iranischen Rechtsanwältin für Personen allerdings je nach Interpretation der Sittenpolizei zu Problemen führen. Die Behördenvertreter können dies beispielsweise als allgemeines und zweideutiges Vergehen im Zusammenhang mit Straftaten gegen die Keuschheit und die öffentliche Moral einstufen. Letztendlich ist es Sache des Richters oder der Polizei zu entscheiden, ob die Verwendung christlicher Symbole unter diese Straftatbestände fällt. Ein weiterer möglicher Ansatz besteht darin, Personen der "Störung der öffentlichen Werte" zu beschuldigen. Es gibt Fälle, in denen die Sittenpolizei Menschen wegen des Tragens christlicher Symbole verhaftet hat (MRAI 19.6.2023). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kann ein Richter sichtbare christliche Tätowierungen oder im Rahmen einer Verhaftung eines Konvertiten beschlagnahmten Schmuck oder Bilder mit christlicher Symbolik in die Beweislast im Zusammenhang mit einer Konversion einbeziehen. Dies kann jedoch von Fall zu Fall variieren (MBZ 9.2023).
Apostasie, Konversion, Proselytismus, Blasphemie
Rechtliche Rahmenbedingungen
Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad), fällt in den Bereich der sog. hadd-Strafen der Scharia und wird allgemein mit der Todesstrafe geahndet [Anm.: s. Kap. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für Erklärungen zu den Kategorien der hadd-, ta'zir- und qisas-Strafen] (BAMF 5.2022; vgl. IHRNGO/ECPM 2026), so die Angeklagten Männer sind. Für Frauen ist bei Apostasie eine lebenslange Haftstrafe (bis zur Reue und Rückkehr zum Islam) vorgesehen (Landinfo 20.10.2023). Der Straftatbestand der Apostasie ist dabei nicht explizit im Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) erfasst, auch wenn in Art. 26 IStGB darauf Bezug genommen wird. Art. 167 der Verfassung erlaubt es den Richtern jedoch, auf die Scharia, also auf traditionelle islamische Rechtsquellen zurückzugreifen (Koran, Hadithe, d. h. Aussagen des Propheten, und Fatwas, sog. Rechtsgutachten) (IHRNGO/ECPM 2026, BAMF 5.2022). Die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe sind allerdings nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich. Es besteht aber rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE19 6.7.2022).Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad), fällt in den Bereich der sog. hadd-Strafen der Scharia und wird allgemein mit der Todesstrafe geahndet [Anm.: s. Kap. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für Erklärungen zu den Kategorien der hadd-, ta'zir- und qisas-Strafen] (BAMF 5.2022; vergleiche IHRNGO/ECPM 2026), so die Angeklagten Männer sind. Für Frauen ist bei Apostasie eine lebenslange Haftstrafe (bis zur Reue und Rückkehr zum Islam) vorgesehen (Landinfo 20.10.2023). Der Straftatbestand der Apostasie ist dabei nicht explizit im Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) erfasst, auch wenn in Artikel 26, IStGB darauf Bezug genommen wird. Artikel 167, der Verfassung erlaubt es den Richtern jedoch, auf die Scharia, also auf traditionelle islamische Rechtsquellen zurückzugreifen (Koran, Hadithe, d. h. Aussagen des Propheten, und Fatwas, sog. Rechtsgutachten) (IHRNGO/ECPM 2026, BAMF 5.2022). Die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe sind allerdings nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich. Es besteht aber rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vergleiche ARTICLE19 6.7.2022).
Zum Christentum Konvertierte können jedoch auch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten ta'zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden (BAMF 5.2022), sind z. B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99) (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE18 2.2026), einschließlich der Gründung und Mitgliedschaft einer illegalen Gruppe (Landinfo 20.10.2023), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE18 2.2026) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/Art. 701) (BAMF 5.2022), wobei der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 26.6.2024). 2021 wurden die Gesetzeszusätze 499 und 500 bis IStGB ("Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" und "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen") aufgenommen (AI 29.3.2022; vgl. ARTICLE18 2.2026). Gemäß von Landinfo befragten Quellen ist der Wortlaut der Gesetzeszusätze speziell darauf ausgerichtet, nicht anerkannte religiöse Minderheiten strafrechtlich zu verfolgen. Art. 500 bis IStGB verbietet abweichende Propagandaaktivitäten, unter anderem in Form von Religionsunterricht, der nicht dem schiitischen Islam entspricht. Die Bestimmung betrifft auch finanzielle oder organisatorische Unterstützung durch Akteure im Ausland. Das Strafmaß wurde auf bis zu zehn Jahre Haft erhöht, wobei die Gesetzeszusätze auch zur Verhängung von Geldstrafen und Beschlagnahmungen von Immobilien und Fahrzeugen herangezogen werden (Landinfo 28.7.2025). Artikel 8 des Gesetzes "zur Bekämpfung feindlicher Handlungen des zionistischen Regimes" besagt außerdem, dass "jede Handlung - sei es im Bereich der Sicherheit, des Militärs, der Politik, der Kultur, der Medien, der Propaganda oder der direkten und indirekten wirtschaftlichen und finanziellen Unterstützung -, die wissentlich darauf abzielt, das zionistische Regime zu bestätigen, zu stärken oder zu festigen" verboten ist. Im Jahr 2025 wurden laut der NGO Article18 mindestens fünf Christen nach dem [im Oktober 2025 novellierten] Spionagegesetz angeklagt [Anm.: s. zur Spionagegesetzgebung auch Kap. Angebliche Spione]. 90 % aller 2025 von Article18 erfassten Anklagen gegen Christen erfolgten jedoch nach Art. 500 bis (ARTICLE18 2.2026). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) [Anm.: zählen beide zu den hadd-Strafen] wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022).Zum Christentum Konvertierte können jedoch auch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten ta'zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden (BAMF 5.2022), sind z. B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/"Art". 498-99) (BAMF 5.2022; vergleiche ARTICLE18 2.2026), einschließlich der Gründung und Mitgliedschaft einer illegalen Gruppe (Landinfo 20.10.2023), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/"Art". 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/"Art". 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/"Art". 610) (BAMF 5.2022; vergleiche ARTICLE18 2.2026) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/"Art". 701) (BAMF 5.2022), wobei der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 26.6.2024). 2021 wurden die Gesetzeszusätze 499 und 500 bis IStGB ("Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" und "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen") aufgenommen (AI 29.3.2022; vergleiche ARTICLE18 2.2026). Gemäß von Landinfo befragten Quellen ist der Wortlaut der Gesetzeszusätze speziell darauf ausgerichtet, nicht anerkannte religiöse Minderheiten strafrechtlich zu verfolgen. Artikel 500 bis IStGB verbietet abweichende Propagandaaktivitäten, unter anderem in Form von Religionsunterricht, der nicht dem schiitischen Islam entspricht. Die Bestimmung betrifft auch finanzielle oder organisatorische Unterstützung durch Akteure im Ausland. Das Strafmaß wurde auf bis zu zehn Jahre Haft erhöht, wobei die Gesetzeszusätze auch zur Verhängung von Geldstrafen und Beschlagnahmungen von Immobilien und Fahrzeugen herangezogen werden (Landinfo 28.7.2025). Artikel 8 des Gesetzes "zur Bekämpfung feindlicher Handlungen des zionistischen Regimes" besagt außerdem, dass "jede Handlung - sei es im Bereich der Sicherheit, des Militärs, der Politik, der Kultur, der Medien, der Propaganda oder der direkten und indirekten wirtschaftlichen und finanziellen Unterstützung -, die wissentlich darauf abzielt, das zionistische Regime zu bestätigen, zu stärken oder zu festigen" verboten ist. Im Jahr 2025 wurden laut der NGO Article18 mindestens fünf Christen nach dem [im Oktober 2025 novellierten] Spionagegesetz angeklagt [Anm.: s. zur Spionagegesetzgebung auch Kap. Angebliche Spione]. 90 % aller 2025 von Article18 erfassten Anklagen gegen Christen erfolgten jedoch nach Artikel 500 bis (ARTICLE18 2.2026). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) [Anm.: zählen beide zu den hadd-Strafen] wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022).
Missionierung kann mit zwei bis fünf Jahren Haft bestraft werden, bei finanzieller oder organisatorischer Hilfe aus dem Ausland mit bis zu zehn Jahren Haft (USDOS 26.6.2024), und im Extremfall auch mit dem Tod (ÖB Teheran 11.2021), wobei es zuletzt im Jahr 1998 zur Hinrichtung eines Nicht-Muslims speziell wegen Missionierung kam (USDOS 26.6.2024).
Der Straftatbestand der Blasphemie im IStGB kann sich gegen anerkannte wie auch nicht-anerkannte religiöse Minderheiten und Atheisten richten (MRG 12.12.2023). Gemäß Art. 262 IStGB kann sab al-nabi ("Beleidigung des Propheten des Islam oder anderer großer Propheten", Blasphemie) mit dem Tod bestraft werden (IHRNGO/ECPM 2026; vgl. USCIRF 14.9.2023). Nach Art. 513 IStGB sind neben einem Todesurteil u. U. auch Haftstrafen möglich (ARTICLE18 2.2026; vgl. USCIRF 14.9.2023). "Gotteslästerer" werden zudem auch wegen "Korruption auf Erden" und "Feindschaft gegenüber Gott" belangt. Die [weiter oben erwähnte] Änderung des IStGB im Jahr 2021 (Artikel 499 bis und 500 bis) schränkt die Rechte religiöser Minderheiten weiter ein, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit (MRG 12.12.2023).Der Straftatbestand der Blasphemie im IStGB kann sich gegen anerkannte wie auch nicht-anerkannte religiöse Minderheiten und Atheisten richten (MRG 12.12.2023). Gemäß Artikel 262, IStGB kann sab al-nabi ("Beleidigung des Propheten des Islam oder anderer großer Propheten", Blasphemie) mit dem Tod bestraft werden (IHRNGO/ECPM 2026; vergleiche USCIRF 14.9.2023). Nach Artikel 513, IStGB sind neben einem Todesurteil u. U. auch Haftstrafen möglich (ARTICLE18 2.2026; vergleiche USCIRF 14.9.2023). "Gotteslästerer" werden zudem auch wegen "Korruption auf Erden" und "Feindschaft gegenüber Gott" belangt. Die [weiter oben erwähnte] Änderung des IStGB im Jahr 2021 (Artikel 499 bis und 500 bis) schränkt die Rechte religiöser Minderheiten weiter ein, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit (MRG 12.12.2023).
Auch wenn Todesurteile wegen Apostasie (Landinfo 28.7.2025), Missionierung (USDOS 26.6.2024) und Blasphemie bzw. "Beleidigung des Propheten" oder "Beleidigung von heiligen islamischen Werten" [vergleichsweise] selten sind (MRG 12.12.2023), wurde von Fällen von verhängten Todesurteilen aufgrund dieser Anklagen im Zusammenhang mit den Protesten ab 2022 berichtet, die später dann aufgehoben oder in Haftstrafen umgewandelt wurden (Hengaw 28.5.2025, AI 13.5.2024, Hengaw 3.3.2024, AI 7.9.2023). In einem Fall verstarb ein wegen Apostasie zum Tod Verurteilter in Haft, bevor sein Fall erneut verhandelt werden konnte (AI 7.9.2023). Ein bekannter Musiker wurde dagegen ursprünglich zu fünf Jahren Haft wegen "Beleidigung des Propheten" verurteilt, nach der Berufung durch die Staatsanwaltschaft, die das Verhalten des Musikers als "Blasphemie" einstufte, wandelte ein Gericht die Haftstrafe jedoch in ein Todesurteil um. Der Verurteilte zeigte daraufhin "Reue" und ging erneut in Berufung. Mit Stand 7.6.2026 lag noch keine Entscheidung über die erneute Berufung vor, wobei der Rapper ebenfalls eine zehnjährige Haftstrafe wegen "Anstiftung zur Korruption" verbüßt (EN 7.6.2026).
Behandlung von Konvertiten
Christen, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher Nichtregierungsorganisationen weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt (USDOS 26.6.2024; vgl. AA 15.7.2024). Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitglieder nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern zu operieren oder "feindliche" Länder zu unterstützen und deren Hilfe anzunehmen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen setzt die Regierung auch das Verbot der Missionierung weiterhin durch (USDOS 26.6.2024).Christen, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher Nichtregierungsorganisationen weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt (USDOS 26.6.2024; vergleiche AA 15.7.2024). Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitglieder nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern zu operieren oder "feindliche" Länder zu unterstützen und deren Hilfe anzunehmen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen setzt die Regierung auch das Verbot der Missionierung weiterhin durch (USDOS 26.6.2024).
Im Jahr 2025 wurden laut der NGO Article18 insgesamt mindestens 254 Christen aufgrund ihres Glaubens verhaftet, fast doppelt so viele wie 2024, wobei die NGO nach Inkrafttreten des Waffenstillstands Ende Juni 2025 eine deutliche Zunahme an Verhaftungen verzeichnete. Mindestens 73 Christen wurden 2025 zu Strafen verurteilt, wobei die Gerichte zusammengerechnet über 280 Jahre Haft verhängten - eine höhere Zahl als 2024, obwohl weniger Personen betroffen waren als im Vorjahr. Laut Article18 deutet dies auf einen Trend in Richtung härterer Strafen hin (ARTICLE18 2.2026). Auch 2026 wurde von der Verhaftung oder dem "Verschwindenlassen" (AI 28.5.2026a, HRANA 5.5.2026, HRANA 26.3.2026) und der Verurteilung von Konvertiten berichtet (HRANA 22.5.2026). Neben Haftstrafen werden auch Zusatzstrafen verhängt, einschließlich Einschränkungen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung, Arbeit und Bildung (ARTICLE18 2.2026; vgl. Landinfo 28.7.2025).Im Jahr 2025 wurden laut der NGO Article18 insgesamt mindestens 254 Christen aufgrund ihres Glaubens verhaftet, fast doppelt so viele wie 2024, wobei die NGO nach Inkrafttreten des Waffenstillstands Ende Juni 2025 eine deutliche Zunahme an Verhaftungen verzeichnete. Mindestens 73 Christen wurden 2025 zu Strafen verurteilt, wobei die Gerichte zusammengerechnet über 280 Jahre Haft verhängten - eine höhere Zahl als 2024, obwohl weniger Personen betroffen waren als im Vorjahr. Laut Article18 deutet dies auf einen Trend in Richtung härterer Strafen hin (ARTICLE18 2.2026). Auch 2026 wurde von der Verhaftung oder dem "Verschwindenlassen" (AI 28.5.2026a, HRANA 5.5.2026, HRANA 26.3.2026) und der Verurteilung von Konvertiten berichtet (HRANA 22.5.2026). Neben Haftstrafen werden auch Zusatzstrafen verhängt, einschließlich Einschränkungen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung, Arbeit und Bildung (ARTICLE18 2.2026; vergleiche Landinfo 28.7.2025).
Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 USD liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Diejenigen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution zu verlieren (OpD 2026).
Neben Haftstrafen werden Konvertiten manchmal auch zur Teilnahme an islamischem Religionsunterricht verpflichtet, der sie davon überzeugen soll, zum Islam zurückzukehren. Der Unterricht wird oftmals von den Sicherheitsbehörden veranlasst, ohne dass es dazu eine richterliche Anordnung gäbe (Landinfo 20.10.2023). Mindestens fünf Konvertiten wurden 2025 außerdem per Gerichtsurteil an "Kultbehandlungskliniken" überwiesen, mit dem kommunizierten Ziel, sie zur "heiligen Religion des Islam zurückzuholen" (ARTICLE18 2.2026).
Die Sicherheitsdienste setzen Drohungen als eines von mehreren Mitteln ein, mit denen sie versuchen, das Wachstum konvertierter Gemeinschaften zu stoppen. Drohungen werden häufig im Zusammenhang mit Verhören ausgesprochen und umfassen beispielsweise eine in Aussicht gestellte Strafverfolgung, oder auch Drohungen, einem Familienmitglied eines Priesters könnte ein "Unfall" passieren (Landinfo 20.10.2023). Mitglieder von Hauskirchen werden auch unter Druck gesetzt, Erklärungen zu unterschreiben, dass sie nicht mehr an christlichen Versammlungen teilnehmen werden. Ziel ist es, Angst zu schüren, damit sie von weiteren Aktivitäten absehen. In seltenen Fällen können die Drohungen auch darin bestehen, dass sie das Sorgerecht für ihre eigenen Kinder verlieren und die Kinder in Kinderheime kommen (Landinfo 28.7.2025).
Das Interesse der Behörden an christlichen Konvertiten schwankt. Laut Landinfo ist es schwierig, zu beurteilen, ob Schwankungen bei der Zahl der Festgenommenen, Verurteilten oder anderer behördlicher Maßnahmen eine wesentliche Veränderung in einem längerfristigen Zeitrahmen darstellen. Dies kann nämlich sowohl mit der Kapazität der Sicherheitskräfte zusammenhängen, als auch mit Signalen des Obersten Führers oder anderer hochrangiger Vertreter des Regimes, dass Konvertiten eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen (Landinfo 28.7.2025).
In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).
Trotz des Verbots des "Abfalls vom Islam" ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Viele vor allem jüngere Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewandt, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der Islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 15.7.2024). Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 2026). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022; vgl. taz 19.2.2024). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt worden sind (OpD 2026). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw. Sektentums (BAMF 5.2022) und der Kollaboration mit ausländischen, "zionistischen" Kirchen bezichtigt (USCIRF 3.2026). Die seit langem von den Behörden vorgenommene Darstellung von Farsi-sprachigen [d. h. konvertierten] Christen als "Zionisten" erfolgt laut der NGO Article18 auch, um sie von den anerkannten christlichen Religionsgemeinschaften der Armenier und Assyrer abzugrenzen (ARTICLE18 5.5.2026), wobei die Behörden den Begriff des "zionistischen Christentums" vor dem Hintergrund der Kampfhandlungen mit Israel laut einem Vertreter von Article18 nun aggressiver verwenden als zuvor. Indem Konvertiten als "israelische Agenten" dargestellt werden, kann Religionsausübung als Bedrohung für die nationale Sicherheit gebrandmarkt werden (BBC 22.11.2025).Trotz des Verbots des "Abfalls vom Islam" ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Viele vor allem jüngere Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewandt, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der Islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 15.7.2024). Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 2026). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022; vergleiche taz 19.2.2024). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt worden sind (OpD 2026). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw. Sektentums (BAMF 5.2022) und der Kollaboration mit ausländischen, "zionistischen" Kirchen bezichtigt (USCIRF 3.2026). Die seit langem von den Behörden vorgenommene Darstellung von Farsi-sprachigen [d. h. konvertierten] Christen als "Zionisten" erfolgt laut der NGO Article18 auch, um sie von den anerkannten christlichen Religionsgemeinschaften der Armenier und Assyrer abzugrenzen (ARTICLE18 5.5.2026), wobei die Behörden den Begriff des "zionistischen Christentums" vor dem Hintergrund der Kampfhandlungen mit Israel laut einem Vertreter von Article18 nun aggressiver verwenden als zuvor. Indem Konvertiten als "israelische Agenten" dargestellt werden, kann Religionsausübung als Bedrohung für die nationale Sicherheit gebrandmarkt werden (BBC 22.11.2025).
Hauskirchen
Da es den anerkannten christlichen Gemeinden untersagt ist, anderen Iranern zu predigen oder sie in ihre Kirchen zu lassen, können diejenigen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, ihren Glauben nur im Geheimen, z. B. in sogenannten Hauskirchen (BBC 1.4.2024) oder alleine über christliche Satellitenkanäle (Conversation 16.4.2026; vgl. Landinfo 28.7.2025) und das Internet ausüben (NHUM 4.6.2026; vgl. Landinfo 28.7.2025). Einige Konvertiten haben sich den "Assemblies of God"-Kirchen angeschlossen, andere gehören verschiedenen evangelikalen Hauskirchen-Netzwerken an (RFE/RL 5.5.2022). Die Schließungen von "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS 23.2.2018). Die Größe der Hauskirchen, ihre Art und Struktur variieren. Die meisten sind klein und informell, sie bestehen aus engen Verwandten und Freunden, die sich regelmäßig zum Beten und Bibellesen oder zum Ansehen von christlichen Fernsehprogrammen auf Farsi treffen (DFAT 24.7.2023). Bei den Hauskirchen handelt es sich in der Regel um kleine Gemeinschaften, selten mehr als zehn Personen. Wenn die Gruppe wächst, wird sie aus Sicherheitsgründen aufgeteilt. Mehrere Hauskirchen können in Netzwerken miteinander verbunden sein, und einige von ihnen unterhalten Verbindungen ins Ausland (Landinfo 28.7.2025).Da es den anerkannten christlichen Gemeinden untersagt ist, anderen Iranern zu predigen oder sie in ihre Kirchen zu lassen, können diejenigen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, ihren Glauben nur im Geheimen, z. B. in sogenannten Hauskirchen (BBC 1.4.2024) oder alleine über christliche Satellitenkanäle (Conversation 16.4.2026; vergleiche Landinfo 28.7.2025) und das Internet ausüben (NHUM 4.6.2026; vergleiche Landinfo 28.7.2025). Einige Konvertiten haben sich den "Assemblies of God"-Kirchen angeschlossen, andere gehören verschiedenen evangelikalen Hauskirchen-Netzwerken an (RFE/RL 5.5.2022). Die Schließungen von "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS 23.2.2018). Die Größe der Hauskirchen, ihre Art und Struktur variieren. Die meisten sind klein und informell, sie bestehen aus engen Verwandten und Freunden, die sich regelmäßig zum Beten und Bibellesen oder zum Ansehen von christlichen Fernsehprogrammen auf Farsi treffen (DFAT 24.7.2023). Bei den Hauskirchen handelt es sich in der Regel um kleine Gemeinschaften, selten mehr als zehn Personen. Wenn die Gruppe wächst, wird sie aus Sicherheitsgründen aufgeteilt. Mehrere Hauskirchen können in Netzwerken miteinander verbunden sein, und einige von ihnen unterhalten Verbindungen ins Ausland (Landinfo 28.7.2025).
Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA 15.7.2024; vgl. Landinfo 20.10.2023). Es ist unklar, inwieweit die iranischen Sicherheitsdienste einen Überblick über die Konvertitengemeinden in Iran haben. Ein von Landinfo befragter Interviewpartner gab im Jahr 2023 an, dass es die mittlerweile kleinere Größe der Hauskirchen für die Sicherheitsbehörden schwieriger mache, den Überblick zu behalten. Ein anderer Interviewpartner war der Ansicht, dass die Sicherheitsbehörden vermutlich über die meisten Hauskirchen im Land Bescheid wüssten, allerdings nicht die Kapazitäten hätten, gegen alle vorzugehen. Die Behörden gehen nicht notwendigerweise gegen alle ihnen bekannte Konvertitengemeinschaften vor. Gemäß einem von Landinfo befragten Konvertiten täten sie dies insbesondere, wenn die Gemeinschaften aktiv an der Verbreitung des Christentums beteiligt seien und die Gemeinschaft wächst. Unabhängig davon, ob Razzien gegen Hauskirchen durchgeführt werden oder nicht, können Konvertiten manchmal auch zur Befragung vorgeladen werden. Ziel ist es, das Umfeld zu erfassen, dem die Person angehört. Wenn der Konvertit bei der Befragung die Namen anderer Konvertiten angibt, können diese ebenfalls zur Befragung vorgeladen werden (Landinfo 20.10.2023). Eine Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein Christ das Interesse der Behörden geweckt hat (DIS 23.2.2018). Wenn die Sicherheitsdienste eine Hauskirche entdeckt haben, überwachen sie diese in der Regel eine Zeit lang und sammeln weitere Informationen. Dazu gehören die Beschattung der Konvertiten, die Analyse ihrer Bewegungen sowie Online-Aktivitäten, auch in den sozialen Medien (Landinfo 20.10.2023).Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA 15.7.2024; vergleiche Landinfo 20.10.2023). Es ist unklar, inwieweit die iranischen Sicherheitsdienste einen Überblick über die Konvertitengemeinden in Iran haben. Ein von Landinfo befragter Interviewpartner gab im Jahr 2023 an, dass es die mittlerweile kleinere Größe der Hauskirchen für die Sicherheitsbehörden schwieriger mache, den Überblick zu behalten. Ein anderer Interviewpartner war der Ansicht, dass die Sicherheitsbehörden vermutlich über die meisten Hauskirchen im Land Bescheid wüssten, allerdings nicht die Kapazitäten hätten, gegen alle vorzugehen. Die Behörden gehen nicht notwendigerweise gegen alle ihnen bekannte Konvertitengemeinschaften vor. Gemäß einem von Landinfo befragten Konvertiten täten sie dies insbesondere, wenn die Gemeinschaften aktiv an der Verbreitung des Christentums beteiligt seien und die Gemeinschaft wächst. Unabhängig davon, ob Razzien gegen Hauskirchen durchgeführt werden oder nicht, können Konvertiten manchmal auch zur Befragung vorgeladen werden. Ziel ist es, das Umfeld zu erfassen, dem die Person angehört. Wenn der Konvertit bei der Befragung die Namen anderer Konvertiten angibt, können diese ebenfalls zur Befragung vorgeladen werden (Landinfo 20.10.2023). Eine Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein Christ das Interesse der Behörden geweckt hat (DIS 23.2.2018). Wenn die Sicherheitsdienste eine Hauskirche entdeckt haben, überwachen sie diese in der Regel eine Zeit lang und sammeln weitere Informationen. Dazu gehören die Beschattung der Konvertiten, die Analyse ihrer Bewegungen sowie Online-Aktivitäten, auch in den sozialen Medien (Landinfo 20.10.2023).
Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Die Behörden wollen das starke Wachstum der Zahl der Konvertiten eindämmen. Dies geschieht dadurch, dass Leiter von Hauskirchen zu langen Haftstrafen verurteilt werden. Alle anderen Konvertiten, die keine solche Führungs- oder Einsatzfunktion haben, sind laut Gesprächspartnern von Landinfo nur selten von Inhaftierung und strafrechtlicher Verfolgung bedroht (Landinfo 28.7.2025; vgl. Landinfo 20.10.2023), können aber anderen Reaktionen wie Verhören durch die Sicherheitsbehörden, Drohungen und Druck zur Unterzeichnung von Erklärungen, nicht an christlichen Versammlungen teilzunehmen, ausgesetzt sein. Ebenso können sie vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen sein (Landinfo 20.10.2023). Die NGO Article18 teilte Landinfo auf Nachfrage jedoch mit, dass viele derjenigen, die 2024 nach Art. 500 StGB verurteilt wurden, nur einfache Mitglieder waren (Landinfo 28.7.2025). Auch die NGO Open Doors, die sich für Christen einsetzt, gibt an, dass ebenso einfache Mitglieder, die keine Leitungsfunktionen haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werden (OpD 2026). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsbehörden befinden, bedeutet nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde (BAMF 5.2022). Es ist auch vorgekommen, dass Personen verurteilt wurden, die sich zurückhaltend und vorsichtig verhielten (Landinfo 28.7.2025) und lediglich aufgrund der Teilnahme an Hauskirchen Haftstrafen erhalten haben. Die meisten der zu Haftstrafen Verurteilten sind allerdings Leiter von Hauskirchen (Landinfo 20.10.2023) bzw. lassen sich die Verurteilungen von einfachen Mitgliedern mitunter durch individuelle Umstände erklären und sind nach dem Verständnis von Landinfo Ausnahmen. Ein weiterer Faktor kann die Größe eines Ortes sein: in kleineren Orten, in denen der Geheimdienst die volle Kontrolle über die Bevölkerung hat, kann es zu Verhaftungen und Verurteilungen von gewöhnlichen Mitgliedern kommen. Ein anderer Faktor kann der Bekanntheitsgrad einer Person sein. Personen mit öffentlichem Profil riskieren eine Strafe, um in der Öffentlichkeit ein Exempel zu statuieren. Insgesamt ist der Anteil einfacher Mitglieder unter den Verurteilten laut einem Gesprächspartner von Landinfo auch schwer zu schätzen. Manche Personen gehen zudem größere Risiken ein, als andere (Landinfo 28.7.2025).Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Die Behörden wollen das starke Wachstum der Zahl der Konvertiten eindämmen. Dies geschieht dadurch, dass Leiter von Hauskirchen zu langen Haftstrafen verurteilt werden. Alle anderen Konvertiten, die keine solche Führungs- oder Einsatzfunktion haben, sind laut Gesprächspartnern von Landinfo nur selten von Inhaftierung und strafrechtlicher Verfolgung bedroht (Landinfo 28.7.2025; vergleiche Landinfo 20.10.2023), können aber anderen Reaktionen wie Verhören durch die Sicherheitsbehörden, Drohungen und Druck zur Unterzeichnung von Erklärungen, nicht an christlichen Versammlungen teilzunehmen, ausgesetzt sein. Ebenso können sie vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen sein (Landinfo 20.10.2023). Die NGO Article18 teilte Landinfo auf Nachfrage jedoch mit, dass viele derjenigen, die 2024 nach Artikel 500, StGB verurteilt wurden, nur einfache Mitglieder waren (Landinfo 28.7.2025). Auch die NGO Open Doors, die sich für Christen einsetzt, gibt an, dass ebenso einfache Mitglieder, die keine Leitungsfunktionen haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werden (OpD 2026). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsbehörden befinden, bedeutet nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde (BAMF 5.2022). Es ist auch vorgekommen, dass Personen verurteilt wurden, die sich zurückhaltend und vorsichtig verhielten (Landinfo 28.7.2025) und lediglich aufgrund der Teilnahme an Hauskirchen Haftstrafen erhalten haben. Die meisten der zu Haftstrafen Verurteilten sind allerdings Leiter von Hauskirchen (Landinfo 20.10.2023) bzw. lassen sich die Verurteilungen von einfachen Mitgliedern mitunter durch individuelle Umstände erklären und sind nach dem Verständnis von Landinfo Ausnahmen. Ein weiterer Faktor kann die Größe eines Ortes sein: in kleineren Orten, in denen der Geheimdienst die volle Kontrolle über die Bevölkerung hat, kann es zu Verhaftungen und Verurteilungen von gewöhnlichen Mitgliedern kommen. Ein anderer Faktor kann der Bekanntheitsgrad einer Person sein. Personen mit öffentlichem Profil riskieren eine Strafe, um in der Öffentlichkeit ein Exempel zu statuieren. Insgesamt ist der Anteil einfacher Mitglieder unter den Verurteilten laut einem Gesprächspartner von Landinfo auch schwer zu schätzen. Manche Personen gehen zudem größere Risiken ein, als andere (Landinfo 28.7.2025).
Einerseits wird immer wieder von Razzien und Verhaftungen von Christinnen und Christen berichtet, was ein hartes staatliches Vorgehen signalisiert. Die Gemeinden sollen durch diese Unvorhersehbarkeit in Angst und Unsicherheit gehalten werden. Andererseits belegen Einzelbeispiele, dass es immer darauf ankommt, welche Person dem Beschuldigten gegenübersitzt. Auch persönliche Einstellungen und Charakteristika von Amtsträgern spielen eine Rolle. Dabei kann es fallweise erhebliche Unterschiede geben (BAMF 5.2022). Der Umgang der Sicherheitsdienste mit Konvertiten ist in den verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich. Einige Mitglieder der Sicherheitsdienste sind korrupt. Sie drohen oder nehmen Festnahmen vor, um Schmiergelder zu erpressen. Ihre Informanten, die in allen lokalen Gemeinschaften zu finden sind, können ebenfalls korrupt sein und von Konvertiten Bestechungsgelder verlangen, damit sie diese nicht an die Sicherheitsdienste melden (Landinfo 20.10.2023).
Behandlung von Konvertiten nach Rückkehr und Auslandsreisen
Aufgrund der eingeschränkten Religionsfreiheit in der Islamischen Republik Iran und der damit verbundenen Angst vor Verhaftung und Strafverfolgung bei Versammlungen nutzen christliche Konvertiten laut Article18 oftmals die Möglichkeit, sich in Nachbarländern zu versammeln, um gemeinsam Gottesdienst zu feiern, zu beten und theologische Unterweisung von Iranern in der Diaspora zu erhalten (ARTICLE18 2.2026). Christliche Organisationen außerhalb Irans spielen eine wichtige Rolle bei der Unterstützung von Christen in Iran, sowohl theologisch als auch durch finanzielle Hilfe. Leitern, die im Ausland eine theologische Ausbildung absolvieren, wird mit Misstrauen begegnet, wenn die Behörden davon Kenntnis erlangen. Finanzielle Beiträge und Spenden sind in christlichen Kreisen weit verbreitet, doch ist es für Gemeinden im Ausland mittlerweile schwieriger geworden, Glaubensbrüder in Iran zu unterstützen. Es gibt einen verstärkten Fokus auf die finanziellen Verbindungen von Christen und Konvertiten ins Ausland. Solche Aktivitäten wurden unter Strafe gestellt und können im Extremfall zu Anklagen wegen Spionage führen. In einigen Urteilen wird ausdrücklich auf Kontakte zu feindlichen Regierungen hingewiesen (Landinfo 28.7.2025). Informanten in westlichen und benachbarten Ländern berichten dem iranischen Geheimdienst über Aktivitäten iranischer Christen im Ausland (OpD 2026, ARTICLE18 2.2026).
Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen (DIS 23.2.2018). Eine befragte Rechtsanwältin schilderte in diesem Zusammenhang auch, dass es Fälle gibt, bei denen Personen aufgrund von Beiträgen in den sozialen Netzwerken mit nur geringer Reichweite oder Beiträgen von lediglich "privat" einsehbaren Profilen inhaftiert wurden, da sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der Staat ist rechtlich dazu in der Lage, Personen in derartigen Fällen aufgrund von "Vergehen gegen die nationale Sicherheit" oder "Vergehen gegen den Islam" zu verfolgen (MRAI 19.6.2023). Die iranischen Behörden fokussieren bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten (Landinfo 20.6.2022).
Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z. B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021).
Taufe
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher. Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS 23.2.2018). Die NGO Open Doors gibt an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OpD 2026).
