Entscheidungsdatum
27.11.2025Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch Mag. Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin, Einspinnergasse 1, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 07.11.2024, GZ: BHWZ-317359/2024-6,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgaberömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe
abgewiesen,
als die Auflagen im bekämpften Bescheid durch die nunmehr formulierten Auflagen ersetzt werden:
Teichanlage
1. Beseitigung sämtlicher Einbauten in der Teichanlage (Stege, Verrohrungen, Zuleitungen),
2. Wiederherstellung des Geländes im Bereich der Teichanlage (Rückbau des westlichen Dammes, Verfüllen der Geländeeintiefung mit inertem, nicht verunreinigtem Material, Wiederherstellen des unbenannten Gerinnes **** zwischen der Mündung in den B-Ort (Gerinne-km ***) und ca. Gerinne-km *** entsprechend den Vermessungshöhen aus dem Digitalen Atlas GIS-Steiermark (Digitales Geländemodell Flugjahr 2009/2010)2. Wiederherstellung des Geländes im Bereich der Teichanlage (Rückbau des westlichen Dammes, Verfüllen der Geländeeintiefung mit inertem, nicht verunreinigtem Material, Wiederherstellen des unbenannten Gerinnes **** zwischen der Mündung in den B-Ort (Gerinne-km ***) und ca. Gerinne-km *** entsprechend den Vermessungshöhen aus dem Digitalen Atlas GIS-Steiermark (Digitales Geländemodell Flugjahr 2009 aus 2010,)
Erfüllungsfrist: 31.05.2026
Zur Überprüfung des wiederhergestellten ursprünglichen Zustandes werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:
Zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes des B-Ort werden folgende Rückbaumaßnahmen vorgeschrieben:
Als Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wird der 31.05.2026 vorgeschrieben.
Zur Überprüfung des wiederhergestellten ursprünglichen Zustandes werden folgende Maßnahmen vorgeschrieben:
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem aus dem Spruch näher bezeichneten Bescheid der BH Weiz wurde die A GmbH verpflichtet, auf dem Grundstück Nr. **** der KG C-Ort bis zum 31.12.2024 Maßnahmen gemäß § 138 Abs 1 lit. a WRG zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes zu veranlassen. Konkret wurde die A GmbH zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:Mit dem aus dem Spruch näher bezeichneten Bescheid der BH Weiz wurde die A GmbH verpflichtet, auf dem Grundstück Nr. **** der KG C-Ort bis zum 31.12.2024 Maßnahmen gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes zu veranlassen. Konkret wurde die A GmbH zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:
Am 10.10.2024 wurde über Ersuchen der BH Weiz eine örtliche Erhebung auf dem Grundstück Nr. **** der KG C-Ort durchgeführt. Vom Wassermeister B wurde festgestellt, dass Geländeveränderungen durchgeführt werden. Außerdem seien drei Tiefdrainagen errichtet worden, welche in den Vorfluter eingeleitet werden. Am Gewässer wären Wasserbausteine eingebaut worden und würde es sich dabei um eine bewilligungspflichtige Maßnahme handeln, welche auf den Lauf und Beschaffenheit des Gewässers eine merkliche Auswirkung hätte. Der Grundeigentümer sei aufzufordern, den ursprünglichen Zustand der Gewässer wiederherzustellen. Sollte eine „Regulierungsmaßnahme“ in dem Gewässer geplant werden, so sei unter Vorlage eines fachkundig erstellten Projektes bei der BH Weiz um wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung anzusuchen. Die BH Weiz ersuchte den wasserbautechnischen Sachverständigen in weiterer Folge um Bekanntgabe aus fachlicher Sicht, welche Auflagen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes angeordnet werden sollten. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat unter Bezug auf Lichtbildaufnahmen aus dem Jahre 2008 und 2011 auf den ursprünglichen Verlauf des B-Ort verwiesen und die im Spruch angeführten Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes vorgeschlagen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und durch die Rechtsvertreterin im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich beim B-Ort um ein Privatgewässer nach Maßgabe des § 3 Abs 1 lit. e WRG handeln würde, die gesetzlichen Voraussetzungen für ein öffentliches Gewässer würden nicht vorliegen. Im bekämpften Bescheid werde lediglich durch Wiedergabe einer Stellungnahme des Wassermeisters ohne behördliche Feststellungen dazu ausgeführt, dass beim B-Ort Geländeveränderungen und die Errichtung von drei Tiefdrainagen eigenmächtig vorgenommen worden wären. Von der Beschwerdeführerin seien Maßnahmen umgesetzt worden, die erforderlich gewesen wären, weil es niederschlagsbedingte Hangrutschungen gegeben hätte, die saniert werden mussten. Dabei würde es sich um ein bewilligungsfreies landwirtschaftliches Sanierungs- bzw. Entwässerungsprojekt handeln. Im Rahmen eines Förderprojektes nach dem Katastrophenfond für Schäden durch Hangrutschungen seien Sanierungsmaßnahmen durch Tiefdrainagen zur Hangsicherung durchgeführt worden. Aus der Stellungnahme des Wassermeisters ergebe sich, dass am Gewässer Wasserbausteine eingebaut worden seien. Die im Bescheid befindlichen Fotos in Schwarz-Weiß seien völlig verschwommen und es könnte auf diesen Lichtbildern gar nichts erkannt werden.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und durch die Rechtsvertreterin im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich beim B-Ort um ein Privatgewässer nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, WRG handeln würde, die gesetzlichen Voraussetzungen für ein öffentliches Gewässer würden nicht vorliegen. Im bekämpften Bescheid werde lediglich durch Wiedergabe einer Stellungnahme des Wassermeisters ohne behördliche Feststellungen dazu ausgeführt, dass beim B-Ort Geländeveränderungen und die Errichtung von drei Tiefdrainagen eigenmächtig vorgenommen worden wären. Von der Beschwerdeführerin seien Maßnahmen umgesetzt worden, die erforderlich gewesen wären, weil es niederschlagsbedingte Hangrutschungen gegeben hätte, die saniert werden mussten. Dabei würde es sich um ein bewilligungsfreies landwirtschaftliches Sanierungs- bzw. Entwässerungsprojekt handeln. Im Rahmen eines Förderprojektes nach dem Katastrophenfond für Schäden durch Hangrutschungen seien Sanierungsmaßnahmen durch Tiefdrainagen zur Hangsicherung durchgeführt worden. Aus der Stellungnahme des Wassermeisters ergebe sich, dass am Gewässer Wasserbausteine eingebaut worden seien. Die im Bescheid befindlichen Fotos in Schwarz-Weiß seien völlig verschwommen und es könnte auf diesen Lichtbildern gar nichts erkannt werden.
Es würde eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Überfahrt über den B-Ort – Bescheid der BH Weiz vom 18.04.2023 zu GZ: BHWZ-695366/2022-7 – geben. Die im B-Ort eingebauten Wasserbausteine würden in diesem Zusammenhang die Sicherung der Böschung gegen überlaufendes Hochwasser darstellen. Außerdem hätten bachabwärts der Überfahrt raue Wasserbausteine auch im Zuge einer Hangstabilisierung zur Ufer- und Sohlsicherung am Gewässer eingebaut werden müssen, um beim B-Ort eine weitere Eintiefung und damit verbundene Uferabbrüche zu vermeiden. Die Maßnahmen würden aber kein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben darstellen bzw. keinen nach dem WRG genehmigungspflichtigen Tatbestand abbilden, da der B-Ort (offensichtlich gemeint B-Ort) ein Privatgewässer sei und es keine Auswirkungen auf öffentliche Interessen oder fremde Rechte gebe, somit also ein Anwendungsfall des § 41 Abs 2 WRG gegeben sei. § 38 WRG sei für den Einbau von Wasserbausteinen zur Ufer- und Sohlsicherung nicht maßgebend.Es würde eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Überfahrt über den B-Ort – Bescheid der BH Weiz vom 18.04.2023 zu GZ: BHWZ-695366/2022-7 – geben. Die im B-Ort eingebauten Wasserbausteine würden in diesem Zusammenhang die Sicherung der Böschung gegen überlaufendes Hochwasser darstellen. Außerdem hätten bachabwärts der Überfahrt raue Wasserbausteine auch im Zuge einer Hangstabilisierung zur Ufer- und Sohlsicherung am Gewässer eingebaut werden müssen, um beim B-Ort eine weitere Eintiefung und damit verbundene Uferabbrüche zu vermeiden. Die Maßnahmen würden aber kein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben darstellen bzw. keinen nach dem WRG genehmigungspflichtigen Tatbestand abbilden, da der B-Ort (offensichtlich gemeint B-Ort) ein Privatgewässer sei und es keine Auswirkungen auf öffentliche Interessen oder fremde Rechte gebe, somit also ein Anwendungsfall des Paragraph 41, Absatz 2, WRG gegeben sei. Paragraph 38, WRG sei für den Einbau von Wasserbausteinen zur Ufer- und Sohlsicherung nicht maßgebend.
