TE Vfgh Erkenntnis 2026/9/21 V19/2026 ua

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Veröffentlicht am 21.09.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.
1. Die Verordnung der Marktgemeinde Haus vom 13. Oktober 1958, Z664-1/58, betreffend den öffentlichen Interessentenweg "Hauser-Bürgerwald", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Haus von 13. bis 29. Oktober 1958, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.

II.römisch zwei.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

1
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z4 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge "die Verordnung der Gemeinde Haus zu GZ.: 664-1/58 vom 13.10.1958" sowie "die Verordnung 'Abschrift für 2. Bauabschnitt' Kundmachung der Gemeinde Haus vom 23.6.1961, GZ.: 664-1/58," als gesetzwidrig aufheben (samt Eventualbegehren).

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

2
1. §§7, 8 und 47 des Stmk Gesetzes über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1938 – in der Folge: Stmk LStVG 1938), LGBl 20, idF LGBl 11/1957, lauten auszugsweise wie folgt:1. §§7, 8 und 47 des Stmk Gesetzes über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1938 – in der Folge: Stmk LStVG 1938), LGBl 20, in der Fassung Landesgesetzblatt 11 aus 1957,, lauten auszugsweise wie folgt:

"II. Abschnitt.

Einteilung der Straßen.

§7.

(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Straßen sind in folgende Gattungen eingereiht:

1. […]

5. Öffentliche Interessentenwege, das sind Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die ausschließlich oder überwiegend nur für die Besitzer oder Bewohner einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (§8).

[…]

§8.

[…]

(3) Die Einreihung (Erklärung), Neuanlage, Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auflassung einer Gemeindestraße (§7, Absatz 1, Punkt 4) sowie eines öffentlichen Interessentenweges (§7, Absatz 1, Punkt 5) beschließt der Gemeindetag. Der rechtskräftige Beschluß des Gemeindetages ist der Landesregierung sofort zur Kenntnis zu bringen.

[…]

e) Öffentliche Interessentenwege

(§7, Absatz 1, Punkt 5).

§47.

(1) Über das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges entscheidet auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligten oder aus eigenem Antrieb der Gemeindetag.

(2) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Interessentenwege fallen den Liegenschaftsbesitzern oder sonstigen Verkehrsinteressenten zur Last. Die Ortsgemeinde ist jedoch verpflichtet, nach Maßgabe des allgemeinen öffentlichen Interesses an dem Bestande einer solchen Straße hiezu beizutragen.

(3) Der Gemeindetag kann die Zusammenfassung von Beitragspflichtigen in eine öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft mit der Wirkung beschließen, daß die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergehe. Er kann auch bestehende Wegevereinigungen als öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaften erklären.

[…]"

3
2. Die Verordnung der Marktgemeinde Haus vom 13. Oktober 1958, Z664-1/58, betreffend den öffentlichen Interessentenweg "Hauser-Bürgerwald" (in der Folge: Verordnung 1958), kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Haus von 13. bis 29. Oktober 1958, lautet auszugsweise wie folgt (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Kundmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Haus hat in seiner Sitzung am 11.10.1958 zum Zwecke der Herstellung und Erhaltung des öffentlichen Interessentenweges von Haus über Oberhausberg nach Winkleben im Sinne §8 Abs3 und §47 Abs1 - 3 Landesstraßenverwaltungsgesetz, LGBl.Nr20/1938 folgende Beschlüsse gefaßt:

1. der geplante Weg wird auf den […] zur Verfügung gestellten privaten Grundparzellen als öffentlicher Interessentenweg erklärt.

2. Die Interessenten an diesem Wegbau werden zur öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft Hauser-Bürgerwald mit der Wirkung zusammengefaßt, daß die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht. Das Ausmaß der Beitragsleistung der einzelnen Interessenten zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung dieses öffentlichen Interessentenweges wird nach dem Prozentsatz der jährlich von der Genossenschaft festzusetzenden und von den Interessenten aufzubringenden Eigenleistungen, wie er in der der Gemeinde übermittelten Liste angeführt ist, festgesetzt.

[…]

Öffentlicher Interessentenweg: Hauser-Bürgerwald

Interessentenliste

und Aufteilung der Beitragsleistung zu den Kosten des Baues und der Instandhaltung des öffentlichen Interessentenweges

Hauser-Bürgerwald

Lfd.

Nr

Name und Anschrift

Grundlage der

Beitragserrechnung

in ha

Beitrags-

leistung

in %

[…]

24 M[.] J[.], H[.]

[…]

[…]

5.24

[…]

[…]

2.11

[…]

[…]"

4
3. Die "Abschrift für 2.Bauabschnitt." vom 23. Juni 1961 (in der Folge: "Abschrift 1961") lautet auszugsweise wie folgt (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Kundmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Haus hat in seiner Sitzung am 1.10.1958 im Sinne §8 Abs3 und §47 Abs1 - 3 Landesstraßenverwaltungsgesetz, LGBl Nr20/1938 folgende Beschlüsse gefaßt:Der Gemeinderat der Gemeinde Haus hat in seiner Sitzung am 1.10.1958 im Sinne §8 Abs3 und §47 Abs1 - 3 Landesstraßenverwaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr20 aus 1938, folgende Beschlüsse gefaßt:

1. Der geplante Weg wird auf den zur Verfügung gestellten privaten Grundparzellen als öffentlicher Interessentenweg erklärt.

2. Die Interessenten an diesem Wegbau werden zur öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft Hauser-Bürgerwald mit der Wirkung zusammengefaßt, daß die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht. Das Ausmaß der Beitragsleistung der einzelnen Interessenten zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung dieses öffentlichen Interessentenweges wird nach dem Prozentsatz der jährlich von der Genossenschaft festzusetzenden und von den Interessenten aufzubringenden Eigenleistungen, wie er in der der Gemeinde übermittelten Liste angeführt ist, festgesetzt.

[…]

Öffentlicher Interessentenweg Hauser-Bürgerwald (2.Bauabschnitt)

Interessentenliste

und Aufteilung der Beitragsleistung zu den Kosten des Baues und der Instandhaltung des öffentlichen Interessentenweges

Hauser-Bürgerwald

Lfd.

Nr

Name und Anschrift

Grundlage der

Beitragser-

rechnung in ha

Beitrags-leistung

in %

[…]

24

[…]

[…]

M[.] J[.], H[.]

