TE Vfgh Erkenntnis 2026/9/21 V77/2025

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Veröffentlicht am 21.09.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. Juli 2009, ZVerkR10-8-14-2008, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II.römisch zwei.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

1
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge "die gemäß §§94b Abs1 litb und 43 Abs1 litb Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) für den Bereich der Gemeinde Gosau erlassene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23.7.2009 zu GZ: VerkR10-8-14-2008 betreffend die Geltung eines (eingeschränkten) Überholverbotes auf einer Straßenstrecke der B166 Pass-Gschütt-Straße, kundgemacht durch das Vorschriftszeichen 'ÜBERHOLEN VERBOTEN' (§52 lita Z4a StVO 196O) mit Zusatztafel (§54 Abs5 liti StVO 1960) und das Vorschriftszeichen 'ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES' (§52 lita Z4b StVO 1960), als gesetzwidrig [aufheben.]"

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

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1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. Juli 2009, ZVerkR10-8-14-2008, hat folgenden Wortlaut:

"Verordnung

Auf Grund der §§94b litb und 43 Abs1 litb Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Gemeinde Gosau verordnet:Auf Grund der §§94b litb und 43 Abs1 litb Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Gemeinde Gosau verordnet:

§1

'Überholen verboten' gemäß §52 lita Z4a StVO 1960 und 'Ende des Überholverbotes' gemäß §52 lita Z4b StVO 1960

Auf folgendem Straßenabschnitt ist das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten:

B 166 - Paß Gschütt Straße

Fahrtrichtung: beide

Örtlicher Geltungsbereich:

Von km 37,0 + 186m bis km 37,6 + 172m

Einschränkung: ausgenommen Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

§2

Diese Verordnung wird gemäß §44 StVO 1960 durch die in §1 angeführten Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringen in Kraft.

Ergeht an:

[…]"

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2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) […]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. […]

c)-d) […]

(1a)-(11)[…]

§44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.

(1a)-(5) […]

[…]

§48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.

(1)-(1a) […]

(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.

(3)-(4) […]

(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.

(6) […]

[…]

§52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b) Gebotszeichen oder

c) Vorrangzeichen.

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

1.-3c. […]

4a. 'ÜBERHOLEN VERBOTEN'

[Zeichen]

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Es ist auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen.

4b.-14b. […]

