Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.07.2026Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs8Anmerkung
ao Revision Amt eingelangt 10.08.2026Rechtssatz
Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des § 344 Abs 1 GewO kann abgeleitet werden, dass eine Eidesstattliche Erklärung auch zum Nachweis des Nichtvorliegens einer strafgerichtlichen Verurteilung durch ein österreichisches Gericht ausreicht bzw abzugeben ist.Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des Paragraph 344, Absatz eins, GewO kann abgeleitet werden, dass eine Eidesstattliche Erklärung auch zum Nachweis des Nichtvorliegens einer strafgerichtlichen Verurteilung durch ein österreichisches Gericht ausreicht bzw abzugeben ist.
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerberecht; Gewerbeordnung; Ausschluss von der Gewerbeausübung nur bei wahrheitswidriger eidesstattlicher Erklärung über im Ausland entstandene AusschlussgründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2026:405.6.440.1.2.2026Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026