TE Lvwg Erkenntnis 2026/7/24 LVwG 30.33-941/2026-12

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Veröffentlicht am 24.07.2026
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Entscheidungsdatum

24.07.2026

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Norm

StVO 1960 §52 lita Z1
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VStG §44a Z1
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch HOHENBERG Rechtsanwälte GmbH, Hartenaugasse 6, 8010 Graz, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.01.2026, GZ: VStV/925302244202/2025,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insoweit römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insoweit

Folge gegeben,

als das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz idgF (im Folgenden VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt wird.als das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz idgF (im Folgenden VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt wird.

II.  Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark (im Folgenden belangten Behörde) vom 22.01.2026, GZ: VStV/925302244202/2025, wurde Herrn A (im Folgenden Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zu Last gelegt und Strafe verhängt:

„1.  Datum/Zeit:                        02.10.2025, 12:50 Uhr

      Ort:                                 A-Ort, B-Straße

      Betroffenes Fahrzeug:            LKW, Kennzeichen: **** (A)

 
 

Sie haben den Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens "Fahrverbot (in beiden Richtungen), ausgenommen Müllabfuhr" befahren, obwohl Sie nicht unter diese Ausnahme fielen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 52 lit. a Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/20241. Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024,

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

Vormerkdelikt

1. € 55,00

1 Tag(e) 1 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960,Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960,

BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl.Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung BGBl.

I Nr. 90/2023römisch eins Nr. 90/2023

Nein

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 65,00“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen und zusammengefasst Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Verordnung, auf die sich das Fahrverbot stützt, sowie der beiden Verordnungen vom 15.06.2023, die die Fahrradstraße im Abschnitt C-Straße bis D-Straße und im Abschnitt E-Straße – F-Straße betreffen, vorgebracht. Zu den konkreten Ausführungen darf auf die ausführliche Beschwerde vom 18.02.2026 verwiesen werden. Weiters würden Milderungsgründe vorliegen, die von der Behörde nicht berücksichtigt worden seien.

Neben der Anregung zu einem Antrag auf Normenkontrolle sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden folgende Anträge wurden gestellt:

„Das Landesverwaltungsgericht wolle (allenfalls nach gemäß § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG ergänzender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts) in der Sache selbst erlassen das „Das Landesverwaltungsgericht wolle (allenfalls nach gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ergänzender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts) in der Sache selbst erlassen das


ERKENNTNIS:
, ERKENNTNIS:


Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
, Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

in eventu

Das Landesverwaltungsgericht wolle gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG fassen den Das Landesverwaltungsgericht wolle gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG fassen den

BESCHLUSS:


Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zu Lasten eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen.“
, Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zu Lasten eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen.“

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen wird nachstehender, unstrittiger Sachverhalt festgestellt:

Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 02.10.2025, 12:50 Uhr, A-Ort, B-Straße, den Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens "Fahrverbot (in beiden Richtungen), ausgenommen Müllabfuhr" befahren, obwohl er nicht unter diese Ausnahme gefallen sei.

Das Straferkenntnis stützt sich auf die Privatanzeige vom 03.12.2025.

Als Tatort wurde angeführt, A-Ort, B-Straße.

Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl I 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz BGBl römisch eins 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus Paragraph 3, VwGVG.

Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gem. § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gem. Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

§ 52 lit a Z 1 StVO: Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO:

„Verbots- oder Beschränkungszeichen

1. „FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.

[…]“

§ 99 Abs 3 lit a StVO: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO:

„Strafbestimmungen

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist,

[…]“

Gemäß § 44a Z 1 bis Z 3 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins bis Ziffer 3, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

Z 1 die als erwiesen angenommene Tat;Ziffer eins, die als erwiesen angenommene Tat;

Z 2 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;Ziffer 2, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

Z 3 die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung.Ziffer 3, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tat hinsichtlich des Täters und der TatumschreibungGemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumschreibung

so genau zu umschreiben, dass

1.             die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2.             die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (Erkenntnis eines verstärkten Senates, VwGH 13.06.1984, Slg NF 11.466/A).

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 03.10.1985, Slg NF 11.894/A).Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 03.10.1985, Slg NF 11.894/A).

