TE Lvwg Erkenntnis 2026/10/15 LVwG-2026/22/2860-1

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Veröffentlicht am 15.10.2026
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Entscheidungsdatum

15.10.2026

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §5
GewO 1994 §16
GewO 1994 §18
GewO 1994 §94
  1. GewO 1994 § 16 heute
  2. GewO 1994 § 16 gültig ab 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  3. GewO 1994 § 16 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  4. GewO 1994 § 16 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  5. GewO 1994 § 16 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  6. GewO 1994 § 16 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 18 heute
  2. GewO 1994 § 18 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 18 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  4. GewO 1994 § 18 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  6. GewO 1994 § 18 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 18 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 94 heute
  2. GewO 1994 § 94 gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 94 gültig von 29.03.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 94 gültig von 28.12.2013 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2013
  5. GewO 1994 § 94 gültig von 14.09.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  7. GewO 1994 § 94 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  8. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  9. GewO 1994 § 94 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  10. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  11. GewO 1994 § 94 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  12. GewO 1994 § 94 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  13. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  15. GewO 1994 § 94 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.9.2026, Zl. ***, wegen eines Antrags auf Feststellung der individuellen Befähigung betreffend das Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf die klassische Gesichtsbehandlung mit Maniküre“Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.9.2026, Zl. ***, wegen eines Antrags auf Feststellung der individuellen Befähigung betreffend das Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf die klassische Gesichtsbehandlung mit Maniküre“

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß mit näherer Begründung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf die klassische Gesichtsbehandlung mit Maniküre“ nicht erbringt. Dieser Entscheidung lag u.a. ein Gutachten der Wirtschaftskammer Tirol vom 7.8.2026 zugrunde. Dagegen hat sie rechtzeitig Beschwerde eingebracht und darin ebenfalls mit eingehender Begründung die Feststellung der belangten Behörde bekämpft. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist allein den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung.

II.      Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt liegt vor:

Die Beschwerdeführerin AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, stellte mit 16.7.2026 den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 betreffend das Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf die klassische Gesichtsbehandlung mit Maniküre“. Diesem Antrag liegt ein Privatgutachten des BB vom 15.7.2026 bei. BB ist Kosmetikmeister und verfügt nach seinen eigenen Angaben (siehe die Rubrik „Zum Gutachter“, Seite 43 des zitierten Gutachtens, behördlicher Akt OZ 51) über eine langjährige Berufserfahrung in der Kosmetikbranche. Er ist nicht in der Liste der Gerichtssachverständigen eingetragen. In diesem Gutachten kommt er zusammenfassend (siehe Gutachten Seite 42) zum Ergebnis, dass die fachlichen Voraussetzungen nach einer im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Arbeitsprobe sowie eines Fachgespräches gegeben seien. Was die organisatorischen und unternehmerischen relevanten Kenntnisse betrifft, verweist er auf die vorgelegten Tätigkeitsnachweise. Die Beschwerdeführerin AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, stellte mit 16.7.2026 den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 betreffend das Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf die klassische Gesichtsbehandlung mit Maniküre“. Diesem Antrag liegt ein Privatgutachten des BB vom 15.7.2026 bei. BB ist Kosmetikmeister und verfügt nach seinen eigenen Angaben (siehe die Rubrik „Zum Gutachter“, Seite 43 des zitierten Gutachtens, behördlicher Akt OZ 51) über eine langjährige Berufserfahrung in der Kosmetikbranche. Er ist nicht in der Liste der Gerichtssachverständigen eingetragen. In diesem Gutachten kommt er zusammenfassend (siehe Gutachten Seite 42) zum Ergebnis, dass die fachlichen Voraussetzungen nach einer im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Arbeitsprobe sowie eines Fachgespräches gegeben seien. Was die organisatorischen und unternehmerischen relevanten Kenntnisse betrifft, verweist er auf die vorgelegten Tätigkeitsnachweise.

