Entscheidungsdatum
12.10.2026Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AVG §56Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerden von 1. BF1, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, und BF2, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, beide vertreten durch RA1, RA mit Sitz in ***, vom 25.06.2025, sowie 2. Verein BF3, ZVR ***, vertreten durch den Obmann BB, vertreten durch RA2 mit Sitz in ***, vom 30.06.2025 (mitbeteiligte Partei: AA, vertreten durch RA3 mit Sitz in ***), gegen
und jeweils zur ungeteilten Hand aufgetragen wurde, den ohne wasserrechtlicher Genehmigung errichteten Steg auf der im Eigentum der mitbeteiligten Partei AA stehenden Liegenschaft GSt.Nr. [NR1], gemäß §§ 138 Abs. 2 und 98 Abs. 1 WRG 1959 iVm § 59 Abs. 2 AVG bis zum 30.07.2025 restlos zu entfernen, sohin in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959und jeweils zur ungeteilten Hand aufgetragen wurde, den ohne wasserrechtlicher Genehmigung errichteten Steg auf der im Eigentum der mitbeteiligten Partei AA stehenden Liegenschaft GSt.Nr. [NR1], gemäß Paragraphen 138, Absatz 2 und 98 Absatz eins, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG bis zum 30.07.2025 restlos zu entfernen, sohin in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren:
I.1. Mit Bescheid der *** (im Folgenden „Behörde“) vom 01.03.2024, GZ ***, wurde AA (im Folgenden „Liegenschaftseigentümer“) aufgefordert, den auf der Liegenschaft GSt.Nr. [NR1], KG [KG], ohne wasserrechtliche Genehmigung errichteten Steg gemäß §§ 138 Abs. 2 und 98 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 73/2018 i.V.m. § 59 Abs. 2 AVG bis längstens 30.04.2024 zu beseitigen.römisch eins.1. Mit Bescheid der *** (im Folgenden „Behörde“) vom 01.03.2024, GZ ***, wurde AA (im Folgenden „Liegenschaftseigentümer“) aufgefordert, den auf der Liegenschaft GSt.Nr. [NR1], KG [KG], ohne wasserrechtliche Genehmigung errichteten Steg gemäß Paragraphen 138, Absatz 2 und 98 Absatz eins, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG bis längstens 30.04.2024 zu beseitigen.
Diesem Bescheid lag folgendes Verfahren zu Grunde:
Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 17.01.2024 brachte der Liegenschaftseigentümer vor, dass sein Grundstück mit einem Servitut in Form eines Wegerechts zugunsten der Grundstückseigentümer der GSt.Nr. [NR2] (Verein BF3, im Folgenden „BF3“) und /4 (BF1 und BF2, im Folgenden gemeinsam „BF 1 & 2“) belastet sei.
Im Jahr 2022 bzw. 2023 hätten diese Servitutsberechtigten einen Holzsteg in den See errichtet, ohne mit ihm als Liegenschaftseigentümer dazu Rücksprache gehalten zu haben. Es werde nun um Mitteilung ersucht, ob eine wasserrechtliche Bewilligung für den Steg vorliege.
Bei einem nachfolgenden Telefonat mit der belangten Behörde brachte der Liegenschaftseigentümer vor, dass er ausdrücklich die Entfernung des Steges wünsche und erging in Folge der verfahrensgegenständliche Bescheid.
I.2. Mit Maileingabe vom 27.03.2024 brachten die Servitutsberechtigten BF 1 & 2 und BF3 vor, vom Liegenschaftseigentümer den Bescheid mit der Aufforderung zum Abbruch des Steges bis zum 10.04.2024 erhalten zu haben. Sie führten dazu im Wesentlichen aus, Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Steges zu sein, begehrten Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren und beantragten eine Fristerstreckung zum Abbruch des Steges. Dieser sei bereits seit 1973 existent und hätten kürzlich Reparaturarbeiten stattgefunden, Unterlagen hierzu könnten vorgelegt werden.römisch eins.2. Mit Maileingabe vom 27.03.2024 brachten die Servitutsberechtigten BF 1 & 2 und BF3 vor, vom Liegenschaftseigentümer den Bescheid mit der Aufforderung zum Abbruch des Steges bis zum 10.04.2024 erhalten zu haben. Sie führten dazu im Wesentlichen aus, Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Steges zu sein, begehrten Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren und beantragten eine Fristerstreckung zum Abbruch des Steges. Dieser sei bereits seit 1973 existent und hätten kürzlich Reparaturarbeiten stattgefunden, Unterlagen hierzu könnten vorgelegt werden.
Die belangte Behörde übermittelte daraufhin den Beschwerdeführern mittels Zustellung gegen Rückschein (RSb) ein Schreiben, in welchem sie das Vorliegen deren Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 bestätigte. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass somit den Beschwerdeführern das Recht auf Zustellung des Bescheides zustehe und werde ihnen dieser anbei übermittelt. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführer beginne.Die belangte Behörde übermittelte daraufhin den Beschwerdeführern mittels Zustellung gegen Rückschein (RSb) ein Schreiben, in welchem sie das Vorliegen deren Parteistellung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 bestätigte. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass somit den Beschwerdeführern das Recht auf Zustellung des Bescheides zustehe und werde ihnen dieser anbei übermittelt. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführer beginne.
I.3. Gegen den Bescheid vom 01.03.2024, GZ ***, erhoben die Servitutsberechtigten mit Eingabe vom 09.04.2024 Beschwerde. Diese wurde durch die Behörde dem Liegenschaftseigentümer zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt. Dieser brachte dazu mit Eingabe vom 25.04.2024 im Wesentlichen vor, dass die Steganlage nachfolgend eines Bauauftrages der Stadtgemeinde [KG] vom 23.10.2023 nicht nur saniert, sondern komplett erneuert worden sei.römisch eins.3. Gegen den Bescheid vom 01.03.2024, GZ ***, erhoben die Servitutsberechtigten mit Eingabe vom 09.04.2024 Beschwerde. Diese wurde durch die Behörde dem Liegenschaftseigentümer zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt. Dieser brachte dazu mit Eingabe vom 25.04.2024 im Wesentlichen vor, dass die Steganlage nachfolgend eines Bauauftrages der Stadtgemeinde [KG] vom 23.10.2023 nicht nur saniert, sondern komplett erneuert worden sei.
I.4. Zwischenzeitig war der belangten Behörde von den Servitutsberechtigten mitgeteilt worden, dass der Liegenschaftseigentümer durch eine von ihm beauftragte Firma am 11.04.2024 begonnen habe, den Steg abzutragen und dies erst durch den Einsatz der Exekutive beendet wurde. Es sei daher auch eine Besitzstörungsklage gegen ihn eingebracht worden.römisch eins.4. Zwischenzeitig war der belangten Behörde von den Servitutsberechtigten mitgeteilt worden, dass der Liegenschaftseigentümer durch eine von ihm beauftragte Firma am 11.04.2024 begonnen habe, den Steg abzutragen und dies erst durch den Einsatz der Exekutive beendet wurde. Es sei daher auch eine Besitzstörungsklage gegen ihn eingebracht worden.
I.5. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland (LVwG) vom 22.08.2024, GZ: E 006/15/2024.006/004, wurde der bekämpfte Bescheid vom 01.03.2024, GZ ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins.5. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland (LVwG) vom 22.08.2024, GZ: E 006/15/2024.006/004, wurde der bekämpfte Bescheid vom 01.03.2024, GZ ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Begründend legte das LVwG im Wesentlichen dar, dass die Behörde wesentliche Ermittlungsschritte, insbesondere zu den Fragen wer ursprünglicher Errichter der Steganlage bzw. deren Eigentümer sei, ob es sich lediglich um eine „Renovierung“ oder „Erneuerung“ der Steganlage sowie in welchem Ausmaß eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vorliegen würde, unterlassen habe.
II. Aktuelles Verfahren, Vorbringen:römisch zwei. Aktuelles Verfahren, Vorbringen:
II.1. Nachfolgend dem Beschluss des LVwG vom 22.08.2024, GZ: E 006/15/2024.006/004, forderte die Behörde die Servitutsberechtigten auf, folgende Fragen zu beantworten:römisch zwei.1. Nachfolgend dem Beschluss des LVwG vom 22.08.2024, GZ: E 006/15/2024.006/004, forderte die Behörde die Servitutsberechtigten auf, folgende Fragen zu beantworten:
„• Wer hat den Steg auf Grundstück [NR1], KG [KG], ursprüngliche richtet? Von wem wurden Reparaturarbeiten, Ausbesserungen oder Umbauarbeiten veranlasst und durchgeführt?
In diesem Zusammenhang wird und die Nachweise der Rechtsnachfolge nach dem ursprünglichen Errichter ersucht.
Im Bescheid der Stadtgemeinde [KG] vom 23.10.2023 wurde festgestellt, dass Mängel bestehen, die die baupolizeilichen Interessen gemäß Bgld. Baugesetz beeinträchtigen. Diesbezüglich wurde die Erbringung diverser Nachweise aufgetragen. Einrichtungszeitpunkt konnte nicht erhoben werden. Eine Bauüberprüfung fand am 29.08.2023 statt. Wegen Gefahr in Verzug wurde die Benützung des Steges untersagt.
Mit Schreiben des RA3 vom 22.11.2023 wurde darauf hingewiesen, dass der Steg abgebaut und neu errichtet wurde.
Entsprechend dem dargestellten Zeitverlauf hat eine Sanierung/Neuerrichtung in der Zeit zwischen 29.08.2023 und 22.11.2023 stattgefunden. Es wird daher die Bekanntgabe der bis 29.08.2023 vorgenommenen Arbeiten und insbesondere der nach diesem Zeitpunkt ergangenen Aufträge an die ausführenden Unternehmen, sowie der ausgeführten Arbeiten und der Anschluss entsprechender Nachweise und/oder einer fotografischen Dokumentation ersucht. Ergänzend wird um die Übermittlung der von der Stadtgemeinde [KG] angeforderten Nachweise betreffend die Standsicherheit der Fundierung und der Tragfähigkeit der Holzträger ersucht.“
II.2. Mit Eingabe vom 12.03.2025 übermittelten daraufhin die BF 1 & 2 ein Statikgutachten, ein Gutachten eines Baumeisters, eine Skizze zum Steg, Mailverkehr mit der Gemeinde [KG] sowie den Nachweis ihrer Rechtsnachfolge und brachten in diesem Zusammenhang vor, dass der Steg in den frühen 1970er Jahren von den Voreigentümern der Gst.Nr. [NR2] und [NR3] errichtet worden war. Dies war in Abstimmung mit der damaligen Grundstückseigentümerin zum Gst.Nr. [NR1] geschehen, und durfte diese sowie ihre Familie und Freunde den Steg auch mitbenutzen. Zur Erhaltung des Steges hatten sich die Servitutsberechtigten verpflichtet. Es habe in den frühen 1970er Jahren keine rechtliche Grundlage im WRG 1959 für den Bau des Steges am ***see gegeben.römisch zwei.2. Mit Eingabe vom 12.03.2025 übermittelten daraufhin die BF 1 & 2 ein Statikgutachten, ein Gutachten eines Baumeisters, eine Skizze zum Steg, Mailverkehr mit der Gemeinde [KG] sowie den Nachweis ihrer Rechtsnachfolge und brachten in diesem Zusammenhang vor, dass der Steg in den frühen 1970er Jahren von den Voreigentümern der Gst.Nr. [NR2] und [NR3] errichtet worden war. Dies war in Abstimmung mit der damaligen Grundstückseigentümerin zum Gst.Nr. [NR1] geschehen, und durfte diese sowie ihre Familie und Freunde den Steg auch mitbenutzen. Zur Erhaltung des Steges hatten sich die Servitutsberechtigten verpflichtet. Es habe in den frühen 1970er Jahren keine rechtliche Grundlage im WRG 1959 für den Bau des Steges am ***see gegeben.