Christliche Schriften
Christlichen NGOs zufolge werden die staatlichen Beschränkungen für die Veröffentlichung von religiösem Material fortgesetzt (USDOS 26.6.2024), obwohl staatlich genehmigte Bibelübersetzungen Berichten zufolge weiterhin erhältlich sind (USDOS 26.6.2024; vgl. BAMF 3.2019). Regierungsbeamte beschlagnahmen häufig Bibeln und ähnliche nicht-schiitische religiöse Literatur und üben Druck auf Verlage aus, die nicht genehmigtes nicht-muslimisches religiöses Material drucken, um ihre Tätigkeit einzustellen (USDOS 26.6.2024). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OpD 2026). Laut Article18 wurden im Jahr 2025 mindestens 21 Christen im Zusammenhang mit der angeblichen Verteilung von Bibeln im Land verurteilt (ARTICLE18 2.2026).Christlichen NGOs zufolge werden die staatlichen Beschränkungen für die Veröffentlichung von religiösem Material fortgesetzt (USDOS 26.6.2024), obwohl staatlich genehmigte Bibelübersetzungen Berichten zufolge weiterhin erhältlich sind (USDOS 26.6.2024; vergleiche BAMF 3.2019). Regierungsbeamte beschlagnahmen häufig Bibeln und ähnliche nicht-schiitische religiöse Literatur und üben Druck auf Verlage aus, die nicht genehmigtes nicht-muslimisches religiöses Material drucken, um ihre Tätigkeit einzustellen (USDOS 26.6.2024). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OpD 2026). Laut Article18 wurden im Jahr 2025 mindestens 21 Christen im Zusammenhang mit der angeblichen Verteilung von Bibeln im Land verurteilt (ARTICLE18 2.2026).
Rückkehr zum Islam
Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 11.2021).
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Atheismus
Rechtlich gesehen ist es in Iran nicht möglich, sich nicht zu einer Religion zu bekennen. Es gibt mehrere Situationen, in denen Iraner den Behörden ihre Religionszugehörigkeit mitteilen müssen (MBZ 9.2023). Atheisten und Agnostiker werden vom Staat verfolgt, wobei die Polizei nicht jeden Atheisten ausforscht und belangt, sondern Personen wegen Vergehen strafrechtlich verfolgt werden, die "aus Atheismus resultieren" (NHUM 4.6.2026). Personen, die sich öffentlich vom Islam lossagen, können wegen Apostasie (DFAT 24.7.2023) und Blasphemie angeklagt werden (SäkF 24.8.2020; vgl. RFE/RL 8.5.2023). Beispielsweise wurden 2023 zwei Männer hingerichtet, die Farsi-sprachige Internetseiten über Atheismus betrieben hatten (NHUM 4.6.2026; vgl. AJ 8.5.2023). Atheisten sind daher üblicherweise diskret bei der Zurschaustellung ihrer Anschauung (DFAT 24.7.2023; vgl. USDOS 26.6.2024). Wenn sie diese nicht weithin bekannt machen, ist es eher unwahrscheinlich, dass die Behörden auf sie aufmerksam werden (DFAT 24.7.2023). Unter anderem verbietet auch das Pressegesetz ausdrücklich eine Verbreitung von atheistischen Inhalten oder von Inhalten, die als schädlich für die islamischen Kodizes oder als Beleidigung islamischer Rechtsgelehrter angesehen werden. Die weit gefassten Definitionen erleichtern hierbei eine umfassende Zensur und verwehren den Bürgern den Zugang zu verschiedenen Informationsquellen (ARTICLE19 27.2.2018).Rechtlich gesehen ist es in Iran nicht möglich, sich nicht zu einer Religion zu bekennen. Es gibt mehrere Situationen, in denen Iraner den Behörden ihre Religionszugehörigkeit mitteilen müssen (MBZ 9.2023). Atheisten und Agnostiker werden vom Staat verfolgt, wobei die Polizei nicht jeden Atheisten ausforscht und belangt, sondern Personen wegen Vergehen strafrechtlich verfolgt werden, die "aus Atheismus resultieren" (NHUM 4.6.2026). Personen, die sich öffentlich vom Islam lossagen, können wegen Apostasie (DFAT 24.7.2023) und Blasphemie angeklagt werden (SäkF 24.8.2020; vergleiche RFE/RL 8.5.2023). Beispielsweise wurden 2023 zwei Männer hingerichtet, die Farsi-sprachige Internetseiten über Atheismus betrieben hatten (NHUM 4.6.2026; vergleiche AJ 8.5.2023). Atheisten sind daher üblicherweise diskret bei der Zurschaustellung ihrer Anschauung (DFAT 24.7.2023; vergleiche USDOS 26.6.2024). Wenn sie diese nicht weithin bekannt machen, ist es eher unwahrscheinlich, dass die Behörden auf sie aufmerksam werden (DFAT 24.7.2023). Unter anderem verbietet auch das Pressegesetz ausdrücklich eine Verbreitung von atheistischen Inhalten oder von Inhalten, die als schädlich für die islamischen Kodizes oder als Beleidigung islamischer Rechtsgelehrter angesehen werden. Die weit gefassten Definitionen erleichtern hierbei eine umfassende Zensur und verwehren den Bürgern den Zugang zu verschiedenen Informationsquellen (ARTICLE19 27.2.2018).
Atheisten aus konservativen Familien könnten mit familiärem Druck und potenzieller Ächtung konfrontiert werden, wenn ihr Atheismus bekannt würde. Atheisten aus liberaleren Familien und Teilen des Landes, wie dem Norden Teherans, sind solchem Druck dagegen nicht ausgesetzt (DFAT 24.7.2023). Gemäß einer anderen Quelle gaben Atheisten an, dass sie ihren Atheismus in den meisten gesellschaftlichen und sogar familiären Kontexten zu ihrer eigenen Sicherheit verbergen müssen (IRWIRE 27.2.2023). Nach Angaben eines inzwischen in den USA lebenden bekennenden iranischen Atheisten und Historikers belügen atheistische Eltern manchmal auch ihre Kinder und geben vor, gläubige Muslime zu sein, da sie Angst haben, ihre Kinder könnten sie sonst unabsichtlich verraten (NHUM 4.6.2026).
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Ethnische Minderheiten, Übersicht und staatliche Behandlung
Iran ist seit drei Jahrtausenden ein Vielvölkerstaat (BPB 13.1.2020). Entgegen gängiger Klischees ist Iran kein homogenes Land, das ausschließlich von der persischen Kultur geprägt ist. Ethnische Perser machen etwa die Hälfte der Bevölkerung aus, daneben leben zahlreiche ethnische Gruppen wie Aserbaidschaner/Aseris, Kurden, Araber, Belutschen, Luren und Turkmenen im Land (AlHurra 13.3.2026b; vgl. AA 15.7.2024). Der Staat veröffentlicht zum Anteil der Minderheiten keine Zahlen - aus Furcht vor Missbrauch durch außenpolitische Gegner, aber auch um bei den Minoritäten selbst keine Forderungen zu ermutigen. Berechnungen zufolge stellen Aseris etwa 20 % der Bevölkerung, Kurden 10 %, Luren 6 %, Araber und Belutschen je 2 %, Turkmenen 1 %. Ferner wohnen mehrere Millionen Afghanen dauerhaft in Iran, viele bereits in der zweiten Generation (BPB 13.1.2020).Iran ist seit drei Jahrtausenden ein Vielvölkerstaat (BPB 13.1.2020). Entgegen gängiger Klischees ist Iran kein homogenes Land, das ausschließlich von der persischen Kultur geprägt ist. Ethnische Perser machen etwa die Hälfte der Bevölkerung aus, daneben leben zahlreiche ethnische Gruppen wie Aserbaidschaner/Aseris, Kurden, Araber, Belutschen, Luren und Turkmenen im Land (AlHurra 13.3.2026b; vergleiche AA 15.7.2024). Der Staat veröffentlicht zum Anteil der Minderheiten keine Zahlen - aus Furcht vor Missbrauch durch außenpolitische Gegner, aber auch um bei den Minoritäten selbst keine Forderungen zu ermutigen. Berechnungen zufolge stellen Aseris etwa 20 % der Bevölkerung, Kurden 10 %, Luren 6 %, Araber und Belutschen je 2 %, Turkmenen 1 %. Ferner wohnen mehrere Millionen Afghanen dauerhaft in Iran, viele bereits in der zweiten Generation (BPB 13.1.2020).
Die Gemeinschaften leben größtenteils in Grenzprovinzen - Aserbaidschaner vor allem im Norden und Nordwesten, Kurden im Westen, Araber im Südwesten, Belutschen im Südosten und Turkmenen im Nordosten. Es bestehen historische und kulturelle Verbindungen zu Nachbarstaaten wie dem Irak, der Türkei, Aserbaidschan (AlHurra 13.3.2026b) und Pakistan (FP 19.10.2022; vgl. MRG 6.2018). Dabei sind die ethnischen Minderheiten allerdings keineswegs nur in jenen Regionen angesiedelt, die ihren jeweiligen Namen tragen, wie etwa Kurdistan oder [West- und Ost-] Aserbaidschan (BPB 13.1.2020). Jahrhunderte des kulturellen Austauschs und gemischter Heiraten haben außerdem dazu geführt, dass Vertreter ethnischer Minderheiten in unterschiedlichen Landesteilen leben, mitunter auch im Zentrum des Landes (AlHurra 13.3.2026b). Irans Ethnien- und Sprachenkarte ähnelt daher einem bunt gemusterten Teppich [Anm.: vgl. Karte] (BPB 13.1.2020; vgl. Izady/Gulf 2000 o.D.).Die Gemeinschaften leben größtenteils in Grenzprovinzen - Aserbaidschaner vor allem im Norden und Nordwesten, Kurden im Westen, Araber im Südwesten, Belutschen im Südosten und Turkmenen im Nordosten. Es bestehen historische und kulturelle Verbindungen zu Nachbarstaaten wie dem Irak, der Türkei, Aserbaidschan (AlHurra 13.3.2026b) und Pakistan (FP 19.10.2022; vergleiche MRG 6.2018). Dabei sind die ethnischen Minderheiten allerdings keineswegs nur in jenen Regionen angesiedelt, die ihren jeweiligen Namen tragen, wie etwa Kurdistan oder [West- und Ost-] Aserbaidschan (BPB 13.1.2020). Jahrhunderte des kulturellen Austauschs und gemischter Heiraten haben außerdem dazu geführt, dass Vertreter ethnischer Minderheiten in unterschiedlichen Landesteilen leben, mitunter auch im Zentrum des Landes (AlHurra 13.3.2026b). Irans Ethnien- und Sprachenkarte ähnelt daher einem bunt gemusterten Teppich [Anm.: vergleiche Karte] (BPB 13.1.2020; vergleiche Izady/Gulf 2000 o.D.).
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Die Gemeinschaften pflegen ihre eigenen Sprachen, Kulturen und Traditionen (AlHurra 13.3.2026b). Neben Farsi werden z. B. auch die folgenden Sprachen gesprochen: Aserbaidschanisch (MRG 1.2026a) - auch als Torki bezeichnet (Huseynova 2011) - und andere Turk-Dialekte (MRG 1.2026a), mindestens vier kurdische Sprachgruppen (NContext 25.3.2026), Gilaki, Mazandaranisch, Lorisch, Belutschisch und Arabisch (MRG 1.2026a). Die ethnischen Minderheiten sind außerdem vorwiegend auch religiöse Minderheiten (UNHRC 19.3.2024; vgl. AlHurra 13.3.2026b). Kurden, Belutschen und Turkmenen gehören [v. a. oder teilweise] dem sunnitischen Islam an (AlHurra 13.3.2026b; vgl. DW 7.4.2024), ebenso die ethnischen Araber im Süden bei Bandar Abbas (MRG 12.2017).Die Gemeinschaften pflegen ihre eigenen Sprachen, Kulturen und Traditionen (AlHurra 13.3.2026b). Neben Farsi werden z. B. auch die folgenden Sprachen gesprochen: Aserbaidschanisch (MRG 1.2026a) - auch als Torki bezeichnet (Huseynova 2011) - und andere Turk-Dialekte (MRG 1.2026a), mindestens vier kurdische Sprachgruppen (NContext 25.3.2026), Gilaki, Mazandaranisch, Lorisch, Belutschisch und Arabisch (MRG 1.2026a). Die ethnischen Minderheiten sind außerdem vorwiegend auch religiöse Minderheiten (UNHRC 19.3.2024; vergleiche AlHurra 13.3.2026b). Kurden, Belutschen und Turkmenen gehören [v. a. oder teilweise] dem sunnitischen Islam an (AlHurra 13.3.2026b; vergleiche DW 7.4.2024), ebenso die ethnischen Araber im Süden bei Bandar Abbas (MRG 12.2017).
Staatliche Behandlung von ethnischen Minderheiten
Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Verwendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten (USDOS 23.4.2024). Trotzdem erleben Vertreter ethnischer Minderheiten verschiedene Formen von Diskriminierung (FH 2026; vgl. USDOS 23.4.2024), einschließlich Einschränkungen ihrer kulturellen Rechte (BS 2026) und bei der Verwendung ihrer Sprachen (BS 2026; vgl. FH 2026). Angehörige nicht-persischer ethnischer Minderheiten (und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten) erhalten nur selten höhere Regierungsposten, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2026). Sie werden sowohl aufgrund ihrer religiösen wie auch ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert, auch wenn die Religionsausübung in den sunnitischen Siedlungsgebieten im Westen [u. a. von Kurden bewohnte Gebiete] und Südosten des Landes [u. a. von Belutschen bewohnte Gebiete] ohne Einschränkungen möglich ist [Anm.: s. auch Kap. Religionsfreiheit] (AA 15.7.2024).Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Verwendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten (USDOS 23.4.2024). Trotzdem erleben Vertreter ethnischer Minderheiten verschiedene Formen von Diskriminierung (FH 2026; vergleiche USDOS 23.4.2024), einschließlich Einschränkungen ihrer kulturellen Rechte (BS 2026) und bei der Verwendung ihrer Sprachen (BS 2026; vergleiche FH 2026). Angehörige nicht-persischer ethnischer Minderheiten (und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten) erhalten nur selten höhere Regierungsposten, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2026). Sie werden sowohl aufgrund ihrer religiösen wie auch ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert, auch wenn die Religionsausübung in den sunnitischen Siedlungsgebieten im Westen [u. a. von Kurden bewohnte Gebiete] und Südosten des Landes [u. a. von Belutschen bewohnte Gebiete] ohne Einschränkungen möglich ist [Anm.: s. auch Kap. Religionsfreiheit] (AA 15.7.2024).
Der iranische Staat verfolgt seit langem eine Politik zur Förderung der persischen Sprache und Kultur, während er gleichzeitig den Gebrauch von Minderheitensprachen im Bildungswesen und in der Verwaltung einschränkt (AlHurra 13.3.2026b). Farsi ist die vorherrschende Sprache im Land (TGP 21.2.2023). Minderheitensprachen sind sowohl in staatlichen Einrichtungen als auch als Unterrichtsfach in Schulen verboten (MRG 1.2026a; vgl. TGP 21.2.2023) oder stark eingeschränkt, auch wenn es Bemühungen gab, um die sprachliche und kulturelle Diversität in Iran beispielsweise durch die Einführung einiger Kurse für Minderheitensprachen an Schulen und Universitäten zu fördern (TGP 21.2.2023) und manche staatlichen Rundfunksendungen auf Provinzebene Programme auf Kurdisch, Torki [Anm.: Variante des Aserbaidschanischen], Arabisch, Belutschisch und Turkmenisch ausstrahlen (IRINTL 23.2.2025). Obwohl einige kurdische Äußerungen in Publikationen und im Rundfunk toleriert werden, kommt es diesbezüglich im Bildungsbereich zu Einschränkungen (MRG 1.2026b). Das Fehlen eines muttersprachlichen Unterrichts benachteiligt Angehörige ethnischer Minderheiten wie Araber und Belutschen (ICG 21.8.2023, USIP 9.3.2023). Der iranische Staat verfolgt seit langem eine Politik zur Förderung der persischen Sprache und Kultur, während er gleichzeitig den Gebrauch von Minderheitensprachen im Bildungswesen und in der Verwaltung einschränkt (AlHurra 13.3.2026b). Farsi ist die vorherrschende Sprache im Land (TGP 21.2.2023). Minderheitensprachen sind sowohl in staatlichen Einrichtungen als auch als Unterrichtsfach in Schulen verboten (MRG 1.2026a; vergleiche TGP 21.2.2023) oder stark eingeschränkt, auch wenn es Bemühungen gab, um die sprachliche und kulturelle Diversität in Iran beispielsweise durch die Einführung einiger Kurse für Minderheitensprachen an Schulen und Universitäten zu fördern (TGP 21.2.2023) und manche staatlichen Rundfunksendungen auf Provinzebene Programme auf Kurdisch, Torki [Anm.: Variante des Aserbaidschanischen], Arabisch, Belutschisch und Turkmenisch ausstrahlen (IRINTL 23.2.2025). Obwohl einige kurdische Äußerungen in Publikationen und im Rundfunk toleriert werden, kommt es diesbezüglich im Bildungsbereich zu Einschränkungen (MRG 1.2026b). Das Fehlen eines muttersprachlichen Unterrichts benachteiligt Angehörige ethnischer Minderheiten wie Araber und Belutschen (ICG 21.8.2023, USIP 9.3.2023).
Aktivisten, die sich für die Rechte ethnischer Minderheiten und für mehr Autonomie für ihre jeweiligen Regionen einsetzen, werden von den Behörden unter Druck gesetzt, und einige wurden inhaftiert (FH 2026). Die Behörden gehen beispielsweise häufig hart gegen inoffizielle Sprachkurse für Minderheitensprachen vor, die von freiwilligen "Muttersprachen"-Aktivisten gehalten werden, insbesondere in Torki- und kurdischsprachigen Gebieten (IRINTL 23.2.2025). Es wurde z. B. wiederholt von Verhaftungen von kurdischen Lehrern und Sprachenaktivisten berichtet (Hengaw 21.2.2026, CHRI 12.8.2025, Hengaw 21.2.2023), darunter solche, die ehrenamtlich Kurdisch unterrichtet hatten (Hengaw 21.2.2026, Hengaw 21.2.2023). Araber wurden auch ins Visier genommen, weil sie ihre ethnische Identität durch arabischsprachige Dichtung und traditionelle Kleidung zum Ausdruck brachten (MRG 1.2026c).
Nach dem iranischen Personenstandsgesetz können die Behörden die Registrierung von Namen ablehnen (Jadaliyya 1.11.2022; vgl. VOA 19.5.2022). Die zuständige Behörde führt eine Liste, die zulässige Namen enthält (IRWIRE 24.2.2025), wobei die Entscheidung, ob ein Name zulässig ist oder nicht, häufig im Ermessen der örtlichen Behörden liegt. Das Gesetz wurde jedoch systematisch dazu benutzt, um ethnischen und religiösen Minderheiten die Wahl des Namens für ihre Kinder zu verweigern (Jadaliyya 1.11.2022; vgl. VOA 19.5.2022). Viele Iraner haben daher zwei Namen - einen, der in juristischen Dokumenten verwendet wird, und einen anderen für Familie und Freunde (VOA 19.5.2022). Mitunter wurde auch von Verboten kurdischer Schilder und Namen in der Öffentlichkeit durch manche Behörden berichtet (Jadaliyya 1.11.2022).Nach dem iranischen Personenstandsgesetz können die Behörden die Registrierung von Namen ablehnen (Jadaliyya 1.11.2022; vergleiche VOA 19.5.2022). Die zuständige Behörde führt eine Liste, die zulässige Namen enthält (IRWIRE 24.2.2025), wobei die Entscheidung, ob ein Name zulässig ist oder nicht, häufig im Ermessen der örtlichen Behörden liegt. Das Gesetz wurde jedoch systematisch dazu benutzt, um ethnischen und religiösen Minderheiten die Wahl des Namens für ihre Kinder zu verweigern (Jadaliyya 1.11.2022; vergleiche VOA 19.5.2022). Viele Iraner haben daher zwei Namen - einen, der in juristischen Dokumenten verwendet wird, und einen anderen für Familie und Freunde (VOA 19.5.2022). Mitunter wurde auch von Verboten kurdischer Schilder und Namen in der Öffentlichkeit durch manche Behörden berichtet (Jadaliyya 1.11.2022).
Bei der Behandlung gibt es auch Unterschiede zwischen den ethnischen Gruppen (MEI 27.2.2024): Die größtenteils schiitischen Aserbaidschaner (MRG 1.2026d) sind beispielsweise seit Jahrhunderten eine Säule der iranischen Verwaltung und in jüngerer Vergangenheit haben Mitglieder der Gemeinde wichtige Machtpositionen übernommen, indem sie beim Militär und bei den Revolutionsgarden dienten (MEI 27.2.2024; vgl. AlHurra 13.3.2026c). Damit zählen sie im Allgemeinen zu den Minderheiten in Iran, die am wenigsten unter Verfolgungen leiden (MRG 1.2026d). In den letzten Jahren wurde jedoch auch über Festnahmen von Aktivisten aus der aserbaidschanischen Gemeinschaft berichtet, die sich für sprachliche und kulturelle Rechte einsetzten (AlHurra 13.3.2026c; vgl. HRW 14.2.2025), und manchen Eltern wurde die Vergabe von turksprachigen Namen für ihre Kinder verweigert (USDOS 23.4.2024).Bei der Behandlung gibt es auch Unterschiede zwischen den ethnischen Gruppen (MEI 27.2.2024): Die größtenteils schiitischen Aserbaidschaner (MRG 1.2026d) sind beispielsweise seit Jahrhunderten eine Säule der iranischen Verwaltung und in jüngerer Vergangenheit haben Mitglieder der Gemeinde wichtige Machtpositionen übernommen, indem sie beim Militär und bei den Revolutionsgarden dienten (MEI 27.2.2024; vergleiche AlHurra 13.3.2026c). Damit zählen sie im Allgemeinen zu den Minderheiten in Iran, die am wenigsten unter Verfolgungen leiden (MRG 1.2026d). In den letzten Jahren wurde jedoch auch über Festnahmen von Aktivisten aus der aserbaidschanischen Gemeinschaft berichtet, die sich für sprachliche und kulturelle Rechte einsetzten (AlHurra 13.3.2026c; vergleiche HRW 14.2.2025), und manchen Eltern wurde die Vergabe von turksprachigen Namen für ihre Kinder verweigert (USDOS 23.4.2024).
Von Minderheiten bevölkerte Regionen wie Khuzestan, Kurdistan oder Sistan und Belutschistan bleiben wirtschaftlich unterentwickelt (MRG 24.11.2022; vgl. AGSIW 14.10.2022, AlHurra 13.3.2026b, Jadaliyya 25.2.2026). Die unzureichenden Investitionen in Regionen, in denen ethnische Minderheiten leben - darunter auch der Mangel an Infrastruktur zur Versorgung mit sauberem Wasser - tragen dazu bei, dass ihre Armut und Marginalisierung fortbesteht (AI 21.4.2026). Diese Gebiete wurden seit Jahrzehnten bei staatlichen Investitionen, der Entwicklung der Infrastruktur und bezüglich Beschäftigungsmöglichkeiten vernachlässigt (AGSIW 14.10.2022; vgl. AA 15.7.2024). Die vor allem in den von ethnischen Minderheiten bewohnten Gebieten vorhandenen Bodenschätze - Öl, Gas und die größten Wasserreserven - werden zur wirtschaftlichen Entwicklung des mehrheitlich von Persern bewohnten Hochplateaus in der Landesmitte verwendet (Jadaliyya 25.2.2026). Im Vergleich zum persisch dominierten Zentrum sind die mehrheitlich von ethnischen Minderheiten bewohnten Gebiete mit großen Schwierigkeiten konfrontiert, darunter Armut, schlechter Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, Umweltzerstörung und Wasserknappheit (FP 19.10.2022). Umweltzerstörung durch nicht nachhaltigen Abbau von Ressourcen und Misswirtschaft sowie die Auswirkungen des Klimawandels betreffen von ethnischen Minderheiten bewohnte Gebiete überproportional stark (UNHRC 12.3.2025).Von Minderheiten bevölkerte Regionen wie Khuzestan, Kurdistan oder Sistan und Belutschistan bleiben wirtschaftlich unterentwickelt (MRG 24.11.2022; vergleiche AGSIW 14.10.2022, AlHurra 13.3.2026b, Jadaliyya 25.2.2026). Die unzureichenden Investitionen in Regionen, in denen ethnische Minderheiten leben - darunter auch der Mangel an Infrastruktur zur Versorgung mit sauberem Wasser - tragen dazu bei, dass ihre Armut und Marginalisierung fortbesteht (AI 21.4.2026). Diese Gebiete wurden seit Jahrzehnten bei staatlichen Investitionen, der Entwicklung der Infrastruktur und bezüglich Beschäftigungsmöglichkeiten vernachlässigt (AGSIW 14.10.2022; vergleiche AA 15.7.2024). Die vor allem in den von ethnischen Minderheiten bewohnten Gebieten vorhandenen Bodenschätze - Öl, Gas und die größten Wasserreserven - werden zur wirtschaftlichen Entwicklung des mehrheitlich von Persern bewohnten Hochplateaus in der Landesmitte verwendet (Jadaliyya 25.2.2026). Im Vergleich zum persisch dominierten Zentrum sind die mehrheitlich von ethnischen Minderheiten bewohnten Gebiete mit großen Schwierigkeiten konfrontiert, darunter Armut, schlechter Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, Umweltzerstörung und Wasserknappheit (FP 19.10.2022). Umweltzerstörung durch nicht nachhaltigen Abbau von Ressourcen und Misswirtschaft sowie die Auswirkungen des Klimawandels betreffen von ethnischen Minderheiten bewohnte Gebiete überproportional stark (UNHRC 12.3.2025).
Die Sicherheitskräfte setzen außergerichtliche, tödliche Gewalt gegen überwiegend kurdische Grenzkuriere, die als Kolbars bekannt sind, wie auch gegen belutschische Transporteure von Treibstoff, die Sukhtbars genannt werden, ein (HRW 4.2.2026; vgl. UNHRC 12.3.2025). Menschenrechtsorganisationen dokumentieren seit Jahren Fälle, in denen unbewaffnete Träger an den Grenzen zum Irak oder Pakistan unter Beschuss geraten, weil sie Konsumgüter über die Berge transportieren. Jedes Jahr werden kurdische und belutschische Grenzkuriere von iranischen Sicherheitskräften erschossen oder verletzt, wobei die Behörden dies offiziell mit dem Kampf gegen Schmuggel begründen (Zenith 19.5.2026). Angesichts struktureller Armut und mangelnder wirtschaftlicher Perspektiven in den betroffenen Regionen stellen diese Aktivitäten häufig die einzige Überlebensstrategie dar (LVAk 11.2025; vgl. NLM 8.11.2022).Die Sicherheitskräfte setzen außergerichtliche, tödliche Gewalt gegen überwiegend kurdische Grenzkuriere, die als Kolbars bekannt sind, wie auch gegen belutschische Transporteure von Treibstoff, die Sukhtbars genannt werden, ein (HRW 4.2.2026; vergleiche UNHRC 12.3.2025). Menschenrechtsorganisationen dokumentieren seit Jahren Fälle, in denen unbewaffnete Träger an den Grenzen zum Irak oder Pakistan unter Beschuss geraten, weil sie Konsumgüter über die Berge transportieren. Jedes Jahr werden kurdische und belutschische Grenzkuriere von iranischen Sicherheitskräften erschossen oder verletzt, wobei die Behörden dies offiziell mit dem Kampf gegen Schmuggel begründen (Zenith 19.5.2026). Angesichts struktureller Armut und mangelnder wirtschaftlicher Perspektiven in den betroffenen Regionen stellen diese Aktivitäten häufig die einzige Überlebensstrategie dar (LVAk 11.2025; vergleiche NLM 8.11.2022).
Ethnische Minderheiten sind bei der Anzahl an Inhaftierungen (FP 19.10.2022) und Hinrichtungen überrepräsentiert (IHRNGO/ECPM 2026), wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die ethnischen Gruppen der Belutschen und Kurden genannt werden (AI 5.2026, IHRNGO/ECPM 2026). Auch die Mehrheit der zwischen 2010 und 2025 wegen ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten gehörte einer ethnischen Minderheit an, wobei Kurden die größte Gruppe darstellten, gefolgt von Belutschen und Arabern. Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) könnte eine Erklärung für die Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten bei den Hinrichtungen sein, dass die Behörden mehr Gewalt anwenden, um Angst zu schüren, weil der Widerstand in der Bevölkerung in diesen Regionen größer ist. Die Behörden betreiben auch gezielte Propaganda, indem sie ihre Kritiker in Regionen mit ethnischen Minderheiten als Separatisten bezeichnen, und die Präsenz bewaffneter Gruppen in diesen Regionen macht es den Behörden leichter, Todesurteile unter dem Vorwand der Bekämpfung von Terrorismus und Separatismus zu rechtfertigen [Anm.: s. zu den Gruppierungen auch Kap. Verbotene Organisationen und Dynamiken rund um den Konflikt mit den USA und Israel]. IHRNGO geht außerdem davon aus, dass die lokalen Justizbehörden in diesen Gebieten mit schwierigen sozioökonomischen Bedingungen gesetzloser und willkürlicher vorgehen als anderswo (IHRNGO/ECPM 2026).
Sowohl vor als auch nach der Revolution rechtfertigten iranische Regierungen die "Politik der eisernen Faust" in den Randgebieten des Landes als Mittel zur Wahrung der territorialen Integrität Irans (Stimson 27.2.2023; vgl. BPB 13.1.2020). Der Umgang des Staates insbesondere mit den sunnitischen Belutschen und Kurden war in der Vergangenheit meist sicherheitsorientiert. Die staatlichen Sicherheitskräfte räumen der Grenzsicherung Priorität ein und betrachten Minderheiten als politisches Risiko (Clingendael 31.7.2024). Dieser Zugang hat die Spannungen in manchen Gebieten ethnischer Minderheiten erhöht, wo kulturelle oder sprachliche Forderungen mitunter zu politischen oder sicherheitsbezogenen Krisen eskalieren. Während beispielsweise kurdische Bewegungen darauf pochen, dass sie keine Abspaltung, sondern kulturelle und politische Rechte fordern, sieht Teheran manche dieser Bewegungen als Sicherheitsbedrohung an, insbesondere auch aufgrund der grenzüberschreitenden Verbindungen von kurdischen Gemeinschaften (AlHurra 13.3.2026b). Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen. Jedoch werden auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (AA 15.7.2024). Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an; daher sind auch politische und zivilgesellschaftliche Aktivisten dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt (DIS 7.2.2020).Sowohl vor als auch nach der Revolution rechtfertigten iranische Regierungen die "Politik der eisernen Faust" in den Randgebieten des Landes als Mittel zur Wahrung der territorialen Integrität Irans (Stimson 27.2.2023; vergleiche BPB 13.1.2020). Der Umgang des Staates insbesondere mit den sunnitischen Belutschen und Kurden war in der Vergangenheit meist sicherheitsorientiert. Die staatlichen Sicherheitskräfte räumen der Grenzsicherung Priorität ein und betrachten Minderheiten als politisches Risiko (Clingendael 31.7.2024). Dieser Zugang hat die Spannungen in manchen Gebieten ethnischer Minderheiten erhöht, wo kulturelle oder sprachliche Forderungen mitunter zu politischen oder sicherheitsbezogenen Krisen eskalieren. Während beispielsweise kurdische Bewegungen darauf pochen, dass sie keine Abspaltung, sondern kulturelle und politische Rechte fordern, sieht Teheran manche dieser Bewegungen als Sicherheitsbedrohung an, insbesondere auch aufgrund der grenzüberschreitenden Verbindungen von kurdischen Gemeinschaften (AlHurra 13.3.2026b). Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen. Jedoch werden auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (AA 15.7.2024). Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an; daher sind auch politische und zivilgesellschaftliche Aktivisten dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt (DIS 7.2.2020).
Die kurdische Bevölkerung spielte eine wichtige Rolle bei den Protesten im Jahr 2022, die durch den Tod der Kurdin Jina Mahsa Amini ausgelöst wurden, und das harte Vorgehen des Staates war in kurdischen Gebieten besonders stark. Eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Todesfällen im Zusammenhang mit den Protesten wurde auch aus der Provinz Sistan und Belutschistan gemeldet, wo sunnitische Muslime der ethnischen Gruppe der Belutschen die Mehrheit bilden (FH 2026). Im Gegensatz zu den Protesten von 2022, deren Dynamik zunächst in kurdischen Regionen wurzelte und sich später landesweit ausbreitete, war die Beteiligung in Grenzprovinzen wie Kurdistan und Sistan und Belutschistan bei den Protesten zum Jahreswechsel 2025/2026 anfangs geringer. Sunnitische Geistliche aus Sistan und Belutschistan und Kurdistan unterstützten die Anliegen der Demonstranten allerdings und riefen auch zur Vermeidung von Gewalt auf, während nicht-religiöse ethnische und politische Akteure in Kurdistan und Belutschistan eine konfrontativere Haltung einnahmen (Zenith 8.1.2026). In der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässige iranische kurdische Oppositionsparteien koordinierten erstmals seit langem ihr Vorgehen, verurteilten die gewaltsame Niederschlagung von Demonstrationen in Kermanshah, Ilam und Lorestan und riefen Basarhändler in kurdischen Regionen zur Beteiligung an einem landesweiten Streik am 8.1.2026 auf. In Sistan und Belutschistan nahm die Protestdynamik stellenweise eine deutlich radikalere Form an, als eine Gruppe die Tötung eines Polizeikommandanten in Iranshahr für sich reklamierte und diese als Vergeltung für staatliche Gewalt gegen Demonstrierende darstellte (LVAk/IFK 1.2026; vgl. Zenith 8.1.2026). Neben Kurdistan und Belutschistan - wo ethnische Mobilisierung traditionell stärker ausgeprägt ist - weiteten sich die jüngsten Proteste u. a. auch auf kleinere Orte in den Provinzen Kermanshah und Ilam aus, die überwiegend von den Lor- und Bakhtiari-Gemeinschaften bewohnt werden (Zenith 8.1.2026). Anders als bei früheren Protestwellen starteten die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 unter eigentlichen Regimeanhängern. Unter anderem wurde in sonst eher regimetreuen Provinzen wie Luristan [Anm.: v. a. von Luren und Kurden bewohnt] stark protestiert, die sich gegenüber der Hauptstadt wirtschaftlich vernachlässigt fühlen [Anm.: s. Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 für Informationen zur landesweiten gewaltsamen Niederschlagung der Proteste] (Profil 14.1.2026).Die kurdische Bevölkerung spielte eine wichtige Rolle bei den Protesten im Jahr 2022, die durch den Tod der Kurdin Jina Mahsa Amini ausgelöst wurden, und das harte Vorgehen des Staates war in kurdischen Gebieten besonders stark. Eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Todesfällen im Zusammenhang mit den Protesten wurde auch aus der Provinz Sistan und Belutschistan gemeldet, wo sunnitische Muslime der ethnischen Gruppe der Belutschen die Mehrheit bilden (FH 2026). Im Gegensatz zu den Protesten von 2022, deren Dynamik zunächst in kurdischen Regionen wurzelte und sich später landesweit ausbreitete, war die Beteiligung in Grenzprovinzen wie Kurdistan und Sistan und Belutschistan bei den Protesten zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, anfangs geringer. Sunnitische Geistliche aus Sistan und Belutschistan und Kurdistan unterstützten die Anliegen der Demonstranten allerdings und riefen auch zur Vermeidung von Gewalt auf, während nicht-religiöse ethnische und politische Akteure in Kurdistan und Belutschistan eine konfrontativere Haltung einnahmen (Zenith 8.1.2026). In der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässige iranische kurdische Oppositionsparteien koordinierten erstmals seit langem ihr Vorgehen, verurteilten die gewaltsame Niederschlagung von Demonstrationen in Kermanshah, Ilam und Lorestan und riefen Basarhändler in kurdischen Regionen zur Beteiligung an einem landesweiten Streik am 8.1.2026 auf. In Sistan und Belutschistan nahm die Protestdynamik stellenweise eine deutlich radikalere Form an, als eine Gruppe die Tötung eines Polizeikommandanten in Iranshahr für sich reklamierte und diese als Vergeltung für staatliche Gewalt gegen Demonstrierende darstellte (LVAk/IFK 1.2026; vergleiche Zenith 8.1.2026). Neben Kurdistan und Belutschistan - wo ethnische Mobilisierung traditionell stärker ausgeprägt ist - weiteten sich die jüngsten Proteste u. a. auch auf kleinere Orte in den Provinzen Kermanshah und Ilam aus, die überwiegend von den Lor- und Bakhtiari-Gemeinschaften bewohnt werden (Zenith 8.1.2026). Anders als bei früheren Protestwellen starteten die Proteste zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, unter eigentlichen Regimeanhängern. Unter anderem wurde in sonst eher regimetreuen Provinzen wie Luristan [Anm.: v. a. von Luren und Kurden bewohnt] stark protestiert, die sich gegenüber der Hauptstadt wirtschaftlich vernachlässigt fühlen [Anm.: s. Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, für Informationen zur landesweiten gewaltsamen Niederschlagung der Proteste] (Profil 14.1.2026).
