Entscheidungsdatum
13.07.2026Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs8Anmerkung
ao Revision Amt eingelangt 10.08.2026Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von A, [...] gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 01.06.2026, Zahl *aa,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von A, [...] gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 01.06.2026, Zahl *aa,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 344a Abs 3 iVm § 13 Abs 8 GewO 1994 festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung abgegeben habe und er deshalb für die Dauer von fünf Jahren von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen werde. 1. Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 344 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, GewO 1994 festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung abgegeben habe und er deshalb für die Dauer von fünf Jahren von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen werde.
Begründend führte die belangte Behörde (zusammengefasst) aus, der Beschwerdeführer habe bei der Gewerbeanmeldung am 25.02.2026 eine Eidesstattliche Erklärung zum Nachweis des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen abgegeben. Nach Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sei festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 1 GewO vorgelegen sei, weshalb die abgegebene Eidesstattliche Erklärung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen habe und somit objektiv unrichtig gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde (zusammengefasst) aus, der Beschwerdeführer habe bei der Gewerbeanmeldung am 25.02.2026 eine Eidesstattliche Erklärung zum Nachweis des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen abgegeben. Nach Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sei festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO vorgelegen sei, weshalb die abgegebene Eidesstattliche Erklärung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen habe und somit objektiv unrichtig gewesen sei.
2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde, welche sich lediglich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei der Abgabe der Eidesstattlichen Erklärung der Überzeugung gewesen, dass kein Gewerbeausschlussgrund vorliege. Die objektive Unrichtigkeit seiner Erklärung beruhe auf einem Irrtum über die rechtliche Situation. Mittlerweile liege wegen der erfolgten Tilgung der Strafe auch kein Gewerbeausschlussgrund mehr vor. 2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde, welche sich lediglich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei der Abgabe der Eidesstattlichen Erklärung der Überzeugung gewesen, dass kein Gewerbeausschlussgrund vorliege. Die objektive Unrichtigkeit seiner Erklärung beruhe auf einem Irrtum über die rechtliche Situation. Mittlerweile liege wegen der erfolgten Tilgung der Strafe auch kein Gewerbeausschlussgrund mehr vor.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer meldete am 25.02.2026 mittels eines Online-Formulars im Wege des GISA (bundeseinheitliches "Gewerbeinformationssystem Austria") bei der belangten Behörde das Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ für den Standort [...], an.
2. Das Formular enthält den Hinweis, dass bei der Anmeldung eines Gewerbes keine Gewerbeausschlussgründe im Sinne des § 13 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) vorliegen dürfen. In einem Klammerausdruck wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Gewerbeausschlussgründen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere um strafgerichtliche Verurteilungen ab einer bestimmten Strafhöhe handelt. Unter der Rubrik „Erklärung“ trug der Beschwerdeführer in der Unterrubrik „Gewerbeausschlussgründe“ Folgendes ein: Ich, A, geboren am tt.mm.2000, erkläre an Eides statt, dass gegen mich keine Gründe für einen Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegen“.2. Das Formular enthält den Hinweis, dass bei der Anmeldung eines Gewerbes keine Gewerbeausschlussgründe im Sinne des Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 (GewO) vorliegen dürfen. In einem Klammerausdruck wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Gewerbeausschlussgründen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere um strafgerichtliche Verurteilungen ab einer bestimmten Strafhöhe handelt. Unter der Rubrik „Erklärung“ trug der Beschwerdeführer in der Unterrubrik „Gewerbeausschlussgründe“ Folgendes ein: Ich, A, geboren am tt.mm.2000, erkläre an Eides statt, dass gegen mich keine Gründe für einen Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 vorliegen“.
3. Alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung des mit dem Anbringen des Beschwerdeführers begehrten Rechts, konnten automatisiert durch das GISA validiert werden. Das GISA führte am Tag der Gewerbeanmeldung automatisiert eine EKIS?Prüfung durch und meldete der Gewerbebehörde, dass wegen eines Personeneintrags des Beschwerdeführers eine manuelle Abfrage im EKIS erforderlich ist.