Vor der Errichtung des Steges bis zum 29.08.2023 seien lediglich einzelne morsche Belagsbretter des Steges ersetzt worden, im November 2023 seien umfangreiche Sanierungsarbeiten am Steg erfolgt, bei welcher der Belag und die Träger des Belags erneuert worden seien. Die Steher, das Ufer und die Einstiegsleiter, welche den Steg mit dem Boden/See verbinden, seien nicht erneuert, sondern lediglich Ausbesserungsarbeiten durchgeführt worden, da die Bausubstanz in einem guten Zustand war. Es handle sich somit lediglich um eine Sanierung, um die Betriebssicherheit beim Betreten wiederherzustellen.
Diese Eingabe wurde dem Grundstückseigentümer von der Behörde am 13.03.2025 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
II.3. Mit Schreiben vom 03.04.2025 ersuchte die Behörde eine hochbautechnische Amtssachverständige beim Amt der Bgld. Landesregierung um Stellungnahme zur Frage aus hochbautechnischer Sicht, ob der Zustand des Steges nach Abschluss der Arbeiten in den Jahren 2022/2023 als Neuerrichtung oder als Sanierung/Instandhaltung des Bestandes qualifiziert werden könne. Die von den Servitutsberechtigten vorgelegten Gutachten und Planskizzen wurden dem Ersuchen beigelegt.römisch zwei.3. Mit Schreiben vom 03.04.2025 ersuchte die Behörde eine hochbautechnische Amtssachverständige beim Amt der Bgld. Landesregierung um Stellungnahme zur Frage aus hochbautechnischer Sicht, ob der Zustand des Steges nach Abschluss der Arbeiten in den Jahren 2022 aus 2023, als Neuerrichtung oder als Sanierung/Instandhaltung des Bestandes qualifiziert werden könne. Die von den Servitutsberechtigten vorgelegten Gutachten und Planskizzen wurden dem Ersuchen beigelegt.
II.4. Mit weiterer Eingabe der BF 1 & 2 vom 08.04.2025 übermittelten diese ein Lichtbildkonvolut, auf welchen eine im Jahr 1984 erstellte Luftbildaufnahme des österreichischen Bundesheeres zu sehen sei, auf welcher der Steg bereits ersichtlich wäre. Weiters übermittelten sie einen Protokollauszug der Verhandlung vor dem Bezirksgericht *** im Besitzstörungsverfahren gegen den Liegenschaftseigentümer.römisch zwei.4. Mit weiterer Eingabe der BF 1 & 2 vom 08.04.2025 übermittelten diese ein Lichtbildkonvolut, auf welchen eine im Jahr 1984 erstellte Luftbildaufnahme des österreichischen Bundesheeres zu sehen sei, auf welcher der Steg bereits ersichtlich wäre. Weiters übermittelten sie einen Protokollauszug der Verhandlung vor dem Bezirksgericht *** im Besitzstörungsverfahren gegen den Liegenschaftseigentümer.
II.5. Am 26.05.2025 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der BF 1 & 2 den Endbeschluss des Bezirksgerichts *** im Besitzstörungsverfahren vom 30.04.2025, GZ: ***, nach welchem im Wesentlichen ausgesprochen wurde, dass der Liegenschaftseigentümer schuldig sei, Abrissarbeiten der Steganlage und jede sinngleiche Störungshandlung hinkünftig zu unterlassen sowie binnen 14 Tagen den vorherigen Zustand durch Neuerrichtung einer gleichartigen Steganlage auf seine Kosten wieder herzustellen.römisch zwei.5. Am 26.05.2025 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der BF 1 & 2 den Endbeschluss des Bezirksgerichts *** im Besitzstörungsverfahren vom 30.04.2025, GZ: ***, nach welchem im Wesentlichen ausgesprochen wurde, dass der Liegenschaftseigentümer schuldig sei, Abrissarbeiten der Steganlage und jede sinngleiche Störungshandlung hinkünftig zu unterlassen sowie binnen 14 Tagen den vorherigen Zustand durch Neuerrichtung einer gleichartigen Steganlage auf seine Kosten wieder herzustellen.
II.6. Mit Bescheid vom 27.05.2025, GZ: ***, erließ die Behörde unter Bezugnahme auf § 138 Abs. 2 WRG iVm § 59 Abs. 2 AVG gegenüber den Servitutsberechtigten einen Beseitigungsauftrag des Steges, insbesondere durch restlose Entfernung der Stegplattform, der Pilotierungen und allfälliger Fundamente sowie Verankerungen und trug eine Umsetzungsfrist bis 30.07.2025 auf. römisch zwei.6. Mit Bescheid vom 27.05.2025, GZ: ***, erließ die Behörde unter Bezugnahme auf Paragraph 138, Absatz 2, WRG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG gegenüber den Servitutsberechtigten einen Beseitigungsauftrag des Steges, insbesondere durch restlose Entfernung der Stegplattform, der Pilotierungen und allfälliger Fundamente sowie Verankerungen und trug eine Umsetzungsfrist bis 30.07.2025 auf.
Sie bezog sich in ihrer Begründung auf das am 07.04.2025 eingelangte Gutachten der hochbautechnischen Amtssachverständigen, welches im Endergebnis lautete (Hervorhebungen im Original):
„Die Steganlage wurde gänzlich abgebrochen. Aus der vorliegenden Rechnung von der Firma *** […] ergibt sich, dass nicht nur der gesamte Steg neu errichtet wurde, sondern auch die Uferbefestigung und das Stützbauwerk (zweites Auflager) dahingehend saniert wurde um die erforderliche Tragfähigkeit wieder herzustellen (Beseitigung von Unterspülungen und Auswaschungen). Unabhängig davon ob hier noch bestehende Teile eines Fundaments oder Teile der tragenden Auflager weiterverwendet wurden ergibt sich, dass die Steganlage gänzlich neu hergestellt wurde und mit einer anderen Tragkonstruktion (Stahl statt Holz), mit neuen Belagsbrettern und neuer Einstiegsleiter, welche auch als Stützen dienten, ausgeführt waren. Unter Berücksichtigung der bautechnischen Begriffsdefinition in der OIB RL welche in der Bgld. Bauverordnung verbindlich erklärt wurde sowie der ständigen Rechtsprechung zu dem Begriff Neuerrichtung, Sanierung / Instandhaltung ist bei diesen Baumaßnahmen von einer Neuerrichtung auszugehen.
Die im Punkt Beurteilungsmaßstab angeführten Begriffsdefinitionen werden im Burgenland regelmäßig auch als Stand der Technik herangezogen und kann daher dazu aus bautechnischer Sicht keine andere Schlussfolgerung begründet werden.“
Zusammengefasst für die Behörde aus, dass sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der hochbautechnischen Amtssachverständigen in Zusammenschau mit den übermittelten Unterlagen der Servitutsberechtigten sowie den vorgelegten Lichtbildern ergebe, dass der Steg aufgrund der vorgenommenen Arbeiten als eine Neuerrichtung anzusehen sei. Da es sich hierbei um Einbauten in ein öffentliches Gewässer gemäß § 38 WRG handle, sei ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen, welches allerdings mangels Zustimmung des Grundstückseigentümers auszuschließen sei. Es sei daher der verfahrensgegenständliche Steg binnen der gesetzten Frist auftragsgemäß zu entfernen.Zusammengefasst für die Behörde aus, dass sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der hochbautechnischen Amtssachverständigen in Zusammenschau mit den übermittelten Unterlagen der Servitutsberechtigten sowie den vorgelegten Lichtbildern ergebe, dass der Steg aufgrund der vorgenommenen Arbeiten als eine Neuerrichtung anzusehen sei. Da es sich hierbei um Einbauten in ein öffentliches Gewässer gemäß Paragraph 38, WRG handle, sei ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen, welches allerdings mangels Zustimmung des Grundstückseigentümers auszuschließen sei. Es sei daher der verfahrensgegenständliche Steg binnen der gesetzten Frist auftragsgemäß zu entfernen.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde ausgeführt, dass das Rechtsmittel der Vorstellung binnen zwei Wochen bei der Behörde erhoben werden könne.
Der Bescheid erging an den Eigentümer, die Servitutsberechtigten sowie die Stadtgemeinde [KG].
Das vollständige hochbautechnische Gutachten war an keine der Verfahrensbeteiligten übermittelt worden.
II.7. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF 1 & 2 mit Eingabe vom 01.06.2025 Vorstellung. In dieser titulierten sie sich „Beschwerdeführerinnen“ und brachten zusammengefasst vor, dass es sich nicht um eine Neuerrichtung des Steges, sondern lediglich um eine Sanierung gehandelt habe, und somit keine Bewilligung erforderlich sei. Weiters habe sich die Behörde mit der Entscheidung des LVwG Burgenland und den dort getroffenen Feststellungen nicht auseinandergesetzt. Sie beantragten daher die Behebung des Bescheides, in eventu Abänderung dahingehend, dass festgestellt werde, dass für den verfahrensgegenständlichen Bescheid (Anm. gemeint wohl Steg) keine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Abschließend beantragten sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.römisch zwei.7. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF 1 & 2 mit Eingabe vom 01.06.2025 Vorstellung. In dieser titulierten sie sich „Beschwerdeführerinnen“ und brachten zusammengefasst vor, dass es sich nicht um eine Neuerrichtung des Steges, sondern lediglich um eine Sanierung gehandelt habe, und somit keine Bewilligung erforderlich sei. Weiters habe sich die Behörde mit der Entscheidung des LVwG Burgenland und den dort getroffenen Feststellungen nicht auseinandergesetzt. Sie beantragten daher die Behebung des Bescheides, in eventu Abänderung dahingehend, dass festgestellt werde, dass für den verfahrensgegenständlichen Bescheid Anmerkung gemeint wohl Steg) keine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Abschließend beantragten sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II.8. Mit Bescheid vom 06.06.2025, GZ: ***, sprach die Behörde aus, dass der Vorstellung keine Folge gegeben wird, wiederholte den Spruch des Bescheides vom 27.05.2025 (siehe II.6.) unter Beibehaltung der Umsetzungsfrist bis 30.07.2025 und wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück.römisch zwei.8. Mit Bescheid vom 06.06.2025, GZ: ***, sprach die Behörde aus, dass der Vorstellung keine Folge gegeben wird, wiederholte den Spruch des Bescheides vom 27.05.2025 (siehe römisch zwei.6.) unter Beibehaltung der Umsetzungsfrist bis 30.07.2025 und wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück.