Die Beschwerdeführerin war vom 1.9.2022 bis 24.6.2025 im Unternehmen „DD“, X, zur vollen Zufriedenheit des Dienstgebers tätig (vgl. Dienstzeugnis vom 29.4.2026, behördlicher Akt OZ 55). Sie hat die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetikerin mit Auszeichnung bestanden (siehe Zeugnis vom 19.8.2025 über die mit Auszeichnung bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetikerin, behördlicher Akt OZ 53). Mit Wirkung 27.3.2026 gründete sie die Firma „CC.“ (siehe Auszug aus dem Firmenbuch vom 30.3.2026, behördlicher Akt OZ 57). Seit 10.4.2026 verfügt Sie über das freie Gewerbe „Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)“ (siehe Auszug aus dem GISA – behördlicher Akt OZ 54). Ein Versicherungsdatenauszug Stand 12.7.2026 liegt vor (behördlicher Akt OZ 60f). Nach diesem war die Beschwerdeführerin vom 1.9.2022 bis 31.8.2025 als Arbeiterlehrling, vom 1.9.2025 bis 30.6.2026 als Arbeiterin und vom 1.7.2026 bis 11.7.2026 in Form einer „Urlaubersatzleistung“ stets bei der DD tätig. Einer Schulnachricht „EE“ vom 11.2.2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sehr gute schulische Leistungen erbracht hat (siehe behördlicher Akt OZ 63). Die Beschwerdeführerin war vom 1.9.2022 bis 24.6.2025 im Unternehmen „DD“, römisch zehn, zur vollen Zufriedenheit des Dienstgebers tätig vergleiche Dienstzeugnis vom 29.4.2026, behördlicher Akt OZ 55). Sie hat die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetikerin mit Auszeichnung bestanden (siehe Zeugnis vom 19.8.2025 über die mit Auszeichnung bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetikerin, behördlicher Akt OZ 53). Mit Wirkung 27.3.2026 gründete sie die Firma „CC.“ (siehe Auszug aus dem Firmenbuch vom 30.3.2026, behördlicher Akt OZ 57). Seit 10.4.2026 verfügt Sie über das freie Gewerbe „Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)“ (siehe Auszug aus dem GISA – behördlicher Akt OZ 54). Ein Versicherungsdatenauszug Stand 12.7.2026 liegt vor (behördlicher Akt OZ 60f). Nach diesem war die Beschwerdeführerin vom 1.9.2022 bis 31.8.2025 als Arbeiterlehrling, vom 1.9.2025 bis 30.6.2026 als Arbeiterin und vom 1.7.2026 bis 11.7.2026 in Form einer „Urlaubersatzleistung“ stets bei der DD tätig. Einer Schulnachricht „EE“ vom 11.2.2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sehr gute schulische Leistungen erbracht hat (siehe behördlicher Akt OZ 63).

Diese Feststellungen ergeben sich völlig unstrittig aus den im behördlichen Akt einliegenden und oben zitierten Unterlagen. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

III.    Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. 194 idF BGBL I 2025/89, lauten (Hervorhebungen durch den Gefertigten):Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. 194 in der Fassung BGBL römisch eins 2025/89, lauten (Hervorhebungen durch den Gefertigten):

„§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden. […]“ „§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden. […]“

§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat. Paragraph 16, (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55,). Paragraph 9, Absatz 2, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. […]

§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt. Paragraph 18, (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht (2) Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung; 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder 3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens. […] (3) Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder 3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens. […]

§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 19, Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: Paragraph 94, Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

[…]

42. Kosmetik (Schönheitspflege) […]

§ 109. (1) Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege einschließlich des Nageldesigns auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmucks (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt. Paragraph 109, (1) Friseure und Perückenmacher (Paragraph 94, Ziffer 22,) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege einschließlich des Nageldesigns auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmucks (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.

[…]“.

Die hier maßgebliche Bestimmung der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) (in der Folge: Kosmetik-Zugangsverordnung), BGBl II 2003/139, in der Fassung BGBl II 2008/399, lautet: Die hier maßgebliche Bestimmung der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) (in der Folge: Kosmetik-Zugangsverordnung), BGBl römisch zwei 2003/139, in der Fassung BGBl römisch zwei 2008/399, lautet:

„§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42 GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren, als erfüllt anzusehen: „§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (Paragraph 94, Ziffer 42, GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren, als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder 2. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder 3. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit zusätzlich eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist. 5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.

(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen im Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung nicht länger als zehn Jahre beendet worden sein. (2) Die im Absatz eins, Ziffer 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen im Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung nicht länger als zehn Jahre beendet worden sein.

