RS Vwgh 2003/5/8 99/15/0036

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §13;

Rechtssatz

Wirtschaftsgüter bilden nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder der Verkehrsauffassung dann eine Sachgesamtheit, wenn sie entweder technisch oder nach Art, Stil und sonstigem Verwendungszweck aufeinander abgestimmt sind. Der Sinn dieser Zusammenfassung für Zwecke der Anwendung des § 13 EStG liegt darin, dass über derartige Einheiten üblicherweise einheitlich disponiert wird, sodass die Anwendung der auf isolierte Einzelgegenstände abgestellten Vereinfachungsregel des § 13 nicht gerechtfertigt ist (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 13 Tz 5.2). Die Kino- und Theaterbestuhlung stellt eine derartige Sachgesamtheit aus selbständigen Wirtschaftsgütern dar (Hinweis Quantschnigg/Schuch, aaO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150036.X01

Im RIS seit

18.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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