Entscheidungsdatum
23.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W136 2331384-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 05.12.2025, Zl. 104 JV 202/24p-5a, betreffend Eintragung in die Dolmetscherliste zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 05.12.2025, Zl. 104 JV 202/24p-5a, betreffend Eintragung in die Dolmetscherliste zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge der bekämpften Entscheidung „Bis zu einem neuerlichen neuerlichen Antritt ist eine Sperrfrist von sechs Monaten einzuhalten.“ ersatzlos aufgehoben wird.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge der bekämpften Entscheidung „Bis zu einem neuerlichen neuerlichen Antritt ist eine Sperrfrist von sechs Monaten einzuhalten.“ ersatzlos aufgehoben wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. XXXX (in Folge Beschwerdeführerin) beantragte mit Antrag vom 30.07.2024 die Eintragung in die bei der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (in Folge: Behörde) geführte Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die polnische Sprache.1. römisch 40 (in Folge Beschwerdeführerin) beantragte mit Antrag vom 30.07.2024 die Eintragung in die bei der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (in Folge: Behörde) geführte Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die polnische Sprache.
Dieser Antrag wurde nach Durchführung der unter 2. festgestellten Prüfung mit Bescheid der Behörde vom 05.12.2025, Zl. 104 JV 202/24p-5a, abgewiesen, dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.12.2025 zugestellt. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Behörde ein.
2. Im Rahmen des gegenständlichen Eintragungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 03.11.2025 einer Prüfung durch den Vorsitzenden XXXX , und die Sprachprüfer XXXX beide allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher für die Sprache Polnisch, unterzogen.2. Im Rahmen des gegenständlichen Eintragungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 03.11.2025 einer Prüfung durch den Vorsitzenden römisch 40 , und die Sprachprüfer römisch 40 beide allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher für die Sprache Polnisch, unterzogen.
Nach dem vorliegenden Prüfungsprotokoll der Zertifizierungskommission wurden die Prüfungsteile 1. (juristischer Fragebogen) und 2a. und b. (Übersetzung in die deutsche Sprache und in die Fremdsprache) angerechnet. Der Prüfungsteil 3b. (das Vom-Blatt-Dolmetschen in die Fremdsprache) wurde bestanden. Die Prüfungsteile 3a. (das Vom-Blatt-Dolmetschen in die deutsche Sprache) sowie 4. (das Dolmetschen einer Verhandlungs- oder Vernehmungssituation) wurden als nicht bestanden gewertet.
So führte die Zertifizierungskommission zum Vom-Blatt-Dolmetschen in die deutsche Sprache (3a.) aus, dass diese sprachlich und inhaltlich teilweise unzureichend sowie stockend mit vielen Pausenlauten (18 mal „äh“) gewesen sei. Es habe vereinzelt Auslassungen, Fallfehler, Präpositionsfehler, Satzstellungsfehler und stilistische Fehler jedoch viele Terminologiefehler gegeben. So sei „ZPO“ mit „Zivilverfahrensgesetz“ und der Begriff „fremd“ mit „kein Naheverhältnis“ übersetzt worden und Begriff „ordnungsgemäß geladen“ nicht richtig übersetzt worden.
Weiters führte die Zertifizierungskommission aus, dass die Beschwerdeführerin beim Dolmetschen einer Verhandlungs- oder Vernehmungssituation (4.) keine Notizentechnik und Schwächen bei der Merkfähigkeit gehabt habe und deshalb sehr rasch zweimal den Richter sowie einmal „01“ (Anm. BVwG: gemeint wohl eine Partei) unterbrochen habe. Es sei inhaltlich weitgehend unzureichend gewesen und sehr ungenau und es habe extrem viele Auslassungen gegeben, wo bei die diesbezüglichen erläuternden beispielhaften handschriftliche Vermerke am Prüfungsprotokoll kaum leserlich sind. Vereinzelt habe es stilistische Fehler und einen Terminologiefehler gegeben, wobei der diesbezügliche handschriftliche Vermerk unleserlich ist.Weiters führte die Zertifizierungskommission aus, dass die Beschwerdeführerin beim Dolmetschen einer Verhandlungs- oder Vernehmungssituation (4.) keine Notizentechnik und Schwächen bei der Merkfähigkeit gehabt habe und deshalb sehr rasch zweimal den Richter sowie einmal „01“ Anmerkung BVwG: gemeint wohl eine Partei) unterbrochen habe. Es sei inhaltlich weitgehend unzureichend gewesen und sehr ungenau und es habe extrem viele Auslassungen gegeben, wo bei die diesbezüglichen erläuternden beispielhaften handschriftliche Vermerke am Prüfungsprotokoll kaum leserlich sind. Vereinzelt habe es stilistische Fehler und einen Terminologiefehler gegeben, wobei der diesbezügliche handschriftliche Vermerk unleserlich ist.