Auch bezüglich der Teichanlage sei keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben. Der Teich werde von einer Quelle und von Oberflächenwasser gespeist und sei kein Fischteich. Es handle sich somit um eine wasserrechtlich bewilligungsfreie Maßnahme gemäß § 9 Abs 2 WRG, weil die Speisung aus Privatgewässern und die Ableitung in den D-Ort (offensichtlich gemeint B-Ort), der ebenfalls ein Privatgewässer sei, erfolge.Auch bezüglich der Teichanlage sei keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben. Der Teich werde von einer Quelle und von Oberflächenwasser gespeist und sei kein Fischteich. Es handle sich somit um eine wasserrechtlich bewilligungsfreie Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG, weil die Speisung aus Privatgewässern und die Ableitung in den D-Ort (offensichtlich gemeint B-Ort), der ebenfalls ein Privatgewässer sei, erfolge.
Festzuhalten sei auch, dass am B-Ort keine Maßnahmen gesetzt worden seien, die ein Einschreiten der Behörde nach der Maßgabe des § 138 WRG legitimieren und rechtfertigen würden. Bei den von der Beschwerdeführerin gesetzten Handlungen würde es sich einerseits um ein bewilligungsfreies landwirtschaftliches Entwässerungsprojekt handeln, andererseits liege eine wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Überfahrt vor. Am B-Ort als Privatgewässer unterliege weder der reine Einbau von Wasserbausteinen zur Ufer- und Sohlsicherung, noch die Errichtung eines Teiches einer Genehmigungspflicht nach dem WRG.Festzuhalten sei auch, dass am B-Ort keine Maßnahmen gesetzt worden seien, die ein Einschreiten der Behörde nach der Maßgabe des Paragraph 138, WRG legitimieren und rechtfertigen würden. Bei den von der Beschwerdeführerin gesetzten Handlungen würde es sich einerseits um ein bewilligungsfreies landwirtschaftliches Entwässerungsprojekt handeln, andererseits liege eine wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Überfahrt vor. Am B-Ort als Privatgewässer unterliege weder der reine Einbau von Wasserbausteinen zur Ufer- und Sohlsicherung, noch die Errichtung eines Teiches einer Genehmigungspflicht nach dem WRG.
Eine weitere Rechtswidrigkeit liege darin, dass mit dem bekämpften Bescheid Maßnahmen vorgeschrieben worden wären, welche als solche undurchführbar, widersprüchlich und von der Wasserrechtsbehörde gar nicht vollstreckbar seien, weil sie außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegen würde. Maßnahme 1 sei nicht umsetzbar, weil Wasserbausteine im B-Ort sowohl Bestandteil von wasserrechtlich bewilligten Anlagen seien, als auch als Bestandsteil einer Ufer- und Sohlsicherung bewilligungsfrei eingebaut worden seien. Maßnahme 2 sei undurchführbar, weil aus der im Bescheid abgebildeten Reliefkarte nichts erkennbar sei und zudem der Begriff „ursprünglicher Zustand“ viel zu unbestimmt sei und auch nicht aus einer veralteten und unlesbaren Karte abgeleitet werden könne. Maßnahme 3 sei ein bloßer Hinweis und dahingehend keine Vorschreibung, Maßnahme 4 könne von der Behörde nicht vollzogen werden, weil keine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für Naturschutzrecht und Forstrecht gegeben sei. Maßnahme 5 beziehe sich schließlich auf eine bewilligungsfreie Teichanlage und es sei auch in diesem Zusammenhang der Begriff ursprünglicher Zustand viel zu unbestimmt und könne auch nicht aus einer veralteten, unlesbaren Karte abgeleitet werden.
Außerdem wäre der bekämpfte Bescheid aufgrund des grob mangelhaften Verfahrens rechtswidrig, der Bescheid sei weder begründet noch würde er eine Beweiswürdigung enthalten. Es sei lediglich die Stellungnahme des Wassermeisters wiedergegeben und es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Ermittlungen bzw. Beweisergebnisse die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt sei. Das Parteiengehör sei nicht gewahrt worden, es wäre daher auch völlig ausgeschlossen gewesen, dass der maßgebliche Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt worden sei.
Als schwerer Verfahrensmangel werde auch geltend gemacht, dass die im Bescheid enthaltenen Bilder zum einen nichts erkennen ließen, lediglich in Schwarz-Weiß abgebildet und völlig verschwommen seien und zum anderen auch mehr als zehn Jahre alt seien und sich daher zum Bachlauf im Jahre 2024 mit Sicherheit keine Aussage mehr treffen lassen würde.
Zusammenfassend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
Nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die belangte Behörde die Planunterlagen betreffend das Verfahren GZ: BHWZ695366/2022, welche dem Bescheid vom 18.04.2023 zugrunde gelegen sind, vorgelegt. Dabei handelt es sich um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Überfahrt. Von der Abteilung 14 der Steiermärkischen Landesregierung wurde der Entwurfsplan für die Rutschhangsanierung, welche im August 2023 auf dem Grundstück Nr. **** KG C-Ort durchgeführt wurde, übermittelt.
Die wasserbautechnische Amtssachverständige wurde aufgefordert, zum Beschwerdevorbringen eine gutachtliche Stellungnahme abzugeben. Zusammenfassend konnte diese nach Durchsicht der ihr vorgelegten Unterlagen ausführen, dass mit Bescheid vom 18.04.2023, GZ: BHWZ-695366/2022-7, der A GmbH die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Überfahrt über den B-Ort auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ****, KG C-Ort, erteilt worden ist. Es wurde eine Überfahrt bei Bach-km *** in Form einer Furt errichtet, wobei der Bach mittels PP-Rohr DN 400 SN 8 durch die Überfahrt geführt wird. Maßnahmen zur Böschungssicherung des B-Ort, z.B. durch Wasserbausteine, können diesem Bescheid nicht entnommen werden.
Zu den Tiefdrainagen wurde ausgeführt, dass es sich laut Stellungnahme von Herrn C vom 11.10.2024, GZ A16-324341/2024-2, um drei Tiefdrainagen gehandelt hat.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der wasserbautechnischen Amtssachverständigen die Durchführung einer örtlichen Verhandlung unter Beiziehung eines gewässerökologischen Amtssachverständigen vorgeschlagen.
Am 15.05.2025 hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung haben die beigezogenen Amtssachverständigen aus wasserbautechnischer Sicht und aus gewässerökologischer Sicht eine Befundaufnahme durchgeführt.
Im Zuge des Ortsaugenscheins am 15.05.2025 wurden sowohl die Teichanlage auf Gst. Nr. ****, KG C-Ort, als auch der B-Ort im Verlauf zwischen den Grundstücken **** und ****, **** bzw. *** besichtigt. Dabei wurde Folgendes, für das gegenständliche Verfahren Wesentliches, festgestellt:
Der Teich wird aus vier Zuläufen gespeist: aus einem aus Osten kommenden unbenannten Gerinne, aus einem Schotterkörper, aus einer im Nordosten zulaufenden Drainage und aus einer von Süden kommenden Drainageleitung. Der Teich weist gemäß Auskunft zwei Abläufe auf: ein im Bereich des Wasserspiegels befindliches Ablaufrohr im nordwestlichen Teichbereich (welches am Erhebungstag keinen Abfluss aufwies) sowie ein Standrohr im Nahbereich des Steges (welches gemäß Auskunft von Herrn D verstopft ist und verschlossen wurde).
Ein Grundablass liegt gemäß Auskunft nicht vor. Weiters liegt in der nordwestlichen Teichecke eine ungesicherte Notüberlaufstrecke vor, welche augenscheinlich nur einen geringen Höhenunterschied zur anschließenden Dammoberkante aufweist. Gemäß Auskunft von Herrn D weist der Teich leichte Undichtheiten auf, es kommt zu Versickerungen in den Untergrund. Gemäß Auskunft wurde der Teich nach Geländeaushub nicht mit zusätzlichen Maßnahmen abgedichtet. Die im Westen errichtete Dammschüttung (Dammkrone ca. 3,5 m breit) wurde gemäß Auskunft aus dem Aushubmaterial errichtet. Am Tag des Ortsaugenscheins lag ein Freibord (Abstand zwischen Wasserspiegel und Dammoberkante) von ca. 30 cm vor.
Die Dammböschung wurde augenscheinlich auf ca. 2:3 geschätzt.
Auf der gesamten besichtigten Länge des B-Ort wurden in Summe sieben Drainageleitungen vorgefunden. Auf die gesamte Länge des Grundstücks Nr. **** wurde die rechtsufrige Böschung in einem „technischen“ Zustand, dh. mit einer durchgehend in etwa gleichbleibenden Böschungsneigung zum Gewässer und gestrecktem Verlauf, vorgefunden. In diesem Bereich lag am Tag der Verhandlung, abgesehen von Gräsern, kein Bewuchs vor.