[…]

[…]

5.24

[…]

[…]

2.11

[…]

[…]"

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

5
1. Der Antragsteller ist klagende Partei in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Schladming. Mit Urteil vom 18. Februar 2026, Z2 C 70/24h, wies das Bezirksgericht Schladming das Klagebegehren ab, die beklagte Partei sei gegenüber der klagenden Partei bei sonstiger Exekution schuldig, es ab sofort zu unterlassen, das näher bezeichnete, im grundbücherlichen Eigentum der klagenden Partei stehende Grundstück, mit Kraftfahrzeugen zu befahren.
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In seiner rechtlichen Beurteilung führt das Bezirksgericht Schladming im Wesentlichen aus, dass zu prüfen gewesen sei, ob der in Rede stehende befahrene Wegabschnitt, der über das näher bezeichnete Grundstück der klagenden Partei verlaufe, (gemeinsam mit anderen Wegabschnitten) durch Verordnung als öffentlicher Interessentenweg eingereiht worden sei. Auf Basis der getroffenen Feststellungen ergebe sich, dass der geplante Weg auf den zur Verfügung gestellten privaten Grundparzellen als öffentlicher Interessentenweg erklärt und am 13. Oktober 1958 kundgemacht worden sei. Ob die Beschlussfassung nur in Bezug auf den ersten Bauabschnitt (bis Winkleben) oder in Bezug auf den gesamten Wegverlauf – also auch auf den zweiten Bauabschnitt (ab Winkleben bis zum Gipfel des Hauser Kaibling), der unter anderem das näher bezeichnete Grundstück der klagenden Partei betrifft – erfolgt sei, sei mittels Auslegung zu klären. Punkt 1 der zu beurteilenden Verordnung 1958 erkläre den "geplante[n] Weg [...] auf den […] zur Verfügung gestellten […] Grundparzellen" zum öffentlichen Interessentenweg. Die Wortlautinterpretation führe somit zu dem Ergebnis, dass der öffentliche Weg auf den zur Verfügung gestellten Grundstücken verlaufen und nur habe errichtet werden sollen, wenn alle Grundeigentümer ihre Grundstücke zur Verfügung stellen würden, was auch der Fall gewesen sei. Die Wortlautinterpretation führe zu keinem anderen Ergebnis, wenn man den Kundmachungstext – "[d]er Gemeinderat der Gemeinde Haus hat in seiner Sitzung am 11.10.1958 zum Zwecke der Herstellung und Erhaltung des öffentlichen Interessentenweges von Haus über Oberhausberg nach Winkleben […] folgende Beschlüsse gefaßt" – einbeziehe. Der Kundmachungstext sei lediglich in dem Kontext zu sehen, dass zum damaligen Zeitpunkt erst der erste Bauabschnitt bis Winkleben habe realisiert werden sollen. Interessenten der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft "Hauser-Bürgerwald" seien aber nicht nur Grundstückseigentümer des ersten Bau- bzw Wegabschnittes bis Winkleben gewesen, sondern auch die Grundstückseigentümer des zweiten Bau- bzw Wegabschnittes, sodass die Beitragsleistungen der Interessenten – darunter auch der Rechtsvorgänger der klagenden Partei – sowohl für den ersten als auch den zweiten Bau- bzw Wegabschnitt die gleichen gewesen seien. Der auf dem näher bezeichneten Grundstück der klagenden Partei im Zuge des zweiten Bauabschnittes errichtete und am 8. Oktober 2024 von Mitarbeitern der beklagten Partei befahrene Weg sei somit Teil eines öffentlichen Interessentenweges. Die beklagte Partei bzw ihre Mitarbeiter hätten demnach nicht einen privaten Forstweg des Klägers, sondern eine öffentliche Straße – nämlich den öffentlichen Interessentenweg der Wegegenossenschaft "Hauser-Bürgerwald" – befahren. Die von der klagenden Partei am Anfang seiner Riemenparzelle angebrachte Beschilderung entspreche demnach nicht der Gesetzeslage und sei rechtswidrig. Das Unterlassungsbegehren der klagenden Partei sei abzuweisen gewesen.
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2. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Berufung und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels unter einem den vorliegenden Verordnungsprüfungsantrag, den er im Wesentlichen wie folgt begründet:
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2.1. Mit dem vorliegenden Antrag werde die Aufhebung der Verordnung 1958 beantragt. Zudem werde die Aufhebung der "Abschrift 1961" als möglicherweise wiederverlautbarte Verordnung beantragt, nachdem das Bezirksgericht Schladming in seinem Urteil zwar davon ausgehe, dass die "Abschrift 1961" keine "Wiederkundmachung", sondern "ein nicht näher konkretisierbares amtliches Schreiben in Bezug auf den erst im Jahr 1961 realisierten 2. Bauabschnitt" darstelle, zugleich aber zu dem Ergebnis gelange, dass es sich beim zweiten Bauabschnitt um einen öffentlichen Interessentenweg handle.
9
2.2. Zur Präjudizialität und zu den Auswirkungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Bezirksgericht Schladming anhängige Rechtssache führt der Antragsteller aus, dass die Verordnung 1958 im zivilgerichtlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Schladming zur Anwendung gekommen sei. Das Erstgericht habe das Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, die kundgemachte Verordnung 1958 umfasse auch den zweiten Bauabschnitt des Interessentenweges und damit das näher bezeichnete Grundstück des Antragstellers, sodass die im zivilgerichtlichen Verfahren beklagte Partei befugt sei, dieses Grundstück zu befahren. Würde der Verfassungsgerichtshof zur Rechtsansicht gelangen, dass die Verordnung 1958 rechtswidrig sei, schiede eine Qualifikation des im Anlassverfahrens in Rede stehenden Weges als öffentlicher Interessentenweg aus, sodass der vom Antragsteller im Anlassverfahren erhobenen Klage stattzugeben wäre. Die "Abschrift 1961" beziehe sich auf das näher bezeichnete Grundstück des Antragstellers, sei aber nicht gehörig kundgemacht worden, sodass keine rechtswirksame Verordnung zustande gekommen sei. Ein öffentlicher Interessentenweg bedürfe einer Verordnung, die allerdings nicht vorliege. Würde der Verfassungsgerichtshof zur Rechtsansicht gelangen, dass für den zweiten Bauabschnitt keine rechtswirksame Verordnung vorliege, schiede eine Qualifikation des im Anlassverfahrens in Rede stehenden Weges als öffentlicher Interessentenweg aus, sodass der vom Antragsteller im Anlassverfahren erhobenen Klage stattzugeben wäre.
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2.3. Seine Bedenken legt der Antragsteller zusammengefasst wie folgt dar:
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2.3.1. Im Anlassverfahren sei eine zentrale Rechtsfrage gewesen, wie die Verordnung 1958 auszulegen sei. Schon das Bezirksgericht Schladming habe in seiner Urteilsbegründung festgehalten, dass die Erwähnung "von Haus über Oberhausberg nach Winkleben" im Kundmachungstext lediglich den ersten zu realisierenden Bauabschnitt beschreibe. Das Bezirksgericht Schladming argumentiere weiters, dass dies den Geltungsbereich der Verordnung nicht auf diesen Abschnitt beschränke, sondern auch der zweite Bauabschnitt erfasst sei. Entgegen der Rechtsansicht des Bezirksgerichtes Schladming umfasse der Wortlaut der Kundmachung keinesfalls auch den zweiten Bauabschnitt; hinsichtlich des zweiten Bauabschnittes sei das Mindestmaß an Publizität jedenfalls nicht erreicht (zur Unbestimmtheit und zum Verstoß gegen Art18 B-VG s. unten). Wollte man – wie das Bezirksgericht Schladming – der Verordnung 1958 den Inhalt zusinnen, dass auch das näher bezeichnete Grundstück des Antragstellers vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst sei, läge jedenfalls ein Kundmachungsmangel vor.