Hinsichtlich des Prüfungsteils „Vom-Blatt-Dolmetschen in die Fremdsprache“, der positiv bewertet wurde, führte die Kommission an, dass diese Übersetzung inhaltlich teilweise unzureichend, stockend und mit sehr vielen Pausenlauten gewesen sei. Es habe viele stilistische Fehler und Terminologiefehler gegeben, jedoch sei der Sinn des Textes verstanden worden.
Weiters findet sich auf dem Prüfungsprotokoll der handschriftliche Vermerk „2c Beglaubigung“ samt Beginn- und Endzeit und folgenden Vermerken „untrennbar verbunden? Stempel? Klausel: falsch (obwohl aus Internet) Nicht bestanden“ Dem Protokoll ist weiter eine handschriftliche eine Übersetzung betreffende Beglaubigungsklausel angeschlossen.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher abgewiesen, wobei begründend Auszüge aus dem Prüfungsprotokoll angeführt wurden. Außerdem wurde wie folgt ausgeführt: „Die Herstellung einer beglaubigten Übersetzung als Praxisprüfung (Teil 2c) war die Klausel falsch.“
4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, dass ein handschriftlich ergänzter Prüfungsteil als „Beglaubigung“ bezeichnet sei, was im Widerspruch zum offiziellen Prüfungsprotokoll sowie zum Wortlaut des Bescheides stehe, was eine mangelhafte Dokumentation des Prüfungsverfahrens belege. Weiters sei die handschriftliche Protokollierung der behaupteten Fehler teilweise unleserlich und lückenhaft. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Fehler sowohl dem Grunde als auch der Anzahl nach berechnet und bewertet wurden. Dies verletze das Recht auf eine faire und überprüfbare Leistungsbewertung. Weiters bestünden zwischen dem Prüfungsprotokoll, der ergänzenden Stellungnahme und dem letztlich ausgestellten Bescheid erhebliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Bewertung der Prüfungsleistung und habe die Prüfungskommission es unterlassen, die einschlägige Berufsausbildung sowie umfassende Praxiserfahrung von ca. 2500 gedolmetschten Gerichtsverhandlungen angemessen zu würdigen. In der Folge wurde die Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin dargestellt.
Im Weiteren wurde ausgeführt, dass der Bescheid selbst sprachlich fehlerhaft sei und die „Begründete Stellungnahme zur fachlichen Eignung“ der Zertifizierungskommission keine Begründung enthalte. Das Prüfungsprotokoll wiederum beinhalte teilweise nicht leserliche, nicht nachvollziehbare, handschriftlich ergänzte Prüffeststellungen. Die Behauptung unzureichender Sprachkenntnisse stehe im eklatanten Widerspruch zum beruflichen Werdegang und langjährigen Praxis der Beschwerdeführerin. Zudem mangle die Entscheidung an der notwendigen Konkretisierung. Pauschale Vorwürfe über Fehler in „großer Häufigkeit“ würden ohne ausreichende Belege oder nachvollziehbare Beispiele ,etwa zu 3a, angeführt.