Der B-Ort auf Höhe des Teiches weist einen naturnahen Zustand auf. Auf Höhe der nördlichen Teichkante liegt ein Holzsteg über den B-Ort vor. Nördlich dieses Steiges (geschätzt ca. 30 m entfernt) wurden rechtsufrig und linksufrig einzelne Wasserbausteine sowie ein mit Schotter bedeckter Böschungsbereich vorgefunden. Nördlich anschließend (ca. Bach-km *** laut WebGIS) wurden mehrere Wasserbausteine im Gewässer liegend vorgefunden. Festgehalten wird, dass die Steine nicht ordnungsgemäß in die Böschung eingebracht wurden und somit nicht als dem Stand der Technik entsprechende Sohl- und Böschungssicherung des Gewässers im Hochwasserfall bewertet werden können. Ein Freispülen der einzelnen Steine im Hochwasserfall ist möglich.
Bachauf der Überfahrt hat sich ein Rückstaubereich gebildet. Im Bereich der Überfahrt konnte der Durchlass unter der Überfahrt DN400, gesichert mittels Einlaufgitter, vorgefunden werden. Der Auslauf dieses Durchlasses konnte aufgrund des vorhandenen Bewuchses nicht lokalisiert und eingesehen werden. Auch der im Bewilligungsbescheid vom 18.04.2023 angeführte Sohlgurt im B-Ort konnte nicht vorgefunden werden. Die bachabwärtige Böschung der Überfahrt weist am Tag des Ortsaugenscheins mehrere lose geschüttete Wasserbausteine auf.
Gemäß Darstellung im Bewilligungsbescheid vom 18.04.2023 weist der Durchlass eine Länge von ca. 24 m auf und ist somit deutlich länger als die Überfahrt. Aufgrund dieser vorhandenen Verrohrung liegt unmittelbar bachab der Überfahrt kein benässtes Gewässer vor. In diesem Bereich wurden weitere, lose geschüttete Wasserbausteine vorgefunden. Auch hierbei handelt es sich um keine dem Stand der Technik entsprechend Sohl- und Böschungssicherung des B-Ort, die Funktionsfähigkeit im Hochwasserfall ist nicht gesichert.
Ca. bei Bach-km *** weist der B-Ort eine im Vergleich zu den restlichen Bereichen untypisch schmale Sohlbreite (geschätzt ca. 0,5 m) auf. Die rechte Uferböschung wurde augenscheinlich ungesichert (ohne Wasserbausteine) vorgefunden. Durch die hergestellte rechtsseitige Uferböschung lässt sich eine Änderung der Tiefenrinne des Gewässers vermuten. Eine weitere, ähnliche Engstelle der Sohle wurde ca. 50 m bachab vorgefunden; in diesem Bereich liegen zusätzlich beidseitig Wasserbausteine vor.
Im Bereich eines Hochsitzes auf Gst. Nr. **** wurden ebenfalls ungeordnet in das Gewässer (Sohle und Böschungen beidseitig) eingebrachte Wasserbausteine vorgefunden. Bzgl. der Funktionsfähigkeit dieser Wasserbausteine im Hochwasserfall wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen.
Nach der – in Fließrichtung gesehen – letzten Drainageeinleitung im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen Gst. Nr. **** und **** weist der B-Ort augenscheinlich wieder einen naturnahen Verlauf auf.
Die linke Uferböschung bzw. Bachseite ist durchgehend mit hochstämmigen Gehölzen bewachsen. Das Gelände linksufrig des Bachs steigt deutlich an.
Weiters waren auf dem Grundstück Nr. **** – auf Höhe des Grundstücks Nr. **** – in Erosionsrinnen der rechtsufrigen Böschung, sowie verteilt auf der errichteten Ackerfläche, vereinzelt teilweise gebrochene Ziegel und Betonreste (Baurestmassen) oberflächennah ersichtlich.
Der Amtssachverständige für Gewässerökologie hat ausgeführt:
„Erst wurde der wasserrechtlich nicht bewilligte Teich am Gerinne **** besichtigt. Der Teich liegt im Hauptschluss dieses Gerinnes und wird durch zumindest zwei weitere Drainagen gespeist. Ein Umgehungsgerinne wurde nicht errichtet. Der Teichboden wurde nicht abgedichtet. Versickertes Wasser kann den B-Ort dotieren. Der Ablauf des Teiches ist bis zum B-Ort verrohrt.
Das Gerinne ist laut Herrn D intermittierend. Der Teich wird als Bade- und Landschaftsteich genutzt. Laut Herrn D wurden von anderen Personen mit Eimern Koi Karpfen besetzt. Beim Ortsaugenschein wurden Fische vorgefunden, zumindest ein lebender und ein toter Cyprinide. Die Teichanlage hat keinen funktionierenden Ablass, zur Entleerung wird eine Pumpe benötigt. Das Standrohr ist verstopft, ein Überlauf an der Oberfläche ist im Falle von stärkeren Niederschlagsereignissen unterdimensioniert, der Weg des Wassers verläuft über eine Art Überlaufmulde rechts des Gerinnes über den Hang zum B-Ort.
Der B-Ort wurde von Flkm *** bis Flkm *** begangen, bzw. von der südlichen bis zur nördlichen Grundstücksgrenze des GstNr. ***.
Auffälligkeiten:
Aus Sicht der Gewässerökologie konnten etliche Beeinträchtigungen des B-Ort dokumentiert werden.
Die Uferdynamik wird mehrfach durch Steinhäufen beeinträchtigt.
Die Sohldynamik wird mehrfach durch Steinhäufen verhindert.
Die Laufentwicklung ist an einigen Bereichen eingeschränkt oder unterbunden worden, im Bereich Flkm *** bis *** wurde das rechte Ufer Richtung Bachmitte verschoben, laut mündlicher Angabe von Frau E, weiters wurden mehrere Engstellen bei den Steinhäufen vorgefunden.
Die Steinanhäufungen im Gewässerbett, bewirken auch eine Beeinträchtigung der Substratzusammensetzung, da diese massiven Strukturen im Bachbett und an den Ufern bilden.
Ufervegetation: diese wurde rechtsufrig, auf etwa 650 m Länge, entfernt, Ersatzpflanzungen waren nicht zu erkennen.
Im Bereich der nachträglich bewilligten Überfahrt wurde ein Stau vorgefunden, die Staulänge beträgt etwa 100 m. Im Staubereich und unterhalb hat sich ein nennenswerter Schilfbestand gebildet. Unterhalb der Überfahrt bewirkt die 24 m lange Verrohrung eine Unterbrechung des Fließgewässerkontinuums, die Verrohrung ist ohne Sohlsubstrat ausgeführt, flussab der Überfahrt entstand deshalb eine etwa 19 m lange Trockenstrecke.
Vor den durchgeführten Maßnahmen waren am gegenständlichen Wasserkörper des B-Ort Sohlstufen aus Holz vorhanden, eine davon wurde oberhalb der Fußgängerbrücke vorgefunden.
Der B-Ort wurde bisher keiner Zustandsausweisung unterzogen, mit einem Einzugsgebiet < 10 km² war er im NGP nicht ausgewiesen. Vor den gegenständlichen Baumaßnahmen erscheint am B-Ort kein Handlungsbedarf hinsichtlich dessen hydromorphologischen Zustands gegeben.
Der derzeitige hydromorphologische Zustand entspricht nicht dem sehr guten oder guten Zustand, es ist aus dieser Hinsicht ein Handlungsbedarf gegeben, um den Zielzustand wieder zu erreichen.“
Nach der Verhandlung hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Eingabe zur Übermittlung an die beigezogenen Amtssachverständigen erstattet. Darin wird ausgeführt:
Gemäß § 9 Abs 2 WRG bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen nur dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmng oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen nur dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmng oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
Der Teich ist auf Eigengrund errichtet und hat keinen Einfluss auf fremde Rechte oder öffentliche Gewässer. Der Teich ist auch kein Fischteich. Dahingehend werden die beigezogenen ASV die maßgebenden Fragen zu beantworten haben, ob es durch den Teich
- aufgrund eines Zusammenhangs zwischen dem Teich und öffentlichem Gewässer (nachteiligen) Einfluss auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers im öffentlichen Gewässer in gesundheitsschädlicher Weise geben kann, oder
- aufgrund eines Zusammenhangs zwischen dem Teich und öffentlichem Gewässer (nachtteiligen) Einfluss auf die Höhe des Wasserstandes im öffentlichen Gewässer geben kann, oder
- eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
Es ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Schreiben von Hr. F zwar fälschlicherweise davon ausgegangen wurde, dass es sich beim B-Ort um ein öffentliches Gewässer handeln würde; dessen ungeachtet wurde aber schon bestätigt, dass für den Teich keine wasserrechtliche Bewilligung besteht.