Die von der Gewerbebehörde am 02.03.3026 durchgeführte automationsunterstützte Abfrage der Strafregisterdaten des Beschwerdeführers (§ 365a Abs 5 Z 5 GewO) ergab, dass dieser - unter anderem - eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Landesgerichtes Salzburg vom 20.05.2021 (Zahl *bb) wegen § 107 Abs 1 StGB und § 83 Abs 2 StGB aufweist, mit der über ihn eine bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt wurde. Die voraussichtliche Tilgung wurde mit 26.05.2026 angegeben.Die von der Gewerbebehörde am 02.03.3026 durchgeführte automationsunterstützte Abfrage der Strafregisterdaten des Beschwerdeführers (Paragraph 365 a, Absatz 5, Ziffer 5, GewO) ergab, dass dieser - unter anderem - eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Landesgerichtes Salzburg vom 20.05.2021 (Zahl *bb) wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Paragraph 83, Absatz 2, StGB aufweist, mit der über ihn eine bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt wurde. Die voraussichtliche Tilgung wurde mit 26.05.2026 angegeben.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
IV. Rechtslage und rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtslage und rechtliche Beurteilung:
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194 idF BGBl I 2024/130 idgF lauten (auszugsweise):1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/130 idgF lauten (auszugsweise):
„§ 13
(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
[…]
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
[…]
(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Absatz 3, eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Absatz 4, zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
[…]
(8) Natürliche Personen […] betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß § 344a Abs 1 oder 3 erlassen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft […] des Feststellungsbescheides gemäß § 344a Abs 1 oder 3 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß § 26 nicht erteilt werden.(8) Natürliche Personen […] betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 344 a, Absatz eins, oder 3 erlassen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft […] des Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 344 a, Absatz eins, oder 3 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß Paragraph 26, nicht erteilt werden.
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
a) Anmeldungsverfahren
§ 339Paragraph 339
(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
[…]
4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn
[…]
2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage Kenntnis verschaffen kann oder die betreffenden Daten im Sinne des § 342 Abs. 1 Z 4 durch das GISA automatisiert validiert werden können. Es dürfen ausschließlich Daten abgefragt oder automationsunterstützt validiert werden, die zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind und für deren Abfrage eine gesetzliche Ermächtigung besteht.2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage Kenntnis verschaffen kann oder die betreffenden Daten im Sinne des Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 4, durch das GISA automatisiert validiert werden können. Es dürfen ausschließlich Daten abgefragt oder automationsunterstützt validiert werden, die zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind und für deren Abfrage eine gesetzliche Ermächtigung besteht.
§ 340 Paragraph 340,
(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.
[…]
c) Verfahren zur unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA
§ 342Paragraph 342
(1) Anbringen, deren Erledigung im GISA von der Behörde einzutragen ist, können durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erledigt werden, wenn
1. das Anbringen elektronisch im Wege des GISA eingebracht worden ist,
2. das Anbringen elektronisch mittels der Funktion E-ID (§ 4 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E Government-Gesetz – E-GovG) oder einem anderen in Abs. 2 genannten elektronischen Authentizitätsnachweis des Einschreiters versehen ist,2. das Anbringen elektronisch mittels der Funktion E-ID (Paragraph 4, des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E Government-Gesetz – E-GovG) oder einem anderen in Absatz 2, genannten elektronischen Authentizitätsnachweis des Einschreiters versehen ist,
3. der Einschreiter Inhaber der Rechte ist oder Inhaber der Rechte sein will, auf welche sich das Anbringen bezieht,
4. alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung oder Beendigung des mit dem Anbringen begehrten Rechts automatisiert durch das GISA validiert werden können.