Die Begründung dieses Bescheides ist hinsichtlich des Entfernungsauftrages ident mit dem Bescheid vom 27.05.2025; zum Spruchteils der Zurückweisung der beantragten aufschiebenden Wirkung verwies die Behörde auf die Vorschrift des § 57 Abs. 2 AVG und insbesondere darauf, dass es sich gegenständlich nicht um die Vorschreibung einer Geldleistung handelt.Die Begründung dieses Bescheides ist hinsichtlich des Entfernungsauftrages ident mit dem Bescheid vom 27.05.2025; zum Spruchteils der Zurückweisung der beantragten aufschiebenden Wirkung verwies die Behörde auf die Vorschrift des Paragraph 57, Absatz 2, AVG und insbesondere darauf, dass es sich gegenständlich nicht um die Vorschreibung einer Geldleistung handelt.
Der Bescheid erging an den Liegenschaftseigentümer, die Servitutsberechtigten sowie die Stadtgemeinde [KG].
II.9. Am 16.06.2025 langte bei der Behörde eine Vorstellung der BF3 gegen den Bescheid vom 27.05.2025, GZ***, ein. Begründend legte die BF3 neben der Darstellung des Verfahrenslauf dar, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorgelegen hätten. Auch folge aus der Rechtsmittelbelehrung zum Bescheid vom 06.06.2025, GZ: ***, nicht, dass ein Mandatsbescheid ergangen sei. Aus anwaltlicher Vorsicht werde dennoch eine Vorstellung erhoben und dazu ausgeführt, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung ausschließlich auf das Gutachten der hochbautechnischen Amtssachverständigen bezogen habe, sich allerdings nicht mit der Frage der Sanierung oder Neuerrichtung im wasserrechtlichen Sinn auseinandergesetzt habe. Es wurde daher beantragt, gemäß § 57 Abs. 3 AVG das Ermittlungsverfahren einzuleiten, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu den angefochtenen Mandatsbescheid dahingehend abzuändern, dass der Steg als Altbestand im Sinne des Art. II WRG 1959 zu qualifizieren sei.römisch zwei.9. Am 16.06.2025 langte bei der Behörde eine Vorstellung der BF3 gegen den Bescheid vom 27.05.2025, GZ***, ein. Begründend legte die BF3 neben der Darstellung des Verfahrenslauf dar, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorgelegen hätten. Auch folge aus der Rechtsmittelbelehrung zum Bescheid vom 06.06.2025, GZ: ***, nicht, dass ein Mandatsbescheid ergangen sei. Aus anwaltlicher Vorsicht werde dennoch eine Vorstellung erhoben und dazu ausgeführt, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung ausschließlich auf das Gutachten der hochbautechnischen Amtssachverständigen bezogen habe, sich allerdings nicht mit der Frage der Sanierung oder Neuerrichtung im wasserrechtlichen Sinn auseinandergesetzt habe. Es wurde daher beantragt, gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG das Ermittlungsverfahren einzuleiten, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu den angefochtenen Mandatsbescheid dahingehend abzuändern, dass der Steg als Altbestand im Sinne des Artikel römisch zwei, WRG 1959 zu qualifizieren sei.
II.10. Mit Bescheid vom 26.06.2025, GZ: ***, erließ die Behörde gegenüber der BF3 einen - ausgenommen der Zurückweisung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - im Spruch identen Bescheid zu jenem vom 06.06.2025, GZ: ***.römisch zwei.10. Mit Bescheid vom 26.06.2025, GZ: ***, erließ die Behörde gegenüber der BF3 einen - ausgenommen der Zurückweisung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - im Spruch identen Bescheid zu jenem vom 06.06.2025, GZ: ***.
Dieser Bescheid erging an den Liegenschaftseigentümer, die Servitutsberechtigten sowie die Stadtgemeinde [KG].
II.11. Am 25.06.2025 erhobenen die BF 1 & 2 Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.06.2025, GZ: ***, beantragten neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Abänderung des Spruches dahingehend, dass der Entfernungsauftrag zu unterbleiben habe, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.römisch zwei.11. Am 25.06.2025 erhobenen die BF 1 & 2 Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.06.2025, GZ: ***, beantragten neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Abänderung des Spruches dahingehend, dass der Entfernungsauftrag zu unterbleiben habe, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Begründend führten sie unter anderem aus, dass das Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen zum Abstand des Auflegers zur Uferbefestigung in sich widersprüchlich und diese daher zu der irrigen Schlussfolgerung gekommen sei, dass es zu einer Neuerrichtung des Auflegers gekommen sei. Auch gehe aus den übermittelten Lichtbildern hervor, dass es sich um den ursprünglichen Betonaufleger gehandelt habe, welcher lediglich aufgefüllt worden sei. Dieser sei daher nie entfernt, sondern bloß instandgesetzt worden.
Die Behörde habe daher die Ermittlungen zum Sachverhalt nur mangelhaft vorgenommen und sei daher in weiterer Folge die Beweiswürdigung ebenfalls mangelhaft erfolgt. Insbesondere sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Behörde eine Neuerrichtung der Steganlage angenommen habe.
Abschließend wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
II.12. Am 30.06.2025 erhob ebenfalls die BF3 Beschwerde gegen den an sie ergangenen Bescheid vom 06.06.2025, GZ: ***, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Entscheidung in der Sache selbst in Form der Abänderung des Bescheides dahingehend, dass der Steg auf GSt.Nr. [NR1] als Altbestand iSd Art. II WRG 1959 qualifiziert werde und somit den Auftrag nach § 138 Abs. 2 leg. cit. unterbleibe, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde.römisch zwei.12. Am 30.06.2025 erhob ebenfalls die BF3 Beschwerde gegen den an sie ergangenen Bescheid vom 06.06.2025, GZ: ***, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Entscheidung in der Sache selbst in Form der Abänderung des Bescheides dahingehend, dass der Steg auf GSt.Nr. [NR1] als Altbestand iSd Artikel römisch zwei, WRG 1959 qualifiziert werde und somit den Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, leg. cit. unterbleibe, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde.
Begründend legte die BF3 dar, dass die Behörde den vom LVwG mit Beschluss vom 22.08.2024, GZ: E006/15/2024.006/004, aufgetragenen Ermittlungsauftrag nicht umgesetzt habe und daher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegen würde. Das weitere Vorbringen entspricht im Wesentlichen dem Beschwerdevorbringen der BF 1 & 2.
II.13. Mit Schreiben vom 02.07.2025 wurde der Verfahrensakt von der Behörde dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt.römisch zwei.13. Mit Schreiben vom 02.07.2025 wurde der Verfahrensakt von der Behörde dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt.
II.14. Mit Beschluss des LVwG Burgenland vom 23.07.2025, GZ: E 006/15/2025.002/005, wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Beschwerde zurückgewiesen.römisch zwei.14. Mit Beschluss des LVwG Burgenland vom 23.07.2025, GZ: E 006/15/2025.002/005, wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Beschwerde zurückgewiesen.
II.15. In weiterer Folge forderte das LVwG Burgenland den Bauakt der Stadtgemeinde [KG] sowie von der Behörde die (im Akt nicht einliegenden) Beilagen zur Beschwerde der BF 1 & 2 sowie das vollständige Gutachten der hochbautechnischen Amtssachverständigen an. Sämtliche Unterlagen wurden nach deren Einlangen an die Verfahrensparteien zur Kenntnis übermittelt.römisch zwei.15. In weiterer Folge forderte das LVwG Burgenland den Bauakt der Stadtgemeinde [KG] sowie von der Behörde die (im Akt nicht einliegenden) Beilagen zur Beschwerde der BF 1 & 2 sowie das vollständige Gutachten der hochbautechnischen Amtssachverständigen an. Sämtliche Unterlagen wurden nach deren Einlangen an die Verfahrensparteien zur Kenntnis übermittelt.
II.16. Am 30.09.2026 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher neben den Beschwerdeführern und deren rechtsfreundlichen Vertretung, eine Vertreterin der Behörde sowie der Liegenschaftseigentümer als Zeuge teilnahmen.römisch zwei.16. Am 30.09.2026 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher neben den Beschwerdeführern und deren rechtsfreundlichen Vertretung, eine Vertreterin der Behörde sowie der Liegenschaftseigentümer als Zeuge teilnahmen.
Zur Verhandlung legten die Beschwerdeführer auftragsgemäß die im Verfahrensakt als Kopien einliegenden Fotos vor, auf deren Rückseite deren Entwicklungsdatum ersichtlich war und wurden diese zum Bestandteil der Verhandlungsschrift.
Der Liegenschaftseigentümer sagte – zeugenschaftlich einvernommen - aus, dass er die vorherige Eigentümerfamilie gut kenne und ihn mit deren Sohn (dem Verkäufer der Liegenschaft) eine Jugendfreundschaft verbinde. Er sei oft auf dem Grundstück gewesen, kenne aber die Beschwerdeführer nicht. Er habe glaublich im Herbst 2022 betreffend der Nutzungssicherheit des Steges einen Gutachter beauftragt, welcher ihm bescheinigte, dass der Steg nicht mehr benützbar sei. Über Anraten seines Anwalts habe er dann im Herbst 2023 die Baubehörde informiert, welche in seiner Anwesenheit eine Bauüberprüfung des Steges durchgeführt hat. Er habe die Baubehörde als auch die Behörde jeweils vom Vorliegen eines Servituts informiert.
Die Uferbefestigung selbst sei sanierungsbedürftig und könne laut Fachfirmen dies nur erfolgen, wenn der Steg entfernt sei. Er hat aufgrund der Gerichtsentscheidungen die Neuerrichtung des größtenteils abgebrochenen Steges beauftragt und bereits 60 % Akonto-Zahlung geleistet, nun müsse nur mehr der optimale Wasserstand für die Durchführung der Arbeiten abgewartet werden. Die Uferbefestigung hat er zwischenzeitig nicht saniert. Er selbst habe den Abbruchauftrag aufgrund des Bescheides der Behörde an ihn (Anm.: vom 01.03.2024, GZ: ***) erteilt und sei von den Beschwerden gegen diesen Bescheid nicht in Kenntnis gewesen.Die Uferbefestigung selbst sei sanierungsbedürftig und könne laut Fachfirmen dies nur erfolgen, wenn der Steg entfernt sei. Er hat aufgrund der Gerichtsentscheidungen die Neuerrichtung des größtenteils abgebrochenen Steges beauftragt und bereits 60 % Akonto-Zahlung geleistet, nun müsse nur mehr der optimale Wasserstand für die Durchführung der Arbeiten abgewartet werden. Die Uferbefestigung hat er zwischenzeitig nicht saniert. Er selbst habe den Abbruchauftrag aufgrund des Bescheides der Behörde an ihn Anmerkung, vom 01.03.2024, GZ: ***) erteilt und sei von den Beschwerden gegen diesen Bescheid nicht in Kenntnis gewesen.
