TE Lvwg Erkenntnis 2026/10/7 LVwG-2026/12/2619-7, LVwG-2026/12/2620-7, LVwG-2026/12/2621-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2026
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Entscheidungsdatum

07.10.2026

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs2
BAO §208 Abs1 lita
BAO §209 Abs3
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 208 heute
  2. BAO § 208 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BAO § 208 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. BAO § 208 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. BAO § 208 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 208 gültig von 10.01.1998 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. BAO § 208 gültig von 22.12.1984 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 18.08.2026 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2026, Zl *** - über die Beschwerden von 1. AA, 2. BB und 3. CC, vertreten durch DD Rechtsanwalt GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen 1. den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Y vom 20.05.2026, Zl ***, betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für die Aufstockung des Wohnhauses auf Grundstück Gst **1 EZ ***1 KG Y, 2. den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Y vom 20.05.2026, *** betreffend die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr für die Aufstockung des Wohnhauses auf Grundstück Gst **1 EZ ***1 KG Y, und 3. den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Y vom 20.05.2026, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr für die Aufstockung des Wohnhauses auf Grundstück Gst **1 EZ ***1 KG Y

zu Recht:

1.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Y vom 20.05.2026, Zl ***, betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für die Aufstockung des Wohnhauses auf Grundstück Gst **1 EZ ***1 KG Y laut Baubescheid vom 11.07.2012, Zl ***, wird Folge gegeben und der Bescheid wird ersatzlos behoben.

2.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Y vom 20.05.2026, *** betreffend die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr für die Aufstockung des Wohnhauses auf Grundstück Gst **1 EZ ***1 KG Y laut Baubescheid vom 11.07.2012, Zl ***, wird Folge gegeben und der Bescheid wird ersatzlos behoben.

3.
Der Beschwerde gegen den Bescheid den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Y vom 20.05.2026, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr für die Aufstockung des Wohnhauses auf Grundstück Gst **1 EZ ***1 KG Y laut Baubescheid vom 11.07.2012, Zl ***, wird Folge gegeben und der Bescheid wird ersatzlos behoben.

4.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.05.2026, Zl ***, wurde den Beschwerdeführern der Erschließungsbeitrag für die mit Baubescheid vom 11.07.2012, Zl ***, bewilligte „Aufstockung des Wohnhauses auf Grundstück Gst **1 EZ ***1 KG Y“ vorgeschrieben, welcher sich wie folgt zusammensetzt:

Bauplatzanteil (§ 9 Abs 2 TVAG 2011):         222,96 m² x € 3,11 x 150 v.H. = € 1.040,11Bauplatzanteil (Paragraph 9, Absatz 2, TVAG 2011): 222,96 m² x € 3,11 x 150 v.H. = € 1.040,11

Baumassenanteil (§ 9 Abs 4 TVAG 2011):        494,24 m³ x € 3,11 x 70 v.H. = € 1.075,96Baumassenanteil (Paragraph 9, Absatz 4, TVAG 2011): 494,24 m³ x € 3,11 x 70 v.H. = € 1.075,96

Erschließungsbeitrag:                                                                     € 2.116,07

Weiters wurde den Beschwerdeführern für den Anschluss des mit Baubescheid vom 11.07.2012, Zl ***, genehmigten Gebäudes auf dem Gst **1 EZ ***1 KG Y an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage eine Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben. Dabei wurde von einer Baumasse von € 494,24 m³ ausgegangen, sodass sich bei einer Gebühr pro Kubikmeter Baumasse von € 4,64 die Kanalanschlussgebühr in Höhe von € 2.293,27 sowie 10 % Umsatzsteuer in Höhe von € 229,33 (gesamt € 2.522,60) errechnete.

Schließlich wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.05.2026, Zl ***, den Beschwerdeführern für den Anschluss dieses Gebäudes an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage eine Wasserleitungsanschlussgebühr in Höhe von € 1.018,28 vorgeschrieben (494,24 m³ Baumasse x € 1,87 Gebühr pro Kubikmeter Baumasse = € 925,71 plus € 92,57 für10% USt).

