1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. August 2025 wurde dem Revisionswerber aufgrund von Auflagenverstößen eine näher konkretisierte Übertretung des § 7 Abs. 3 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz angelastet, weshalb über ihn eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. August 2025 wurde dem Revisionswerber aufgrund von Auflagenverstößen eine näher konkretisierte Übertretung des Paragraph 7, Absatz 3, Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz angelastet, weshalb über ihn eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern statt, als es die Tatzeit konkretisierte, Punkt VII aus der tabellarischen Auflistung der Auflagenverstöße im Tatvorwurf entfallen ließ und die verhängte Geldstrafe auf € 1.000 Euro,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage und 5 Stunden herabsetzte; im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe, setzte den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens neu fest und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern statt, als es die Tatzeit konkretisierte, Punkt römisch sieben aus der tabellarischen Auflistung der Auflagenverstöße im Tatvorwurf entfallen ließ und die verhängte Geldstrafe auf € 1.000 Euro,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage und 5 Stunden herabsetzte; im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe, setzte den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens neu fest und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, mit Formular vom 27. Mai 2024, durch H. elektronisch signiert, habe der Verein R. mit bestimmten Kontaktdaten eine beabsichtigte Veranstaltung angezeigt. Als vom Verein mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragte Person sei P. genannt worden; eine weitere Person sei als Ansprechpartner des Sicherheitsdienstes genannt worden. Der Anzeige seien u.a. Streckenpläne inkl. Detailzeichnungen zu „Actionzonen“ und ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für die Streckenführung beigelegt worden. Die Veranstaltung sei von der belangten Behörde genehmigt und der Bescheid dem Verein zu Handen von P. zugestellt worden. Der Genehmigungsbescheid weise bestimmte, in der Folge näher festgestellte Auflagen auf. Im Zuge der durchgeführten Veranstaltung hätten sich während der festgelegten Sperrzeiten insgesamt an mehreren Stellen Personen in der jeweiligen Sperrzone aufgehalten, wobei das Verwaltungsgericht diesbezüglich konkrete Feststellungen traf. Der Revisionswerber sei zum Zeitpunkt der Veranstaltung der Obmann des Vereins R. gewesen und habe nach den Statuten des Vereins diesen vertreten. Es sei weder schriftlich noch mündlich vereinbart worden, dass P. die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Veranstaltung übernehme.
4
Das Verwaltungsgericht erläuterte seine Beweiswürdigung und führte rechtlich nach Darstellung der Rechtslage aus, Veranstalter sei der Verein gewesen; bei einem Verein sei das außenvertretungsbefugte Organ (Leitungsorgan im Sinne des § 5 VerG) gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortlich. Es habe nach den Statuten keine andere Person gegeben, die den Verein außenwirksam vertreten habe. Auch dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz sei sohin immanent, dass die Verantwortung beim Veranstalter - d.h. beim Verein - bleibe und die beauftragte Person nur zur Erfüllung der Verpflichtungen des Veranstalters befugt sein müsse. Die Strafbestimmung des § 17 Z 4 leg. cit. richte sich ebenfalls an den Veranstalter. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müsse die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die von dem zur Vertretung nach außen Berufenen gefertigt sei. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten könnten grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich sei nur, dass die Zustimmung gemäß § 9 Abs. 4 VStG nachweislich erfolgt sei. Dass eine Zustimmungserklärung der zu bestellenden Person auch formfrei erfolgen könne, vermöge das gänzliche Fehlen einer solchen nicht zu ersetzen. Die Bestellung müsse klar zum Ausdruck bringen, dass nicht nur eine Übertragung von Aufgaben stattfinde, sondern ausdrücklich auch die Übernahme der entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Hier sei weder gesetzlich vorgesehen, dass die mit der Durchführung der Veranstaltung vom Veranstalter betraute Person die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übernehme, noch habe P. der Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt. Auch eine entsprechende Bestellung des P. zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen liege nicht vor. Der Veranstaltungsanzeige sei lediglich zu entnehmen, dass P. vom Verein mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragt worden sei, nicht jedoch, dass er auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich wäre. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung liege somit beim statutenmäßig nach außen zur Vertretung des Vereins berufenen Organ, also dem Revisionswerber als dessen Obmann.Das Verwaltungsgericht erläuterte seine Beweiswürdigung und führte rechtlich nach Darstellung der Rechtslage aus, Veranstalter sei der Verein gewesen; bei einem Verein sei das außenvertretungsbefugte Organ (Leitungsorgan im Sinne des Paragraph 5, VerG) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlich. Es habe nach den Statuten keine andere Person gegeben, die den Verein außenwirksam vertreten habe. Auch dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz sei sohin immanent, dass die Verantwortung beim Veranstalter - d.h. beim Verein - bleibe und die beauftragte Person nur zur Erfüllung der Verpflichtungen des Veranstalters befugt sein müsse. Die Strafbestimmung des Paragraph 17, Ziffer 4, leg. cit. richte sich ebenfalls an den Veranstalter. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müsse die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die von dem zur Vertretung nach außen Berufenen gefertigt sei. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten könnten grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich sei nur, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt sei. Dass eine Zustimmungserklärung der zu bestellenden Person auch formfrei erfolgen könne, vermöge das gänzliche Fehlen einer solchen nicht zu ersetzen. Die Bestellung müsse klar zum Ausdruck bringen, dass nicht nur eine Übertragung von Aufgaben stattfinde, sondern ausdrücklich auch die Übernahme der entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Hier sei weder gesetzlich vorgesehen, dass die mit der Durchführung der Veranstaltung vom Veranstalter betraute Person die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übernehme, noch habe P. der Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt. Auch eine entsprechende Bestellung des P. zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen liege nicht vor. Der Veranstaltungsanzeige sei lediglich zu entnehmen, dass P. vom Verein mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragt worden sei, nicht jedoch, dass er auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich wäre. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung liege somit beim statutenmäßig nach außen zur Vertretung des Vereins berufenen Organ, also dem Revisionswerber als dessen Obmann.
5
Aus näher genannten Gründen sei die Tat ausreichend konkretisiert vorgeworfen worden. Den Revisionswerber treffe ein Verschulden, weil er nichts vorgebracht habe, was auf subjektiver Ebene geeignet wäre, ihn zu entlasten und mangelndes Verschulden auch sonst nicht hervorgekommen sei, weshalb zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen sei. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht die Strafbemessung.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt demnach ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0174, mwN), wobei die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind (vgl. VwGH 4.5.2021, Ra 2021/09/0088, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt demnach ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0174, mwN), wobei die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG darzustellen sind vergleiche , VwGH 4.5.2021, Ra 2021/09/0088, mwN). 11
Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung falsch beurteilt; P. sei vom Veranstalter mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragt worden, dieser habe sich des Veranstaltungsanzeigeformulars bedient. Eine juristische Person müsse zwingend eine durchführende Person im Formular angeben und diese habe alle erforderlichen Vorkehrungen im Sinne des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes zu treffen. Aus dem Gesetz lasse sich in Zusammenschau mit der Formulierung im Anzeigeformular zwingend schließen, dass die vom Veranstalter mit der Durchführung der Veranstaltung betraute Person auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Sinne des § 9 VStG übernommen habe. Eine „Aufsplittung“ der Rollen finde im Gesetzeswortlaut keine Deckung und ergebe auch keinen Sinn, weil die Angaben im Formular sonst inhaltslos und ohne Rechtsfolge blieben. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit dieser Rechtsfrage noch nie auseinandergesetzt.Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung falsch beurteilt; P. sei vom Veranstalter mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragt worden, dieser habe sich des Veranstaltungsanzeigeformulars bedient. Eine juristische Person müsse zwingend eine durchführende Person im Formular angeben und diese habe alle erforderlichen Vorkehrungen im Sinne des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes zu treffen. Aus dem Gesetz lasse sich in Zusammenschau mit der Formulierung im Anzeigeformular zwingend schließen, dass die vom Veranstalter mit der Durchführung der Veranstaltung betraute Person auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Sinne des Paragraph 9, VStG übernommen habe. Eine „Aufsplittung“ der Rollen finde im Gesetzeswortlaut keine Deckung und ergebe auch keinen Sinn, weil die Angaben im Formular sonst inhaltslos und ohne Rechtsfolge blieben. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit dieser Rechtsfrage noch nie auseinandergesetzt.