III. Folgender Sachverhalt steht fest:römisch drei. Folgender Sachverhalt steht fest:
III.1. Im Gemeindegebiet von [KG] befinden sich mehrere Grundwasserseen, welche aus einem bis in die 1950er-Jahre genutzten Ober- und Untertageabbau von Braunkohle entstanden sind. Der am südöstlichen Hotterrand befindliche See ist der „***see“. Dieser steht im Miteigentum zahlreicher Grundstückseigentümer am Ufer des Sees.römisch drei.1. Im Gemeindegebiet von [KG] befinden sich mehrere Grundwasserseen, welche aus einem bis in die 1950er-Jahre genutzten Ober- und Untertageabbau von Braunkohle entstanden sind. Der am südöstlichen Hotterrand befindliche See ist der „***see“. Dieser steht im Miteigentum zahlreicher Grundstückseigentümer am Ufer des Sees.
III.2. Die Servitutsberechtigten und BF 1 & 2 sind grundbücherliche Eigentümerinnen des GSt.Nr. [NR3], inneliegend der EZ [EZ1] der KG [KG], das GSt.Nr. [NR2] befindet sich im Eigentum der BF3.römisch drei.2. Die Servitutsberechtigten und BF 1 & 2 sind grundbücherliche Eigentümerinnen des GSt.Nr. [NR3], inneliegend der EZ [EZ1] der KG [KG], das GSt.Nr. [NR2] befindet sich im Eigentum der BF3.
Der Liegenschaftseigentümer hat das Eigentum am GSt.Nr. [NR1] inne. Das Grundstück ragt in die Wasserfläche nahezu bis zur Seemitte.
III.3. Die Beschwerdeführer verfügen über ein Servitut zu Lasten des GSt.Nr. [NR1], welches seit 1984 grundbücherlich erfasst ist. Dieses Servitut beinhaltet ein Wegerecht, auf einem 92 cm breiten Grundstücksstreifen entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zu gehen. Am Ende (Anm.: Ufer) des Grundstücksstreifens befindet sich eine Steganlage, deren Existenz zumindest seit Jänner 1984 gesichert ist. Wieso im Zuge der Erfassung des Dienstbarkeitsvertrages in Form des Wegerechts im Grundbuch nicht auch der Steg erfasst wurde, konnte nicht geklärt werden.römisch drei.3. Die Beschwerdeführer verfügen über ein Servitut zu Lasten des GSt.Nr. [NR1], welches seit 1984 grundbücherlich erfasst ist. Dieses Servitut beinhaltet ein Wegerecht, auf einem 92 cm breiten Grundstücksstreifen entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zu gehen. Am Ende Anmerkung, Ufer) des Grundstücksstreifens befindet sich eine Steganlage, deren Existenz zumindest seit Jänner 1984 gesichert ist. Wieso im Zuge der Erfassung des Dienstbarkeitsvertrages in Form des Wegerechts im Grundbuch nicht auch der Steg erfasst wurde, konnte nicht geklärt werden.
III.4. Die Beschwerdeführer verband mit der Grundstückseigentümerin im Errichtungszeitpunkt des Steges, ein freundschaftliches Verhältnis und wurde der Steg auch durch die Liegenschaftseigentümerfamilie genutzt. Der Sohn der damaligen Grundstückseigentümerin ist im Alter des Liegenschaftseigentümers und kennen sich beide aus ihrer Jugendzeit, welche sie oft am ***see gemeinsam verbracht haben. Da der Sohn der damaligen Grundstückseigentümerin seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, entschloss er sich zum Verkauf an den Liegenschaftseigentümer.römisch drei.4. Die Beschwerdeführer verband mit der Grundstückseigentümerin im Errichtungszeitpunkt des Steges, ein freundschaftliches Verhältnis und wurde der Steg auch durch die Liegenschaftseigentümerfamilie genutzt. Der Sohn der damaligen Grundstückseigentümerin ist im Alter des Liegenschaftseigentümers und kennen sich beide aus ihrer Jugendzeit, welche sie oft am ***see gemeinsam verbracht haben. Da der Sohn der damaligen Grundstückseigentümerin seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, entschloss er sich zum Verkauf an den Liegenschaftseigentümer.
Die nunmehrigen Beschwerdeführer sind Rechtsnachfolger jener Personen, welche den Steg errichtet und den Dienstbarkeitsvertrag erwirkt haben und sind mit dem Liegenschaftseigentümer erst nach dessen Erwerb bekannt geworden.
Im Kaufvertrag vom 24.07.2017 ist ein Faksimile des Grundbuchauszuges inklusive des Lastenblattes mit dem Servitut zugunsten der Grundstücke der Beschwerdeführer enthalten.
III.5. Der Liegenschaftseigentümer stellte fest, dass der Uferbereich seines Grundstückes zu sanieren ist und wurde ihm durch beigezogene Fachfirmen mitgeteilt, dass hierzu der Steg zu entfernen sei.römisch drei.5. Der Liegenschaftseigentümer stellte fest, dass der Uferbereich seines Grundstückes zu sanieren ist und wurde ihm durch beigezogene Fachfirmen mitgeteilt, dass hierzu der Steg zu entfernen sei.
Am 12.09.2022 fand eine Besichtigung des Steges durch einen vom Liegenschaftseigentümer beauftragten Ziviltechniker statt, welcher Gefahr im Verzug aufgrund stark vermorschter Holzteile, Einbruch- und Stolpergefahr sowie nötiger Überprüfung der Aufleger auf Holzgüte und -qualität feststellte und die sofortige Sperre des Steges anriet.
III.6. Am 29.08.2023 wurde durch die Baubehörde Gemeinde [KG] eine Bauüberprüfung des Badesteges vorgenommen, bei welcher festgestellt wurde, dass zum Steg keine statischen Berechnungen vorliegen. Es wurde der Liegenschaftseigentümer mit Bescheid nach § 26 Bgld. BauG vom 23.10.2023 beauftragt, Nachweis zur Fundierung auf Standsicherheit und zur Tragfähigkeit der auskragenden Holzträger vorzulegen. Weiters seien die morschen und sichtbar beeinträchtigten Belagsbretter zu tauschen und wurde eine Umsetzungsfrist bis 10.11.2023 festgelegt.römisch drei.6. Am 29.08.2023 wurde durch die Baubehörde Gemeinde [KG] eine Bauüberprüfung des Badesteges vorgenommen, bei welcher festgestellt wurde, dass zum Steg keine statischen Berechnungen vorliegen. Es wurde der Liegenschaftseigentümer mit Bescheid nach Paragraph 26, Bgld. BauG vom 23.10.2023 beauftragt, Nachweis zur Fundierung auf Standsicherheit und zur Tragfähigkeit der auskragenden Holzträger vorzulegen. Weiters seien die morschen und sichtbar beeinträchtigten Belagsbretter zu tauschen und wurde eine Umsetzungsfrist bis 10.11.2023 festgelegt.
Der Liegenschaftseigentümer hat die Servitutsberechtigten vom Baubescheid informiert und haben diese nach Rücksprache mit der Baubehörde eine Fachfirma mit der Sanierung des Steges beauftragt. Im Zuge dieser Sanierung wurde die Einstiegsleiter abgeschliffen und neu pulverbeschichtet, die im Wasser stehenden Betonteile aufgefüllt, die ursprüngliche Tragkonstruktion durch ein I-Profil mit Holzauflage ersetzt sowie die Belagsbretter ausgetauscht. Die diesbezüglichen Nachweise sowie eine statische Berechnung wurden von den Servitutsberechtigten an die Baubehörde übermittelt.
III.7. Mit Eingabe vom 17.01.2024 ersuchte der Liegenschaftseigentümer die Behörde um Bekanntgabe, ob der auf seinem Grundstück befindliche Steg wasserrechtlich bewilligt ist. Am 01.03.2024 teilte er telefonisch der Behörde mit, dass er die Entfernung des Steges begehre. Es erging daraufhin am 01.03.2024 eine bescheidmäßige, an den Liegenschaftseigentümer gerichtete Aufforderung zur Entfernung des Steges bis längstens 30.04.2024.römisch drei.7. Mit Eingabe vom 17.01.2024 ersuchte der Liegenschaftseigentümer die Behörde um Bekanntgabe, ob der auf seinem Grundstück befindliche Steg wasserrechtlich bewilligt ist. Am 01.03.2024 teilte er telefonisch der Behörde mit, dass er die Entfernung des Steges begehre. Es erging daraufhin am 01.03.2024 eine bescheidmäßige, an den Liegenschaftseigentümer gerichtete Aufforderung zur Entfernung des Steges bis längstens 30.04.2024.
Der Liegenschaftseigentümer hat diesen Bescheid vom 01.03.2024, GZ: ***, an die Servitutsberechtigten übermittelt.
III.8. Am 25.03.2024 machten die Servitutsberechtigten mit Eingabe an die Behörde unter Berufung auf ihr Eigentum am Steg ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zur Entfernung des Steges geltend, worauf ihnen die Behörde den Bescheid samt Ergänzungsschreiben, wonach ihnen Parteistellung zukomme und die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung des Bescheides an sie zu laufen beginnt, übermittelte. Die Zustellungen an die Beschwerdeführer sind nachgewiesen am 09.04.2024 erfolgt.römisch drei.8. Am 25.03.2024 machten die Servitutsberechtigten mit Eingabe an die Behörde unter Berufung auf ihr Eigentum am Steg ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zur Entfernung des Steges geltend, worauf ihnen die Behörde den Bescheid samt Ergänzungsschreiben, wonach ihnen Parteistellung zukomme und die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung des Bescheides an sie zu laufen beginnt, übermittelte. Die Zustellungen an die Beschwerdeführer sind nachgewiesen am 09.04.2024 erfolgt.
