RS Vfgh 2005/11/9 G128/05

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Veröffentlicht am 09.11.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 1.377,40 bezieht. Er hat für die Benützung seiner Wohnung monatlich € 330,63 zu bezahlen. Bei Einbringung des Verfahrenshilfeantrages betrug sein Kontostand € 1.795,99. Er verfügt über eine Lebensversicherung (als Sicherstellung für einen Gehaltsvorschuss) und über eine Rechtsschutzversicherung; die Höhe seiner Schulden beträgt € 10.750,90. Er ist verheiratet und hat derzeit keine Unterhaltsverpflichtungen.

Entscheidungstexte

  • G 128/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.11.2005 G 128/05

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G128.2005

Dokumentnummer

JFR_09948891_05G00128_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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