TE Vfgh Beschluss 2026/9/22 E1498/2026

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Veröffentlicht am 22.09.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II.römisch zwei.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der beschwerdeführende Verein nicht in seiner auf Vertretung der Arbeitnehmerinteressen gerichteten Zielsetzung in einem größeren fachlichen Wirkungsbereich tätig wird (§4 Abs2 Z2 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl 22/1974) und daher eine Prüfung unterbleiben konnte, ob dem beschwerdeführenden Verein die geforderte maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung und die Gegnerunabhängigkeit zukommen, insoweit nicht anzustellen.Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der beschwerdeführende Verein nicht in seiner auf Vertretung der Arbeitnehmerinteressen gerichteten Zielsetzung in einem größeren fachlichen Wirkungsbereich tätig wird (§4 Abs2 Z2 Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt 22 aus 1974,) und daher eine Prüfung unterbleiben konnte, ob dem beschwerdeführenden Verein die geforderte maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung und die Gegnerunabhängigkeit zukommen, insoweit nicht anzustellen.

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl VfSlg 18.994/2010, 19.632/2012). Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat.Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, 19.632 aus 2012,). Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (VfSlg 13.880/1994 mwN; VwGH 24.12.1982, 3355/79) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (VfSlg 13.880 aus 1994, mwN; VwGH 24.12.1982, 3355/79) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kommt den Mitgliedstaaten bei Eingriffen in die – von Art11 EMRK mitumfasste – Koalitionsfreiheit angesichts dessen, dass in diesem Bereich "heikle soziale und politische Fragestellungen berührt werden und ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gefunden werden muss", grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK8, 2026, §23 Rz 102; EGMR 5.7.2022, 815/18 ua, Beamtenbund und Tarifunion ua, Z55; vgl auch VwGH 24.12.1982, 3355/79). Vergleichbares gilt für Art12 und 28 GRC (vgl VfGH 6.10.2025, G127/2024 ua, Rz 42 ff.).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kommt den Mitgliedstaaten bei Eingriffen in die – von Art11 EMRK mitumfasste – Koalitionsfreiheit angesichts dessen, dass in diesem Bereich "heikle soziale und politische Fragestellungen berührt werden und ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gefunden werden muss", grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu vergleiche Grabenwarter/Pabel, EMRK8, 2026, §23 Rz 102; EGMR 5.7.2022, 815/18 ua, Beamtenbund und Tarifunion ua, Z55; vergleiche auch VwGH 24.12.1982, 3355/79). Vergleichbares gilt für Art12 und 28 GRC vergleiche VfGH 6.10.2025, G127/2024 ua, Rz 42 ff.).

Dass der Gesetzgeber für die Erlangung der Kollektivvertragsfähigkeit – und damit der Möglichkeit zum Eintritt in Kollektivvertragsverhandlungen – ua verlangt, dass eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung in ihrer auf Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gerichteten Zielsetzung in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig wird (§4 Abs2 Z2 ArbVG), macht diese Regelung nicht unverhältnismäßig.

Der Umstand, dass die Mitglieder des Bundeseinigungsamtes über Vorschlag der Interessenvertretungen bestellt werden, verstößt gegen keine Verfassungsbestimmung (VfSlg 13.880/1994 mwN).Der Umstand, dass die Mitglieder des Bundeseinigungsamtes über Vorschlag der Interessenvertretungen bestellt werden, verstößt gegen keine Verfassungsbestimmung (VfSlg 13.880 aus 1994, mwN).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E1498.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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