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Aus der "Abschrift 1961" lasse sich nicht entnehmen, dass damit habe bestätigt werden sollen, die Verordnung 1958 umfasse auch den zweiten Bauabschnitt: Die "Abschrift 1961" sei augenscheinlich am 23. Juni 1961 ausgestellt worden. Diese "Ausfertigung" weiche auch von der ursprünglichen Kundmachung – der Verordnung 1958 – maßgeblich ab, zumal diese den Passus "zum Zwecke der Herstellung und Erhaltung des öffentlichen Interessentenweges vom Haus über Oberhausberg nach Winkleben" enthalte; dieser Passus finde sich in der "Abschrift 1961" nicht mehr. Da die Dokumente nicht ident seien, erschließe sich schon aus der "Abschrift 1961" selbst, dass sie keine Abschrift der ursprünglichen Kundmachung darstelle. Die Verordnung "Abschrift 1961" sei somit keinesfalls ordnungsgemäß kundgemacht worden und daher mit formeller Rechtswidrigkeit behaftet.
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2.3.2. Selbst wenn man von einer ordnungsgemäßen Kundmachung und sohin formellen Rechtmäßigkeit der Verordnung 1958 ausginge, sei sie auf Grund eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG gesetzwidrig. Während der Kundmachungstext hinsichtlich des ersten Bauabschnittes den Wegverlauf mit "von Haus über Oberhausberg nach Winkleben" konkret umschreibe, komme das Bezirksgericht Schladming in seinem Urteil zu dem Ergebnis, das näher bezeichnete Grundstück des Antragstellers sei von der Verordnung 1958 umfasst. Darüber hinaus versuche Punkt 1 der "Abschrift 1961", den "geplante[n] Weg" zum öffentlichen Interessentenweg zu erklären. Somit bleibe unklar und insoweit auch widersprüchlich, ob sich die Widmung als öffentlicher Interessentenweg nur auf den in der Verordnung 1958 explizit genannten Abschnitt oder auf ein darüber hinausgehendes, in der Verordnung selbst aber nicht näher definiertes Gesamtprojekt beziehe. Der Verordnung sei auch nicht zu entnehmen, auf welche Pläne sich der Weg beziehen solle. Die Unbestimmtheit hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereiches der Verordnung 1958 führe dazu, dass die Rechtslage nicht mit der gebotenen Klarheit erkennbar sei. Auch die zur Auslegung herangezogenen historischen Umstände oder der Zweck des Gesamtprojektes "Hauser Bürgerwald", die vom Bezirksgericht Schladming in seiner Auslegung herangezogen worden seien, könnten diesen Mangel nicht beheben, weil solche "externen Faktoren" nicht Bestandteil der normativen Anordnung seien und die Rechtslage für die Normadressaten nicht aus sich heraus verständlich machten. Auch könne einem Normadressaten nicht zugemutet werden, sich allfällige Bauvorhabenspläne zu beschaffen und mit ihnen den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung durch eigene Auslegung festzulegen. Es bleibe sohin für den Normadressaten absolut unklar, auf welche Grundstücke sich der durch die Verordnung kundgemachte Interessentenweg beziehe.
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3. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Haus hat als verordnungserlassende Behörde den die angefochtene Verordnung 1958 betreffenden Akt in Kopie vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der dem Antrag zusammengefasst Folgendes entgegengehalten wird:
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3.1. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Haus tritt zunächst der Zulässigkeit des Antrages mit Blick auf die "Abschrift 1961" entgegen, weil sie nicht präjudiziell iSd §57 VfGG sei. Das Bezirksgericht Schladming habe die "Abschrift 1961" ausdrücklich nicht als Verordnung qualifiziert und sie weder als Rechtsgrundlage herangezogen noch rechtlich subsumiert. Tragend für die Entscheidung des Bezirksgerichtes Schladming sei ausschließlich die Verordnung 1958 gewesen. Mit Blick auf die "Abschrift 1961" liege somit keine im Anlassverfahren angewendete Norm vor, die Gegenstand eines Verordnungsprüfungsverfahrens sein könnte. Eine Norm, die das Gericht ausdrücklich als bloßes amtliches Schreiben ohne normativen Charakter qualifiziert habe, sei keine "Verordnung" iSd Art139 B-VG. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 28. November 2025, V95/2025, betont, dass ein Rechtsakt, dem es an einer Behördenbezeichnung als Erlasser sowie an hoheitlichem Regelungsgehalt mangle, nicht als Verordnung iSd Art139 B-VG zu qualifizieren sei; ein darauf gerichteter Anfechtungsantrag sei mangels tauglichen Anfechtungsobjektes zurückzuweisen. Bereits zuvor habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. März 2024, V5/2022, denselben Maßstab in einem Parteiantragsverfahren angelegt und einen Antrag mangels Verordnungsqualität des angefochtenen Aktes zurückgewiesen. Dieselben Kriterien sprächen im vorliegenden Fall gegen die Verordnungsqualität der "Abschrift 1961". Sie enthalte weder eine eigenständige Beschlussfassung des Gemeinderates noch eine Erklärung als Verordnung. Die "Abschrift 1961" sei ihrem Inhalt nach Dokumentation, nicht Norm.
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3.2. Den im Antrag erhobenen Bedenken tritt der Gemeinderat der Marktgemeinde Haus wie folgt entgegen:
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3.2.1. Zur behaupteten fehlenden ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung 1958 bringt der Gemeinderat auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Verordnung am Tag ihrer Ausfertigung – dem 13. Oktober 1958 – an der Amtstafel der Marktgemeinde Haus angeschlagen und am 29. Oktober 1958 abgenommen worden sei; die zweiwöchige Anschlagsdauer sei auf der Verordnung 1958 amtlich vermerkt. Akzessorisch würden die individualisierte Beitragsverständigung, die Einbindung der Forstbehörden, die Förderungsabwicklung und die durchgehende behördliche Anwendung über sechs Jahrzehnte bestätigen, dass die Verordnung 1958 tatsächlich ein Mindestmaß an Publizität erlangt habe sowie als verbindliche Rechtsgrundlage behandelt worden sei.