12
Die gemäß § 9 Abs. 1 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen sind amtswegig zu ermitteln (VwGH 12.6.2017, Ra 2017/02/0105; 23.11.1993, 93/04/0152; 21.3.1995, 94/04/0265).Die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen sind amtswegig zu ermitteln (VwGH 12.6.2017, Ra 2017/02/0105; 23.11.1993, 93/04/0152; 21.3.1995, 94/04/0265). 13
Die Frage, wer im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG für einen Verein zur Vertretung nach außen berufen ist, ist anhand des VereinsG zu lösen. Dieses wiederum verweist diesbezüglich auf die Statuten, die eine entsprechende Regelung zu enthalten haben (vgl. erneut VwGH 21.3.1995, 94/04/0265).Die Frage, wer im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG für einen Verein zur Vertretung nach außen berufen ist, ist anhand des VereinsG zu lösen. Dieses wiederum verweist diesbezüglich auf die Statuten, die eine entsprechende Regelung zu enthalten haben vergleiche , erneut VwGH 21.3.1995, 94/04/0265). 14
Gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
15
Die „Bestellung“ verantwortlicher Beauftragter erfordert in allen Fällen eine entsprechende Vereinbarung; mit Zustimmung des Beauftragten wird die Bestellung rechtswirksam. Bloße einseitige Bestellungen/Beauftragungen sind daher unzureichend und jedenfalls wirkungslos (VwGH 26.9.2008,
2007/02/0338; 19.10.2004,
2004/03/0102).
16
Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten muss nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die von dem zur Vertretung nach außen Berufenen gefertigt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß § 9 Abs. 4 VStG nachweislich erfolgt ist, was nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet, dass nur ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlung zur Erbringung des Nachweises geeignet ist (vgl. etwa VwGH 31.1.2024, Ra 2023/02/0148 und 0149, mwN).Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten muss nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die von dem zur Vertretung nach außen Berufenen gefertigt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist, was nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet, dass nur ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlung zur Erbringung des Nachweises geeignet ist vergleiche , etwa VwGH 31.1.2024, Ra 2023/02/0148 und 0149, mwN). 17
Dass keine ausdrückliche schriftliche Zustimmungserklärung des P. vorliegt, wird in der Revision nicht in Abrede gestellt. Dass eine solche Erklärung der zu bestellenden Person auch formfrei erfolgen könnte, vermag das gänzliche Fehlen einer solchen nicht zu ersetzen. Anders als der Revisionswerber vorbringt, liegt daher Rechtsprechung zur Frage vor, unter welchen Voraussetzungen der Obmann eines Vereins verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist bzw. unter welchen Voraussetzungen ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG.Dass keine ausdrückliche schriftliche Zustimmungserklärung des P. vorliegt, wird in der Revision nicht in Abrede gestellt. Dass eine solche Erklärung der zu bestellenden Person auch formfrei erfolgen könnte, vermag das gänzliche Fehlen einer solchen nicht zu ersetzen. Anders als der Revisionswerber vorbringt, liegt daher Rechtsprechung zur Frage vor, unter welchen Voraussetzungen der Obmann eines Vereins verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist bzw. unter welchen Voraussetzungen ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG.
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Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, hat es sich doch ausführlich mit den Statuten des Vereins, dem ausgefüllten Formular sowie der Tatsache, dass im gesamten Verwaltungsstrafverfahren keine dem § 9 Abs. 4 VStG entsprechende nachweisliche Zustimmung des Zeugen P. zur Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ermittelt werden konnte, auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht ist mit seiner Schlussfolgerung, aus der bloßen Unterfertigung eines Formulars könne die ausdrückliche Zustimmung des P. zur Übernahme der Verantwortlichkeit nicht entnommen werden, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen (vgl. VwGH 23.8.2024, Ra 2024/04/0326).Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, hat es sich doch ausführlich mit den Statuten des Vereins, dem ausgefüllten Formular sowie der Tatsache, dass im gesamten Verwaltungsstrafverfahren keine dem Paragraph 9, Absatz 4, VStG entsprechende nachweisliche Zustimmung des Zeugen P. zur Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ermittelt werden konnte, auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht ist mit seiner Schlussfolgerung, aus der bloßen Unterfertigung eines Formulars könne die ausdrückliche Zustimmung des P. zur Übernahme der Verantwortlichkeit nicht entnommen werden, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen vergleiche , VwGH 23.8.2024, Ra 2024/04/0326). 19
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.