(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 3 und 5 sind Folgende: Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/ Zahnmedizin oder Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetiker (Schönheitspfleger), Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene, staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung. (3) Ausbildungen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 5 sind Folgende: Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/ Zahnmedizin oder Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetiker (Schönheitspfleger), Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene, staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

(4) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen.“ (4) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren (Kosmetik (Schönheitspflege) Befähigungsprüfungsordnung), Stand 01. September 2023, lauten:

§ 2. (1) Ziel der Prüfung ist gemäß § 20 GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), BGBl. I Nr. 14/2016, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt: Paragraph 2, (1) Ziel der Prüfung ist gemäß Paragraph 20, GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:

1. fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),

2. fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und

3. Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).

(2) Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Befähigungsprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Befähigungsprüfung.

§ 3. (1) Die Befähigungsprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind. (2) Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten. (3) Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen. […]“ „§ 4. (1) Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß § 21 Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. ?I Nr. 86/2022, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die selbstständige Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren erforderlichen fachlich praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Paragraph 3, (1) Die Befähigungsprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind. (2) Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten. (3) Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen. […]“ „§ 4. (1) Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß Paragraph 21, Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt ?I Nr. 86 aus 2022,, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die selbstständige Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren erforderlichen fachlich praktischen Lernergebnisse nachzuweisen.

(2) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die benötigten Arbeitsgeräte, Instrumente und Arbeitsmaterialien mitzubringen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission diese von der Verwendung ausschließen.

(3) Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin ist eine ausreichende Anzahl an Modellen mitzubringen, an denen die Arbeiten der praktischen Prüfung ausgeführt werden. Die Modelle sind über mögliche Gefahren und Risiken aufzuklären. Die Durchführung der Befähigungsprüfung erfolgt unter strikter Einhaltung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende, BGBl II Nr. 262/2008. (3) Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin ist eine ausreichende Anzahl an Modellen mitzubringen, an denen die Arbeiten der praktischen Prüfung ausgeführt werden. Die Modelle sind über mögliche Gefahren und Risiken aufzuklären. Die Durchführung der Befähigungsprüfung erfolgt unter strikter Einhaltung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2008,.

(4) Bei gravierend mangelhafter Durchführung einzelner Arbeiten hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung jederzeit abzubrechen.“

IV.      Rechtlicher Beurteilung:römisch vier. Rechtlicher Beurteilung:

IV.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.römisch vier.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

IV.2. Bei dem von der Beschwerdeführerin angemeldeten Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf die klassische Gesichtsbehandlung mit Maniküre“ handelt es sich um ein (eingeschränktes) reglementiertes Gewerbe (vgl. § 94 Z 42 GewO 1994), für dessen Ausübung – als besondere Gewerbeantrittsvoraussetzung – der Nachweis der Befähigung (Befähigungsnachweis gemäß § 16 Abs 1 GewO 1994) vorgeschrieben ist. römisch vier.2. Bei dem von der Beschwerdeführerin angemeldeten Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf die klassische Gesichtsbehandlung mit Maniküre“ handelt es sich um ein (eingeschränktes) reglementiertes Gewerbe vergleiche Paragraph 94, Ziffer 42, GewO 1994), für dessen Ausübung – als besondere Gewerbeantrittsvoraussetzung – der Nachweis der Befähigung (Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994) vorgeschrieben ist.

Gemäß § 16 Abs 2 legcit ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, legcit ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

Dabei wird für reglementierte Gewerbe gemäß § 18 Abs 1 GewO 1994 grundsätzlich durch Verordnung festgelegt, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die fachliche Befähigung nachgewiesen wird („allgemeiner“ Befähigungsnachweis; vgl. hierzu die Kosmetik-Zugangsverordnung). Wird der gemäß § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebene („allgemeine“) Befähigungsnachweis nicht erfüllt, ist das Vorliegen der „individuellen Befähigung“ gemäß § 19 GewO 1994 festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Dabei wird für reglementierte Gewerbe gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 grundsätzlich durch Verordnung festgelegt, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die fachliche Befähigung nachgewiesen wird („allgemeiner“ Befähigungsnachweis; vergleiche hierzu die Kosmetik-Zugangsverordnung). Wird der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene („allgemeine“) Befähigungsnachweis nicht erfüllt, ist das Vorliegen der „individuellen Befähigung“ gemäß Paragraph 19, GewO 1994 festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse,

Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.

