RS Vwgh 2003/5/8 2001/15/0082

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litd;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §289 Abs2;
BAO §93 Abs2;

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig auf Abweisung der Berufung als unbegründet lautet, stützt sich der angefochtene Bescheid nicht darauf, dass eine Berufungsbegründung gefehlt hätte, sondern dass die zur Begründung der Berufung geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen von der belangten Behörde nicht zu prüfen sei. Darin kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150082.X03

Im RIS seit

16.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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