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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1Rechtssatz
Zur Frage, wann eine generelle Weisung in einer Dienststelle als dem Beamten zugegangen anzusehen ist, hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass es entscheidend darauf ankommt, ob innerhalb der Abteilung den Bediensteten die Erlässe tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht worden sind (Letzteres setzt nicht voraus, dass die Bediensteten die Erlässe auch faktisch im Einzelnen zur Kenntnis genommen haben; VwGH 20.12.2005, 2002/12/0203). Maßgeblich für den Zeitpunkt des Empfangs ist somit die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Adressaten der Weisung, die nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes mit dem ersten Tag der Abholfrist gegeben ist. In diesem Sinne nahm der VwGH auch an, dass ein weisungswidriges Verhalten dem Beamten nicht nur dann, wenn ihm die betreffende Weisung tatsächlich bekannt war, vorwerfbar ist, sondern auch, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass sie ihm nicht tatsächlich bekannt geworden ist (VwGH 21.6.2000, 97/09/0326).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024120128.L02Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
27.10.2026