(2) Als elektronisch authentifiziert im Sinne des Abs 1 Z 2 gelten auch Anbringen, die mit elektronischer Signatur des Unternehmensserviceportals oder der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft versehen sind. (1) Anbringen, deren Erledigung im GISA von der Behörde einzutragen ist, können durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erledigt werden, wenn (2) Als elektronisch authentifiziert im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, gelten auch Anbringen, die mit elektronischer Signatur des Unternehmensserviceportals oder der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft versehen sind. (1) Anbringen, deren Erledigung im GISA von der Behörde einzutragen ist, können durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erledigt werden, wenn
§ 344Paragraph 344
(1) Bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 340 Abs. 1 erster Satz und […] ist zum Nachweis des Nichtvorliegens von im Ausland entstandenen Ausschlussgründen (Hervorhebungen durch das Verwaltungsgericht) gemäß § 13 ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 vorliegt.(1) Bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 340, Absatz eins, erster Satz und […] ist zum Nachweis des Nichtvorliegens von im Ausland entstandenen Ausschlussgründen (Hervorhebungen durch das Verwaltungsgericht) gemäß Paragraph 13, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, vorliegt.
(2) Bei der Erledigung von Anbringen anderer Rechtsträger als natürlicher Personen (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht) ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 von natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, die Überprüfung jener natürlicher Personen, die sich unmittelbar aus dem den Einschreiter betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters ergeben, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 vorliegt.(2) Bei der Erledigung von Anbringen anderer Rechtsträger als natürlicher Personen (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht) ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 13, von natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, die Überprüfung jener natürlicher Personen, die sich unmittelbar aus dem den Einschreiter betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters ergeben, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, vorliegt.
(3) Bei der Erledigung von Anbringen natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 Abs. 5 (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht) die Überprüfung jener anderen Rechtsträger als natürlicher Personen, zu denen der Einschreiter unmittelbar als Person im betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters eingetragen ist, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 5 vorliegt.(3) Bei der Erledigung von Anbringen natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 13, Absatz 5, (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht) die Überprüfung jener anderen Rechtsträger als natürlicher Personen, zu denen der Einschreiter unmittelbar als Person im betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters eingetragen ist, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, vorliegt.
§ 344aParagraph 344 a
[…]
(3) Wenn die jeweils zuständige Behörde ein Anbringen gemäß § 343 Abs. 2 nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen hat und der jeweils zuständigen Behörde in diesem Verfahren zur Kenntnis kommt, dass der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 abgegeben hat, hat die jeweils zuständige Behörde dies gleichzeitig mit der Erledigung mit Bescheid festzustellen.(3) Wenn die jeweils zuständige Behörde ein Anbringen gemäß Paragraph 343, Absatz 2, nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen hat und der jeweils zuständigen Behörde in diesem Verfahren zur Kenntnis kommt, dass der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des Paragraph 344, abgegeben hat, hat die jeweils zuständige Behörde dies gleichzeitig mit der Erledigung mit Bescheid festzustellen.
[…]“
2. Seit Inkrafttreten des § 342 GewO 1994 idF BGBl I 130/2024 am 01.01.2026 können „Anbringen, deren Erledigung im GISA von der Behörde einzutragen ist“, zukünftig durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erledigt werden, sofern die in § 342 Abs 1 Z 1 bis 4 GewO 1994 idF BGBl I 130/2024 genannten Voraussetzungen vorliegen.2. Seit Inkrafttreten des Paragraph 342, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2024, am 01.01.2026 können „Anbringen, deren Erledigung im GISA von der Behörde einzutragen ist“, zukünftig durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erledigt werden, sofern die in Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2024, genannten Voraussetzungen vorliegen.
3. Fallbezogen lagen diese Voraussetzungen vor. Die Anmeldedaten des Beschwerdeführers, der als natürliche Person ein Gewerbe angemeldet hat, wurden im GISA automatisiert validiert (vgl § 342 Abs 1 Z 4 GewO), indem (u.a.) ein Abgleich mit dem Strafregister erfolgte. 3. Fallbezogen lagen diese Voraussetzungen vor. Die Anmeldedaten des Beschwerdeführers, der als natürliche Person ein Gewerbe angemeldet hat, wurden im GISA automatisiert validiert vergleiche Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 4, GewO), indem (u.a.) ein Abgleich mit dem Strafregister erfolgte.