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Im konkreten Fall wurde als Tatort die B-Straße angegeben. Laut Google Maps ist dort das G. Die Lage stellt sich wie folgt dar:

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört u.a. die möglichst präzise Angabe des Tatortes (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfaherns3 Seite 722 Abs.2). Eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, genügt diesen Anforderungen nicht (VwGH 25.09.1991, 91/02/0051). Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört u.a. die möglichst präzise Angabe des Tatortes vergleiche Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfaherns3 Seite 722 Absatz 2,). Eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, genügt diesen Anforderungen nicht (VwGH 25.09.1991, 91/02/0051).

Das Verwaltungsgericht ist – nach gefestigter Rechtsprechung – nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2019/11/0202, mit Verweis auf VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033). Das Verwaltungsgericht ist – nach gefestigter Rechtsprechung – nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2019/11/0202, mit Verweis auf VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033).


Eine Verfolgungshandlung hat sich nach § 32 Abs 2 VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften im Sinn des § 44a Z 2 VStG zu beziehen (vgl. VwGH 11.03.2022, Ra 2021/08/0071).
, Eine Verfolgungshandlung hat sich nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften im Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen vergleiche VwGH 11.03.2022, Ra 2021/08/0071).

Rechtssatz zu Ra 2015/02/0048:

„Bei Übertretungen im Straßenverkehr ist zu prüfen, ob die Angabe der Fahrtrichtung wesentliches Tatbestandsmerkmal in dem Sinne ist, dass eine unterlassene Angabe den Beschuldigten in seinen Verteidigungsrechten einschränken oder ihn der Gefahr der Doppelbestrafung aussetzen würde. Der VwGH hat etwa bei Übertretungen nach § 5 Abs 1 StVO 1960 (vgl E 22. Februar 2002, 2001/02/0151), § 18 Abs 1 und § 20 Abs 2 StVO 1960 (vgl E 19. Oktober 1996, 96/03/0255); § 103 Abs 2 KFG 1967 vgl E 20. April 2001, 2001/02/0060) die Angabe der Fahrtrichtung zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat als nicht erforderlich erachtet. Die Beurteilung, ob hinsichtlich einer konkreten Übertretung die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG ausreichend präzise ist, um den Beschuldigten nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken oder einer Gefahr der Doppelbestrafung auszusetzen, setzt eine Berücksichtigung des jeweiligen gesetzlichen Tatbildes und der Umstände des Einzelfalls voraus. Bei der Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a KFG 1967 ist die Überschreitung des Gesamtgewichts, das nach § 4 Abs 7a KFG 1967 im Allgemeinen 40.000 kg, in zwei besonders geregelten Ausnahmefällen jedoch 44.000 kg nicht überschreiten darf, entscheidend. Im Zusammenhang mit der Ausnahme des Rundholztransportes, für den - unter weiteren Voraussetzungen - bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, ein Gesamtgewicht von bis zu 44.000 kg zulässig ist, begegnet es keinen Bedenken, dass weder die Fahrtrichtung noch der Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrt im Spruch angeführt werden, im Hinblick auf die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat, wenn nicht in Frage steht, dass ohnehin von einem Rundholztransport iSd § 4 Abs 7a KFG 1967 (für dessen Vorliegen es auf den Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrt sowie gegebenenfalls die Fahrtrichtung ankäme) ausgegangen wurde. Dass ein Rundholztransport vorlag, bildet auch nicht Teil des Tatvorwurfs, gegen den sich der Revisionswerber verteidigen müsste; der Tatvorwurf bezieht sich vielmehr auf die Überschreitung des nach der angewendeten Gesetzesbestimmung des § 4 Abs 7a KFG 1967 erlaubten Gesamtgewichts.“„Bei Übertretungen im Straßenverkehr ist zu prüfen, ob die Angabe der Fahrtrichtung wesentliches Tatbestandsmerkmal in dem Sinne ist, dass eine unterlassene Angabe den Beschuldigten in seinen Verteidigungsrechten einschränken oder ihn der Gefahr der Doppelbestrafung aussetzen würde. Der VwGH hat etwa bei Übertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 vergleiche E 22. Februar 2002, 2001/02/0151), Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 vergleiche E 19. Oktober 1996, 96/03/0255); Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 vergleiche E 20. April 2001, 2001/02/0060) die Angabe der Fahrtrichtung zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat als nicht erforderlich erachtet. Die Beurteilung, ob hinsichtlich einer konkreten Übertretung die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ausreichend präzise ist, um den Beschuldigten nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken oder einer Gefahr der Doppelbestrafung auszusetzen, setzt eine Berücksichtigung des jeweiligen gesetzlichen Tatbildes und der Umstände des Einzelfalls voraus. Bei der Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 ist die Überschreitung des Gesamtgewichts, das nach Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 im Allgemeinen 40.000 kg, in zwei besonders geregelten Ausnahmefällen jedoch 44.000 kg nicht überschreiten darf, entscheidend. Im Zusammenhang mit der Ausnahme des Rundholztransportes, für den - unter weiteren Voraussetzungen - bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, ein Gesamtgewicht von bis zu 44.000 kg zulässig ist, begegnet es keinen Bedenken, dass weder die Fahrtrichtung noch der Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrt im Spruch angeführt werden, im Hinblick auf die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat, wenn nicht in Frage steht, dass ohnehin von einem Rundholztransport iSd Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 (für dessen Vorliegen es auf den Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrt sowie gegebenenfalls die Fahrtrichtung ankäme) ausgegangen wurde. Dass ein Rundholztransport vorlag, bildet auch nicht Teil des Tatvorwurfs, gegen den sich der Revisionswerber verteidigen müsste; der Tatvorwurf bezieht sich vielmehr auf die Überschreitung des nach der angewendeten Gesetzesbestimmung des Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 erlaubten Gesamtgewichts.“