Die Bewertung des Prüfungsteils „Beglaubigung“ sei mangelhaft, da die Einstufung als „falsch“ ohne jede substanzielle Begründung erfolgt sei. Es sei nicht dargelegt worden, inwiefern der konkrete Wortlaut von den Vorgaben abgewichen sein soll, insbesondere da die Informationslage im Vorfeld der Prüfung widersprüchlich gewesen sei. Die insgesamt vier E-Mails des ÖVGD (Präsidentin bzw. Sekretariat) hätten unter anderem Änderungen der Zertifizierungsprüfung thematisiert. Da diese Änderungen Personen betroffen hätten, die ab dem 01.09.2025 erstmals antreten, hätte die Beschwerdeführerin davon ausgehen dürfen, dass diese für ihren Zweitantritt nicht relevant seien. Zudem sei die Ladung zur Prüfung irreführend gewesen, da sie sämtliche Prüfungsteile angeführt habe - auch jene, die die Beschwerdeführerin bereits erfolgreich absolviert hatte. Eine negative Bewertung, die auf unklaren Vorab-Informationen basiere, halte einer rechtlichen Überprüfung somit nicht stand. In Bezug auf die Klausel habe das Mail vom 11.8.2025 u.a. folgenden Text beinhaltet:
?: ?eglaubigungsklausel
Außerstreitgesetz § 190Außerstreitgesetz Paragraph 190
(1). Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches zu beglaubigen Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen sowie der Beglaubigungsvermerke zu erlassen Bemerkung:
Eine Verordnung über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen ist bis dato noch nicht erfolgt.
(2) Nach der Beeidigung geben Dolmetscherinnen dem Präsidenten des Landesgerichts schriftlich bekannt, dass sie in ihrer Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen für die Sprache …. Beglaubigungen mit nachstehender Klausel unter Beifügung ihres Amtssiegels und ihrer Unterschrift (niemals in schwarz·) wie folgt versehen wird:
„Die genaue Übereinstimmung der vorstehenden Übersetzung mit dem angeschlossenen deutschen Text bestätige ich unter Berufung auf meinen Eid als allgemein beeidete(r) gerichtlich zertifizierte(r) Dolmetscher(in) für die XY Sprache, Ort, …. Datum, Siegel Unterschrift“ […]
Der Text der Klausel im Prüfungsprotokoll entspräche exakt dem Text in dem oben genannten Mail. Am 02.09.2025 habe die Beschwerdeführerin folgendes Mail erhalten:
?: ?eglaubigungsklausel
Außerstreitgesetz § 190Außerstreitgesetz Paragraph 190
(1). Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches zu beglaubigen Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen sowie der Beglaubigungsvermerke zu erlassen Bemerkung:
Eine Verordnung über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen ist bis dato noch nicht erfolgt.
(2) Nach der Beeidigung geben Dolmetscherinnen dem Präsidenten des Landesgerichts schriftlich bekannt, dass sie in ihrer Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen für die Sprache …. Beglaubigungen mit nachstehender Klausel unter Beifügung ihres Amtssiegels und ihrer Unterschrift (niemals in schwarz·) wie folgt versehen wird:
„Die genaue Übereinstimmung der vorstehenden Übersetzung mit dem – angehefteten – vorliegenden - beglaubigten – Original/ der angehefteten – beglaubigten – Kopie bzw. Ablichtung - bestätige ich unter Berufung auf meinen Eid. Ort, …. Datum, Siegel Unterschrift“ […]
Aufgrund der Information von der Prüfungskommission, dass die Prüfung hinsichtlich der Beglaubigungsklausel zu absolvieren sei, habe die Beschwerdeführerin während der Prüfung Rücksprache mit dem Sekretariat gehalten und von der Kommission genehmigt, die Formel abzuschreiben-analog zur üblichen Praxis im Berufsalltag. In Ermangelung anderer Unterlagen habe die Beschwerdeführerin hierfür die Fassung aus der E-Mail vom 11. August 2025, die sie auf ihrem Smartphone abrufen konnte, verwendet.
Zum Prüfungsteil 3a. (Vom-Blatt-Dolmetschen in die deutsche Sprache) wurde ausgeführt, dass nach der Prüfung nur die Fehler „kein Nahverhältnis“ statt „fremd“, „gemäß den Vorschriften geladen“ statt „ordnungsgemäß geladen“ und „Zivilverfahrensgesetz“ statt „Zivilprozessordnung“ jedoch die anderen angeblichen Fehler nicht moniert worden seien. Der fehlende Blickkontakt sei angesprochen worden, aber für die Beschwerdeführerin sei unerklärbar, wen sie bei der Übertragung eines Verhandlungsprotokolls in die deutsche Sprache hätte ansehen sollen. Die Beschwerdeführerin habe angeblich bei dieser Prüfung 18 Pausenlaute gemacht, bei der Prüfung 3b (Vom-Blatt-Dolmetschen in die Fremdsprache) seien es angeblich 55 Pausenlaute in 10 Minuten gewesen, trotzdem habe sie diesen Prüfungsteil bestanden. Interessant sei, dass sie laut den Anmerkungen der Kommission 30 Minuten späte, bei dem nächsten nicht bestandenen Prüfungsteil (Verhandlungssituation), wenige bis gar keine Pausenlaute gemacht hätte.
Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin statt dem Wort „fremd“ das Wort „kein Naheverhältnis“ verwendet. Die Übersetzung sei zwar kein Terminus technicus in der StPO, aber auch nicht falsch und habe die gleiche Bedeutung. Da die Beschwerdeführerin zu 90% im Verwaltungsverfahren dolmetsche, habe für sie das Wort „Fremder“ eine andere Bedeutung und so habe sie es auch der Kommission nach der Prüfung erklärt. Die Begrifflichkeit „ordnungsgemäß geladen“ habe die Beschwerdeführerin mit „gemäß den Vorschriften“ übersetzt, was kein Fehler sondern sinngemäß richtig sei. Als Beispiel für „viele Terminologiefehler“ sei die Übersetzung „Zivilverfahrensgesetz“ statt „ZPO“ genannt. Auf Polnisch heiße die ZPO „Zivilverfahrensgesetz“(„Prawo post?powania cywilnego” geregelt im „Kodeks post?powania cywilnego“). Die Übersetzung sei also sinngemäß und nicht falsch.
Im Prüfungsprotokoll fänden sich widersprüchliche handschriftliche Vermerke. Besonders auffällig sei die Diskrepanz zur inhaltlichen Bewertung. Wenn der Beschwerdeführerin flüssiges Sprechen mit wenig Pausenlauten attestiert werde, stehe dies im starken Gegensatz zu den angeblichen 55 Pausenlauten im vorangegangenen Prüfungsteil. Die im Prüfungsprotokoll getroffenen Feststellungen zu Notizentechnik und Auslassungen wiesen erhebliche Inkonsistenzen auf. Einerseits würden pauschale Auslassungen behauptet, ohne diese inhaltlich zu konkretisieren oder zu belegen. Besonders widersprüchlich erscheine die Bewertung des Redeflusses: Während in Prüfungsteil 3a ein stockender Vortrag mit zahlreichen Pausenlauten attestiert wurde, werde die Leistung in der Verhandlungssituation (Teil 4) als flüssig und arm an Pausenlauten beschrieben. Diese Diskrepanz innerhalb einer Prüfungssituation sei fachlich nicht nachvollziehbar. Des Weiteren mangle es an einer transparenten Dokumentation von Terminologiefehlern, die einzige handschriftliche Anmerkung hierzu sei unleserlich. Bezüglich der Notizentechnik sei darauf hinzuweisen, dass diese gemäß der Studienordnung bereits Bestandteil [von] Dolmetschprüfungen während des Studiums gewesen seien.
Bei der vorherigen Prüfung im Februar 2024 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es sich um eine simulierte Verhandlungssituation handle und sie selbstverständlich den Redefluss derart regeln könne, dass die Aussagen gedolmetscht werden können. Nachdem sie das zweimal versucht habe, sei sie schroff angewiesen worden, eine solche Vorgangsweise (nämlich die Unterbrechung nach einer bestimmten Zeit, um das Vorgebrachte zu dolmetschen) zu unterlassen. Es sei behauptet worden, dass man die sprechende Person immer vollständig aussprechen lassen soll und erst dann zu dolmetschen beginnen soll. Das sei in der Praxis kaum machbar, vor allem in Asylverfahren mit Lebenssachverhalten, wo die Parteien oft sehr ausgiebig und umfassend über ihr Erlebtes erzählten. Auch sei nicht klar gewesen, wie lange der Text noch dauern wird, trotzdem sei dieser wortgetreu wiedergegeben worden. Die Beschwerdeführerin habe zum Schluss den Richter gebeten, die letzte Phrase, bei der mehrere Verletzungen sehr schnell aufgelistet wurden, zu wiederholen, weil es für sie akustisch, durch die schnelle Sprechweise nicht verständlich gewesen sei. Dies sei verweigert worden, der Richter habe nur: „Verletzung am Arm“ wiederholte. Unter näheren Verweis auf die Ausführungen von zwei führenden Translationswissenschaftlerinnen an der Universität Wien (Dr.in Kadric, Univ-Prof.in Dr.in Pöllabauer) müsse ein Dolmetscher sogar um Wiederholung bitten, wenn er etwas nicht verstanden habe, um seine Pflicht zur korrekten und vollständigen Übermittlung der Aussage zu erfüllen.