In Reaktion auf die israelischen und US-amerikanischen Angriffe auf Iran im Juni 2025 wie auch ab Ende Februar 2026 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und dabei u. a. bestimmte ethnische (und religiöse) Minderheiten ins Visier genommen (AI 28.5.2026a, AlMon 19.5.2026, NI 18.2.2026, REU 26.6.2025). Es wurde von einer Ausweitung der staatlichen Überwachung, verstärkten Anwendung repressiver Gesetze, Verschärfung der Spionagegesetzgebung (NI 18.2.2026) und Drohungen, Einbestellungen (AI 28.5.2026a) wie auch willkürlichen Massenverhaftungen berichtet, von denen unter anderem Angehörige ethnischer Minderheiten betroffen waren (AI 28.5.2026a, REU 26.6.2025; vgl. AlMon 19.5.2026, UNHRC 13.3.2026, NI 18.2.2026). Hochrangige Justizbeamte haben eine beschleunigte Strafverfolgung der Festgenommenen angeordnet, darunter auch in Fällen mit Anklagen zur Todesstrafe, während die Besorgnis über das Verschwindenlassen von Personen, Folter und andere Misshandlungen sowie die Erzwingung von "Geständnissen" in grob ungerechten Scheinprozessen weit verbreitet ist (AI 28.5.2026a). Die iranische Regierung hat ihre Maßnahmen mit der nationalen Sicherheit begründet (NI 18.2.2026; vgl. AlMon 19.5.2026), während Amnesty International beispielsweise kritisiert, dass die iranischen Sicherheitsbehörden den Kriegszustand für eine intensivierte Unterdrückung von Dissens ausnutzt (AI 28.5.2026a).In Reaktion auf die israelischen und US-amerikanischen Angriffe auf Iran im Juni 2025 wie auch ab Ende Februar 2026 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und dabei u. a. bestimmte ethnische (und religiöse) Minderheiten ins Visier genommen (AI 28.5.2026a, AlMon 19.5.2026, NI 18.2.2026, REU 26.6.2025). Es wurde von einer Ausweitung der staatlichen Überwachung, verstärkten Anwendung repressiver Gesetze, Verschärfung der Spionagegesetzgebung (NI 18.2.2026) und Drohungen, Einbestellungen (AI 28.5.2026a) wie auch willkürlichen Massenverhaftungen berichtet, von denen unter anderem Angehörige ethnischer Minderheiten betroffen waren (AI 28.5.2026a, REU 26.6.2025; vergleiche AlMon 19.5.2026, UNHRC 13.3.2026, NI 18.2.2026). Hochrangige Justizbeamte haben eine beschleunigte Strafverfolgung der Festgenommenen angeordnet, darunter auch in Fällen mit Anklagen zur Todesstrafe, während die Besorgnis über das Verschwindenlassen von Personen, Folter und andere Misshandlungen sowie die Erzwingung von "Geständnissen" in grob ungerechten Scheinprozessen weit verbreitet ist (AI 28.5.2026a). Die iranische Regierung hat ihre Maßnahmen mit der nationalen Sicherheit begründet (NI 18.2.2026; vergleiche AlMon 19.5.2026), während Amnesty International beispielsweise kritisiert, dass die iranischen Sicherheitsbehörden den Kriegszustand für eine intensivierte Unterdrückung von Dissens ausnutzt (AI 28.5.2026a).
Insbesondere die kurdische Region Irans ist seit längerem militarisiert (KHRN 16.1.2025; vgl. DIS 7.2.2020) und iranische Regierung kontrolliert die kurdische Bevölkerung mit regelmäßigen Checkpoints, ebenso wie sie auch ihre Nutzung von Telekommunikation und den sozialen Medien überwacht. Einige Mitglieder der lokalen Bevölkerung arbeiten als Informanten für die Behörden (DIS 7.2.2020). Sowohl im Juni 2025 als auch im Zusammenhang mit den Angriffen ab Ende Februar 2026 verstärkten die Sicherheitskräfte ihre Präsenz insbesondere in dieser Region (Hengaw 17.3.2026, REU 26.6.2025), wobei die NGO Hengaw im März 2026 auch von einer verstärkten militärischen Nutzung von ziviler Infrastruktur in kurdischen Gebieten und der Androhung von tödlicher Gewalt in Grenznähe berichtete. Unter anderem wurden nomadische Stammesgemeinschaften zum Verlassen von grenznahen Orten gezwungen (Hengaw 17.3.2026). Das iranische Regime hat seine Militärpräsenz allerdings auch in grenznahen Gebieten wie in Sistan und Belutschistan schon im Rahmen der Proteste 2022 erhöht und im Zusammenhang mit dem sogenannten Zwölf-Tage-Krieg vom Juni 2025 noch weiter gesteigert (MRG 1.2026e). Eine [erneute] deutliche Zunahme an Kontrollpunkten wurde im März 2026 in diversen Landesteilen verzeichnet, darunter in Städten wie Zahedan [Provinz Sistan und Belutschistan] und Ahwaz [Provinz Khuzestan] sowie [im Landeszentrum] in Isfahan und [der Hauptstadt] Teheran (LWJ 16.3.2026), darüber hinaus z. B. auch in Turkmensahra, einer von ethnischen Turkmenen bewohnten Gegend an der Grenze zu Turkmenistan [im Nordosten Irans], die von US-amerikanischen und israelischen Bombardements kaum betroffen war (RFE/RL 10.3.2026). Im Zusammenhang mit dem Krieg kam es zu einer Ausweitung der Aufgaben von Geheimdiensten und der Revolutionsgarden bei der Überwachung bewaffneter Gruppen wie auch umfassender Netzwerke von angeblichen Dissidenten oder bei grenzüberschreitenden Kontakten. Während die iranischen Sicherheitsbehörden derartige Operationen häufig als defensive Reaktionen auf vom Ausland orchestrierte Destabilisierungsversuche darstellen, verwischt dabei jedoch die Grenze zwischen legitimer Sicherheitsdurchsetzung und der Unterdrückung politischer Organisationen oder Gemeinschaften ethnischer Minderheiten (AlMon 19.5.2026).Insbesondere die kurdische Region Irans ist seit längerem militarisiert (KHRN 16.1.2025; vergleiche DIS 7.2.2020) und iranische Regierung kontrolliert die kurdische Bevölkerung mit regelmäßigen Checkpoints, ebenso wie sie auch ihre Nutzung von Telekommunikation und den sozialen Medien überwacht. Einige Mitglieder der lokalen Bevölkerung arbeiten als Informanten für die Behörden (DIS 7.2.2020). Sowohl im Juni 2025 als auch im Zusammenhang mit den Angriffen ab Ende Februar 2026 verstärkten die Sicherheitskräfte ihre Präsenz insbesondere in dieser Region (Hengaw 17.3.2026, REU 26.6.2025), wobei die NGO Hengaw im März 2026 auch von einer verstärkten militärischen Nutzung von ziviler Infrastruktur in kurdischen Gebieten und der Androhung von tödlicher Gewalt in Grenznähe berichtete. Unter anderem wurden nomadische Stammesgemeinschaften zum Verlassen von grenznahen Orten gezwungen (Hengaw 17.3.2026). Das iranische Regime hat seine Militärpräsenz allerdings auch in grenznahen Gebieten wie in Sistan und Belutschistan schon im Rahmen der Proteste 2022 erhöht und im Zusammenhang mit dem sogenannten Zwölf-Tage-Krieg vom Juni 2025 noch weiter gesteigert (MRG 1.2026e). Eine [erneute] deutliche Zunahme an Kontrollpunkten wurde im März 2026 in diversen Landesteilen verzeichnet, darunter in Städten wie Zahedan [Provinz Sistan und Belutschistan] und Ahwaz [Provinz Khuzestan] sowie [im Landeszentrum] in Isfahan und [der Hauptstadt] Teheran (LWJ 16.3.2026), darüber hinaus z. B. auch in Turkmensahra, einer von ethnischen Turkmenen bewohnten Gegend an der Grenze zu Turkmenistan [im Nordosten Irans], die von US-amerikanischen und israelischen Bombardements kaum betroffen war (RFE/RL 10.3.2026). Im Zusammenhang mit dem Krieg kam es zu einer Ausweitung der Aufgaben von Geheimdiensten und der Revolutionsgarden bei der Überwachung bewaffneter Gruppen wie auch umfassender Netzwerke von angeblichen Dissidenten oder bei grenzüberschreitenden Kontakten. Während die iranischen Sicherheitsbehörden derartige Operationen häufig als defensive Reaktionen auf vom Ausland orchestrierte Destabilisierungsversuche darstellen, verwischt dabei jedoch die Grenze zwischen legitimer Sicherheitsdurchsetzung und der Unterdrückung politischer Organisationen oder Gemeinschaften ethnischer Minderheiten (AlMon 19.5.2026).
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Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie hinsichtlich der Rolle der Frau in der Gesellschaft. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Insbesondere junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten (GIZ 12.2020).
Bei den landesweiten Protesten ab September 2022 spielten Frauen und Mädchen eine zentrale Rolle (AI 27.3.2023). Die Proteste unter dem Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (in kurdischer Sprache: "Jin, Jîyan, Azadî") (NatGeo 17.10.2022) begannen nach dem Tod einer 22-jährigen kurdischen Frau, die zuvor von der Sittenpolizei wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet worden war (NatGeo 17.10.2022; vgl. BBC 16.9.2022). Manche Teilnehmer forderten nicht nur ein Ende der Hijab-Pflicht, sondern auch das Ende der Islamischen Republik (RFE/RL 11.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025). Viele Gegnerinnen der Regierung drückten ihren Protest auch durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorierten (RFE/RL 11.10.2025; vgl. Spiegel 19.1.2023). Während die Demonstrationen gewaltsam niedergeschlagen wurden (FH 2026; vgl. UNHRC 19.3.2024), bestehen sichtbare soziale Veränderungen, wie die weitverbreitete Nichteinhaltung der Hijab-Regeln, fort (IRINTL 19.9.2025; vgl. IPG 20.11.2025), wobei diese Regeln immer noch gesetzliche Pflicht und für die iranische Führung kein nebensächliches Thema sind. Ein US-iranischer Analyst bezeichnete sie sogar als eine ideologische Säule des Regimes. Sie sind nach wie vor Gegenstand von Debatten und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Lagern des politischen Establishments (IPG 20.11.2025). Die Missachtung des Hijab-Gesetzes ist in den größeren Städten Irans am deutlichsten. Aber auch in kleineren Städten und Gemeinden ist eine Änderung der Einstellung zu Frauenrechten wahrnehmbar, einschließlich der Freiheit zur Wahl der Bekleidung, und Frauen widersetzen sich auch dort den Behörden (RFE/RL 11.10.2025).Bei den landesweiten Protesten ab September 2022 spielten Frauen und Mädchen eine zentrale Rolle (AI 27.3.2023). Die Proteste unter dem Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (in kurdischer Sprache: "Jin, Jîyan, Azadî") (NatGeo 17.10.2022) begannen nach dem Tod einer 22-jährigen kurdischen Frau, die zuvor von der Sittenpolizei wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet worden war (NatGeo 17.10.2022; vergleiche BBC 16.9.2022). Manche Teilnehmer forderten nicht nur ein Ende der Hijab-Pflicht, sondern auch das Ende der Islamischen Republik (RFE/RL 11.10.2025; vergleiche IPG 20.11.2025). Viele Gegnerinnen der Regierung drückten ihren Protest auch durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorierten (RFE/RL 11.10.2025; vergleiche Spiegel 19.1.2023). Während die Demonstrationen gewaltsam niedergeschlagen wurden (FH 2026; vergleiche UNHRC 19.3.2024), bestehen sichtbare soziale Veränderungen, wie die weitverbreitete Nichteinhaltung der Hijab-Regeln, fort (IRINTL 19.9.2025; vergleiche IPG 20.11.2025), wobei diese Regeln immer noch gesetzliche Pflicht und für die iranische Führung kein nebensächliches Thema sind. Ein US-iranischer Analyst bezeichnete sie sogar als eine ideologische Säule des Regimes. Sie sind nach wie vor Gegenstand von Debatten und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Lagern des politischen Establishments (IPG 20.11.2025). Die Missachtung des Hijab-Gesetzes ist in den größeren Städten Irans am deutlichsten. Aber auch in kleineren Städten und Gemeinden ist eine Änderung der Einstellung zu Frauenrechten wahrnehmbar, einschließlich der Freiheit zur Wahl der Bekleidung, und Frauen widersetzen sich auch dort den Behörden (RFE/RL 11.10.2025).
Rechtliche Stellung von Frauen
Iran hat die "Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" (CEDAW) der Vereinten Nationen als einer von nur wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet (AA 15.7.2024; vgl. IMPACT IR 2.12.2024) und der iranische Bildungsminister hat beispielsweise die Agenda 2030 für Bildung der UNESCO, die sich gegen Geschlechterdiskriminierung im Bildungswesen einsetzt, als der iranischen Kultur widersprechend bezeichnet (IRINTL 5.5.2024).Iran hat die "Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" (CEDAW) der Vereinten Nationen als einer von nur wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet (AA 15.7.2024; vergleiche IMPACT IR 2.12.2024) und der iranische Bildungsminister hat beispielsweise die Agenda 2030 für Bildung der UNESCO, die sich gegen Geschlechterdiskriminierung im Bildungswesen einsetzt, als der iranischen Kultur widersprechend bezeichnet (IRINTL 5.5.2024).
Die iranische Verfassung schreibt eine "Gleichberechtigung aller vor dem Gesetz" vor. Damit ist die Gleichheit von Mann und Frau zwar als Verfassungsauftrag explizit verankert, allerdings steht dieser zugleich unter dem Vorbehalt der Ziele der Islamischen Republik, die nur unter "Beachtung der islamischen Normen" erreicht werden können (BAMF 1.2023; vgl. IMPACT IR 2.12.2024). Da alle einfachgesetzlichen Normen mit der Scharia vereinbar sein müssen und in Iran einer traditionellen Rechtsauslegung der Scharia gefolgt wird (BAMF 1.2023), kommt es v. a. in den Bereichen des Ehe- und Scheidungsrechts, des Sorgerechts und bei Erbschaftsangelegenheiten zu erheblichen Benachteiligungen für Frauen (BAMF 1.2023; vgl. AI 21.4.2026, HRW 4.2.2026). Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-) Frau als dem (Ehe-) Mann untergeordnet (AA 15.7.2024).Die iranische Verfassung schreibt eine "Gleichberechtigung aller vor dem Gesetz" vor. Damit ist die Gleichheit von Mann und Frau zwar als Verfassungsauftrag explizit verankert, allerdings steht dieser zugleich unter dem Vorbehalt der Ziele der Islamischen Republik, die nur unter "Beachtung der islamischen Normen" erreicht werden können (BAMF 1.2023; vergleiche IMPACT IR 2.12.2024). Da alle einfachgesetzlichen Normen mit der Scharia vereinbar sein müssen und in Iran einer traditionellen Rechtsauslegung der Scharia gefolgt wird (BAMF 1.2023), kommt es v. a. in den Bereichen des Ehe- und Scheidungsrechts, des Sorgerechts und bei Erbschaftsangelegenheiten zu erheblichen Benachteiligungen für Frauen (BAMF 1.2023; vergleiche AI 21.4.2026, HRW 4.2.2026). Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-) Frau als dem (Ehe-) Mann untergeordnet (AA 15.7.2024).
Frauen erben nur die Hälfte des Erbanteils von Männern [Anm.: so schiitisches Personenstandsrecht für sie gilt] (ÖB Teheran 11.2021). Zeugenaussagen von Frauen werden nur zur Hälfte gewichtet (AA 15.7.2024; vgl. FH 2026), und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer [Anm.: ein Recht auf Entschädigung besteht grundsätzlich nur, wenn die Opfer vom Staat als Muslime angesehen werden, s. Kap. Religionsfreiheit] (FH 2026; vgl. ÖB Teheran 11.2021).Frauen erben nur die Hälfte des Erbanteils von Männern [Anm.: so schiitisches Personenstandsrecht für sie gilt] (ÖB Teheran 11.2021). Zeugenaussagen von Frauen werden nur zur Hälfte gewichtet (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2026), und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer [Anm.: ein Recht auf Entschädigung besteht grundsätzlich nur, wenn die Opfer vom Staat als Muslime angesehen werden, s. Kap. Religionsfreiheit] (FH 2026; vergleiche ÖB Teheran 11.2021).
Eine unverheiratete Frau untersteht einem Vormund (vali), der in der Praxis ihr Vater oder Großvater ist. Für verheiratete Frauen übernimmt der Ehemann diese Rolle. Er trifft wichtige Entscheidungen in ihrem Namen (Landinfo 5.8.2022). Nach dem iranischen Zivilgesetzbuch (IZGB) hat ein Ehemann beispielsweise das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben, wenn er findet, dass sie den "Familienwerten" widersprechen (HRW 16.1.2025).
Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren strafmündig (Buben mit 15 Jahren) [Anm.: s. dazu auch Kap. Kinder] (AA 15.7.2024).
Bewegungsfreiheit von Frauen
Verheiratete Frauen und unverheiratete Frauen unter 18 Jahren, die in Iran wohnen und deren Ehemann oder Vormund iranischer Staatsangehöriger ist, müssen für die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses eine schriftliche und notariell beglaubigte Einwilligung vorlegen (MRAI 30.1.2026; vgl. IRIMFA o.D.). Diese Einwilligung ist eine behördliche Voraussetzung im Zusammenhang mit dem Reisepass und wird in der Regel einmalig für die gesamte Gültigkeitsdauer des Reisepasses erteilt, sofern sie nicht widerrufen oder durch eine rechtliche Ausnahme, wie beispielsweise eine Vereinbarung im Ehevertrag oder eine notariell beglaubigte Vollmacht, ersetzt wird (MRAI 30.1.2026). Unverheiratete (ALEFBS 30.9.2025; vgl. IRTAHSIL 6.9.2025), geschiedene oder verwitwete Frauen über 18 Jahren benötigen keine Zustimmungserklärung eines Dritten, um einen Reisepass zu erhalten (ALEFBS 30.9.2025).Verheiratete Frauen und unverheiratete Frauen unter 18 Jahren, die in Iran wohnen und deren Ehemann oder Vormund iranischer Staatsangehöriger ist, müssen für die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses eine schriftliche und notariell beglaubigte Einwilligung vorlegen (MRAI 30.1.2026; vergleiche IRIMFA o.D.). Diese Einwilligung ist eine behördliche Voraussetzung im Zusammenhang mit dem Reisepass und wird in der Regel einmalig für die gesamte Gültigkeitsdauer des Reisepasses erteilt, sofern sie nicht widerrufen oder durch eine rechtliche Ausnahme, wie beispielsweise eine Vereinbarung im Ehevertrag oder eine notariell beglaubigte Vollmacht, ersetzt wird (MRAI 30.1.2026). Unverheiratete (ALEFBS 30.9.2025; vergleiche IRTAHSIL 6.9.2025), geschiedene oder verwitwete Frauen über 18 Jahren benötigen keine Zustimmungserklärung eines Dritten, um einen Reisepass zu erhalten (ALEFBS 30.9.2025).
Der Besitz eines gültigen Reisepasses verleiht jedoch nicht automatisch das Recht, Iran zu verlassen (MRAI 30.1.2026). Sowohl unverheiratete Frauen unter 18 Jahren (IRTAHSIL 6.9.2025) als auch verheiratete Frauen unter 18 benötigen für Reisen ins Ausland eine schriftliche Genehmigung ihres Mannes (bzw. Vormundes) (MRAI 30.1.2026; vgl. IRTAHSIL 6.9.2025). Für jede Auslandsreise ist grundsätzlich eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Fehlt diese, kann dies an der Grenzkontrolle zur Verweigerung der Ausreise führen. Es gibt jedoch Ausnahmen (MRAI 30.1.2026). Beispielsweise können Ehefrauen Ehevertragsklauseln mit ihrem Ehemann vereinbaren, um eine generelle Ausreisegenehmigung zu erhalten (BAMF 1.2023; vgl. MRAI 30.1.2026). In Notfällen ist auch eine Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft möglich, auch gilt die Notwendigkeit einer Ausreisegenehmigung nicht für Frauen, die mit ausländischen Staatsangehörigen verheiratet sind, oder, wenn sie mit ihren Ehemännern im Ausland leben. Darüber hinaus sind auch Ausnahmen für besondere Fälle wie die obligatorische Hadsch-Pilgerreise möglich (MRAI 30.1.2026).Der Besitz eines gültigen Reisepasses verleiht jedoch nicht automatisch das Recht, Iran zu verlassen (MRAI 30.1.2026). Sowohl unverheiratete Frauen unter 18 Jahren (IRTAHSIL 6.9.2025) als auch verheiratete Frauen unter 18 benötigen für Reisen ins Ausland eine schriftliche Genehmigung ihres Mannes (bzw. Vormundes) (MRAI 30.1.2026; vergleiche IRTAHSIL 6.9.2025). Für jede Auslandsreise ist grundsätzlich eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Fehlt diese, kann dies an der Grenzkontrolle zur Verweigerung der Ausreise führen. Es gibt jedoch Ausnahmen (MRAI 30.1.2026). Beispielsweise können Ehefrauen Ehevertragsklauseln mit ihrem Ehemann vereinbaren, um eine generelle Ausreisegenehmigung zu erhalten (BAMF 1.2023; vergleiche MRAI 30.1.2026). In Notfällen ist auch eine Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft möglich, auch gilt die Notwendigkeit einer Ausreisegenehmigung nicht für Frauen, die mit ausländischen Staatsangehörigen verheiratet sind, oder, wenn sie mit ihren Ehemännern im Ausland leben. Darüber hinaus sind auch Ausnahmen für besondere Fälle wie die obligatorische Hadsch-Pilgerreise möglich (MRAI 30.1.2026).
Die Reisegenehmigungen werden üblicherweise in notarisierter Form ausgestellt oder elektronisch im sogenannten Mikhak-System, der Plattform für integrierte Konsulatsdienste, registriert. Die Genehmigung kann für eine einzelne Reise, für mehrere Reisen oder unbefristet erteilt werden. Nach der Erteilung werden die Daten in der zentralen Datenbank der iranischen Passpolizei erfasst. Grenzbeamte haben direkten elektronischen Zugriff auf diese Datenbank, weshalb Frauen in der Regel nicht bei jeder Ausreise ein Genehmigungsdokument in Papierform vorlegen müssen. Ein unterschriebenes Dokument sollte nur in Ausnahmefällen gefordert werden, beispielsweise wenn die Einwilligung abgelaufen ist, nicht ordnungsgemäß im System registriert wurde oder wenn technische oder administrative Probleme auftreten. Aus diesem Grund wird oft empfohlen, vorsichtshalber eine notariell beglaubigte Kopie der Einwilligung mitzuführen (MRAI 30.1.2026).
Unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen [über 18 Jahre] benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds, um zu reisen (CEDOCA 30.3.2020). Die Väter von unverheirateten Frauen sowie Ehemänner von verheirateten Frauen können jedoch ein Ausreiseverbot für Frauen beantragen, auch wenn diese einen Reisepass erhalten haben (MBZ 9.2023).
Die Erlaubnis zur Beantragung eines Reisepasses und die Ausreisegenehmigung werden als zwei unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen behandelt, obwohl sich beide aus den Artikeln 18 und 19 des Reisepassgesetzes von 1973 ableiten (MRAI 30.1.2026).
Kleidungsvorschriften und Geschlechtertrennung
Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie z. B. die strenge Kleiderordnung (AA 15.7.2024; vgl. Dadpour/Shewly 20.8.2025) und Geschlechtertrennung (GlobIS Review 6.1.2024) bzw. Einschränkungen ihrer öffentlichen Präsenz (Dadpour/Shewly 20.8.2025), einschließlich eines Zugangsverbots zu Sportveranstaltungen (trotz anderslautender Ankündigung für Fußballstadien und seltene Ausnahmefälle) (AA 15.7.2024; vgl. Dadpour/Shewly 20.8.2025) und eines Verbots des öffentlichen Sologesangs (IRWIRE 27.10.2025; vgl. RFE/RL 17.3.2025) sowie Tanzes (IPG 20.11.2025; vgl. IRWIRE 7.5.2025).Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie z. B. die strenge Kleiderordnung (AA 15.7.2024; vergleiche Dadpour/Shewly 20.8.2025) und Geschlechtertrennung (GlobIS Review 6.1.2024) bzw. Einschränkungen ihrer öffentlichen Präsenz (Dadpour/Shewly 20.8.2025), einschließlich eines Zugangsverbots zu Sportveranstaltungen (trotz anderslautender Ankündigung für Fußballstadien und seltene Ausnahmefälle) (AA 15.7.2024; vergleiche Dadpour/Shewly 20.8.2025) und eines Verbots des öffentlichen Sologesangs (IRWIRE 27.10.2025; vergleiche RFE/RL 17.3.2025) sowie Tanzes (IPG 20.11.2025; vergleiche IRWIRE 7.5.2025).
Dem Gesetz nach müssen alle Frauen in Iran ab einem Alter von neun Jahren die islamischen Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit einhalten (BAMF 7.2020). Zu den Verstößen dagegen zählt neben dem Nichttragen eines Hijabs oder dem Tragen eines unangemessenen Hijabs auch sonst wie als unangebracht angesehenes Auftreten, wie z. B. zu viel Make-up, lange Nägel oder zu kurze Mäntel (Golkar 15.5.2026). Artikel 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) stellt die Missachtung der Hijab-Regeln und die Verletzung der Geschlechtertrennung als sündige oder unanständige öffentliche Handlungen unter Strafe (JS 11.4.2024). Frauen, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllen, können mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder einer Geldstrafe bestraft werden (AA 15.7.2024), die zwischen 6,6 und 33 Mio. IRR variiert. Darüber hinaus können auch Ergänzungsstrafen wie z. B. das Schreiben eines Aufsatzes, Leichenwäsche etc. ausgesprochen werden (MRAI-2 13.6.2025). Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es nicht, wenn die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs Gebrauch machen (AA 15.7.2024). Bei einem erstmaligen Verstoß werden Frauen in der Regel zur Polizeiwache gebracht und gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie versprechen, dies nicht wieder zu tun. Manchmal werden auch ihre Familienangehörigen aufgefordert, "angemessene Kleidung" für sie zur Polizeiwache zu bringen. Dies entspricht nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren, sondern ist auf praktische Zwänge zurückzuführen: Aus finanziellen Gründen können die Behörden nicht alle Verstöße gegen die Hijab-Vorschriften vor Gericht bringen. Einige Fälle kommen jedoch vor Gericht (MRAI-2 13.6.2025).
Derzeit werden Frauen bei Hijab-Verstößen in der Öffentlichkeit v. a. mittels § 638 IStGB bestraft. Richter können hierbei jedoch auch auf islamisches Recht zurückgreifen (MRAI-2 13.6.2025). Das im Juni 2023 vom Parlament beschlossene "Hijab- und Keuschheitsgesetz" (IRINTL 12.5.2024), das eine Verschärfung der Strafen vorsieht (JS 11.4.2024; vgl. IRWIRE 13.3.2024), wurde bislang nicht umgesetzt (CHRI 15.10.2025; vgl. MRAI-2 13.6.2025). Um keine Unruhen zu provozieren, wurde die Implementierung des Gesetzes vom Obersten Nationalen Sicherheitsrat pausiert (RFE/RL 11.10.2025; vgl. Rudaw 25.5.2025), allerdings wurde das Gesetz nicht widerrufen (HRW 4.2.2026). Obwohl das Gesetz offiziell nicht in Kraft getreten ist, wurde 2024 berichtet, dass viele der im Gesetz behandelten Maßnahmen dennoch umgesetzt wurden (JS 11.4.2024; vgl. AA 15.7.2024, AI 6.3.2024). Beispielsweise haben die Behörden Direktiven an Unternehmen verschickt, Kundinnen ohne Hijab nicht zu bedienen (MRAI-2 13.6.2025). Gemäß einem Bericht zu den Protesten von 2022/2023 wurden manche Frauen, die sich an Online- und Offline-Kampagnen gegen die Hijabpflicht beteiligt haben, auch wegen Sicherheitsdelikten angeklagt, weil sie den Hijab in der Öffentlichkeit nicht korrekt getragen hatten (DIS 3.2023).Derzeit werden Frauen bei Hijab-Verstößen in der Öffentlichkeit v. a. mittels Paragraph 638, IStGB bestraft. Richter können hierbei jedoch auch auf islamisches Recht zurückgreifen (MRAI-2 13.6.2025). Das im Juni 2023 vom Parlament beschlossene "Hijab- und Keuschheitsgesetz" (IRINTL 12.5.2024), das eine Verschärfung der Strafen vorsieht (JS 11.4.2024; vergleiche IRWIRE 13.3.2024), wurde bislang nicht umgesetzt (CHRI 15.10.2025; vergleiche MRAI-2 13.6.2025). Um keine Unruhen zu provozieren, wurde die Implementierung des Gesetzes vom Obersten Nationalen Sicherheitsrat pausiert (RFE/RL 11.10.2025; vergleiche Rudaw 25.5.2025), allerdings wurde das Gesetz nicht widerrufen (HRW 4.2.2026). Obwohl das Gesetz offiziell nicht in Kraft getreten ist, wurde 2024 berichtet, dass viele der im Gesetz behandelten Maßnahmen dennoch umgesetzt wurden (JS 11.4.2024; vergleiche AA 15.7.2024, AI 6.3.2024). Beispielsweise haben die Behörden Direktiven an Unternehmen verschickt, Kundinnen ohne Hijab nicht zu bedienen (MRAI-2 13.6.2025). Gemäß einem Bericht zu den Protesten von 2022 aus 2023, wurden manche Frauen, die sich an Online- und Offline-Kampagnen gegen die Hijabpflicht beteiligt haben, auch wegen Sicherheitsdelikten angeklagt, weil sie den Hijab in der Öffentlichkeit nicht korrekt getragen hatten (DIS 3.2023).
Gleichzeitig wird berichtet, dass sich eine zunehmende Anzahl an Frauen nicht mehr an die Hijab-Regeln (AI 21.4.2026; vgl. RFE/RL 30.6.2026, IPG 20.11.2025) und Geschlechtertrennung hält (NYT 1.12.2025; vgl. IRINTL 19.9.2025). Aufgrund des weitverbreiteten Widerstands nehmen die Behörden nun von gewaltsamen Massenverhaftungen und Übergriffen, wie sie in den vergangenen Jahren bei Hijab-Verstößen passierten, Abstand (AI 21.4.2026; vgl. CHRI 15.10.2025) und haben die Durchsetzung der Hijab-Pflicht zumindest in größeren Städten sichtbar gelockert (RFE/RL 30.6.2026). Als nach Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran Ende Februar 2026 täglich Kundgebungen von Regimeanhängern in Teheran abgehalten wurden, bemühte sich das Regime sogar, Frauen ohne Hijab als Zeichen der nationalen Einheit auftreten zu lassen (Orient XXI 2.7.2026). Auch in den nationalen Medien sind immer häufiger unverschleierte Frauen zu sehen (Orient XXI 2.7.2026; vgl. RFE/RL 30.6.2026). Dennoch wurde beispielsweise im Mai 2026 berichtet, dass der Herausgeber einer staatlichen iranischen Nachrichtenagentur vor das Pressegericht zitiert wurde, nachdem die Agentur Bilder einer unverschleierten Frau veröffentlicht hatte (RFE/RL 22.5.2026) und Anfang des Jahres wurde eine Sängerin zu 74 Peitschenhieben verurteilt, weil sie ein Lied aufgenommen und vorgetragen hatte, ohne einen Hijab zu tragen (RFE/RL 30.6.2026).Gleichzeitig wird berichtet, dass sich eine zunehmende Anzahl an Frauen nicht mehr an die Hijab-Regeln (AI 21.4.2026; vergleiche RFE/RL 30.6.2026, IPG 20.11.2025) und Geschlechtertrennung hält (NYT 1.12.2025; vergleiche IRINTL 19.9.2025). Aufgrund des weitverbreiteten Widerstands nehmen die Behörden nun von gewaltsamen Massenverhaftungen und Übergriffen, wie sie in den vergangenen Jahren bei Hijab-Verstößen passierten, Abstand (AI 21.4.2026; vergleiche CHRI 15.10.2025) und haben die Durchsetzung der Hijab-Pflicht zumindest in größeren Städten sichtbar gelockert (RFE/RL 30.6.2026). Als nach Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran Ende Februar 2026 täglich Kundgebungen von Regimeanhängern in Teheran abgehalten wurden, bemühte sich das Regime sogar, Frauen ohne Hijab als Zeichen der nationalen Einheit auftreten zu lassen (Orient römisch 21 2.7.2026). Auch in den nationalen Medien sind immer häufiger unverschleierte Frauen zu sehen (Orient römisch 21 2.7.2026; vergleiche RFE/RL 30.6.2026). Dennoch wurde beispielsweise im Mai 2026 berichtet, dass der Herausgeber einer staatlichen iranischen Nachrichtenagentur vor das Pressegericht zitiert wurde, nachdem die Agentur Bilder einer unverschleierten Frau veröffentlicht hatte (RFE/RL 22.5.2026) und Anfang des Jahres wurde eine Sängerin zu 74 Peitschenhieben verurteilt, weil sie ein Lied aufgenommen und vorgetragen hatte, ohne einen Hijab zu tragen (RFE/RL 30.6.2026).
