TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/13 G305 2343319-1

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Veröffentlicht am 13.07.2026
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Entscheidungsdatum

13.07.2026

Norm

ASVG §41a
ASVG §410
BAO §244
BAO §299
BAO §49
BAO §94
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 41a heute
  2. ASVG § 41a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. ASVG § 41a gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  4. ASVG § 41a gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2018
  5. ASVG § 41a gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  6. ASVG § 41a gültig von 01.08.2009 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. ASVG § 41a gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 49 heute
  2. BAO § 49 gültig von 01.01.2021 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. BAO § 49 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 49 gültig von 01.01.1962 bis 25.03.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G305 2343319-1/5E
, G305 2343319-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Dr. Tanja TRUMMER, Steuerberaterin und Geschäftsführerin der TT TaxCo.digital Steuerberatung GmbH, Harter Straße 1, 8053 Graz, und Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH, Parkstraße 1, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Fachbereich Versicherungsservice Steiermark, vom XXXX 2025, GZ: XXXX , mit dem ausgesprochen wurde, dass sein Antrag vom XXXX 2025 auf Bescheiderstellung über die Ablehnung von StB Mag. Dr. Tanja TRUMMER, MSc in ihrer Funktion als geschäftsführender Gesellschafterin der TT TaxCo.digital Steuerberatung GmbH als Parteienvertreterin im Rahmen seiner Befragung gem. § 84 Abs. 1 BAO iVm. § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm § 10 AVG wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen werde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Dr. Tanja TRUMMER, Steuerberaterin und Geschäftsführerin der TT TaxCo.digital Steuerberatung GmbH, Harter Straße 1, 8053 Graz, und Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH, Parkstraße 1, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Fachbereich Versicherungsservice Steiermark, vom römisch 40 2025, GZ: römisch 40 , mit dem ausgesprochen wurde, dass sein Antrag vom römisch 40 2025 auf Bescheiderstellung über die Ablehnung von StB Mag. Dr. Tanja TRUMMER, MSc in ihrer Funktion als geschäftsführender Gesellschafterin der TT TaxCo.digital Steuerberatung GmbH als Parteienvertreterin im Rahmen seiner Befragung gem. Paragraph 84, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 10, AVG wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen werde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2026 zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Am XXXX 2025 wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Rahmen einer bei der Fa. XXXX (in der Folge so oder kurz: XXXX ) stattgehabten Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) durch ein Organ der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) als Auskunftsperson niederschriftlich dokumentiert einvernommen.1. Am römisch 40 2025 wurde römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Rahmen einer bei der Fa. römisch 40 (in der Folge so oder kurz: römisch 40 ) stattgehabten Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) durch ein Organ der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) als Auskunftsperson niederschriftlich dokumentiert einvernommen.

2. Da die steuerliche Vertreterin des BF, Dr. Tanja TRUMMER, MSc (in der Folge: steuerliche Vertreterin oder kurz: SV) in dieser Funktion vom Organ der ÖGK nicht zugelassen wurde, begehrte der BF im Wege seiner steuerlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 11.03.2026, gestützt auf die Bestimmungen der §§ 83, 84 BAO iVm. § 410 ASVG iVm. § 10 AVG, die Ausstellung eines Bescheides.2. Da die steuerliche Vertreterin des BF, Dr. Tanja TRUMMER, MSc (in der Folge: steuerliche Vertreterin oder kurz: SV) in dieser Funktion vom Organ der ÖGK nicht zugelassen wurde, begehrte der BF im Wege seiner steuerlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 11.03.2026, gestützt auf die Bestimmungen der Paragraphen 83, 84, BAO in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 10, AVG, die Ausstellung eines Bescheides.

3. Mit Schriftsatz vom 15.03.2025 brachte er im Wege seiner SV einen Schriftsatz ein, auf dessen Grundlage er ausführte, dass er in „Hinblick auf die freie Beweiswürdigung im Abgabenverfahren und dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (§§ 166f BAO) die Ergänzung“ zum ausgefertigten und unvollständigen Protokoll ergänze:3. Mit Schriftsatz vom 15.03.2025 brachte er im Wege seiner SV einen Schriftsatz ein, auf dessen Grundlage er ausführte, dass er in „Hinblick auf die freie Beweiswürdigung im Abgabenverfahren und dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraphen 166 f, BAO) die Ergänzung“ zum ausgefertigten und unvollständigen Protokoll ergänze:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wie bereits in meinem Vermerk im Protokoll auf Seite 1 zu lesen ist, wurde ich im Laufe meiner Befragung oftmals unterbrochen und meine Erfahrungen konnten dadurch nicht vollständig ausgeführt werden. Ergänzend dazu möchte ich noch folgendes hinzufügen:

Im Laufe der Befragung wurde ich gefragt, wie das Gebiet/Straßenzüge vor Ort aufgeteilt wurde. Wie aus dem Protokoll zu entnehmen, hat man sich mit den Kollegen im Team zusammengesprochen. Hierbei waren die Teamleiter und Werbepartner frei in der Aufteilung und haben sich das miteinander ausgemacht. Diese Aufteilungen wurden auch oftmals in unregelmäßigen Abständen geändert. Manchmal kam es hierbei zu Missverständnissen, was dazu führte, dass unkoordiniert und abweichend von der Aufteilung geworben wurde. Dies führte manchmal sogar zu etwas chaotischen Zuständen. Da jeder den Job für sich individuell gemacht hat und größtenteils alleine unterwegs war, gab es auch keine Möglichkeit tatsächlich zu wissen, wer wo war, sondern dies erfolgte ausschließlich auf Vertrauensbasis.

Ebenso erfolgte die Frage, ob an Feiertagen geworben wurde. Manchmal gab es hierzu den Wunsch seitens des RK an Feiertagen nicht zu werben. Daran habe ich mich stets gehalten. Grundsätzlich entschied jeder Werber selbst wann und wo er arbeitet, sowie ob er überhaupt arbeitet. Wenn ich krank war oder keine Lust hatte, ist einfach jemand für mich eingesprungen. Dies erschließt sich auch aus der Antwort auf die Frage, wie man ins Gebiet gekommen ist. Hier hatte ich als Beispiel angeführt, dass es natürlich in unserem Interesse war, alleine aufgrund des Treibstoffverbrauchs, dass möglichst viele Personen in einem Auto fahren. Dies hatte jedoch nur bedingt Einfluss, da manche Werber am Vormittag lieber ins Fitnessstudio gehen wollten und daher nicht mitgefahren sind. Das ist von uns Werbern so gelebt worden, wie es für uns gepasst hat. Manche Werber sind dabei auch alleine gefahren. Gleichfalls sind Werber, die von zuhause oder einer anderen Unterkunft aus tätig waren, zu für sie passenden Zeiten selbst ins Arbeitsgebiet gefahren und wieder zurück. Dies erfolgte beispielsweise mit dem Privaten-PKW oder dem Zug. Diese beispielhafte Ausführung wurde, wie aus dem Protokoll ersichtlich, nicht angeführt.