Die Entscheidung der Kommission sei für die Beschwerdeführerin emotional sehr belastend, weil sie seit vielen Jahren als verlässliche und gute Dolmetscherin geschätzt und beauftragt werde und dies auf drei Zetteln mit kaum lesbaren Bemerkungen in Frage gestellt werde. Da der angefochtene Bescheid diese unschlüssige und nicht nachvollziehbar begründete Stellungnahme der Kommission ohne weitere Begründung übernehme, sei er mit Begründungsmängel behaftet. Die Aufhebung des Bescheides und Stattgabe des Antrags auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen für die polnische Sprache wurde beantragt. Beigelegt waren Lehrveranstaltungszeugnisse und ein Empfehlungsschreiben der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtshofes.
5. Die Behörde legte die Beschwerde am 07.01.2026 dem BVwG samt Verfahrensakt vor.
Mit hg. Note vom 24.02.2026 wurde die Behörde ersucht, unter Einbindung der befassten Zertifizierungskommission zum Beschwerdevorbringen inhaltlich Stellung zu nehmen und dabei insbesondere auf die beschwerdegegenständlichen Ausführungen zur Prüfung einzugehen.
6. Am 13.03.2026 übermittelte die Behörde eine Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission und Anmerkungen der Präsidentin des Österreichischen Verbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher:innen (ÖVGD) zum Beschwerdevorbringen; diese wurden mit Note vom 18.05.2026 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
Seitens des Vorsitzenden der Prüfungskommissionskommission wurde darauf hingewiesen, dass unabhängig von der nach dem SDG notwendigen einschlägigen Berufstätigkeit jedenfalls eine Stellungnahme einer Kommission einzuholen sei, wobei die Kommission den Bewerber/die Bewerberin grundsätzlich gemäß § 4 Abs 2 iVm § 4a SDG mündlich zu prüfen habe. Der Prüfungsteil Beglaubigung sei relativ neu und auch noch nicht im vorgedruckten Protokoll beinhaltet, sodass er teilweise als 2c, teilweise als 3c bezeichnet wurde. Die Beschwerdeführerin habe vor der Prüfung darauf hingewiesen, dass ihr nicht klar gewesen sei, ob sie die Formel auswendig wissen müsse oder sie im Internet abrufen könne, worauf ihr die Nutzung des Internets freigestellt worden sei, sie jedoch im Ergebnis keine korrekte Klausel gewählt habe. Dementsprechend sei im Prüfungsprotokoll angemerkt worden, dass die Klausel falsch sei, obwohl die Nutzung des Internets ermöglicht wurde. Seitens des Vorsitzenden der Prüfungskommissionskommission wurde darauf hingewiesen, dass unabhängig von der nach dem SDG notwendigen einschlägigen Berufstätigkeit jedenfalls eine Stellungnahme einer Kommission einzuholen sei, wobei die Kommission den Bewerber/die Bewerberin grundsätzlich gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4 a, SDG mündlich zu prüfen habe. Der Prüfungsteil Beglaubigung sei relativ neu und auch noch nicht im vorgedruckten Protokoll beinhaltet, sodass er teilweise als 2c, teilweise als 3c bezeichnet wurde. Die Beschwerdeführerin habe vor der Prüfung darauf hingewiesen, dass ihr nicht klar gewesen sei, ob sie die Formel auswendig wissen müsse oder sie im Internet abrufen könne, worauf ihr die Nutzung des Internets freigestellt worden sei, sie jedoch im Ergebnis keine korrekte Klausel gewählt habe. Dementsprechend sei im Prüfungsprotokoll angemerkt worden, dass die Klausel falsch sei, obwohl die Nutzung des Internets ermöglicht wurde.