4. Der B-Ort ist – entgegen der dahingehend unrichtigen Rechtsansicht von Hr. F – ein Privatgewässer, weil er ein Abfluss von Quell und Niederschlagswasser vor Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer ist und für den B-Ort auch kein eingetragenes Wasserbenutzungsrecht existiert. Somit liegt gemäß § 3 Abs 1 WRG ein Privatgewässer vor. 4. Der B-Ort ist – entgegen der dahingehend unrichtigen Rechtsansicht von Hr. F – ein Privatgewässer, weil er ein Abfluss von Quell und Niederschlagswasser vor Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer ist und für den B-Ort auch kein eingetragenes Wasserbenutzungsrecht existiert. Somit liegt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WRG ein Privatgewässer vor.
Für die Überfahrt am B-Ort gibt es eine rechtskräftige wasserrechtliche Genehmigung. Bei der Hangdrainagierung handelt es sich um eine bewilligungsfreies landwirtschaftliches Sanierungs- bzw. Entwässerungsprojekt. Die damit getroffenen Maßnahmen am B-Ort können somit in diesem Verfahren nicht gegenständlich sein.
Die am B-Ort darüber hinaus gesetzten Maßnahmen – Einbau von Wasserbausteinen – unterliegen § 41 WRG, weil der Einbau bzw. die Ablagerung von Steinen zur Ufer- und Sohlsicherung eine Schutz- und Regulierungsmaßnahme (§ 41 WRG) und kein Bauwerk oder Anlage im Hochwasserabflussbereich (§ 38 WRG) ist und zudem § 38 WRG auch nur subsidiär heranzuziehen wäre.Die am B-Ort darüber hinaus gesetzten Maßnahmen – Einbau von Wasserbausteinen – unterliegen Paragraph 41, WRG, weil der Einbau bzw. die Ablagerung von Steinen zur Ufer- und Sohlsicherung eine Schutz- und Regulierungsmaßnahme (Paragraph 41, WRG) und kein Bauwerk oder Anlage im Hochwasserabflussbereich (Paragraph 38, WRG) ist und zudem Paragraph 38, WRG auch nur subsidiär heranzuziehen wäre.
Gemäß § 41 Abs 2 WRG ist bei Privatgewässern eine wasserrechtliche Bewilligung (nur) dann erforderlich, wenn durch den Bau auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine nachteilige Einwirkung entstehen kann. Von den Anrainern E wurde dazu schon klar mitgeteilt, dass für sie keine der Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung in ihren Rechten führt. Der B-Ort selbst ist ein Privatgewässer.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, WRG ist bei Privatgewässern eine wasserrechtliche Bewilligung (nur) dann erforderlich, wenn durch den Bau auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine nachteilige Einwirkung entstehen kann. Von den Anrainern E wurde dazu schon klar mitgeteilt, dass für sie keine der Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung in ihren Rechten führt. Der B-Ort selbst ist ein Privatgewässer.
Die beigezogenen ASV werden dazu somit die maßgebenden Fragen zu beantworten haben, ob es durch die betreffenden Wasserbausteine im B-Ort zu nachteiligen Einwirkungen
- auf fremde Rechte oder
- auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in – vom B-Ort verschiedenen – öffentlichen Gewässern oder in fremden privaten Gewässern kommen kann.“
In weiterer Folge haben die beigezogenen Amtssachverständigen gutachtliche Stellungnahmen abgegeben:
Ergänzend zu den Ausführungen aus der Verhandlungsschrift vom 15.05.2025 hat die wasserbautechnische Amtssachverständige festgehalten:
Die aus dem Digitalen Atlas GIS-Steiermark **** entnommenen Informationen sind öffentlich zugänglich und somit auch für die Beschwerdeführerin verfügbar. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin (im Bedarfsfall unter Beiziehung eines Fachkundigen) aus diesen Informationen die im gegenständlichen Verfahren relevanten Datengrundlagen einholen kann. Die aus dem Digitalen Atlas GIS-Steiermark entnommenen Informationen werden daher aus wasserbautechnischer Sicht als Beurteilungsgrundlage herangezogen.
Dem Digitalen Atlas GIS-Steiermark (Abfragedatum: 27.05.2025) können u.a. Orthofotos des Grundstücks ****, KG C-Ort, und des B-Ort der Flugperioden 2013-2015, 2016-2018, 2019-2021 und 2022-2024 entnommen werden. Auf dem im Digitalen Atlas GIS-Steiermark (Abfragedatum: 27.05.2025) enthaltenen Orthofoto aus der Flugperiode 2013-2015 ist das Grundstück ****, KG C-Ort, vor der Errichtung der Teichanlage ersichtlich. In den Orthofotos der Flugperioden 2016-2018, 2019-2021 und 2022-2024 ist der Teich ersichtlich.
Dem Digitalen Atlas GIS-Steiermark (Abfragedatum: 27.05.2025) können ALS-Höheninformationen einer Befliegung aus dem Jahr 2009/2010 im Nahbereich des B-Ort entnommen werden. Es liegen somit Vermessungsdaten des Geländes auf dem Grundstück ****, KG C-Ort, des unbenannten Gerinnes auf dem Gst. Nr. ****, KG C-Ort, sowie des B-Ort aus dem Jahr 2009/2010 vor. Diese Vermessungsdaten sind öffentlich zugänglich und können aus dem Internet heruntergeladen werden. Aktuellere Vermessungsdaten für den gegenständlichen Bereich liegen der wasserbautechnischen ASV nicht vor.Dem Digitalen Atlas GIS-Steiermark (Abfragedatum: 27.05.2025) können ALS-Höheninformationen einer Befliegung aus dem Jahr 2009 aus 2010, im Nahbereich des B-Ort entnommen werden. Es liegen somit Vermessungsdaten des Geländes auf dem Grundstück ****, KG C-Ort, des unbenannten Gerinnes auf dem Gst. Nr. ****, KG C-Ort, sowie des B-Ort aus dem Jahr 2009 aus 2010, vor. Diese Vermessungsdaten sind öffentlich zugänglich und können aus dem Internet heruntergeladen werden. Aktuellere Vermessungsdaten für den gegenständlichen Bereich liegen der wasserbautechnischen ASV nicht vor.
Ein natürliches, unverbautes Gewässer – wie der B-Ort und das unbenannte Gerinne auf Grundstück Nr. ****, KG C-Ort, (vor Durchführung der gegenständlichen Maßnahmen) – unterliegt aufgrund von auftretenden Hochwasserabflüssen grundsätzlich einer gewissen Dynamik, die im unmittelbaren Gewässerbereich zu Veränderungen des Gewässers führen können. Im Speziellen kommt es bei mäandrierenden Gewässern häufig zu einer Umlagerung der natürlichen Niederwasserrinne. Der grundsätzliche Verlauf des Gewässers (in der natürlichen Tiefenrinne des Geländes) bleibt jedoch unverändert. Durch den natürlich vorhandenen Bewuchs (wie z.B. entlang der linken Uferböschung des B-Ort und des linken Vorlands zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins am 15.-5.2025 vorhanden) werden die Uferböschungen, die Böschungsoberkante und das daran anschließende Vorland bis zu gewissen Hochwasserereignissen gegen Erosion geschützt.
Es erscheint somit aus wasserbautechnischer Sicht zulässig, den grundsätzlichen Verlauf des B-Ort (mäandrierender Verlauf, rechtsseitige Böschungsoberkanten (Lage und Höhe), rechtsseitige Böschungsneigungen) sowie des unbenannten Gerinnes auch aus einer Vermessung, welche ca. 15 Jahre alt ist, abzuleiten. Veränderungen durch die durchgeführten Maßnahmen sind somit auf Basis dieser Vermessungsunterlagen (unter Heranziehen einer aktuellen Vermessung des Grundstücks ****, KG C-Ort) in ausreichender Genauigkeit eruierbar.
Teich auf Grundstück Nr. ****, KG C-Ort
Die Teichanlage liegt zur Gänze auf dem Grundstück Nr. ****, KG C-Ort. Fremde Grundstücke werden durch die Teichanlage nicht beansprucht. Fremde Wasserrechte im Nahbereich des Teiches sind gemäß Darstellung im Digitalen Atlas GIS-Steiermark (Abfragedatum: 27.05.2025) nicht vorhanden. Auswirkungen der Teichanlage auf Gefälle, Lauf und Höhe des Wasserstands im B-Ort sind nicht gegeben. Da es sich um eine Teichanlage im Hauptschluss (das unbenannte Gerinne mündet in den Teich ein) handelt, liegt die Teichanlage jedenfalls innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereichs des unbenannten Gerinnes ****. Aufgrund der errichteten Maßnahmen kommt es zu einer Änderung des Hochwasserabflusses im Vergleich zum Zustand vor Errichtung der Teichanlage.
Da das unbenannte Gerinne bachabwärts der Teichanlage nicht mehr existiert, hat die Teichanlage Einfluss auf Lauf, Höhe, Gefälle und Ufer des unbenannten Gerinnes **** bachabwärts der Teichanlage.
Zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes und zur Überprüfung des wiederhergestellten ursprünglichen Zustandes wurden aus wasserbautechnischer Sicht Maßnahmen vorgeschlagen.
B-Ort:
Ein Vergleich der beim Ortsaugenschein am 15.05.2025 aufgenommenen Fotos und der im Digitalen Atlas GIS-Steiermark (Abfragedatum: 27.05.2025) vorhandenen Vermessungsdaten zeigt, dass entlang des Grundstücks ****, KG C-Ort, zwischen ca. Bach-km *** und ca. Bach-km *** Maßnahmen am rechten Ufer des B-Ort bzw. in der Sohle des B-Ort gesetzt wurden. Dabei handelt es sich um Änderungen der rechtsufrigen Böschung, um Änderungen der Sohlbreite des B-Ort und um das Einbringen von Wasserbausteinen ins Gewässer.
Die laut Aussage der Vertreterin der Beschwerdeführerin als Schutz- und Regulierungsmaßnahme durchgeführten Maßnahmen (Ufer- und Sohlsicherung des B-Ort) bewirken eine Änderung des Abflussprofils des B-Ort und somit auch eine Änderung der Hochwasserabflusssituation am B-Ort. Somit sind Auswirkungen auf fremde Rechte (angrenzende Grundstücke Nr. **** und ****, je KG C-Ort) gegeben.
Die durchgeführten Maßnahmen haben den Lauf des B-Ort verändert. Ebenso wurde aufgrund der Änderung des Abflussprofils die Höhe des Wassers im B-Ort beeinflusst.
Bei den in den B-Ort eingebrachten Wasserbausteinen handelt es sich um keine ordnungsgemäße, dem Stand der Technik entsprechende Sohl- und Böschungssicherung des Gewässers. Es handelt sich hierbei um lose im Gewässer liegende Steine, die keine Funktion hinsichtlich Sohl- und Böschungssicherung im Hochwasserfall erfüllen. Aufgrund der in das Abflussprofil deutlich hineinragenden Anordnung der Steine handelt es sich jedoch im Hochwasserfall um ein Abflusshindernis.
Auch im Bereich der Überfahrt wurden augenscheinlich – im Vergleich zu den in den Einreichunterlagen zur nachträglichen Bewilligung der Überfahrt enthaltenen Fotos – zusätzliche Wasserbausteine eingebracht. Diese Wasserbausteine sind im Wasserrechtsbescheid vom 18.04.2023, GZ: BHWZ-695366/2022-7, nicht beinhaltet. Die Überfahrt selbst wurde gemäß Darstellung in den (mit Bescheid genehmigten) Projektunterlagen aus blockigem Material, das mit bindigem überschüttet wurde, hergestellt. Es wurden somit zur Herstellung der Überfahrt keine freiliegenden Wasserbausteine verwendet.
Zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes am B-Ort wurden aus wasserbautechnischer Sicht Rückbaumaßnahmen und zur Überprüfung des wiederhergestellten ursprünglichen Zustandes Maßnahmen vorgeschlagen.
Die aus dem Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen für das Verfahren wesentlichen Aussagen:
Gutachten:
Es gibt keinen funktionierenden Abfluss aus der Teichanlage. Wässer aus der Teichanlage gelangen nur durch Versickerung oder – nach stärkeren Niederschlagsereignissen – über eine Überlaufmulde in den B-Ort. Eine Verbindung zwischen dem Gerinne und dem B-Ort in Form eines Oberflächengewässers existiert nicht mehr, ein Verlust von rund 26 m Lauflänge.
Durch die Anlage im Hauptschluss ergibt sich eine Veränderung des Gerinnes ****, es wurde der Lauf verändert, die Belastung „Stau“ erzeugt, mit einer Staulänge von rund 50 m.
Die Teichanlage weist derzeit einen Fischbestand unbekannter Größe und Zusammensetzung auf. Laut Herrn D wurden von unbekannten Personen Goldfische eingebracht, beim Ortsaugenschein konnten Aitel gesehen werden. Ohne ein fischereiliches Bewirtschaftungskonzept und ohne die Möglichkeit, fischereiwirtschaftliche Fehler korrigieren zu können (keine Möglichkeit zur Entleerung), ist davon auszugehen, dass die Teichanlage eutrophieren wird.
Durch die gegenständliche Teichanlage ist jedenfalls ein schädlicher Einfluss auf Lauf, Höhe, Gefälle, Ufer- und Sohldynamik des Gerinnes **** gegeben. Durch die Errichtung und den Betrieb der Teichanlage ist eine Zustandsverschlechterung hinsichtlich der Hydromorphologie und der biologischen Qualitätselemente gegeben.
Durch die durchgeführten Baumaßnahmen bzw. die Errichtung der Teichanlage im Hauptschluss ist somit eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustands des Gerinnes **** gegeben.
Die gegenständliche Teichanlage hat aus Sicht der Limnologie keinen messbaren Einfluss auf Gefälle, Lauf, Beschaffenheit des Wassers oder Höhe des Wasserstandes im B-Ort.
Baumaßnahmen am B-Ort Flkm *** bis ***
Wie schon beim Ortsaugenschein am 15.05.2025 beschrieben, handelt es sich dabei um Einbringung von Wasserbausteinen ungeordnet in den B-Ort, einer Verlängerung der Überfuhr durch Steinansammlung, einzelne Wasserbausteinen sowie Steinhäufen im Gewässer.
Daneben wurde eine Uferbegradigung und eine Einengung des Bachbettes durch Böschungsschüttung durchgeführt, bei letzterer trat Bauschutt zutage.
Diese Baumaßnahmen bewirken im B-Ort Auswirkungen auf den Lauf des Wassers. Es kommt zu einer hydromorphologischen Zustandsverschlechterung durch Beeinträchtigung der Uferdynamik, der Sohldynamik, der Laufentwicklung, Veränderung der Substratzusammensetzung und der Strukturen im Bachbett. Außerdem wurde im betroffenen Bereich rechtsufrig der Uferbegleitsaum entfernt, Ersatzpflanzungen sind nicht erfolgt. Inwiefern die biologischen Qualitätselemente betroffen sind, ist derzeit nicht bekannt und würde eigene Zustandserhebungen erfordern.
Zusammenfassend ist durch die Baumaßnahmen ein schädlicher Einfluss auf Lauf, Höhe und Ufer des natürlichen Gewässers gegeben.
Wie beim Ortsaugenschein festgestellt, präsentiert sich der B-Ort im Gegensatz dazu oberhalb der gegenständlichen Baumaßnahmen als naturnah und hinsichtlich seiner hydromorphologischen Ausgestaltung als gut oder besser.
Die Gutachten wurden zum Parteiengehör übermittelt und hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dazu eine Stellungnahme abgegeben. Zusammengefasst wird die Rechtsansicht vertreten, dass sowohl das unbenannte Gerinne **** als auch der B-Ort ein Privatgewässer sind. Es wurde um Gutachtensergänzung dahingehend ersucht, ob zwischen dem Teich und einem öffentlichen Gewässer Einfluss auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers im öffentlichen Gewässer in gesundheitsschädlicher Weise gegeben ist, oder ob es auf die Höhe des Wasserstandes im öffentlichen Gewässer einen Einfluss gibt.
Das unbenannte Gerinne sei kein Fließgewässer, außerdem sei kein Hochwasserabflussgebiet für das HQ30 ausgewiesen. Das Gutachten der wasserbau-technischen Amtssachverständigen sei daher ergänzungsbedürftig und müsste ausgewiesen werden, wo die Grenzen des 30-jährlichen Hochwassers liegen und welche Anlagen bzw. Bereiche von Anlagen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, innerhalb der Grenzen des HQ30-Bereiches gelegen sind.
Der angefochtene Bescheid sei gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG erlassen worden. Für einen derartigen Beseitigungsauftrag wären jedoch öffentliche Interessen Voraussetzungen. Ein Erfordernis für den Rückbau des Teiches aus öffentlichen Interessen ergebe sich aus den Gutachten nicht.Der angefochtene Bescheid sei gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG erlassen worden. Für einen derartigen Beseitigungsauftrag wären jedoch öffentliche Interessen Voraussetzungen. Ein Erfordernis für den Rückbau des Teiches aus öffentlichen Interessen ergebe sich aus den Gutachten nicht.
Eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 41 Abs. 2 WRG ergebe sich für den B-Ort als Privatgewässer nur dann, wenn durch den Bau auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf und die Höhe des Wassers in öffentlichen oder in fremden privaten Gewässern eine nachteilige Einwirkung entstehen könne.Eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, WRG ergebe sich für den B-Ort als Privatgewässer nur dann, wenn durch den Bau auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf und die Höhe des Wassers in öffentlichen oder in fremden privaten Gewässern eine nachteilige Einwirkung entstehen könne.
