RS Vfgh 2005/11/28 B433/05

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Veröffentlicht am 28.11.2005
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
ABGB §1042
AVG §39 Abs2
Vlbg SpitalfondsG §10

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch abweisende Entscheidung der Schiedskommission nach dem Vorarlberger Spitalfondsgesetz über ein Leistungsbegehren verschiedener Sozialversicherungsträger auf Ersatz des Aufwandes für Hämodialysen in einem neu errichteten, nicht über den Vorarlberger Spitalsfonds finanzierten Dialysezentrum; keine Verletzung der Verfahrensgarantien der EMRK durch Unterlassung einer mündlichen Verhandlung; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

Rechtssatz

Es trifft zu, dass die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt zum Teil aus Urkunden festgestellt hat, die im Verwaltungsverfahren vom beteiligten Spitalfonds vorgelegt, den beschwerdeführenden Parteien aber nicht zur Kenntnisnahme übermittelt worden sind. Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist darin aber nicht zu erblicken: Der Spitalfonds hat den wesentlichen Inhalt dieser Urkunden nämlich in seiner im Verwaltungsverfahren erstatteten schriftlichen Stellungnahme zusammenfassend wiedergegeben; diese ist den beschwerdeführenden Parteien auch übermittelt worden. Hinzu kommt, dass in der vorliegenden Beschwerde nicht einmal behauptet wird, dass die belangte Behörde bei Wahrung des rechtlichen Gehörs der beschwerdeführenden Parteien zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Soweit die Beschwerde schließlich den Vorwurf erhebt, die belangte Behörde habe entgegen Art6 Abs1 EMRK über das von den beschwerdeführenden Parteien gestellte Leistungsbegehren ohne mündliche Verhandlung entschieden, ist sie darauf zu verweisen, dass §39 Abs2 AVG (§10 Abs11 Vlbg SpitalfondsG) den Parteien des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, die Durchführung einer - öffentlichen (vgl §10 Abs7 Vlbg SpitalfondsG) - mündlichen Verhandlung zu beantragen. Von diesem Recht haben die - schon im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretenen - beschwerdeführenden Parteien aber nicht Gebrauch gemacht, was als konkludenter Verzicht zu deuten ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

fair trial, rechtliches Gehör, Verhandlung mündliche, Tribunal, Krankenanstalten, Kostenersatz, Sozialversicherung, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Parteiengehör, Krankenanstaltenfinanzierung, Aufwandersatz, Öffentlichkeitsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B433.2005

Dokumentnummer

JFR_09948872_05B00433_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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