Zum Prüfungsteil ??. (Vom-Blatt-Dolmetschen in die deutsche Sprache) wurde ausgeführt, dass die Dolmetschung stockend mit außergewöhnlich vielen Pausenlauten und kaum Blickkontakt gewesen sei. Neben Fallfehlern, Präpositionsfehlern, Satzstellungsfehler (in Zusammenhang mit den Pausenlauten besonders störend), stilistischen Fehlern und Terminologiefehlern seien auch inhaltliche Fehler vorgelegen (z.B. statt „fremd“ „kein Naheverhältnis“, wobei bei letzterem z.B. auch Freundschaften ausgeschlossen wären und somit ein relevanter Unterschied vorliege). Im Protokoll wurden lediglich Beispiele angeführt. Aufgrund der Akkumulation von Fehlern sei ein insgesamt als negativ zu bewertendes Ergebnis vorgelegen. Soweit die Beschwerdeführerin auf das Protokoll zum Prüfungsteil 3b eingehe, sei darauf hinzuweisen, dass auch dort die Leistung keinesfalls als gut zu bewerten war, aber dennoch insgesamt betrachtet als positiv bewertet wurde, weil es bei den polnischen Ausführungen im Unterschied zu den deutschen, keine Artikelfehler, Fallfehler, Präpositionsfehler, etc. gegeben habe.
Zum Prüfungsteil 4 (Verhandlungssituation) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin hier zahlreiche, äußerst relevante Auslassungen unterlaufen seien. Die Beschwerdeführerin habe den sprechenden Richter bereits nach wenigen Sekunden unterbrochen und damit für große Irritation gesorgt. Kurze Zeit später sei eine weitere Unterbrechung erfolgt, wobei sie aufgefordert worden sei, dies zu unterlassen. Es möge richtig sein, bei zu langen Sequenzen um Auslassungen zu vermeiden eine Unterbrechung vorzunehmen, aber nicht nach nur wenigen Sekunden. Der Richter habe im Übrigen bloß den Vorwurf laut Strafantrag kurz zusammengefasst, es habe sich um eine ganz gewöhnliche Verhandlungssituation (Vorwurf der Körperverletzung) ohne Fachbegriffe gehandelt. Aufgrund der Unterbrechungen sei der Richter im Übrigen bemüht gewesen, nur mehr kurze Sequenzen zu sprechen, trotzdem sei der Tatvorwurf nicht gedolmetscht worden. Der Angeklagte sei daher am Beginn seiner Einvernahme nicht darüber informiert gewesen, was überhaupt der Vorwurf sei. In der Folge habe die Beschwerdeführerin auch den Angeklagten äußerst rasch nach ein paar Sekunden, keinesfalls mehr als 30 Sekunden, unterbrochen, sodass der Redefluss unterbrochen worden sei, was für die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung Probleme mit sich bringe. Das Unterbrechen habe sich offenkundig auf die fehlende Notizentechnik (nur ein Zettel, der kaum verwendet wurde) gepaart mit einer schlechten Merkfähigkeit zurückführen lassen. Trotz Unterbrechungen habe es viele, relevanten Auslassungen gegeben. Diesbezüglich sei auch im Rahmen der mündlichen Prüfungsbesprechung vom Vorsitzenden mitgeteilt worden, dass hier große Defizite herrschten und er eine derartige Verhandlung abgebrochen hätte, weil die Dolmetschung offenkundig unzureichend war, die Unterbrechungen viel zu rasch erfolgten und damit eine ordnungsgemäße Vernehmung verunmöglicht hätten. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweise, dass in diesem Prüfungsteil weniger Pausenlaute angeführt worden seien, sei dies auch daran gelegen, dass die Sequenzen aufgrund ihrer Unterbrechungen sehr kurz gewesen wäre. Im Übrigen sei der Beisitzer, der sonst für die Zählung der Pausenlaute abgestellt war, in diesem Prüfungsteil als Angeklagter im Einsatz gewesen und habe die Pausenlaute daher nicht einzeln gezählt.
Seitens der Präsidentin des ÖVGD wurde zum Beschwerdevorbringen, wonach das ÖVGD einander widersprechende Mails versendet habe, ausgeführt, dass tatsächlich mit Mail vom 11.08.2025 eine veraltete Version des Beglaubigungsleitfadens versendet wurde, was jedoch mit Mail vom 02.09.2025 korrigiert wurde. Dass die Beschwerdeführerin bei der Prüfung die falsche Mail aufgerufen habe, sei bedauerlich jedoch darauf zurückzuführen, dass diese fälschlich angenommen habe, diesen Teil nicht absolvieren zu müssen und nicht nachgefragt habe. Zur vermeintlich irreführenden Ladung wurde ausgeführt, dass es sich hierbei um einen Standardtext handle und die Kommission davon ausgehe, dass den Kandidatinnen bekannt sei, welche Teile sie noch zu absolvieren hätten.