20
Weiters bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision vor, es lägen Stoffsammlungs- und Begründungsmängel des Verwaltungsgerichtes zu den einzelnen Tatvorwürfen vor. Er habe insbesondere die Ausforschung des Erstellers des Videos begehrt. Es seien keine Beweise dazu aufgenommen worden, welche Orte auf den im Akt befindlichen Lichtbildern ersichtlich seien. Das Verwaltungsgericht habe lediglich die unbegründet gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde übernommen. Bei Einvernahme des Urhebers des Videos sowie der Einvernahme eines Gutachters hätte sich ergeben, dass die im Straferkenntnis angeführten Orte und Zeitpunkte nicht zuträfen. Aus diesem Grund liege darin ein Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes sei im Übrigen grob fehlerhaft vorgenommen worden, weil Feststellungen ungeprüft übernommen worden seien, weshalb die Rechtssicherheit in unvertretbarer Weise beeinträchtigt sei.
21
Zunächst ist auszuführen, dass vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vorläge, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. VwGH 31.12.2019, Ra 2019/02/0226, mwN).Zunächst ist auszuführen, dass vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vorläge, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen vergleiche , VwGH 31.12.2019, Ra 2019/02/0226, mwN).
22
Entgegen den Ausführungen in der Revision setzte sich das Verwaltungsgericht umfassend mit sämtlichen relevanten Beweisergebnissen auseinander und unterzog diese einer als nicht unschlüssig zu erkennenden Würdigung. Darauf, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht an (vgl. VwGH 11.2.2026, Ra 2026/02/0007, mwN).Entgegen den Ausführungen in der Revision setzte sich das Verwaltungsgericht umfassend mit sämtlichen relevanten Beweisergebnissen auseinander und unterzog diese einer als nicht unschlüssig zu erkennenden Würdigung. Darauf, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht an vergleiche , VwGH 11.2.2026, Ra 2026/02/0007, mwN). 23
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme, etwa ein Sachverständigengutachten bzw. zusätzliche Einvernahmen, im Einzelfall notwendig ist, dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 8.5.2026, Ra 2026/02/0074, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme, etwa ein Sachverständigengutachten bzw. zusätzliche Einvernahmen, im Einzelfall notwendig ist, dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 8.5.2026, Ra 2026/02/0074, mwN). 24
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht seine Feststellungen zum Aufenthalt von Personen in den Sperrzonen auf die im Akt einliegenden diesbezüglichen Lichtbilder gestützt hat, denen der Revisionswerber weder in der Verhandlung noch in der Revision substantiiert entgegengetreten ist, kann es keineswegs als unvertretbar angesehen werden, wenn das Verwaltungsgericht die Einholung weiterer Beweismittel als entbehrlich qualifiziert hat.
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Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher in diesem Zusammenhang nicht.
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Zuletzt bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision vor, er habe bereits in seiner Beschwerde ein Vorbringen erstattet, das auf ein installiertes und wirksames Kontrollsystem zur Vermeidung von Verstößen gegen Bescheidauflagen und auf das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit hindeute. Zum Beweis hiefür habe er die Einvernahme bestimmter Personen beantragt; das Verwaltungsgericht habe dies jedoch unterlassen, weshalb in der Nichtaufnahme der Beweise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechts vorliege. Es sei aktenwidrig, dass er nichts vorgebracht habe, was auf subjektiver Ebene geeignet wäre, ihn zu entlasten.
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Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil weder dem Beschwerdevorbringen noch dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ein auf das konkrete Bestreiten des Verschuldens enthaltenes Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist.
28
In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2026