Im vorliegenden Fall genügt die Umschreibung des Tatorts den Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht. Zwar ist nach der Rsp des VwGH die Angabe der Fahrtrichtung nicht bei jeder straßenverkehrsrechtlichen Übertretung zwingend erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob deren Fehlen den Beschuldigten in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigen oder der Gefahr einer Doppelbestrafung aussetzen kann. Die Tatumschreibung darf keinen Zweifel darüber offenlassen, welches konkrete Verhalten sanktioniert wird. Im vorliegenden Fall genügt die Umschreibung des Tatorts den Anforderungen des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht. Zwar ist nach der Rsp des VwGH die Angabe der Fahrtrichtung nicht bei jeder straßenverkehrsrechtlichen Übertretung zwingend erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob deren Fehlen den Beschuldigten in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigen oder der Gefahr einer Doppelbestrafung aussetzen kann. Die Tatumschreibung darf keinen Zweifel darüber offenlassen, welches konkrete Verhalten sanktioniert wird.

Im gegenständlichen Fall wurde als Tatort die B-Straße angeführt, ohne nähere Konkretisierung des betroffenen Straßenabschnitts oder der Fahrtrichtung. Dies, obwohl im STEK „Straßenzug“ angegeben wurde.

Oder anders ausgedrückt: Einerseits wird im STEK eine punktuelle Adresse, nämlich B-Straße, angegeben, andererseits wird in den Ausführungen das Wort Straßenzug verwendet, wobei dieser aber weder bzgl Fahrtrichtung noch Strecke definiert ist.

Gerade bei einem Delikt des Befahrens eines mit Fahrverbot belegten Straßenzuges kann dieselbe Straße innerhalb kurzer Zeit mehrmals in unterschiedlichen Bewegungsrichtungen oder auf unterschiedlichen Streckenabschnitten befahren werden. Ohne nähere Umschreibung bleibt aber offen, welcher konkrete Fahrvorgang Gegenstand des Tatvorwurfs ist.

Die mangelnde Konkretisierung bewirkt insbesondere, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer wegen einer anderen Fahrt auf derselben Straße neuerlich eine Verwaltungsübertretung angelastet wird. Die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht somit, weil der angelastete Sachverhalt insgesamt nicht hinreichend individualisiert wurde.