IV.3. Im vorliegenden Fall erfüllt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die in § 1 der Kosmetik-Zugangsverordnung normierten Voraussetzungen (unstrittig) nicht den allgemeinen Befähigungsnachweis für die Ausübung der angemeldeten (Teil-) Tätigkeit: Sie hat weder die in § 1 Z 1 legcit vorgesehene Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt noch Nachweise im Sinne der Z 2 bis 5 (z.B. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist) erbracht (zum Berechtigungsumfang allgemein siehe Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 109). Die Zeiten der Lehre sind hier nicht zu berücksichtigen (§ 1 Abs 4 Kosmetik-Zugangsverordnung).römisch vier.3. Im vorliegenden Fall erfüllt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die in Paragraph eins, der Kosmetik-Zugangsverordnung normierten Voraussetzungen (unstrittig) nicht den allgemeinen Befähigungsnachweis für die Ausübung der angemeldeten (Teil-) Tätigkeit: Sie hat weder die in Paragraph eins, Ziffer eins, legcit vorgesehene Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt noch Nachweise im Sinne der Ziffer 2 bis 5 (z.B. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist) erbracht (zum Berechtigungsumfang allgemein siehe Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 Paragraph 109,). Die Zeiten der Lehre sind hier nicht zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 4, Kosmetik-Zugangsverordnung).

IV.4. Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX geboren und ist mithin aktuell erst 19 Jahre alt. Die Lehre hat sie erst vor gut einem Jahr beendet. Nach dem allgemeinen Verständnis fungiert das Instrumentarium der „Individuellen Befähigung“ vorzüglich als „Auffangnetz“ für lebensältere Quereinsteiger und Berufserfahrene, die ihr Handwerk/ihren Beruf zwar bereits jahrelang ausgeübt, aber nie die spezifische formelle Meister- oder Befähigungsprüfung abgelegt haben (vgl. dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur GewO – 395 BlgNR 13.GP: abgedruckt bei Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher aaO § 19, Rz 1, in denen die intensive praktische Tätigkeit („learning by doing“) als Ersatz für den grundsätzlich vom Gesetz vorgesehenen Bildungsweg hervorgehoben wird). Bei sehr jungen Menschen wie der Beschwerdeführerin, die erst kürzlich ihre Lehre abgeschlossen haben und bei denen der normale Ausbildungsweg nicht durch besondere (Lebens)Umstände versperrt ist, erscheint der angestrebte Erwerb des reglementierten Gewerbes über die individuelle Befähigung als eine schlichte Umgehung der aufwändigen beruflichen Ausbildung im Rahmen der anspruchsvollen Befähigungsprüfung. Wie von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides richtig ausgeführt, scheitert der Antrag der Beschwerdeführerin aus zweierlei Gründen: Einerseits verfügt sie nicht über eine adäquate berufliche Erfahrung andererseits konnte sie die kaufmännischen/unternehmerischen Fähigkeiten nicht nachweisen. römisch vier.4. Die Beschwerdeführerin ist am römisch zwanzig.XX.XXXX geboren und ist mithin aktuell erst 19 Jahre alt. Die Lehre hat sie erst vor gut einem Jahr beendet. Nach dem allgemeinen Verständnis fungiert das Instrumentarium der „Individuellen Befähigung“ vorzüglich als „Auffangnetz“ für lebensältere Quereinsteiger und Berufserfahrene, die ihr Handwerk/ihren Beruf zwar bereits jahrelang ausgeübt, aber nie die spezifische formelle Meister- oder Befähigungsprüfung abgelegt haben vergleiche dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur GewO – 395 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode, abgedruckt bei Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher aaO Paragraph 19,, Rz 1, in denen die intensive praktische Tätigkeit („learning by doing“) als Ersatz für den grundsätzlich vom Gesetz vorgesehenen Bildungsweg hervorgehoben wird). Bei sehr jungen Menschen wie der Beschwerdeführerin, die erst kürzlich ihre Lehre abgeschlossen haben und bei denen der normale Ausbildungsweg nicht durch besondere (Lebens)Umstände versperrt ist, erscheint der angestrebte Erwerb des reglementierten Gewerbes über die individuelle Befähigung als eine schlichte Umgehung der aufwändigen beruflichen Ausbildung im Rahmen der anspruchsvollen Befähigungsprüfung. Wie von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides richtig ausgeführt, scheitert der Antrag der Beschwerdeführerin aus zweierlei Gründen: Einerseits verfügt sie nicht über eine adäquate berufliche Erfahrung andererseits konnte sie die kaufmännischen/unternehmerischen Fähigkeiten nicht nachweisen.