Der Gesetzgeber hat – ausschließlich für den Nachweis des Nichtvorliegens im Ausland entstandener Ausschlussgründe, wozu auch strafgerichtliche Verurteilungen ab einer bestimmten Strafhöhe zählen – mit der 2. GewO-Novelle 2024 in § 344 Abs 1 GewO eine Eidesstattliche Erklärung als ausreichendes Beweismittel vorgesehen. Der Gesetzgeber hat – ausschließlich für den Nachweis des Nichtvorliegens im Ausland entstandener Ausschlussgründe, wozu auch strafgerichtliche Verurteilungen ab einer bestimmten Strafhöhe zählen – mit der 2. GewO-Novelle 2024 in Paragraph 344, Absatz eins, GewO eine Eidesstattliche Erklärung als ausreichendes Beweismittel vorgesehen.
Diese Norm bestimmt ausdrücklich, dass die Eidesstattliche Erklärung lediglich ein Beweismittel ist, das an die Stelle einer Registerprüfung zu ausländischen Ausschlussgründen tritt und damit insbesondere auch die Vorlage eines entsprechenden ausländischen Strafregisterauszugs ersetzt (vgl. ErlRV 2611 BlgNR XXVII. GP, 7 f; ebenso Lechner-Hartlieb/Stranz, „GISA-Express und die Abgabe Eidesstattlicher Erklärungen in gewerbebehördlichen Verfahren“, in: Baumgartner [Hrsg.], Jahrbuch Öffentliches Recht 2025, Teil A, 1. Auflage, Jänner 2025).Diese Norm bestimmt ausdrücklich, dass die Eidesstattliche Erklärung lediglich ein Beweismittel ist, das an die Stelle einer Registerprüfung zu ausländischen Ausschlussgründen tritt und damit insbesondere auch die Vorlage eines entsprechenden ausländischen Strafregisterauszugs ersetzt vergleiche ErlRV 2611 BlgNR römisch 27 . GP, 7 f; ebenso Lechner-Hartlieb/Stranz, „GISA-Express und die Abgabe Eidesstattlicher Erklärungen in gewerbebehördlichen Verfahren“, in: Baumgartner [Hrsg.], Jahrbuch Öffentliches Recht 2025, Teil A, 1. Auflage, Jänner 2025).
4. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des § 344 Abs 1 GewO kann abgeleitet werden, dass eine Eidesstattliche Erklärung auch zum Nachweis des Nichtvorliegens einer strafgerichtlichen Verurteilung durch ein österreichisches Gericht ausreicht bzw abzugeben ist.4. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des Paragraph 344, Absatz eins, GewO kann abgeleitet werden, dass eine Eidesstattliche Erklärung auch zum Nachweis des Nichtvorliegens einer strafgerichtlichen Verurteilung durch ein österreichisches Gericht ausreicht bzw abzugeben ist.
Zum einen stellt der Gesetzeswortlaut des § 344 Abs 1 GewO beim neu geschaffenen Beweismittel der Eidesstattlichen Erklärung - unmissverständlich - ausdrücklich nur auf den Nachweis des Nichtvorliegens im Ausland entstandener Ausschlussgründe ab. Zum anderen wird in den Gesetzesmaterialien (vgl ErlRV 2611 BlgNR XXVII. GP , 7f) ausgeführt, dass die Eidesstattliche Erklärung als Ersatznachweis vorgesehen wurde, weil es „für die betroffene Person in zahlreichen Staaten unzumutbar oder tatsächlich unmöglich ist, ein dem österreichischen Leumundszeugnis vergleichbares Dokument zu erlangen. In Staaten wie den USA oder dem Vereinigten Königreich fehlt es zudem an einer einheitlichen Erfassung gerichtlicher Verurteilungen, die als Grundlage für einen vergleichbaren Nachweis dienen könnte. Selbst in europäischen Staaten sind Beschaffung und Legalisation solcher Urkunden häufig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder langen Wartezeiten möglich“. Zum einen stellt der Gesetzeswortlaut des Paragraph 344, Absatz eins, GewO beim neu geschaffenen Beweismittel der Eidesstattlichen Erklärung - unmissverständlich - ausdrücklich nur auf den Nachweis des Nichtvorliegens im Ausland entstandener Ausschlussgründe ab. Zum anderen wird in den Gesetzesmaterialien vergleiche ErlRV 2611 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode , 7f) ausgeführt, dass die Eidesstattliche Erklärung als Ersatznachweis vorgesehen wurde, weil es „für die betroffene Person in zahlreichen Staaten unzumutbar oder tatsächlich unmöglich ist, ein dem österreichischen Leumundszeugnis vergleichbares Dokument zu erlangen. In Staaten wie den USA oder dem Vereinigten Königreich fehlt es zudem an einer einheitlichen Erfassung gerichtlicher Verurteilungen, die als Grundlage für einen vergleichbaren Nachweis dienen könnte. Selbst in europäischen Staaten sind Beschaffung und Legalisation solcher Urkunden häufig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder langen Wartezeiten möglich“.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit und Rechtssicherheit wurde daher ein standardisierter Ersatznachweis vorgesehen, der der bisherigen Verwaltungspraxis entspricht.
