TE Vfgh Beschluss 2026/9/22 V62/2026 ua

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Veröffentlicht am 22.09.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag römisch eins. Antrag

1
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehren die antragstellenden Gesellschaften, der Verfassungsgerichtshof möge §1 Abs1 in Verbindung mit den Anlagen 1, 2, 3 und 4 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festlegung von Nutzungsmöglichkeiten nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 im 1. Wiener Gemeindebezirk (Zonierungsverordnung für Wien – Innere Stadt II), kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 19/2026, in eventu die gesamte vorgenannte Verordnung als gesetzwidrig aufheben.Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehren die antragstellenden Gesellschaften, der Verfassungsgerichtshof möge §1 Abs1 in Verbindung mit den Anlagen 1, 2, 3 und 4 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festlegung von Nutzungsmöglichkeiten nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 im 1. Wiener Gemeindebezirk (Zonierungsverordnung für Wien – Innere Stadt römisch zwei), kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 19 aus 2026,, in eventu die gesamte vorgenannte Verordnung als gesetzwidrig aufheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

2
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Gesetzes über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 - GAG), LGBl 20/1966 idF LGBl 3/2026 lauten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Gesetzes über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 - GAG), Landesgesetzblatt 20 aus 1966, in der Fassung Landesgesetzblatt 3 aus 2026, lauten:

"§1

Gebrauchserlaubnis

(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.

Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

[…]

§1b

Nutzungskonzepte und Zonierungspläne

(1) Für Sondernutzungen nach dem Tarif (§1 Abs1), nach der Anlage I (§1 Abs3) und Sondernutzungen, die einer privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin bedürfen (§1 Abs2), sowie Einrichtungen, Sachen u. dgl., mit denen die Sondernutzung ausgeübt wird, können aus Gründen einer geordneten und vorausschauenden Gestaltung der Nutzung des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß §1, insbesondere aus den in den §1a sowie §2 Abs2 bis Abs2c genannten Gründen, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne beschlossen werden. Diese können insbesondere für Bereiche mit gegenwärtigem bzw zu erwartendem starken Nutzungsdruck, Nutzungskonflikten, starker Verkehrsfrequenz, touristischen Nutzungen, Knotenpunkten des öffentlichen Verkehrs, öffentlichen Einrichtungen (beispielsweise Krankenhäusern, Altersheimen, Bahnhöfen, Theater, Sportplätzen, Parks), hoher Verbauungsdichte, Schutzzonen nach §7 der Bauordnung für Wien, LGBl für Wien Nr 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, Fußgängerzonen und für Arten des Gebrauches im angeschlossenen Tarif und in der angeschlossenen Anlage I erlassen werden. Sie sind Verordnungen, die vom Magistrat festgesetzt und abgeändert werden können. […](1) Für Sondernutzungen nach dem Tarif (§1 Abs1), nach der Anlage römisch eins (§1 Abs3) und Sondernutzungen, die einer privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin bedürfen (§1 Abs2), sowie Einrichtungen, Sachen u. dgl., mit denen die Sondernutzung ausgeübt wird, können aus Gründen einer geordneten und vorausschauenden Gestaltung der Nutzung des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß §1, insbesondere aus den in den §1a sowie §2 Abs2 bis Abs2c genannten Gründen, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne beschlossen werden. Diese können insbesondere für Bereiche mit gegenwärtigem bzw zu erwartendem starken Nutzungsdruck, Nutzungskonflikten, starker Verkehrsfrequenz, touristischen Nutzungen, Knotenpunkten des öffentlichen Verkehrs, öffentlichen Einrichtungen (beispielsweise Krankenhäusern, Altersheimen, Bahnhöfen, Theater, Sportplätzen, Parks), hoher Verbauungsdichte, Schutzzonen nach §7 der Bauordnung für Wien, LGBl für Wien Nr 11 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung, Fußgängerzonen und für Arten des Gebrauches im angeschlossenen Tarif und in der angeschlossenen Anlage römisch eins erlassen werden. Sie sind Verordnungen, die vom Magistrat festgesetzt und abgeändert werden können. […]

(2) Bei der Festsetzung und Abänderung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1. die Befriedigung des zeitgemäßen Verkehrsbedürfnisses der Bevölkerung und der Wirtschaft;

