RS Vfgh 2005/11/28 B849/05

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Veröffentlicht am 28.11.2005
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
ASVG §31 Abs3 Z12, §351g, §351i
AVG §17, §64
Erstattungskodex
Verfahrensordnung zur Herausgabe des Heilmittelverzeichnisses nach §351g ASVG - VO-HMV §4, §12
VfGG §85

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Streichung einer Arzneispezialität aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex; keine Bedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen; aufschiebende Wirkung für Beschwerden gegen die beabsichtigte Streichung ex lege; keine verfassungsrechtlich relevanten Verfahrensmängel bzw Sanierung derselben

Rechtssatz

Zur Vereinbarkeit der bloß nachprüfenden Kontrolle der Unabhängigen Heilmittelkommission (§351i Abs3 und Abs4 ASVG) mit Art6 EMRK siehe E v 15.10.05, B446/05 ua.

Keine Bedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen in Hinblick auf den Rechtsschutz.

Aufschiebende Wirkung für Beschwerden gegen die beabsichtigte Streichung ex lege (§351i Abs3 dritter Satz ASVG), selbe Bedeutung dieser Bestimmung wie §64 Abs1 AVG.

Die auf Streichung lautende Entscheidung des Hauptverbandes darf erst mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit (dh - abgesehen von den Fällen des Beschwerdeverzichts oder der Zurückziehung der Beschwerde - mit Ablauf der Beschwerdefrist des §351i Abs3 erster Satz ASVG bzw mit Erlassung des die Beschwerde abweisenden Bescheides der Unabhängigen Heilmittelkommission) durch entsprechende Änderung des Erstattungskodex vollzogen werden (vgl VfGH 16.06.05, V21/05). Eine Änderung des Erstattungskodex hat überdies (vorläufig) dann zu unterbleiben, wenn der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde gegen den Bescheid der Unabhängigen Heilmittelkommission aufschiebende Wirkung zuerkannt hat (vgl VfGH 16.03.05, B181/05).

Soweit daher der Hauptverband - wie hier - in seiner Entscheidung festgelegt hat, an welchem Tag die Streichung wirksam werden soll, so erweist sich dieser Ausspruch nur für den Fall als beachtlich, dass die Entscheidung des Hauptverbandes vor diesem Termin unanfechtbar und vollstreckbar geworden ist.

Hier allerdings kein Antrag auf aufschiebende Wirkung gem §85 Abs2 VfGG gestellt, daher kein Eingehen auf Bedenken gegen §85 VfGG.

Keine verfassungsrechtlich relevanten Verfahrensmängel (Verweigerung von Akteneinsicht, Mitteilung erst des Ergebnisses der Vorprüfung und nicht der Bedenken des Hauptverbandes iSd §12 Verfahrensordnung zur Herausgabe des Heilmittelverzeichnisses - VO-HMV).

Mängel des Verfahrens vor dem Hauptverband können im (Beschwerde-)Verfahren vor der belangten Behörde, aber auch schon durch die Kenntnisnahme von der Entscheidung des Hauptverbandes, geheilt werden.

Im vorliegenden Fall sind der beschwerdeführenden Partei (spätestens) mit den Entscheidungen des Hauptverbandes vom 03.03.05 alle für die beabsichtigte Streichung der Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex relevanten Umstände bekanntgegeben worden. Die beschwerdeführende Partei ist in ihrer an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde auf die vom Hauptverband herangezogene Studie (kritisch) eingegangen, und die belangte Behörde hat die gegen diese Studie (bzw die vom Hauptverband daraus gezogenen Schlüsse) vorgetragenen Argumente im angefochtenen Bescheid behandelt. Die dem Hauptverband nach den Beschwerdebehauptungen unterlaufenen Verfahrensfehler wären damit aber als saniert anzusehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Arzneimittel, Sanierung, Verwaltungsverfahren, Akteneinsicht, Ermittlungsverfahren, Parteiengehör, Wirkung aufschiebende, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B849.2005

Dokumentnummer

JFR_09948872_05B00849_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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