Gegen alle drei Bescheide haben die drei rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht binnen Monatsfrist Beschwerde erhoben und inhaltlich vorgebracht, dass der Drittbeschwerdeführer im Jahr 2012 auf seinem Elternhaus (= dem Wohnhaus der Erst- und Zweitbeschwerdeführer) einen Aufbau vorgenommen habe aufgrund des Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.07.2012 zur Zl ***. Das Bauvorhaben sei im Jahr 2012 abgeschlossen worden. Die belangte Behörde habe es über 14 Jahre unterlassen, die mit dem Auf- bzw Zubau verbundenen Erschließungsbeiträge und Anschlussgebühren vorzuschreiben. Dieser Umstand sei der belangten Behörde nunmehr im Jahr 2026 aufgefallen, weshalb sie versuche die unterbliebenen Vorschreibungen nachzuholen, was infolge Verjährung rechtlich nicht (mehr) möglich sei. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Beschwerden Folge geben, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufheben, in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeister der Gemeinde Y vom 15.07.2026, Zl ***, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall weder eine Baubeginnsmeldung noch eine Fertigstellungsmeldung bei der Gemeinde eingelangt sei. Die gesetzlich vorgesehen Mitteilungen, welche der Behörde den maßgeblichen Verfahrensstand des Bauvorhabens bekannt geben sollen, seien unterlieben. Die Gemeinde habe daher keine Kenntnis darüber, wann jene Voraussetzungen eingetreten seien, welche für die Vorschreibung der gegenständlichen Abgaben maßgeblich seien. Der Umstand, dass die Vorschreibung erst im Zuge einer späteren Überprüfung erfolgt sei, vermag für sich allein keine Verjährung zu begründen. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Abgabenanspruch nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bereits verjährt sei. Nach Auffassung der Behörde sei dies aufgrund der unterbliebenen gesetzlichen vorgesehen Anzeigen nicht der Fall. Das Beschwerdevorbringen erweise sich daher als unbegründet. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 21.07.2026.

Mit Schriftsatz vom 18.08.2026 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl die Baubeginns- als auch die Fertigstellungsmeldung bei der belangten Behörde eingereicht habe. Aufgrund der Erkrankung des damaligen Gemeindesekretärs sei der Amtsleiter für alles zuständig gewesen, was zu einem Durcheinander in der Gemeinde geführt habe. Bereits im Jahr 2013 seien die entsprechenden Hauptwohnsitzanmeldungen in den nach Baufertigstellung neu geschaffenen Wohnungseigentumseinheiten erfolgt, weshalb die Gemeinde Y sehr wohl Kenntnis von der Fertigstellung des eingereichten Bauvorhabens hatte.

Dem Landesverwaltungsgericht wurden mit Schriftsatz vom 01.10.2026 Unterlagen zum Nachweis dafür, dass der Bau 2012 vollendet wurde, vorgelegt, welche an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zurückgenommen. Seitens der belangten Behörde wurde für diesen Fall ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

BB und AA waren bis 13.02.2013 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft Gst **1 EZ ***1 in ***** Y. Mit Schenkungsvertrag vom 01.10.2012 haben BB und AA je 25/100 Anteilen an ihren Sohn CC geschenkt (Eintragung im Grundbuch und damit Eigentumsübergang am 13.02.2013).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.07.2012 zur Zahl: *** wurde eine Aufstockung auf das bestehende Wohnhaus auf Grundstück Gst **1 EZ ***1 KG Y baubehördlich bewilligt (Bestand im Erdgeschoss mit Ausnahme der Errichtung einer Säule unverändert, diverse Umbauten im Obergeschoss, Dachgeschoss zur Gänze neu ausgeführt). Dieser Bescheid ist am 08.08.2012 zugestellt worden und ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Baubeginn erfolgte im Laufe des Jahres 2012. Das genaue Datum des Baubeginns konnte nicht mehr festgestellt werden. Die Hauptwohnsitzmeldung durch CC in der Wohnung Top *** erfolgte mit 01.07.2013, sodass spätestens mit diesem Zeitpunkt von einer Bauvollendung auszugehen ist.