Abschließend möchte ich noch, wie bereits während meiner Befragung ausgeführt angegeben, dass es seitens HSP keine Tragevorschrift der Uniform gab. Ebenso wie die Verwendung eines RK-Autos unterstreicht das Tragen einer Uniform ein professionelles Auftreten. Ein professionelles Auftreten wirkt sich aus meiner Sicht positiv auf den persönlichen Erfolg und damit auf die Provision aus.

Ich hoffe ich konnte durch diese Ergänzung den Sachverhalt klarer stellen.

Mit höflichen Grüßen“

Die Note vom 15.03.2025 wurde mit dem Ersuchen verbunden, seine Ergänzungen zu Protokoll in den Akt zu nehmen. Die direkte Berichtigung des Protokolls am 11.03.2025 sei weder durch die SV, noch durch eine Mitarbeiterin der Kanzlei der SV möglich gewesen, sei von der Behörde abgelehnt und ihr verweigert worden, trotz aufrechter Vertretungsvollmacht.

Mit der Note vom 15.03.2025 brachte die SV die Niederschrift über die Einvernahme des BF vom 11.03.2025 zur Vorlage.

4. Mit Bescheid vom XXXX 2025, GZ: XXXX , wies die ÖGK den auf die Bescheiderstellung gerichteten Antrag des Beschwerdeführers vom 11.03.2025 über die Ablehnung der SV in ihrer Funktion als geschäftsführender Gesellschafterin der TT TaxCo.digital Steuerberatung GmbH als Parteienvertreterin im Rahmen seiner Befragung gem. § 84 Abs. 1 BAO iVm. § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 10 AVG wegen Unzuständigkeit der Behörde zurück und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass derzeit bei der Firma XXXX (in der Folge kurz: XXXX ) eine Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) stattfinde und die SV dort als steuerliche Vertretung fungiere. Im Rahmen einer vom Prüforgan mit dem BF für den 11.03.2025 angesetzten Niederschrift sei die SV in ihrer Funktion als Parteienvertreterin bei der anberaumten Befragung des BF abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 11.03.2025 habe er, vertreten durch die SV, den Antrag über die Ablehnung als Parteienvertreterin im Rahmen seiner Befragung am 11.03.2025 bescheidmäßig abzusprechen, gestellt.4. Mit Bescheid vom römisch 40 2025, GZ: römisch 40 , wies die ÖGK den auf die Bescheiderstellung gerichteten Antrag des Beschwerdeführers vom 11.03.2025 über die Ablehnung der SV in ihrer Funktion als geschäftsführender Gesellschafterin der TT TaxCo.digital Steuerberatung GmbH als Parteienvertreterin im Rahmen seiner Befragung gem. Paragraph 84, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 10, AVG wegen Unzuständigkeit der Behörde zurück und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass derzeit bei der Firma römisch 40 (in der Folge kurz: römisch 40 ) eine Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) stattfinde und die SV dort als steuerliche Vertretung fungiere. Im Rahmen einer vom Prüforgan mit dem BF für den 11.03.2025 angesetzten Niederschrift sei die SV in ihrer Funktion als Parteienvertreterin bei der anberaumten Befragung des BF abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 11.03.2025 habe er, vertreten durch die SV, den Antrag über die Ablehnung als Parteienvertreterin im Rahmen seiner Befragung am 11.03.2025 bescheidmäßig abzusprechen, gestellt.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG die Behörde zur Erlassung eines Bescheides ermächtige, sofern der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlange. Im Rahmen eines laufenden GPLB-Prüfungsverfahrens finde nach § 41a ASVG ausschließlich die Bundesabgabenordnung (BAO) Anwendung. Durch den Verweis in § 410 ASVG auf das ASVG selbst lasse sich eine Berechtigung zur Bescheiderlassung für die ÖGK nach den Bestimmungen der BAO nicht ableiten. Auch sehe die BAO selbst ein derartiges Bescheidrecht für die ÖGK nicht vor. Dieses sei ausschließlich dem zuständigen Finanzamt als Abgabenbehörde vorbehalten. Die ÖGK trete hier nicht als Abgabenbehörde in Erscheinung. Darüber hinaus handle es sich beim Ausschluss einer Person von der niederschriftlichen Befragung um eine verfahrensleitende Verfügung nach § 94 BAO. Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen sei gemäß § 244 BAO weder ein abgesondertes Rechtsmittel, noch ein Antrag gemäß § 299 BAO zulässig. Diese könnten erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid abgeschlossen werden. Auf Grund mangelnder Bescheidlegitimation der ÖGK sei der Antrag dahingehend zurückzuweisen und die im Spruch ersichtliche Entscheidung zu treffen gewesen.In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG die Behörde zur Erlassung eines Bescheides ermächtige, sofern der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlange. Im Rahmen eines laufenden GPLB-Prüfungsverfahrens finde nach Paragraph 41 a, ASVG ausschließlich die Bundesabgabenordnung (BAO) Anwendung. Durch den Verweis in Paragraph 410, ASVG auf das ASVG selbst lasse sich eine Berechtigung zur Bescheiderlassung für die ÖGK nach den Bestimmungen der BAO nicht ableiten. Auch sehe die BAO selbst ein derartiges Bescheidrecht für die ÖGK nicht vor. Dieses sei ausschließlich dem zuständigen Finanzamt als Abgabenbehörde vorbehalten. Die ÖGK trete hier nicht als Abgabenbehörde in Erscheinung. Darüber hinaus handle es sich beim Ausschluss einer Person von der niederschriftlichen Befragung um eine verfahrensleitende Verfügung nach Paragraph 94, BAO. Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen sei gemäß Paragraph 244, BAO weder ein abgesondertes Rechtsmittel, noch ein Antrag gemäß Paragraph 299, BAO zulässig. Diese könnten erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid abgeschlossen werden. Auf Grund mangelnder Bescheidlegitimation der ÖGK sei der Antrag dahingehend zurückzuweisen und die im Spruch ersichtliche Entscheidung zu treffen gewesen.

5. Gegen diesen, dem BF im Wege der SV am 18.11.2025 mittels RSb-Briefs zugestellten Bescheid, erhob dieser im Wege der SV die am 16.12.2025 zur Post gegebene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er am 11.03.2025 ladungsgemäß als Auskunftsperson mit der SV als Geschäftsführerin der TT TaxCo.digital StB GmbH mit aufrechter WT-Befugnis seine Befragung absolviert hätte. Im Anschluss daran sei die Ablehnung nicht ordnungsgemäß protokolliert worden, was aus der Niederschrift klar und deutlich ersichtlich werde und von ihm richtiggestellt werden musste. Daneben werde auf die „absolut unzulässigen Fragestellungen nach der Anbahnung der Geschäftsbeziehung zwischen der TT TaxCo.digital StB GmbH“ und ihm verwiesen. Vor der Auskunftserteilung sei, wie bereits in der Befragung mit einer anderen Auskunftsperson darauf verwiesen, ein Interessenkonflikt vorgelegen. Es sei eine unterfertigte Vollmacht vorgelegt worden, die klar und deutlich die Vertretungsbefugnis nachweise. Dennoch sei zunächst die Ablehnung durch den Amtsleiter erfolgt. Daneben habe eine Besprechung zwischen der SV und dem BF in der Form, wie protokolliert, nie stattgefunden.