2. die Gewährleistung ausreichender Flächen für die Erholung, die Bewegung, das Verweilen und die Begegnung unter Berücksichtigung der Ansprüche der Bevölkerung an die Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von nicht kommerziellen Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen);

3. die Gewährleistung zeitgemäßer Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung, insbesondere in Bezug auf Wasser, Energie und Abfall;

4. die Vorsorge von Flächen für der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, insbesondere für Bildungs-, Sport-, kulturelle, religiöse, soziale, sanitäre und Sicherheitszwecke sowie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung;

5. die wirtschaftliche Entwicklung einschließlich des Tourismus;

6. eine angemessene Vielfalt und Ausgewogenheit der Nutzungen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge;

7. die Sicherstellung sowie die Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes und die Gewährleistung des Bestandes von Gebieten, die wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdig sind;

8. die Berücksichtigung der Grundsätze der barrierefreien Gestaltung.

[…]

(7) Die Nutzungskonzepte und Zonierungspläne begründen unmittelbar weder Rechte noch Verpflichtungen. Sie regeln, ob bzw in welcher Weise auf dem von ihnen erfassten öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß §1 eine Nutzung zulässig oder unzulässig ist. In diesen kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:

1. Bereiche, die bestimmten Nutzungen vorbehalten sind;

2. Bereiche, die einer nicht kommerziellen Nutzung, insbesondere zur Gewährleistung von nicht kommerziellen Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen von Personen, vorbehalten sind;

3. Bereiche, die von jeder Sondernutzung freizuhalten sind, beispielsweise visuelle Freiräume und Sichtbeziehungen;

4. Gestaltungsvorgaben für bestimmte Einrichtungen, Sachen u. dgl., mit denen die Sondernutzung ausgeübt wird;

5. Festlegung von Nutzungszeiten für bestimmte Sondernutzungsarten und sonstige Festlegungen, beispielsweise Beschränkungen des Warensortimentes bei Verkaufsständen.

[…]

§2

Erteilung der Gebrauchserlaubnis

(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis

1. das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung,

2. die Einreichung nach §70a sowie §70b der Bauordnung für Wien.

Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif A Post 11 ist mindestens 4 Wochen, ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen, vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 ist für jedes Kalenderjahr für denselben Bewilligungswerber in Bezug auf denselben Standort oder von Teilflächen desselben nur einmal zulässig; insbesondere ist die zeitliche Verlängerung oder örtliche Erweiterung nicht zulässig.

(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis u. dgl.), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen zu nicht kommerziellen Zwecken (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen und Vorhaben, Bauführungen betreffend die Verkehrsinfrastruktur, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, des Klimaschutzes sowie sonstiger öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit der Klimawandelanpassung, dem Schutz von Bäumen und Grünflächen einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes sowie unversiegelten Flächen im öffentlichen Raum iSd §8a, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (§1b), Schutzzonen nach §7 der Bauordnung für Wien, LGBl für Wien Nr 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis u. dgl.), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen zu nicht kommerziellen Zwecken (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen und Vorhaben, Bauführungen betreffend die Verkehrsinfrastruktur, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, des Klimaschutzes sowie sonstiger öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit der Klimawandelanpassung, dem Schutz von Bäumen und Grünflächen einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes sowie unversiegelten Flächen im öffentlichen Raum iSd §8a, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (§1b), Schutzzonen nach §7 der Bauordnung für Wien, LGBl für Wien Nr 11 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung, oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.

(2a) Die Gebrauchserlaubnis kann insbesondere versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauches oder dem Schutz des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß §1 der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme von privatem Grund erreicht werden kann;

2. die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauches erfolgen kann;

3. der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß §1, beispielsweise Belag oder Ausstattung, durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann und der Antragsteller nicht ausreichend Gewähr dafür leistet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird;

4. durch eine Häufung von Sondernutzungen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird;

5. saisonalen temporären Nutzungen, beispielsweise für Punsch- und Maronistände, Weihnachtsmärkte, Christbaummärkte, Silvesterpfade, Gelegenheitsmärkte u. dgl., nach erfolgter Interessensabwägung der Vorrang gebührt, oder der Gemeingebrauch durch die Sondernutzung wesentlich eingeschränkt würde und dieser daher der Sondernutzung vorgeht sowie

6. Bäume sowie Grünflächen einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes und unversiegelte Flächen im öffentlichen Raum iSd §8a durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden können und die Sondernutzung sowie deren Ausmaß am beantragten Standort nicht aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen zwingend notwendig ist.