b)-c) […]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

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1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 12. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Last gelegt, er habe am 19. März 2024 um 11:01 Uhr im Gemeindegebiet von Gosau auf der B166 Pass-Gschütt-Straße bei Strkm. 37,6 als Lenker eines näher bezeichneten Personenkraftwagens auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "ÜBERHOLEN VERBOTEN" gekennzeichnet sei, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug unter besonders gefährlichen Verhältnissen überholt. Die besonders gefährlichen Verhältnisse seien durch eine regennasse Fahrbahn und die Tatsache, dass es sich um eine unübersichtliche Linkskurve gehandelt habe, gegeben gewesen. Über den Beschwerdeführer wurde daher wegen einer Übertretung des §16 Abs2 lita StVO 1960 iVm. §7 Abs3 Z3 FSG gemäß §99 Abs2 litc StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 12. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Last gelegt, er habe am 19. März 2024 um 11:01 Uhr im Gemeindegebiet von Gosau auf der B166 Pass-Gschütt-Straße bei Strkm. 37,6 als Lenker eines näher bezeichneten Personenkraftwagens auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "ÜBERHOLEN VERBOTEN" gekennzeichnet sei, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug unter besonders gefährlichen Verhältnissen überholt. Die besonders gefährlichen Verhältnisse seien durch eine regennasse Fahrbahn und die Tatsache, dass es sich um eine unübersichtliche Linkskurve gehandelt habe, gegeben gewesen. Über den Beschwerdeführer wurde daher wegen einer Übertretung des §16 Abs2 lita StVO 1960 in Verbindung mit §7 Abs3 Z3 FSG gemäß §99 Abs2 litc StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
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2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "die gemäß §§94b Abs1 litb und 43 Abs1 litb Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) für den Bereich der Gemeinde Gosau erlassene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23.7.2009 zu GZ: VerkR10-8-14-2008 betreffend die Geltung eines (eingeschränkten) Überholverbotes auf einer Straßenstrecke der B166 Pass-Gschütt-Straße, kundgemacht durch das Vorschriftszeichen 'ÜBERHOLEN VERBOTEN' (§52 lita Z4a StVO 1960) mit Zusatztafel (§54 Abs5 liti StVO 1960) und das Vorschriftszeichen 'ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES' (§52 lita Z4b StVO 1960), als gesetzwidrig [aufheben.]"
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2.1. Zur Zulässigkeit des Antrages führt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus, dass die angefochtene Verordnung durch Anbringung der entsprechenden Vorschriftszeichen kundgemacht worden sei, sodass die Verordnung mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen und verbindlich sei. Die angefochtene Verordnung gelange im zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren zur Anwendung und sei somit präjudiziell: Der Tatvorwurf umfasse eine Verletzung des §16 Abs2 lita StVO 1960, wonach das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf durch das entsprechende Vorschriftszeichen gekennzeichneten Straßenstrecken verboten sei. Der in Rede stehende Tatort liege auf der Straßenstrecke, für welche die Verordnung ein (eingeschränktes) Überholverbot von mehrspurigen Kraftfahrzeugen normiere.
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Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hegt das Bedenken, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. Juli 2009, ZVerkR10-8-14-2008, sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht und daher gesetzwidrig. Nach §48 Abs2 StVO 1960 seien Straßenverkehrszeichen grundsätzlich auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus der StVO 1960 nichts anderes ergebe; die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen sei zulässig. Abweichend davon sehe §52 lita Z4a StVO 1960 vor, dass das Vorschriftszeichen "ÜBERHOLEN VERBOTEN" auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen sei. Gemäß §48 Abs5 StVO 1960 dürfe der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m betragen. Bei Strkm. 37,186 der B166 Pass-Gschütt-Straße sei sowohl auf der rechten als auch auf der linken Seite der Fahrbahn jeweils das Vorschriftszeichen "ÜBERHOLEN VERBOTEN" aufgestellt. Das linke der beiden Straßenverkehrszeichen sei in einem Abstand zum linken Fahrbahnrand von 1,10 m positioniert. Der Abstand zwischen dem rechten der beiden Straßenverkehrszeichen und dem rechten Fahrbahnrand betrage 4,65 m. Die Positionierung des Straßenverkehrszeichens auf der rechten Seite der Fahrbahn entspreche damit nicht der Bestimmung des §48 Abs5 StVO 1960. Rechts der Fahrbahn verlaufe ein Geh- und Radweg, der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kein Teil der Fahrbahn sei. Der Rand der Fahrbahn sei aber maßgebend für die Messung des Abstandes iSd §48 Abs5 StVO 1960 (mit Verweis auf VfGH 11.6.2019, V22/2019).
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3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der dem im Antrag erhobenen Bedenken im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten wird:
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Die Positionierung des Straßenverkehrszeichens werde nicht bestritten. Laut Mitteilung des Straßenmeisters von Bad Ischl wäre eine Anbringung des Vorschriftszeichens im Hinblick auf die "vorhandene Breite" auch auf dem (Anm: zwischen der rechten Fahrbahnseite und dem daneben verlaufenden Geh- und Radweg liegenden) Grünstreifen möglich. Der Standort sei vorrangig und ausnahmsweise aus praktikablen Gründen gewählt worden, zumal in Gosau oftmals tief winterliche Bedingungen mit enormen Schneemassen bestünden und die Anbringung neben dem Geh- und Radweg (Anm: auf dessen rechter Seite) den Winterdienst vereinfache. Das entsprechende Vorschriftszeichen sei ohnehin auch am linken Fahrbahnrand im Abstand von 1,10 m angebracht, somit scheine eine leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Straßenverkehrszeichens gegeben.Die Positionierung des Straßenverkehrszeichens werde nicht bestritten. Laut Mitteilung des Straßenmeisters von Bad Ischl wäre eine Anbringung des Vorschriftszeichens im Hinblick auf die "vorhandene Breite" auch auf dem Anmerkung, zwischen der rechten Fahrbahnseite und dem daneben verlaufenden Geh- und Radweg liegenden) Grünstreifen möglich. Der Standort sei vorrangig und ausnahmsweise aus praktikablen Gründen gewählt worden, zumal in Gosau oftmals tief winterliche Bedingungen mit enormen Schneemassen bestünden und die Anbringung neben dem Geh- und Radweg Anmerkung, auf dessen rechter Seite) den Winterdienst vereinfache. Das entsprechende Vorschriftszeichen sei ohnehin auch am linken Fahrbahnrand im Abstand von 1,10 m angebracht, somit scheine eine leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Straßenverkehrszeichens gegeben.
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4. Die Oberösterreichische Landesregierung hat weder eine Äußerung erstattet noch auf die angefochtene Verordnung Bezug habende Akten vorgelegt.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

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1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182 aus 2017, davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182 aus 2017,). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich vergleiche , VfSlg 20.251 aus 2018,).
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Die angefochtene Verordnung ist durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z4a iVm. §54 Abs5 liti StVO 1960 und §52 lita Z4b StVO 1960 kundgemacht worden, sodass sie ein Mindestmaß an Publizität erlangt hat und mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.Die angefochtene Verordnung ist durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z4a in Verbindung mit §54 Abs5 liti StVO 1960 und §52 lita Z4b StVO 1960 kundgemacht worden, sodass sie ein Mindestmaß an Publizität erlangt hat und mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
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1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
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Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird die Verletzung eines Überholverbotes auf der B166 Pass-Gschütt-Straße bei Strkm. 37,6 zur Last gelegt. Der Annahme des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, dass es die angefochtene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. Juli 2009, ZVerkR10 8-14-2008, im Beschwerdeverfahren anzuwenden hat, ist vor diesem Hintergrund nicht entgegenzutreten.
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1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.

