RS Vwgh 2026/9/14 Ra 2024/12/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §51 Abs2
B-VG Art20 Abs1
VwRallg
ZustG
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/12/0051 E 8. März 2022 RS 6

Stammrechtssatz

Weisungen sind empfangsbedürftig (VwGH 28.9.1994, 93/12/0068). Die Erlassung einer Weisung ist an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen und telefonisch, im Umlauf etc erfolgen. Wird allerdings der - nicht obligatorische - Postweg beschritten, so unterliegt auch die Erlassung einer Weisung dem Zustellgesetz (vgl. VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088). Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass die Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung iSd. § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 nicht schon allein dadurch verletzt ist, dass ein Beamter mit seiner Dienstbehörde "nicht regelmäßig in Kontakt tritt", sondern voraussetzt, dass die Dienstbehörde dem Beamten eine entsprechende Aufforderung zur Kenntnis bringt, der der Beamte in weiterer Folge, obwohl ihm dies zumutbar wäre, nicht nachkommt.Weisungen sind empfangsbedürftig (VwGH 28.9.1994, 93/12/0068). Die Erlassung einer Weisung ist an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen und telefonisch, im Umlauf etc erfolgen. Wird allerdings der - nicht obligatorische - Postweg beschritten, so unterliegt auch die Erlassung einer Weisung dem Zustellgesetz vergleiche VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088). Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass die Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung iSd. Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Satz BDG 1979 nicht schon allein dadurch verletzt ist, dass ein Beamter mit seiner Dienstbehörde "nicht regelmäßig in Kontakt tritt", sondern voraussetzt, dass die Dienstbehörde dem Beamten eine entsprechende Aufforderung zur Kenntnis bringt, der der Beamte in weiterer Folge, obwohl ihm dies zumutbar wäre, nicht nachkommt.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024120128.L01

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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