[…]

§16

Strafen

(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.

(2) Wer, ohne hierdurch den Tatbestand des Abs1 zu verwirklichen, öffentlichen Grund in der Gemeinde (§1 Abs1) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Übertretung dauert so lange an, bis die Abgabenbehörde die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festsetzt.

[…]"

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2. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festlegung von Nutzungsmöglichkeiten nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 im 1. Wiener Gemeindebezirk (Zonierungsverordnung für Wien – Innere Stadt II), kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 19/2026, lautet: 2. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festlegung von Nutzungsmöglichkeiten nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 im 1. Wiener Gemeindebezirk (Zonierungsverordnung für Wien – Innere Stadt römisch zwei), kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 19 aus 2026,, lautet:

"Auf Grund des §1b des Gesetzes über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 – GAG), LGBl für Wien Nr 20/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl für Wien Nr 3/2026, wird verordnet:"Auf Grund des §1b des Gesetzes über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 – GAG), LGBl für Wien Nr 20 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt für Wien Nr 3 aus 2026,, wird verordnet:

§1

(1) Auf den in den Anlagen 1 – 4 (Kärntner Straße inkl. Weihburggasse, Graben inkl. Stock im Eisen Platz, Stephansplatz und Herbert von Karajan Platz) durch rote Strichpunktlinie dargestellten Zonierungsgebieten ist die Nutzung gemäß Tarif D Post 5 GAG [für den kommerziellen Verkauf, die kommerzielle Vermittlung des Verkaufes, den sonstigen kommerziellen Vertrieb von Eintrittskarten für Musikdarbietungen, Konzerte, Theaterveranstaltungen, sonstige künstlerische Veranstaltungen u. dgl. einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (zB Beratung, Information, Werbung sowie sonstige Geschäftsanbahnungen)] nicht zulässig. Für die rechtliche Bedeutung der roten Planzeichen sind die Legenden in den Anlagen 1 – 4 maßgebend.

(2) Von den Festsetzungen gemäß Abs1 sind nach Maßgabe der in den Plänen gemäß den Anlagen 1 – 4 dargestellten Grenzen des Zonierungsgebietes folgende Verkehrsflächen ganz oder teilweise betroffen:

1. Herbert von Karajan Platz

2. Kärntner Straße

3. Marco-d’Aviano-Gasse

4. Donnergasse

5. Himmelpfortgasse

6. Kupferschmiedgasse

7. Weihburggasse

8. Singerstraße

9. Stock im Eisen Platz

10. Graben

11. Seilergasse

12. Spiegelgasse

13. Kohlmarkt

14. Naglergasse

15. Brandstätte

16. Stephansplatz

17. Churhausgasse

§2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festlegung von Nutzungsmöglichkeiten nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 im 1. Wiener Gemeindebezirk (Zonierungsverordnung für Wien – Innere Stadt II), kundgemacht mit ABl. der Stadt Wien Nr 48/2021, außer Kraft. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festlegung von Nutzungsmöglichkeiten nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 im 1. Wiener Gemeindebezirk (Zonierungsverordnung für Wien – Innere Stadt römisch zwei), kundgemacht mit Amtsblatt der Stadt Wien Nr 48 aus 2021,, außer Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ABl. der Stadt Wien Nr 19/2026 rechtskräftig erteilte Bewilligungen für Nutzungen gemäß Tarif D Post 5 GAG bleiben von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt. Auf diese Bewilligungen ist die Verordnung ABl. der Stadt Wien Nr 48/2021 weiterhin anzuwenden. Sie behalten ihre Gültigkeit bis zum im Bescheid festgelegten Datum. […]"(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Amtsblatt der Stadt Wien Nr 19 aus 2026, rechtskräftig erteilte Bewilligungen für Nutzungen gemäß Tarif D Post 5 GAG bleiben von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt. Auf diese Bewilligungen ist die Verordnung Amtsblatt der Stadt Wien Nr 48 aus 2021, weiterhin anzuwenden. Sie behalten ihre Gültigkeit bis zum im Bescheid festgelegten Datum. […]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