Wenn ein Parteienvertreter vor der ÖGK durch den Mandanten legitimiert erscheint, habe die Behörde diesen kraft Anordnung in § 41a Abs. 1 ASVG iVm. § 84 BAO iVm. § 10 AVG zu dulden. Es liegen auch nach der einschlägigen Bestimmung des § 10 AVG keine Ausschlussgründe vor. Dass Zweifel an der erteilten Vollmacht bestünden, sei von den Prüforganen nicht erklärt worden und finde sich dazu auch kein Indiz in der Niederschrift. Die SV sei einzig wegen einer vermeintlichen Doppelvertretung abgelehnt worden. Diesen Ausschlussgrund würden weder die BAO noch das AVG vorsehen. Im vorliegenden Fall habe ein Interessenskonflikt im Innenverhältnis nicht vorgelegen und könne dies von allen beteiligten Personen bestätigt werden. Ab der Bestellung eines gewillkürten Vertreters seien Prozesshandlungen im Rahmen der Vollmacht gegenüber dem Vertreter zu setzen. So seien dem Vertreter Parteiengehör und die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens einzuräumen, ansonsten werde das Parteiengehör nicht ordnungsgemäß gewahrt. Der Niederschrift sei zu entnehmen, dass die SV und deren Mitarbeiterin im Anschluss geduldet und darüber aufgeklärt worden seien, dass sie zu schweigen hätten. Sohin habe der BF seine Rechte nicht wahrnehmen und sich mit seinem Parteienvertreter nicht abstimmen können. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass die für eine wirksame Vertretung gemäß § 10 Abs. 2 AVG iVm. § 84 BAO iVm. § 13 Abs. 3 AVG essenziellen Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt seien. Dass die Prüforgane die SV nachweislich abgelehnt hätten, ergebe sich jedenfalls aus dem handschriftlichen Aktenvermerk zum behördlich dokumentierten Sprechverbot zur Wahrung der Parteienrechte in der Pause der Befragung. Dem BF habe keine persönliche Ladung vorgelegen. Allein daraus ließe sich die Zulässigkeit der Fragebeantwortung durch einen bevollmächtigten Vertreter ableiten, sowie sein Einschreiten im Rahmen der Befragung rechtfertigen. Ein absolutes Sprechverbot während der Befragung sei absolut unzulässig gewesen. In weiterer Folge habe die ÖGK einen Bescheid erlassen, in dem sie den Bescheidantrag mangels Bescheidlegitimation zurückgewiesen habe, da sie nicht zur Bescheiderlassung berechtigt sei, da sich die entsprechende Legitimation nicht aus dem ASVG oder der BAO ableiten ließe. Wenn ein Parteienvertreter vor der ÖGK durch den Mandanten legitimiert erscheint, habe die Behörde diesen kraft Anordnung in Paragraph 41 a, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 84, BAO in Verbindung mit Paragraph 10, AVG zu dulden. Es liegen auch nach der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 10, AVG keine Ausschlussgründe vor. Dass Zweifel an der erteilten Vollmacht bestünden, sei von den Prüforganen nicht erklärt worden und finde sich dazu auch kein Indiz in der Niederschrift. Die SV sei einzig wegen einer vermeintlichen Doppelvertretung abgelehnt worden. Diesen Ausschlussgrund würden weder die BAO noch das AVG vorsehen. Im vorliegenden Fall habe ein Interessenskonflikt im Innenverhältnis nicht vorgelegen und könne dies von allen beteiligten Personen bestätigt werden. Ab der Bestellung eines gewillkürten Vertreters seien Prozesshandlungen im Rahmen der Vollmacht gegenüber dem Vertreter zu setzen. So seien dem Vertreter Parteiengehör und die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens einzuräumen, ansonsten werde das Parteiengehör nicht ordnungsgemäß gewahrt. Der Niederschrift sei zu entnehmen, dass die SV und deren Mitarbeiterin im Anschluss geduldet und darüber aufgeklärt worden seien, dass sie zu schweigen hätten. Sohin habe der BF seine Rechte nicht wahrnehmen und sich mit seinem Parteienvertreter nicht abstimmen können. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass die für eine wirksame Vertretung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 84, BAO in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG essenziellen Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt seien. Dass die Prüforgane die SV nachweislich abgelehnt hätten, ergebe sich jedenfalls aus dem handschriftlichen Aktenvermerk zum behördlich dokumentierten Sprechverbot zur Wahrung der Parteienrechte in der Pause der Befragung. Dem BF habe keine persönliche Ladung vorgelegen. Allein daraus ließe sich die Zulässigkeit der Fragebeantwortung durch einen bevollmächtigten Vertreter ableiten, sowie sein Einschreiten im Rahmen der Befragung rechtfertigen. Ein absolutes Sprechverbot während der Befragung sei absolut unzulässig gewesen. In weiterer Folge habe die ÖGK einen Bescheid erlassen, in dem sie den Bescheidantrag mangels Bescheidlegitimation zurückgewiesen habe, da sie nicht zur Bescheiderlassung berechtigt sei, da sich die entsprechende Legitimation nicht aus dem ASVG oder der BAO ableiten ließe.

Die Ablehnung eines berufsmäßigen Parteienvertreters habe gem. § 84 Abs. 1 BAO durch an den Abgelehnten gerichteten Bescheid der Abgabenbehörde zu erfolgen. Die Ablehnung liege nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Dagegen sei eine Bescheidbeschwerde nur des Abgelehnten selbst zulässig. Festzuhalten sei, dass das Finanzamt den Bescheid nicht erlassen könne, da die ÖGK als zuständiges Organ tätig geworden sei und auch den Prüfauftrag gem. § 147 BAO erlassen habe. Das AVG sei subsidiär zur BAO zur Anwendung zu bringe, was sich aus Blume in Sonntag, ASVG (2025) § 41a Rz 2 ergebe, dass das Verwaltungsverfahren bei den Versicherungsträgern nach den Bestimmungen des AVG durchzuführen sei. Über § 41a ASVG sei die ÖGK in bestimmten Bereichen jedenfalls an die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO gebunden, insbesondere, soweit diese Rechte, Pflichten und den Ablauf des Verfahrens regeln. Die Behörde könne sich nicht darauf zurückziehen, die Anwendbarkeit der BAO insgesamt in Abrede zu stellen, während sie gleichzeitig einzelne verfahrensrechtliche Instrumente der BAO - etwa im Rahmen verfahrensleitender Maßnahmen - selektiv heranzieht. Selbst für den Fall, dass sich aus der BAO im konkreten Zusammenhang keine ausdrückliche Zuständigkeit zur Bescheiderlassung ableiten ließe, vermöge dies die behördliche Entscheidungsverweigerung nicht zu rechtfertigen.Die Ablehnung eines berufsmäßigen Parteienvertreters habe gem. Paragraph 84, Absatz eins, BAO durch an den Abgelehnten gerichteten Bescheid der Abgabenbehörde zu erfolgen. Die Ablehnung liege nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Dagegen sei eine Bescheidbeschwerde nur des Abgelehnten selbst zulässig. Festzuhalten sei, dass das Finanzamt den Bescheid nicht erlassen könne, da die ÖGK als zuständiges Organ tätig geworden sei und auch den Prüfauftrag gem. Paragraph 147, BAO erlassen habe. Das AVG sei subsidiär zur BAO zur Anwendung zu bringe, was sich aus Blume in Sonntag, ASVG (2025) Paragraph 41 a, Rz 2 ergebe, dass das Verwaltungsverfahren bei den Versicherungsträgern nach den Bestimmungen des AVG durchzuführen sei. Über Paragraph 41 a, ASVG sei die ÖGK in bestimmten Bereichen jedenfalls an die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO gebunden, insbesondere, soweit diese Rechte, Pflichten und den Ablauf des Verfahrens regeln. Die Behörde könne sich nicht darauf zurückziehen, die Anwendbarkeit der BAO insgesamt in Abrede zu stellen, während sie gleichzeitig einzelne verfahrensrechtliche Instrumente der BAO - etwa im Rahmen verfahrensleitender Maßnahmen - selektiv heranzieht. Selbst für den Fall, dass sich aus der BAO im konkreten Zusammenhang keine ausdrückliche Zuständigkeit zur Bescheiderlassung ableiten ließe, vermöge dies die behördliche Entscheidungsverweigerung nicht zu rechtfertigen.