IV.5. Die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtslage, wenn Sie meint, allein durch ein Gutachten, das ihre praktischen Fähigkeiten bestätigt, bereits alle Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes erfüllt zu haben. Die rein praktischen Fähigkeiten zur Durchführung der mit dem gegenständlichen Gewerbe verbunden Arbeiten mögen nun bei der Beschwerdeführerin durchaus gegeben sein. Die fachliche Qualifikation setzt jedoch bei jenen Fällen, in denen – wie hier – keine Befähigungsprüfung absolviert wurde, zudem noch eine bestimmte, mehrjährige einschlägige praktische Erfahrung voraus (siehe § 1 Abs 1 Kosmetik-Zugangsverordnung). Augenscheinlich soll hier das Fehlen der umfangreichen und komplexen Befähigungsprüfung (vgl. die verschiedenen Module laut Befähigungsprüfungsordnung) auch bei jenen, die grundsätzlich gute fachliche Fähigkeiten aufweisen, durch eine längere praktische Erfahrung ergänzt werden, um das Fehlen der Befähigungsprüfung zu kompensieren. Gerade bei der sehr jungen Beschwerdeführerin kommt diesem Aspekt besondere Bedeutung zu. Sie hat gerade erst im August 2025 die Lehre abgeschlossen, verfügt über gute praktische Kenntnisse, ihr fehlt jedoch (noch) die entsprechende praktische Erfahrung, übt sie doch eine anrechenbare fachliche Tätigkeit erst seit September 2025 aus. Auch die Ausübung des freien Gewerbes „Nagelstudio“ ändert daran nichts, zumal dieses erst im April 2026 entstanden ist. Somit wird keine der Fristen in § 1 Abs 1 Kosmetik-Zugangsverordnung auch nur annähernd erreicht (in Frage kämen zwei Jahre bei einer einschlägigen Tätigkeit als Selbständiger oder drei Jahre einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger – siehe Z 3 und 5 legcit).römisch vier.5. Die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtslage, wenn Sie meint, allein durch ein Gutachten, das ihre praktischen Fähigkeiten bestätigt, bereits alle Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes erfüllt zu haben. Die rein praktischen Fähigkeiten zur Durchführung der mit dem gegenständlichen Gewerbe verbunden Arbeiten mögen nun bei der Beschwerdeführerin durchaus gegeben sein. Die fachliche Qualifikation setzt jedoch bei jenen Fällen, in denen – wie hier – keine Befähigungsprüfung absolviert wurde, zudem noch eine bestimmte, mehrjährige einschlägige praktische Erfahrung voraus (siehe Paragraph eins, Absatz eins, Kosmetik-Zugangsverordnung). Augenscheinlich soll hier das Fehlen der umfangreichen und komplexen Befähigungsprüfung vergleiche die verschiedenen Module laut Befähigungsprüfungsordnung) auch bei jenen, die grundsätzlich gute fachliche Fähigkeiten aufweisen, durch eine längere praktische Erfahrung ergänzt werden, um das Fehlen der Befähigungsprüfung zu kompensieren. Gerade bei der sehr jungen Beschwerdeführerin kommt diesem Aspekt besondere Bedeutung zu. Sie hat gerade erst im August 2025 die Lehre abgeschlossen, verfügt über gute praktische Kenntnisse, ihr fehlt jedoch (noch) die entsprechende praktische Erfahrung, übt sie doch eine anrechenbare fachliche Tätigkeit erst seit September 2025 aus. Auch die Ausübung des freien Gewerbes „Nagelstudio“ ändert daran nichts, zumal dieses erst im April 2026 entstanden ist. Somit wird keine der Fristen in Paragraph eins, Absatz eins, Kosmetik-Zugangsverordnung auch nur annähernd erreicht (in Frage kämen zwei Jahre bei einer einschlägigen Tätigkeit als Selbständiger oder drei Jahre einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger – siehe Ziffer 3 und 5 legcit).