Die gesetzliche Hijab-Pflicht besteht weiterhin, Berichten zufolge hat sich jedoch die Art der Durchsetzung verändert. Während die sogenannte "Sittenpolizei" manchmal noch eingesetzt wird (CHRI 15.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025), erfolgt die Durchsetzung der Hijab-Pflicht zunehmend durch elektronische Überwachung (CHRI 15.10.2025; vgl. AI 21.4.2026), Geldstrafen (CHRI 15.10.2025), Konfiskationen von Autos (AI 21.4.2026) und die Schließung von Geschäften, die unverhüllte Frauen bedienen oder gemischtgeschlechtliche Veranstaltungen zulassen (CHRI 15.10.2025; vgl. AI 21.4.2026), anstelle einer direkten Konfrontation (CHRI 15.10.2025). Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen. Bestrafungen werden weiterhin verhängt, vor allem außerhalb Teherans und anderer urbaner Zentren (CHRI 15.10.2025). Auch in Amtsgebäuden gelten die Bekleidungspflichten noch, wo Frauen der Eintritt ohne Hijab verweigert wird (RFE/RL 30.6.2026). Im Oktober 2025 kündigte der Leiter der Teheraner Zentrale für die Förderung der Tugend und die Verhinderung des Lasters die Einrichtung einer "Leitstelle für Hijab und Keuschheit" an. Dabei ist der Einsatz einer geschulten Truppe von 80.000 Mitgliedern geplant, um die Überwachungs- und Strafverfolgungsinfrastruktur zu verbessern (AI 21.4.2026).Die gesetzliche Hijab-Pflicht besteht weiterhin, Berichten zufolge hat sich jedoch die Art der Durchsetzung verändert. Während die sogenannte "Sittenpolizei" manchmal noch eingesetzt wird (CHRI 15.10.2025; vergleiche IPG 20.11.2025), erfolgt die Durchsetzung der Hijab-Pflicht zunehmend durch elektronische Überwachung (CHRI 15.10.2025; vergleiche AI 21.4.2026), Geldstrafen (CHRI 15.10.2025), Konfiskationen von Autos (AI 21.4.2026) und die Schließung von Geschäften, die unverhüllte Frauen bedienen oder gemischtgeschlechtliche Veranstaltungen zulassen (CHRI 15.10.2025; vergleiche AI 21.4.2026), anstelle einer direkten Konfrontation (CHRI 15.10.2025). Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen. Bestrafungen werden weiterhin verhängt, vor allem außerhalb Teherans und anderer urbaner Zentren (CHRI 15.10.2025). Auch in Amtsgebäuden gelten die Bekleidungspflichten noch, wo Frauen der Eintritt ohne Hijab verweigert wird (RFE/RL 30.6.2026). Im Oktober 2025 kündigte der Leiter der Teheraner Zentrale für die Förderung der Tugend und die Verhinderung des Lasters die Einrichtung einer "Leitstelle für Hijab und Keuschheit" an. Dabei ist der Einsatz einer geschulten Truppe von 80.000 Mitgliedern geplant, um die Überwachungs- und Strafverfolgungsinfrastruktur zu verbessern (AI 21.4.2026).
Politische Teilhabe
Frauen haben das aktive Wahlrecht (EB 26.11.2025), sind jedoch von einigen staatlichen Funktionen (u. a. Richteramt, Staatspräsident) gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 15.7.2024) und in der Politik deutlich unterrepräsentiert (FH 2026). Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit allerdings mehr als verdoppelt (NYT 28.2.2024). Mit Farzaneh Sadegh als Ministerin für Straßen- und Städtebau gehört dem Kabinett Pezeshkian eine Frau an. Sie ist die zweite Frau in der Geschichte der Islamischen Republik, die ein Ministeramt bekleidet (IRJ 11.8.2024).
Wirtschaftliche Teilhabe
Obwohl die islamische Republik die sozialen und wirtschaftlichen Rechte iranischer Frauen nach der Revolution in vielen Bereichen einschränkte, eröffnete die neue Gesellschaftsordnung auch Chancen für große Teile der iranischen Gesellschaft. Die nach der Revolution eingeführte Geschlechtertrennung im Bildungssystem veranlasste viele religiöse Familien, ihre Töchter auf weiterführende Schulen und an Universitäten zu schicken. Außerdem wurden die Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen in Bereichen wie Bildung, Gesundheitswesen, Einzelhandel und anderen speziell auf Frauen ausgerichteten Dienstleistungen erweitert. In einigen Fällen verschaffte diese Trennung Frauen privilegierten Zugang zu Arbeitsplätzen und Positionen im Hochschulbereich, sodass sie ohne direkte Konkurrenz durch männliche Kollegen in diese Bereiche vordringen konnten. Das Wirtschaftswachstum der 1990er und 2000er-Jahre erhöhte die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen und verbesserte ihren sozioökonomischen Status (CCMES 12.2024), wobei die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen weiterhin unter dem Durchschnitt der Nahostregion liegt (WB 2.10.2025). Makroökonomische Entwicklungen haben hierbei große Auswirkungen. So stieg die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen zwischen 2015 und 2018 von 12 auf 18 %, als einige der gegen Iran verhängten Sanktionen ausgesetzt wurden, und Frauen bekleideten rund 41 % der neu geschaffenen Jobs. Durch die Wiedereinsetzung der Sanktionen und die wirtschaftlichen Schocks, die von der COVID-19-Pandemie ausgelöst wurden, sank die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen wieder (CCMES 12.2024) auf rund 14 % im Jahr 2025 (WB 17.1.2026a), jene der Männer lag 2025 bei geschätzten 66 % [letztverfügbare Daten] (WB 17.1.2026b). Frauen waren deutlich stärker von Arbeitsplatzverlusten betroffen, als Männer (CCMES 12.2024). Mehr als die Hälfte der Universitätsabsolventen sind Frauen, die Arbeitslosenrate von Frauen ist jedoch doppelt so hoch wie jene der Männer (FA 2.2.2023).
Im iranischen Arbeitsrecht gibt es keine Bestimmung, die alleinstehenden Frauen eine Beschäftigung grundsätzlich untersagt (VAKIL 4.3.2025). Es besteht jedoch ein Beschäftigungsverbot von Frauen bei "gefährlichen, beschwerlichen oder gesundheitsschädlichen Tätigkeiten" (MRG 16.9.2019) und Frauen dürfen bestimmte Berufe, wie z. B. das Richteramt, nicht ausüben (BS 2026). Das IZGB räumt einem Ehemann das Recht ein, seiner Frau jede Arbeit zu verbieten, die er als "gegen die Familienwerte oder seinem Ansehen abträglich" erachtet (MRG 16.9.2019; vgl. AA 15.7.2024). Oftmals wird von Frauen das Einverständnis des Ehemannes oder Vaters verlangt, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können und ein Ehemann kann seiner Ehefrau jederzeit verbieten, arbeiten zu gehen (ÖB Teheran 11.2021). Einschränkungen bei der Beschäftigung von Frauen bestehen auch aus sozialen oder kulturellen Gründen. Beispielsweise zögern manche Arbeitgeber aufgrund traditioneller Bedenken oder gesellschaftlicher Vorurteile, alleinstehende Frauen einzustellen (VAKIL 4.3.2025; vgl. MRG 16.9.2019). Männer werden als die Ernährer der Familie, und daher eher als beschäftigungswürdig angesehen (MRG 16.9.2019). Aufgrund tiefsitzender geschlechtsspezifischer Ungleichheiten sind Frauen durch niedrigere Löhne, ein höheres Arbeitslosigkeitsrisiko und andere systemische Hindernisse einem weitaus höheren Armutsrisiko ausgesetzt (BS 2026). Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern den gewerkschaftlichen Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen. Konservative Politiker haben in der Vergangenheit mehrmals versucht, die Erwerbstätigkeit von Frauen weiter einzuschränken oder in manchen Sektoren zu verbieten (ÖB Teheran 11.2021).Im iranischen Arbeitsrecht gibt es keine Bestimmung, die alleinstehenden Frauen eine Beschäftigung grundsätzlich untersagt (VAKIL 4.3.2025). Es besteht jedoch ein Beschäftigungsverbot von Frauen bei "gefährlichen, beschwerlichen oder gesundheitsschädlichen Tätigkeiten" (MRG 16.9.2019) und Frauen dürfen bestimmte Berufe, wie z. B. das Richteramt, nicht ausüben (BS 2026). Das IZGB räumt einem Ehemann das Recht ein, seiner Frau jede Arbeit zu verbieten, die er als "gegen die Familienwerte oder seinem Ansehen abträglich" erachtet (MRG 16.9.2019; vergleiche AA 15.7.2024). Oftmals wird von Frauen das Einverständnis des Ehemannes oder Vaters verlangt, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können und ein Ehemann kann seiner Ehefrau jederzeit verbieten, arbeiten zu gehen (ÖB Teheran 11.2021). Einschränkungen bei der Beschäftigung von Frauen bestehen auch aus sozialen oder kulturellen Gründen. Beispielsweise zögern manche Arbeitgeber aufgrund traditioneller Bedenken oder gesellschaftlicher Vorurteile, alleinstehende Frauen einzustellen (VAKIL 4.3.2025; vergleiche MRG 16.9.2019). Männer werden als die Ernährer der Familie, und daher eher als beschäftigungswürdig angesehen (MRG 16.9.2019). Aufgrund tiefsitzender geschlechtsspezifischer Ungleichheiten sind Frauen durch niedrigere Löhne, ein höheres Arbeitslosigkeitsrisiko und andere systemische Hindernisse einem weitaus höheren Armutsrisiko ausgesetzt (BS 2026). Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern den gewerkschaftlichen Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen. Konservative Politiker haben in der Vergangenheit mehrmals versucht, die Erwerbstätigkeit von Frauen weiter einzuschränken oder in manchen Sektoren zu verbieten (ÖB Teheran 11.2021).
Zugang zum Bildungswesen
Auf der einen Seite gibt es an den Schulen eine institutionalisierte Ungleichheit der Geschlechter, welche die Qualität der Bildung, die Frauen erhalten, aktiv beeinträchtigt. Alle Schulen sind nach Geschlechtern getrennt, sowohl in Bezug auf Schüler als auch auf Lehrer. Es ist bekannt, dass iranische Schulbücher Bilder und Schriften enthalten, die Frauen zugunsten von Männern diskriminieren (BAMF 7.2020; vgl. AIC 12.7.2022). Andererseits hat Iran immense Fortschritte in den Bereichen Alphabetisierung von Frauen, Grundschulbildung und Hochschulbildung gemacht. Am bemerkenswertesten ist die weibliche Dominanz in der tertiären Bildung (AIC 12.7.2022). Rund 60 % der Studierenden waren mit Stand 2022 weiblich [letztverfügbare Daten] (WB 2.2026), wobei es für Frauen Zugangsbeschränkungen zu bestimmten Studienfächern gibt (Zeit Online 10.3.2023). Universitäten bieten mehrheitlich den gemeinsamen Zugang für Männer sowie Frauen an. Es gibt jedoch einige Universitäten in Iran, die lediglich für Männer oder Frauen zugänglich sind (BAMF 7.2020).Auf der einen Seite gibt es an den Schulen eine institutionalisierte Ungleichheit der Geschlechter, welche die Qualität der Bildung, die Frauen erhalten, aktiv beeinträchtigt. Alle Schulen sind nach Geschlechtern getrennt, sowohl in Bezug auf Schüler als auch auf Lehrer. Es ist bekannt, dass iranische Schulbücher Bilder und Schriften enthalten, die Frauen zugunsten von Männern diskriminieren (BAMF 7.2020; vergleiche AIC 12.7.2022). Andererseits hat Iran immense Fortschritte in den Bereichen Alphabetisierung von Frauen, Grundschulbildung und Hochschulbildung gemacht. Am bemerkenswertesten ist die weibliche Dominanz in der tertiären Bildung (AIC 12.7.2022). Rund 60 % der Studierenden waren mit Stand 2022 weiblich [letztverfügbare Daten] (WB 2.2026), wobei es für Frauen Zugangsbeschränkungen zu bestimmten Studienfächern gibt (Zeit Online 10.3.2023). Universitäten bieten mehrheitlich den gemeinsamen Zugang für Männer sowie Frauen an. Es gibt jedoch einige Universitäten in Iran, die lediglich für Männer oder Frauen zugänglich sind (BAMF 7.2020).
Reproduktive Rechte
Nach dem Ende des iranisch-irakischen Krieges (1980-1988), in dem die Familien ermutigt wurden, mehr Kinder zu bekommen, befürchtete die iranische Führung, dass das Bevölkerungswachstum des Landes die Ressourcen übersteigen könnte. Daher begann sie mit der Umsetzung landesweiter Familienplanungsprogramme (WP 1.12.2021; vgl. Rahbari 20.3.2025). Unter der Leitung des damaligen Obersten Führers Ruhollah Khomeini ermutigte die Regierung Familien, nur ein oder zwei Kinder zu haben, riet von Schwangerschaften bei Minderjährigen ab, stellte kostenlos Kondome zur Verfügung und subventionierte Vasektomien, neben anderen Initiativen. Selbst in ländlichen Gebieten hatten Frauen und Schwangere im Allgemeinen verlässlichen Zugang zu Gesundheitsuntersuchungen in Kliniken und anderen Diensten zur Familienplanung (WP 1.12.2021). Bis 2020 ist die Geburtenrate auf 1,75 Kinder pro Frau gesunken, von 6,5 Kindern pro Frau im Jahr 1979 (CCMES 12.2024). In einer Zeit des Bevölkerungsrückgangs scheint sich das Kalkül verschoben zu haben (WP 1.12.2021; vgl. BNE 17.5.2024). Im November 2021 wurde ein neues Gesetz zur "Verjüngung der Gesellschaft und zum Schutz der Familie" verabschiedet, das von UN-Menschenrechtsexperten als menschenrechtswidrig bezeichnet worden ist (DW 1.6.2025). Es verbietet die Verteilung kostenloser Kontrazeptiva und hat den Zugang von Frauen zu legalen Abtreibungsmöglichkeiten weiter eingeschränkt (Rahbari 20.3.2025). Legale Abtreibungen können nur mehr mit offizieller Erlaubnis durchgeführt werden. Trotz drohender Strafen werden laut Schätzungen des Gesundheitsministeriums, die im Juni 2024 von einer iranischen Nachrichtenseite veröffentlicht wurden, jährlich rund 600.000 illegale Abtreibungen durchgeführt (DW 1.6.2025).Nach dem Ende des iranisch-irakischen Krieges (1980-1988), in dem die Familien ermutigt wurden, mehr Kinder zu bekommen, befürchtete die iranische Führung, dass das Bevölkerungswachstum des Landes die Ressourcen übersteigen könnte. Daher begann sie mit der Umsetzung landesweiter Familienplanungsprogramme (WP 1.12.2021; vergleiche Rahbari 20.3.2025). Unter der Leitung des damaligen Obersten Führers Ruhollah Khomeini ermutigte die Regierung Familien, nur ein oder zwei Kinder zu haben, riet von Schwangerschaften bei Minderjährigen ab, stellte kostenlos Kondome zur Verfügung und subventionierte Vasektomien, neben anderen Initiativen. Selbst in ländlichen Gebieten hatten Frauen und Schwangere im Allgemeinen verlässlichen Zugang zu Gesundheitsuntersuchungen in Kliniken und anderen Diensten zur Familienplanung (WP 1.12.2021). Bis 2020 ist die Geburtenrate auf 1,75 Kinder pro Frau gesunken, von 6,5 Kindern pro Frau im Jahr 1979 (CCMES 12.2024). In einer Zeit des Bevölkerungsrückgangs scheint sich das Kalkül verschoben zu haben (WP 1.12.2021; vergleiche BNE 17.5.2024). Im November 2021 wurde ein neues Gesetz zur "Verjüngung der Gesellschaft und zum Schutz der Familie" verabschiedet, das von UN-Menschenrechtsexperten als menschenrechtswidrig bezeichnet worden ist (DW 1.6.2025). Es verbietet die Verteilung kostenloser Kontrazeptiva und hat den Zugang von Frauen zu legalen Abtreibungsmöglichkeiten weiter eingeschränkt (Rahbari 20.3.2025). Legale Abtreibungen können nur mehr mit offizieller Erlaubnis durchgeführt werden. Trotz drohender Strafen werden laut Schätzungen des Gesundheitsministeriums, die im Juni 2024 von einer iranischen Nachrichtenseite veröffentlicht wurden, jährlich rund 600.000 illegale Abtreibungen durchgeführt (DW 1.6.2025).
Schutz vor Gewalt
Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (AA 15.7.2024). Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können jedoch nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht (AA 15.7.2024; vgl. MRAI 19.6.2023, HRW 4.2.2026). Häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind gesetzlich nicht verboten (HRW 4.2.2026; vgl. IMPACT IR 2.12.2024). Manche Aspekte der iranischen Gesetzgebung untergraben auch vorbeugende Maßnahmen, die Frauen vor Gewalt oder gar ihrer Tötung bewahren könnten. So verbietet es § 1114 IZGB einer Ehefrau, den ehelichen Haushalt ohne die Einwilligung des Ehemanns zu verlassen, es sei denn, sie ist in der Lage und willens, ihre Gefährdung vor Gericht zu beweisen. Auch verliert eine Ehefrau nach § 1108 IZGB ihr Recht auf finanziellen Unterhalt, wenn sie das eheliche Heim verlässt (CHRI 6.1.2025).Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (AA 15.7.2024). Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können jedoch nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht (AA 15.7.2024; vergleiche MRAI 19.6.2023, HRW 4.2.2026). Häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind gesetzlich nicht verboten (HRW 4.2.2026; vergleiche IMPACT IR 2.12.2024). Manche Aspekte der iranischen Gesetzgebung untergraben auch vorbeugende Maßnahmen, die Frauen vor Gewalt oder gar ihrer Tötung bewahren könnten. So verbietet es Paragraph 1114, IZGB einer Ehefrau, den ehelichen Haushalt ohne die Einwilligung des Ehemanns zu verlassen, es sei denn, sie ist in der Lage und willens, ihre Gefährdung vor Gericht zu beweisen. Auch verliert eine Ehefrau nach Paragraph 1108, IZGB ihr Recht auf finanziellen Unterhalt, wenn sie das eheliche Heim verlässt (CHRI 6.1.2025).
Nach Angaben iranischer Gesundheitswissenschaftler gibt es in Iran 26 Frauenhäuser. Sie bieten sowohl kurzfristige (wie Essen, Kleidung und Unterkunft) als auch langfristige (wie Beratung zur Unterstützung und Selbermächtigung) Dienstleistungen an (Larki/Azmoude/Manouchehri 2024). Schutzunterkünfte sind jedoch nur begrenzt vorhanden und sichere Meldemöglichkeiten von häuslicher Gewalt existieren nicht (Zamaneh 28.5.2026a). Das Fehlen rechtlicher Schutzmaßnahmen, Schutzunterkünfte und Rechenschaftspflicht begünstigt Frauenmorde, wobei die Zahl der von männlichen Verwandten ermordeten Frauen und Mädchen laut Angaben iranischer Zeitungen und Menschenrechtsorganisationen mit Sitz außerhalb Irans im Jahr 2025 die Zahl 100 überstieg. Da die Behörden keine Statistiken zu Frauenmorden veröffentlichten, dürfte die tatsächliche Anzahl weitaus höher gelegen haben (AI 21.4.2026).
Vergewaltigung
Das einzige Sexualdelikt, das nach iranischem Recht anerkannt ist, ist das Delikt "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) "ohne Einwilligung", wobei die vorgesehene Strafe für den Täter die Todesstrafe ist. Zina ohne Einwilligung gilt nur, wenn Täter und Opfer unverheiratet sind. Eheliche Vergewaltigung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die iranische Gesetzgebung kriminalisiert allerdings jeden Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe als zina. Wenn Frauen nicht beweisen können, dass es sich um erzwungene zina handelt, riskieren sie selbst eine strafrechtliche Verfolgung (IMPACT IR 2.12.2024). Eine ehemals in Iran tätige Rechtsanwältin mit umfangreichem Erfahrungsschatz in diesem Bereich gab an, dass sie ihren Klientinnen bei sexuellen Übergriffen oder Vergewaltigung nie dazu riet, diese anzuzeigen, da sie dann Gefahr laufen, außerehelicher Beziehungen beschuldigt zu werden. Hinzu kommt, dass der Zugang zu Rechtsberatung oftmals eingeschränkt ist und Rechtsanwälte teuer sind. Während sich Personen in Strafrechtssachen zwar an die Rechtsanwaltsvereinigung wenden können, ist die Qualität der vom Staat gestellten Pflichtverteidiger im Allgemeinen eher schlecht. Sie sind unterbezahlt und ihnen fehlt in derartigen Fällen oftmals die Expertise. Dies hat zu einer Vielzahl an Problemen bei Steinigungs- und Selbstverteidigungsfällen von Frauen geführt [Anm.: wobei Steinigungen zuletzt nicht mehr durchgeführt wurden, s. Kap. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] (MRAI 19.6.2023).
Ehrenmorde
Unter Ehrenmord (qatl-e namusi) wird ein Mord verstanden, der innerhalb einer Familie, von einem Vater, einem Ehemann oder einem sonstigen männlichen Verwandten begangen wird, um ein Familienmitglied (in der Regel Frauen und Mädchen) zu bestrafen, das den Ruf und die Ehre der Familie beschädigt hat. Typische Ursachen für die Beschädigung der Familienehre sind vor- oder außerehelicher Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, Widerstand gegen eine Zwangsverheiratung und die Weigerung, eine arrangierte Ehe einzugehen (BAMF 1.2023). Ehrenmorde werden nach Angaben einer Frauenrechtlerin oftmals unter Zustimmung oder gar Unterstützung der Familie begangen. Familienmitglieder, die sich dagegen aussprechen, berichten später, unter Druck gesetzt worden zu sein, keine Anzeige zu erstatten oder mit den Medien zu reden (IRJ 18.5.2024). Das IStGB sieht verschiedene Ausnahmen für Ehemänner, Väter und Großväter vor, die ihre weiblichen Verwandten töten oder angreifen, auch im Namen der sogenannten "Ehre" (IMPACT IR 2.12.2024; vgl. CHRI 6.1.2025, BAMF 1.2023).Unter Ehrenmord (qatl-e namusi) wird ein Mord verstanden, der innerhalb einer Familie, von einem Vater, einem Ehemann oder einem sonstigen männlichen Verwandten begangen wird, um ein Familienmitglied (in der Regel Frauen und Mädchen) zu bestrafen, das den Ruf und die Ehre der Familie beschädigt hat. Typische Ursachen für die Beschädigung der Familienehre sind vor- oder außerehelicher Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, Widerstand gegen eine Zwangsverheiratung und die Weigerung, eine arrangierte Ehe einzugehen (BAMF 1.2023). Ehrenmorde werden nach Angaben einer Frauenrechtlerin oftmals unter Zustimmung oder gar Unterstützung der Familie begangen. Familienmitglieder, die sich dagegen aussprechen, berichten später, unter Druck gesetzt worden zu sein, keine Anzeige zu erstatten oder mit den Medien zu reden (IRJ 18.5.2024). Das IStGB sieht verschiedene Ausnahmen für Ehemänner, Väter und Großväter vor, die ihre weiblichen Verwandten töten oder angreifen, auch im Namen der sogenannten "Ehre" (IMPACT IR 2.12.2024; vergleiche CHRI 6.1.2025, BAMF 1.2023).
Ehrenmorde sind v. a. in den ländlichen Gebieten verbreitet und richten sich meistens gegen Frauen und Mädchen. Größtenteils werden sie in den folgenden Provinzen verzeichnet: West-Aserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah, Ilam, Lurestan und Khuzestan. Hier leben v. a. arabische, kurdische und lurische Bevölkerungsgruppen (BAMF 1.2023). Es gibt keine offiziellen Statistiken zu Femiziden (AI 21.4.2026; vgl. RFE/RL 3.2.2025). Nach NGO-Angaben werden Morde an Frauen oft nicht gemeldet oder fälschlicherweise als Selbstmorde oder Unfälle gemeldet (RFE/RL 3.2.2025; vgl. CHRI 6.1.2025). Mindestens 25 der insgesamt 110 Femizide, die von der NGO HRANA (Human Rights Activists News Agency) im Zeitraum November 2024 bis November 2025 erfasst wurden, waren Ehrenmorde (HRANA 24.11.2025).Ehrenmorde sind v. a. in den ländlichen Gebieten verbreitet und richten sich meistens gegen Frauen und Mädchen. Größtenteils werden sie in den folgenden Provinzen verzeichnet: West-Aserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah, Ilam, Lurestan und Khuzestan. Hier leben v. a. arabische, kurdische und lurische Bevölkerungsgruppen (BAMF 1.2023). Es gibt keine offiziellen Statistiken zu Femiziden (AI 21.4.2026; vergleiche RFE/RL 3.2.2025). Nach NGO-Angaben werden Morde an Frauen oft nicht gemeldet oder fälschlicherweise als Selbstmorde oder Unfälle gemeldet (RFE/RL 3.2.2025; vergleiche CHRI 6.1.2025). Mindestens 25 der insgesamt 110 Femizide, die von der NGO HRANA (Human Rights Activists News Agency) im Zeitraum November 2024 bis November 2025 erfasst wurden, waren Ehrenmorde (HRANA 24.11.2025).
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist in Iran gesetzlich verboten (UNFPA 2.2026). Daten zur Verbreitung von FGM im Land sind nur begrenzt verfügbar. Die Praxis kommt vor allem in den Provinzen Westaserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah und Hormuzgan vor und wird insbesondere mit den Sorani sprechenden Shafi'i-Kurden in Verbindung gebracht (Ahmady 2022). UNFPA berichtet vereinzelt von Fällen von FGM innerhalb der sunnitischen Minderheit. Die iranische Mehrheitsgesellschaft lehnt FGM ab (AA 15.7.2024) und gemäß Daten aus dem Zeitraum 2009-2014 hat die Verbreitung von FGM auch in den vier genannten Provinzen abgenommen (Ahmady 2022).
Heirat, Scheidung, Vormundschaft und Obsorge für Kinder
Anm.: Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen Judentum, Christentum und Zoroastrismus genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024) und sind somit berechtigt, ihr eigenes Personenstandsrecht anzuwenden, das allerdings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen muss (McGlinn 2001). Auch Sunniten dürfen in Personenstandsfragen eigene Gerichte betreiben. Personen, die als Angehörige der genannten religiösen Gruppen anerkannt werden, müssen Personenstandsfragen vor den Gerichten ihrer jeweiligen Religionsgemeinde klären. Sie können sich in diesen Fällen nicht an die staatlichen Gerichte wenden. In Hinblick auf ihre Rechte kann dies für Frauen in manchen Fällen positiv sein, in anderen ist es das nicht. Manche christliche Gemeinden sehen beispielsweise keine Möglichkeit zur Scheidung vor und in manchen sunnitischen Gemeinden haben Frauen kein Recht auf eine Erbschaft von ihrem Vater, während das für Schiiten geltende Personenstandsrecht diese Rechte gewährleistet. Manche christliche Gemeinden - allerdings nicht die Mehrheit der Gemeinden dieser anerkannten religiösen Minderheit - sind dagegen progressiver und gestehen Frauen die gleichen Rechte zu wie Männern (MRAI 19.6.2023). Nachstehend wird v. a. auf die rechtliche Situation von Frauen der schiitischen Mehrheitsgesellschaft sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen, denen das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird, eingegangen. Für Informationen zur Heirat von Unter-18-Jährigen, zur Behandlung von unehelichen Kindern sowie zur Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch Mütter, s. Kap. Staatsbürgerschaft und Geburtenregistrierung, rechtliche Behandlung unehelicher Kinder. Anmerkung, Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen Judentum, Christentum und Zoroastrismus genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024) und sind somit berechtigt, ihr eigenes Personenstandsrecht anzuwenden, das allerdings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen muss (McGlinn 2001). Auch Sunniten dürfen in Personenstandsfragen eigene Gerichte betreiben. Personen, die als Angehörige der genannten religiösen Gruppen anerkannt werden, müssen Personenstandsfragen vor den Gerichten ihrer jeweiligen Religionsgemeinde klären. Sie können sich in diesen Fällen nicht an die staatlichen Gerichte wenden. In Hinblick auf ihre Rechte kann dies für Frauen in manchen Fällen positiv sein, in anderen ist es das nicht. Manche christliche Gemeinden sehen beispielsweise keine Möglichkeit zur Scheidung vor und in manchen sunnitischen Gemeinden haben Frauen kein Recht auf eine Erbschaft von ihrem Vater, während das für Schiiten geltende Personenstandsrecht diese Rechte gewährleistet. Manche christliche Gemeinden - allerdings nicht die Mehrheit der Gemeinden dieser anerkannten religiösen Minderheit - sind dagegen progressiver und gestehen Frauen die gleichen Rechte zu wie Männern (MRAI 19.6.2023). Nachstehend wird v. a. auf die rechtliche Situation von Frauen der schiitischen Mehrheitsgesellschaft sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen, denen das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird, eingegangen. Für Informationen zur Heirat von Unter-18-Jährigen, zur Behandlung von unehelichen Kindern sowie zur Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch Mütter, s. Kap. Staatsbürgerschaft und Geburtenregistrierung, rechtliche Behandlung unehelicher Kinder.
Zwangsheiraten sind sowohl nach der Scharia als auch nach dem Iranischen Zivilgesetzbuch (IZGB) verboten (Landinfo 5.8.2022; vgl. UKHO 6.2025). Eine klare Grenzziehung zwischen Freiwilligkeit und Zwang ist jedoch oftmals schwierig, da in kollektivistischen Ehrenkulturen hohe Anforderungen an Loyalität und Gehorsam gestellt werden (Landinfo 5.8.2022). Frauen, die zuvor noch nicht verheiratet waren, benötigen trotz Volljährigkeit die Zustimmung ihres Vaters oder Großvaters väterlicherseits, um heiraten zu dürfen. Sollte die Zustimmung "ohne gerechtfertigten Grund" verweigert werden, kann sich eine Frau diesbezüglich an ein spezielles Zivilgericht wenden. Gemäß Art. 1105 IZGB ist der Ehemann das Oberhaupt der Familie. Das iranische Personenstandsrecht gilt nach Art. 6 IZGB auch für Iraner, die außerhalb Irans leben (UKHO 6.2025).Zwangsheiraten sind sowohl nach der Scharia als auch nach dem Iranischen Zivilgesetzbuch (IZGB) verboten (Landinfo 5.8.2022; vergleiche UKHO 6.2025). Eine klare Grenzziehung zwischen Freiwilligkeit und Zwang ist jedoch oftmals schwierig, da in kollektivistischen Ehrenkulturen hohe Anforderungen an Loyalität und Gehorsam gestellt werden (Landinfo 5.8.2022). Frauen, die zuvor noch nicht verheiratet waren, benötigen trotz Volljährigkeit die Zustimmung ihres Vaters oder Großvaters väterlicherseits, um heiraten zu dürfen. Sollte die Zustimmung "ohne gerechtfertigten Grund" verweigert werden, kann sich eine Frau diesbezüglich an ein spezielles Zivilgericht wenden. Gemäß Artikel 1105, IZGB ist der Ehemann das Oberhaupt der Familie. Das iranische Personenstandsrecht gilt nach Artikel 6, IZGB auch für Iraner, die außerhalb Irans leben (UKHO 6.2025).
Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern sind nach dem IZGB nicht erlaubt (UKHO 6.2025; vgl. IRWIRE 13.2.2014). Muslimische Männer dürfen nicht-muslimische Frauen aus den drei anerkannten Buchreligionen dagegen auf jeden Fall in Zeitehen [auch: sigheh, mut'a-Ehe] heiraten, während die Meinungen bezüglich permanenter Ehen auseinandergehen (IRWIRE 13.2.2014; vgl. FARARU 22.12.2024). Manche Rechtsgelehrte gehen von ihrer Zulässigkeit aus, andere nicht (IRWIRE 13.2.2014). Es ist Männern gesetzlich erlaubt, bis zu vier Ehefrauen gleichzeitig zu haben (IRINTL 2.11.2023). In der Praxis ist Polygamie von Männern in Iran jedoch nicht weit verbreitet (USIP 4.8.2023). Gemäß Art. 1075 IZGB sind Zeitehen (sigeh) möglich, eine Praxis, die in der schiitischen Rechtswissenschaft verwurzelt ist und es Paaren erlaubt, für einen festgelegten Zeitraum mit einer bestimmten Mitgift zu heiraten. Rechtsexperten zufolge dient die Zeitehe in erster Linie als Mechanismus für die Polygamie von Männern, ohne die mit einer Ehe typischerweise verbundenen finanziellen Verpflichtungen, während Frauen erheblichen rechtlichen und gesellschaftlichen Risiken ausgesetzt sind (IRWIRE 21.8.2025). Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern sind nach dem IZGB nicht erlaubt (UKHO 6.2025; vergleiche IRWIRE 13.2.2014). Muslimische Männer dürfen nicht-muslimische Frauen aus den drei anerkannten Buchreligionen dagegen auf jeden Fall in Zeitehen [auch: sigheh, mut'a-Ehe] heiraten, während die Meinungen bezüglich permanenter Ehen auseinandergehen (IRWIRE 13.2.2014; vergleiche FARARU 22.12.2024). Manche Rechtsgelehrte gehen von ihrer Zulässigkeit aus, andere nicht (IRWIRE 13.2.2014). Es ist Männern gesetzlich erlaubt, bis zu vier Ehefrauen gleichzeitig zu haben (IRINTL 2.11.2023). In der Praxis ist Polygamie von Männern in Iran jedoch nicht weit verbreitet (USIP 4.8.2023). Gemäß Artikel 1075, IZGB sind Zeitehen (sigeh) möglich, eine Praxis, die in der schiitischen Rechtswissenschaft verwurzelt ist und es Paaren erlaubt, für einen festgelegten Zeitraum mit einer bestimmten Mitgift zu heiraten. Rechtsexperten zufolge dient die Zeitehe in erster Linie als Mechanismus für die Polygamie von Männern, ohne die mit einer Ehe typischerweise verbundenen finanziellen Verpflichtungen, während Frauen erheblichen rechtlichen und gesellschaftlichen Risiken ausgesetzt sind (IRWIRE 21.8.2025).
Eine Frau kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen scheiden lassen, Männer können dies dagegen jederzeit tun (UKHO 6.2025: vgl. BAMF 7.2020).Eine Frau kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen scheiden lassen, Männer können dies dagegen jederzeit tun (UKHO 6.2025: vergleiche BAMF 7.2020).