Der B-Ort sei die natürliche Grundgrenze zwischen der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft Gst. Nr. **** und dem im Eigentum der Familie E stehenden Gst. Nr. **** sowie dem im Eigentum von Herrn Y stehenden Gst. Nr. ****.
Die Anrainer E hätten zu sämtlichen Maßnahmen im B-Ort ihr Einverständnis erteilt. Durch die zivilrechtliche Zustimmung seien keine fremde Rechte der Anrainer E berührt und sei somit eine Bewilligungspflicht gemäß § 41 Abs. 2 WRG nicht gegeben. Es müsse durch die Amtssachverständige somit nur mehr festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß es Auswirkungen auf fremde Rechte des Grundeigentümers Y (Gst. Nr. ****, KG C-Ort) gibt.Die Anrainer E hätten zu sämtlichen Maßnahmen im B-Ort ihr Einverständnis erteilt. Durch die zivilrechtliche Zustimmung seien keine fremde Rechte der Anrainer E berührt und sei somit eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 41, Absatz 2, WRG nicht gegeben. Es müsse durch die Amtssachverständige somit nur mehr festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß es Auswirkungen auf fremde Rechte des Grundeigentümers Y (Gst. Nr. ****, KG C-Ort) gibt.
Zu den von der wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Rückbaumaßnahmen wird ausgeführt, dass eine Bezugnahme auf ein über 15 Jahre zurückliegendes Luftbild und die daraus abzuleitenden Vermessungsdaten zu ungenau seien.
Am 26.11.2026 hat eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht stattgefunden, in welcher die ergänzenden Fragen an die Amtssachverständigen gestellt werden konnten. Zusammengefasst konnte festgehalten werden:
Die Amtssachverständige für Wasserbautechnik erkannte durch die Teichanlage am unbenannten Gewässer keinen Zusammenhang auf Gefälle, auf den Lauf, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, im G-bach (öffentliches Gewässer) auch gibt es keinen nachteiligen Einfluss auf die Höhe des Wasserstandes im G-bach.
Der Damm der Teichanlage reicht mit seinem luftseitigen Böschungsfuß bis zur Böschungsoberkante des B-Ort, sodass es zwischen dem Damm und dem B-Ort keine freie Fließstrecke des unbenannten Gerinnes gibt.
Es sind auch Auswirkungen auf das Grundstück Nr. **** gegeben. Das vorliegende Gutachten müsste bzgl. der einzelnen Grundstücke bzw. hinsichtlich der Grundgrenzen (***, ***) getrennt werden.
Der Amtssachverständige für Gewässerökologie verweist auf die letzten zwei Absätze in seinem Gutachten vom 25.07.2025, wonach durch die Baumaßnahmen ein schädlicher Einfluss auf Lauf, Höhe und Ufer des natürlichen Gewässers gegeben ist. Es werde nicht in öffentliches Gewässer und Privatgewässer differenziert.
Auf Befragen der Richterin an die Amtssachverständige für Wasserbautechnik, welche Änderung durch die Errichtung der Teichanlage und die Einbindung des unbenannten Gerinnes in den Teich auf den B-Ort hervorgerufen wird, führt diese aus:
“Vor Errichtung der Teichanlage mündete das Wasser des unbenannten Gerinnes punktuell in den B-Ort. Nach Errichtung der Teichanlage erfolgt der Abfluss aus dem unbenannten Gerinne linear verteilt mittels Damm-Durchsickerung in den B-Ort. Zusätzlich werden Wässer aus Drainageleitungen, welche in den Teich münden im Bereich des Damms über die angesprochene Damm-Durchsickerung an dieser Stelle in den B-Ort eingeführt.
Die Wassermenge ändert sich zum einen durch die Verdunstung der offenen Wasserfläche des Teiches, zum anderen ändert sich die dem B-Ort zugeführte Wassermenge auf Höhe der Teichanlage, aufgrund der Zuleitung der Drainagewässer in den Teich.
Auswirkungen auf Gefälle und den Lauf des B-Ort in gesundheitsschädlicher Weise, aufgrund dieser geänderten Wassermengen, können aus wasserbautechnischer Sicht nicht beantwortet werden.”
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht vom folgenden, verfahrensrelevanten Sachverhalt aus:
Mit Eingabe vom 17.11.2024 hat Herr Y bei der belangten Behörde angegeben, dass der Nachbar seines Waldgrundstückes EZ ****, Herr D, auf seiner Uferseite Betonsteine am Uferrand verlaufend verlegt hätte. Dieser Umstand hätte das Bachbett verändert, wodurch das Wasser einen neuen Weg gesucht hätte und auf seiner Uferseite immer weiter ausschwemmt. Sowohl Herr Y als auch die Grundeigentümerin E, Grundstück Nr. ****, wie auch der Beschwerdeführer selbst haben angegeben, dass vereinbart worden sei, dass die Grundgrenze genau in der Bachmitte des B-Ort verläuft.
Mit Bescheid der BH Weiz vom 18.04.2023 wurde der A GmbH die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Überfahrt über den B-Ort auf den Grundstücken Nr. **** und ****, je KG C-Ort, erteilt. Diese Überfahrt wurde bei Bachkilometer *** in Form einer Furt errichtet, wobei der Durchlass unter der Furt mit einem PP-Rohr DN 400 unter der Überfahrt hindurchführt. Der Durchlass weist eine Länge von ca. 24 m auf und ist deutlich länger als die Überfahrt. Aufgrund dieses Umstandes liegt unmittelbar bachabwärts der Überfahrt kein genässtes Gewässer vor. In diesem Bereich wurden lose geschüttete Wasserbausteine vorgefunden. Durch die Beschwerdeführerin wurden Maßnahmen am B-Ort gesetzt, bei welchen es sich laut Aussage der wasserbautechnischen Amtssachverständigen um keine dem Stand der Technik entsprechende Sohl- und Böschungssicherung des B-Ort handelt.
Durch die vom Vertreter der Beschwerdeführerin durchgeführten Maßnahmen im Bereich der Böschung weist der B-Ort eine, im Vergleich zu den restlichen Bereichen, untypisch schmale Sohlbreite auf.
Von den Grundeigentümern E, Eigentümer des Gst. Nr. ****, wurde die zivilrechtliche Zustimmung für die durchgeführten Maßnahmen erteilt.
Der B-Ort ist ein Privatgewässer, welches zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zur Hälfte den Grundeigentümern auf der gegenüber-liegenden Uferseite gehört.
Unstrittig steht fest, dass die Beschwerdeführerin auf dem Grundstück Nr. ****, KG C-Ort, einen Teich errichtet hat, welcher aus vier Zuläufen, aus einem aus Osten kommenden unbenannten Gerinne, aus einem Schotterkörper, aus einer im Nordosten zulaufenden Drainage und aus einer von Süden kommenden Drainageleitung gespeist wird. Das unbenannte Gerinne hat die Nummer ****. Der Teich verfügt über keinen Grundablass, ein Ablauf zum B-Ort erfolgt über ein im Bereich des Wasserspiegels befindliches Ablaufrohr im nordwestlichen Teichbereich. Zwischen dem Teich und dem B-Ort liegt kein offenes Gerinne vor.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie insbesondere als Ergebnis des durchgeführten Ortsaugenscheines im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen sowie des Verhandlungs-ergebnisses vom 26.11.2026.
III. Die für das Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen:römisch drei. Die für das Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen:
§ 3 WRG:Paragraph 3, WRG:
Privatgewässer.
„(1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:„(1) Außer den im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:
a) das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;
b) die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer;
c) das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser;
ferner, soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entgegenstehen, ferner, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b entgegenstehen,
d) Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden;
e) die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.“
§ 9 Abs 2 WRG:Paragraph 9, Absatz 2, WRG:
„(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.“
§ 38 WRG:Paragraph 38, WRG:
„Von der Abwehr und Pflege der Gewässer
Besondere bauliche Herstellungen.
(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden….(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden….
(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“
§ 41 WRG:Paragraph 41, WRG:
„Schutz- und Regulierungswasserbauten.
(1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.(1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die Paragraphen 14 und 15 Absatz eins,, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die Paragraphen 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten Paragraph 29, sinngemäße Anwendung zu finden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. I Z 34, BGBl. Nr. 252/1990)”Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 34,, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,)”
§ 105 Abs 1 WRG:Paragraph 105, Absatz eins, WRG:
„(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:”
[…]
“b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;”
[…]
d) ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde;
[…]
m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;”
§ 138 Abs 1 WRG:Paragraph 138, Absatz eins, WRG:
„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
[…]“
IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
Im vorliegenden Fall wurde gegenüber die Beschwerdeführerin ein auf § 138 Abs 1 WRG geschützter Auftrag erlassen. Gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen, oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.Im vorliegenden Fall wurde gegenüber die Beschwerdeführerin ein auf Paragraph 138, Absatz eins, WRG geschützter Auftrag erlassen. Gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen, oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde.