5. Maßgeblich ist im gegenständlichen Fall ausschließlich die Eidesstattliche Erklärung nach § 344 Abs 1 GewO, weil nur die Tatbestandsvoraussetzungen des § 340 Abs 1 erster Satz GewO zu prüfen waren. Gegenstand der Beurteilung war daher lediglich, ob der Gewerbeanmelder als natürliche Person die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes erfüllt. 5. Maßgeblich ist im gegenständlichen Fall ausschließlich die Eidesstattliche Erklärung nach Paragraph 344, Absatz eins, GewO, weil nur die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 340, Absatz eins, erster Satz GewO zu prüfen waren. Gegenstand der Beurteilung war daher lediglich, ob der Gewerbeanmelder als natürliche Person die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes erfüllt.
Die Regelung des § 344 Abs 2 GewO, die Anbringen anderer Rechtsträger als natürlicher Personen erfasst und die Abgabe einer Eidesstattlichen Erklärung ohne inhaltliche Beschränkung auf im Ausland entstandene Ausschlussgründe vorsieht, sowie § 344 Abs 3 GewO, der auf die Ausschlussgründe des § 13 Abs 5 GewO (Personen mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte) abstellt, sind demnach fallbezogen nicht einschlägig.Die Regelung des Paragraph 344, Absatz 2, GewO, die Anbringen anderer Rechtsträger als natürlicher Personen erfasst und die Abgabe einer Eidesstattlichen Erklärung ohne inhaltliche Beschränkung auf im Ausland entstandene Ausschlussgründe vorsieht, sowie Paragraph 344, Absatz 3, GewO, der auf die Ausschlussgründe des Paragraph 13, Absatz 5, GewO (Personen mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte) abstellt, sind demnach fallbezogen nicht einschlägig.
6. Wenngleich der Beschwerdeführer im Zuge seiner Gewerbeanmeldung durch eine Eintragung in einem vorgefertigten GISA-Online-Formular wahrheitswidrig erklärt hat, dass gegen ihn keine Gründe für einen Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 GewO vorliegen, ist seine Erklärung nicht als wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung „im Sinne des § 344 GewO“ zu qualifizieren. Dies deshalb nicht, weil keine Anhaltspunkte für im Ausland entstandene Ausschlussgründe vorliegen und folglich keine falsche Angabe zu einem im Ausland entstandenen Ausschlussgrund gemacht wurde. Die wahrheitswidrige Angabe des Beschwerdeführers betraf einen im Inland entstandenen Ausschlussgrund (Verurteilung durch das LG Salzburg zu vier Monaten Freiheitsstrafe).6. Wenngleich der Beschwerdeführer im Zuge seiner Gewerbeanmeldung durch eine Eintragung in einem vorgefertigten GISA-Online-Formular wahrheitswidrig erklärt hat, dass gegen ihn keine Gründe für einen Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, GewO vorliegen, ist seine Erklärung nicht als wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung „im Sinne des Paragraph 344, GewO“ zu qualifizieren. Dies deshalb nicht, weil keine Anhaltspunkte für im Ausland entstandene Ausschlussgründe vorliegen und folglich keine falsche Angabe zu einem im Ausland entstandenen Ausschlussgrund gemacht wurde. Die wahrheitswidrige Angabe des Beschwerdeführers betraf einen im Inland entstandenen Ausschlussgrund (Verurteilung durch das LG Salzburg zu vier Monaten Freiheitsstrafe).
