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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §4Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH schadet es im Hinblick auf die Frage, ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, nicht, wenn im Kopf des Bescheides lediglich das Hilfsorgan der entscheidenden Behörde genannt wurde; maßgebend für die Zurechnung des Bescheides ist diesfalls die Art der Unterfertigung (vgl. etwa VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, sowie VwGH 18.11.1998, 96/03/0351, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall schadet es für eine Zurechnung des gegenüber dem Revisionswerber erlassenen Bescheides zum - gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz zuständigen - Bundespräsidenten daher nicht, wenn im Kopf des Bescheides die Präsidentschaftskanzlei genannt ist. Ebenso wenig schadet es, wenn die Fertigung - entsprechend § 5 Abs. 1 Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei - "Für die Kabinettsdirektorin" und nicht "Für den Bundespräsidenten" erfolgte, weil damit vor dem Hintergrund dieser besonderen Fertigungsregelung nur eine Fertigung für den Bundespräsidenten zum Ausdruck gebracht werden konnte.Nach der Rechtsprechung des VwGH schadet es im Hinblick auf die Frage, ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, nicht, wenn im Kopf des Bescheides lediglich das Hilfsorgan der entscheidenden Behörde genannt wurde; maßgebend für die Zurechnung des Bescheides ist diesfalls die Art der Unterfertigung vergleiche etwa VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, sowie VwGH 18.11.1998, 96/03/0351, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall schadet es für eine Zurechnung des gegenüber dem Revisionswerber erlassenen Bescheides zum - gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz zuständigen - Bundespräsidenten daher nicht, wenn im Kopf des Bescheides die Präsidentschaftskanzlei genannt ist. Ebenso wenig schadet es, wenn die Fertigung - entsprechend Paragraph 5, Absatz eins, Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei - "Für die Kabinettsdirektorin" und nicht "Für den Bundespräsidenten" erfolgte, weil damit vor dem Hintergrund dieser besonderen Fertigungsregelung nur eine Fertigung für den Bundespräsidenten zum Ausdruck gebracht werden konnte.
Schlagworte
FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030009.L05Im RIS seit
20.10.2026Zuletzt aktualisiert am
27.10.2026