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Soweit der Antragsteller seine "Kundmachungsrüge" inhaltlich auf die Behauptung stütze, der Geltungsbereich der Verordnung 1958 erfasse den zweiten Bauabschnitt nicht, weshalb hinsichtlich des zweiten Bauabschnittes ein Kundmachungsmangel vorliege, vermenge er zwei rechtlich strikt zu trennende Prüfungsmaßstäbe. Die Frage, ob eine Verordnung gehörig kundgemacht worden sei, sei eine Frage der Publizität, also der Bekanntmachung der kundgemachten Norm gegenüber den Normadressaten. Die Frage, ob der Inhalt einer kundgemachten Norm hinreichend bestimmt sei, betreffe demgegenüber den Determinierungsgrad nach Art18 B-VG. Selbst wenn der Wortlaut einer kundgemachten Verordnung auslegungsbedürftig wäre, läge darin kein Kundmachungsmangel: Die Auslegungsbedürftigkeit berühre nicht die Publizität der Kundmachung, sondern allenfalls die Bestimmbarkeit des Inhaltes. Der Vorwurf des Antragstellers, dass der räumliche Geltungsbereich der Verordnung 1958 nicht hinreichend erkennbar sei, rüge daher von vornherein keinen Kundmachungsmangel, sondern wäre – wenn überhaupt – als Bestimmtheitsmangel zu prüfen.
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3.2.2. Zum behaupteten Verstoß gegen Art18 B-VG bringt der Gemeinderat der Marktgemeinde Haus im Wesentlichen Folgendes vor:
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3.2.2.1. Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung 1958 ergebe sich aus dem Zusammenspiel von Verordnungstext, Beitragsleistungsliste und den im Beschlusszeitpunkt vorhandenen Projektunterlagen. Die Erfassung beider Bauabschnitte sei bereits im Wortlaut der Verordnung 1958 angelegt. Punkt 1 der Verordnung 1958 erkläre nicht einen ersten Bauabschnitt, sondern "de[n] geplante[n] Weg" zum öffentlichen Interessentenweg. Diese Wendung verweise auf das im Zeitpunkt der Beschlussfassung projektierte einheitliche Wegvorhaben "Forstaufschließungsweg Hauser-Bürgerwald", das nach den vorgelegten Projektunterlagen in seiner räumlichen Erstreckung vom Talboden über Oberhausberg und Winkleben bis zum Hauser Kaibling konzipiert gewesen sei. Die räumliche Konkretisierung der so umschriebenen Trasse ergebe sich aus den im Beschluss- und Projektzusammenhang geführten Plan- und Trassenunterlagen, konkret den näher bezeichneten Wegplänen betreffend den ersten und zweiten Bauabschnitt sowie einer näher bezeichneten Projektunterlage der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark. Die spätere zeitliche Staffelung der baulichen Realisierung – erster Abschnitt ab 1958, zweiter Abschnitt ab 1961 – sei förderungs- sowie abwicklungstechnischen Erwägungen gefolgt und ändere nichts daran, dass der "geplante Weg" iSd Textes der Verordnung 1958 von Beginn an das einheitliche Wegprojekt erfasst habe.
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Die Beitragsleistungsliste individualisiere die beteiligten Interessenten und Vorteilsflächen. Für den Rechtsvorgänger des Antragstellers weise sie eine Vorteilsfläche von 5,24 ha und einen Beitragssatz von 2,11 % aus. Vorteilsfläche iSd §8 Stmk LStVG 1938 sei nicht die unmittelbar überbaute Wegfläche, sondern die wirtschaftlich durch die Aufschließung begünstigte Liegenschaftsfläche. Die ausgewiesenen 5,24 ha entsprächen – wie das Bezirksgericht Schladming auf Grundlage des Grundbuchsauszuges in seinem Urteil festgestellt habe – der Summe der drei näher bezeichneten Grundstücke des Rechtsvorgängers des Antragstellers. Dass der Weg im zweiten Bauabschnitt über das im vorliegenden Verfahren in Rede stehende, näher bezeichnete Grundstück verlaufe, ergebe sich nicht aus der Beitragsleistungsliste allein, sondern aus der Zuordnung dieser Liegenschaft zu den Planunterlagen, insbesondere zum näher bezeichneten Lage- und Wegplan des zweiten Bauabschnittes.
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Diese Auslegung werde durch den weiteren historischen Verlauf bestätigt, ohne dass spätere Akte den Norminhalt erst nachträglich erzeugen würden. So habe sich die einheitliche Beitragsleistung der Interessenten von Beginn an auf das Projekt "Hauser-Bürgerwald" erstreckt. Zudem sei die Genehmigung der zweiten Bauphase auf der bestehenden verordnungsrechtlichen Grundlage durch das (damalige) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch näher bezeichnete Unterlagen aus den Jahren 1961 und 1969 dokumentiert.
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3.2.2.2. Der Einwand des Antragstellers, dass die zur Auslegung herangezogenen historischen Umstände, der Zweck des Gesamtprojektes "Hauser Bürgerwald" sowie die Beitragsleistungsliste und die Projektunterlagen als "externe Faktoren" nicht Bestandteil der normativen Anordnung seien und die Rechtslage für die Normadressaten nicht aus sich heraus verständlich machen könnten, verkenne die textliche Struktur der angefochtenen Verordnung 1958. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Haus leite den Norminhalt nicht aus späteren Aktenstücken ab. Maßgeblich bleibe der Verordnungstext vom 13. Oktober 1958 samt der darin ausdrücklich in Bezug genommenen Beitragsleistungsliste. Die Planunterlagen würden nur insoweit herangezogen, als sie den im Verordnungstext selbst angelegten Begriff des "geplante[n] Weg[es]" im Zeitpunkt der Beschlussfassung konkretisieren würden.
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Mit der Wendung in ihrem Punkt 2 erkläre die Verordnung 1958 selbst – im normativen Wortlaut – die der Gemeinde übermittelte Beitragsleistungsliste zum Bestandteil ihrer Anordnung. Eine derartige Verweisungstechnik sei zulässig, wenn das Bezugsdokument im Verordnungstext hinreichend identifiziert und den Normadressaten zugänglich sei. Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich der vorgelegten Beitragsleistungsliste erfüllt; sie sei im Verordnungstext ausdrücklich genannt und der Kundmachung beigefügt. Für die Planunterlagen gelte eine konstruktiv eigenständige Anknüpfung: Punkt 1 der Verordnung 1958 erkläre den "geplante[n] Weg" zum öffentlichen Interessentenweg und nehme damit auf jene Trassenunterlagen Bezug, die diesen geplanten Weg im Beschlusszeitpunkt konkretisieren würden. Die Planunterlagen seien daher keine spätere Erweiterung des Norminhaltes, sondern Konkretisierungsunterlagen des im Verordnungstext angelegten Projektes. Aus der gemeinsam mit der Verordnung 1958 kundgemachten Beitragsleistungsliste ergebe sich überdies, dass die Weganlage in ihrer durchgehenden, beide Bauabschnitte umfassenden Erstreckung von der Verordnung erfasst gewesen sei. Die in der Liste ausgewiesenen Vorteilsflächen – beim Rechtsvorgänger des Antragstellers 5,24 ha – entsprächen der Summe der Flächen jener Liegenschaften, die durch den gesamten Wegverlauf einschließlich des zweiten Bauabschnittes forstwirtschaftlich aufgeschlossen würden. Wäre der Norminhalt der Verordnung 1958 auf den ersten Bauabschnitt beschränkt gewesen, hätten die ausgewiesenen Vorteilsflächen zwangsläufig anderen, geringeren und anders zugeordneten Teilflächen entsprechen müssen. Den Interessenten der Wegegenossenschaft sei diese durchgehende Erfassung naturgemäß bekannt gewesen. Das Bezirksgericht Schladming habe im Anlassverfahren auf dieser Grundlage festgestellt, dass Interessenten der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft "Hauser-Bürgerwald" nicht nur Grundstückseigentümer des ersten Bau- bzw Wegabschnittes bis Winkleben, sondern auch die Grundstückseigentümer des zweiten Bau- bzw Wegabschnittes und die Beitragsleistungen der Interessenten – darunter der Rechtsvorgänger des Antragstellers – sowohl für den ersten als auch den zweiten Wegabschnitt die gleichen gewesen seien.
