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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §81 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/04/0125 B 23. November 2016 RS 1Stammrechtssatz
Die Regelung des § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994, der zufolge bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen keine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 besteht, stellt darauf ab, dass die Änderungen "auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen", dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen vermieden oder nachteilige Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Es ist daher eine Prognoseentscheidung im Einzelfall zu treffen.Die Regelung des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994, der zufolge bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen keine Genehmigungspflicht nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 besteht, stellt darauf ab, dass die Änderungen "auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen", dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen vermieden oder nachteilige Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Es ist daher eine Prognoseentscheidung im Einzelfall zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040183.L01Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
27.10.2026