Bei Geschwindigkeitsübertretungen nach § 52 lit a Z 10a StVO ist die Fahrtrichtung nach der Rechtsprechung regelmäßig deshalb entbehrlich, weil sich der Tatvorwurf bereits durch die Kombination aus Messort, Tatzeit und gemessener Geschwindigkeit eindeutig individualisieren lässt. Der Vorwurf lautet dort nicht, eine bestimmte Strecke oder einen bestimmten Straßenabschnitt unzulässig benutzt zu haben, sondern zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort eine konkret feststellbare Geschwindigkeit überschritten zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher ausgesprochen, dass die Angabe der Fahrtrichtung bei Geschwindigkeitsdelikten grundsätzlich nicht erforderlich ist, außer wenn in den beiden Richtungen unterschiedliche Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten oder die Zuständigkeit verschiedener Behörden betroffen wäre.Bei Geschwindigkeitsübertretungen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO ist die Fahrtrichtung nach der Rechtsprechung regelmäßig deshalb entbehrlich, weil sich der Tatvorwurf bereits durch die Kombination aus Messort, Tatzeit und gemessener Geschwindigkeit eindeutig individualisieren lässt. Der Vorwurf lautet dort nicht, eine bestimmte Strecke oder einen bestimmten Straßenabschnitt unzulässig benutzt zu haben, sondern zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort eine konkret feststellbare Geschwindigkeit überschritten zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher ausgesprochen, dass die Angabe der Fahrtrichtung bei Geschwindigkeitsdelikten grundsätzlich nicht erforderlich ist, außer wenn in den beiden Richtungen unterschiedliche Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten oder die Zuständigkeit verschiedener Behörden betroffen wäre.

Im gegenständlichen Fall ist die Situation jedoch eine andere. Der Tatvorwurf besteht gerade darin, einen mit einem Fahrverbot belegten Straßenabschnitt befahren zu haben. Das tatbildprägende Verhalten ist somit nicht bloß das „Fahren an sich“, sondern das konkrete Befahren eines bestimmten Straßenbereichs entgegen eines bestehenden Verkehrsverbotes. Wird als Tatort lediglich die B-Straße angegeben, ohne nähere Eingrenzung des betroffenen Abschnitts oder der konkreten Fahrbewegung, bleibt offen, welcher konkrete Sachverhalt sanktioniert werden soll.

Anders als bei einem punktuellen Geschwindigkeitsdelikt kann derselbe Lenker innerhalb kurzer Zeit denselben Straßenzug mehrfach befahren und dadurch mehrere selbständige Tathandlungen setzen. Gerade weil das Fahrverbot in beiden Richtungen galt, können zwei unterschiedliche Fahrvorgänge — etwa einmal stadteinwärts und einmal stadtauswärts — jeweils eigenständige Übertretungen darstellen. Ohne Konkretisierung der Fahrbewegung oder des näheren Straßenabschnitts ist jedoch nicht erkennbar, welcher konkrete Fahrtvorgang bereits Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass wegen eines anderen Fahrvorganges auf derselben Straße neuerlich eine Bestrafung erfolgt.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher von den vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Geschwindigkeitsdelikten: Dort genügt der punktuelle Messvorgang zur Individualisierung der Tat; hier fehlt hingegen ohne nähere Umschreibung des Fahrvorganges die eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten historischen Geschehen. Gerade deshalb besteht im gegenständlichen Fall die vom § 44a Z 1 VStG zu vermeidende Gefahr der Doppelbestrafung.Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher von den vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Geschwindigkeitsdelikten: Dort genügt der punktuelle Messvorgang zur Individualisierung der Tat; hier fehlt hingegen ohne nähere Umschreibung des Fahrvorganges die eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten historischen Geschehen. Gerade deshalb besteht im gegenständlichen Fall die vom Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu vermeidende Gefahr der Doppelbestrafung.

Da somit der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich des Tatortes den Konkretisierungserfordernissen des § 44a Z 1 VStG nicht entspricht und eine hinsichtlich des Tatortes geeignete Verfolgungshandlung von der Behörde nicht gesetzt wurde, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Da somit der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich des Tatortes den Konkretisierungserfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht entspricht und eine hinsichtlich des Tatortes geeignete Verfolgungshandlung von der Behörde nicht gesetzt wurde, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Zu römisch zwei.:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fahrverbot, Angabe des Tatortes, Verfolgungshandlung, Angabe der Fahrtrichtung, Konkretisierungserfordernisse, Straßenverkehrsordnung 1960, Verwaltungsstrafgesetz 1991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.30.33.941.2026.12

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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