Seine Beschwerde verband der BF insbesondere mit den Anträgen, die bescheidmäßige Zurückweisung des Antrags hinsichtlich Vertretung wegen angeblicher Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben und die belangte Behörde zur Erlassung eines Bescheides in der Sache zu verpflichten und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Am 12.05.2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2025, GZ: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.6. Am 12.05.2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2025, GZ: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

7. Am 25.06.2026 wurde die von ihm beantragte mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht in seinem Beisein sowie in Anwesenheit seiner steuerlichen Vertreterin, seiner Rechtsvertreterin und zweier Vertreter der belangten Behörde durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurden das Organ des „Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge“, der an der Amtshandlung vom 11.03.2025 mitwirkte, XXXX , und die in der Amtshandlung vom 11.03.2025 anwesende Mitarbeiterin der steuerlichen Vertreterin der im Rahmen der stattgehabten GPLB geprüften XXXX und des BF, XXXX , als Zeugen einvernommen.7. Am 25.06.2026 wurde die von ihm beantragte mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht in seinem Beisein sowie in Anwesenheit seiner steuerlichen Vertreterin, seiner Rechtsvertreterin und zweier Vertreter der belangten Behörde durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurden das Organ des „Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge“, der an der Amtshandlung vom 11.03.2025 mitwirkte, römisch 40 , und die in der Amtshandlung vom 11.03.2025 anwesende Mitarbeiterin der steuerlichen Vertreterin der im Rahmen der stattgehabten GPLB geprüften römisch 40 und des BF, römisch 40 , als Zeugen einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit einem als „Ladung zur Auskunftserteilung gemäß § 91 BAO iVm. § 143ff BAO“ titulierten Schreiben vom 20.02.2025 [Beilage ./A] wurde der Beschwerdeführer vom „Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge“ als Auskunftsperson für eine für Dienstag, 11.03.2025 um 10:30 Uhr, anberaumte Befragung geladen. 1.1. Mit einem als „Ladung zur Auskunftserteilung gemäß Paragraph 91, BAO in Verbindung mit Paragraph 143 f, f, BAO“ titulierten Schreiben vom 20.02.2025 [Beilage ./A] wurde der Beschwerdeführer vom „Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge“ als Auskunftsperson für eine für Dienstag, 11.03.2025 um 10:30 Uhr, anberaumte Befragung geladen.

Das Schreiben enthält den Hinweis, dass er zur Auskunftserteilung gemäß § 91 BAO iVm. §§ 143 ff BAO „als Auskunftsperson persönlich oder durch Entsendung eines bevollmächtigten Vertreters“ in den Räumlichkeiten der belangten Behörde zu erscheinen habe. Als Zweck seiner Befragung bezeichnete die belangte Behörde seine „Tätigkeit bei der Firma XXXX “ [Beilage ./A].Das Schreiben enthält den Hinweis, dass er zur Auskunftserteilung gemäß Paragraph 91, BAO in Verbindung mit Paragraphen 143, ff BAO „als Auskunftsperson persönlich oder durch Entsendung eines bevollmächtigten Vertreters“ in den Räumlichkeiten der belangten Behörde zu erscheinen habe. Als Zweck seiner Befragung bezeichnete die belangte Behörde seine „Tätigkeit bei der Firma römisch 40 “ [Beilage ./A].

1.2. Um den 11.03.2025 fand durch den „Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge“ eine gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) bei der XXXX statt, die auf der Grundlage der Bezug habenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung, durchgeführt wurde [sic. XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 13 unten].1.2. Um den 11.03.2025 fand durch den „Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge“ eine gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) bei der römisch 40 statt, die auf der Grundlage der Bezug habenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung, durchgeführt wurde [sic. römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 13 unten].

1.3. Der Beschwerdeführer fungierte im Prüfzeitraum als Werbepartner der XXXX . 1.3. Der Beschwerdeführer fungierte im Prüfzeitraum als Werbepartner der römisch 40 .

Er war jedoch zu keiner Zeit Gesellschafter oder handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX [SV in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 7 oben].Er war jedoch zu keiner Zeit Gesellschafter oder handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 [SV in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 7 oben].

1.4. Am 11.03.2025 erschien der Beschwerdeführer persönlich zur Befragung vor den Organen des „Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge“ und wurde dabei von der steuerlichen Vertreterin der XXXX begleitet, die bei dieser Gelegenheit angab, dass sie den BF vertrete. 1.4. Am 11.03.2025 erschien der Beschwerdeführer persönlich zur Befragung vor den Organen des „Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge“ und wurde dabei von der steuerlichen Vertreterin der römisch 40 begleitet, die bei dieser Gelegenheit angab, dass sie den BF vertrete.

Die SV wiederum hatte zur Einvernahme des BF eine namentlich bekannte Angestellte der von ihr betriebenen Steuerberatungskanzlei zu dem Zweck mitgenommen, dass diese als Zeugin fungiere [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 8 unten].Die SV wiederum hatte zur Einvernahme des BF eine namentlich bekannte Angestellte der von ihr betriebenen Steuerberatungskanzlei zu dem Zweck mitgenommen, dass diese als Zeugin fungiere [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 8 unten].

1.5. Noch vor Beginn der Befragung des BF durch die Organe des „Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge“ brachte die SV einem die GPLB geführt habenden Organ des Prüfdienstes eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Vollmachtsurkunde zur Vorlage.