III.9. Zwischenzeitig hatte der Liegenschaftseigentümer eine Firma zum Abbruch des Steges beauftragt, welche am 11.04.2024 damit begann. Die Servitutsberechtigten und Beschwerdeführer erwirkten mit Unterstützung der Exekutive die Einstellung der Abbrucharbeiten und brachten am 16.04.2024 Besitzstörungsklage gegen den Liegenschaftseigentümer beim BG *** ein. Mit Endbeschluss des Bezirksgerichts *** vom 30.04.2025, GZ: ***, wurde festgestellt, dass der Liegenschaftseigentümer am 11.04.2024 die Servitutsberechtigten durch Veranlassung von Abrissarbeiten an der auf der Liegenschaft GSt.Nr. [NR1] befindlichen Steganlage in ihrem ruhigen Besitz gestört hat und er hinkünftig jede weitere sinngleiche Störungshandlung hinkünftig zu unterlassen hat. Der vom Liegenschaftseigentümer erhobene Rekurs endete mit Beschluss des LG *** vom 17.10.2025, GZ: ***, zugunsten der Beschwerdeführer.römisch drei.9. Zwischenzeitig hatte der Liegenschaftseigentümer eine Firma zum Abbruch des Steges beauftragt, welche am 11.04.2024 damit begann. Die Servitutsberechtigten und Beschwerdeführer erwirkten mit Unterstützung der Exekutive die Einstellung der Abbrucharbeiten und brachten am 16.04.2024 Besitzstörungsklage gegen den Liegenschaftseigentümer beim BG *** ein. Mit Endbeschluss des Bezirksgerichts *** vom 30.04.2025, GZ: ***, wurde festgestellt, dass der Liegenschaftseigentümer am 11.04.2024 die Servitutsberechtigten durch Veranlassung von Abrissarbeiten an der auf der Liegenschaft GSt.Nr. [NR1] befindlichen Steganlage in ihrem ruhigen Besitz gestört hat und er hinkünftig jede weitere sinngleiche Störungshandlung hinkünftig zu unterlassen hat. Der vom Liegenschaftseigentümer erhobene Rekurs endete mit Beschluss des LG *** vom 17.10.2025, GZ: ***, zugunsten der Beschwerdeführer.
III.10. Aufgrund der Beschwerde der Servitutsberechtigten gegen den Bescheid der Behörde vom 01.03.2024, GZ: ***, hob das LVwG Burgenland mit Beschluss vom 22.08.2024, GZ: E 006/15/2024.006/004, den bekämpften Bescheid auf und verwies die Rechtssache aufgrund mangelnden Ermittlungsverfahrens zur neuerlichen Bearbeitung und Entscheidung an die Behörde zurück.römisch drei.10. Aufgrund der Beschwerde der Servitutsberechtigten gegen den Bescheid der Behörde vom 01.03.2024, GZ: ***, hob das LVwG Burgenland mit Beschluss vom 22.08.2024, GZ: E 006/15/2024.006/004, den bekämpften Bescheid auf und verwies die Rechtssache aufgrund mangelnden Ermittlungsverfahrens zur neuerlichen Bearbeitung und Entscheidung an die Behörde zurück.
III.11. Nach Einholung von Unterlagen von den Beschwerdeführern zu den im Herbst 2023 durchgeführten Arbeiten am Steg übermittelte diese die Behörde an eine hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Bgld. Landesregierung mit dem Ersuchen um Beurteilung aus hochbautechnischer Sicht, ob die in den Jahren 2022/2023 vorgenommenen Arbeiten am Steg als Neuerrichtung oder als Sanierung/Instandhaltung des Bestandes zu qualifizieren sind.römisch drei.11. Nach Einholung von Unterlagen von den Beschwerdeführern zu den im Herbst 2023 durchgeführten Arbeiten am Steg übermittelte diese die Behörde an eine hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Bgld. Landesregierung mit dem Ersuchen um Beurteilung aus hochbautechnischer Sicht, ob die in den Jahren 2022 aus 2023, vorgenommenen Arbeiten am Steg als Neuerrichtung oder als Sanierung/Instandhaltung des Bestandes zu qualifizieren sind.
Die hochbautechnische Amtssachverständige stellte unter Bezugnahme auf §§ 2 und 18 des Bgld. BauG fest, dass „die Steganlage gänzlich abgebrochen wurde, da sich aus der vorliegenden Rechnung der ausführenden Fachfirma ergebe, dass auch die Uferbefestigung und das Stützbauwerk (zweites Auflager) dahingehend saniert wurden um die erforderliche Tragfähigkeit wieder herzustellen. Die Tragkonstruktion (Stahl statt Holz) sei erneuert, sowie neue Belagsbrettern und eine neue Einstiegsleiter, welche auch als Stützen dient, ausgeführt worden. Unter Berücksichtigung der bautechnischen Begriffsdefinition in der OIB RL welche in der Bgld. Bauverordnung verbindlich erklärt wurde sowie der ständigen Rechtsprechung zu dem Begriff Neuerrichtung, Sanierung / Instandhaltung ist bei diesen Baumaßnahmen von einer Neuerrichtung auszugehen. […]“Die hochbautechnische Amtssachverständige stellte unter Bezugnahme auf Paragraphen 2 und 18 des Bgld. BauG fest, dass „die Steganlage gänzlich abgebrochen wurde, da sich aus der vorliegenden Rechnung der ausführenden Fachfirma ergebe, dass auch die Uferbefestigung und das Stützbauwerk (zweites Auflager) dahingehend saniert wurden um die erforderliche Tragfähigkeit wieder herzustellen. Die Tragkonstruktion (Stahl statt Holz) sei erneuert, sowie neue Belagsbrettern und eine neue Einstiegsleiter, welche auch als Stützen dient, ausgeführt worden. Unter Berücksichtigung der bautechnischen Begriffsdefinition in der OIB RL welche in der Bgld. Bauverordnung verbindlich erklärt wurde sowie der ständigen Rechtsprechung zu dem Begriff Neuerrichtung, Sanierung / Instandhaltung ist bei diesen Baumaßnahmen von einer Neuerrichtung auszugehen. […]“
III.12. Mit Bescheid vom 27.05.2025, GZ: ***, erließ die Behörde einen auf §§ 138 Abs. 2 und 98 Abs. 1 WRG 1959 iVm § 59 Abs. 2 AVG gestützten und gegen die Servitutsberechtigten gerichteten Bescheid mit der Aufforderung, den auf GSt.Nr. [NR1] ohne wasserrechtliche Genehmigung errichteten Steg bis längstens 30.07.2025 zu entfernen, insbesondere durch restlose Entfernung der Stegplattform, Pilotierung und allfälliger Fundamente und Verankerungen.römisch drei.12. Mit Bescheid vom 27.05.2025, GZ: ***, erließ die Behörde einen auf Paragraphen 138, Absatz 2 und 98 Absatz eins, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG gestützten und gegen die Servitutsberechtigten gerichteten Bescheid mit der Aufforderung, den auf GSt.Nr. [NR1] ohne wasserrechtliche Genehmigung errichteten Steg bis längstens 30.07.2025 zu entfernen, insbesondere durch restlose Entfernung der Stegplattform, Pilotierung und allfälliger Fundamente und Verankerungen.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gegen den Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde Vorstellung erhoben werden kann, die gemäß § 57 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung hat.In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gegen den Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde Vorstellung erhoben werden kann, die gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Bescheid wurde an den Liegenschaftseigentümer, die Servitutsberechtigten sowie die Gemeinde übermittelt.
III.13. Mit Eingabe vom 01.06.2026 erhoben die BF 1 & 2 Vorstellung gegen den Bescheid vom 27.05.2025, GZ: ***, titulierten sich als „Beschwerdeführerinnen“ und führten darin zusammengefasst aus, dass es sich nicht um eine Neuerrichtung des Steges, sondern lediglich um eine Sanierung gehandelt habe, und somit keine Bewilligung erforderlich sei. Weiters habe sich die Behörde mit der Entscheidung des LVwG Burgenland und den dort getroffenen Feststellungen nicht auseinandergesetzt. Sie beantragten daher die Behebung des Bescheides, in eventu Abänderung dahingehend, dass festgestellt werde, dass für den verfahrensgegenständlichen Bescheid (Anm. gemeint wohl Steg) keine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Abschließend beantragten sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.römisch drei.13. Mit Eingabe vom 01.06.2026 erhoben die BF 1 & 2 Vorstellung gegen den Bescheid vom 27.05.2025, GZ: ***, titulierten sich als „Beschwerdeführerinnen“ und führten darin zusammengefasst aus, dass es sich nicht um eine Neuerrichtung des Steges, sondern lediglich um eine Sanierung gehandelt habe, und somit keine Bewilligung erforderlich sei. Weiters habe sich die Behörde mit der Entscheidung des LVwG Burgenland und den dort getroffenen Feststellungen nicht auseinandergesetzt. Sie beantragten daher die Behebung des Bescheides, in eventu Abänderung dahingehend, dass festgestellt werde, dass für den verfahrensgegenständlichen Bescheid Anmerkung gemeint wohl Steg) keine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Abschließend beantragten sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
III.14. Die Behörde erließ daraufhin am 06.06.2025, GZ: ***, einen Bescheid, in welchem sie neben der Zurückweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung wie im Bescheid vom 27.05.2025, GZ: ***, ausführte. Dieser Bescheid erging an die Servitutsberechtigten und den Liegenschaftseigentümer.römisch drei.14. Die Behörde erließ daraufhin am 06.06.2025, GZ: ***, einen Bescheid, in welchem sie neben der Zurückweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung wie im Bescheid vom 27.05.2025, GZ: ***, ausführte. Dieser Bescheid erging an die Servitutsberechtigten und den Liegenschaftseigentümer.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Servitutsberechtigten BF 1 & 2 am 25.06.2025 Beschwerde an das LVwG Burgenland.
III.15. Die BF3 brachte mit Eingabe vom 16.06.2025 ebenfalls ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 27.05.2025, GZ: ***, ein und führten in diesem im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorgelegen hätten. Auch folge aus der Rechtsmittelbelehrung zum Bescheid vom 06.06.2025, GZ: ***, nicht, dass ein Mandatsbescheid ergangen sei. Aus anwaltlicher Vorsicht werde dennoch eine Vorstellung erhoben und dazu ausgeführt, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung ausschließlich auf das Gutachten der hochbautechnischen Amtssachverständigen bezogen habe, sich allerdings nicht mit der Frage der Sanierung oder Neuerrichtung im wasserrechtlichen Sinn auseinandergesetzt habe. Es wurde daher beantragt, gemäß § 57 Abs. 3 AVG das Ermittlungsverfahren einzuleiten, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu den angefochtenen Mandatsbescheid dahingehend abzuändern, dass der Steg als Altbestand im Sinne des Art. II WRG 1959 zu qualifizieren sei.römisch drei.15. Die BF3 brachte mit Eingabe vom 16.06.2025 ebenfalls ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 27.05.2025, GZ: ***, ein und führten in diesem im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorgelegen hätten. Auch folge aus der Rechtsmittelbelehrung zum Bescheid vom 06.06.2025, GZ: ***, nicht, dass ein Mandatsbescheid ergangen sei. Aus anwaltlicher Vorsicht werde dennoch eine Vorstellung erhoben und dazu ausgeführt, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung ausschließlich auf das Gutachten der hochbautechnischen Amtssachverständigen bezogen habe, sich allerdings nicht mit der Frage der Sanierung oder Neuerrichtung im wasserrechtlichen Sinn auseinandergesetzt habe. Es wurde daher beantragt, gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG das Ermittlungsverfahren einzuleiten, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu den angefochtenen Mandatsbescheid dahingehend abzuändern, dass der Steg als Altbestand im Sinne des Artikel römisch zwei, WRG 1959 zu qualifizieren sei.