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Eine Vorschrift verstoße nicht schon dann gegen das Determinierungsgebot, wenn sie auslegungsbedürftig sei. Auslegungsbedürftigkeit sei ein Wesensmerkmal jeder Rechtsnorm; sie werde erst zur Verfassungswidrigkeit, wenn auch die Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden keine hinreichend klare Regelung mehr ergebe. Auslegung dürfe freilich nicht in nachträgliche Normergänzung umschlagen. Gerade deshalb stütze sich der Gemeinderat der Marktgemeinde Haus auf den Wortlaut "geplante[r] Weg", die ausdrücklich in Bezug genommene Beitragsleistungsliste und die im Beschlusszeitpunkt vorhandenen Projektunterlagen, nicht aber auf eine nachträgliche Erweiterung durch spätere Akte.
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3.2.2.3. Auch soweit der Antragsteller einwende, einem Normadressaten könne nicht zugemutet werden, sich allfällige Bauvorhabenspläne zu beschaffen, um den räumlichen Geltungsbereich einer Verordnung durch eigene Auslegung festzulegen, übergehe er die textliche und historische Lage. Die Beitragsleistungsliste mit der Vorteilsflächenangabe sei gemeinsam mit der Verordnung 1958 kundgemacht worden und tatsächlich publik geworden. Wer in der Liste namentlich ausgewiesen sei, sei als Beitragspflichtiger Adressat der Verordnung 1958. Ihm sei sowohl seine eigene Vorteilsfläche als auch die Tatsache erkennbar, dass diese Fläche aus mehreren Liegenschaften zusammengesetzt sei. Die konkrete Trassenführung des zweiten Bauabschnittes folge ergänzend aus den vorgelegten Planunterlagen, die im Projektzusammenhang geführt würden.
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Der Rechtsvorgänger des Antragstellers sei Adressat dieser Bekanntmachung in unmittelbarer und namentlicher Form gewesen. Er sei in der Beitragsleistungsliste ausgewiesen, habe an der Gründungsversammlung der Wegegenossenschaft im Februar 1958 teilgenommen und habe seine Liegenschaften aktiv zur Realisierung des Wegprojekts zur Verfügung gestellt. In der Generalversammlung der Wegegenossenschaft im Dezember 1959 habe der Rechtsvorgänger des Antragstellers für die weitere Trassierung des zweiten Bauabschnittes gestimmt; in der Folge habe er die Beitragsbescheide widerspruchslos hingenommen und keinerlei Berufung gegen die Verordnung oder gegen die ihm zugestellten Beitragsbescheide erhoben. Der Rechtsvorgänger des Antragstellers sei somit nicht nur formell, sondern auch faktisch Adressat einer für ihn aus der Verordnung selbst – samt der mit ihr kundgemachten Liste – erkennbaren Norm gewesen. Der Antragsteller habe diese Liegenschaften im Wege der Rechtsnachfolge erworben, wobei die Rechtsnachfolge ein tatsächlicher Gesichtspunkt für die Erkennbarkeit der historischen Belastungs- und Beitragsstruktur sei: Die Liegenschaften seien seit 1958 in der Wegegenossenschafts- und Beitragsstruktur erfasst, die in der Beitragsleistungsliste und den Planunterlagen dokumentiert sei.
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3.2.2.4. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Marktgemeinde Haus mit dem Rechtsvorgänger des Antragstellers im Jahr 1993 eine privatrechtliche Dienstbarkeitsvereinbarung zur Nutzung der Wegtrasse abgeschlossen habe. Diese Vereinbarung sei – wie das Bezirksgericht Schladming festgestellt habe – aus politischen Erwägungen zur Befriedung touristischer Nutzungskonflikte mit den umliegenden Seilbahn- und Schibetrieben am Hauser Kaibling geschlossen worden. Sie habe eine konkrete saisonale Nutzung in einer politisch sensiblen Konstellation betroffen und eine zivilrechtliche Zusatzfrage beantwortet, aber nicht die öffentlich-rechtliche Grundlage des Interessentenweges ersetzt.
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3.2.2.5. Soweit sich der Antragsteller auf das Erkenntnis VfSlg 20.075/2016 zu einer Einreihungsverordnung der Gemeinde Seiersberg-Pirka betreffend Flächen sowie "Brücken- und Straßenbauwerke" der Shopping City Seiersberg stütze, stehe dieses Erkenntnis der Position des Gemeinderates der Marktgemeinde Haus nicht entgegen. Der Verfassungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis eine Konstellation beurteilt, in der das individuelle örtliche Verkehrsinteresse einer beschränkten Anzahl von Liegenschaftsbesitzern gefehlt habe. Im vorliegenden Fall sei dieses individuelle örtliche Interesse der namentlich ausgewiesenen Forstinteressenten im maßgeblichen Erlassungszeitpunkt 1958 dokumentiert und durch näher bezeichnete zeitgenössische amtliche Unterlagen belegt. Soweit der Antragsteller das Erkenntnis VfSlg 20.075/2016 zur Stützung eines "Bestimmtheitsmangels" heranziehe, übergehe er den tragenden Rechtssatz dieser Entscheidung, der die materielle Eignungsvoraussetzung des Interessentenweges, nicht aber den Determinierungsgrad des räumlichen Geltungsbereiches betreffe.3.2.2.5. Soweit sich der Antragsteller auf das Erkenntnis VfSlg 20.075 aus 2016, zu einer Einreihungsverordnung der Gemeinde Seiersberg-Pirka betreffend Flächen sowie "Brücken- und Straßenbauwerke" der Shopping City Seiersberg stütze, stehe dieses Erkenntnis der Position des Gemeinderates der Marktgemeinde Haus nicht entgegen. Der Verfassungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis eine Konstellation beurteilt, in der das individuelle örtliche Verkehrsinteresse einer beschränkten Anzahl von Liegenschaftsbesitzern gefehlt habe. Im vorliegenden Fall sei dieses individuelle örtliche Interesse der namentlich ausgewiesenen Forstinteressenten im maßgeblichen Erlassungszeitpunkt 1958 dokumentiert und durch näher bezeichnete zeitgenössische amtliche Unterlagen belegt. Soweit der Antragsteller das Erkenntnis VfSlg 20.075 aus 2016, zur Stützung eines "Bestimmtheitsmangels" heranziehe, übergehe er den tragenden Rechtssatz dieser Entscheidung, der die materielle Eignungsvoraussetzung des Interessentenweges, nicht aber den Determinierungsgrad des räumlichen Geltungsbereiches betreffe.
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4. Die Steiermärkische Landesregierung hat keine Äußerung erstattet.
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5. Die beklagte Partei im Anlassverfahren hat als beteiligte Partei keine Äußerung erstattet.
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6. Die Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, hat dem Verfassungsgerichtshof auf die angefochtene Verordnung 1958 und die "Abschrift 1961" Bezug habende Unterlagen vorgelegt.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

