Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.07.2026Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs8Anmerkung
ao Revision Amt eingelangt 10.08.2026Rechtssatz
Die gesetzliche Ermächtigung und Verpflichtung bezieht sich nicht auf die Feststellung der Abgabe „irgendeiner“ wahrheitswidrigen Erklärung, sondern nur auf die Abgabe einer Erklärung gemäß § 344 (hier: Abs 1) GewO, sohin einer Erklärung über im Ausland entstandene Ausschlussgründe.Die gesetzliche Ermächtigung und Verpflichtung bezieht sich nicht auf die Feststellung der Abgabe „irgendeiner“ wahrheitswidrigen Erklärung, sondern nur auf die Abgabe einer Erklärung gemäß Paragraph 344, (hier: Absatz eins,) GewO, sohin einer Erklärung über im Ausland entstandene Ausschlussgründe.
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerberecht; Gewerbeordnung; Ausschluss von der Gewerbeausübung nur bei wahrheitswidriger eidesstattlicher Erklärung über im Ausland entstandene AusschlussgründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2026:405.6.440.1.2.2026Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026