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L2200 LandesbediensteteNorm
B-VG Art7 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht betreffend die Abweisung eines Antrags auf Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung anlässlich der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses; keine Berücksichtigung des verbrauchten Erholungsurlaubs bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung auf Grund der neuen RechtslageRechtssatz
Der Beschwerdeführer sieht die Rechtsverletzung in der Kürzung des ersatzfähigen Urlaubsanspruches in der Höhe von 160 Stunden um den bereits konsumierten Urlaub in der Höhe von 49,45 Stunden. §187 Stmk L-DBR in der anzuwendenden Fassung LGBl 65/2024 ersetzte mit 01.07.2024 in Bezug auf Beamtinnen und Beamte den bis dahin in Geltung stehenden §186a Stmk L-DBR. §186a Stmk L-DBR regelte in Absatz 4, dass die Urlaubsersatzleistung "für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt" gebührt. Eine derartige Regelung findet sich im neuen §187 Stmk L-DBR nicht (mehr).Der Beschwerdeführer sieht die Rechtsverletzung in der Kürzung des ersatzfähigen Urlaubsanspruches in der Höhe von 160 Stunden um den bereits konsumierten Urlaub in der Höhe von 49,45 Stunden. §187 Stmk L-DBR in der anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt 65 aus 2024, ersetzte mit 01.07.2024 in Bezug auf Beamtinnen und Beamte den bis dahin in Geltung stehenden §186a Stmk L-DBR. §186a Stmk L-DBR regelte in Absatz 4, dass die Urlaubsersatzleistung "für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt" gebührt. Eine derartige Regelung findet sich im neuen §187 Stmk L-DBR nicht (mehr).
Dies wirft – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keine Bedenken hinsichtlich der Determinierung der Bestimmung auf: Dass ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung jedenfalls nur insoweit bestehen kann, als der Urlaub nicht ohnedies konsumiert wurde, ergibt sich nämlich schon daraus, dass die Urlaubsersatzleistung definitionsgemäß Ersatz für nicht verbrauchten Urlaub ist, und muss nicht ausdrücklich geregelt werden.
Gemessen an diesem Zweck der Urlaubsersatzleistung und vor dem Hintergrund, dass die Beschränkung der Ersatzleistung auf vier Wochen einen Anreiz für die tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs geben soll, kann auch – in Ermangelung einer abweichenden Regelung – nicht zweifelhaft sein, dass der verbrauchte Urlaub vom Gesamturlaubsanspruch des jeweiligen Kalenderjahres und nicht vom auf vier Wochen beschränkten ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß abzuziehen ist. Verbleibt nach Abzug des verbrauchten Urlaubs vom Gesamturlaubsanspruch noch ein unverbrauchter Resturlaub von mindestens vier Wochen, so ist das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß zur Gänze der Berechnung der Urlaubsersatzleistung zugrunde zu legen. Die Urlaubsersatzleistung würde sich nur insoweit reduzieren, als der nach Abzug des verbrauchten Urlaubs vom Gesamturlaubsanspruch verbleibende Rest das ersatzleistungsfähige Ausmaß von vier Wochen unterschreitet.
Das LVwG Stmk stützte sich bei der Begründung seiner von dieser Vorgangsweise abweichenden Entscheidung insbesondere auf die Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des §187 Stmk L-DBR, nach welchen das alleinige Ziel dieser Neuregelung die Schaffung einer unionsrechtskonformen Rechtslage gewesen und eine inhaltliche Änderung der bisher auf §186a Abs4 Stmk L?DBR gestützten Berechnungsmethode in Bezug auf bereits verbrauchten Urlaub nicht beabsichtigt gewesen sei. In Folge brachte das LVwG – mit Verweis auf die frühere Vollzugspraxis – den tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaub (49,45 Stunden) vom ersatzleistungsfähigen Urlaub in der Höhe von 160 Stunden in Abzug, ohne dabei den für den Beschwerdeführer bestehenden Mehrurlaub, der sich aus §59 Abs2 und §60 Abs2, 2. Fall Stmk L-DBR ergab, zu berücksichtigen. Es verblieb daher ein Ersatzanspruch für nur 110,55 Stunden.
Für diese Fortführung der "alten" Vollzugspraxis fehlte aber eine gesetzliche Grundlage, weil der geänderte §187 Stmk L-DBR eine dem §186a Abs4 Stmk L?DBR entsprechende Bestimmung gerade nicht mehr enthält. Auch wenn aus den Gesetzesmaterialien nicht hervorgeht, dass insoweit eine Änderung beabsichtigt war, findet sich im Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt (mehr) für die vom LVwG gewählte Vorgangsweise beim Abzug des verbrauchten Urlaubs. Ob es überhaupt zutrifft, dass der Wortlaut des früheren §186a Abs4 Stmk L?DBR eine ausreichende Grundlage für diese Vorgangsweise geboten hat, kann hier dahingestellt bleiben.
Bei Anwendung des geltenden §187 Stmk L-DBR, der keine spezifische Regelung hinsichtlich der Berücksichtigung des bereits verbrauchten Urlaubs enthält, ist es jedenfalls ausgeschlossen, dass der verbrauchte Urlaub vom – unter dem Gesamturlaubsanspruch liegenden – ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß abzuziehen ist und die maximal mögliche Urlaubsersatzleistung folglich auch dann reduziert wird, wenn noch ein Resturlaubsanspruch verbleibt, der das ersatzleistungsfähige Ausmaß überschreitet oder diesem entspricht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Urlaub, Entscheidungserlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Determinierungsgebot, Rechtsstaatsprinzip, Dienstverhältnis, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E4135.2025Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026