7. Zur vorgenannten Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission und den Anmerkungen der Präsidentin des ÖGVD führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.06.2026 zum „Prüfungsteil Beglaubigung“ aus, dass sie unmittelbar vor dem Prüfungsteil persönlich im Sekretariat, im Justizpalast, gewesen sei, aber ihr die richtige Formel auch dort nicht genannt werden konnte.
Zum Prüfungsteil 3a (Vom Blatt-Dolmetschen in die deutsche Sprache) erscheine die Vorgangsweise der Kommission, ein Mitglied der Kommission für die Zählung der Pausenlaute abzustellen, jedoch die angeblichen Fehler nicht genau festzuhalten, verwunderlich. Der bloße Vorwurf, dass sie Fehler gemacht habe, die nicht einmal in der Stellungnahme genau präzisiert wurden, sondern allgemein als „Artikelfehler, Fallfehler, Präpositionsfehler, etc.“ tituliert wurden, sei nicht substantiiert. Dies sei ihr auch noch nie im Zuge ihrer Arbeitstätigkeit für Gerichte und für Behörden vorgeworfen worden. Sie sei von 2010 bis 2015 beim Landesgericht Wiener Neustadt für die russische Sprache gerichtlich zertifiziert gewesen und seien ihre Deutschkenntnisse und Dolmetsch-Fähigkeiten damals offensichtlich ausreichend gewesen. Zum Prüfungsteil 4 (Verhandlungssituation) sei zu wiederholen, dass die Begründung der Ergebnisse in Bezug auf diesen Teil nicht substantiiert seien. Es würden zahlreiche Fehler und Defizite vorgeworfen, ohne dass ein einziges Beispiel genannt werde.
Zu den Ausführungen der Präsidentin des ÖVGD sei anzumerken, dass sie das Sekretariat telefonisch kontaktiert habe. Man habe mitgeteilt, dass sie die Prüfungsteile zu bestehen habe, die sie nicht bestanden habe. Somit habe sie angenommen, dass sie den Beglaubigungsteil nicht zu absolvieren habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung :
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin sich am 03.11.2025 einer kommissionellen mündlichen Prüfung unterzogen hat, die von der Prüfungskommission einstimmig als negativ beurteilt wurde.
Mit ihrem Beschwerdevorbringen tritt die Beschwerdeführerin dem Ergebnis der als negativ beurteilten Prüfung insofern entgegen, als eine mangelnde Dokumentation und in damit eine mangelnde Nachvollziehbarkeit der von der Kommission im Rahmen der Prüfung erkannten Fehler geltend gemacht wird. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis jedoch nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darzutun. Näher dazu unter 2. Rechtliche Beurteilung.
Die obigen Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der unbestrittenen Aktenlage getroffen werden. Die Kommission hat ihre Prüfungsschritte in einem vom Vorsitzenden unterfertigen „Protokollformular“ samt handschriftlichen Vermerken dokumentiert. Das Prüfungsprotokoll wurde der Beschwerdeführerin offenbar ausgehändigt und wurde ihr laut Protokoll das Ergebnis der Prüfung nach dieser ausführlich erläutert
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
2.1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2022 lauten auszugsweise wie folgt:2.1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher
§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2, (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1. in der Person des Bewerbers
a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
c) Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,c) Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB,
d) persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
e) Vertrauenswürdigkeit,
f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,;
1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;
2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.
Eintragungsverfahren
§ 4. (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.Paragraph 4, (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 2, zwingend anzuführen. Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 3, können gemacht werden. Eintragungen nach Paragraph 3 a, Absatz 5, kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.
(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (Paragraph 4 a,) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(3) Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden.
§ 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, dieParagraph 4 a, (1) Den Vorsitz der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die
1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und
2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.
(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach Paragraph 2, Absatz 2, Z1 Litera a, nicht zu prüfen.
(3) Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (§ 6) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.(3) Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (Paragraph 6,) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.