Nach durchgeführter Aufklärung des BF über einen bestehenden Interessenskonflikt, dem die SV nach Auffassung des Prüfdienstes unterlag, da sie zeitgleich seine Interessen und die Interessen der im Rahmen der GPLB geprüften XXXX vertrat [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 10 unten und SV in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 6 unten]), wurde die SV - wegen dieses Interessenskonflikts - als Vertreterin des Beschwerdeführers von den Organen des „Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge“ im Rahmen seiner am 11.03.2025 stattgehabten Befragung als Auskunftsperson nicht zugelassen [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 8]. Nach durchgeführter Aufklärung des BF über einen bestehenden Interessenskonflikt, dem die SV nach Auffassung des Prüfdienstes unterlag, da sie zeitgleich seine Interessen und die Interessen der im Rahmen der GPLB geprüften römisch 40 vertrat [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 10 unten und SV in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 6 unten]), wurde die SV - wegen dieses Interessenskonflikts - als Vertreterin des Beschwerdeführers von den Organen des „Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge“ im Rahmen seiner am 11.03.2025 stattgehabten Befragung als Auskunftsperson nicht zugelassen [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 8].

In der Folge verließ der Beschwerdeführer - über sein Ersuchen - in Begleitung der SV den Raum. Fünf Minuten später betrat er gemeinsam mit der SV wieder das Vernehmungszimmer und gab an, dass er sie bei seiner niederschriftlichen Einvernahme dabeihaben wolle. Die SV blieb im Vernehmungszimmer und verfolgte die Befragung des Beschwerdeführers.

Sodann legte ihm ein Organ des Prüfdienstes um ca. 10:30 Uhr eine Rechtsmittelbelehrung vorgelegt, die der BF auch durchlas und nach ca. 20 Minuten unterfertigte.

Anschließend wurde er niederschriftlich dokumentiert als Auskunftsperson einvernommen [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 10 unten].Anschließend wurde er niederschriftlich dokumentiert als Auskunftsperson einvernommen [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 10 unten].

Im Rahmen seiner Befragung wurden dem BF über sein Ersuchen mehrere Pausen gewährt, die dieser dazu nützte, das Vernehmungszimmer in Begleitung seiner steuerlichen Vertreterin und der namentlich bekannten Kanzleimitarbeiterin zu verlassen. Die Pausen wurden in der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift dokumentiert [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 11ff; im Akt einliegende Niederschrift über die Vernehmung des BF als Auskunftsperson vom 11.03.2025 samt handschriftlichen Anmerkungen]. Im Rahmen seiner Befragung wurden dem BF über sein Ersuchen mehrere Pausen gewährt, die dieser dazu nützte, das Vernehmungszimmer in Begleitung seiner steuerlichen Vertreterin und der namentlich bekannten Kanzleimitarbeiterin zu verlassen. Die Pausen wurden in der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift dokumentiert [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 11ff; im Akt einliegende Niederschrift über die Vernehmung des BF als Auskunftsperson vom 11.03.2025 samt handschriftlichen Anmerkungen].

In jeder Pause hatte er die Gelegenheit für einen fachlichen Austausch mit seiner steuerlichen Vertreterin [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 13 unten; BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 7 Mitte].In jeder Pause hatte er die Gelegenheit für einen fachlichen Austausch mit seiner steuerlichen Vertreterin [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 13 unten; BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 7 Mitte].

Im Anschluss an seine Befragung unterfertigte der BF neben den Prüforganen Heribert WALCHER, XXXX und Alexander KOKELJ die im Zuge dessen angefertigte Niederschrift [im Akt einliegende Niederschrift vom 11.03.2025; BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 12 unten].Im Anschluss an seine Befragung unterfertigte der BF neben den Prüforganen Heribert WALCHER, römisch 40 und Alexander KOKELJ die im Zuge dessen angefertigte Niederschrift [im Akt einliegende Niederschrift vom 11.03.2025; BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 12 unten].

Der SV war es verwehrt, das über die Befragung des Beschwerdeführers angefertigte Protokoll vor der Unterfertigung desselben durch den Beschwerdeführer durchzulesen [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 9 Mitte].Der SV war es verwehrt, das über die Befragung des Beschwerdeführers angefertigte Protokoll vor der Unterfertigung desselben durch den Beschwerdeführer durchzulesen [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 9 Mitte].

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) und aus den Angaben des BF sowie der steuerlichen Vertreterin des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht vom 25.06.2026 und aus den Angaben der als Zeugin einvernommenen XXXX und des als Zeugen einvernommenen Prüforgans der belangten Behörde, XXXX , ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) und aus den Angaben des BF sowie der steuerlichen Vertreterin des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht vom 25.06.2026 und aus den Angaben der als Zeugin einvernommenen römisch 40 und des als Zeugen einvernommenen Prüforgans der belangten Behörde, römisch 40 , ergibt.

Die Konstatierungen zum genauen Ablauf seiner Einvernahme als Auskunftsperson, sowie zu den Gründen für die Ablehnung der SV als Vertreterin des BF gründen auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Prüforgans des „Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge“, XXXX , die mit dem Inhalt der am 11.03.2025 in den Räumlichkeiten der belangten Behörde in Einklang stehen. Die Konstatierungen zum genauen Ablauf seiner Einvernahme als Auskunftsperson, sowie zu den Gründen für die Ablehnung der SV als Vertreterin des BF gründen auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Prüforgans des „Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge“, römisch 40 , die mit dem Inhalt der am 11.03.2025 in den Räumlichkeiten der belangten Behörde in Einklang stehen.

Dass der Zeuge den BF über den Interessenskonflikt der ihn vertreten habenden SV aufgeklärt hatte und dieser Interessenskonflikt letztlich die Ursache für die Nichtzulassung der SV als Vertreterin des BF anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson bildete, ergibt sich einerseits aus seinen Angaben, andererseits aus dem Inhalt der im Gerichtsakt einliegenden Niederschrift vom 11.03.2025.

Auf den Angaben des Zeugen XXXX beruhen auch die Feststellungen, dass der BF - über sein Ersuchen - in Begleitung der SV den Raum verließ und er und die SV fünf Minuten später wieder das Vernehmungszimmer betraten, sowie zu dessen Angabe, dass er die SV bei seiner niederschriftlichen Einvernahme als Auskunftsperson dabeihaben wolle und diese im Vernehmungszimmer verblieben war und die Befragung des Beschwerdeführers verfolgte. Diese Konstatierungen wurden in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weder von der SV, noch von der RV in Zweifel gezogen. Vielmehr bestätigte die zeugenschaftlich einvernommene XXXX die Angaben dieses Zeugen im Rahmen ihrer Zeugenaussage vor dem erkennenden Verwaltungsgericht.Auf den Angaben des Zeugen römisch 40 beruhen auch die Feststellungen, dass der BF - über sein Ersuchen - in Begleitung der SV den Raum verließ und er und die SV fünf Minuten später wieder das Vernehmungszimmer betraten, sowie zu dessen Angabe, dass er die SV bei seiner niederschriftlichen Einvernahme als Auskunftsperson dabeihaben wolle und diese im Vernehmungszimmer verblieben war und die Befragung des Beschwerdeführers verfolgte. Diese Konstatierungen wurden in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weder von der SV, noch von der Regierungsvorlage in Zweifel gezogen. Vielmehr bestätigte die zeugenschaftlich einvernommene römisch 40 die Angaben dieses Zeugen im Rahmen ihrer Zeugenaussage vor dem erkennenden Verwaltungsgericht.