Nach iranischem Recht fordert die Familie der Frau im Fall einer dauerhaften Eheschließung eine nicht unerhebliche Morgen- bzw. Brautgabe (mehrieh) in Form von Geld, Immobilien oder Goldmünzen (BAMF 1.2023). Mahr [Mehrieh] wird als traditioneller islamischer Ehevertrag angesehen. Gemäß den Bedingungen der Vereinbarung/des Vertrags erklärt sich der Ehemann dabei bereit und verpflichtet sich, eine vereinbarte Summe in Form der Morgengabe an die Frau zu zahlen (Maclean 17.7.2019). Die Erfüllung dieser Vereinbarung kann zu jeder Zeit während der Ehe oder auch während der Scheidung von der Frau verlangt werden. Die Mehrieh oder Morgengabe dient in einer konservativen islamischen Gesellschaft der Vorsorge für die Frau im Falle der Scheidung (BAMF 7.2020). Manche Frauen nutzen ihre Mehrieh auch, um ihre Männer zur Scheidung zu bewegen, indem sie auf die Zahlung verzichten, oder indem sie eine geringere Summe verlangen, wenn der Gatte der Scheidung zustimmt (IRINTL 8.8.2022; vgl. MRAI 19.6.2023). Mehrieh ist in diesen Fällen ein wichtiges Instrument für Frauen. Sie können es als Druckmittel einsetzen, um andere Rechte, wie das Recht auf Scheidung, auszuhandeln - allerdings auf Kosten ihrer finanziellen Absicherung (MRAI 19.6.2023).Nach iranischem Recht fordert die Familie der Frau im Fall einer dauerhaften Eheschließung eine nicht unerhebliche Morgen- bzw. Brautgabe (mehrieh) in Form von Geld, Immobilien oder Goldmünzen (BAMF 1.2023). Mahr [Mehrieh] wird als traditioneller islamischer Ehevertrag angesehen. Gemäß den Bedingungen der Vereinbarung/des Vertrags erklärt sich der Ehemann dabei bereit und verpflichtet sich, eine vereinbarte Summe in Form der Morgengabe an die Frau zu zahlen (Maclean 17.7.2019). Die Erfüllung dieser Vereinbarung kann zu jeder Zeit während der Ehe oder auch während der Scheidung von der Frau verlangt werden. Die Mehrieh oder Morgengabe dient in einer konservativen islamischen Gesellschaft der Vorsorge für die Frau im Falle der Scheidung (BAMF 7.2020). Manche Frauen nutzen ihre Mehrieh auch, um ihre Männer zur Scheidung zu bewegen, indem sie auf die Zahlung verzichten, oder indem sie eine geringere Summe verlangen, wenn der Gatte der Scheidung zustimmt (IRINTL 8.8.2022; vergleiche MRAI 19.6.2023). Mehrieh ist in diesen Fällen ein wichtiges Instrument für Frauen. Sie können es als Druckmittel einsetzen, um andere Rechte, wie das Recht auf Scheidung, auszuhandeln - allerdings auf Kosten ihrer finanziellen Absicherung (MRAI 19.6.2023).
Vor rund 15 Jahren galten Eheverträge in Iran noch als etwas, das nur die Eliten nutzten. Inzwischen ist es kein Tabuthema mehr, allerdings ist schwer zu sagen, wie weit Eheverträge tatsächlich verbreitet sind. Vermutlich sind sie unter gebildeten oder urbanen Bevölkerungsgruppen üblicher als in anderen Gesellschaftsteilen. Die drei wichtigsten Klauseln in Eheverträgen betreffen meist Scheidungsfragen, die Aufteilung von gemeinsamem Eigentum (MRAI 19.6.2023) und das Recht auf Reisefreiheit der Ehefrauen ohne Zustimmung der Ehemänner (MRAI 19.6.2023; vgl. IRWIRE 2.11.2019). Eheverträge können dagegen keine Klauseln betreffend der Obsorge für etwaige Kinder enthalten, da dies erst nach der Geburt der Kinder entschieden werden kann. Nach der Geburt eines Kindes kann jedoch eine entsprechende offizielle Vereinbarung getroffen werden (MRAI 19.6.2023).Vor rund 15 Jahren galten Eheverträge in Iran noch als etwas, das nur die Eliten nutzten. Inzwischen ist es kein Tabuthema mehr, allerdings ist schwer zu sagen, wie weit Eheverträge tatsächlich verbreitet sind. Vermutlich sind sie unter gebildeten oder urbanen Bevölkerungsgruppen üblicher als in anderen Gesellschaftsteilen. Die drei wichtigsten Klauseln in Eheverträgen betreffen meist Scheidungsfragen, die Aufteilung von gemeinsamem Eigentum (MRAI 19.6.2023) und das Recht auf Reisefreiheit der Ehefrauen ohne Zustimmung der Ehemänner (MRAI 19.6.2023; vergleiche IRWIRE 2.11.2019). Eheverträge können dagegen keine Klauseln betreffend der Obsorge für etwaige Kinder enthalten, da dies erst nach der Geburt der Kinder entschieden werden kann. Nach der Geburt eines Kindes kann jedoch eine entsprechende offizielle Vereinbarung getroffen werden (MRAI 19.6.2023).
Seit dem Jahr 1402 [2023/2024] hat Iran die physischen Heiratsurkunden (daftarcheh) abgeschafft. Alle Eheschließungen werden nun über das nationale Portal "SABT-E MAN" registriert, woraus eine einseitige elektronische Urkunde mit einem eindeutigen QR-Code entsteht (MRAI 20.4.2026).
Vormundschaft und Obsorge für Kinder
Die Vormundschaft für Minderjährige liegt laut den gesetzlichen Bestimmungen beim Vater oder Großvater väterlicherseits. Wenn diese nicht in der Lage sind, die Verantwortung zu übernehmen, kann vom Gericht ein Ersatz bestellt werden (Landinfo 5.8.2022; vgl. MRAI 19.6.2023). In Abwesenheit eines Vaters bzw. Großvaters gibt es eine Möglichkeit für die Mutter, die Vormundschaft für ihr Kind zu übernehmen, so ein Gericht zustimmt. Laut einem von Landinfo befragten Experten ist es unter islamischen Rechtsgelehrten jedoch sehr umstritten, ob Mütter tatsächlich die Vormundschaft übernehmen können (Landinfo 5.8.2022). Eine iranische Rechtsanwältin betont, dass die Vormundschaft von anderen Gerichten als den Familiengerichten entschieden wird. Diese Gerichte gehen bei der Vergabe der Vormundschaft an Frauen sehr restriktiv vor. Überraschenderweise sprachen sie selbst in Fällen, bei denen kein Vater oder Großvater vorhanden war, nicht der Mutter, sondern einer Drittpartei die Vormundschaft zu. Die Vormundschaft ist bei der Schulanmeldung, zur Eröffnung von Bankkonten und anderen bedeutsamen Fragen ausschlaggebend. Die Entscheidungen in diesen Fragen liegen somit immer noch bei den Vätern bzw. Großvätern (MRAI 19.6.2023).Die Vormundschaft für Minderjährige liegt laut den gesetzlichen Bestimmungen beim Vater oder Großvater väterlicherseits. Wenn diese nicht in der Lage sind, die Verantwortung zu übernehmen, kann vom Gericht ein Ersatz bestellt werden (Landinfo 5.8.2022; vergleiche MRAI 19.6.2023). In Abwesenheit eines Vaters bzw. Großvaters gibt es eine Möglichkeit für die Mutter, die Vormundschaft für ihr Kind zu übernehmen, so ein Gericht zustimmt. Laut einem von Landinfo befragten Experten ist es unter islamischen Rechtsgelehrten jedoch sehr umstritten, ob Mütter tatsächlich die Vormundschaft übernehmen können (Landinfo 5.8.2022). Eine iranische Rechtsanwältin betont, dass die Vormundschaft von anderen Gerichten als den Familiengerichten entschieden wird. Diese Gerichte gehen bei der Vergabe der Vormundschaft an Frauen sehr restriktiv vor. Überraschenderweise sprachen sie selbst in Fällen, bei denen kein Vater oder Großvater vorhanden war, nicht der Mutter, sondern einer Drittpartei die Vormundschaft zu. Die Vormundschaft ist bei der Schulanmeldung, zur Eröffnung von Bankkonten und anderen bedeutsamen Fragen ausschlaggebend. Die Entscheidungen in diesen Fragen liegen somit immer noch bei den Vätern bzw. Großvätern (MRAI 19.6.2023).
Das Gesetz sieht dagegen vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht imstande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe (ÖB Teheran 11.2021). Im Bereich der Obsorge waren in den letzten Jahren positive Entwicklungen zu beobachten: Aufgrund von Gesetzesänderungen haben Richter nun mehr Spielraum, um die Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen, und Mütter erhalten nun häufiger das Sorgerecht als früher. Es lässt sich jedoch eine Bandbreite an unterschiedlichen Zugängen der Richter in dieser Frage beobachten, die Entscheidungen werden von Fall zu Fall getroffen (MRAI 19.6.2023).
Gesellschaftliche Stellung von alleinstehenden Frauen
Fehlt alleinstehenden Frauen der Rückhalt ihres Partners bzw. ihrer eigenen Familie, so befinden sie sich schnell am Rande der Gesellschaft und sind gezwungen, sich zum Wohle ihres Kindes mit der Gesellschaft zu arrangieren. Zwar sind die leiblichen Eltern unehelicher Kinder verpflichtet, ihren elterlichen Pflichten in Hinblick auf das Sorgerecht nachzukommen, und der leibliche Vater bzw. auch der biologische Großvater väterlicherseits sind auch einem unehelichen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Im Fall, dass beide unbekannt sind bzw. sich beide ihrer Verantwortung entziehen, muss die Mutter ihr Kind allerdings finanziell allein versorgen (BAMF 1.2023). Angaben über mögliche (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende bzw. alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar (ÖB Teheran 11.2021).
Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden (ÖB Teheran 11.2021). Alleinstehende Frauen haben oft Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz (ÖB Teheran 11.2021; vgl. VAKIL 4.3.2025) oder eine Wohnung zu finden, da ihnen Verhalten außerhalb der sozialen Norm, wie z. B. uneheliche Beziehungen (IRWIRE 5.6.2025) oder Prostitution, unterstellt werden (ÖB Teheran 11.2021; vgl. IRWIRE 5.6.2025).Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden (ÖB Teheran 11.2021). Alleinstehende Frauen haben oft Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche VAKIL 4.3.2025) oder eine Wohnung zu finden, da ihnen Verhalten außerhalb der sozialen Norm, wie z. B. uneheliche Beziehungen (IRWIRE 5.6.2025) oder Prostitution, unterstellt werden (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche IRWIRE 5.6.2025).
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Angebliche Spione, Kollaboration mit "feindlichen Staaten"
Es wird weithin angenommen, dass Israel in den letzten Jahren eine Reihe von hochkarätigen Attentaten und Sabotagemissionen tief im Inneren Irans durchgeführt hat, was eine weitreichende Infiltration der Sicherheits- und Nachrichtendienste Irans offenbart (RFE/RL 25.6.2025; vgl. NYT 28.6.2025). Auch gehen iranische Beamte davon aus, dass der israelische Auslandsgeheimdienst Mossad bei der Durchführung der Operation "Rising Lion" im Juni 2025 von Agenten vor Ort unterstützt worden ist (NYT 28.6.2025). Nur wenige Stunden nach Beginn der Operation wurde eine Reihe hochrangiger Kommandeure und Atomwissenschaftler an ihren Wohnorten getötet (NYT 28.6.2025; vgl. BBC 26.6.2025) und Raketenabschuss- sowie Luftabwehreinrichtungen zerstört (NYT 28.6.2025), was nach Angaben von Beobachtern wie auch Angehörigen der iranischen Sicherheitsbehörden wahrscheinlich nur durch nachrichtendienstliche Informationen möglich gewesen war (NYT 28.6.2025; vgl. BBC 26.6.2025). Iranische Beamte sahen nach Eigenangaben Beweise dafür, dass israelische Raketen innerhalb Irans zusammengebaut und stationiert worden sind. Angeblich wurden Tausende Miniatur-Angriffsdrohnen in der Hauptstadt Teheran entdeckt (NYT 28.6.2025). Die "Enthauptungskampagne", mit welcher Israel den Krieg gegen Iran Ende Februar 2026 begann und der neben dem Obersten Führer Ali Khamenei eine Reihe von hochrangigen Befehlshabern zum Opfer fiel, stützte sich teils ebenso auf Informationen von Regime-Insidern, die zur Spionage für Israel rekrutiert wurden (WP 30.3.2026).Es wird weithin angenommen, dass Israel in den letzten Jahren eine Reihe von hochkarätigen Attentaten und Sabotagemissionen tief im Inneren Irans durchgeführt hat, was eine weitreichende Infiltration der Sicherheits- und Nachrichtendienste Irans offenbart (RFE/RL 25.6.2025; vergleiche NYT 28.6.2025). Auch gehen iranische Beamte davon aus, dass der israelische Auslandsgeheimdienst Mossad bei der Durchführung der Operation "Rising Lion" im Juni 2025 von Agenten vor Ort unterstützt worden ist (NYT 28.6.2025). Nur wenige Stunden nach Beginn der Operation wurde eine Reihe hochrangiger Kommandeure und Atomwissenschaftler an ihren Wohnorten getötet (NYT 28.6.2025; vergleiche BBC 26.6.2025) und Raketenabschuss- sowie Luftabwehreinrichtungen zerstört (NYT 28.6.2025), was nach Angaben von Beobachtern wie auch Angehörigen der iranischen Sicherheitsbehörden wahrscheinlich nur durch nachrichtendienstliche Informationen möglich gewesen war (NYT 28.6.2025; vergleiche BBC 26.6.2025). Iranische Beamte sahen nach Eigenangaben Beweise dafür, dass israelische Raketen innerhalb Irans zusammengebaut und stationiert worden sind. Angeblich wurden Tausende Miniatur-Angriffsdrohnen in der Hauptstadt Teheran entdeckt (NYT 28.6.2025). Die "Enthauptungskampagne", mit welcher Israel den Krieg gegen Iran Ende Februar 2026 begann und der neben dem Obersten Führer Ali Khamenei eine Reihe von hochrangigen Befehlshabern zum Opfer fiel, stützte sich teils ebenso auf Informationen von Regime-Insidern, die zur Spionage für Israel rekrutiert wurden (WP 30.3.2026).
Hinsichtlich der Frage, wer mit den israelischen Sicherheitskräften kollaborieren würde, wurden im Juni 2025 verschiedenste Vermutungen angestellt (NYT 28.6.2025). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben Direktiven veröffentlicht, mit welchen die Bevölkerung dazu aufgerufen wurde, verdächtige Personen oder Fahrzeugbewegungen zu melden (NYT 23.6.2025; vgl. NYT 28.6.2025) und vom Fotografieren von Angriffen auf sensible Orte Abstand zu nehmen (NYT 23.6.2025). Das Geheimdienstministerium [VAJA/MOIS] hat mittels Massen-SMS vor einer strafrechtlichen Verfolgung gewarnt, falls mit Israel in Verbindung stehenden Inhalten in den sozialen Medien gefolgt oder mit diesen interagiert würde. Dabei wurde nicht zwischen aktiver Zusammenarbeit und passivem Online-Verhalten unterschieden (AlMon 28.6.2025). Von derartigen Warnungen hat Amnesty International auch im Zusammenhang mit dem Krieg ab Ende Februar 2026 berichtet (AI 28.5.2026b).Hinsichtlich der Frage, wer mit den israelischen Sicherheitskräften kollaborieren würde, wurden im Juni 2025 verschiedenste Vermutungen angestellt (NYT 28.6.2025). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben Direktiven veröffentlicht, mit welchen die Bevölkerung dazu aufgerufen wurde, verdächtige Personen oder Fahrzeugbewegungen zu melden (NYT 23.6.2025; vergleiche NYT 28.6.2025) und vom Fotografieren von Angriffen auf sensible Orte Abstand zu nehmen (NYT 23.6.2025). Das Geheimdienstministerium [VAJA/MOIS] hat mittels Massen-SMS vor einer strafrechtlichen Verfolgung gewarnt, falls mit Israel in Verbindung stehenden Inhalten in den sozialen Medien gefolgt oder mit diesen interagiert würde. Dabei wurde nicht zwischen aktiver Zusammenarbeit und passivem Online-Verhalten unterschieden (AlMon 28.6.2025). Von derartigen Warnungen hat Amnesty International auch im Zusammenhang mit dem Krieg ab Ende Februar 2026 berichtet (AI 28.5.2026b).
Sowohl nach Ausbruch des sogenannten Zwölf-Tage-Kriegs im Juni 2025 als auch im Zusammenhang mit den US-amerikanischen und israelischen Angriffen auf Iran Ende Februar 2026 starteten die iranischen Behörden jeweils umfangreiche Verhaftungsaktionen (Hengaw 8.4.2026a, MRAI 4.7.2025). Gemäß Ankündigungen von offizieller Seite (Hengaw 8.4.2026a, MRAI 4.7.2025) wie auch im Fernsehen übertragener "Geständnisse" und Medienberichte (MRAI 4.7.2025) erfolgten die Verhaftungen aus folgenden Gründen: das Fotografieren oder Filmen sensibler und strategisch wichtiger Standorte, insbesondere nachdem sie von Raketen getroffen wurden; die Weitergabe militärischer Koordinaten bzw. Standortdaten sowie die mutmaßliche Zusammenarbeit mit ausländischen Geheimdiensten, darunter der Mossad (Hengaw 8.4.2026a, MRAI 4.7.2025); das Anmieten von Immobilien, welche die Behörden später mit israelischen Geheimdienstoperationen in Verbindung gebracht haben (MRAI 4.7.2025); Handlungen gegen die nationale Sicherheit, wie der Besitz von Waffen (Hengaw 8.4.2026a), die Nutzung und Verbreitung von Satelliteninternetausrüstung [Anm.: s. zu dessen Bedeutung auch das Kap. Zugang zu Informationen im Internet, National Information Network (NIN/SHOMA)] (Hengaw 8.4.2026a, MRAI 4.7.2025), der Versuch, Proteste zu organisieren und die Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen (Hengaw 8.4.2026a); medienbezogene Aktivitäten, einschließlich Kontakten zu ausländischen Medien (Hengaw 8.4.2026a, MRAI 4.7.2025) oder internationalen NGOs, UN-Mechanismen, exiliranischen Netzwerken und Menschenrechtsorganisationen; der Ausdruck einer ideologischen oder symbolischen Übereinstimmung mit Israel, z. B. durch das Teilen von Online-Inhalten, welche sich der iranischen Regionalpolitik gegenüber kritisch zeigen [Anm.: d. h. z. B. die iranische Unterstützung von Gruppierungen wie der Hizbollah oder Hamas zu kritisieren] oder die als Unterstützung für die israelischen Handlungen wahrgenommen werden (MRAI 4.7.2025).
Viele der Angeklagten wurden in den staatlichen Medien mit erzwungenen Geständnissen gezeigt (MRAI 4.7.2025). Andere wurden allein aufgrund digitaler Spuren, mobiler Kommunikation oder Äußerungen der Zufriedenheit über israelische Angriffe angeklagt. Bei diesen Personen handelte es sich größtenteils um Zivilisten ohne Zugang zu geheimen Informationen, doch ihre Handlungen wurden als ausreichend angesehen, um sie nach den Gesetzen gegen Spionage und zur Wahrung der nationalen Sicherheit anzuklagen (MRAI 4.7.2025; vgl. IRWIRE 1.12.2025).Viele der Angeklagten wurden in den staatlichen Medien mit erzwungenen Geständnissen gezeigt (MRAI 4.7.2025). Andere wurden allein aufgrund digitaler Spuren, mobiler Kommunikation oder Äußerungen der Zufriedenheit über israelische Angriffe angeklagt. Bei diesen Personen handelte es sich größtenteils um Zivilisten ohne Zugang zu geheimen Informationen, doch ihre Handlungen wurden als ausreichend angesehen, um sie nach den Gesetzen gegen Spionage und zur Wahrung der nationalen Sicherheit anzuklagen (MRAI 4.7.2025; vergleiche IRWIRE 1.12.2025).
Laut Menschenrechtsorganisationen waren ethnische und religiöse Minderheiten, Oppositionelle (NYT 28.6.2025; vgl. CHRI 26.6.2025, MRAI 4.7.2025) und Ausländer (NYT 28.6.2025) - einschließlich afghanischen Migranten (Qantara 23.6.2025) und Doppelstaatsbürgern (MRAI 4.7.2025) - von den intensivierten Sicherheitsmaßnahmen nach den israelischen Angriffen vom Juni 2025 unverhältnismäßig stark betroffen (NYT 28.6.2025). Als weitere Gruppe, die Spionageanschuldigungen ausgesetzt sein kann, nannte eine befragte Rechtsanwältin im Juli 2025 Personen, die internationale Verbindungen haben oder in den sozialen Medien exponiert sind (MRAI 4.7.2025).Laut Menschenrechtsorganisationen waren ethnische und religiöse Minderheiten, Oppositionelle (NYT 28.6.2025; vergleiche CHRI 26.6.2025, MRAI 4.7.2025) und Ausländer (NYT 28.6.2025) - einschließlich afghanischen Migranten (Qantara 23.6.2025) und Doppelstaatsbürgern (MRAI 4.7.2025) - von den intensivierten Sicherheitsmaßnahmen nach den israelischen Angriffen vom Juni 2025 unverhältnismäßig stark betroffen (NYT 28.6.2025). Als weitere Gruppe, die Spionageanschuldigungen ausgesetzt sein kann, nannte eine befragte Rechtsanwältin im Juli 2025 Personen, die internationale Verbindungen haben oder in den sozialen Medien exponiert sind (MRAI 4.7.2025).
Die Anwendung von Anklagen wegen Spionage hat seit Mitte 2025 erheblich zugenommen. Nach dem zwölftägigen Konflikt zwischen Iran und Israel führten die iranischen Behörden groß angelegte Verhaftungsaktionen durch und stützten sich zunehmend auf Anklagen wegen Spionage, "moharebeh" und "efsad fel-arz" gegen Personen, denen die Zusammenarbeit mit Israel oder anderen feindlichen Staaten vorgeworfen wurde - oft auf der Grundlage weit gefasster oder indirekter Formen angeblicher Zusammenarbeit [Anm.: s. bzgl. den Begriffen "moharebeh" und "efsad fel-arz" das Kap. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis und unten] (MRAI 14.7.2026). Während die Behörden auch schon in früheren Jahren Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen vorgenommen haben, stieg deren Anzahl nach dem Krieg im Juni 2025 an. Die NGO Iran Human Rights (IHRNGO) verzeichnete 2025 insgesamt 13 Hinrichtungen aufgrund von spionagebezogenen Anklagen, zwischen 2022 und 2024 waren jeweils zwischen einer und sechs Personen betroffen (IHRNGO/ECPM 2026). Im ersten Halbjahr 2026 wurden gemäß den Aufzeichnungen von IHRNGO insgesamt 55 Menschen wegen Delikten der nationalen Sicherheit hingerichtet, zwölf von ihnen wurden der Spionage und/oder Kollaboration mit fremden Staaten bezichtigt (18 weitere waren Protestteilnehmer und 13 waren politische Gefangene, die mit einer in Iran verbotenen Organisation in Verbindung gebracht wurden, andere wurden wegen bewaffneten Raubüberfalls oder Verbindungen zum Islamischen Staat (IS) hingerichtet) (IHRNGO 6.7.2026).
Gesetzeslage
Es bestehen verschiedene Straftatbestände in der iranischen Gesetzgebung, die für Verhaftungen und zur Strafverfolgung wegen Spionagevorwürfen, v. a. mit Bezug zu Israel, herangezogen werden können. Die wichtigsten sind (MRAI 4.7.2025):
? Art. 501 Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB) - Spionage: Straftatbestand der Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten gegen die nationalen Interessen Irans. Wird häufig in Verbindung mit "moharebeh" oder "efsad fel-arz" verwendet.? Artikel 501, Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB) - Spionage: Straftatbestand der Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten gegen die nationalen Interessen Irans. Wird häufig in Verbindung mit "moharebeh" oder "efsad fel-arz" verwendet.
? Art. 279 IStGB - moharebeh ("Waffennahme gegen Gott"): Ursprünglich für bewaffnete Aufstände gedacht, wird es heute häufig in politischen Fällen und Spionagefällen angewendet, auch wenn es zu keinen gewaltsamen Handlungen gekommen ist.? Artikel 279, IStGB - moharebeh ("Waffennahme gegen Gott"): Ursprünglich für bewaffnete Aufstände gedacht, wird es heute häufig in politischen Fällen und Spionagefällen angewendet, auch wenn es zu keinen gewaltsamen Handlungen gekommen ist.
? Art. 286 IStGB - efsad fel-arz ("Korruption auf Erden"): Wird zur Verfolgung eines breiten Spektrums an gewaltfreien Handlungen verwendet, die als schädlich für die nationale Sicherheit angesehen werden. Wird mit der Todesstrafe verfolgt.? Artikel 286, IStGB - efsad fel-arz ("Korruption auf Erden"): Wird zur Verfolgung eines breiten Spektrums an gewaltfreien Handlungen verwendet, die als schädlich für die nationale Sicherheit angesehen werden. Wird mit der Todesstrafe verfolgt.
? Art. 287-288 IStGB - baghi ("bewaffnete Rebellion"): Richtet sich gegen die organisierte bewaffnete Opposition. Wird in Spionagefällen mit mutmaßlichen Verbindungen zu kurdischen oder belutschischen bewaffneten Gruppen (z. B. Komala, Jaish al-Adl) angewendet, manchmal auch ohne Beweise für bewaffnete Aktivitäten.? Artikel 287 -, 288, IStGB - baghi ("bewaffnete Rebellion"): Richtet sich gegen die organisierte bewaffnete Opposition. Wird in Spionagefällen mit mutmaßlichen Verbindungen zu kurdischen oder belutschischen bewaffneten Gruppen (z. B. Komala, Jaish al-Adl) angewendet, manchmal auch ohne Beweise für bewaffnete Aktivitäten.
? Gesetz über bewaffnete Militante: Obwohl nicht in einem einzigen Gesetz kodifiziert, stützt dieses Rechtskonzept Anklagen wie moharebeh und baghi in Fällen, in denen eine Zusammenarbeit mit bewaffneten oder vom Ausland unterstützten oppositionellen Kräften vermutet wird. Wird in Fällen angewendet, in denen belutschische Angeklagte angeblich Verbindungen zu grenzüberschreitenden bewaffneten Gruppen haben.
? "Gesetz zur Bekämpfung feindlicher Handlungen des zionistischen Regimes" aus dem Jahr 2020: Kriminalisiert jede Form der Zusammenarbeit - tatsächliche oder vermeintliche - mit Israel, einschließlich kultureller oder medialer Verbindungen. Erlaubt die Verhängung der Todesstrafe und zivilrechtlicher Strafen. Ursprünglich als politisches Statement gedacht, ist das Gesetz inzwischen zu einem wichtigen Rechtsinstrument geworden, mit dem Personen unter dem Vorwurf der Gefährdung der nationalen Sicherheit strafrechtlich verfolgt werden können. Art. 6 des Gesetzes besagt ausdrücklich, dass "jede Form der Zusammenarbeit im Bereich der Nachrichtendienste oder Spionage zugunsten des zionistischen Regimes als moharebeh und efsad fel-arz gilt und mit der schwersten Strafe geahndet wird". Diese Bestimmung stellt solche Handlungen rechtlich mit den schwersten Straftaten nach dem iranischen Strafgesetzbuch gleich und ermöglicht die Verhängung der Todesstrafe auch in Fällen, in denen keine Gewaltanwendung nachgewiesen werden kann. Das Gesetz wurde 2025 bei den Hinrichtungen von Mohsen Langarneshin und Esmaeil Fekri angewendet, die beide der Zusammenarbeit mit dem israelischen Geheimdienst beschuldigt worden waren, obwohl die ihnen vorgeworfenen Taten keinen gewalttätigen Charakter hatten. Seitdem wird das Gesetz zunehmend in Fällen angewendet, die digitale Aktivitäten, symbolische Äußerungen oder internationale Kommunikation betreffen. Die vage Formulierung des Gesetzes ermöglicht es den Behörden, die Grenze zwischen ideologischem Dissens und kriminellem Verhalten zu verwischen, und seine Überschneidungen mit bestehenden Bestimmungen des IStGB wie Art. 279 (moharebeh) und 286 (efsad fel-arz) verstärken das Risiko politisch motivierter Strafverfolgung und willkürlicher Anwendung der Todesstrafe noch weiter (MRAI 4.7.2025).? "Gesetz zur Bekämpfung feindlicher Handlungen des zionistischen Regimes" aus dem Jahr 2020: Kriminalisiert jede Form der Zusammenarbeit - tatsächliche oder vermeintliche - mit Israel, einschließlich kultureller oder medialer Verbindungen. Erlaubt die Verhängung der Todesstrafe und zivilrechtlicher Strafen. Ursprünglich als politisches Statement gedacht, ist das Gesetz inzwischen zu einem wichtigen Rechtsinstrument geworden, mit dem Personen unter dem Vorwurf der Gefährdung der nationalen Sicherheit strafrechtlich verfolgt werden können. Artikel 6, des Gesetzes besagt ausdrücklich, dass "jede Form der Zusammenarbeit im Bereich der Nachrichtendienste oder Spionage zugunsten des zionistischen Regimes als moharebeh und efsad fel-arz gilt und mit der schwersten Strafe geahndet wird". Diese Bestimmung stellt solche Handlungen rechtlich mit den schwersten Straftaten nach dem iranischen Strafgesetzbuch gleich und ermöglicht die Verhängung der Todesstrafe auch in Fällen, in denen keine Gewaltanwendung nachgewiesen werden kann. Das Gesetz wurde 2025 bei den Hinrichtungen von Mohsen Langarneshin und Esmaeil Fekri angewendet, die beide der Zusammenarbeit mit dem israelischen Geheimdienst beschuldigt worden waren, obwohl die ihnen vorgeworfenen Taten keinen gewalttätigen Charakter hatten. Seitdem wird das Gesetz zunehmend in Fällen angewendet, die digitale Aktivitäten, symbolische Äußerungen oder internationale Kommunikation betreffen. Die vage Formulierung des Gesetzes ermöglicht es den Behörden, die Grenze zwischen ideologischem Dissens und kriminellem Verhalten zu verwischen, und seine Überschneidungen mit bestehenden Bestimmungen des IStGB wie Artikel 279, (moharebeh) und 286 (efsad fel-arz) verstärken das Risiko politisch motivierter Strafverfolgung und willkürlicher Anwendung der Todesstrafe noch weiter (MRAI 4.7.2025).
? Gesetz zur "Verschärfung der Strafe für Spionage und Zusammenarbeit mit dem zionistischen Regime und feindlichen Ländern gegen die nationale Sicherheit und Interessen" [s. nachfolgend] (MRAI 14.7.2026).
Gesetz zur "Verschärfung der Strafe für Spionage und Zusammenarbeit mit dem zionistischen Regime und feindlichen Ländern gegen die nationale Sicherheit und Interessen"
Anfang Oktober 2025 billigte der Wächterrat das Gesetz zur "Verschärfung der Strafe für Spionage und Zusammenarbeit mit dem zionistischen Regime und feindlichen Ländern gegen die nationale Sicherheit und Interessen", das damit in Kraft trat (MRAI 14.7.2026; vgl. BAMF 13.10.2025). Das Gesetz sieht die Todesstrafe für nachrichtendienstliche oder operative Kooperation mit Israel und den USA vor (BAMF 13.10.2025), die beide im Gesetz explizit als "feindliche Staaten" erwähnt werden. Dem Obersten Nationalen Sicherheitsrat (SNSC) wird zudem die Kompetenz zugesprochen, weitere "feindliche Staaten und Gruppierungen" zu identifizieren. Das Geheimdienstministerium [VAJA/MOIS] kann spezifische "feindliche Netzwerke" benennen (RFE/RL 1.10.2025).Anfang Oktober 2025 billigte der Wächterrat das Gesetz zur "Verschärfung der Strafe für Spionage und Zusammenarbeit mit dem zionistischen Regime und feindlichen Ländern gegen die nationale Sicherheit und Interessen", das damit in Kraft trat (MRAI 14.7.2026; vergleiche BAMF 13.10.2025). Das Gesetz sieht die Todesstrafe für nachrichtendienstliche oder operative Kooperation mit Israel und den USA vor (BAMF 13.10.2025), die beide im Gesetz explizit als "feindliche Staaten" erwähnt werden. Dem Obersten Nationalen Sicherheitsrat (SNSC) wird zudem die Kompetenz zugesprochen, weitere "feindliche Staaten und Gruppierungen" zu identifizieren. Das Geheimdienstministerium [VAJA/MOIS] kann spezifische "feindliche Netzwerke" benennen (RFE/RL 1.10.2025).
Die neue Gesetzgebung erweitert den Anwendungsbereich der Straftatbestände der Spionage und der Kollaboration erheblich. Jede nachrichtendienstliche Tätigkeit, Spionage oder operative Unterstützung zugunsten feindlicher Staaten, insbesondere der Vereinigten Staaten und Israels, wird als "efsad fel-arz" ("Verderbnis auf Erden") eingestuft und mit der Todesstrafe sowie der Einziehung des Vermögens geahndet. Das Gesetz erweitert den Umfang der Handlungen, die als Spionage oder Kollaboration gelten können, erheblich und geht über die traditionelle Informationsbeschaffung hinaus, sodass nun auch verschiedene Formen der indirekten Zusammenarbeit, Cyberaktivitäten, medienbezogene Aktivitäten, technologische Unterstützung und andere Handlungen erfasst werden, die als Vorteil für feindliche Staaten ausgelegt werden können. Das Gesetz stärkt die Rolle der Nachrichten- und Sicherheitsdienste bei der Aufdeckung und Ermittlung solcher Straftaten und senkt die praktischen Hürden für eine strafrechtliche Verfolgung. In der Praxis kodifiziert und institutionalisiert das Gesetz eine zunehmend weit gefasste Auslegung von Spionage- und Staatssicherheitsdelikten, die sich nach Angaben einer befragten Rechtsanwältin bereits in der Rechtsprechung abgezeichnet hatte (MRAI 14.7.2026).