Der Kanal- und Wasseranschluss für das gegenständliche Grundstück waren bereits für das dort bestehende Gebäude vorhanden.

Die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages, der Kanalanschluss- und der Wasseranschlussgebühr im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Dachgeschossausbau erfolgte erstmals mit den drei angefochtenen Bescheiden vom 20.05.2026. Nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung dieser Abgabenansprüche durch die Behörde haben sich vor Erlassung der drei angefochtenen Bescheide im Verfahren nicht ergeben.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug zu EZ ***1 GB ***** Y und dem Schenkungsvertrag vom 01.10.2012 (Urkundensammlung zum GB-Auszug).

Der Baubescheid vom 11.07.2012 liegt im Abgabeakt ein. Der Zustellnachweis wurde ebenfalls vorgelegt (E-Mail der belangten Behörde vom 07.10.2026).

Aus der Beschwerdevorentscheidung geht hervor, dass die belangte Behörde keine Kenntnis darüber hat, wann das Bauvorhaben tatsächlich begonnen worden ist, weil weder eine Baubeginns- noch eine Bauvollendungsanzeige bei der Behörde eingelangt ist. Dass der Baubeginn noch im Jahr 2012 erfolgt ist, ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Lichtbildern vom 17.08.2012 sowie Abrechnungen von Bauunternehmen, Geotechnik, Elektriker, Installationstechnik, Möbelgeschäft, Netzzugang EE, Fliesen- und Ofenbau etc, die allesamt aus dem Jahr 2012 datiert sind. Die Hauptwohnsitzmeldung in der um- bzw ausgebauten Wohnung Top *** erfolgte durch CC mit 01.07.2013, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt von einer Baufertigstellung ausgegangen werden kann.

Die gegenständlichen Abgabenvorschreibungen vom 20.05.2026 ergeben sich aus dem Abgabenakt. Aus diesem ist nicht ersichtlich, dass vor diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Vorschreibung von Erschließungsbeitrag, Kanal- und Wasseranschlussgebühren behördliche Schritte gesetzt wurden.

IV.römisch vier.
Zur Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 164/1961 idF BGBl I Nr 163/2015:Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr 164 aus 1961, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 163/2015:

„§ 207

E. Verjährung

(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

…

§ 208 BAOParagraph 208, BAO

(1) Die Verjährung beginnt

         a)       in den Fällen des § 207 Abs 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; a) in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;

         …

§ 209Paragraph 209

(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG, Paragraph 32, Absatz 2, VStG) gelten als solche Amtshandlungen.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.

(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 4,). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.

…“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Welche Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen ist, muss daher durch Auslegung der betreffenden Verwaltungsvorschriften ermittelt werden. Dieser allgemeine Grundsatz ist im Bereich des Abgabenrechts dahingehend zu präzisieren, dass aufgrund der Zeitbezogenheit der Abgaben die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind, während verfahrensrechtliche Bestimmungen (Normen des Verfahrensrechts) im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Sachverhalte bzw. Rechtsvorgänge anzuwenden sind, die sich davor ereignet haben (vgl VwGH 19.09.2023, Ro 2022/07/0015 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Welche Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen ist, muss daher durch Auslegung der betreffenden Verwaltungsvorschriften ermittelt werden. Dieser allgemeine Grundsatz ist im Bereich des Abgabenrechts dahingehend zu präzisieren, dass aufgrund der Zeitbezogenheit der Abgaben die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind, während verfahrensrechtliche Bestimmungen (Normen des Verfahrensrechts) im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Sachverhalte bzw. Rechtsvorgänge anzuwenden sind, die sich davor ereignet haben vergleiche VwGH 19.09.2023, Ro 2022/07/0015 mwN).

Verjährungsbestimmungen sind, worauf auch in den ErläutRV zum AbgÄG 2004 hingewiesen wird, Normen des Verfahrensrechts (vgl VwGH 22.09.1989, 87/17/0271).Verjährungsbestimmungen sind, worauf auch in den ErläutRV zum AbgÄG 2004 hingewiesen wird, Normen des Verfahrensrechts vergleiche VwGH 22.09.1989, 87/17/0271).

a)
Zur Vorschreibung des Erschließungsbeitrages mit Bescheid vom 20.05.2026, Zl ***

Mit Bescheid vom 20.05.2026, Zl ***, hat die belangte Behörde erstmalig den Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 2.116,07 für den Um- und Zubau („Aufstockung“ auf Gst **1 KG laut Baubescheid vom 11.07.2012, Zl ***) vorgeschrieben.