Mit Bescheid vom 26.06.2025, GZ: ***, erließ die Behörde gegenüber der BF3 einen - ausgenommen der Zurückweisung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - im Spruch identen Bescheid zu jenem vom 06.06.2025, GZ: ***.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF3 mit Eingabe vom 30.06.2025 Beschwerde an das LVwG Burgenland.
III.16. Der Steg ist bis heute weitgehend abgebrochen, es sind nur mehr die Fundamente im Wasser vorhanden. Der Uferbereich wurde vom Liegenschaftseigentümer bisher nicht saniert. Die Wiedererrichtung des Steges wurde vom Liegenschaftseigentümer beauftragt und bereits eine Akonto-Zahlung geleistet. Die Arbeiten können erst bei entsprechendem Wasserstand im Laufe des Herbstes durchgeführt werden.römisch drei.16. Der Steg ist bis heute weitgehend abgebrochen, es sind nur mehr die Fundamente im Wasser vorhanden. Der Uferbereich wurde vom Liegenschaftseigentümer bisher nicht saniert. Die Wiedererrichtung des Steges wurde vom Liegenschaftseigentümer beauftragt und bereits eine Akonto-Zahlung geleistet. Die Arbeiten können erst bei entsprechendem Wasserstand im Laufe des Herbstes durchgeführt werden.
IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verfahrensakt der Behörde, der eingeholten Ergänzungen, dem Bauakt der Gemeinde [KG] sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.09.2026.
Die allgemeinen Angaben zum ***see sind dem Internet entnommen.
Die Angaben zu den Besitzverhältnissen ergeben sich aus den im Verfahrensakt einliegenden Grundbuchsauszügen, ebenso wie die Daten und der Inhalt des Dienstbarkeitsvertrages 1984.
Das Ergebnis der vom Liegenschaftseigentümer beauftragen ziviltechnischen Überprüfung des Steges ergibt sich aus der, der Beschwerde der BF 1 & 2 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Dipl. Ing. CC vom 25.10.2022, die Schlussfolgerungen der beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen aus deren Gutachten vom 07.04.2025.
Die Feststellungen, welche Arbeiten am Steg im Herbst 2023 durchgeführt wurden, ergeben sich aus den im Verfahrensakt einliegenden Fotos. Jene aus der Niederschrift zur Bauüberprüfung der Baubehörde zeigen eindeutig eine hölzerne, auf der Uferkante und einem betonierten Pfeiler aufliegende, Tragkonstruktion. Aus den von den BF 1 & 2 mit Eingabe an die Behörde vom 12.03.2025 übermittelten Fotos des Steges nach den Arbeiten sind eindeutig metallene I-Profilträger als tragende, auf der Uferkante und dem betonierten Pfeiler erkennbar, auf welchen ein weiterer Holzträger und darauf die Belagsbretter ersichtlich sind. Dieser Aufbau ist auch aus der von den Beschwerdeführern vorgelegten statischen Berechnung des ZT DD vom 19.02.2024, welche sie im Auftrag der Baubehörde einholten, ersichtlich.
Den Aussagen der Beschwerdeführer und des Zeugen (Liegenschaftseigentümers) im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnten keine wesentlichen Abweichungen vom Verfahrensakt entnommen werden, insbesondere der Zeuge machte wiederholt Gedächtnislücken aufgrund des Zeitverlaufs geltend.
Nähere Feststellungen bzw. Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen waren daher aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich, d. h. es war auch die Beauftragung eines wasserfachlichen Sachverständigen zur Frage der Beeinträchtigung des Gewässers durch den Steg entbehrlich.
V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
V.1. Die hier maßgeblichen Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018, lauten wie folgt:römisch fünf.1. Die hier maßgeblichen Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, lauten wie folgt:
Privatgewässer.
„§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:„§ 3. (1) Außer den im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:
a) das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;
b) die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer;
c) das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser;
ferner, soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entgegenstehen,ferner, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b entgegenstehen,
d) Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden;
e) die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.
(2) Für die dem Salzmonopol unterliegenden Salzquellen, für die zum Bergregal gehörenden Zementwässer und für die Grubenwässer gelten die bezüglichen besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die im Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer sind, insofern nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör der Grundstücke zu betrachten, auf oder zwischen denen sie sich befinden und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes.“(3) Die im Absatz eins, Litera d und e genannten Privatgewässer sind, insofern nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör der Grundstücke zu betrachten, auf oder zwischen denen sie sich befinden und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes.“
Benutzungsberechtigung.
„§ 5. (1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.„§ 5. (1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.
(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.“
Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.
„§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.„§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
(3) Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge.“
Besondere bauliche Herstellungen.
„§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z. 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.„§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
[…]“
Parteien und Beteiligte.
„§ 102. (1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen;
ferner
c) - h) […]
(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.(2) Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Absatz eins, Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (Paragraph 109,) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Absatz eins,) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des Paragraph 104 a, zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, zu erwarten sind.
[…]“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
„(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen. Im übrigen sind auf alle anhängigen Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) […]
(3) Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung gemäß den §§ 38, 40 oder 41 ab dem 19. Juni 1985 strengere Bestimmungen eingeführt wurden und die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den Bestand dieser Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig. (3) Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung gemäß den Paragraphen 38, 40, oder 41 ab dem 19. Juni 1985 strengere Bestimmungen eingeführt wurden und die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den Bestand dieser Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.
[…]“
V.2. Die relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 82/2025, lauten:römisch fünf.2. Die relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025,, lauten:
„§ 56. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.„§ 56. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen.
§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.Paragraph 57, (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“
„§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.“
V.3. Die verfahrensgegenständlich wesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, (VfGH) ist:römisch fünf.3. Die verfahrensgegenständlich wesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, (VfGH) ist:
Erkenntnisse
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) - (4) […]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[…]“
VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen:
VI.1. Zum wasserrechtlichen Bescheid der Behörde vom 27.05.2025, GZ: ***:römisch sechs.1. Zum wasserrechtlichen Bescheid der Behörde vom 27.05.2025, GZ: ***:
VI.1.1. Spruch und Begründung:römisch sechs.1.1. Spruch und Begründung:
Im vorliegenden Fall hat die Behörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG erlassen, wobei sie sich bei ihren Erhebungen hinsichtlich der „Anlage Steg“ ausschließlich auf ein hochbautechnisches Gutachten gezogen hat, welches in seinen einleitenden Ausführungen der Amtssachverständigen ausdrücklich Bezug auf die Definitionen hinsichtlich Errichtung, Änderung, Sanierung udgl. auf die Begrifflichkeiten der OIB-Richtlinien sowie den Kommentar zum Burgenländischen Baurecht (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein) genommen hat.Im vorliegenden Fall hat die Behörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG erlassen, wobei sie sich bei ihren Erhebungen hinsichtlich der „Anlage Steg“ ausschließlich auf ein hochbautechnisches Gutachten gezogen hat, welches in seinen einleitenden Ausführungen der Amtssachverständigen ausdrücklich Bezug auf die Definitionen hinsichtlich Errichtung, Änderung, Sanierung udgl. auf die Begrifflichkeiten der OIB-Richtlinien sowie den Kommentar zum Burgenländischen Baurecht (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein) genommen hat.
Die Beiziehung eines bspw. wasserfachlichen Sachverständigen zur Feststellung allfälliger Beeinträchtigungen des Gewässers bzw. des Gewässerhaushaltes durch die Steganlage ist nicht erfolgt und hat die Behörde diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in ihren Bescheid getätigt.
Ebenfalls hat es die Behörde unterlassen festzustellen, aus welchem Grund der Steg bewilligungspflichtig sein solle, die Behörde hat vielmehr die Bewilligungspflicht stillschweigend als gegeben angenommen. Somit fehlt es dem Bescheid an maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung sowie mangelt die Begründung einer konsistenten, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren rechtlichen Begründung.
Zweck jedes Ermittlungsverfahrens ist es in erster Linie, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (§ 37 AVG); welcher Sachverhalt „maßgebend“ im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung ist, hängt von den für die zu treffende Entscheidung relevanten Rechtsvorschriften ab. Das heißt, die Behörde hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Klaren zu sein, unter dem Gesichtspunkt welcher Rechtsvorschriften eine Verwaltungsangelegenheit zu prüfen ist, und danach ihre Ermittlungstätigkeit auszurichten.Zweck jedes Ermittlungsverfahrens ist es in erster Linie, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (Paragraph 37, AVG); welcher Sachverhalt „maßgebend“ im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung ist, hängt von den für die zu treffende Entscheidung relevanten Rechtsvorschriften ab. Das heißt, die Behörde hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Klaren zu sein, unter dem Gesichtspunkt welcher Rechtsvorschriften eine Verwaltungsangelegenheit zu prüfen ist, und danach ihre Ermittlungstätigkeit auszurichten.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, seiner Entscheidung zugrunde legen darf (z. B. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).
Gemäß den mit der Begründung interpretierbaren Spruch des Bescheides vom 27.05.2025 schließt die Behörde aufgrund des im Zeitpunkt der Bescheiderlassung lediglich nur mehr vorhandenen Überresten eines zunächst errichteten, und im Herbst 2023 erneuerten bzw. sanierten Steges auf eine, auf dem Grundstück des Liegenschaftseigentümers konsenslose - also bewilligungspflichtige aber bewilligungslos - durchgeführte Maßnahme nach dem WRG 1959.
Die Behörde meint offensichtlich, dass es sich hierbei um eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 2 WRG 1959 handelt, die mangels Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Bewilligung zugänglich wäre.Die Behörde meint offensichtlich, dass es sich hierbei um eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 handelt, die mangels Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Bewilligung zugänglich wäre.
Als ausschließlichen Hinderungsgrund der wasserrechtlichen Bewilligung stellt sie – vorauseilend - die mangelnde Zustimmung des Liegenschaftseigentümers fest, da dieser der Behörde gegenüber die Entfernung des Steges begehrt hatte. Hierbei berücksichtigt sie weder die Tatsache der grundbücherlichen Erfassung des Servituts noch erhebt sie, ob sich die Meinung des Liegenschaftseigentümers seit der verfahrenseinleitenden Anfrage aus Jänner 2024 geändert hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als eigenmächtige Neuerung die Errichtung von Anlagen oder Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (z. B. VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0114; 25.06.2015, Ro 2015/07/0007).
Ausgangspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer konsenslosen Neuerung haben in erster Linie die Bewilligungstatbestände des WRG 1959 zu sein, d. h. es ist zu prüfen, welcher Tatbestand bzw. welche Tatbestände in Betracht kommt/kommen, und ob er/sie und gegebenenfalls wodurch verwirklicht wurde(n). Zutreffendenfalls ist sodann (im amtswegigen Verfahren) zu prüfen, ob das öffentliche Interesse die Beseitigung der Neuerung verlangt (vgl. § 138 Abs. 1 WRG 1959) und welche konkreten Maßnahmen unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dazu erforderlich sind. Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Neuerung mit öffentlichen Interessen nicht im Widerspruch steht bzw. dieser Widerspruch allenfalls durch Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden kann, ist ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 zu erteilen.Ausgangspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer konsenslosen Neuerung haben in erster Linie die Bewilligungstatbestände des WRG 1959 zu sein, d. h. es ist zu prüfen, welcher Tatbestand bzw. welche Tatbestände in Betracht kommt/kommen, und ob er/sie und gegebenenfalls wodurch verwirklicht wurde(n). Zutreffendenfalls ist sodann (im amtswegigen Verfahren) zu prüfen, ob das öffentliche Interesse die Beseitigung der Neuerung verlangt vergleiche Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959) und welche konkreten Maßnahmen unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dazu erforderlich sind. Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Neuerung mit öffentlichen Interessen nicht im Widerspruch steht bzw. dieser Widerspruch allenfalls durch Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden kann, ist ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 zu erteilen.
Adressat des Auftrags (nach § 138 Abs. 1 oder 2 WRG 1959) ist nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Verursacher der Neuerung (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2017/07/0097).Adressat des Auftrags (nach Paragraph 138, Absatz eins, oder 2 WRG 1959) ist nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Verursacher der Neuerung vergleiche VwGH 30.03.2017, Ra 2017/07/0097).
Der Auftrag muss so bestimmt formuliert sein, dass sich bereits aus dem Spruch für den daraus Verpflichteten (bzw. im Fall der Zwangsvollstreckung dem damit betrauten Unternehmer) klar hervor geht, welche Maßnahmen konkret zu setzen sind. Diese Bestimmtheitsanforderungen gelten im Fall eines Alternativauftrags auch für die Beseitigungsalternative (vgl. VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141), da im Falle, dass der daraus Verpflichtete keinen Bewilligungsantrag stellt, bzw. in der Folge die Bewilligung versagt wird, die Beseitigungsalternative zum Tragen kommt und erforderlichenfalls zu vollstrecken ist (vgl. VwGH 26.01.2012, 2011/07/0112).Der Auftrag muss so bestimmt formuliert sein, dass sich bereits aus dem Spruch für den daraus Verpflichteten (bzw. im Fall der Zwangsvollstreckung dem damit betrauten Unternehmer) klar hervor geht, welche Maßnahmen konkret zu setzen sind. Diese Bestimmtheitsanforderungen gelten im Fall eines Alternativauftrags auch für die Beseitigungsalternative vergleiche VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141), da im Falle, dass der daraus Verpflichtete keinen Bewilligungsantrag stellt, bzw. in der Folge die Bewilligung versagt wird, die Beseitigungsalternative zum Tragen kommt und erforderlichenfalls zu vollstrecken ist vergleiche VwGH 26.01.2012, 2011/07/0112).
In gegenständlicher Angelegenheit war somit zu prüfen,
1.) ob die auf dem Grundstück des Liegenschaftseigentümers vorhandenen Anlagen einen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand erfüllt und somit eine konsenslose Neuerung vorliegt und gegebenenfalls,
2.) ob diese auch dem Liegenschaftseigentümer als demjenigen, der das WRG 1959 übertreten hat, zuzurechnen sind. Bejahendenfalls waren sodann
3.) die Bewilligungsfähigkeit und
4.) die konkret erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu ermitteln.
Gegenständlich kämen verfahrensgegenständlich Bewilligungstatbestände nach den §§ 9, 10, 32 und 38 Abs. 1 WRG 1959 in Betracht.Gegenständlich kämen verfahrensgegenständlich Bewilligungstatbestände nach den Paragraphen 9, 10, 32 und 38 Absatz eins, WRG 1959 in Betracht.
Die Bewilligungspflicht von Anlagen nach diesen Rechtsvorschriften hängt von verschiedenen Kriterien ab, deren Vorliegen die Behörde laut Verfahrensakt nicht einmal ansatzweise erhoben und geprüft hat.
VI.1.2. Rechtsmittelbelehrung der Vorstellung:römisch sechs.1.2. Rechtsmittelbelehrung der Vorstellung:
Eine Rechtsmittelbelehrung dient dem umfassenden Rechtsschutz der Parteien. Rechtsmittelbelehrungen kommt im Verwaltungsverfahren deshalb besondere Bedeutung zu, da die Parteien regelmäßig weder selbst rechtskundig noch durch rechtskundige Personen vertreten sind. Trotz allem verlangt das AVG selbst dann eine Rechtsmittelbelehrung, wenn der Bescheidadressat durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter im Verfahren vertreten ist. Dementsprechend kann auch durch eine falsche negative Rechtsmittelbelehrung niemand seinem gesetzlichen Richter iSd Art. 83 Abs. 2 B-VG entzogen werden, da er dadurch allein noch nicht behindert wird, das gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel einzubringen.Eine Rechtsmittelbelehrung dient dem umfassenden Rechtsschutz der Parteien. Rechtsmittelbelehrungen kommt im Verwaltungsverfahren deshalb besondere Bedeutung zu, da die Parteien regelmäßig weder selbst rechtskundig noch durch rechtskundige Personen vertreten sind. Trotz allem verlangt das AVG selbst dann eine Rechtsmittelbelehrung, wenn der Bescheidadressat durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter im Verfahren vertreten ist. Dementsprechend kann auch durch eine falsche negative Rechtsmittelbelehrung niemand seinem gesetzlichen Richter iSd Artikel 83, Absatz 2, B-VG entzogen werden, da er dadurch allein noch nicht behindert wird, das gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel einzubringen.
Im Bescheid der Behörde vom 27.05.2025 wurde die Rechtsmittelbelehrung für das Rechtsmittel der „Vorstellung“ aufgenommen. Es handelt sich hierbei um die Rechtsmittelbelehrung für sogenannte Mandatsbescheide nach § 57 Abs. 1 AVG.Im Bescheid der Behörde vom 27.05.2025 wurde die Rechtsmittelbelehrung für das Rechtsmittel der „Vorstellung“ aufgenommen. Es handelt sich hierbei um die Rechtsmittelbelehrung für sogenannte Mandatsbescheide nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG.
Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Erledigung als Mandatsbescheid zu qualifizieren ist, nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG vorlagen. Maßgeblich ist allein, ob sich die Behörde unmissverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat.Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Erledigung als Mandatsbescheid zu qualifizieren ist, nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AVG vorlagen. Maßgeblich ist allein, ob sich die Behörde unmissverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jene Anhaltspunkte zusammengefasst, die für bzw. gegen das Vorliegen eines Mandatsbescheides sprechen können.
Das sind die ausdrückliche Bezeichnung als Mandatsbescheid oder die Erwähnung des § 57 Abs. 1 AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet werde, die Durchführung bzw. das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung, ein Hinweis darauf, dass der Bescheid ungeachtet der Einbringung eines Rechtsmittels vollstreckbar sei und nicht zuletzt auch das in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Rechtsmittel (vgl. VwGH vom 26.08.2010, 2009/21/0223).Das sind die ausdrückliche Bezeichnung als Mandatsbescheid oder die Erwähnung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet werde, die Durchführung bzw. das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung, ein Hinweis darauf, dass der Bescheid ungeachtet der Einbringung eines Rechtsmittels vollstreckbar sei und nicht zuletzt auch das in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Rechtsmittel vergleiche VwGH vom 26.08.2010, 2009/21/0223).
Im Spruch des Bescheides der Behörde vom 27.05.2025 wurde die Bestimmung des § 57 AVG nicht genannt und auch in der Begründung inhaltlich nicht erwähnt.Im Spruch des Bescheides der Behörde vom 27.05.2025 wurde die Bestimmung des Paragraph 57, AVG nicht genannt und auch in der Begründung inhaltlich nicht erwähnt.
Grundsätzlich ist im Fall von Mandatsbescheiden das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben und besteht erst gegen den, aufgrund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid, die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht (z. B. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005).
Sämtliche Beschwerdeführer haben gegen den Bescheid der Behörde vom 27.05.2025 - teils aus anwaltlicher Vorsicht - das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben, dieses allerdings mit den inhaltlichen Erfordernissen einer Beschwerde ausgestattet und haben sich die Rechtsmittelwerber auch als „Beschwerdeführer“ bezeichnet.
Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehren maßgebend (vgl. VwGH 08.11.1988, 88/11/0152; 21.04.1998, 98/11/0019; 26.02.2003, 2002/17/0279 u. a.).Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehren maßgebend vergleiche VwGH 08.11.1988, 88/11/0152; 21.04.1998, 98/11/0019; 26.02.2003, 2002/17/0279 u. a.).
Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel käme nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel - insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde - ergäbe (vgl. dazu VwGH 27.02.1992, 92/17/0034; 21.04.1998, 98/11/0019; 26.02.2003, 2002/17/0279, 17.02.2023, Ra 2022/01/0342).Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel käme nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel - insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde - ergäbe vergleiche dazu VwGH 27.02.1992, 92/17/0034; 21.04.1998, 98/11/0019; 26.02.2003, 2002/17/0279, 17.02.2023, Ra 2022/01/0342).
In den Vorstellungen der Servitutsberechtigten und Beschwerdeführer war der in ihren Rechtsmittelschriftsätzen zum Ausdruck kommende Wille darauf gerichtet, eine Beschwerde zu erheben. Das zeigen nicht nur die wiederholte Verwendung dieses Wortes in den Schriftsätzen, sondern auch die Bezeichnung der Einschreiter als „Beschwerdeführer“ sowie der Ausgestaltung der Rechtsmittelanträge, insbesondere der Bescheidaufhebung, welche weit über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens hinausgeht.
VI.2. Conclusio:römisch sechs.2. Conclusio:
Aus dem Bescheid der Behörde vom 27.05.2025 ergeben sich - ausgenommen der Rechtsmittelbelehrung - keinerlei Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall ein Mandatsbescheid nach § 57 Abs. 1 AVG erlassen wurde.Aus dem Bescheid der Behörde vom 27.05.2025 ergeben sich - ausgenommen der Rechtsmittelbelehrung - keinerlei Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall ein Mandatsbescheid nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen wurde.
Die vom Bescheid belasteten Servitutsberechtigten haben zwar ein als Vorstellung tituliertes Rechtsmittel erhoben, dieses allerdings als Bescheidbeschwerde ausgestaltet und auch jeweils ein entsprechendes Beschwerdevorbringen erstattet, welches über das der Einleitung des Ermittlungsverfahrens weit hinausgeht.
Die Behörde verblieb in ihrem Irrtum - hervorgerufen durch die falsche Rechtsmittelbelehrung - verfangen und hat in weiterer Folge bescheidmäßig Erledigungen zu den aus ihrer Sicht eingebrachten Vorstellungen am 06.06.2025 sowie 26.06.2025 vorgenommen, allerdings zwischenzeitlich keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt (somit auch kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt), vielmehr hat sie in den Bescheidbegründungen die des Bescheides vom 27.05.2025 wiederholt.