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1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §57a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 90/2016 kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §57a Abs1 erster Satz VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 90 aus 2016, kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
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1.2. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass der Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schladming vom 18. Februar 2026, Z2 C 70/24h, gestellt. Mit diesem Urteil wurde die Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art139 Abs1 Z4 B-VG).
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1.3. Als klagende Partei ist der Antragsteller Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit er zur Antragstellung gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG berechtigt ist.
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1.4. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat der Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schladming vom 18. Februar 2026, Z2 C 70/24h, am selben Tag erhoben und eingebracht hat (vgl VfSlg 20.074/2016).1.4. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat der Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schladming vom 18. Februar 2026, Z2 C 70/24h, am selben Tag erhoben und eingebracht hat vergleiche VfSlg 20.074 aus 2016,).
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Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Bezirksgerichtes Schladming davon aus, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist.
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1.5. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages nach Art139 Abs1 B-VG ist unter anderem, dass dem behördlichen Akt, dessen Aufhebung beantragt wird, Verordnungsqualität zukommt (vgl dazu etwa VfSlg 10.224/1984, 11.472/1987, 13.229/1992, 15.430/1999). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Verordnung eine generelle Rechtsvorschrift, die von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde und sich nach ihrem Inhalt an die Normadressaten richtet, wobei es auf dieser Ebene auf die Rechtmäßigkeit der Norm nicht ankommt (vgl VfSlg 5536/1967, 12.574/1990). Für die Qualifikation eines Rechtsaktes als Verordnung iSd Art139 B-VG sind weder seine Bezeichnung noch der formelle Adressatenkreis oder die Art seiner Veröffentlichung bestimmend; vielmehr kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt einen normativen Gehalt hat, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn er das Gesetz bindend auslegt (und sich nicht etwa in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpft – vgl VfSlg 17.806/2006 und 20.080/2016) und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beansprucht (vgl etwa VfSlg 8647/1979, 11.472/1987, 13.632/1993 sowie wiederum VfSlg 17.806/2006 und 20.080/2016).1.5. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages nach Art139 Abs1 B-VG ist unter anderem, dass dem behördlichen Akt, dessen Aufhebung beantragt wird, Verordnungsqualität zukommt vergleiche dazu etwa VfSlg 10.224 aus 1984,, 11.472 aus 1987,, 13.229 aus 1992,, 15.430 aus 1999,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Verordnung eine generelle Rechtsvorschrift, die von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde und sich nach ihrem Inhalt an die Normadressaten richtet, wobei es auf dieser Ebene auf die Rechtmäßigkeit der Norm nicht ankommt vergleiche VfSlg 5536 aus 1967,, 12.574 aus 1990,). Für die Qualifikation eines Rechtsaktes als Verordnung iSd Art139 B-VG sind weder seine Bezeichnung noch der formelle Adressatenkreis oder die Art seiner Veröffentlichung bestimmend; vielmehr kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt einen normativen Gehalt hat, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn er das Gesetz bindend auslegt (und sich nicht etwa in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpft – vergleiche VfSlg 17.806 aus 2006, und 20.080 aus 2016,) und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beansprucht vergleiche etwa VfSlg 8647 aus 1979,, 11.472 aus 1987,, 13.632 aus 1993, sowie wiederum VfSlg 17.806 aus 2006, und 20.080 aus 2016,).
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1.5.1. Im Hinblick auf die Anfechtung der "Abschrift 1961" tritt der Gemeinderat der Marktgemeinde Haus der Zulässigkeit des Hauptantrages ua mit dem Vorbringen entgegen, dass es sich dabei um keine Verordnung iSd Art139 B-VG handle.
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Mit diesem Vorbringen ist der Gemeinderat der Marktgemeinde Haus im Recht:
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1.5.1.1. §8 Abs3 Stmk LStVG 1938 sah vor, dass die Einreihung (Erklärung), die Neuanlage, die Verlegung, der Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auflassung eines öffentlichen Interessentenweges iSd §7 Abs1 Z5 leg cit vom Gemeindetag (nunmehr: Gemeinderat) zu beschließen war. Überdies konnte der Gemeinderat nach §47 Abs3 leg cit ua die Zusammenfassung von Beitragspflichtigen in eine öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft beschließen; dies mit der Wirkung, dass die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht.
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1.5.1.2. Die in den Punkten 1 und 2 der Verordnung 1958 kundgemachten Beschlüsse des Gemeinderates der Marktgemeinde Haus sind solche iSd §8 Abs3 und §47 Abs3 Stmk LStVG 1938: In Punkt 1 wird – iSd §8 Abs3 leg cit – "der geplante Weg […] auf den […] zur Verfügung gestellten privaten Grundparzellen als öffentlicher Interessentenweg erklärt"; Punkt 2 sieht – iSd §47 Abs3 leg cit – die Zusammenfassung der "Interessenten an diesem Wegbau […] zur öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft Hauser-Bürgerwald" vor und verweist in diesem Zusammenhang auf die der Kundmachung angeschlossene Interessentenliste betreffend die Aufteilung der Beitragsleistung zu den Kosten des Baues sowie der Instandhaltung des öffentlichen Interessentenweges "Hauser-Bürgerwald". Da die den Weg bildende Grundfläche durch den in Punkt 1 der Verordnung 1958 kundgemachten Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Haus die rechtliche Eigenschaft eines Interessentenweges erhält, hat diese – auch an die Allgemeinheit gerichtete – Erklärung normativen