Das Gesetz führt mehrere Straftatbestände ein, die mit einer Hinrichtung bestraft werden können (IRWIRE 17.10.2025; vgl. DW 10.11.2025). Neben Tatbeständen, die mit Waffen zu tun haben, wie z. B. der Umgang mit chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen, sieht das Gesetz beispielweise auch die Todesstrafe für den Besitz oder Vertrieb kleiner Drohnen vor, die für militärische Zwecke, Spionage oder Störmanöver eingesetzt werden können, allerdings auch für die Verbreitung von Satelliteninternetausrüstung wie jene von Starlink, wenn sie "mit der Absicht, sich dem System zu widersetzen oder für Spionage" eingesetzt wird, oder der Täter als "feindliche Kraft" eingestuft wird. Auch "Cyberkrieg", Cyberangriffe oder Störungen von Kommunikationsnetzen und Informationssystemen können zur Todesstrafe führen. Selbst Sabotageakte an privaten Einrichtungen fallen unter diese Bestimmung. Ebenso zielt das Gesetz auf Kryptowährungen und ausländische Finanztransaktionen ab und stellt den Erhalt von "Geld oder Eigentum wie Immobilien, Fahrzeugen, Gold, Währungen und jeglicher Art von verschlüsselten Vermögenswerten von Spionen oder Angehörigen von Nachrichtendiensten" unter Strafe, wenn der Empfänger über die Zugehörigkeit Bescheid weiß und die Gelder zu Aktivitäten führen, die an anderer Stelle in der Gesetzgebung definiert sind (IRWIRE 17.10.2025).Das Gesetz führt mehrere Straftatbestände ein, die mit einer Hinrichtung bestraft werden können (IRWIRE 17.10.2025; vergleiche DW 10.11.2025). Neben Tatbeständen, die mit Waffen zu tun haben, wie z. B. der Umgang mit chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen, sieht das Gesetz beispielweise auch die Todesstrafe für den Besitz oder Vertrieb kleiner Drohnen vor, die für militärische Zwecke, Spionage oder Störmanöver eingesetzt werden können, allerdings auch für die Verbreitung von Satelliteninternetausrüstung wie jene von Starlink, wenn sie "mit der Absicht, sich dem System zu widersetzen oder für Spionage" eingesetzt wird, oder der Täter als "feindliche Kraft" eingestuft wird. Auch "Cyberkrieg", Cyberangriffe oder Störungen von Kommunikationsnetzen und Informationssystemen können zur Todesstrafe führen. Selbst Sabotageakte an privaten Einrichtungen fallen unter diese Bestimmung. Ebenso zielt das Gesetz auf Kryptowährungen und ausländische Finanztransaktionen ab und stellt den Erhalt von "Geld oder Eigentum wie Immobilien, Fahrzeugen, Gold, Währungen und jeglicher Art von verschlüsselten Vermögenswerten von Spionen oder Angehörigen von Nachrichtendiensten" unter Strafe, wenn der Empfänger über die Zugehörigkeit Bescheid weiß und die Gelder zu Aktivitäten führen, die an anderer Stelle in der Gesetzgebung definiert sind (IRWIRE 17.10.2025).
Das Gesetz umfasst Freiheitsstrafen für verschiedene Aktivitäten, die Iraner regelmäßig ausüben. Die Nutzung und Aufbewahrung sowie der Kauf und Verkauf von unlizensierter Satelliteninternetausrüstung zur persönlichen Verwendung kann beispielsweise mit sechs Monaten bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden (IRWIRE 17.10.2025; vgl. BAMF 13.10.2025). Auch das Versenden von Filmen oder Bildern mit Informationen an ausländische Netzwerke, Medien oder Social-Media-Seiten, die als gegen die nationale Sicherheit gerichtet angesehen werden, kann zu zwei bis fünf Jahren Gefängnis und der dauerhaften Entlassung aus dem öffentlichen Dienst führen. Gleiches gilt für das Teilen von Inhalten mit "oppositionellen" Netzwerken oder Seiten. Noch weiter gefasste Formulierungen kriminalisieren "jede Handlung oder Zusammenarbeit bei der Durchführung politischer, kultureller, medialer und propagandistischer Aktivitäten" oder die Erstellung von Inhalten, "die typischerweise öffentliche Angst verursachen oder gegen die nationale Sicherheit gerichtet sind". Diese Straftaten werden mit Freiheitsstrafen von zehn bis 15 Jahren und einem dauerhaften Ausschluss aus dem Staatsdienst geahndet. Das Gesetz zielt auch auf Straßenproteste ab und bestraft die Teilnahme an "illegalen Märschen und Versammlungen" mit Freiheitsentzug. Art. 7 des neuen Spionagegesetzes beschleunigt alle Fälle durch spezielle Abteilungen der Revolutionsgerichte und umgeht damit die normalen Gerichtsverfahren (IRWIRE 17.10.2025).Das Gesetz umfasst Freiheitsstrafen für verschiedene Aktivitäten, die Iraner regelmäßig ausüben. Die Nutzung und Aufbewahrung sowie der Kauf und Verkauf von unlizensierter Satelliteninternetausrüstung zur persönlichen Verwendung kann beispielsweise mit sechs Monaten bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden (IRWIRE 17.10.2025; vergleiche BAMF 13.10.2025). Auch das Versenden von Filmen oder Bildern mit Informationen an ausländische Netzwerke, Medien oder Social-Media-Seiten, die als gegen die nationale Sicherheit gerichtet angesehen werden, kann zu zwei bis fünf Jahren Gefängnis und der dauerhaften Entlassung aus dem öffentlichen Dienst führen. Gleiches gilt für das Teilen von Inhalten mit "oppositionellen" Netzwerken oder Seiten. Noch weiter gefasste Formulierungen kriminalisieren "jede Handlung oder Zusammenarbeit bei der Durchführung politischer, kultureller, medialer und propagandistischer Aktivitäten" oder die Erstellung von Inhalten, "die typischerweise öffentliche Angst verursachen oder gegen die nationale Sicherheit gerichtet sind". Diese Straftaten werden mit Freiheitsstrafen von zehn bis 15 Jahren und einem dauerhaften Ausschluss aus dem Staatsdienst geahndet. Das Gesetz zielt auch auf Straßenproteste ab und bestraft die Teilnahme an "illegalen Märschen und Versammlungen" mit Freiheitsentzug. Artikel 7, des neuen Spionagegesetzes beschleunigt alle Fälle durch spezielle Abteilungen der Revolutionsgerichte und umgeht damit die normalen Gerichtsverfahren (IRWIRE 17.10.2025).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte (USDOS 23.4.2024), es gibt jedoch einige Einschränkungen, beispielsweise für Frauen, Flüchtlinge und Gefangene (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2026) sowie Personen, die als oppositionell zum Regime wahrgenommen werden (FH 2026). Zu Gerichtsurteilen gehört manchmal die interne Verbannung nach der Haftentlassung. So werden Personen daran gehindert, in bestimmte Provinzen zu reisen. Flüchtlinge dürfen sich nur in bestimmten Provinzen bewegen oder ansiedeln [Anm.: s. dazu den Themenbericht Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige der Staatendokumentation vom 13.10.2025] (USDOS 23.4.2024). Während Checkpoints beispielsweise in der kurdischen Region schon zuvor allgegenwärtig waren (Zinati 2024; vgl. DIS 7.2.2020), führte sowohl die israelische Militäroperation Mitte Juni 2025 als auch die US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran ab Ende Februar 2026 zu einer Intensivierung der Präsenz von Sicherheitskräften auf den Straßen, bzw. zu einer Zunahme an Checkpoints in diversen Städten (LWJ 16.3.2026, REU 26.6.2025). An diesen Kontrollpunkten haben Sicherheitskräfte Berichten zufolge mitunter Zivilisten festgehalten und verhört, Mobiltelefone durchsucht, Geräte beschlagnahmt und in einigen Fällen auch Strafverfahren aufgrund von gefundenen Informationen eingeleitet (LWJ 16.3.2026). Auch im Zusammenhang mit den Protesten zum Jahreswechsel 2025/2026 wurde von einer Zunahme an Checkpoints berichtet (Zamaneh 28.5.2026b).Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte (USDOS 23.4.2024), es gibt jedoch einige Einschränkungen, beispielsweise für Frauen, Flüchtlinge und Gefangene (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2026) sowie Personen, die als oppositionell zum Regime wahrgenommen werden (FH 2026). Zu Gerichtsurteilen gehört manchmal die interne Verbannung nach der Haftentlassung. So werden Personen daran gehindert, in bestimmte Provinzen zu reisen. Flüchtlinge dürfen sich nur in bestimmten Provinzen bewegen oder ansiedeln [Anm.: s. dazu den Themenbericht Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige der Staatendokumentation vom 13.10.2025] (USDOS 23.4.2024). Während Checkpoints beispielsweise in der kurdischen Region schon zuvor allgegenwärtig waren (Zinati 2024; vergleiche DIS 7.2.2020), führte sowohl die israelische Militäroperation Mitte Juni 2025 als auch die US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran ab Ende Februar 2026 zu einer Intensivierung der Präsenz von Sicherheitskräften auf den Straßen, bzw. zu einer Zunahme an Checkpoints in diversen Städten (LWJ 16.3.2026, REU 26.6.2025). An diesen Kontrollpunkten haben Sicherheitskräfte Berichten zufolge mitunter Zivilisten festgehalten und verhört, Mobiltelefone durchsucht, Geräte beschlagnahmt und in einigen Fällen auch Strafverfahren aufgrund von gefundenen Informationen eingeleitet (LWJ 16.3.2026). Auch im Zusammenhang mit den Protesten zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, wurde von einer Zunahme an Checkpoints berichtet (Zamaneh 28.5.2026b).
Ausreise
Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatsangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr. Bei einer rechtmäßigen Ausreise über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini in Teheran kann laut dem deutschen Auswärtigen Amt angesichts der vorhandenen Sicherheitssysteme nahezu ausgeschlossen werden, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person mit eigenen Papieren unbehelligt ausreisen kann (AA 15.7.2024). Ein von CEDOCA befragter Experte erklärte auf die Frage, ob es möglich sei, als verurteilte Person oder bei aufrechtem Ausreiseverbot gegen Bestechung über offizielle Grenzübergänge das Land zu verlassen, dass ihm kein entsprechender Fall bekannt sei. Ein digitales Kontrollsystem bei der Ausreise würde dies erschweren, da es den Sicherheitsbehörden im Nachhinein möglich wäre, herauszufinden, wer die Ausreise ermöglicht hätte. Die einzige Ausnahme könnte laut dem Experten sein, wenn jemand einen Reisepass fälscht und sich eine neue Identität verschafft (CEDOCA 16.7.2025).
Die Reisepässe werden bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang gestempelt (MBZ 9.2023; vgl. ÖB Teheran 30.10.2025). Fehlt der Ausreisestempel bei der erneuten Einreise nach Iran, führt dies zu einer Befragung. Illegale Ausreisen werden, so weiter nichts vorliegt, üblicherweise mit Geldstrafen geahndet (MBZ 9.2023). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 15.7.2024).Die Reisepässe werden bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang gestempelt (MBZ 9.2023; vergleiche ÖB Teheran 30.10.2025). Fehlt der Ausreisestempel bei der erneuten Einreise nach Iran, führt dies zu einer Befragung. Illegale Ausreisen werden, so weiter nichts vorliegt, üblicherweise mit Geldstrafen geahndet (MBZ 9.2023). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 15.7.2024).
Ausländische Reisepässe werden bei Einreisen auf dem Luftweg manchmal nicht gestempelt (ÖB Teheran 30.10.2025, SURFIRAN 12.10.2024), sondern die Ein- und Ausreisestempel stattdessen auf einem separaten Visablatt angebracht (SURFIRAN 12.10.2024).
Bestimmte Gruppen, wie Angestellte in sensiblen Bereichen, iranische Studenten im Ausland und alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren, die ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet haben, benötigen eine besondere Ausreisebewilligung (Landinfo 21.1.2021 vgl. CEDOCA 10.5.2023). Öffentlich Bedienstete, Universitätsangestellte und Studierende müssen Auslandsreisen mindestens 15 Tage vorher anmelden (Golkar 15.5.2026). Wehrpflichtige müssen eine Kaution hinterlegen, um ausreisen zu dürfen (Ekhtebar 22.4.2024). Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhielten, müssen entweder das Stipendium zurückzahlen oder erhalten eine befristete Ausreisegenehmigung. Die Regierung schränkt die Auslandsreisen einiger religiöser Führer, Angehöriger religiöser Minderheiten und Wissenschaftler in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen (USDOS 23.4.2024). 2024 wurde von einzelnen Fällen berichtet, bei denen iranische Auslandsvertretungen in Europa Teilnehmerinnen an den Protestkundgebungen ab September 2022, Kritikerinnen des Regimes und Journalistinnen die Erneuerung ihrer Reisepässe verweigert haben (IRWIRE 15.2.2024). Im Mai 2026 wurde von Fällen von Reisepassentziehungen von in Armenien ansässigen Iranern berichtet, was ein Betroffener mit der Teilnahme an Protesten in Verbindung brachte (Zamaneh 28.5.2026b).Bestimmte Gruppen, wie Angestellte in sensiblen Bereichen, iranische Studenten im Ausland und alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren, die ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet haben, benötigen eine besondere Ausreisebewilligung (Landinfo 21.1.2021 vergleiche CEDOCA 10.5.2023). Öffentlich Bedienstete, Universitätsangestellte und Studierende müssen Auslandsreisen mindestens 15 Tage vorher anmelden (Golkar 15.5.2026). Wehrpflichtige müssen eine Kaution hinterlegen, um ausreisen zu dürfen (Ekhtebar 22.4.2024). Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhielten, müssen entweder das Stipendium zurückzahlen oder erhalten eine befristete Ausreisegenehmigung. Die Regierung schränkt die Auslandsreisen einiger religiöser Führer, Angehöriger religiöser Minderheiten und Wissenschaftler in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen (USDOS 23.4.2024). 2024 wurde von einzelnen Fällen berichtet, bei denen iranische Auslandsvertretungen in Europa Teilnehmerinnen an den Protestkundgebungen ab September 2022, Kritikerinnen des Regimes und Journalistinnen die Erneuerung ihrer Reisepässe verweigert haben (IRWIRE 15.2.2024). Im Mai 2026 wurde von Fällen von Reisepassentziehungen von in Armenien ansässigen Iranern berichtet, was ein Betroffener mit der Teilnahme an Protesten in Verbindung brachte (Zamaneh 28.5.2026b).
Anm.: s. Kap. Frauen für Informationen zu gesetzlichen Reisebeschränkungen, denen speziell Frauen unterliegen.Anmerkung, s. Kap. Frauen für Informationen zu gesetzlichen Reisebeschränkungen, denen speziell Frauen unterliegen.
Einschränkungen bei Auslandsreisen aufgrund der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran
Anfang März 2026 wurde von der zeitweisen Schließung von Grenzübergängen mit manchen von Irans Nachbarländern, wie z. B. Armenien, Irak und Turkmenistan (Azatutyun 4.3.2026, IRAQIN 1.3.2026, USVEI 2.3.2026) sowie Einschränkungen für bestimmte Fahrzeugklassen oder Reisemodalitäten berichtet (KK 6.3.2026, HDN 2.3.2026). Nach Angaben des türkischen Innenministers wie auch von Reisenden und lokalen Medien hat Iran Beschränkungen für die Ausreisemöglichkeiten mancher iranischer Staatsbürger verhängt (TNA 20.3.2026, AP 8.3.2026). Während die wichtigsten Grenzübergänge zur Türkei grundsätzlich offen waren, verzeichneten die türkischen Behörden im März deutlich weniger Ausreisebewegungen von iranischen Staatsangehörigen in die Türkei als sonst. Zeitgleich ist die Anzahl der Einreisen iranischer Staatsangehöriger nach Iran laut türkischen Angaben gestiegen (TNA 20.3.2026). An der pakistanischen Grenze wurde auch im April 2026 von Einschränkungen des Personenverkehrs berichtet (DW 14.4.2026).
Der [zivile] Luftverkehr wurde im März 2026 zeitweise in weiten Teilen des Nahen Ostens eingestellt (Guardian 2.3.2026; vgl. Flightradar 24 22.3.2026).Der [zivile] Luftverkehr wurde im März 2026 zeitweise in weiten Teilen des Nahen Ostens eingestellt (Guardian 2.3.2026; vergleiche Flightradar 24 22.3.2026).
Anm.: Bei Grenzschließungen und Luftraumsperren kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Es wird erbeten, im Falle eines Informationsbedarfs zur aktuellen Lage Rücksprache mit der Staatendokumentation zu halten bzw. ggf. eine Anfrage zu stellen. Anmerkung, Bei Grenzschließungen und Luftraumsperren kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Es wird erbeten, im Falle eines Informationsbedarfs zur aktuellen Lage Rücksprache mit der Staatendokumentation zu halten bzw. ggf. eine Anfrage zu stellen.
Ausweichmöglichkeiten
Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit. Zivile und militärische Verwaltungsstrukturen arbeiten effektiv. Ausweichmöglichkeiten bestehen nicht (AA 15.7.2024).
Ausreiseverbote, Verhängung von Kautionen
Es kommt relativ häufig vor, dass Personen, gegen die im Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten und anderen Demonstrationen ermittelt wird, gegen Kaution oder unter Reisebeschränkungen aus der Haft entlassen werden. Eine Voraussetzung für die Freilassung einer Person gegen Kaution oder unter Reisebeschränkungen ist nach Ansicht des schwedischen Amts für Migration, dass ihr Fall ein förmliches Gerichtsverfahren durchläuft (Migrationsverket 28.10.2024).
Eine festgenommene Person kann gegen Kaution freigelassen werden, solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft und das Gericht noch kein Urteil gesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft entscheidet von Fall zu Fall, ob und in welcher Form eine Person gegen Kaution freigelassen werden kann. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, gehen mit der Situation auf unterschiedliche Weise um. Viele bleiben in Iran und halten sich für das Gerichtsverfahren zur Verfügung, da die Kaution oft hoch angesetzt ist und Familienangehörige mithelfen müssen, um sie zu stellen. Andere vereinbaren mit ihren Familien entweder eine Flucht oder entziehen sich gegen den Willen ihrer Familie der Justiz. Wenn eine Person nicht für das Gerichtsverfahren zur Verfügung steht, wird die Kaution beschlagnahmt. Amnesty International berichtete im Gespräch mit Migrationsverket sowohl von Fällen, bei denen Personen, die auf Kaution freigelassen wurden, aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung und Folter mit ihrem Reisepass das Land verließen, als auch von Fällen, bei denen die Freilassung auf Kaution mit dem Entzug des Reisepasses verbunden war. Gleichzeitig verlassen viele Menschen das Land auch irregulär (Migrationsverket 28.10.2024).
Reisebeschränkungen sind weniger häufig als die Verhängung von Kautionen und werden in Fällen angewandt, in denen die Behörden vermuten, dass eine Person das Land verlassen wird. Die Staatsanwälte nehmen in jedem Fall eine Bewertung vor. Auch Gerichte können über Reisebeschränkungen entscheiden. In der Praxis handelt es sich um eine Beschränkung, die sich vor allem gegen profilierte Personen richtet. Entscheidungen über Reisebeschränkungen werden der Pass- und Grenzpolizei mitgeteilt, die für die Umsetzung zuständig ist. Eine Entscheidung über Reisebeschränkungen ist sechs Monate lang gültig und läuft aus, wenn sie nicht verlängert wird. Wird die Entscheidung nicht verlängert, kann eine Person das Land wie gewohnt verlassen. Die Behörden teilen Entscheidungen über Reisebeschränkungen nicht immer mit (Migrationsverket 28.10.2024).
Laut einer vom niederländischen Außenministerium befragten vertraulichen Quelle kann ein vom Staatsanwalt bei Gericht eingebrachter Antrag auf ein Ausreiseverbot von der Person, gegen die das Ausreiseverbot verhängt worden ist, nicht im SANA-System eingesehen werden (MBZ 9.2023). Eine auf Rechtsfragen spezialisierte iranische Nachrichtenseite gibt an, dass Ermittler nach dem Strafprozessrecht ein Ausreiseverbot als gerichtliche Überwachungsanordnung in zwei Schritten erlassen können, einmal vor dem Kontakt zum Beschuldigten und zum anderen nach dem Kontakt zum Beschuldigten. Ausreiseverbote können laut dieser Quelle unter Umständen schon im SANA-System eingesehen werden. Ausreiseverbote (neben strafrechtlichen Gründen und Ausreiseverboten für Frauen [s. Kap. Frauen] z. B. wegen Bank- oder Steuerschulden sowie für Personen mit "schlechtem Ruf") können ggf. auch auf der Website der Staatlichen Organisation für die Registrierung von Urkunden und Grundstücken (SSAA), des Finanzamts (Ekhtebar 22.4.2024), oder persönlich beim Passamt überprüft werden (Ekhtebar 22.4.2024; vgl. Migrationsverket 28.10.2024).Laut einer vom niederländischen Außenministerium befragten vertraulichen Quelle kann ein vom Staatsanwalt bei Gericht eingebrachter Antrag auf ein Ausreiseverbot von der Person, gegen die das Ausreiseverbot verhängt worden ist, nicht im SANA-System eingesehen werden (MBZ 9.2023). Eine auf Rechtsfragen spezialisierte iranische Nachrichtenseite gibt an, dass Ermittler nach dem Strafprozessrecht ein Ausreiseverbot als gerichtliche Überwachungsanordnung in zwei Schritten erlassen können, einmal vor dem Kontakt zum Beschuldigten und zum anderen nach dem Kontakt zum Beschuldigten. Ausreiseverbote können laut dieser Quelle unter Umständen schon im SANA-System eingesehen werden. Ausreiseverbote (neben strafrechtlichen Gründen und Ausreiseverboten für Frauen [s. Kap. Frauen] z. B. wegen Bank- oder Steuerschulden sowie für Personen mit "schlechtem Ruf") können ggf. auch auf der Website der Staatlichen Organisation für die Registrierung von Urkunden und Grundstücken (SSAA), des Finanzamts (Ekhtebar 22.4.2024), oder persönlich beim Passamt überprüft werden (Ekhtebar 22.4.2024; vergleiche Migrationsverket 28.10.2024).
Neben Staatsanwälten und Gerichten können auch Sicherheitskräfte wie die Polizei beschließen, den Reisepass einer Person einzuziehen. Dies hindert die betreffende Person effektiv daran, ins Ausland zu reisen. Es gibt auch Berichte, dass verschiedene iranische Nachrichtendienste über Listen von Personen verfügen, die an der Ausreise gehindert werden sollen (Migrationsverket 28.10.2024).
Rückkehr
Die iranische Regierung verfolgt seit Langem die Politik, keine zwangsweisen Rückführungen zuzulassen. Freiwillige Rückführungen sind möglich und werden manchmal von den rückführenden Regierungen oder der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt. In Fällen, in denen eine iranische diplomatische Vertretung vorübergehende Reisedokumente ausgestellt hat, werden die Behörden über die bevorstehende Rückkehr der Person informiert (DFAT 24.7.2023).
Es gibt nur wenige Informationen über die Lage von iranischen Asylwerbern, die nach Iran zurückkehren (Landinfo 22.11.2024; vgl. CEDOCA 10.5.2023). Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 22.11.2024, CEDOCA 10.5.2023). Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen weisen darauf hin, dass die Behandlung abgelehnter Asylwerber nach ihrer Rückführung durch die iranischen Behörden von einer gewissen Willkür geprägt ist. Ein Experte für die Zivilgesellschaft erklärte, dass diese Willkür offenbar beabsichtigt und Teil einer umfassenderen Strategie der "strategischen Unklarheit" sei, bei der die Behörden die Regeln absichtlich abändern oder uneinheitlich anwenden. Dieser Ansatz dient dazu, innerhalb der iranischen Bevölkerung Unsicherheit und Verwirrung darüber zu stiften, welche Gruppen oder Verhaltensweisen die Aufmerksamkeit des Staates auf sich ziehen könnten, und dadurch ein allgemeines Gefühl der Unsicherheit und Kontrolle zu verstärken. Daher ist es schwierig, Muster erkennen, wie abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Iran behandelt werden (DIS 12.2025).Es gibt nur wenige Informationen über die Lage von iranischen Asylwerbern, die nach Iran zurückkehren (Landinfo 22.11.2024; vergleiche CEDOCA 10.5.2023). Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche Landinfo 22.11.2024, CEDOCA 10.5.2023). Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen weisen darauf hin, dass die Behandlung abgelehnter Asylwerber nach ihrer Rückführung durch die iranischen Behörden von einer gewissen Willkür geprägt ist. Ein Experte für die Zivilgesellschaft erklärte, dass diese Willkür offenbar beabsichtigt und Teil einer umfassenderen Strategie der "strategischen Unklarheit" sei, bei der die Behörden die Regeln absichtlich abändern oder uneinheitlich anwenden. Dieser Ansatz dient dazu, innerhalb der iranischen Bevölkerung Unsicherheit und Verwirrung darüber zu stiften, welche Gruppen oder Verhaltensweisen die Aufmerksamkeit des Staates auf sich ziehen könnten, und dadurch ein allgemeines Gefühl der Unsicherheit und Kontrolle zu verstärken. Daher ist es schwierig, Muster erkennen, wie abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Iran behandelt werden (DIS 12.2025).
Die Beantragung von Asyl im Ausland gilt in Iran nicht als Straftat. Die iranischen Behörden haben bei der Rückkehr nach Iran in der Regel keine Kenntnis von der Antragstellung, da Informationen über Asylantragstellungen von den Aufnahmeländern [i. d. R.] als vertraulich behandelt werden. Die iranischen Behörden erfahren davon nur, wenn diese Informationen offengelegt werden oder auf irgendeine Weise an die Öffentlichkeit gelangen (DIS 12.2025), beispielsweise weil die Behörden dies durch Angehörige oder Freunde der Betroffenen, durch abgehörte Kommunikation oder eine Durchsicht von Inhalten in den sozialen Medien erfahren (MBZ 9.2023). Recherchen verschiedener Herkunftsländereinheiten konnten zwischen 2023 und 2025 keine Hinweise finden, wonach Rückkehrer lediglich aufgrund der Stellung eines Asylantrags im Ausland strafrechtlich verfolgt wurden oder sonstige Konsequenzen erlitten hätten (DIS 12.2025, Landinfo 22.11.2024, CEDOCA 10.5.2023). Auch dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland waren keine entsprechenden Fälle bekannt (AA 15.7.2024). Landinfo betont allerdings einschränkend, dass der Wissenstand dazu, was in gemeldeten Einzelfällen zu Reaktionen geführt hat, sehr gering ist (Landinfo 22.11.2024).
Im Allgemeinen schenken die Behörden abgelehnten Asylwerbern bei ihrer Rückkehr nach Iran wenig Beachtung. Das australische Außenministerium geht davon aus, dass ihre Aktivitäten (einschließlich Beiträgen in sozialen Medien über Aktivitäten vor Ort) von den Behörden nicht routinemäßig untersucht werden. Die Behörden können allerdings in den sozialen Medien einsehbare Aktivitäten von in Australien (oder anderswo) bekannten Iranern überprüfen (DFAT 24.7.2023) und laut einem von CEDOCA befragten Experten wird es immer üblicher, dass die Behörden Rückkehrer anweisen, ihre Konten in sozialen Netzwerken offenzulegen (CEDOCA 10.5.2023). Einer vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quelle zufolge befragen die Behörden fast jede Person, von der sie wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, um herauszufinden, was der Grund für den Asylantrag war und ob sich die Person nicht politisch oder religiös betätigt hat (MBZ 9.2023).
Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran im Visier der Behörden waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen (Landinfo 22.11.2024; vgl. MRAI-2 13.6.2025). Es kann zu einer eingehenderen Überprüfung kommen, wenn die Ausreise einer Person aus Iran mit Umständen in Zusammenhang stand, wie beispielsweise politischem Engagement, Handlungen gegen die nationale Sicherheit, einer regelwidrigen Ausreise, der Verwendung gefälschter Dokumente oder anhängigen oder früheren Gerichtsverfahren in Iran oder im Ausland, einschließlich Strafverfahren (DIS 12.2025). Als weitere Faktoren werden genannt, welche Informationen die Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben und ob diese Aktivitäten als schädlich für das Regime angesehen werden [Anm.: s. Kap. Transnationale Repression, Behandlung von Regimekritikern bei Rückkehr für weitere Informationen] (Landinfo 22.11.2024). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren allerdings eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022; vgl. MBZ 9.2023).Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran im Visier der Behörden waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen (Landinfo 22.11.2024; vergleiche MRAI-2 13.6.2025). Es kann zu einer eingehenderen Überprüfung kommen, wenn die Ausreise einer Person aus Iran mit Umständen in Zusammenhang stand, wie beispielsweise politischem Engagement, Handlungen gegen die nationale Sicherheit, einer regelwidrigen Ausreise, der Verwendung gefälschter Dokumente oder anhängigen oder früheren Gerichtsverfahren in Iran oder im Ausland, einschließlich Strafverfahren (DIS 12.2025). Als weitere Faktoren werden genannt, welche Informationen die Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben und ob diese Aktivitäten als schädlich für das Regime angesehen werden [Anm.: s. Kap. Transnationale Repression, Behandlung von Regimekritikern bei Rückkehr für weitere Informationen] (Landinfo 22.11.2024). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren allerdings eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022; vergleiche MBZ 9.2023).
Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 15.7.2024). Nach iranischem Recht gilt das Verlassen des Landes ohne ordnungsgemäße Dokumente, wie einem Reisepass oder einer Ausreisegenehmigung, sowie das Überqueren der Grenzen auf inoffiziellen Wegen als Straftat, die zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Bewährungsstrafen oder Bewährungsauflagen führen kann (DIS 12.2025; vgl. Landinfo 22.11.2024). Wenn jemand Iran illegal verlassen hat und später freiwillig zurückgekehrt ist, können Gerichte Milde walten lassen, sofern die betreffende Person im Ausland nicht in politische oder kriminelle Aktivitäten verwickelt war. Ist diese Person hingegen im Ausland an politischen Aktivitäten gegen die Islamische Republik Iran beteiligt gewesen, ist laut einem vom DIS befragten Experten für iranisches Recht bei ihrer Rückkehr eher mit einer Vernehmung oder Strafverfolgung zu rechnen (DIS 12.2025). Auch wenn eine Person Iran illegal verlassen hat, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder in kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Menschenhandel sowie Aktivitäten militanter Gruppen an der Grenze verwickelt ist, ist die Reaktion wesentlich schärfer (CEDOCA 10.5.2023).Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 15.7.2024). Nach iranischem Recht gilt das Verlassen des Landes ohne ordnungsgemäße Dokumente, wie einem Reisepass oder einer Ausreisegenehmigung, sowie das Überqueren der Grenzen auf inoffiziellen Wegen als Straftat, die zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Bewährungsstrafen oder Bewährungsauflagen führen kann (DIS 12.2025; vergleiche Landinfo 22.11.2024). Wenn jemand Iran illegal verlassen hat und später freiwillig zurückgekehrt ist, können Gerichte Milde walten lassen, sofern die betreffende Person im Ausland nicht in politische oder kriminelle Aktivitäten verwickelt war. Ist diese Person hingegen im Ausland an politischen Aktivitäten gegen die Islamische Republik Iran beteiligt gewesen, ist laut einem vom DIS befragten Experten für iranisches Recht bei ihrer Rückkehr eher mit einer Vernehmung oder Strafverfolgung zu rechnen (DIS 12.2025). Auch wenn eine Person Iran illegal verlassen hat, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder in kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Menschenhandel sowie Aktivitäten militanter Gruppen an der Grenze verwickelt ist, ist die Reaktion wesentlich schärfer (CEDOCA 10.5.2023).
Wenn Personen mit einem Laissez-Passer anstelle eines regulären Reisedokuments ins Land zurückkehren, kann dies zu Befragungen führen (DIS 12.2025; vgl. MBZ 9.2023, CEDOCA 10.5.2023).Wenn Personen mit einem Laissez-Passer anstelle eines regulären Reisedokuments ins Land zurückkehren, kann dies zu Befragungen führen (DIS 12.2025; vergleiche MBZ 9.2023, CEDOCA 10.5.2023).
Bis zur Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022 gab es keine Hinweise darauf, dass Asylwerber oder deren in Iran lebende Familien infolge einer Kontaktaufnahme mit iranischen Auslandsvertretungen, z. B. in Deutschland, beispielsweise zur Beantragung eines neuen iranischen Passes, Repressalien ausgesetzt waren. Aufgrund der Zunahme des Interesses iranischer Dienste an regimekritischen Aktivitäten auch außerhalb Irans ist diese Gefahr für Regimekritiker (einschließlich Asylwerber) bei einer Kontaktaufnahme mit zuständigen iranischen Auslandsvertretungen deutlich gestiegen (AA 15.7.2024).
Einige Mitglieder der iranischen Diaspora kehren regelmäßig nach Iran zurück, zum Beispiel für einen Urlaub oder um Verwandte zu besuchen (MBZ 9.2023). Die große Mehrheit dieser Exiliraner hat bei ihrer Rückkehr keine Probleme (Landinfo 22.11.2024). Andere Auslandsiraner schrecken aus Angst, aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder regimekritischer Äußerungen inhaftiert oder an einer Ausreise gehindert zu werden, vor Reisen nach Iran zurück (IRINTL 9.1.2024). Manche Iraner können nach Iran ein- und ausreisen, obwohl das angesichts ihres öffentlichen Profils verwunderlich ist. Manche betreiben Regimepropaganda und/oder wurden möglicherweise vom Regime angeworben. Es ist schwer zu durchschauen, wer nach Iran reisen kann, und wer nicht, auch ist die Vorgehensweise nicht unbedingt kohärent (Posch 5.7.2024). Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob jemand nach der Rückkehr befragt wird. Oft wird erst im Laufe der Zeit klar, ob eine echte Bedrohung vorliegt (MBZ 31.5.2022). Insbesondere Oppositionelle und Kritiker des iranischen Regimes müssen bei Reisen nach Iran damit rechnen, willkürlich verhaftet und angeklagt zu werden. Die iranischen Dienste nutzen bevorzugt nachrichtendienstliche Ansprachen mit dem Ziel, regimekritische Tätigkeiten dieser Personen zu unterbinden oder sie darüber hinaus zu einer Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsapparat zu verpflichten. Betroffenen drohen mehrtägige Befragungen durch iranische Nachrichtendienste, bei denen erheblicher Druck auf sie ausgeübt wird (BMIH 6.2026).
Iran erkennt Doppelstaatsangehörigkeiten rechtlich nicht an und behandelt Iraner mit doppelter Staatsbürgerschaft als iranische Staatsbürger. Gleichzeitig nutzt Iran die zweite Staatsbürgerschaft zur Ausübung politischen Drucks (BMIH 6.2026). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vgl. BBC 7.6.2022, IRWIRE 14.2.2024, HRANA 23.3.2026).Iran erkennt Doppelstaatsangehörigkeiten rechtlich nicht an und behandelt Iraner mit doppelter Staatsbürgerschaft als iranische Staatsbürger. Gleichzeitig nutzt Iran die zweite Staatsbürgerschaft zur Ausübung politischen Drucks (BMIH 6.2026). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vergleiche BBC 7.6.2022, IRWIRE 14.2.2024, HRANA 23.3.2026).
Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochladen können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Diaspora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koordiniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vgl. MBZ 9.2023).Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochladen können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Diaspora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koordiniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vergleiche MBZ 9.2023).
[...]
Transnationale Repression, Behandlung von Regimekritikern bei Rückkehr
Anmerkung: Nachstehende Informationen beziehen sich insbesondere auf die Vorgehensweise der Behörden vor dem Jahr 2026, da zu einer etwaigen Behandlung von Rückkehrern im Jahr 2026 noch keine belastbaren Informationen vorliegen. Angesichts der bislang bekannten sicherheitspolitischen Entwicklungen innerhalb Irans (vgl. die Kap. Politische Lage und Angebliche Spione, Kollaboration mit "feindlichen Staaten") wie auch hinsichtlich der mit Stand 17.7.2026 andauernden Konfrontation zwischen Iran und den USA sowie Israel (vgl. die Kap. Iranische Sicherheitsstrategie, militärische Auseinandersetzungen mit Israel und den USA und regionale Auswirkungen und Sicherheitslage) kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verfolgungspraxis der Behörden hinkünftig ändern wird. Ergänzend wird im Zusammenhang mit transnationaler Repression und dem Krieg zwischen den USA, Israel und Iran darauf aufmerksam gemacht, dass in den vergangenen Monaten mehrere Anschläge auf jüdische oder israelische Einrichtungen in Europa stattfanden, welche dem iranischen Regime bzw. einer Stellvertretergruppierung zugeschrieben wurden (s. Soufan 15.5.2026, ICCT 23.3.2026), und die sich somit nicht gegen Exiliraner richteten, allerdings auf ein bestimmtes Handlungspotenzial des iranischen Regimes in Europa hinweisen. Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin und es wird erbeten, im Bedarfsfall Kontakt aufzunehmen bzw. ggf. eine Anfrage zu stellen, um individuellen Informationsbedarf nach Möglichkeit zu bedienen.Anmerkung: Nachstehende Informationen beziehen sich insbesondere auf die Vorgehensweise der Behörden vor dem Jahr 2026, da zu einer etwaigen Behandlung von Rückkehrern im Jahr 2026 noch keine belastbaren Informationen vorliegen. Angesichts der bislang bekannten sicherheitspolitischen Entwicklungen innerhalb Irans vergleiche die Kap. Politische Lage und Angebliche Spione, Kollaboration mit "feindlichen Staaten") wie auch hinsichtlich der mit Stand 17.7.2026 andauernden Konfrontation zwischen Iran und den USA sowie Israel vergleiche die Kap. Iranische Sicherheitsstrategie, militärische Auseinandersetzungen mit Israel und den USA und regionale Auswirkungen und Sicherheitslage) kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verfolgungspraxis der Behörden hinkünftig ändern wird. Ergänzend wird im Zusammenhang mit transnationaler Repression und dem Krieg zwischen den USA, Israel und Iran darauf aufmerksam gemacht, dass in den vergangenen Monaten mehrere Anschläge auf jüdische oder israelische Einrichtungen in Europa stattfanden, welche dem iranischen Regime bzw. einer Stellvertretergruppierung zugeschrieben wurden (s. Soufan 15.5.2026, ICCT 23.3.2026), und die sich somit nicht gegen Exiliraner richteten, allerdings auf ein bestimmtes Handlungspotenzial des iranischen Regimes in Europa hinweisen. Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin und es wird erbeten, im Bedarfsfall Kontakt aufzunehmen bzw. ggf. eine Anfrage zu stellen, um individuellen Informationsbedarf nach Möglichkeit zu bedienen.
Die Ausspähung und Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen im In- und Ausland bildet einen Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten [Anm.: für Informationen zu den in Europa bzw. Österreich tätigen Nachrichtendiensten s. Kap. Wichtigste Nachrichten- und Geheimdienste]. Laut dem Jahresbericht 2025 des Verfassungsschutzes der Bundesrepublik Deutschland gelten solche Gruppierungen für die Machthaber Irans als Gefährdung für den Fortbestand ihrer Herrschaft, weshalb sie Proteste im Inland gewaltsam unterdrücken und diese Gruppen sowie Personen auch im Ausland verfolgen (BMIH 6.2026), wobei die weit gefasste Definition des iranischen Regimes, wer eine Bedrohung für die Islamische Republik darstellt, zum Umfang und der Intensität der transnationalen Repressionsbemühungen beiträgt (FH 2021). Die iranischen Nachrichtendienste fördern laut dem österreichischen Verfassungsschutzbericht für 2025 aktiv die Interessen Irans und schützen das Regime vor Bedrohungen. In Österreich beobachten sie gezielt iranische Oppositionelle, Medien, Menschenrechtsorganisationen und Minderheiten, um diese gegebenenfalls zu unterdrücken oder für ihre Zwecke zu instrumentalisieren (BMI/DSN 2026). Im Zuge des anhaltenden Konflikts zwischen Iran und Israel ist eine zunehmende Priorisierung von Maßnahmen der transnationalen Repression durch iranische Dienste zu verzeichnen (BMIH 6.2026).
Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich (offline wie online) regimekritisch äußern, müssen mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie nach Iran zurückkehren. Aktivitäten werden von iranischen Diensten genau beobachtet. Ihre in Iran lebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt (AA 15.7.2024). Ein Experte auf diesem Themengebiet erklärte Ende Mai 2025 [Anm.: d. h. kurz vor den ersten direkten, offenen Militärangriffen Israels auf Iran, welche am 13.6.2025 begannen] Folgendes: Die "roten Linien" sind für Aktivisten in Iran sehr unklar. Für aktivistische Tätigkeiten im Ausland sind sie etwas klarer. Vor allem sogenannte "high profile"-Aktivisten, beispielsweise mit großer Online-Followerschaft, sind dabei von Verfolgung betroffen. Hinsichtlich der Themen, mit denen sich Aktivisten beschäftigen, kommt es mitunter allerdings vor, dass es scheinbar keinen Unterschied macht, ob eine Person Handlungen setzt, von denen das Land sogar profitiert. Manchmal scheinen die Behörden auch einfach falsch informiert zu sein. Die iranischen Behörden fokussieren vor allem auf Vereinigungen, d. h. darauf, wer mit wem zusammenarbeitet, und für welche Organisation. Die Teilnahme an Straßenprotesten steht dagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit (IRMEX 6.6.2025). Im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden in Österreich stehen Organisationen verschiedener Volksgruppen, Oppositionsgruppen wie die Volksmudschahedin (MEK) sowie alle Auslandsiraner, die sich öffentlich politisch äußern. An Mitgliedern von Ahwazi-Organisationen besteht beispielsweise definitiv ein Verfolgungsinteresse (Posch 5.7.2024).
Die Aktivitäten iranischer Nachrichtendienste umfassen in Europa, dem Nahen Osten und Nordamerika unter anderem Ermordungen, Entführungen, Einschüchterung im digitalen Raum, den Einsatz von Spionagesoftware (FH 2021; vgl. Landinfo 28.11.2022), Bewegungseinschränkungen und Interpol-Missbrauch [Anm.: durch das Erstellen von "Red Notices", sodass Personen in Drittstaaten festgehalten werden] sowie Nötigung durch Dritte (FH 2021). Abseits seiner Nachrichtendienste stützt sich das Regime hierbei auch auf kriminelle Netzwerke (BMI/DSN 2026; vgl. Soufan 25.6.2026, ICCT 16.10.2024).Die Aktivitäten iranischer Nachrichtendienste umfassen in Europa, dem Nahen Osten und Nordamerika unter anderem Ermordungen, Entführungen, Einschüchterung im digitalen Raum, den Einsatz von Spionagesoftware (FH 2021; vergleiche Landinfo 28.11.2022), Bewegungseinschränkungen und Interpol-Missbrauch [Anm.: durch das Erstellen von "Red Notices", sodass Personen in Drittstaaten festgehalten werden] sowie Nötigung durch Dritte (FH 2021). Abseits seiner Nachrichtendienste stützt sich das Regime hierbei auch auf kriminelle Netzwerke (BMI/DSN 2026; vergleiche Soufan 25.6.2026, ICCT 16.10.2024).
Bei den bekannten Opfern von Mord, versuchtem Mord und Entführung durch iranische Regimekräfte im Ausland handelt es sich um Führungskräfte großer Oppositionsgruppen oder separatistischer Organisationen wie der MEK und dem Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA), sowie um Anführer und Aktivisten der iranisch-kurdischen Exilparteien und Aktivisten im Ausland, die in Iran durch ihre Online-Kampagnen viel Aufmerksamkeit erregt haben (Landinfo 28.11.2022; vgl. IRINTL 7.1.2024). Es sind Fälle bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) geäußert haben, in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt worden sind (AA 15.7.2024). Unter Journalisten stehen jene besonders im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden, die für bekannte Medienplattformen wie die BBC, Iran International, Deutsche Welle, Radio France Internationale, Voice of America, Radio Zamaneh oder andere auf Farsi tätig sind, da sie am ehesten in der Lage sind, ein großes Publikum in Iran zu erreichen (RSF 1.4.2024).Bei den bekannten Opfern von Mord, versuchtem Mord und Entführung durch iranische Regimekräfte im Ausland handelt es sich um Führungskräfte großer Oppositionsgruppen oder separatistischer Organisationen wie der MEK und dem Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA), sowie um Anführer und Aktivisten der iranisch-kurdischen Exilparteien und Aktivisten im Ausland, die in Iran durch ihre Online-Kampagnen viel Aufmerksamkeit erregt haben (Landinfo 28.11.2022; vergleiche IRINTL 7.1.2024). Es sind Fälle bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) geäußert haben, in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt worden sind (AA 15.7.2024). Unter Journalisten stehen jene besonders im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden, die für bekannte Medienplattformen wie die BBC, Iran International, Deutsche Welle, Radio France Internationale, Voice of America, Radio Zamaneh oder andere auf Farsi tätig sind, da sie am ehesten in der Lage sind, ein großes Publikum in Iran zu erreichen (RSF 1.4.2024).
Die iranischen Nachrichtendienste bemühen sich aktiv um die Anwerbung von Informanten innerhalb der Oppositionsgruppen (Landinfo 28.11.2022). Ein Experte merkte im Juni 2019 gegenüber ACCORD an, dass es den iranischen Behörden gelungen sei, die meisten oppositionellen Organisationen [im Exil] zu unterwandern (ACCORD 5.7.2019). Im Fokus der Behörden stehen dabei unter anderem die MEK, ethnische Gruppen (ACCORD 5.7.2019; vgl. Landinfo 28.11.2022) und sunnitische Dschihadisten (ACCORD 5.7.2019). Fälle von aufgedeckten Informanten sind zum Beispiel aus Schweden (betreffend der ASMLA) und den USA (betreffend der MEK) bekannt (Landinfo 28.11.2022).Die iranischen Nachrichtendienste bemühen sich aktiv um die Anwerbung von Informanten innerhalb der Oppositionsgruppen (Landinfo 28.11.2022). Ein Experte merkte im Juni 2019 gegenüber ACCORD an, dass es den iranischen Behörden gelungen sei, die meisten oppositionellen Organisationen [im Exil] zu unterwandern (ACCORD 5.7.2019). Im Fokus der Behörden stehen dabei unter anderem die MEK, ethnische Gruppen (ACCORD 5.7.2019; vergleiche Landinfo 28.11.2022) und sunnitische Dschihadisten (ACCORD 5.7.2019). Fälle von aufgedeckten Informanten sind zum Beispiel aus Schweden (betreffend der ASMLA) und den USA (betreffend der MEK) bekannt (Landinfo 28.11.2022).
Während das Geheimdienstministerium (VAJA/MOIS) bei der Überwachung der iranischen Staatsbürger im Ausland eine wichtige Rolle spielt, kommt auch den Konsular- und Protokollabteilungen von iranischen Botschaften im Ausland hierbei eine Bedeutung zu, da diese bei Inanspruchnahme von Konsulatsdiensten Informationen an Teheran weiterleiten, beispielsweise bezüglich des Melderegisters. Die iranischen Behörden sind untereinander sehr gut vernetzt und tauschen Informationen aus. Aus diesem Grund erscheinen die iranischen Geheimdienste so mächtig. Darüber hinaus gehört die Beobachtung der Lage und Meldung an die Behörden im Heimatland zur Routinearbeit jeder Auslandsvertretung (Posch 5.7.2024). Auch übernehmen unauffällige zivile Einrichtungen, wie etwa Fluggesellschaften, Vereine, Presseagenturen, Firmen, Banken oder Kulturzentren, immer wieder nachrichtendienstliche Aufgaben, so etwa Informationsbeschaffung (und ideologische Einflussnahme) im Sinne Irans (BMI/DSN 2026).
Verfolgung von in Iran lebenden Familienmitgliedern
Ob in Iran lebende Familienmitglieder von Auslandsiranern verfolgt werden, hängt u. a. von den folgenden Faktoren ab: das Verhalten der Familienmitglieder in Iran und ihr Verhältnis zu den Tätigkeiten oder Aussagen ihrer Verwandten im Ausland; das Profil der auslandsiranischen Verwandten; sowie persönliche Umstände wie z. B. missgünstige Nachbarn, die Basij-Mitglieder sind und somit eine Machtposition innehaben. Im konkreten Einzelfall lässt sich die Gefährdungslage schwer vorhersagen (Posch 5.7.2024). Die meisten Fälle von stellvertretender Bestrafung von Familienmitgliedern lassen sich gemäß Recherchen von CEDOCA folgenden Kategorien zuordnen: Dissidenten, die politischen Gruppen angehören, bekannte oder einflussreiche politische und Menschenrechtsaktivisten, regimekritische Social-Media-Influencer mit großer Anhängerschaft oder Dissidenten, die in den Medien auftreten (CEDOCA 16.10.2024). Ein vom DIS im Mai 2025 befragter Experte ging davon aus, dass die Behörden in Iran nicht gegen Familienangehörige von unauffälligen Iranern ohne politische Vergangenheit vorgehen würden, die vor iranischen Botschaften protestiert haben. Er hat auch noch nie von Fällen gehört, in denen Familienangehörige von iranischen Asylantragstellern ohne öffentliches Profil Repressalien seitens der Behörden ausgesetzt waren (DIS 12.2025). Ein von CEDOCA befragter Experte wies jedoch auch darauf hin, dass die Repressionen gegen Familienangehörige von Dissidenten im Ausland willkürlich seien und darauf abzielen würden, Unsicherheit zu schaffen und alle Mitglieder der Dissidenten-Diaspora in Angst zu versetzen, dass ihren Familienangehörigen etwas zustoßen könnte. Es gibt auch Berichte über Handlungen gegen Familien von Anti-Regierungs-Demonstranten und Christen in Iran (CEDOCA 16.10.2024).
In Hinblick auf vereinzelte bekannte Fälle von in Österreich politisch aktiven Auslandsiranern war mit Stand August 2024 davon auszugehen, dass insbesondere die Familienmitglieder von exponierten Auslandsiranern betroffen sind, und nicht so sehr jene, die lediglich ein- oder zweimal eine Demonstration besucht haben. Betroffen waren beispielsweise Angehörige von Personen, die regelmäßig iranischen Diaspora-Medien Interviews geben. Medien wie Iran International [Anm.: exiliranischer, von Saudi-Arabien finanzierter TV-Sender] haben z. B eine sehr hohe Reichweite, was dem iranischen Regime ein Dorn im Auge ist. Angehörige erhielten beispielsweise Anrufe, wobei sich die Anrufer nicht vorstellen und vermutet wird, dass sie dem MOIS angehören. Der Familie wird dann gesagt, dass die Angehörigen in Europa bzw. Österreich keine Interviews mehr geben und sich nicht mehr zur politischen Lage in Iran äußern sollen, sonst komme es vielleicht zu einer Verhaftung (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
In Iran lebende Familienmitglieder von Journalisten der Farsi-sprachigen Sparte der BBC, BBC Persian (BBC 12.1.2023), und der Farsi-Redaktion der Deutschen Welle berichteten von Drohungen der iranischen Behörden (FAZ 28.11.2023). Familienmitglieder von BBC Persian-Journalisten sind nach Angaben der BBC vom Juni 2025 einer "verstörenden Zunahme" an Verfolgung ausgesetzt. Unter anderem sind sie von willkürlichen Befragungen, Reiseverboten, Konfiszierungen von Reisepässen und Drohungen zur Einfrierung von Vermögen betroffen (BBC 2.6.2025).
Gemäß Recherchen der exiliranischen Nachrichtenplattform IranWire wurden mit Stand März 2024 auch vermehrt Familienangehörige von ins Ausland geflohenen ethnischen arabischen Aktivisten von den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt (IRWIRE 27.3.2024).
Teilnahme an Protesten im europäischen Ausland
Anmerkung: Nachstehende Informationen beziehen sich insbesondere auf die Vorgehensweise der Behörden vor dem Jahr 2026, da zu einer etwaigen Behandlung von Rückkehrern nach den Protesten vom Jänner 2026 noch keine belastbaren Informationen vorliegen. Angesichts der sicherheitspolitischen Entwicklungen innerhalb Irans (vgl. z. B. die Kap. Politische Lage und Angebliche Spione, Kollaboration mit "feindlichen Staaten") wie auch hinsichtlich der mit Stand 17.7.2026 andauernden Konfrontation zwischen Iran und den USA sowie Israel (vgl. die Kap. Iranische Sicherheitsstrategie, militärische Auseinandersetzungen mit Israel und den USA und regionale Auswirkungen und Sicherheitslage) kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verfolgungspraxis der Behörden hinkünftig ändern wird. In diesem Zusammenhang wird auch darauf aufmerksam gemacht, dass das Ausmaß der Gewaltanwendung bei der Niederschlagung der Proteste im Jänner 2026 deutlich über jenem in den Jahren 2022-2023 lag (s. die Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026). Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin und es wird erbeten, im Bedarfsfall Kontakt aufzunehmen bzw. ggf. eine Anfrage zu stellen, um individuellen Informationsbedarf nach Möglichkeit zu bedienen.Anmerkung: Nachstehende Informationen beziehen sich insbesondere auf die Vorgehensweise der Behörden vor dem Jahr 2026, da zu einer etwaigen Behandlung von Rückkehrern nach den Protesten vom Jänner 2026 noch keine belastbaren Informationen vorliegen. Angesichts der sicherheitspolitischen Entwicklungen innerhalb Irans vergleiche z. B. die Kap. Politische Lage und Angebliche Spione, Kollaboration mit "feindlichen Staaten") wie auch hinsichtlich der mit Stand 17.7.2026 andauernden Konfrontation zwischen Iran und den USA sowie Israel vergleiche die Kap. Iranische Sicherheitsstrategie, militärische Auseinandersetzungen mit Israel und den USA und regionale Auswirkungen und Sicherheitslage) kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verfolgungspraxis der Behörden hinkünftig ändern wird. In diesem Zusammenhang wird auch darauf aufmerksam gemacht, dass das Ausmaß der Gewaltanwendung bei der Niederschlagung der Proteste im Jänner 2026 deutlich über jenem in den Jahren 2022-2023 lag (s. die Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und Proteste zum Jahreswechsel 2025 aus 2026,). Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin und es wird erbeten, im Bedarfsfall Kontakt aufzunehmen bzw. ggf. eine Anfrage zu stellen, um individuellen Informationsbedarf nach Möglichkeit zu bedienen.
Eine große Zahl von Exiliranern hat [ab September 2022] an Protesten und Solidaritätsmärschen in der ganzen Welt teilgenommen (Landinfo 5.7.2023). In Wien fanden beispielsweise über Monate wöchentlich Demonstrationen statt (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Auch anlässlich der Proteste in Iran zum Jahreswechsel 2025/2026 und nach der Tötung des Obersten Führers Ali Khamenei [am 28.2.2026] fanden in Wien verschiedene Kundgebungen statt (ORF 1.3.2026, Standard 17.1.2026). Nach einer Gedenkveranstaltung für Ali Khamenei im Islamischen Zentrum in Wien-Floridsdorf [Anm.: Islamisches Zentrum Imam Ali, (IZIA), das von der Islamischen Republik betrieben wird] kam es Anfang März auch zu einer Massenschlägerei mit mehreren Verletzten, als Teilnehmer einer Gegendemonstration mit Regimebefürwortern zusammenstießen (ORF 5.3.2026). Eine große Zahl von Exiliranern hat [ab September 2022] an Protesten und Solidaritätsmärschen in der ganzen Welt teilgenommen (Landinfo 5.7.2023). In Wien fanden beispielsweise über Monate wöchentlich Demonstrationen statt (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Auch anlässlich der Proteste in Iran zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, und nach der Tötung des Obersten Führers Ali Khamenei [am 28.2.2026] fanden in Wien verschiedene Kundgebungen statt (ORF 1.3.2026, Standard 17.1.2026). Nach einer Gedenkveranstaltung für Ali Khamenei im Islamischen Zentrum in Wien-Floridsdorf [Anm.: Islamisches Zentrum Imam Ali, (IZIA), das von der Islamischen Republik betrieben wird] kam es Anfang März auch zu einer Massenschlägerei mit mehreren Verletzten, als Teilnehmer einer Gegendemonstration mit Regimebefürwortern zusammenstießen (ORF 5.3.2026).
Während transnationale Repression immer zum Repertoire des iranischen Regimes gehörte (Golkar 3.3.2026), war anlässlich der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste eine Zunahme zu beobachten (Zamaneh 28.5.2026b; vgl. Golkar 3.3.2026), nachdem die iranische Diaspora in Europa und den USA 2022 in einem bislang unerreichten Ausmaß an den Protesten teilgenommen hatte. Der Staat reagierte unter anderem darauf, indem an alle iranischen Botschaften Polizeiattachés entsandt wurden (Golkar 3.3.2026).Während transnationale Repression immer zum Repertoire des iranischen Regimes gehörte (Golkar 3.3.2026), war anlässlich der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste eine Zunahme zu beobachten (Zamaneh 28.5.2026b; vergleiche Golkar 3.3.2026), nachdem die iranische Diaspora in Europa und den USA 2022 in einem bislang unerreichten Ausmaß an den Protesten teilgenommen hatte. Der Staat reagierte unter anderem darauf, indem an alle iranischen Botschaften Polizeiattachés entsandt wurden (Golkar 3.3.2026).
Iranische Aktivisten berichteten im Zusammenhang mit den Protesten ab September 2022 von Einschüchterungsversuchen in Österreich, beispielsweise durch auffälliges Filmen und Fotografieren von Protestierenden sowie durch Drohanrufe oder -nachrichten. Sie gehen davon aus, dass die iranischen Behörden hinter den Vorfällen stecken (Zehetner-Hashemi 28.8.2024, Datum 11.2022). Die österreichische Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) gab im Jänner 2026 auf Anfrage des Standard bekannt, dass etwa Unterdrückung bei Protesten und der im Ausland situierten Diaspora "kein neues Phänomen" sei. Allerdings entfalten sich aufgrund moderner Informationstechnologien ganz neue Dynamiken, sowohl was die Verbreitung von Botschaften der Opposition betrifft, als auch hinsichtlich der Möglichkeiten der Nachrichtendienste: die iranischen Nachrichtendienste können ihre Gegner nun wirkungsvoller überwachen, lokalisieren und bekämpfen (Standard 17.1.2026). Ein vom Danish Immigration Service (DIS) befragter Experte für iranisches Recht erklärte, es sei nicht bekannt, ob iranische Botschaften Gesichtserkennungssysteme einsetzen, wenn beispielsweise vor ihren Gebäuden Proteste stattfinden, oder inwieweit Botschaften ihre Mitarbeiter unter falschem Vorwand in die Menschenmengen schicken, um Informationen zu sammeln (DIS 12.2025). Nach Eigenangaben verwendet der iranische Staat jedenfalls grundsätzlich Gesichtserkennungstechnologie, auch wenn unklar ist, in welchem Ausmaß dies tatsächlich geschieht (FES 6.2024; vgl. CEDOCA 10.5.2023). Weitere vom DIS konsultierte Quellen schätzten, dass die iranischen Behörden höchstwahrscheinlich Fotos und Videoaufnahmen von Iranern machen würden, die vor einer iranischen Botschaft im Ausland protestieren, sofern sie über die dafür erforderlichen personellen Ressourcen und Kapazitäten verfügen (DIS 12.2025). Die iranische Botschaft in Wien zählt grundsätzlich zu den größten diplomatischen Vertretungen der Islamischen Republik in Europa. Sie dient als zentrale operative Basis und Schaltstelle für nachrichtendienstliche Aktivitäten in West- und Mitteleuropa (BMI/DSN 2026). Gesammelte Informationen können zu einem späteren Zeitpunkt bei einer Einreise nach Iran gegen Personen verwendet werden (ORF 13.1.2026).Iranische Aktivisten berichteten im Zusammenhang mit den Protesten ab September 2022 von Einschüchterungsversuchen in Österreich, beispielsweise durch auffälliges Filmen und Fotografieren von Protestierenden sowie durch Drohanrufe oder -nachrichten. Sie gehen davon aus, dass die iranischen Behörden hinter den Vorfällen stecken (Zehetner-Hashemi 28.8.2024, Datum 11.2022). Die österreichische Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) gab im Jänner 2026 auf Anfrage des Standard bekannt, dass etwa Unterdrückung bei Protesten und der im Ausland situierten Diaspora "kein neues Phänomen" sei. Allerdings entfalten sich aufgrund moderner Informationstechnologien ganz neue Dynamiken, sowohl was die Verbreitung von Botschaften der Opposition betrifft, als auch hinsichtlich der Möglichkeiten der Nachrichtendienste: die iranischen Nachrichtendienste können ihre Gegner nun wirkungsvoller überwachen, lokalisieren und bekämpfen (Standard 17.1.2026). Ein vom Danish Immigration Service (DIS) befragter Experte für iranisches Recht erklärte, es sei nicht bekannt, ob iranische Botschaften Gesichtserkennungssysteme einsetzen, wenn beispielsweise vor ihren Gebäuden Proteste stattfinden, oder inwieweit Botschaften ihre Mitarbeiter unter falschem Vorwand in die Menschenmengen schicken, um Informationen zu sammeln (DIS 12.2025). Nach Eigenangaben verwendet der iranische Staat jedenfalls grundsätzlich Gesichtserkennungstechnologie, auch wenn unklar ist, in welchem Ausmaß dies tatsächlich geschieht (FES 6.2024; vergleiche CEDOCA 10.5.2023). Weitere vom DIS konsultierte Quellen schätzten, dass die iranischen Behörden höchstwahrscheinlich Fotos und Videoaufnahmen von Iranern machen würden, die vor einer iranischen Botschaft im Ausland protestieren, sofern sie über die dafür erforderlichen personellen Ressourcen und Kapazitäten verfügen (DIS 12.2025). Die iranische Botschaft in Wien zählt grundsätzlich zu den größten diplomatischen Vertretungen der Islamischen Republik in Europa. Sie dient als zentrale operative Basis und Schaltstelle für nachrichtendienstliche Aktivitäten in West- und Mitteleuropa (BMI/DSN 2026). Gesammelte Informationen können zu einem späteren Zeitpunkt bei einer Einreise nach Iran gegen Personen verwendet werden (ORF 13.1.2026).
Teilnehmer an den Mahnwachen vor der iranischen Botschaft in Wien [2022/2023] erhielten nach Angaben einer in der Protestbewegung engagierten leitenden Mitarbeiterin einer NGO beispielsweise WhatsApp-Nachrichten mit sehr detaillierten Informationen zu ihren Protestaktivitäten und der Aufforderung, nicht mehr an den Protesten teilzunehmen, da die Sicherheit von in Iran lebenden Familienmitgliedern sonst nicht mehr gewährleistet werden könne. Es wird vermutet, dass die iranischen Behörden die Kontaktdaten der Protestteilnehmer hatten, da diese beispielsweise zur Verlängerung von iranischen Ausweisdokumenten mit der iranischen Botschaft in Kontakt treten müssen (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Schon während der Proteste, die im Jahr 2009 im Rahmen der Grünen Bewegung vor der iranischen Botschaft in London stattfanden, berichteten Iraner, dass das iranische Konsulat sie als Demonstranten identifizierte und sich weigerte, ihre Konsularangelegenheiten zu bearbeiten. Die Bildqualität der Kameras vor Botschaften hat sich inzwischen allerdings verbessert (CEDOCA 10.5.2023). Andererseits zirkulierten nach Beginn der Proteste auch Screenshots von Nachrichten, wonach die iranische Botschaft in Wien dazu aufgerufen habe, Demonstrierende zu melden, was die Botschaft allerdings dementierte (Datum 11.2022).
Die Reaktionen der iranischen Behörden auf abgelehnte Asylantragsteller, die während ihres Aufenthalts im Ausland durch Proteste Kritik an den Behörden geäußert haben, hängen laut einer vom DIS befragten Auskunftsperson von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise dem Ausmaß ihres Engagements bei Protestaktionen, ihrer Zugehörigkeit zu oppositionellen politischen Gruppen sowie der Art der Proteste, wie etwa ob es zu Gewaltanwendung kam, usw. (DIS 12.2025). Von den zuvor geschilderten Anrufen oder Nachrichten waren in Österreich insbesondere jene betroffen, die die Proteste in Wien organisierten, oder die besonders häufig bei den Demonstrationen anwesend waren. Eine Person, die in die Organisation der Proteste in Wien stark involviert war, berichtete auch von einem Besuch eines Botschaftsmitarbeiters an ihrem Arbeitsplatz, was als Drohversuch interpretiert wurde, auch wenn weiter nichts passierte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Laut einem von CEDOCA befragten Experten ist es unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden Personen, die lediglich an Demonstrationen im Ausland teilnehmen, als hochrangige Ziele betrachten. Der Experte gibt jedoch auch an, dass er sich um Personen, die an den Protesten teilgenommen haben und nach Iran zurückkehren, Sorgen machen würde, wobei dies nicht bedeutet, dass diese Personen bei der Rückkehr sofort verhaftet würden. Dies hängt vom Profil der Personen ab. Die Organisatoren der Proteste würden bei einer Rückkehr auf Probleme stoßen (CEDOCA 10.5.2023). Die von der Staatendokumentation befragte leitende NGO-Mitarbeiterin berichtete, dass ihr keine Fälle bekannt seien, wonach jene, die lediglich ein- oder zweimal an einer Demonstration teilgenommen haben, bei der Ein- oder Ausreise nach Iran Probleme gehabt hätten, diejenigen, die öfter bei den Demonstrationen dabei waren, allerdings schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Nach Angaben eines vom DIS im Mai 2025 befragten Experten sind zahlreiche iranische Staatsbürger mit Aufenthaltsgenehmigung [im westlichen Ausland], die an mindestens einer Protestaktion im Ausland teilgenommen haben, ohne Probleme nach Iran zurückgekehrt. Wird eine Person jedoch als Unruhestifter angesehen - wie beispielsweise prominente Aktivisten, lautstarke Kritiker oder Personen, die mit Netzwerken und Institutionen im Ausland in Verbindung stehen, an denen die Regierung Interesse hat -, ist es wahrscheinlich, dass die Behörden ihr Augenmerk auf diese Person richten. Letztlich besteht bei der Auswahl der betroffenen Personen durch die Behörden ein gewisses Maß an Willkür, was laut zwei vom DIS konsultierten Quellen Teil der Strategie der iranischen Behörden ist (DIS 12.2025).
Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini [im September 2022] werden Rückkehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobachten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb Irans, z. B. Äußerungen in den sozialen Medien oder eine Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grundlage erfolgten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei schwerwiegenderen Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe. Bereits vor den Protesten [2022/2023] ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen, deren Ausgang sich der Kenntnis des Auswärtigen Amts entzieht (AA 15.7.2024). Personen aus der iranischen Diaspora, die beispielsweise im Frühjahr 2023 wieder nach Iran gereist sind, wurden bei der Einreise oft aufgehalten. Ihre Handys oder I-Pads wurden dann kontrolliert, und es wurde überprüft, ob sie in Europa, vor allem in Österreich, auf Demonstrationen waren. Dabei wurden Personen zum Teil auch einige Tage festgehalten. Der von der Staatendokumentation befragten leitenden NGO-Mitarbeiterin sind jedoch persönlich keine Fälle von längerer Haft bekannt, kurzzeitige Anhaltungen aber schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
Online-Aktivitäten
Anmerkung: Nachstehende Informationen beziehen sich insbesondere auf die Vorgehensweise der Behörden vor dem Jahr 2026, da zu einer etwaigen Behandlung von Rückkehrern im Jahr 2026 noch keine belastbaren Informationen vorliegen. Angesichts der sicherheitspolitischen Entwicklungen innerhalb Irans (vgl. z. B. die Kap. Politische Lage und Angebliche Spione, Kollaboration mit "feindlichen Staaten") wie auch hinsichtlich der mit Stand 17.7.2026 andauernden Konfrontation zwischen Iran und den USA sowie Israel (vgl. die Kap. Iranische Sicherheitsstrategie, militärische Auseinandersetzungen mit Israel und den USA und regionale Auswirkungen und Sicherheitslage) kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verfolgungspraxis der Behörden hinkünftig ändern wird. In diesem Zusammenhang wird u. a. auf die im Kap. Meinungsfreiheit und Zensur im Internet bereitgestellten Informationen zur verstärkten Verfolgung von Personen in Iran aufgrund von Online-Beiträgen, beispielsweise wegen der "Verbreitung von Gerüchten", verwiesen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Kampf um die Deutungshoheit über den Konflikt zwischen den USA, Israel und Iran v. a auch in den sozialen Medien ausgetragen wird. Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin. Es wird erbeten, im Bedarfsfall Kontakt aufzunehmen bzw. ggf. eine Anfrage zu stellen, um individuellen Informationsbedarf nach Möglichkeit zu bedienen.Anmerkung: Nachstehende Informationen beziehen sich insbesondere auf die Vorgehensweise der Behörden vor dem Jahr 2026, da zu einer etwaigen Behandlung von Rückkehrern im Jahr 2026 noch keine belastbaren Informationen vorliegen. Angesichts der sicherheitspolitischen Entwicklungen innerhalb Irans vergleiche z. B. die Kap. Politische Lage und Angebliche Spione, Kollaboration mit "feindlichen Staaten") wie auch hinsichtlich der mit Stand 17.7.2026 andauernden Konfrontation zwischen Iran und den USA sowie Israel vergleiche die Kap. Iranische Sicherheitsstrategie, militärische Auseinandersetzungen mit Israel und den USA und regionale Auswirkungen und Sicherheitslage) kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verfolgungspraxis der Behörden hinkünftig ändern wird. In diesem Zusammenhang wird u. a. auf die im Kap. Meinungsfreiheit und Zensur im Internet bereitgestellten Informationen zur verstärkten Verfolgung von Personen in Iran aufgrund von Online-Beiträgen, beispielsweise wegen der "Verbreitung von Gerüchten", verwiesen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Kampf um die Deutungshoheit über den Konflikt zwischen den USA, Israel und Iran v. a auch in den sozialen Medien ausgetragen wird. Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin. Es wird erbeten, im Bedarfsfall Kontakt aufzunehmen bzw. ggf. eine Anfrage zu stellen, um individuellen Informationsbedarf nach Möglichkeit zu bedienen.