Das Vorliegen der rein praktischen Fähigkeiten ist also lediglich eine Voraussetzung dafür, spricht das Gesetz doch unzweideutig auch von entsprechenden praktischen Erfahrungen und bringt das – wie erwähnt - etwa dadurch zum Ausdruck, dass je nach Fallkonstellation in der Kosmetik-Zugangsverordnung von einer zwei- bzw. dreijährigen Praxis ausgegangen wird. Auch nach der Definition des „Befähigungsnachweises“ in § 16 Abs 2 GewO 1994 sind darunter explizit neben den fachlichen und kaufmännischen Kenntnissen und Fähigkeiten auch die entsprechenden Erfahrungen miteinbezogen. Die nicht einmal einjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständige bzw. die nur wenige Monate dauernde Tätigkeit als Selbstständige im Rahmen des Gewerbes „Nagelstudio“ reichen dafür nicht ansatzweise aus. Das Vorliegen der rein praktischen Fähigkeiten ist also lediglich eine Voraussetzung dafür, spricht das Gesetz doch unzweideutig auch von entsprechenden praktischen Erfahrungen und bringt das – wie erwähnt - etwa dadurch zum Ausdruck, dass je nach Fallkonstellation in der Kosmetik-Zugangsverordnung von einer zwei- bzw. dreijährigen Praxis ausgegangen wird. Auch nach der Definition des „Befähigungsnachweises“ in Paragraph 16, Absatz 2, GewO 1994 sind darunter explizit neben den fachlichen und kaufmännischen Kenntnissen und Fähigkeiten auch die entsprechenden Erfahrungen miteinbezogen. Die nicht einmal einjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständige bzw. die nur wenige Monate dauernde Tätigkeit als Selbstständige im Rahmen des Gewerbes „Nagelstudio“ reichen dafür nicht ansatzweise aus.

IV.6. Zum Vorliegen einer individuellen Befähigung hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Grundsätze aufgestellt:römisch vier.6. Zum Vorliegen einer individuellen Befähigung hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Grundsätze aufgestellt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird beim individuellen Befähigungsnachweis iSd § 19 GewO 1994 der gemäß § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2015, 2013/04/0041, mwN). Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit „gleichwertig“ ist; die Behörde muss auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abstellen. Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl. VwGH 27.6.2023 Ra 2020/04/0182 uva).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird beim individuellen Befähigungsnachweis iSd Paragraph 19, GewO 1994 der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen vergleiche , VwGH 24.6.2015, 2013/04/0041, mwN). Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß Paragraph 19, GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit „gleichwertig“ ist; die Behörde muss auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach Paragraph 18, GewO 1994 abstellen. Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften vergleiche , VwGH 27.6.2023 Ra 2020/04/0182 uva).

IV.7. Die Auffassung der belangten Behörde, die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweismittel seien nicht geeignet, die individuelle Befähigung für das angestrebte Gewerbe nachzuweisen, ist nach Ausweis der im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen nicht als unschlüssig zu beanstanden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich aus den vorgelegten Bescheinigungen nicht das Vorliegen einer Tätigkeit, die gemessen am Maßstab der Kosmetik-Zugangsverordnung, als ausreichend anzusehen ist, weil dort unmissverständlich die fachliche Qualifikation untrennbar mit einer bestimmten - je nach Fallkonstellation zwei- und dreijährigen - einschlägigen Tätigkeit verbunden ist. römisch vier.7. Die Auffassung der belangten Behörde, die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweismittel seien nicht geeignet, die individuelle Befähigung für das angestrebte Gewerbe nachzuweisen, ist nach Ausweis der im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen nicht als unschlüssig zu beanstanden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich aus den vorgelegten Bescheinigungen nicht das Vorliegen einer Tätigkeit, die gemessen am Maßstab der Kosmetik-Zugangsverordnung, als ausreichend anzusehen ist, weil dort unmissverständlich die fachliche Qualifikation untrennbar mit einer bestimmten - je nach Fallkonstellation zwei- und dreijährigen - einschlägigen Tätigkeit verbunden ist.