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1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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1.1. Die antragstellenden Gesellschaften treten im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung "***" auf und sind im gewerblichen Vertrieb von Eintrittskarten für Musikdarbietungen, Konzerte, Theaterveranstaltungen und sonstige künstlerische Veranstaltungen im 1. Wiener Gemeindebezirk tätig.
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1.2. Am 7. Mai 2026 wurde im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 19/2026 die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festlegung von Nutzungsmöglichkeiten nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 im 1. Wiener Gemeindebezirk (Zonierungsverordnung für Wien – Innere Stadt II) kundgemacht. 1.2. Am 7. Mai 2026 wurde im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 19 aus 2026, die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festlegung von Nutzungsmöglichkeiten nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 im 1. Wiener Gemeindebezirk (Zonierungsverordnung für Wien – Innere Stadt römisch zwei) kundgemacht.
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1.3. Die angefochtene Verordnung ersetzt die bis dahin geltende Zonierungsverordnung (Zonierungsverordnung für Wien – Innere Stadt II 2021, ABl. der Stadt Wien Nr 48/2021) und legt nunmehr ein Verbot des Ticketverkaufs an insgesamt siebzehn – in dieser näher bezeichneten – Straßen und Plätzen fest.1.3. Die angefochtene Verordnung ersetzt die bis dahin geltende Zonierungsverordnung (Zonierungsverordnung für Wien – Innere Stadt römisch zwei 2021, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 48 aus 2021,) und legt nunmehr ein Verbot des Ticketverkaufs an insgesamt siebzehn – in dieser näher bezeichneten – Straßen und Plätzen fest.
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2. Die antragstellenden Gesellschaften legen ihre Bedenken gegen die angefochtene Verordnung wie folgt dar:
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2.1. Die angefochtene Verordnung stelle sowohl einen Verstoß gegen die Freiheit der Erwerbsbetätigung als auch den Gleichheitsgrundsatz und des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar. Die angefochtene Verordnung ersetze die noch mit der Vorgängerverordnung vorgenommene abgestufte Regelung durch ein flächendeckendes "Totalverbot" des Ticketverkaufs in siebzehn Straßen und Plätzen des 1. Bezirks. Der durch das "Totalverbot" bewirkte Eingriff sei nicht erforderlich, da Alternativen zur Verfügung stünden, die weniger gravierend in die Erwerbsfreiheit eingreifen würden und ebenso gut geeignet wären, das Ziel zu verwirklichen. Es sei auch kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb gerade der gewerbliche Ticketverkauf herausgegriffen und vollständig verboten wird, während vergleichbare Nutzungen weiterhin zulässig oder sogar positiv geregelt sind. Die angefochtene Verordnung überschreite ferner ihre gesetzliche Verordnungsermächtigung und verstoße gegen die aktenmäßige Dokumentationspflicht. Schließlich verstoße die angefochtene Verordnung gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art56 AEUV) und die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG.
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2.2. Zur Zulässigkeit des Individualantrages führen die antragstellenden Gesellschaften im Wesentlichen das Folgende aus:
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2.2.1. Die antragstellenden Gesellschaften seien als Inhaberinnen von Gewerbeberechtigungen, auf deren Grundlage sie den Ticketverkauf betreiben, und als Unternehmen, welche diese Tätigkeit auf Grund von drei aufrechten Gebrauchserlaubnissen der MA 36 für die wirtschaftlich wesentlichen Standorte ***, *** und *** in den nunmehr erfassten Zonierungsgebieten rechtmäßig ausüben, in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsfreiheit (Art6 StGG), auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG) unmittelbar betroffen. Eine derartige Rechtssphäre komme auch juristischen Personen zu (vgl statt vieler VfSlg 14.319). Die angefochtene Verordnung würde daher nachteilig in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaften eingreifen.2.2.1. Die antragstellenden Gesellschaften seien als Inhaberinnen von Gewerbeberechtigungen, auf deren Grundlage sie den Ticketverkauf betreiben, und als Unternehmen, welche diese Tätigkeit auf Grund von drei aufrechten Gebrauchserlaubnissen der MA 36 für die wirtschaftlich wesentlichen Standorte ***, *** und *** in den nunmehr erfassten Zonierungsgebieten rechtmäßig ausüben, in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsfreiheit (Art6 StGG), auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG) unmittelbar betroffen. Eine derartige Rechtssphäre komme auch juristischen Personen zu vergleiche statt vieler VfSlg 14.319). Die angefochtene Verordnung würde daher nachteilig in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaften eingreifen.
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2.2.2. Zur Unmittelbarkeit des Eingriffs bringen die antragstellenden Gesellschaften vor, dass die angefochtene Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaften eingreife. §1 Abs1 der angefochtenen Verordnung verbiete die Nutzung gemäß Tarif D Post 5 GAG in den Zonierungsgebieten schlechthin. Dieses Verbot entfalte seine Wirkung kraft Verordnung selbst, es bedürfe keines individuellen Vollzugsaktes, um die antragstellenden Gesellschaften in ihrer Rechtssphäre zu treffen.
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2.2.3. Die *** brachte ihren Antrag *** am 26. Juni 2026, die *** ihren Antrag *** am 30. Juni 2026 ein. Die Aktualität des Eingriffs stützen die antragstellenden Gesellschaften auf zwei Begründungsstränge:
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2.2.3.1. Einerseits würden die drei in den Verbotszonen liegenden Bewilligungen der antragstellenden Gesellschaften am 30. Juni 2026 auslaufen. Bis zu diesem Datum gelte für die antragstellenden Gesellschaften auf Grund der Übergangsregelung des §2 Abs2 weiterhin die Vorgängerverordnung. Mit Wirksamwerden des "Totalverbots" ab 1. Juli 2026 sei eine Neubewilligung an den drei betroffenen Standorten wegen §1 Abs1 der angefochtenen Verordnung aber ausgeschlossen. Der Verfassungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die aktuelle Betroffenheit auch bei einem zeitlich versetzten Wirksamwerden des Eingriffs gegeben ist, sofern der Antragsteller bereits vor dem Inkrafttreten in seiner Rechtssphäre berührt ist und ein Zuwarten mit der Antragstellung nicht zumutbar wäre (VfSlg 15.773, 19.412). Die antragstellenden Gesellschaften seien bereits jetzt durch das absehbare Wirksamwerden des "Totalverbots" mit Ende Juni 2026 daran gehindert, langfristige unternehmerische Dispositionen (etwa Vertragsverlängerungen mit dem Veranstalter, Personalplanung, Investitionen in den Vertrieb) zu treffen. Ein Zuwarten bis zum tatsächlichen Wirksamwerden am 1. Juli 2026 sei nicht zumutbar gewesen.
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2.2.3.2. Die aktuelle Betroffenheit bestehe jedoch nicht nur in Bezug auf das absehbare Auslaufen der drei bestehenden Bewilligungen, sondern auch unabhängig davon. Die antragstellenden Gesellschaften seien auch schon gegenwärtig daran gehindert, ihre gewerbliche Tätigkeit auf weitere Standorte im 1. Wiener Gemeindebezirk auszudehnen. Da die angefochtene Verordnung in sämtlichen der siebzehn vom Verbot erfassten Straßen und Plätzen eine Neubewilligung nach Tarif D Post 5 GAG ausschließt, wirke sie schon im gegenwärtigen Zeitpunkt unmittelbar auf die Erwerbsposition der antragstellenden Gesellschaften ein.
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2.2.4. Ein anderer zumutbarer Rechtsweg zur verfassungsrechtlichen Normenkontrolle stehe im vorliegenden Fall nicht zur Verfügung.