Es ist daher zuerst zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen bzw. auch, ob die errichteten Anlagen und Maßnahmen in der bestehenden Form wasserrechtlich bewilligungsfähig sein könnten.
Zur Teichanlage auf Grundstück Nr. **** KG C-Ort:
Die Teichanlage befindet sich zur Gänze auf dem Grundstück Nr. ****, KG C-Ort, fremde Wasserrechte sind im Nahbereich des Teiches, gemäß Darstellung im digitalen Atlas GIS Steiermark (Abfragedatum 27.05.2025), nicht vorhanden.
Gemäß § 9 Abs 2 WRG bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder in Folge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder in Folge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt.
Gemäß § 38 WRG ist zur Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen der §§ 9 oder 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.Gemäß Paragraph 38, WRG ist zur Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen der Paragraphen 9, oder 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
Die Teichanlage liegt innerhalb des 30-jährigen Hochwasserabschlussbereiches dieses unbenannten Gerinnes, da sie im Hauptschluss errichtet worden ist. Aus diesem Grund wäre jedenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WRG erforderlich.Die Teichanlage liegt innerhalb des 30-jährigen Hochwasserabschlussbereiches dieses unbenannten Gerinnes, da sie im Hauptschluss errichtet worden ist. Aus diesem Grund wäre jedenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 38, WRG erforderlich.
Da die Bewilligungspflicht nach § 38 WRG aber subsidiär zu § 9 WRG ist, muss zuerst eine allfällige Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 WRG geprüft werden; somit, ob auf fremde Privatgewässer, auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern, Einfluss geübt werden kann.Da die Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, WRG aber subsidiär zu Paragraph 9, WRG ist, muss zuerst eine allfällige Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG geprüft werden; somit, ob auf fremde Privatgewässer, auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern, Einfluss geübt werden kann.
Wie sich aus den Gutachten ergibt, war der Abfluss aus dem Teich bis zum B-Ort verrohrt. Er wurde laut Aussage von Herrn D verschlossen. Dieser Umstand ist bei der möglichen Einflussnahme auf das fremde private Gewässer zu berücksichtigen.
Wie die Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt haben, mündete vor Errichtung der Teichanlage das Wasser des unbenannten Gerinnes punktuell in den B-Ort. Nach Errichtung der Teichanlage erfolgt der Abfluss aus dem unbenannten Gerinne linear verteilt mittels Damm-Durchsickerung in den B-Ort. Zusätzlich werden Wässer aus Drainageleitungen, welche in den Teich münden, im Bereich des Damms über die angesprochene Damm-Durchsickerung an dieser Stelle in den B-Ort eingeführt.
Die Wassermenge ändert sich zum einen durch die Verdunstung der offenen Wasserfläche des Teiches, zum anderen ändert sich die dem B-Ort zugeführte Wassermenge auf Höhe der Teichanlage aufgrund der Zuleitung der Drainagewässer in den Teich. Aufgrund des Umstandes, dass das unbenannte Gerinne nicht wie bisher in der B-Ort eingeleitet wird, kann Einfluss auf die Höhe des Wasserstandes in diesem Privatgewässer geübt werden.
Auch wenn die Teichanlage aus Sicht der Limnologie keinen messbaren Einfluss auf Gefälle, Lauf, Beschaffenheit des Wassers oder Höhe des Wasserstandes im B-Ort hat, so kann der geänderte Abfluss des unbenannten Gerinnes Einfluss auf die Höhe des Wasserstandes in diesem Privatgewässer ausüben, wie dies von der wasserbautechnischer Amtssachverständigen festgehalten wurde.
Das unbenannte Gerinne existiert bachab der Teichanlage nicht mehr, da der Damm des Teiches faktisch auf dem ursprünglichen unbenannten Gerinne errichtet wurde.
Der B-Ort gehört zur Hälfte den Grundeigentümer E und Y. Im vorliegenden Fall geht es nicht nur um den Einfluss auf fremde Rechte, sondern auch um den Einfluss auf das fremde Privatgewässer. Diese Einflussnahme auf fremdes privates Gewässer ist getrennt von der Verletzung fremder Rechte zu berücksichtigen. Diese Einflussnahme und die daraus resultierende Bewilligungspflicht kann auch nicht durch eine zivilrechtliche Zustimmung des Inhabers des Privatgewässers akzeptiert werden, wodurch eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nicht mehr gegeben wäre. Die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtslage, wenn sie nur auf einen „Zusammenhang“ mit einem öffentlichen Gewässer abstellt.
Da eine Einflussnahme auf fremde private Gewässer gegeben sein kann, ist für die Errichtung des Teiches, auch wenn er von einem Privatgewässer gespeist wird, eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs. 2 WRG anzunehmen. Es erübrigt sich daher näher auf die Frage näher einzugehen, ob das unbenannte Gerinne ein fließendes Gewässer darstellt, wobei diese Frage zujahen wäre, zumal der Vertreter der Beschwerdeführerin selbst in der Verhandlung angab, dass das unbenannte Gerinne intermittierend sei.Da eine Einflussnahme auf fremde private Gewässer gegeben sein kann, ist für die Errichtung des Teiches, auch wenn er von einem Privatgewässer gespeist wird, eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG anzunehmen. Es erübrigt sich daher näher auf die Frage näher einzugehen, ob das unbenannte Gerinne ein fließendes Gewässer darstellt, wobei diese Frage zujahen wäre, zumal der Vertreter der Beschwerdeführerin selbst in der Verhandlung angab, dass das unbenannte Gerinne intermittierend sei.
Die Teichanlage liegt innerhalb des 30-jährigen Hochwasserabschlussbereiches dieses unbenannten Gerinnes. Gemäß § 38 WRG sind Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabschlussbereiches fließender Gewässer wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Unter diesen Gegebenheiten wäre daher der gegenständliche Teich, auch wenn er – wie unstrittig feststeht – auf Privatgrund liegt und von einem Privatgewässer gespeist wird, wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Die Vorgaben des § 38 WRG gelten sowohl für ein öffentliches, als auch für ein Privatgewässer. Da aber, wie oben ausgeführt, von einer Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG auszugehen ist, wird die Bewilligungspflicht nach § 38 WRG konsumiert. Eine Ausweisung der Hochwasserabflussgrenzen (HQ30-Bereich) erübrigt sich daher.Die Teichanlage liegt innerhalb des 30-jährigen Hochwasserabschlussbereiches dieses unbenannten Gerinnes. Gemäß Paragraph 38, WRG sind Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabschlussbereiches fließender Gewässer wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Unter diesen Gegebenheiten wäre daher der gegenständliche Teich, auch wenn er – wie unstrittig feststeht – auf Privatgrund liegt und von einem Privatgewässer gespeist wird, wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Die Vorgaben des Paragraph 38, WRG gelten sowohl für ein öffentliches, als auch für ein Privatgewässer. Da aber, wie oben ausgeführt, von einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG auszugehen ist, wird die Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, WRG konsumiert. Eine Ausweisung der Hochwasserabflussgrenzen (HQ30-Bereich) erübrigt sich daher.
Zu prüfen ist nunmehr, ob die errichtete Teichanlage, wie sie im derzeitigen Zustand vorgefunden wurde, allenfalls einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung zugeführt werden könnte. Unter den Vorgaben des § 105 lit. d und m ist die Teichanlage nicht bewilligungsfähig, da – wie der Amtssachverständige für Gewässerökologie ausführte – die Teichanlage Einfluss auf Lauf, Höhe, Gefälle und Ufer des unbenannten Gerinnes bachabwärts der Teichanlage hat. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 105 lit. m wurde durch die Errichtung der Anlage im Hauptschluss des unbenannten Gerinnes der Lauf verändert und ein Stau mit einer Länge von rund 50 m erzeugt. Im Teich befindet sich ein Fischbestand. Ohne ein fischereiliches Bewirtschaftungskonzept und ohne die Möglichkeit. fischereiwirtschaftliche Fehler zu korrigieren – die Möglichkeit der Entleerung ist nicht gegeben –, könnte die Teichanlage eutrophieren. Durch die Errichtung der Teichanlage im Hauptschluss wurde eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des Gerinnes **** verursacht und ist daher unter Berücksichtigung auch dieser Gegebenheiten eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit der derzeit bestehenden Teichanlage gemäß § 9 iVm § 105 Abs 1 lit. m WRG nicht möglich.Zu prüfen ist nunmehr, ob die errichtete Teichanlage, wie sie im derzeitigen Zustand vorgefunden wurde, allenfalls einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung zugeführt werden könnte. Unter den Vorgaben des Paragraph 105, Litera d und m ist die Teichanlage nicht bewilligungsfähig, da – wie der Amtssachverständige für Gewässerökologie ausführte – die Teichanlage Einfluss auf Lauf, Höhe, Gefälle und Ufer des unbenannten Gerinnes bachabwärts der Teichanlage hat. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Paragraph 105, Litera m, wurde durch die Errichtung der Anlage im Hauptschluss des unbenannten Gerinnes der Lauf verändert und ein Stau mit einer Länge von rund 50 m erzeugt. Im Teich befindet sich ein Fischbestand. Ohne ein fischereiliches Bewirtschaftungskonzept und ohne die Möglichkeit. fischereiwirtschaftliche Fehler zu korrigieren – die Möglichkeit der Entleerung ist nicht gegeben –, könnte die Teichanlage eutrophieren. Durch die Errichtung der Teichanlage im Hauptschluss wurde eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des Gerinnes **** verursacht und ist daher unter Berücksichtigung auch dieser Gegebenheiten eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit der derzeit bestehenden Teichanlage gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG nicht möglich.