IV.8. In Anbetracht der Wortfolge "wenn ... nachgewiesen werden" in § 19 erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde - wie die Beschwerde vermeint - in diesem Zusammenhang keine Ermittlungspflicht trifft (vgl. etwa VwGH 17. 09 2010, 2008/04/0113; 15. 12. 2006, 2005/04/0149 und 30. 11. 2006, 2005/04/0163). Es liegt demnach in erster Linie bei der Partei, Beweismittel für das Vorliegen der beruflichen Qualifikation vorzulegen. Was die kaufmännischen/wirtschaftlichen Kenntnisse (vgl. § 16 Abs 2 GewO 1994) anbelangt, hat die Beschwerdeführer überhaupt kein zweckdienliches Vorbringen erstattet bzw. Nachweise erbracht. Dies vor dem Hintergrund, dass für die Befähigungsprüfung, was die kaufmännischen Fähigkeiten anbelangt, die Unternehmerprüfung vorgesehen ist (vgl. die oben zitierte Befähigungsprüfungsordnung und dort den § 15 „Modul 5: Unternehmerprüfung – Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß § 25 GewO 1994“). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine bestandene Unternehmerprüfung noch hat sie etwa Zeugnisse vorgelegt, die nach § 8 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl 1993/453 idF BGBl II 2023/418, den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nach sich ziehen würde. Sie verweist lediglich auf ihre bisherige, kurzzeitige unselbständige und noch kürzere selbstständige Tätigkeit, ohne auch nur in irgendeiner Art und Weise darzulegen (und zu belegen), welche kaufmännischen Fähigkeiten sie dadurch erworben haben soll. Diese praktischen Tätigkeiten können nicht ansatzweise mit jenen, in § 8 Unternehmerprüfungsordnung angeführten Ausbildungen/Prüfungen/Tätigkeiten verglichen werden. römisch vier.8. In Anbetracht der Wortfolge "wenn ... nachgewiesen werden" in Paragraph 19, erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde - wie die Beschwerde vermeint - in diesem Zusammenhang keine Ermittlungspflicht trifft vergleiche , etwa VwGH 17. 09 2010, 2008/04/0113; 15. 12. 2006, 2005/04/0149 und 30. 11. 2006, 2005/04/0163). Es liegt demnach in erster Linie bei der Partei, Beweismittel für das Vorliegen der beruflichen Qualifikation vorzulegen. Was die kaufmännischen/wirtschaftlichen Kenntnisse vergleiche Paragraph 16, Absatz 2, GewO 1994) anbelangt, hat die Beschwerdeführer überhaupt kein zweckdienliches Vorbringen erstattet bzw. Nachweise erbracht. Dies vor dem Hintergrund, dass für die Befähigungsprüfung, was die kaufmännischen Fähigkeiten anbelangt, die Unternehmerprüfung vorgesehen ist vergleiche die oben zitierte Befähigungsprüfungsordnung und dort den Paragraph 15, „Modul 5: Unternehmerprüfung – Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 25, GewO 1994“). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine bestandene Unternehmerprüfung noch hat sie etwa Zeugnisse vorgelegt, die nach Paragraph 8, Unternehmerprüfungsordnung, BGBl 1993/453 in der Fassung BGBl römisch zwei 2023/418, den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nach sich ziehen würde. Sie verweist lediglich auf ihre bisherige, kurzzeitige unselbständige und noch kürzere selbstständige Tätigkeit, ohne auch nur in irgendeiner Art und Weise darzulegen (und zu belegen), welche kaufmännischen Fähigkeiten sie dadurch erworben haben soll. Diese praktischen Tätigkeiten können nicht ansatzweise mit jenen, in Paragraph 8, Unternehmerprüfungsordnung angeführten Ausbildungen/Prüfungen/Tätigkeiten verglichen werden.

IV.9. Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Feststellung einer individuellen Befähigung für das gegenständliche Gewerbe aktuell nicht erfüllt. Sie verfügt weder über die geforderte praktische Berufserfahrung noch über eine adäquate kaufmännische Ausbildung/Erfahrung. römisch vier.9. Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Feststellung einer individuellen Befähigung für das gegenständliche Gewerbe aktuell nicht erfüllt. Sie verfügt weder über die geforderte praktische Berufserfahrung noch über eine adäquate kaufmännische Ausbildung/Erfahrung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.10. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführerin deshalb entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.römisch vier.10. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführerin deshalb entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.

Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der ständigen, oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ab.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der ständigen, oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Gewerbeanmeldung Kosmetik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.22.2860.1

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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