Bei seinen Angaben stützte sich der Zeuge XXXX einerseits auf die in der Niederschrift vom 11.03.2025 gemachten Angaben, andererseits auf Aktenvermerke, die er neben der Niederschrift über konkrete „Vorfälle“ angefertigt hatte. Durch die Urkundenlage verfügt dieser Zeuge über ein fundiertes Tatsachenwissen über den Verlauf der Vernehmung des BF, das keine der in der stattgehabten mündlichen Verhandlung einvernommenen Personen erschüttern konnte; die Angaben dieses Zeugen sind daher bei allfällig aufgetretenen Widersprüchen bzw. bei Unklarheiten auf Grund unvollständiger Angaben heranzuziehen und den getroffenen Konstatierungen zu Grunde zu legen gewesen. Bei seinen Angaben stützte sich der Zeuge römisch 40 einerseits auf die in der Niederschrift vom 11.03.2025 gemachten Angaben, andererseits auf Aktenvermerke, die er neben der Niederschrift über konkrete „Vorfälle“ angefertigt hatte. Durch die Urkundenlage verfügt dieser Zeuge über ein fundiertes Tatsachenwissen über den Verlauf der Vernehmung des BF, das keine der in der stattgehabten mündlichen Verhandlung einvernommenen Personen erschüttern konnte; die Angaben dieses Zeugen sind daher bei allfällig aufgetretenen Widersprüchen bzw. bei Unklarheiten auf Grund unvollständiger Angaben heranzuziehen und den getroffenen Konstatierungen zu Grunde zu legen gewesen.

Auf den Angaben dieses Zeugen beruhen auch die Konstatierungen zu den dem BF gewährten Pausen, die dieser dazu nützte, in Begleitung der SV und der als Zeugin einvernommenen Kanzleimitarbeiterin, XXXX , das Vernehmungszimmer zu verlassen und sich fachlich mit der SV auszutauschen. Dabei wird nicht übersehen, dass der BF und die SV zwar das Verlassen des Vernehmungszimmers erwähnten, jedoch keine Angaben zu einem etwaigen fachlichen Austausch machten. Allerdings hat der Zeuge XXXX angegeben, dass der BF mit der SV und Frau XXXX den Raum bzw. das Haus verlassen und „sich draußen mit ihnen unterhalten“ habe. Diese Angabe erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht deshalb glaubwürdig und nachvollziehbar, da er überdies angegeben hat, dass er dies feststellen konnte, da er das Fenster zum Lüften geöffnet hatte [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 13]. Dass diese Unterhaltung nur dem fachlichen Austausch in Hinblick auf die Befragung des BF durch die Organe des Prüfdienstes betreffen und der Vorbereitung auf allfällig noch anstehende Fragen der Prüforgane dienen konnte, ergibt sich denklogisch aus der allgemeinen Lebenserfahrung.Auf den Angaben dieses Zeugen beruhen auch die Konstatierungen zu den dem BF gewährten Pausen, die dieser dazu nützte, in Begleitung der SV und der als Zeugin einvernommenen Kanzleimitarbeiterin, römisch 40 , das Vernehmungszimmer zu verlassen und sich fachlich mit der SV auszutauschen. Dabei wird nicht übersehen, dass der BF und die SV zwar das Verlassen des Vernehmungszimmers erwähnten, jedoch keine Angaben zu einem etwaigen fachlichen Austausch machten. Allerdings hat der Zeuge römisch 40 angegeben, dass der BF mit der SV und Frau römisch 40 den Raum bzw. das Haus verlassen und „sich draußen mit ihnen unterhalten“ habe. Diese Angabe erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht deshalb glaubwürdig und nachvollziehbar, da er überdies angegeben hat, dass er dies feststellen konnte, da er das Fenster zum Lüften geöffnet hatte [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 13]. Dass diese Unterhaltung nur dem fachlichen Austausch in Hinblick auf die Befragung des BF durch die Organe des Prüfdienstes betreffen und der Vorbereitung auf allfällig noch anstehende Fragen der Prüforgane dienen konnte, ergibt sich denklogisch aus der allgemeinen Lebenserfahrung.

Abgesehen davon würde es in einem eklatanten Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung stehen, wenn eine Auskunftsperson gemeinsam mit seiner steuerlichen Vertretung bzw. Rechtsvertretung, der die aktive Teilnahme an der Befragung verwehrt ist, wie anlassbezogen der SV, den Ort der laufenden Einvernahme verlässt, ohne sich mit ihr über den Inhalt der Einvernahme auszutauschen bzw. von dieser auf den weiteren Verlauf der Befragung und erwartete logische Fragestellungen vorbereitet zu werden.

Dass die SV ein Interesse an einer solchen Vorbereitung des BF hatte, ergibt sich nicht zuletzt aus der von ihr innegehabten steuerlichen Vertretung der XXXX , die um den 11.03.2025 einer laufenden GPLB unterlag, und in deren Zuge der BF als Auskunftsperson befragt wurde. Schon daraus resultiert ein Interesse an einer taktischen Vorbereitung der Auskunftsperson in Hinblick auf der geprüften XXXX genehme Angaben gegenüber den Prüforganen. Hierfür standen ihr auf Grund ihrer Nichtzulassung wegen des von den Prüforganen detektierten Interessenskonfliktes lediglich die vom BF erbetenen Pausen zur Verfügung. Eine andere Möglichkeit der Einflussnahme auf die Angaben des BF hatte die SV dagegen nicht.Dass die SV ein Interesse an einer solchen Vorbereitung des BF hatte, ergibt sich nicht zuletzt aus der von ihr innegehabten steuerlichen Vertretung der römisch 40 , die um den 11.03.2025 einer laufenden GPLB unterlag, und in deren Zuge der BF als Auskunftsperson befragt wurde. Schon daraus resultiert ein Interesse an einer taktischen Vorbereitung der Auskunftsperson in Hinblick auf der geprüften römisch 40 genehme Angaben gegenüber den Prüforganen. Hierfür standen ihr auf Grund ihrer Nichtzulassung wegen des von den Prüforganen detektierten Interessenskonfliktes lediglich die vom BF erbetenen Pausen zur Verfügung. Eine andere Möglichkeit der Einflussnahme auf die Angaben des BF hatte die SV dagegen nicht.

Die Konstatierung, dass die bei der XXXX stattgefundene GPLB den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) unterlag, gründet auf den Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Prüforgans XXXX . Diese Angabe steht im Einklang mit der gesetzlichen Bestimmung des § 41a Abs. 1 letzter Satz ASVG.Die Konstatierung, dass die bei der römisch 40 stattgefundene GPLB den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) unterlag, gründet auf den Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Prüforgans römisch 40 . Diese Angabe steht im Einklang mit der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 41 a, Absatz eins, letzter Satz ASVG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die hier anzuwendende Bestimmung des § 41a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 54/2020 wie folgt:3.1.1. Die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 41 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, wie folgt:

„Sozialversicherungsprüfung

§ 41a.Paragraph 41 a,

(1) Die Österreichische Gesundheitskasse hat die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hierzu gehört insbesondere

1. die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung,

2. die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.),

3. die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten.

Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung.