Sie ist damit allerdings als unzuständige Behörde tätig geworden, da gegenständlich als Vorstellung titulierte Bescheidbeschwerden vorgelegen sind, nachfolgend derer das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde berufen ist (siehe dazu VwGH 29.01.2004, 2003/11/0256 zu § 61 AVG).Sie ist damit allerdings als unzuständige Behörde tätig geworden, da gegenständlich als Vorstellung titulierte Bescheidbeschwerden vorgelegen sind, nachfolgend derer das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde berufen ist (siehe dazu VwGH 29.01.2004, 2003/11/0256 zu Paragraph 61, AVG).
Es sind daher bereits die aus diesem Grund die dem Bescheid vom 27.05.2025, GZ: *** nachfolgenden, in Beschwerde gezogenen Bescheide vom 06.06.2025 (GZ: *** zu BF 1 & 2) sowie 26.06.2025 (GZ: *** zu BF3) zu beheben.
Insofern erübrigt sich auch eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der ordnungsgemäßen Zustellung an den jeweils tatsächlichen Bescheidadressaten.
VI.3. Zum weiteren Ermittlungsverfahren:römisch sechs.3. Zum weiteren Ermittlungsverfahren:
Der ***see ist ein Privatgewässer nach § 3 WRG. Aus dem Judikat des VwGH vom 14.12.1993, 93/07/0100, ergibt sich, dass ein See, wenn er nicht zu den im Anhang A WRG namentlich aufgezählten Gewässern gehört, nicht vor Inkrafttreten des WRG als öffentlich behandelt wurde und er nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen wird, als Privatgewässer gilt.Der ***see ist ein Privatgewässer nach Paragraph 3, WRG. Aus dem Judikat des VwGH vom 14.12.1993, 93/07/0100, ergibt sich, dass ein See, wenn er nicht zu den im Anhang A WRG namentlich aufgezählten Gewässern gehört, nicht vor Inkrafttreten des WRG als öffentlich behandelt wurde und er nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen wird, als Privatgewässer gilt.
Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Behörde den See vor Inkrafttreten des WRG 1959 als öffentliches Gewässer behandelt hat. Der See wird aus Grundwasser gespeist, welches gemäß § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 dem Grundeigentümer gehört. Als weiteres Indiz für ein Privatgewässer ist die Ausdehnung der Grundstücke am Seeufer bis tief hinein in das Gewässer heranzuziehen (siehe nachfolgenden Auszug aus dem WebGIS).Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Behörde den See vor Inkrafttreten des WRG 1959 als öffentliches Gewässer behandelt hat. Der See wird aus Grundwasser gespeist, welches gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 dem Grundeigentümer gehört. Als weiteres Indiz für ein Privatgewässer ist die Ausdehnung der Grundstücke am Seeufer bis tief hinein in das Gewässer heranzuziehen (siehe nachfolgenden Auszug aus dem WebGIS).
[Auszug entfernt]
Die Benutzung von Privatgewässern steht gem. § 5 Abs. 2 WRG 1959 demjenigen zu, dem sie gehören, außer es liegen gesetzliche oder durch Rechtstitel begründete Beschränkungen vor.Die Benutzung von Privatgewässern steht gem. Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 demjenigen zu, dem sie gehören, außer es liegen gesetzliche oder durch Rechtstitel begründete Beschränkungen vor.
Eine durch Rechtstitel begründete Beschränkung wie beispielsweise die im verfahrensgegenständlichen Fall grundbücherliche Erfassung eines Servituts, ersetzen weder eine anfällig benötigte wasserrechtliche Bewilligung, noch kann eine derartige durch bewilligungslose Ausübung einer Wasserbenutzung erlangt werden.
Die Behörde hat von Amts wegen zu ermitteln, ob eine Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte zu erwarten ist (VwGH 06.08.1998, 97/07/0080).
VI.3.1. Anlagen nach dem WRG:römisch sechs.3.1. Anlagen nach dem WRG:
Grundsätzlich ist unter einer Anlage im Sinne des WRG 1959 alles zu verstehen, was durch die Hand von Menschen angelegt, also errichtet wird (VwGH 29.06.1995, 94/07/0071). Allerdings knüpft der Anlagenbegriff des § 38 WRG 1959 nicht am Bauwerksbegriff nach baurechtlichen Bestimmungen (Verbindung mit Grund und Boden, wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse bei der Herstellung, Berührung öffentlicher Interessen) an (VwGH 11.06.1991, 90/07/0107), auch wenn unter einem Bau im Sinne des WRG 1959 ebenfalls eine Anlage zu verstehen ist, deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erfordert (VwGH 12.10.1993, 92/07/0002).Grundsätzlich ist unter einer Anlage im Sinne des WRG 1959 alles zu verstehen, was durch die Hand von Menschen angelegt, also errichtet wird (VwGH 29.06.1995, 94/07/0071). Allerdings knüpft der Anlagenbegriff des Paragraph 38, WRG 1959 nicht am Bauwerksbegriff nach baurechtlichen Bestimmungen (Verbindung mit Grund und Boden, wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse bei der Herstellung, Berührung öffentlicher Interessen) an (VwGH 11.06.1991, 90/07/0107), auch wenn unter einem Bau im Sinne des WRG 1959 ebenfalls eine Anlage zu verstehen ist, deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erfordert (VwGH 12.10.1993, 92/07/0002).
Grundsätzlich ist es bei einer allfälligen Bewilligungspflicht einer Anlage nach dem WRG 1959 vollkommen belanglos, ob diese Anlage auch einer Baubewilligungspflicht unterliegt oder nicht.
VI.3.2. Anlagen auf Privatgewässern:römisch sechs.3.2. Anlagen auf Privatgewässern:
Gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedarf die Benutzung privater Taggewässer, sowie die Errichtung oder Änderung der hierzu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hierdurch auf fremde Rechte oder in Folge auf die Beschaffenheit des Wassers in gesundheitsschädlicher Weise Einfluss geübt werden kann.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 bedarf die Benutzung privater Taggewässer, sowie die Errichtung oder Änderung der hierzu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hierdurch auf fremde Rechte oder in Folge auf die Beschaffenheit des Wassers in gesundheitsschädlicher Weise Einfluss geübt werden kann.
Allerdings fallen unter diese Bestimmung nur Wasserbenutzungsanlagen. Ob diese dann auch bewilligungspflichtig sind, ist durch Beurteilung ihres Zwecks unter Berücksichtigung der §§ 9, 10 und 32 WRG zu beurteilen, um festzustellen, ob die Anlage überhaupt vom WRG umfasst ist (u. a. VwGH 21.06.2018, Ro 2017/07/0031).Allerdings fallen unter diese Bestimmung nur Wasserbenutzungsanlagen. Ob diese dann auch bewilligungspflichtig sind, ist durch Beurteilung ihres Zwecks unter Berücksichtigung der Paragraphen 9, 10 und 32 WRG zu beurteilen, um festzustellen, ob die Anlage überhaupt vom WRG umfasst ist (u. a. VwGH 21.06.2018, Ro 2017/07/0031).
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde auf einem Privatgrundstück ein Badesteg errichtet.
In einem öffentlichen Gewässer bedarf dieses Vorhaben in der Regel einer Bewilligung nach § 38 WRG 1959, da die Nutzung des Wassers über den Gemeingebrauch hinausgeht. Allerdings ist die Errichtung eines Badesteges auf einem Privatgrundstück in einem Privatgewässer eine derartige Wassernutzung, mit welcher die gleiche Nutzung anderer ausgeschlossen wird (VwGH 11.07.1996, 93/07/0144; VwGH 13.10.2011, 2011/07/0174). Es stellen daher Anlagen nach § 38 WRG 1959 auf Privatgewässern wie bspw. Bootsanlegeplätze, Brücken und Badestege keine Wasserbenutzungsanlagen dar (VwGH 28.06.2017, Ra 2017/07/0010).In einem öffentlichen Gewässer bedarf dieses Vorhaben in der Regel einer Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959, da die Nutzung des Wassers über den Gemeingebrauch hinausgeht. Allerdings ist die Errichtung eines Badesteges auf einem Privatgrundstück in einem Privatgewässer eine derartige Wassernutzung, mit welcher die gleiche Nutzung anderer ausgeschlossen wird (VwGH 11.07.1996, 93/07/0144; VwGH 13.10.2011, 2011/07/0174). Es stellen daher Anlagen nach Paragraph 38, WRG 1959 auf Privatgewässern wie bspw. Bootsanlegeplätze, Brücken und Badestege keine Wasserbenutzungsanlagen dar (VwGH 28.06.2017, Ra 2017/07/0010).
Es ist bei einer üblichen Nutzung eines derartigen Badesteges (2 – 3 Familien bzw. etwa 10 Personen, auch mit Sonnenschutzmittel eingecremt) nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass es zu einer Beeinträchtigung des Gewässers in einem derartigen Ausmaß kommt, dass sich daraus eine Bewilligungspflicht des Badesteges auf dem Privatgewässer ergibt. Zweifelsfrei sind Eintragungen von Sonnencreme grundsätzlich gewässerschädigend, doch ist dieser Faktor im Vergleich zu menschlichen und tierischen Fäkalien, Düngemittel, Straßenoberflächenwässer udgl. eher der geringere Anteil an Verunreinigungen, welcher das Gewässer ***see verunreinigen.
Es liegt daher keine Bewilligungspflicht des Badesteges i. S. des § 38 WRG 1959 vor.Es liegt daher keine Bewilligungspflicht des Badesteges i. S. des Paragraph 38, WRG 1959 vor.
VI.3.3. Zur Frage des Liegenschaftseigentümers zur Bewilligungspflicht:römisch sechs.3.3. Zur Frage des Liegenschaftseigentümers zur Bewilligungspflicht:
Eine generelle Ermächtigung zur Feststellung, ob ein Vorhaben bewilligungspflichtig ist, kennt das WRG nicht.
Grundsätzlich hat der Liegenschaftseigentümer das Grundstück im Wissen des Servituts und des vorhandenen Steges erworben.
Allfällige weitere Fragestellungen, ob mit der Einräumung des Wegerechts auf dem Grundstück des Liegenschaftseigentümers auch die Zustimmung der Errichtung des Badesteges mitumfasst war, liegen in der Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit.
Zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der Badesteg bereits seit Jahrzehnten und sicher vor dem Stichtag 19.06.1985 des Art. II der WRG-Novelle 1997 errichtet worden ist.Zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der Badesteg bereits seit Jahrzehnten und sicher vor dem Stichtag 19.06.1985 des Artikel römisch zwei, der WRG-Novelle 1997 errichtet worden ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen des § 9 und § 38 WRG 1959 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung dazu. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen des Paragraph 9 und Paragraph 38, WRG 1959 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung dazu. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Wasserrecht; Bewilligungspflicht eines Badesteges im Privatgewässer; falsche Rechtsmittelbelehrung; Folgen der falschen Rechtsmittelbelehrung; mangelnde SachverhaltsermittlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.006.15.2025.002.022Zuletzt aktualisiert am
21.10.2026