Der Abgabenanspruch im Zusammenhang mit der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsteht gemäß § 12 Abs 1 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, LGBl Nr 58/2011 (im Folgenden: TVAG) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist gemäß § 12 Abs 3 TVAG der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs 2 zweiter Satz sinngemäß, wonach in diesen Fällen die Verjährungsfrist nach § 208 Abs 1 lit a der Bundesabgabenordnung, , zuletzt geändert durch das Gesetz , mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Bau begonnen wurde, und die Verjährungsfrist nach § 209 Abs 3 der Bundesabgabenordnung mit dem Baubeginn.Der Abgabenanspruch im Zusammenhang mit der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsteht gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, (im Folgenden: TVAG) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist gemäß Paragraph 12, Absatz 3, TVAG der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß, wonach in diesen Fällen die Verjährungsfrist nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Bau begonnen wurde, und die Verjährungsfrist nach Paragraph 209, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung mit dem Baubeginn.

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs 2 BAO bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO in den Fällen des § 207 Abs 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Paragraph 207, Absatz 2, BAO bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

Die Festsetzungsverjährung für die gegenständliche Abgabe hat mit Ablauf des Jahres begonnen, in dem mit dem Bau begonnen wurde, sohin im gegenständlichen Fall bei Baubeginn im Jahr 2012 mit Ablauf des Jahres 2012. Nachdem keine nach außen erkennbaren Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen wurden, ist es auch nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 209 BAO gekommen. Es steht der Abgabenvorschreibung sohin mit Ablauf des 31.12.2017 die Festsetzungsverjährung entgegen.Die Festsetzungsverjährung für die gegenständliche Abgabe hat mit Ablauf des Jahres begonnen, in dem mit dem Bau begonnen wurde, sohin im gegenständlichen Fall bei Baubeginn im Jahr 2012 mit Ablauf des Jahres 2012. Nachdem keine nach außen erkennbaren Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen wurden, ist es auch nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist nach Paragraph 209, BAO gekommen. Es steht der Abgabenvorschreibung sohin mit Ablauf des 31.12.2017 die Festsetzungsverjährung entgegen.

Gemäß § 209 Abs 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe zudem spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4).Gemäß Paragraph 209, Absatz 3, BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe zudem spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 4,).

Im Gegensatz zur Festsetzungsverjährung, die nur das Recht auf Bemessung der Abgaben begrenzt, und zur Einhebungsverjährung, die der wirksamen und rechtmäßigen Vereinnahmung sowie der zwangsweisen Einbringung eine zeitliche Schranke setzt, schließt die absolute Verjährung nach § 209 Abs 3 BAO jede auf Realisierung des Anspruches gerichtete behördliche Maßnahme schlechthin aus (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 209, Stand 15.4.2018, rdb.at). Die absolute Verjährung legt die äußerste zeitliche Grenze für die Abgabenfestsetzung fest und begrenzt damit insbesondere die (mehrfachen) Verlängerungsmöglichkeiten der Verjährungsfristen des § 207 BAO (vgl VwGH 21.10.2020, Ra 2019/15/0153 ua).Im Gegensatz zur Festsetzungsverjährung, die nur das Recht auf Bemessung der Abgaben begrenzt, und zur Einhebungsverjährung, die der wirksamen und rechtmäßigen Vereinnahmung sowie der zwangsweisen Einbringung eine zeitliche Schranke setzt, schließt die absolute Verjährung nach Paragraph 209, Absatz 3, BAO jede auf Realisierung des Anspruches gerichtete behördliche Maßnahme schlechthin aus vergleiche Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 Paragraph 209,, Stand 15.4.2018, rdb.at). Die absolute Verjährung legt die äußerste zeitliche Grenze für die Abgabenfestsetzung fest und begrenzt damit insbesondere die (mehrfachen) Verlängerungsmöglichkeiten der Verjährungsfristen des Paragraph 207, BAO vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2019/15/0153 ua).