Charakter (vgl in diesem Zusammenhang zB VfSlg 6062/1969). Auch der in Punkt 2 der Verordnung 1958 kundgemachte Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Haus hat normativen Charakter, weil durch die Zusammenfassung der in der angefügten Liste bezeichneten Interessenten zur öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft "Hauser-Bürgerwald" die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht (vgl §47 Abs3 Stmk LStVG 1938). Aus der Kundmachung der Verordnung 1958 geht überdies hervor, dass sie von 13. bis 29. Oktober 1958 an der Amtstafel der Marktgemeinde Haus angeschlagen war und damit ein Mindestmaß an Publizität erreicht hat. Für den Verfassungsgerichtshof bestehen vor diesem Hintergrund keine Zweifel, dass es sich bei der Verordnung 1958 um eine Verordnung iSd Art139 B-VG handelt.1.5.1.2. Die in den Punkten 1 und 2 der Verordnung 1958 kundgemachten Beschlüsse des Gemeinderates der Marktgemeinde Haus sind solche iSd §8 Abs3 und §47 Abs3 Stmk LStVG 1938: In Punkt 1 wird – iSd §8 Abs3 leg cit – "der geplante Weg […] auf den […] zur Verfügung gestellten privaten Grundparzellen als öffentlicher Interessentenweg erklärt"; Punkt 2 sieht – iSd §47 Abs3 leg cit – die Zusammenfassung der "Interessenten an diesem Wegbau […] zur öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft Hauser-Bürgerwald" vor und verweist in diesem Zusammenhang auf die der Kundmachung angeschlossene Interessentenliste betreffend die Aufteilung der Beitragsleistung zu den Kosten des Baues sowie der Instandhaltung des öffentlichen Interessentenweges "Hauser-Bürgerwald". Da die den Weg bildende Grundfläche durch den in Punkt 1 der Verordnung 1958 kundgemachten Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Haus die rechtliche Eigenschaft eines Interessentenweges erhält, hat diese – auch an die Allgemeinheit gerichtete – Erklärung normativen Charakter vergleiche in diesem Zusammenhang zB VfSlg 6062 aus 1969,). Auch der in Punkt 2 der Verordnung 1958 kundgemachte Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Haus hat normativen Charakter, weil durch die Zusammenfassung der in der angefügten Liste bezeichneten Interessenten zur öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft "Hauser-Bürgerwald" die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht vergleiche §47 Abs3 Stmk LStVG 1938). Aus der Kundmachung der Verordnung 1958 geht überdies hervor, dass sie von 13. bis 29. Oktober 1958 an der Amtstafel der Marktgemeinde Haus angeschlagen war und damit ein Mindestmaß an Publizität erreicht hat. Für den Verfassungsgerichtshof bestehen vor diesem Hintergrund keine Zweifel, dass es sich bei der Verordnung 1958 um eine Verordnung iSd Art139 B-VG handelt.
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1.5.1.3. Hingegen kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, dass es sich bei der "Abschrift 1961" um eine Verordnung iSd Art139 B-VG handelt. Die in der "Abschrift 1961" wiedergegebenen Beschlüsse des Gemeinderates der Marktgemeinde Haus sowie die in der angefügten "Interessentenliste" ausgewiesenen Vorteilsflächen entsprechen den bereits mit der Verordnung 1958 kundgemachten Beschlüssen und Vorteilsflächen. Lediglich der den Beschlüssen vorangestellte Text weicht insofern von der Verordnung 1958 ab, als in der "Abschrift 1961" nicht mehr – wie in der Verordnung 1958 – auf den Zweck "der Herstellung und Erhaltung des öffentlichen Interessentenweges von Haus über Oberhausberg nach Winkleben", sondern lediglich auf den Umstand der Beschlussfassung im Oktober 1958 verwiesen wird. Darüber hinaus sind in der "Abschrift 1961" dieselbe Geschäftszahl und – sowohl mit Blick auf die Kundmachung als auch den Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Haus – dieselben Daten vermerkt, die bereits in der Verordnung 1958 ausgewiesen sind. Ausgehend von diesem Inhalt und Erscheinungsbild geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die "Abschrift 1961" lediglich die Verordnung 1958 wiedergibt und insofern über keinen eigenständigen normativen Charakter verfügt (vgl in diesem Sinne zB VfSlg 4322/1962, 8255/1978). Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit der "Abschrift 1961" ein anderer als der bereits von der Verordnung 1958 erfasste Weg als öffentlicher Interessentenweg erklärt werden sollte.1.5.1.3. Hingegen kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, dass es sich bei der "Abschrift 1961" um eine Verordnung iSd Art139 B-VG handelt. Die in der "Abschrift 1961" wiedergegebenen Beschlüsse des Gemeinderates der Marktgemeinde Haus sowie die in der angefügten "Interessentenliste" ausgewiesenen Vorteilsflächen entsprechen den bereits mit der Verordnung 1958 kundgemachten Beschlüssen und Vorteilsflächen. Lediglich der den Beschlüssen vorangestellte Text weicht insofern von der Verordnung 1958 ab, als in der "Abschrift 1961" nicht mehr – wie in der Verordnung 1958 – auf den Zweck "der Herstellung und Erhaltung des öffentlichen Interessentenweges von Haus über Oberhausberg nach Winkleben", sondern lediglich auf den Umstand der Beschlussfassung im Oktober 1958 verwiesen wird. Darüber hinaus sind in der "Abschrift 1961" dieselbe Geschäftszahl und – sowohl mit Blick auf die Kundmachung als auch den Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Haus – dieselben Daten vermerkt, die bereits in der Verordnung 1958 ausgewiesen sind. Ausgehend von diesem Inhalt und Erscheinungsbild geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die "Abschrift 1961" lediglich die Verordnung 1958 wiedergibt und insofern über keinen eigenständigen normativen Charakter verfügt vergleiche in diesem Sinne zB VfSlg 4322 aus 1962,, 8255 aus 1978,). Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit der "Abschrift 1961" ein anderer als der bereits von der Verordnung 1958 erfasste Weg als öffentlicher Interessentenweg erklärt werden sollte.
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1.6. Soweit sich der Hauptantrag gegen die "Abschrift 1961" richtet, erweist er sich daher mangels Verordnungsqualität der "Abschrift 1961" als unzulässig. Da ein Antrag auf Feststellung, dass die "Abschrift 1961" keine Verordnung im formellen Sinn darstellt, nicht vorgesehen ist, ist auch der Eventualantrag unzulässig. Im Übrigen erweist sich der Hauptantrag – da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind – in Bezug auf die Anfechtung der Verordnung 1958 als zulässig.

