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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Änderungen nach § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994, die gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 anzuzeigen sind, müssen iSd § 81 Abs. 1 GewO 1994 geeignet sein, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Die Beurteilung, ob eine solche Eignung gegeben ist, erfordert in der Regel keine sachverständige Prüfung, sondern es kann dabei auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 18.3.2015, Ro 2015/04/0002).Änderungen nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994, die gemäß Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 anzuzeigen sind, müssen iSd Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 geeignet sein, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Die Beurteilung, ob eine solche Eignung gegeben ist, erfordert in der Regel keine sachverständige Prüfung, sondern es kann dabei auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden vergleiche VwGH 18.3.2015, Ro 2015/04/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040183.L02Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
27.10.2026