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2.2.4.1. Die angefochtene Verordnung verbiete die Ausübung des Ticketverkaufs in den Zonierungsgebieten unmittelbar; Verstöße seien nach §16 GAG verwaltungsstrafbewehrt. Ein anderer Weg als die Provokation eines Strafverfahrens stehe den antragstellenden Gesellschaften nicht offen. Die Provokation eines Verwaltungsstrafverfahrens sei den antragstellenden Gesellschaften nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unzumutbar. Es könne dem Betroffenen nicht zugemutet werden, eine verbotene Handlung zu setzen und sich in einem daraufhin eingeleiteten Verfahren mit der Behauptung, die verletzte Norm sei verfassungswidrig, zur Wehr zu setzen.
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2.2.4.2. Gegen die *** sei ein Gewerbeentziehungsverfahren gemäß §87 Abs1 Z3 GewO 1994 anhängig, das jedoch keinen zumutbaren anderen Rechtsweg darstelle. Es sei auf Übertretungen gestützt, die sämtlich vor der Erlassung der angefochtenen Verordnung verwirklicht wurden. Die nunmehr angefochtene Verordnung sei dort weder präjudiziell noch anwendbar; ihre Gesetzmäßigkeit könne in jenem Verfahren nicht zur Frage gemacht werden.
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2.2.4.3. Auch die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 5 GAG für einen in den Zonierungsgebieten gelegenen Standort eröffne keinen zumutbaren Weg. Da §1 Abs1 der angefochtenen Verordnung die Nutzung gemäß Tarif D Post 5 GAG in den erfassten Verkehrsflächen ausnahmslos und ohne Einräumung eines Ermessensspielraums untersage, wäre die Behörde zur Versagung einer solchen Bewilligung von vornherein und zwingend verpflichtet. Die antragstellenden Gesellschaften müssten sohin eine zwangsläufig zu versagende Bewilligung beantragen, den Versagungsbescheid abwarten und im Wege einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien die Anregung eines Verordnungsprüfungsantrags betreiben, nur um die behauptete Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Ein solcher ausschließlich zur Herbeiführung einer verfassungsgerichtlichen Prüfung beschrittener anderer Rechtsweg sei den antragstellenden Gesellschaften nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht zumutbar.
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3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den Bedenken der Antragstellerinnen wie folgt entgegengetreten wird:
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3.1. Zur Zulässigkeit der Individualanträge führt die verordnungserlassende Behörde aus, dass die Antragstellerinnen nicht in ihrer Rechtssphäre verletzt seien, soweit sie diese Verletzung mit ihrer gewerberechtlich "rechtmäßigen" Tätigkeit begründen, weil jene Gewerbeberechtigungen, über die die Antragstellerinnen verfügen, diese nicht zu einer Gewerbeausübung außerhalb der angemeldeten Standorte in der *** und am *** berechtigen würden. Überdies komme den Antragstellerinnen gemäß §1 Abs1 dritter Satz GAG kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis zu. Was die Zumutbarkeit eines anderen Rechtswegs betreffe, stehe den Antragstellerinnen ein anderer zumutbarer Rechtsweg offen, da sie jederzeit eine neue Bewilligung nach dem GAG beantragen könnten. In diesem Verfahren hätte die Behörde die angefochtene Verordnung mitanzuwenden. Soweit die Antragstellerinnen die Rechtsverletzung mit den wirtschaftlichen Folgen für ihr Unternehmen und ihre Beschäftigten sowie Umsatzeinbußen begründen, hält die verordnungserlassende Behörde entgegen, dass nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Antragstellerinnen mit diesem Vorbringen keine rechtliche Betroffenheit, sondern bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen geltend machen würden.
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3.2. Auf inhaltlicher Seite weist die verordnungserlassende Behörde zur Rechtfertigung des Eingriffs durch die angefochtene Verordnung im Wesentlichen auf den steigenden Nutzungsdruck in den Zonierungsgebieten sowie insbesondere darauf hin, dass die angefochtene Verordnung eine objektive Beschränkung der Gewerbetätigkeit, die die Ausübung gänzlich unmöglich mache, nicht vorsehe.