7. Da § 344 Abs 1 GewO ausdrücklich auf Erklärungen über im Ausland entstandene Ausschlussgründe abstellt, kommt auch die Bestimmung des § 344a Abs 3 GewO, wonach die belangte Behörde die Abgabe einer wahrheitswidrige Eidesstattlichen Erklärung im Sinne des § 344 bescheidmäßig festzuhalten hat, wenn sie im Prüfverfahren vor der GISA-Freigabe eine derartige wahrheitswidrige Erklärung erkennt, nicht zur Anwendung.7. Da Paragraph 344, Absatz eins, GewO ausdrücklich auf Erklärungen über im Ausland entstandene Ausschlussgründe abstellt, kommt auch die Bestimmung des Paragraph 344 a, Absatz 3, GewO, wonach die belangte Behörde die Abgabe einer wahrheitswidrige Eidesstattlichen Erklärung im Sinne des Paragraph 344, bescheidmäßig festzuhalten hat, wenn sie im Prüfverfahren vor der GISA-Freigabe eine derartige wahrheitswidrige Erklärung erkennt, nicht zur Anwendung.
Die gesetzliche Ermächtigung und Verpflichtung bezieht sich nicht auf die Feststellung der Abgabe „irgendeiner“ wahrheitswidrigen Erklärung, sondern nur auf die Abgabe einer Erklärung gemäß § 344 (hier: Abs 1) GewO, sohin einer Erklärung über im Ausland entstandene Ausschlussgründe. Die gesetzliche Ermächtigung und Verpflichtung bezieht sich nicht auf die Feststellung der Abgabe „irgendeiner“ wahrheitswidrigen Erklärung, sondern nur auf die Abgabe einer Erklärung gemäß Paragraph 344, (hier: Absatz eins,) GewO, sohin einer Erklärung über im Ausland entstandene Ausschlussgründe.
Da diese nicht vorliegt, war die unter Spruchpunkt II. getroffene Feststellung wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Da diese nicht vorliegt, war die unter Spruchpunkt römisch zwei. getroffene Feststellung wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
8. Der Vollständigkeit halber sei abschließend noch darauf hingewiesen, dass der Ausschlussgrund einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten bereits durch die automatisierte Validierung der Anmeldedaten im GISA und die anschließende, automationsunterstützte Strafregisterabfrage der Behörde verlässlich feststellbar war. Für die Abgabe einer unwahren Erklärung über einen Inlandssachverhalt durch eine natürliche Person, deren Ausschlussgründe im Anmeldeverfahren zu prüfen sind, hat der Gesetzgeber keine Rechtsfolgen angeordnet.
9. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg entfallen, da vorliegend – aufgrund eines unbestrittenen Sachverhaltes - bloß eine reine Rechtsfrage zu beurteilen war. Eine mündliche Erörterung ließ in Anbetracht des klaren Wortlautes der anzuwenden gesetzlichen Bestimmungen eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl etwa VwGH 30.10.2013, 2012/06/0221; 21.03.2014, 2011/06/0024; uva).9. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg entfallen, da vorliegend – aufgrund eines unbestrittenen Sachverhaltes - bloß eine reine Rechtsfrage zu beurteilen war. Eine mündliche Erörterung ließ in Anbetracht des klaren Wortlautes der anzuwenden gesetzlichen Bestimmungen eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche etwa VwGH 30.10.2013, 2012/06/0221; 21.03.2014, 2011/06/0024; uva).
10. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Verwaltungsgericht vom klaren und zweifelsfreien Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ab.10. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Verwaltungsgericht vom klaren und zweifelsfreien Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 340 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
H i n w e i s
Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerberecht; Gewerbeordnung; Ausschluss von der Gewerbeausübung nur bei wahrheitswidriger eidesstattlicher Erklärung über im Ausland entstandene AusschlussgründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2026:405.6.440.1.2.2026Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026