(2) Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist von der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) durchzuführen. Bei der Durchführung der Lohnsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan der Österreichischen Gesundheitskasse als Organ des Finanzamtes tätig und unterliegt dessen fachlicher Weisung. Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt ist von der Prüfung sowie auf Anfrage vom Stand des Prüfungsverfahrens zu unterrichten; nach Abschluss der Außenprüfung ist es vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Das Finanzamt ist an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.(2) Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist von der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Lohnsteuerprüfung (Paragraph 86, EStG 1988) durchzuführen. Bei der Durchführung der Lohnsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan der Österreichischen Gesundheitskasse als Organ des Finanzamtes tätig und unterliegt dessen fachlicher Weisung. Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt ist von der Prüfung sowie auf Anfrage vom Stand des Prüfungsverfahrens zu unterrichten; nach Abschluss der Außenprüfung ist es vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Das Finanzamt ist an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.

(3) Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist von der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Kommunalsteuerprüfung (§ 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993) durchzuführen. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan der Österreichischen Gesundheitskasse als Organ der erhebungsberechtigten Gemeinde tätig und unterliegt deren fachlicher Weisung. Die erhebungsberechtigte Gemeinde ist von der Prüfung sowie auf Anfrage vom Stand des Prüfungsverfahrens zu unterrichten; nach Abschluss der Außenprüfung ist sie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Die Gemeinde ist an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.(3) Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist von der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Kommunalsteuerprüfung (Paragraph 14, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,) durchzuführen. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan der Österreichischen Gesundheitskasse als Organ der erhebungsberechtigten Gemeinde tätig und unterliegt deren fachlicher Weisung. Die erhebungsberechtigte Gemeinde ist von der Prüfung sowie auf Anfrage vom Stand des Prüfungsverfahrens zu unterrichten; nach Abschluss der Außenprüfung ist sie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Die Gemeinde ist an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.

(4) Der Prüfungsauftrag ist von der Österreichischen Gesundheitskasse zu erteilen.

(5) Die Österreichische Gesundheitskasse hat den Finanzämtern und den Gemeinden alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.“

Die hier weiter anzuwendende Bestimmung des § 94 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, hat folgenden zeitraumbezogen maßgeblichen Wortlaut:Die hier weiter anzuwendende Bestimmung des Paragraph 94, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, hat folgenden zeitraumbezogen maßgeblichen Wortlaut:

„§ 94. Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, können schriftlich oder mündlich erlassen werden.“

Die hier weiter anzuwendende Bestimmung des § 244 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, hat folgenden Wortlaut:Die hier weiter anzuwendende Bestimmung des Paragraph 244, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, hat folgenden Wortlaut:

„§ 244. Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist weder ein abgesondertes Rechtsmittel noch ein Antrag gemäß § 299 zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.“„§ 244. Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist weder ein abgesondertes Rechtsmittel noch ein Antrag gemäß Paragraph 299, zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.“

Die Bestimmung des § 299 BAO lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 299, BAO lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„§ 299.

(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.“(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Absatz eins,) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Absatz eins,) befunden hat.“

Gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 87/2013, hat der Versicherungsträger einen Bescheid zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,, hat der Versicherungsträger einen Bescheid zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.

3.1.2. Auf der Grundlage des § 41a Abs. 1 letzter Satz ASVG gelten für die Sozialversicherungsprüfung die für die Außenprüfung maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung und hat die Österreichische Gesundheitskasse gem. § 41a Abs. 1 erster Satz ASVG bei der Sozialversicherungsprüfung „die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen“. 3.1.2. Auf der Grundlage des Paragraph 41 a, Absatz eins, letzter Satz ASVG gelten für die Sozialversicherungsprüfung die für die Außenprüfung maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung und hat die Österreichische Gesundheitskasse gem. Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz ASVG bei der Sozialversicherungsprüfung „die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen“.

Bis zur Sozialversicherungs-Organisationsreform BGBl. I Nr. 98/2018 waren die Krankenversicherungsträger für die Sozialversicherungsprüfung zuständig. Mit dem „Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung“ (ZPSFG, BGBl. I Nr. 98/2018) wurde die diesbezügliche Zuständigkeit an das „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ übertragen. Das Finanz-OrganisationsreformG (FORG, BGBl. I Nr. 104/2019) änderte „§ 41a Abs. 1 idF. BGBl. I Nr. 98/2018“ dahingehend, dass es mit Wirkung 01.07.2020 das für die Lohnsteuererhebung zuständige Finanzamt an die Stelle des Finanzamtes der Betriebsstätte setzte.Bis zur Sozialversicherungs-Organisationsreform Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, waren die Krankenversicherungsträger für die Sozialversicherungsprüfung zuständig. Mit dem „Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung“ (ZPSFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,) wurde die diesbezügliche Zuständigkeit an das „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ übertragen. Das Finanz-OrganisationsreformG (FORG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,) änderte „§ 41a Absatz eins, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 98/2018“ dahingehend, dass es mit Wirkung 01.07.2020 das für die Lohnsteuererhebung zuständige Finanzamt an die Stelle des Finanzamtes der Betriebsstätte setzte.

Eineinhalb Monate nach der Kundmachung des FORG hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.12.2019, Zl. G 78-81/2019, BGBl. I Nr. 5/2020) die Bestimmung des „§ 41a Abs. 1 idF. BGBl. I Nr. 98/2018“ aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere Fassungen nicht wieder in Kraft treten. Dabei war der Umstand entscheidungsrelevant, dass der ÖGK keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Prüfdienst des PLABG zugekommen sind, die ermittelten Prüfergebnisse für die Beitragserhebung und -durchsetzung jedoch eine wesentliche Grundlage sind.Eineinhalb Monate nach der Kundmachung des FORG hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.12.2019, Zl. G 78-81/2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,) die Bestimmung des „§ 41a Absatz eins, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 98/2018“ aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere Fassungen nicht wieder in Kraft treten. Dabei war der Umstand entscheidungsrelevant, dass der ÖGK keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Prüfdienst des PLABG zugekommen sind, die ermittelten Prüfergebnisse für die Beitragserhebung und -durchsetzung jedoch eine wesentliche Grundlage sind.

Aufgrund der zitierten Entscheidung des VfGH hat der Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 54/2020 die ÖGK für die Durchführung der Sozialversicherungsprüfung mit dem Ergebnis für zuständig erklärt, sodass dieser seit dem 01.07.2020 die Sozialversicherungsprüfung obliegt, wobei die ÖGK gleichzeitig auch die Lohnsteuerprüfung (§ 41a Abs. 2 ASVG) und die Kommunalsteuerprüfung (§ 41a Abs. 3 ASVG) durchzuführen hat [sic Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der ASV-Komm, § 41a Rz. 1].Aufgrund der zitierten Entscheidung des VfGH hat der Gesetzgeber mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, die ÖGK für die Durchführung der Sozialversicherungsprüfung mit dem Ergebnis für zuständig erklärt, sodass dieser seit dem 01.07.2020 die Sozialversicherungsprüfung obliegt, wobei die ÖGK gleichzeitig auch die Lohnsteuerprüfung (Paragraph 41 a, Absatz 2, ASVG) und die Kommunalsteuerprüfung (Paragraph 41 a, Absatz 3, ASVG) durchzuführen hat [sic Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der ASV-Komm, Paragraph 41 a, Rz. 1].