2. In der Sache

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2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
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2.2. Soweit zulässig, ist der Antrag auch begründet:
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2.2.1. Der Antragsteller bringt unter anderem und auf das Wesentliche zusammengefasst vor, Punkt 1 der Verordnung 1958 sei nicht hinreichend bestimmt. Da Punkt 1 der Verordnung 1958 lediglich den "geplante[n] Weg" zum öffentlichen Interessentenweg erkläre und der Verordnung 1958 nicht zu entnehmen sei, auf welche Pläne sich der Weg beziehe, bleibe unklar, ob nur der erste oder auch der zweite Bauabschnitt des Weges "Hauser-Bürgerwald" zum öffentlichen Interessentenweg erklärt werde.
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2.2.2. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Haus hält diesem Bedenken auf das Wesentliche zusammengefasst entgegen, dass sich Punkt 1 der Verordnung 1958 mit der Formulierung "geplante[r] Weg" auf das im Zeitpunkt der Beschlussfassung projektierte einheitliche Wegvorhaben "Forstaufschließungsweg Hauser-Bürgerwald" vom Talboden über Oberhausberg und Winkleben bis zum Hauser Kaibling beziehe, weshalb die Erfassung beider Bauabschnitte bereits im Verordnungstext angelegt sei. Die räumliche Konkretisierung der auf diese Weise umschriebenen Trasse ergebe sich aus den näher bezeichneten Plan- und Trassenunterlagen. Die gemeinsam mit der Verordnung 1958 kundgemachte Beitragsleistungsliste individualisiere die beteiligten Interessenten und Vorteilsflächen; aus ihr ergebe sich, dass beide Bauabschnitte von der Verordnung erfasst seien, weil die in der Liste ausgewiesenen Vorteilsflächen der Summe der Fläche jener Liegenschaften entsprächen, die durch den gesamten Wegverlauf (einschließlich des zweiten Bauabschnittes) forstwirtschaftlich aufgeschlossen würden.
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2.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss der Inhalt einer Verordnung als Gesetz im materiellen Sinn das weitere Vollzugsgeschehen iSd Art18 Abs1 B-VG ausreichend vorherbestimmen (vgl VfSlg 7072/1973, 19.592/2011, 19.721/2012 mwN) und insbesondere dem Normadressaten die Möglichkeit geben, sich dem Recht gemäß zu verhalten (VfSlg 19.592/2011, 19.721/2012 mwN).2.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss der Inhalt einer Verordnung als Gesetz im materiellen Sinn das weitere Vollzugsgeschehen iSd Art18 Abs1 B-VG ausreichend vorherbestimmen vergleiche VfSlg 7072 aus 1973,, 19.592 aus 2011,, 19.721 aus 2012, mwN) und insbesondere dem Normadressaten die Möglichkeit geben, sich dem Recht gemäß zu verhalten (VfSlg 19.592 aus 2011,, 19.721 aus 2012, mwN).
50
2.2.4. Punkt 1 der Verordnung 1958 erklärt den "geplante[n] Weg […] auf den […] zur Verfügung gestellten privaten Grundparzellen als öffentliche[n] Interessentenweg", verweist im Verordnungstext allerdings weder auf Plan- oder sonstige Projektunterlagen noch auf deren Auflage zur Einsichtnahme. Die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Haus ins Treffen geführten Plan- und Projektunterlagen sind demnach nicht integrierende Bestandteile der Verordnung 1958 geworden (vgl zB VfSlg 7072/1973).2.2.4. Punkt 1 der Verordnung 1958 erklärt den "geplante[n] Weg […] auf den […] zur Verfügung gestellten privaten Grundparzellen als öffentliche[n] Interessentenweg", verweist im Verordnungstext allerdings weder auf Plan- oder sonstige Projektunterlagen noch auf deren Auflage zur Einsichtnahme. Die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Haus ins Treffen geführten Plan- und Projektunterlagen sind demnach nicht integrierende Bestandteile der Verordnung 1958 geworden vergleiche zB VfSlg 7072 aus 1973,).
51
Der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinderates der Marktgemeinde Haus in den Punkten 1 und 2 der Verordnung 1958 ist der Hinweis vorangestellt, dass diese Beschlüsse "zum Zwecke der Herstellung und Erhaltung des öffentlichen Interessentenweges von Haus über Oberhausberg nach Winkleben" gefasst wurden. Diese Formulierung bezieht sich – wie sich aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden, auf die Verordnung 1958 Bezug habenden Unterlagen ergibt – lediglich auf den Verlauf des ersten Bauabschnittes, wie auch das Bezirksgericht Schladming in seinem Urteil festhält; auch der Gemeinderat der Marktgemeinde Haus stellt dies in seiner Äußerung nicht in Abrede. Punkt 1 der Verordnung 1958 enthält nun die Anordnung, dass der geplante Weg "auf den […] zur Verfügung gestellten privaten Grundparzellen als öffentlicher Interessentenweg erklärt [wird]". Der Verordnung 1958 ist allerdings kein integrierender Plan angeschlossen, aus dem sich der genaue Wegverlauf ergibt. Zwar werden in einer eigenständigen Anordnung, Punkt 2 der Verordnung 1958, Interessenten an diesem Wegbau zur öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft "Hauser-Bürgerwald" zusammengeschlossen; zudem bezieht sich die der Verordnung angeschlossene Interessentenliste auf den gesamten Weg "Hauser-Bürgerwald" und somit nicht nur auf den ersten, sondern auch auf den zweiten Bauabschnitt. Diese Interessentenliste eignet sich aber nicht zur Feststellung des genauen Wegverlaufes; so enthält sie auch keine Grundstückszahlen und nur Namen der Interessenten, zum Teil ohne Anschrift. Es mag zutreffen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung 1958 der Verlauf des Weges und die davon erfassten Grundstücke allen Beteiligten ausreichend klar waren. Die Verordnung 1958 entspricht aber insgesamt nicht den Anforderungen, die an Rechtsvorschriften eines Gesetzes im materiellen Sinn zu stellen sind.
52
2.2.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich Punkt 1 der Verordnung 1958 als nicht hinreichend determiniert im Sinne des Art18 Abs1 B-VG, weil daraus der Wegverlauf nicht ersichtlich wird und nicht hinreichend bestimmt ist, welcher Weg als öffentlicher Interessentenweg eingereiht wird. Punkt 1 der Verordnung 1958 ist sohin als gesetzwidrig aufzuheben.
53
2.3. Punkt 1 der Verordnung 1958, mit dem iSd §8 Abs3 Stmk LStVG 1938 "der geplante Weg […] auf den […] zur Verfügung gestellten privaten Grundparzellen als öffentlicher Interessentenweg erklärt" wurde, bildet seinerseits eine der rechtlichen Voraussetzungen für Punkt 2 der Verordnung 1958, mit dem iSd §47 Abs3 Stmk LStVG 1938 die "Interessenten an diesem Wegbau […] zur öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft Hauser-Bürgerwald" zusammengefasst wurden. Punkt 2 der Verordnung 1958 steht daher mit Punkt 1 der Verordnung 1958 in einem untrennbaren Zusammenhang und ist somit ebenfalls als gesetzwidrig aufzuheben (vgl VfSlg 20.075/2016 mwN).2.3. Punkt 1 der Verordnung 1958, mit dem iSd §8 Abs3 Stmk LStVG 1938 "der geplante Weg […] auf den […] zur Verfügung gestellten privaten Grundparzellen als öffentlicher Interessentenweg erklärt" wurde, bildet seinerseits eine der rechtlichen Voraussetzungen für Punkt 2 der Verordnung 1958, mit dem iSd §47 Abs3 Stmk LStVG 1938 die "Interessenten an diesem Wegbau […] zur öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft Hauser-Bürgerwald" zusammengefasst wurden. Punkt 2 der Verordnung 1958 steht daher mit Punkt 1 der Verordnung 1958 in einem untrennbaren Zusammenhang und ist somit ebenfalls als gesetzwidrig aufzuheben vergleiche VfSlg 20.075 aus 2016, mwN).

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

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1. Die Verordnung 1958 ist als gesetzwidrig aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren im Antrag dargelegten Bedenken.
55
Im Übrigen, also hinsichtlich der "Abschrift 1961", ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
56
2. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z7 Stmk Kundmachungsgesetz, LGBl 25/1999, idF LGBl 84/2022.2. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 Z7 Stmk Kundmachungsgesetz, Landesgesetzblatt 25 aus 1999,, in der Fassung Landesgesetzblatt 84 aus 2022,.
57
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:V19.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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