Ein maßgeblicher Teil der Überwachung durch die Sicherheitsbehörden findet online statt (CEDOCA 10.5.2023), wobei die Behörden diesbezügliche Bemühungen nach Protestbeginn Mitte September 2022 verstärkt haben (LOT 15.12.2022). Die sozialen Medien werden teils zur Identifizierung von Protestteilnehmern genutzt, teils, um Meinungsäußerungen zu überwachen (DIS 12.2025).
Die Behörden überwachen Aktivisten im Exil, haben aber nicht die Kapazitäten, alle von ihnen zu überwachen. Das Regime setzt auf Grundlage seiner Interessen Prioritäten, und diese Prioritäten können sich auch ändern (CEDOCA 10.5.2023). Die iranischen Behörden scheinen die Online-Überwachung basierend auf der Größe der Social-Media-Fangemeinde (d. h. der Anzahl der Follower) einer Person zu priorisieren, da mit der Reichweite auch die Möglichkeit zur Beeinflussung anderer steigt (DIS 12.2025). Regimekritische Beiträge mit geringer Reichweite in den sozialen Medien werden von den iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen, da sie davon ausgehen, dass dies beispielsweise zu den üblichen Aktivitäten von Studenten zählt. Die iranischen Sicherheitsbehörden beobachten und sammeln allerdings Informationen. Iranische Auslandsstudenten sind zudem beispielsweise insofern angreifbar, als sie zur Ausreise aus Iran und für ihren Auslandsaufenthalt ein Visum benötigen (Posch 5.7.2024). Gemäß einer von CEDOCA befragten Quelle lag der Fokus mit Stand 13.9.2022 [Anm.: d. h. kurz vor Beginn der umfangreichen Protestwelle] auf Journalisten und Aktivisten ethnischer Minderheiten. Der Quelle zufolge ist die Menge an Kritik, die eine Person am Regime übt, kein wesentlicher Faktor, der das Risiko erhöht, als online-Dissident im Exil überwacht zu werden. Vielmehr bestimmt der Einfluss, den eine Person hat, ob diese für das Regime Priorität hat (CEDOCA 10.5.2023), wobei hierbei insbesondere zwei Faktoren ausschlaggebend sind: Zugang zu öffentlicher Aufmerksamkeit und Verbindungen zum Heimatland (Michaelsen 2020). Als einflussreich gilt beispielsweise, wer in Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America (VOA) zu sehen ist. In den sozialen Medien kann die Anzahl der Follower einerseits als gewisser Richtwert gesehen werden, andererseits gibt es dazu keine einfache Formel. Im Zentrum steht vielmehr die Frage, ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen den Diskurs mitzuprägen. Eine von CEDOCA befragte Quelle hält es jedenfalls für sehr unwahrscheinlich, dass ein Facebook-Profil von jemandem außerhalb Irans mit rund 500 "Freunden", das die iranische Regierung kritisiert, von den Behörden überwacht wird, wobei die Plattformen Twitter [nun X], Instagram und Telegram bedeutsamer sind, um ein iranisches Publikum zu erreichen, als Facebook oder Blogs (CEDOCA 10.5.2023). Aus rechtlicher Sicht ist es allerdings unerheblich, ob eine Person 10 oder 100.000 Follower auf Plattformen wie Instagram oder Clubhouse hat [Anm.: Clubhouse: ein audiobasiertes soziales Netzwerk, bei dem man bislang nur mit Einladung eines Nutzers beitreten konnte] (DIS 12.2025). Wenn eine Person beispielsweise den Obersten Führer kritisiert, begeht sie nach iranischem Recht eine Straftat, auch wenn diese Person in den sozialen Medien keine große Anhängerschaft hat (DIS 12.2025; vgl. MRAI 19.6.2023). Eine befragte iranische Rechtsanwältin merkte [im Gespräch über die Verbreitung von christlichen Inhalten in den sozialen Medien] an, dass es Fälle von Personen gibt, die aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien mit geringer Reichweite oder trotz privater [d. h. nicht öffentlich einsehbarer] Konten Probleme mit den Behörden bekommen haben, weil sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden (MRAI 19.6.2023).Die Behörden überwachen Aktivisten im Exil, haben aber nicht die Kapazitäten, alle von ihnen zu überwachen. Das Regime setzt auf Grundlage seiner Interessen Prioritäten, und diese Prioritäten können sich auch ändern (CEDOCA 10.5.2023). Die iranischen Behörden scheinen die Online-Überwachung basierend auf der Größe der Social-Media-Fangemeinde (d. h. der Anzahl der Follower) einer Person zu priorisieren, da mit der Reichweite auch die Möglichkeit zur Beeinflussung anderer steigt (DIS 12.2025). Regimekritische Beiträge mit geringer Reichweite in den sozialen Medien werden von den iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen, da sie davon ausgehen, dass dies beispielsweise zu den üblichen Aktivitäten von Studenten zählt. Die iranischen Sicherheitsbehörden beobachten und sammeln allerdings Informationen. Iranische Auslandsstudenten sind zudem beispielsweise insofern angreifbar, als sie zur Ausreise aus Iran und für ihren Auslandsaufenthalt ein Visum benötigen (Posch 5.7.2024). Gemäß einer von CEDOCA befragten Quelle lag der Fokus mit Stand 13.9.2022 [Anm.: d. h. kurz vor Beginn der umfangreichen Protestwelle] auf Journalisten und Aktivisten ethnischer Minderheiten. Der Quelle zufolge ist die Menge an Kritik, die eine Person am Regime übt, kein wesentlicher Faktor, der das Risiko erhöht, als online-Dissident im Exil überwacht zu werden. Vielmehr bestimmt der Einfluss, den eine Person hat, ob diese für das Regime Priorität hat (CEDOCA 10.5.2023), wobei hierbei insbesondere zwei Faktoren ausschlaggebend sind: Zugang zu öffentlicher Aufmerksamkeit und Verbindungen zum Heimatland (Michaelsen 2020). Als einflussreich gilt beispielsweise, wer in Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America (VOA) zu sehen ist. In den sozialen Medien kann die Anzahl der Follower einerseits als gewisser Richtwert gesehen werden, andererseits gibt es dazu keine einfache Formel. Im Zentrum steht vielmehr die Frage, ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen den Diskurs mitzuprägen. Eine von CEDOCA befragte Quelle hält es jedenfalls für sehr unwahrscheinlich, dass ein Facebook-Profil von jemandem außerhalb Irans mit rund 500 "Freunden", das die iranische Regierung kritisiert, von den Behörden überwacht wird, wobei die Plattformen Twitter [nun X], Instagram und Telegram bedeutsamer sind, um ein iranisches Publikum zu erreichen, als Facebook oder Blogs (CEDOCA 10.5.2023). Aus rechtlicher Sicht ist es allerdings unerheblich, ob eine Person 10 oder 100.000 Follower auf Plattformen wie Instagram oder Clubhouse hat [Anm.: Clubhouse: ein audiobasiertes soziales Netzwerk, bei dem man bislang nur mit Einladung eines Nutzers beitreten konnte] (DIS 12.2025). Wenn eine Person beispielsweise den Obersten Führer kritisiert, begeht sie nach iranischem Recht eine Straftat, auch wenn diese Person in den sozialen Medien keine große Anhängerschaft hat (DIS 12.2025; vergleiche MRAI 19.6.2023). Eine befragte iranische Rechtsanwältin merkte [im Gespräch über die Verbreitung von christlichen Inhalten in den sozialen Medien] an, dass es Fälle von Personen gibt, die aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien mit geringer Reichweite oder trotz privater [d. h. nicht öffentlich einsehbarer] Konten Probleme mit den Behörden bekommen haben, weil sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden (MRAI 19.6.2023).
Verschiedene Institutionen sind an verschiedenen Aktivitäten beteiligt - von der Überwachung zum Zwecke der Informationsbeschaffung bis hin zu Einflussoperationen. Es gibt Hinweise darauf, dass zahlreiche mit dem iranischen Staat verbundene Gruppen oder Auftragnehmer in den sozialen Medien tätig sind und dabei unterschiedliche Überwachungsziele verfolgen [Anm.: s. dazu auch das Kap. Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten] (DIS 12.2025). Die Art und Weise, wie iranische Behörden Iraner im Ausland überwachen, hängt vom Ziel ab. Die iranischen Behörden zielen mit Malware auf einige bekannte ("high profile") Dissidenten in der Diaspora ab. Von Personen, die nicht zu den profilierten Dissidenten gehören, können beispielsweise Social Media-Profile überwacht werden. So können die iranischen Behörden beispielsweise lesen, worüber jemand twittert, oder sehen, wer Teil des Netzwerks einer Person ist. Hierfür verwenden die iranischen Behörden öffentlich zugängliche Informationen und überwachen keine privaten Konten. Dieser Quelle zufolge haben es die iranischen Behörden bei der Überwachung der iranischen Diaspora v. a. auf Führungspersönlichkeiten und Organisatoren abgesehen, d. h. auf Personen, die eine Gruppe oder Partei anführen, oder auf Personen, die von einer Gruppe von Menschen gehört werden. Das Regime könnte hochrangige politische Aktivisten als Bedrohung ansehen und dann ausgeklügelte Cybersecurity-Angriffe gegen sie starten (CEDOCA 10.5.2023). Gezielte Hackingangriffe richten sich allerdings möglicherweise nicht immer gegen eine bestimmte Person, sondern vielmehr gegen ein breiteres Netzwerk von Personen, wie beispielsweise Familienangehörige einer Person von Interesse. Auch Personen, die nicht in der Öffentlichkeit stehen, aber sensible Berufe ausüben, können dem Risiko von Hackingangriffen und Überwachung ausgesetzt sein. Zu den sensiblen Berufen zählen unter anderem Personen, die für die UN oder Menschenrechtsorganisationen tätig sind, sowie weniger bekannte Journalisten außerhalb Irans (DIS 12.2025). Die von der Staatendokumentation im August 2024 befragte, leitende NGO-Mitarbeiterin [Anm.: die in Österreich aufgrund ihrer Tätigkeit und Social Media-Präsenz über eine gewisse Bekanntheit verfügt] berichtete von eher plumpen, leicht identifizierbaren Phishing-Versuchen, bei denen ihr Links zugeschickt wurden, mit denen sie mutmaßlich Spyware auf ihre Geräte heruntergeladen hätte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
[...]
Dokumente, Meldewesen und Personenstandsregister
Alle iranischen Staatsangehörigen erhalten bei der Geburtsregistrierung ein Ausweisheft (Shenasnameh) [auch: Familienbuch/Stammbuch] (Landinfo 5.1.2021a; vgl. DFAT 24.7.2023). Dieses ist in zwei Versionen erhältlich: eines für Kinder bis zu 15 Jahren und eines für Personen über 15 Jahren. Die Shenasnameh wird bei Änderungen des Familienstandes und der Familienverhältnisse aktualisiert. Darüber hinaus stellen die iranischen Behörden für iranische Staatsbürger über 15 Jahren einen nationalen Personalausweis aus (Kart-e melli). Dabei handelt es sich inzwischen um eine elektronische Chipkarte, die allmählich zum wichtigsten Ausweisdokument der Iraner im täglichen Leben geworden ist (Landinfo 5.1.2021a). Sie ist beispielsweise zur Beantragung von Reisepässen, Führerscheinen und für Bankgeschäfte notwendig (DFAT 24.7.2023). Sowohl die Shenasnameh als auch die Kart-e melli werden von der Nationalen Organisation für Zivilregistrierung (NOCR) ausgestellt. Die Pass- und Einwanderungspolizei stellt Reisepässe auf der Grundlage von Shenasnameh und Kart-e melli aus (Landinfo 5.1.2021a).Alle iranischen Staatsangehörigen erhalten bei der Geburtsregistrierung ein Ausweisheft (Shenasnameh) [auch: Familienbuch/Stammbuch] (Landinfo 5.1.2021a; vergleiche DFAT 24.7.2023). Dieses ist in zwei Versionen erhältlich: eines für Kinder bis zu 15 Jahren und eines für Personen über 15 Jahren. Die Shenasnameh wird bei Änderungen des Familienstandes und der Familienverhältnisse aktualisiert. Darüber hinaus stellen die iranischen Behörden für iranische Staatsbürger über 15 Jahren einen nationalen Personalausweis aus (Kart-e melli). Dabei handelt es sich inzwischen um eine elektronische Chipkarte, die allmählich zum wichtigsten Ausweisdokument der Iraner im täglichen Leben geworden ist (Landinfo 5.1.2021a). Sie ist beispielsweise zur Beantragung von Reisepässen, Führerscheinen und für Bankgeschäfte notwendig (DFAT 24.7.2023). Sowohl die Shenasnameh als auch die Kart-e melli werden von der Nationalen Organisation für Zivilregistrierung (NOCR) ausgestellt. Die Pass- und Einwanderungspolizei stellt Reisepässe auf der Grundlage von Shenasnameh und Kart-e melli aus (Landinfo 5.1.2021a).
Iranische Staatsbürger erhalten bei der Geburtsregistrierung eine nationale ID-Nummer, die sowohl in der Shenasnameh als auch der Kart-e melli und dem Reisepass vermerkt ist. Die zehnstellige ID-Nummer besteht aus einer Gebietszahl, die den Geburtsort einer Person angibt, einer Seriennummer und einer Kontrollziffer. Das Geburtsdatum ist in der ID-Nummer nicht enthalten (Landinfo 5.1.2021b; vgl. ARKA o.D.).Iranische Staatsbürger erhalten bei der Geburtsregistrierung eine nationale ID-Nummer, die sowohl in der Shenasnameh als auch der Kart-e melli und dem Reisepass vermerkt ist. Die zehnstellige ID-Nummer besteht aus einer Gebietszahl, die den Geburtsort einer Person angibt, einer Seriennummer und einer Kontrollziffer. Das Geburtsdatum ist in der ID-Nummer nicht enthalten (Landinfo 5.1.2021b; vergleiche ARKA o.D.).
Nach Angaben des australischen Außenministeriums haben iranische Identitätsdokumente Sicherheitsmerkmale, deren Fälschung aufwendig ist, sodass diese für die meisten Iraner unerschwinglich sind (DFAT 24.7.2023). Während die neuesten Ausgaben der Shenasnameh und der Kart-e melli über fortschrittlichere Sicherheitsstandards als die Vorgängermodelle verfügen, sind allerdings auch noch alte Versionen in Gebrauch, die weitaus leichter manipuliert werden können (Landinfo 5.1.2021a). Andere Arten von Dokumenten, wie z. B. Ausweise für die Wehrdienstbefreiung, sind technisch anfälliger für Fälschungen, da sie weniger robuste Sicherheitsmerkmale haben, allerdings sind sie ebenfalls teuer. Papierdokumente, wie z. B. Gerichtsurkunden, Vorladungen und Grundstücksurkunden sind dagegen relativ leicht durch betrügerische Mittel zu erhalten (DFAT 24.7.2023). Nach Erkenntnissen des deutschen Auswärtigen Amts ist es für iranische Staatsangehörige relativ leicht, an gefälschte Dokumente zu gelangen, was auch mit der regelmäßig schlechten Qualität originaler Unterlagen zu erklären ist. Die Bandbreite der Fälschungen reicht von falschen Stempeln über spürbare Klebekanten bis zu einfachen Reproduktionen. Dokumente mit festgestellten Fälschungsmerkmalen werden innerhalb kürzester Zeit angepasst. Qualitativ hochwertige Fälschungen iranischer Reisepässe sind dagegen eher untypisch und konnten nur im Einzelfall festgestellt werden (AA 15.7.2024).
Echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen. Dies betrifft insbesondere die Shenasnameh. So ist es relativ einfach, in eine echte Shenasnameh ein anderes Geburtsdatum eintragen zu lassen. Bei Kindern, die außerehelich geboren werden, wird zumeist ein beliebiger Name als Vater eingetragen, um die Kinder vor Benachteiligungen in der Schule und im Erwachsenenleben zu schützen. Frauen lassen sich nach einer Scheidung häufig eine neue Shenasnameh ausstellen, aus der die vorige Ehe nicht hervorgeht (AA 15.7.2024). Wenn ein Duplikat der Shenasnameh ausgestellt wird, enthält das Dokument manchmal falsche und unvollständige Angaben. So können beispielsweise Angaben zu Eheschließungen und Scheidungen im Duplikat der Shenasnameh geändert oder weggelassen werden, da es möglich ist, Informationen über Änderungen des Familienstands zurückzuhalten. Darüber hinaus sollte eine Ersatz-Shenasnameh einen Duplikatstempel und ein neues Ausstellungsdatum aufweisen. Diese Merkmale werden beim Druck manchmal weggelassen. Das Dokument sieht dann so aus, als handele es sich um eine Erstausstellung, wobei das Ausmaß dieser Praxis laut Landinfo ungewiss ist. Einige Standesämter nehmen außerdem auch bei der neuesten Version des Dokuments noch Korrekturen und Änderungen in Shenasnamehs von Hand vor. Angaben zum Familienstand und zu Kindern sollten per Tintenstrahldrucker eingegeben werden, doch solche Ergänzungen erfolgen manchmal noch von Hand, da nicht alle Registrierstellen die Ausstellungs- und Kontrollverfahren zwangsläufig genau befolgen (Landinfo 5.1.2021b).
Es wird auch von einem "boomenden" Markt für die "Vermietung" von Kart-e melli-Ausweisen berichtet. Die Ausweise werden dabei für eine Gebühr weitergegeben, um beispielsweise aus dem Ausland importierte Autos anzumelden. Aufgrund der für ausländische Staatsbürger in Iran geltenden Aufenthalts- und Arbeitsbeschränkungen sind viele von ihnen dazu übergegangen, iranische Personalausweise über Zwischenhändler zu mieten, um beispielsweise eine Wohnung anzumieten oder Mobilfunkanschlüsse zu erwerben [Anm.: betrifft v. a. afghanische Staatsbürger]. Die Weitergabe von Identitätsdokumenten stellt eine Straftat dar, die laut Ankündigungen der Justiz und Polizei auch strafrechtlich verfolgt wird (IP 3.11.2024).
Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich (ÖB Teheran 11.2021).
Anmerkung: Informationen zu Gerichtsdokumenten und dem Justizportal Adliran bzw. SANA können dem Kapitel Gerichtsdokumente entnommen werden.
Meldewesen und Personenstandsregister
Es gibt kein, etwa mit dem deutschen, vergleichbares Meldewesen (AA 15.7.2024).
Es gibt eine zentrale Registrierungsbehörde (sazeman-e sabt-e ahval keshvar [National Organization for Civil Registration, NOCR]), die Daten über Geburt, Eheschließung/Scheidung und Tod als elektronisches Register führt. Registereinträge können vom jeweiligen Bezirksamt für Personenstandsangelegenheiten erteilt werden. Auskünfte über die bei der Ehe grundsätzlich geschlossenen Eheverträge können zudem vom Notar erteilt werden, bei dem sie geschlossen worden sind (AA 15.7.2024).
Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf, nachdem zuvor die Identität durch Polizei- und Informationsdienste festgestellt worden ist. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 15.7.2024).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus dem vorgelegten iranischen Reisepass sowie den übereinstimmenden Angaben des BF vor dem BFA, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF, insbesondere zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und den Sprachkenntnissen, stützen sich auf den vorgelegten Reisepass in Zusammenschau mit den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Familienstand des BF ergeben sich aus dessen diesbezüglichen stringenten Angaben sowie der im Verfahren vorgelegten Scheidungsurkunde über seine erste Ehe und sowie der Heiratsurkunde (OZ 27).
2.1.2. Die Feststellungen zur Ausbildung des BF sowie seiner Erwerbstätigkeit im Iran beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben im gesamten Verfahren.
2.2.3. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen, deren Aufenthaltsorten sowie zum Kontaktverhältnis mit der Familie im Iran beruhen auf den diesbezüglichen stringenten Angaben des BF im gesamten Verfahren.
2.1.4. Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich stützen sich auf die Angaben des BF in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Fremdenregister.
2.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des BF im gesamten Verfahren sowie einer vorgelegten Bestätigung über die Inanspruchnahme einer Psychotherapie (OZ 7).
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das BVwG erachtet das Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Konversion vom Islam zum Christentum) aus folgenden Erwägungen als glaubhaft:
2.2.1. Die Feststellung wonach der BF vom islamischen Glauben abgefallen ist und bereits im Iran ein Interesse für das Christentum entwickelte und dort Hauskirchen besuchte, beruht auf den kohärenten Angaben des BF im Verfahren. So konnte der BF glaubwürdig darlegen, bereits im Iran Hauskirchen besucht zu haben.
Die Feststellung, wonach der BF bereits im Iran in das Visier der Behörden geraten sei, stützt sich auf dessen überzeugenden Angaben, wonach dies auf den Kontakt zu einem Freund, der aufgrund seines christlichen Glaubens bereits in der Vergangenheit inhaftiert worden war, zurückzuführen sei. So gab er glaubwürdig an nach einem Besuch seines Freundes in diesem Zusammenhang von der Geheimpolizei befragt worden zu sein. Weiters konnte der BF überzeugend darlegen, dass die Geheimpolizei auf einer Feier, die er kurz vor seiner Ausreise veranstaltete, erschien, da der unzutreffende Verdacht bestand, der BF würde eine Hauskirche ausrichten bestand. Der BF wurde schließlich wegen unislamischen Verhaltens festgenommen und am Folgetag gegen Kaution freigelassen. Der BF konnte zudem überzeugend darlegen, dass sein Elternhaus nach seiner Ausreise aufgrund des Verdachts, er sei zum Christentum konvertiert, von den iranischen Behörden durchsucht worden sei, wobei auch ein christliches Buch der BF gefunden worden sei.
Die Feststellung, wonach sich der BF, seit er in Österreich aufhältig ist, dem Christentum zugewandt hat, beruht auf dessen diesbezüglichen überzeugenden und stringenten Angaben, die auf eine aus einer tiefen inneren Überzeugung erfolgte Konversion schließen lassen.
Die Feststellung, dass der BF am 19.11.2023 in der Pfarre XXXX , Gemeinde XXXX getauft wurde, beruht auf dem vorgelegten Taufschein in Zusammenschau mit den des BF sowie des als Zeugen einvernommenen Diakons, welcher den einjährigen Taufbereitungskurs des BF durchführte. Auch nach seiner Taufe besucht der BF den Gottesdienst weiterhin regelmäßig. Weiters zeigt der BF großes Engagement als aktives Mitglied in seiner Kirchengemeinde: Er unterstützt beim Pfarrcafé und diversen kirchlichen Veranstaltungen, wie dem Flohmarkt oder dem Bühnenaufbau für den kirchlichen Kinder- und Jugendchor. Weiters unterstützt der BF ein Lebensmittelaufgabeprojekt der Caritas der Erzdiözese Wien. Die Feststellung, dass der BF am 19.11.2023 in der Pfarre römisch 40 , Gemeinde römisch 40 getauft wurde, beruht auf dem vorgelegten Taufschein in Zusammenschau mit den des BF sowie des als Zeugen einvernommenen Diakons, welcher den einjährigen Taufbereitungskurs des BF durchführte. Auch nach seiner Taufe besucht der BF den Gottesdienst weiterhin regelmäßig. Weiters zeigt der BF großes Engagement als aktives Mitglied in seiner Kirchengemeinde: Er unterstützt beim Pfarrcafé und diversen kirchlichen Veranstaltungen, wie dem Flohmarkt oder dem Bühnenaufbau für den kirchlichen Kinder- und Jugendchor. Weiters unterstützt der BF ein Lebensmittelaufgabeprojekt der Caritas der Erzdiözese Wien.
Durch seine über das gesamte Verfahren hinweg schlüssigen Angaben sowie der vorgelegten Dokumente, konnte der BF glaubhaft machen, dass er sich aus einer freien, tiefgreifenden inneren Überzeugung dem katholischem Christentum zugewandt hat. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr konnte der BF durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft darlegen, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewandt und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewandt hat.
Es kann auch der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn diese zusammengefasst ausführt, dass keine tiefgründige Auseinandersetzung mit dem Christentum erfolgt und kein ernsthafter innerer Willensentschluss zur Konversion feststellbar sei. So konnte der BF durch seine überzeugenden Angaben in der mündlichen Verhandlung jedenfalls eine tiefgehende Überzeugung vom christlichen Glauben darlegen. Weiters bestärkten die Zeugenaussagen von
XXXX , Diakon der katholischen Pfarre XXXX der angab, dass BF regelmäßig an den Gottesdiensten teilnehme und dabei einen egriffenen Eindruck mache. Zudem gab der Zeuge an, dass sich der BF im kirchlichen Gemeindeleben engagiert zeige, wobei er dies mit zahlreichen Beispielen unterlegte. Der Zeuge zeigte sich vom tatsächlich vollzogenen Glaubenswechsel des BF überzeugt. Zudem konnte der Zeuge bestätigten, dass der BF missionarisch tätig ist, und mehrere Personen zur Kirche gebracht hat. Die Angaben des Zeugen unterstreichen den Gesamteindruck, den das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung vom BF gewonnen hat, wonach sich dieser aus einer tiefen inneren Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt hat. römisch 40 , Diakon der katholischen Pfarre römisch 40 der angab, dass BF regelmäßig an den Gottesdiensten teilnehme und dabei einen egriffenen Eindruck mache. Zudem gab der Zeuge an, dass sich der BF im kirchlichen Gemeindeleben engagiert zeige, wobei er dies mit zahlreichen Beispielen unterlegte. Der Zeuge zeigte sich vom tatsächlich vollzogenen Glaubenswechsel des BF überzeugt. Zudem konnte der Zeuge bestätigten, dass der BF missionarisch tätig ist, und mehrere Personen zur Kirche gebracht hat. Die Angaben des Zeugen unterstreichen den Gesamteindruck, den das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung vom BF gewonnen hat, wonach sich dieser aus einer tiefen inneren Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt hat.
2.2.2. Der BF hat auch glaubhaft gemacht, dass er die Tatsache, sich zum Christentum zu bekennen, nicht verleugnet und somit im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht zum Islam zurückkehren werde. Im Falle einer Rückkehr in den Iran hat der BF aus diesem Grund mit Verfolgung zu rechnen.
Somit kam in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eindeutig zu Tage, dass, insbesondere aufgrund der vollzogenen Taufe, des Interesses des BF für die christliche Religion und der Regelmäßigkeit der Gottesdienstbesuche, sowie seines großes Engagements innerhalb der Glaubensgemeinschaft kein Zweifel daran besteht, dass der BF aus innerer Überzeugung die Konversion vollzogen hat und dem christlichen Glauben angehört. Der Glaubenswechsel ist als ernsthaft einzustufen. Eine Konversion zum Schein kann in diesem konkreten Fall ausgeschlossen werden.
2.2.3. Vor dem Hintergrund, dass der BF seinen Glauben auch im Iran nicht verheimlichen würde, wäre er im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
Aufgrund des Umstandes, dass der BF seine Zugehörigkeit und Glaubensausübung im Bereich der katholischen Kirche glaubhaft machen konnte, war eine weitere Erörterung der Geschehnisse betreffend einer Bedrohung im Iran im Detail obsolet und erübrigt sich daher eine weitere Auseinandersetzung mit diesen.
2.2.4. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die vorliegenden Länderinformationen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Diesen Länderinformationen ist zu entnehmen, dass im Iran der schiitische Islam Staatsreligion ist. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger des Iran nicht das Recht, seinen Glauben zu wechseln oder aufzugeben. Apostasie ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand der Apostasie zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung selbst auf islamischen Kriterien beruhen müssen. In der Verfassung ist zwar eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss und werden Richter nach religiösen Kriterien ernannt. Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt.
Anerkannte religiöse Minderheiten – ua. auch Christen – werden diskriminiert und konvertierte Christen werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Diese Länderinformationen berichten über Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen. Konvertiten sähen sich Schikanen und Beobachtungen ausgesetzt und würden die Behörden unverhältnismäßig oft Christen verhaften. Viele dieser Verhaftungen würden während Razzien bei religiösen Zusammentreffen bei denen die Behörden auch religiöses Eigentum beschlagnahmen, passieren.
Diese Länderfeststellungen über den Iran stützen die Feststellung, dass der BF als Konvertit zum christlichen Glauben mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen seiner nunmehr christlichen Religion zu befürchten hat.
Aufgrund der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden Situation von Konvertiten im gesamten iranischen Staatsgebiet steht dem BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Der BF hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten, zumal sie mit auch die Grundlage für die Gewährung von Asyl an der BF darstellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):
3.1.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.3.1.1. Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Eine Verfolgung kann gemäß Art. 6 lit. a bis c StatusVO von drei Akteuren ausgehen: dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.Eine Verfolgung kann gemäß Artikel 6, Litera a bis c StatusVO von drei Akteuren ausgehen: dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7, Absatz eins, StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO (Art. 9 Abs. 1 lit. b StatusVO) betroffen ist.Gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, Litera a, StatusVO), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Artikel 9, Absatz eins, Litera a, StatusVO (Artikel 9, Absatz eins, Litera b, StatusVO) betroffen ist.
Unter Handlungen, die gemäß Art. 9 Abs.1 StatusVO als Verfolgung gelten können, fallen gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f StatusVO die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen oder Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.Unter Handlungen, die gemäß Artikel 9, Absatz eins, StatusVO als Verfolgung gelten können, fallen gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera a bis f StatusVO die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikel 12, Absatz 2, StatusVO fallen oder Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Art. 3 Z 5 StatusVO aufgezählt werden, bestehen.Gemäß Artikel 9, Absatz 3, StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 9, Absatz eins, StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Artikel 10, Absatz eins, Litera a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO aufgezählt werden, bestehen.
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.Entsprechend Artikel 4, StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Artikel 4, Absatz 5, StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
3.1.2. Mit dem Vorbringen des BF, wegen seiner Konversion zum christlichen Glauben im Fall einer Rückkehr nach Iran aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund geltend (vgl. Art. 5 StatusVO).3.1.2. Mit dem Vorbringen des BF, wegen seiner Konversion zum christlichen Glauben im Fall einer Rückkehr nach Iran aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund geltend vergleiche Artikel 5, StatusVO).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen – in Österreich eingetretenen – Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zl. 96/20/0923).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinaus gehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557).
Gemäß Art. 5 StatusVO kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zl. 99/20/0550; 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369; 17.10.2002; Zl. 2000/20/0102; 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).Gemäß Artikel 5, StatusVO kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zl. 99/20/0550; 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369; 17.10.2002; Zl. 2000/20/0102; 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).
In Ermangelung eines christlichen Taufaktes kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde (VwGH 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).
Gemäß Art. 10 Abs. 1 b StatusVO kann einem Flüchtling nicht angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken, sondern muss eine öffentliche Ausübung („forum externum“) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein. Gemäß Artikel 10, Absatz eins, b StatusVO kann einem Flüchtling nicht angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken, sondern muss eine öffentliche Ausübung („forum externum“) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.
Nach der Überzeugung des BVwG könnte der BF im Falle seiner Rückkehr in den Iran keine wie im Verfahren dargelegte Glaubensbetätigung vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Im Falle der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder der Vornahme von Gebeten in Gemeinschaft mit anderen oder gar im Falle des Versuches, andere vom Christentum überzeugen zu wollen, würde sich die BF der beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen.Nach der Überzeugung des BVwG könnte der BF im Falle seiner Rückkehr in den Iran keine wie im Verfahren dargelegte Glaubensbetätigung vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Im Falle der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder der Vornahme von Gebeten in Gemeinschaft mit anderen oder gar im Falle des Versuches, andere vom Christentum überzeugen zu wollen, würde sich die BF der beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen.
Das iranische Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik. Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik. Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt worden sind. Konvertierte Christen werden in unterschiedlichem Grad verfolgt und ist nicht auszuschließen, dass die BF bei einer Rückkehr nach Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt ist.
Im vorliegenden Fall ergibt sich daher bei Zugrundelegung der Angaben des BF und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass der BF aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland Gefahr läuft, asylrelevant verfolgt zu werden.
Die im Verfahren ins Treffen geführte Furcht des BF, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen, konkret aus dem Grund der religiösen Überzeugung und seiner Konversion, verfolgt zu werden, ist aufgrund seines glaubhaften Vorbringens in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen sowie den genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des BF aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen begründet.
In Fällen einer vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgehenden Verfolgung ist gemäß Art. 8 Abs. 2 StatusVO davon auszugehen, dass der BF keinen wirksamen Schutz erhalten kann, weswegen keine Prüfung über das Bestehen einer internen Schutzalternative gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO durchzuführen ist. Eine Prüfung nach Art. 8 Abs. 1 StatusVO ist bei staatlicher Verfolgung dann durchzuführen, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht.In Fällen einer vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgehenden Verfolgung ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, StatusVO davon auszugehen, dass der BF keinen wirksamen Schutz erhalten kann, weswegen keine Prüfung über das Bestehen einer internen Schutzalternative gemäß Artikel 8, Absatz eins, StatusVO durchzuführen ist. Eine Prüfung nach Artikel 8, Absatz eins, StatusVO ist bei staatlicher Verfolgung dann durchzuführen, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht.
Da im vorliegenden Fall die festgestellte Furcht vor Verfolgung des BF durch das iranische Regime droht, das das gesamte Herkunftsland beherrscht, ist keine Prüfung über das Bestehen einer internen Schutzalternative gemäß Art. 8 StatusVO durchzuführen. Da im vorliegenden Fall die festgestellte Furcht vor Verfolgung des BF durch das iranische Regime droht, das das gesamte Herkunftsland beherrscht, ist keine Prüfung über das Bestehen einer internen Schutzalternative gemäß Artikel 8, StatusVO durchzuführen.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF Ausschlussgründe gemäß Art. 12 StatusVO gesetzt hat.Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF Ausschlussgründe gemäß Artikel 12, StatusVO gesetzt hat.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin stattzugeben und dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist sohin stattzugeben und dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Dem BF wird daher gemäß Art. 24 StatusVO iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren erteilt.Dem BF wird daher gemäß Artikel 24, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren erteilt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (ersatzlose Behebung der übrigen Spruchpunkte):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (ersatzlose Behebung der übrigen Spruchpunkte):
Aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
Anerkennung als Flüchtling Apostasie Aufenthaltstitel ersatzlose Teilbehebung Flüchtlingseigenschaft zuerkannt gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe Religion Rückkehrentscheidung behoben staatliche Akteure staatliche VerfolgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W242.2292034.1.00Im RIS seit
29.10.2026Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026