Die Zehnjahresfrist des § 209 Abs 3 BAO beginnt schon mit "Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4)" und nicht nach Maßgabe der in § 208 BAO für die Verjährungsfristen nach § 207 BAO getroffenen Regelungen, also nicht etwa erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, oder im Falle vorläufiger Bescheide des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt worden ist (vgl VwGH 24.10.2024, Ro 2022/16/0020 ua).Die Zehnjahresfrist des Paragraph 209, Absatz 3, BAO beginnt schon mit "Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 4,)" und nicht nach Maßgabe der in Paragraph 208, BAO für die Verjährungsfristen nach Paragraph 207, BAO getroffenen Regelungen, also nicht etwa erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, oder im Falle vorläufiger Bescheide des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt worden ist vergleiche VwGH 24.10.2024, Ro 2022/16/0020 ua).

Im gegenständlichen Fall kann der Baubeginn nicht mehr exakt festgestellt werden, zumal eine Baubeginnsmeldung im vorgelegten Akt nicht aufscheint und die belangte Behörde nach den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung darüber auch keine Kenntnis hat. Allerdings konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Baubeginn im Laufe des Jahres 2012 erfolgte.

Eine erstmalige Abgabevorschreibung mit Bescheid vom 20.05.2026 – sohin mehr als 13 Jahre nach Baubeginn - ist damit aber jedenfalls unzulässig, weil das Recht auf Festsetzung des Erschließungsbeitrages spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches im Jahr 2012 jedenfalls verjährt ist. An dieser Rechtsfolge ändert auch nichts der Umstand, dass die Beschwerdeführer nach Angaben der belangten Behörde den Baubeginn bzw die Bauvollendung nicht angezeigt haben, zumal abgabenrechtlich an den tatsächlichen Baubeginn und nicht an die Baubeginnsmeldung durch die Beschwerdeführer angeknüpft wird.

Es war daher aus diesem Grund der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.05.2026, ***, betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG für den Um- und Ausbau des Wohnhauses auf Gst **1 KG Y wegen Verjährung ersatzlos aufzuheben.

b)
Zur Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr mit Bescheid vom 20.05.2026, Zl ***:

Die Gemeinde Y erhebt gemäß § 2 Abs 1 der Kanalgebührenordnung vom 01.06.1988, Zl ***, zur Deckung der Kosten für die Errichtung oder Erweiterung der Kanalanlage eine Anschlussgebühr ein.Die Gemeinde Y erhebt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Kanalgebührenordnung vom 01.06.1988, Zl ***, zur Deckung der Kosten für die Errichtung oder Erweiterung der Kanalanlage eine Anschlussgebühr ein.

Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf alle ganz oder teilweise im Anschlussbereich (Verordnung der Gemeinde Y) liegenden Anlagen, ebenso für bauliche Anlage auf Grundstücken außerhalb des Anschlussbereiches, für die Anschlusspflicht festgelegt wird, mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses (Abs 2 leg cit).Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf alle ganz oder teilweise im Anschlussbereich (Verordnung der Gemeinde Y) liegenden Anlagen, ebenso für bauliche Anlage auf Grundstücken außerhalb des Anschlussbereiches, für die Anschlusspflicht festgelegt wird, mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses (Absatz 2, leg cit).

Bei Zu- und Umbauten oder bei Wiederaufbau von abgerissenen oder zerstörten Häusern entsteht die Gebührenpflicht mit dem Baubeginn des Objektes, insoweit als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt (Abs 3 leg cit).Bei Zu- und Umbauten oder bei Wiederaufbau von abgerissenen oder zerstörten Häusern entsteht die Gebührenpflicht mit dem Baubeginn des Objektes, insoweit als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt (Absatz 3, leg cit).