2. In der Sache

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2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
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2.2. Der Antrag ist begründet.
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2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich macht im Wesentlichen geltend, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. Juli 2009, ZVerkR10-8-14-2008, sei im Hinblick auf §48 Abs5 StVO 1960 nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weil das auf der B166 Pass-Gschütt-Straße bei Strkm. 37,186 auf der rechten Seite der Fahrbahn aufgestellte Straßenverkehrszeichen betreffend den Beginn des Überholverbotes in einem größeren Abstand als 2,50 m zum rechten Fahrbahnrand positioniert sei.
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2.2.2. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Gemäß §48 Abs5 zweiter Satz StVO 1960, BGBl 159/1960 idF vor BGBl I 122/2022, durfte bei seitlicher Anbringung der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen.2.2.2. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Gemäß §48 Abs5 zweiter Satz StVO 1960, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2022,, durfte bei seitlicher Anbringung der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen.
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Grundsätzlich sind nach §48 Abs2 StVO 1960 Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus der StVO 1960 nichts anderes ergibt; die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Abweichend davon sieht §52 lita Z4a StVO 1960 vor, dass das Vorschriftszeichen "ÜBERHOLEN VERBOTEN" an beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen ist.
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2.2.3. §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. Juli 2009, ZVerkR10-8-14-2008, normiert ein Überholverbot – mit näher bezeichneten Einschränkungen – auf der B166 Pass-Gschütt-Straße zwischen Strkm. 37,186 und Strkm. 37,772 in beide Fahrtrichtungen. Ausweislich der vorgelegten Akten befindet sich bei Strkm. 37,186 auf beiden Seiten der Fahrbahn jeweils ein Vorschriftszeichen betreffend den Beginn des Überholverbotes. Das linke der beiden Straßenverkehrszeichen ist in einem Abstand von 1,10 m zum linken Fahrbahnrand positioniert. Rechts neben der Fahrbahn verläuft zunächst ein Grünstreifen und rechts davon ein Geh- und Radweg, an dessen rechter Seite das zweite Straßenverkehrszeichen in einem Abstand von 4,65 m zum rechten Fahrbahnrand aufgestellt ist.
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2.2.4. Die verordnungserlassende Behörde räumt in ihrer Äußerung ein, dass eine Anbringung des Straßenverkehrszeichens im Hinblick auf die "vorhandene Breite" auch auf dem rechts neben der Fahrbahn verlaufenden Grünstreifen möglich wäre. Der Standort des Straßenverkehrszeichens neben dem Geh- und Radweg sei aber zur Vereinfachung des Winterdienstes gewählt worden. Damit vermag die verordnungserlassende Behörde keinen Ausnahmefall im Sinne des §48 Abs5 zweiter Satz StVO 1960 darzulegen.
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Auch das Argument der verordnungserlassenden Behörde, dass das entsprechende Vorschriftszeichen ohnehin auch am linken Fahrbahnrand im Abstand von 1,10 m angebracht sei und somit eine leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit trotzdem gegeben scheine, verfängt nicht, weil §52 lita Z4a StVO 1960 gerade verlangt, dass das Vorschriftszeichen "ÜBERHOLEN VERBOTEN" auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen ist.
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2.3. Da das in Rede stehende Straßenverkehrszeichen in einem seitlichen Abstand von 4,65 m zum Fahrbahnrand aufgestellt ist und der seitliche Abstand somit mehr als 2,50 m beträgt, liegt im vorliegenden Fall eine nicht gesetzmäßige Kundmachung im Hinblick auf §48 Abs5 StVO 1960 vor (vgl VfGH 11.6.2019, V22/2019). Die angefochtene Verordnung erweist sich daher mangels gesetzmäßiger Kundmachung als gesetzwidrig.2.3. Da das in Rede stehende Straßenverkehrszeichen in einem seitlichen Abstand von 4,65 m zum Fahrbahnrand aufgestellt ist und der seitliche Abstand somit mehr als 2,50 m beträgt, liegt im vorliegenden Fall eine nicht gesetzmäßige Kundmachung im Hinblick auf §48 Abs5 StVO 1960 vor vergleiche VfGH 11.6.2019, V22/2019). Die angefochtene Verordnung erweist sich daher mangels gesetzmäßiger Kundmachung als gesetzwidrig.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

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1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. Juli 2009, ZVerkR10-8-14-2008, ist als gesetzwidrig aufzuheben.
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2. Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z2 litb Oö VerlautbarungsG 2015.2. Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §4 Abs1 Z2 litb Oö VerlautbarungsG 2015.
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3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:V77.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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