Zu den Maßnahmen am B-Ort:
Gemäß § 41 Abs 2 WRG ist bei Privatgewässern eine wasserrechtliche Bewilligung dann einzuholen, wenn dadurch auf fremde Rechte, auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann. Wenn in § 41 Abs 2 und Abs 4 WRG von der Beeinträchtigung fremder Rechte gesprochen wird, so handelt es sich jedenfalls um die fremden Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG. Die Bewilligungspflicht ist für Privatgewässer schon dann erforderlich, wenn eine potentielle Einwirkungsmöglichkeit auf die genannten Rechte in Betracht kommt. Unter § 41 WRG fallen alle Maßnahmen, welche der Herstellung und Erhaltung eines normalen Wasserlaufes der Ufersicherung, der Instandhaltung des Vorlandes, der Herstellung und Instandhaltung der Schutzdämme, der Begradigung bestehender oder der Herstellung neuer Wasserläufe dienen (Krzizek, WRG 187).Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, WRG ist bei Privatgewässern eine wasserrechtliche Bewilligung dann einzuholen, wenn dadurch auf fremde Rechte, auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann. Wenn in Paragraph 41, Absatz 2 und Absatz 4, WRG von der Beeinträchtigung fremder Rechte gesprochen wird, so handelt es sich jedenfalls um die fremden Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG. Die Bewilligungspflicht ist für Privatgewässer schon dann erforderlich, wenn eine potentielle Einwirkungsmöglichkeit auf die genannten Rechte in Betracht kommt. Unter Paragraph 41, WRG fallen alle Maßnahmen, welche der Herstellung und Erhaltung eines normalen Wasserlaufes der Ufersicherung, der Instandhaltung des Vorlandes, der Herstellung und Instandhaltung der Schutzdämme, der Begradigung bestehender oder der Herstellung neuer Wasserläufe dienen (Krzizek, WRG 187).
Betreffend die durchgeführten Maßnahmen am B-Ort, zwischen Bachkilometer *** und ca. Bachkilometer *** am rechten Ufer bzw. in der Sohle des B-Ort, wurde eine Änderung des Abflussprofils des B-Ort und auch eine Änderung der Hochwasserabflusssituation am B-Ort herbeigeführt. Damit ist eine Auswirkung auf fremde Rechte, und zwar auf die angrenzenden Grundstücke Nr. **** und ****, KG C-Ort, gegeben. Die Grundeigentümer E haben eine zivilrechtliche Zustimmung für die Einwirkung auf ihre fremden Rechte erteilt. Stützt sich ein Bewilligungswerber im Falle des § 9 bzw. auch § 41 WRG auf Privatrechtstitel zur Inanspruchnahme fremder Rechte, besteht keine Bewilligungspflicht (28.07.1994, 92/07/0085).Betreffend die durchgeführten Maßnahmen am B-Ort, zwischen Bachkilometer *** und ca. Bachkilometer *** am rechten Ufer bzw. in der Sohle des B-Ort, wurde eine Änderung des Abflussprofils des B-Ort und auch eine Änderung der Hochwasserabflusssituation am B-Ort herbeigeführt. Damit ist eine Auswirkung auf fremde Rechte, und zwar auf die angrenzenden Grundstücke Nr. **** und ****, KG C-Ort, gegeben. Die Grundeigentümer E haben eine zivilrechtliche Zustimmung für die Einwirkung auf ihre fremden Rechte erteilt. Stützt sich ein Bewilligungswerber im Falle des Paragraph 9, bzw. auch Paragraph 41, WRG auf Privatrechtstitel zur Inanspruchnahme fremder Rechte, besteht keine Bewilligungspflicht (28.07.1994, 92/07/0085).
Dies würde für das Grundstück **** KG C-Ort zutreffen. Der Grundeigentümer des Grundstückes **** KG C-Ort hat keine Zustimmung erteilt.
Der B-Ort gehört den angrenzenden rechts- und linksufrigen Grundeigentümern. Sowohl der Vertreter der Beschwerdeführerin als auch die Grundeigentümer E und Y haben ausgeführt, dass die Grundstücksgrenze zwischen ihren Grundstücken in der Bachmitte des B-Ort verläuft.
Wie § 41 Abs 2 WRG regelt, ist bei Privatgewässern eine Bewilligung dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf, oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.Wie Paragraph 41, Absatz 2, WRG regelt, ist bei Privatgewässern eine Bewilligung dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf, oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
Die Zustimmungserklärung bezieht sich nur auf die mögliche Einwirkung auf fremde Rechte. Eine Einwirkung auf fremde private Gewässer muss gesondert berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall kann jedenfalls eine Einwirkung auf fremde private Gewässer gegeben sein. Dieser Umstand ist zu berücksichtigen und löst eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht aus, unabhängig davon, ob eine Zustimmung der Grundeigentümer für die Maßnahmen gegeben ist.
Zusätzlich zu diesen Ausführungen muss auch festgehalten werden, dass es sich bei den eingebrachten Wasserbausteinen um keine ordnungsgemäße, dem Stand der Technik entsprechende Sohl- und Böschungssicherung des Gewässers handelt. Aus gewässerökologischer Sicht wurde auch festgehalten, dass es zu einer hydromorphologischen Zustandsverschlechterung durch Beeinträchtigung der Uferdynamik, der Sohldynamik und der Laufentwicklung sowie der Veränderung der Substratzusammensetzung und der Strukturen im Wasserbett kommt.
Aufgrund dieser Ausführungen sind die von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen am B-Ort als wasserrechtlich zu bewilligende Maßnahmen gemäß § 41 Abs 2 WRG anzusehen, jedoch – wie in den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten ausgeführt – unter den derzeit zu beurteilenden Gegebenheiten nicht nachträglich wasserrechtlich genehmigungsfähig.Aufgrund dieser Ausführungen sind die von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen am B-Ort als wasserrechtlich zu bewilligende Maßnahmen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, WRG anzusehen, jedoch – wie in den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten ausgeführt – unter den derzeit zu beurteilenden Gegebenheiten nicht nachträglich wasserrechtlich genehmigungsfähig.
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Gewässerökologie verwiesen, wonach durch die Baumaßnahmen ein schädlicher Einfluss auf Lauf, Höhe und Ufer des natürlichen Gewässers gegeben ist, wobei keine Unterscheidung zu treffen ist, ob es sich um ein öffentliches oder privates Gewässer handelt.
Da die gesetzten Maßnahmen wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind, sie jedoch öffentlichen Interessen nachteilig sein können bzw. auch eine Einwirkung auf fremde private Gewässer nicht auszuschließen ist, ist ein Vorgehen nach § 138 Abs 1 lit. a WRG – Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes – zu Recht ergangen.Da die gesetzten Maßnahmen wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind, sie jedoch öffentlichen Interessen nachteilig sein können bzw. auch eine Einwirkung auf fremde private Gewässer nicht auszuschließen ist, ist ein Vorgehen nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG – Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes – zu Recht ergangen.
Fallbezogen war ein Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG durch die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht möglich (vgl. VwGH 14.04.1987, 86/07/0267).Fallbezogen war ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG durch die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht möglich vergleiche VwGH 14.04.1987, 86/07/0267).
Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes waren die im Spruch ausgeführten Auflagen vorzuschreiben und eine entsprechende Erfüllungsfrist vorzugeben.
Die von der wasserbautechnischen Amtssachverständige vorgeschlagenen und auch in den Spruch aufgenommenen Auflagen sind schlüssig und nachvollziehbar.
Die Ableitung der Zuflüsse aus den Drainagen in den B-Ort wurde nicht vorgeschrieben, da dies nicht die Vorschreibung des ursprünglichen Zustandes bedeuten würde.
Aufgrund der bestehenden Detailaufnahmen des Flusslaufes können sehr wohl genaue Rückschlüsse auf den Verlauf vor Durchführung der von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen getroffen werden. Dies wurde von der wasserbautechnischen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten auch schlüssig und nachvollziehbar erklärt.
Die neu festgesetzten Fristen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sind angemessen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133
Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133,, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Teichanlage, 30-jähriger Hochwasserabschlussbereich, Bewilligungspflicht, Einfluss auf fremde Rechte, Wasserbausteine, Wasserrechtsgesetz 1959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.46.23.173.2025.44Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026