IV. Zulässigkeitrömisch vier. Zulässigkeit

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1. Der Antrag ist unzulässig.
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2. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B?VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
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3. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.
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4. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).4. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944 aus 1994,, 15.234 aus 1998,, 15.947 aus 2000,).
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5. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt feststellt hat, ist das dem einzelnen Normunterworfenen mit Art139 Abs1 Z3 B-VG eingeräumte Rechtsinstrument dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen – gleichsam lückenschließend – nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hierfür nicht zur Verfügung steht, weil man anderenfalls zur einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gelangte, die mit dem Charakter eines sogenannten Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl etwa VfSlg 11.479/1987; VfGH 5.3.2014, V62/2013). Für die Frage der Zumutbarkeit eines anderen Weges ist es daher belanglos, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist (vgl etwa VfSlg 9285/1981, 18.181/2007, 18.351/2008 mwN). 5. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt feststellt hat, ist das dem einzelnen Normunterworfenen mit Art139 Abs1 Z3 B-VG eingeräumte Rechtsinstrument dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen – gleichsam lückenschließend – nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hierfür nicht zur Verfügung steht, weil man anderenfalls zur einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gelangte, die mit dem Charakter eines sogenannten Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde vergleiche etwa VfSlg 11.479 aus 1987,; VfGH 5.3.2014, V62/2013). Für die Frage der Zumutbarkeit eines anderen Weges ist es daher belanglos, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist vergleiche etwa VfSlg 9285 aus 1981,, 18.181 aus 2007,, 18.351 aus 2008, mwN).
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6. Im vorliegenden Fall steht den antragstellenden Gesellschaften ein zumutbarer anderer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken gegen die angefochtene Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen:
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6.1. Den antragstellenden Gesellschaften steht es offen, einen Antrag gemäß §2 Abs1 GAG auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 5 GAG zu stellen. Im Fall der Abweisung eines solchen Antrages auf Grund der angefochtenen und damit jedenfalls präjudiziellen Bestimmungen der Verordnung könnten die antragstellenden Gesellschaften beim Verwaltungsgericht Wien Beschwerde erheben und im Beschwerdeverfahren ihre Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit bzw Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung geltend machen. Danach stünde ihnen die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen (vgl dazu VfSlg 15.467/1999, 18.961/2009; VfGH 5.3.2014, V62/2013; VfGH 20.6.2018, G228/2017 ua). 6.1. Den antragstellenden Gesellschaften steht es offen, einen Antrag gemäß §2 Abs1 GAG auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 5 GAG zu stellen. Im Fall der Abweisung eines solchen Antrages auf Grund der angefochtenen und damit jedenfalls präjudiziellen Bestimmungen der Verordnung könnten die antragstellenden Gesellschaften beim Verwaltungsgericht Wien Beschwerde erheben und im Beschwerdeverfahren ihre Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit bzw Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung geltend machen. Danach stünde ihnen die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen vergleiche dazu VfSlg 15.467 aus 1999,, 18.961 aus 2009,; VfGH 5.3.2014, V62/2013; VfGH 20.6.2018, G228/2017 ua).
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6.2. Dieser Weg ist den antragstellenden Gesellschaften auch zumutbar. Für die Frage der Zumutbarkeit ist es belanglos, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist (vgl VfSlg 18.181/2007, 18.351/2008 mwN). Besondere außergewöhnliche Gründe, die gegen die Zumutbarkeit dieses Weges sprechen würden, insbesondere eine besondere (wirtschaftliche) Härte für die antragstellenden Gesellschaften durch eine zu erwartende lange Verfahrensdauer sowie einen hohen Aufwand des Verfahrens (vgl dazu VfSlg 10.200/1984, 10.293/1984, 12.096/1989, 13.686/1994; VfGH 20.6.2018, G228/2017 ua), sind weder geltend gemacht worden noch für den Verfassungsgerichtshof nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ersichtlich. Sowohl die für die Antragstellung als auch die für das darauffolgende Verwaltungsverfahren erforderlichen Aufwendungen stellen angesichts des Umstandes, dass der Großteil der vorzulegenden Unterlagen regelmäßig bei den antragstellenden Gesellschaften bereits vorhanden sein wird, keine außergewöhnlichen Aufwendungen iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dar. 6.2. Dieser Weg ist den antragstellenden Gesellschaften auch zumutbar. Für die Frage der Zumutbarkeit ist es belanglos, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist vergleiche VfSlg 18.181 aus 2007,, 18.351 aus 2008, mwN). Besondere außergewöhnliche Gründe, die gegen die Zumutbarkeit dieses Weges sprechen würden, insbesondere eine besondere (wirtschaftliche) Härte für die antragstellenden Gesellschaften durch eine zu erwartende lange Verfahrensdauer sowie einen hohen Aufwand des Verfahrens vergleiche dazu VfSlg 10.200 aus 1984,, 10.293 aus 1984,, 12.096 aus 1989,, 13.686 aus 1994,; VfGH 20.6.2018, G228/2017 ua), sind weder geltend gemacht worden noch für den Verfassungsgerichtshof nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ersichtlich. Sowohl die für die Antragstellung als auch die für das darauffolgende Verwaltungsverfahren erforderlichen Aufwendungen stellen angesichts des Umstandes, dass der Großteil der vorzulegenden Unterlagen regelmäßig bei den antragstellenden Gesellschaften bereits vorhanden sein wird, keine außergewöhnlichen Aufwendungen iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dar.
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7. Der Antrag ist schon aus diesem Grund unzulässig.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

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1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
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2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:V62.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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