Mit BGBl. I Nr. 54/2020 wurde auch das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018) novelliert und im Bundesministerium für Finanzen ein „Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge“ vorgesehen (sic. § 49 Z 4 BAO).Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, wurde auch das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,) novelliert und im Bundesministerium für Finanzen ein „Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge“ vorgesehen (sic. Paragraph 49, Ziffer 4, BAO).

Allerdings ist der bei der ÖGK eingerichtete „Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge“ nur noch im Auftrag des zuständigen Finanzamtes tätig [sic Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der ASV-Komm, § 41a Rz. 1] und gelangen im Rahmen eines GPLB-Prüfungsverfahrens gem. § 41a Abs. 1 letzter Satz ASVG ausschließlich die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zur Anwendung.Allerdings ist der bei der ÖGK eingerichtete „Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge“ nur noch im Auftrag des zuständigen Finanzamtes tätig [sic Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der ASV-Komm, Paragraph 41 a, Rz. 1] und gelangen im Rahmen eines GPLB-Prüfungsverfahrens gem. Paragraph 41 a, Absatz eins, letzter Satz ASVG ausschließlich die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zur Anwendung.

Neben dem nur mehr im Auftrag des zuständigen Finanzamtes tätigen „Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge“ kommt nun auch der ÖGK die Kompetenz zur Prüfung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen zu. Über die Einräumung von fachlichen Weisungsrechten wird der vom VfGH geforderte Einfluss auf Art und Umfang des Ermittlungsverfahrens durch die jeweils originär erhebungsberechtigte Institution sichergestellt (so IA 480/A BlgNR 27. GP 7).Neben dem nur mehr im Auftrag des zuständigen Finanzamtes tätigen „Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge“ kommt nun auch der ÖGK die Kompetenz zur Prüfung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen zu. Über die Einräumung von fachlichen Weisungsrechten wird der vom VfGH geforderte Einfluss auf Art und Umfang des Ermittlungsverfahrens durch die jeweils originär erhebungsberechtigte Institution sichergestellt (so IA 480/A BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 7).

Auf Grund dieser Novelle erteilt nunmehr die ÖGK gem. § 41a Abs. 4 ASVG den Prüfauftrag, wird allerdings als Organ des Finanzamtes bzw. der Gemeinde (bei der Kommunalabgabe) tätig [sic Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der ASV-Komm, § 41a Rz. 2].Auf Grund dieser Novelle erteilt nunmehr die ÖGK gem. Paragraph 41 a, Absatz 4, ASVG den Prüfauftrag, wird allerdings als Organ des Finanzamtes bzw. der Gemeinde (bei der Kommunalabgabe) tätig [sic Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der ASV-Komm, Paragraph 41 a, Rz. 2].

3.2.1. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall wurde die Befragung des BF am 11.03.2025 im Rahmen einer laufenden GPLB der XXXX durch Organe des bei der ÖGK eingerichteten „Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge“ durchgeführt.3.2.1. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall wurde die Befragung des BF am 11.03.2025 im Rahmen einer laufenden GPLB der römisch 40 durch Organe des bei der ÖGK eingerichteten „Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge“ durchgeführt.

Dieser Prüfdienst, ist, wie oben ausgeführt, gemäß § 49 Z 4 BAO dem Bundesministerium für Finanzen zugeordnet und in dessen Auftrag tätig. Dieser Prüfdienst, ist, wie oben ausgeführt, gemäß Paragraph 49, Ziffer 4, BAO dem Bundesministerium für Finanzen zugeordnet und in dessen Auftrag tätig.

Bei der durchgeführten Befragung des BF waren die im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen tätigen und diesem zugeordneten Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge gehalten, die Bezug habenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde zur Erlassung eines Bescheides, die im Zuge der GPLB bei der XXXX erlassene Verfügung nach § 94 BAO (Ablehnung der Steuerlichen Vertretung auf Grund eines Interessenskonflikts) betreffend, nicht zuständig.Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde zur Erlassung eines Bescheides, die im Zuge der GPLB bei der römisch 40 erlassene Verfügung nach Paragraph 94, BAO (Ablehnung der Steuerlichen Vertretung auf Grund eines Interessenskonflikts) betreffend, nicht zuständig.

Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX 2025, den sie gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG wegen des Antrags des BF erlassen musste, ihre Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides über die Ablehnung der SV als Parteienvertreterin im Rahmen der Befragung des BF verneint hat.Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 2025, den sie gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG wegen des Antrags des BF erlassen musste, ihre Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides über die Ablehnung der SV als Parteienvertreterin im Rahmen der Befragung des BF verneint hat.

3.2.2. Die Nichtzulassung der SV wegen des Vorliegens eines Interessenskonfliktes ist eine das Verfahren betreffende Verfügung iSd. § 94 BAO, die schriftlich oder mündlich erlassen werden kann. 3.2.2. Die Nichtzulassung der SV wegen des Vorliegens eines Interessenskonfliktes ist eine das Verfahren betreffende Verfügung iSd. Paragraph 94, BAO, die schriftlich oder mündlich erlassen werden kann.

Wenn nun die Teilnahme und Mitwirkung der SV an der Befragung des BF als Auskunftsperson im Rahmen der über die XXXX geführten GPLB vom 11.03.2025 wegen des Vorliegens eines Interessenskonfliktes abgelehnt wurde, weil die SV nicht nur die Interessen des BF, sondern im selben Zeitraum auch die Interessen der XXXX (diese unterlag im Zeitraum um den 11.03.2025 einer vom Prüfdienst geführten GPLB) vertrat, wobei den Gegenstand der Befragung des BF dessen Rolle für die XXXX bildete, handelt es sich bei der Nichtzulassung um eine das Verfahren im Rahmen der laufenden GPLB betreffende Verfügung, gegen die gemäß § 244 BAO weder ein abgesondertes Rechtsmittel, noch ein Antrag gemäß § 299 zulässig ist. Wenn nun die Teilnahme und Mitwirkung der SV an der Befragung des BF als Auskunftsperson im Rahmen der über die römisch 40 geführten GPLB vom 11.03.2025 wegen des Vorliegens eines Interessenskonfliktes abgelehnt wurde, weil die SV nicht nur die Interessen des BF, sondern im selben Zeitraum auch die Interessen der römisch 40 (diese unterlag im Zeitraum um den 11.03.2025 einer vom Prüfdienst geführten GPLB) vertrat, wobei den Gegenstand der Befragung des BF dessen Rolle für die römisch 40 bildete, handelt es sich bei der Nichtzulassung um eine das Verfahren im Rahmen der laufenden GPLB betreffende Verfügung, gegen die gemäß Paragraph 244, BAO weder ein abgesondertes Rechtsmittel, noch ein Antrag gemäß Paragraph 299, zulässig ist.

Hierzu bestimmt § 244 zweiter Satz BAO, dass diese Verfügung erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden kann.Hierzu bestimmt Paragraph 244, zweiter Satz BAO, dass diese Verfügung erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden kann.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Ablehnungsgrund Befragung GPLA Interessenskonflikt Unzulässigkeit unzuständige Behörde Unzuständigkeit Vertretung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2343319.1.00

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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