Im vorliegenden Fall wurde die Kanalanschlussgebühr für den Zu- und Umbau („Aufstockung“ auf Gst **1 KG Y laut Baubewilligung vom 11.07.2012, Zl ***) erstmalig mit Bescheid vom 20.05.2026, Zl *** vorgeschrieben. Bis zu dieser Abgabenvorschreibung wurden keine nach außen erkennbaren Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen.

Auch im Zusammenhang mit der Vorschreibung der vorliegenden Kanalanschlussgebühr sind die Vorschriften über die Verjährung nach § 207 Abs 2 BAO iVm § 208 Abs 1 lit a BAO sowie § 209 Abs 3 BAO maßgeblich.Auch im Zusammenhang mit der Vorschreibung der vorliegenden Kanalanschlussgebühr sind die Vorschriften über die Verjährung nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO in Verbindung mit Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO sowie Paragraph 209, Absatz 3, BAO maßgeblich.

Der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr mehr als 13 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchs mit Baubeginn steht die Festsetzungsverjährung nach § 207 Abs 2 BAO in Verbindung mit § 208 Abs 1 lit a BAO entgegen und ebenso die absolute Verjährung nach § 209 Abs 3 BAO. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.Der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr mehr als 13 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchs mit Baubeginn steht die Festsetzungsverjährung nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO in Verbindung mit Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO entgegen und ebenso die absolute Verjährung nach Paragraph 209, Absatz 3, BAO. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.

Es ist daher der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.05.2026, *** betreffend die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr für den Um- und Zubau des Wohnhauses („Aufstockung“) auf Gst **1 KG Y wegen Verjährung ersatzlos aufzuheben.

c)
Zur Vorschreibung der Wasserleitungsanschlussgebühr mit Bescheid vom 20.05.2026, Zl ***:

Die Gemeinde Y erhebt gemäß § 2 Abs 1 der Wasserleitungsgebührenordnung Zl ***, zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der Wasserleitungsanlage eine Anschlussgebühr. Gemäß Abs 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Wasserleitungsanlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Bauten entsteht die Beitragspflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.Die Gemeinde Y erhebt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Wasserleitungsgebührenordnung Zl ***, zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der Wasserleitungsanlage eine Anschlussgebühr. Gemäß Absatz 2, entsteht die Beitragspflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Wasserleitungsanlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Bauten entsteht die Beitragspflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

Im vorliegenden Fall bestand der Wasseranschluss bereits für das auf dem Grundstück bestehende Haus und wurde die Wasseranschlussgebühr für den Zu- und Umbau („Aufstockung“ auf Gst **1 KG Y laut Baubewilligung vom 11.07.2012, Zl ***) erstmalig mit Bescheid vom 20.05.2026, Zl *** vorgeschrieben. Bis zu dieser Abgabenvorschreibung wurden keine nach außen erkennbaren Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen.

Auch im Zusammenhang mit der Vorschreibung der vorliegenden Wasseranschlussgebühr sind die Vorschriften über die Verjährung nach § 207 Abs 2 BAO iVm § 208 Abs 1 lit a BAO sowie § 209 Abs 3 BAO anzuwenden.Auch im Zusammenhang mit der Vorschreibung der vorliegenden Wasseranschlussgebühr sind die Vorschriften über die Verjährung nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO in Verbindung mit Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO sowie Paragraph 209, Absatz 3, BAO anzuwenden.

Der Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr erfolgte jedenfalls mehr als 10 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchs. Der Abgabenvorschreibung steht wiederum die Festsetzungsverjährung nach § 207 Abs 2 BAO in Verbindung mit § 208 Abs 1 lit a BAO entgegen und ebenso die absolute Verjährung nach § 209 Abs 3 BAO. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.Der Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr erfolgte jedenfalls mehr als 10 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchs. Der Abgabenvorschreibung steht wiederum die Festsetzungsverjährung nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO in Verbindung mit Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO entgegen und ebenso die absolute Verjährung nach Paragraph 209, Absatz 3, BAO. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.

Es ist daher der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.05.2026, *** betreffend die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr für den Um- und Zubau des Wohnhauses („Aufstockung“) auf Gst **1 KG Y wegen Verjährung ersatzlos aufzuheben.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

Schlagworte

Festsetzungsverjährung
absolute Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.12.2619.7

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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