2.2. Gemäß § 4 Abs. 2 SDG hat der entscheidende Präsident über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen.2.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, SDG hat der entscheidende Präsident über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen.
Die Kommission hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten - um ein solches handelt es sich hier - besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Der Befund ist im gegenständlichen Fall die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 4a Abs. 2 zweiter Satz SDG aufgrund derer die Kommission mit einer begründeten Stellungnahme zu beurteilen hatte, ob die Beschwerdeführerin insbesondere über die in § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG genannten Voraussetzungen verfügt. Die Kommission hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten - um ein solches handelt es sich hier - besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Der Befund ist im gegenständlichen Fall die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, zweiter Satz SDG aufgrund derer die Kommission mit einer begründeten Stellungnahme zu beurteilen hatte, ob die Beschwerdeführerin insbesondere über die in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG genannten Voraussetzungen verfügt.
2.3. Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, dass das negative Prüfungsergebnis für sie nicht nachvollziehbar sei, weil im Prüfungsprotokoll die handschriftlichen Ergänzungen teilweise unleserlich seien und keine Beispiele für die von der Kommission erkannten Fehler angegeben worden seien, so ist diesem Vorbringen insoweit zu folgen, als die handschriftlichen Anmerkungen des Vorsitzenden der Prüfungskommission, die gerade die von der Beschwerdeführerin vermissten Beispiele von Fehlern anführen, zum Teil schwer leserlich sind und die Prüfungskommission letztlich keine begründete Stellungnahme im eigentlichen Sinn erstellt hat, sondern das negative Ergebnis - allerdings nachvollziehbar - aus dem Prüfungsprotokoll ableitet.
2.3.1 Die Prüfungskommission hat zum nicht bestandenen Prüfungsteil 3a. „Vom-Blatt-Dolmetschen in die deutsche Sprache“ ausgeführt, dass diese sprachlich und inhaltlich teilweise unzureichend sowie stockend mit vielen Pausenlauten (18 mal „äh“) gewesen sei. Es habe vereinzelt Auslassungen, Fallfehler, Präpositionsfehler, Satzstellungsfehler und stilistische Fehler und viele Terminologiefehler gegeben. So sei „ZPO“ mit „Zivilverfahrensgesetz“ und der Begriff „fremd“ mit „kein Naheverhältnis“ übersetzt und Begriff „ordnungsgemäß geladen“ nicht richtig übersetzt worden.
Zu den von der Kommission beispielhaft angeführten Übersetzungsfehler wendet die Beschwerdeführerin ein, dass ihre Übersetzungen nicht falsch, sondern sinngemäß richtig bzw. gleichbedeutend wären. Diesem Vorbringen ist allerdings lediglich hinsichtlich der Übersetzung „Zivilverfahrensgesetz“ für „ZPO“ zu folgen. Die Übersetzung der Begriffe „fremd“ mit „kein Naheverhältnis“ und „ordnungsgemäß geladen“ mit „gemäß den Vorschriften geladen“ sind jedoch unrichtig. Dies ist, was den terminus technicus „fremd“ betrifft, offenkundig. Dass eine „gemäß den Vorschriften“ erfolgte Ladung, wie dies die Beschwerdeführern übersetzt hat, im Falle von Fehlern beim Zustellvorgang nicht gleichbedeutend mit „ordnungsgemäß geladen“ ist, erschließt sich allerdings nur bei Kenntnis des Zustellrechtes und stellt diese Übersetzung daher einen Terminologiefehler dar.
Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die von der Kommission monierte stockende Übersetzung mit 18 Pausenlauten deswegen nicht nachvollziehbar wäre, da sie beim bestandenen Prüfungsteil 3b. doch angeblich wesentlich mehr Pausenlaute (55) gemacht hätte, hingegen bei Teil 4. „Verhandlungssituation“ eine flüssige Übersetzung mit wenigen Pausenlauten konstatiert wurde, wird auf die diesbezügliche ergänzende Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission verwiesen, die für von der Beschwerdeführerin behauptete Unstimmigkeit eine plausible Erklärung abgibt. Dieser gibt nämlich an, dass bei Prüfungsteil 4. jenes Kommissionsmitglied, das bei den anderen Prüfungsteilen die Anzahl der Pausenlaute der Beschwerdeführerin notierte, als fiktiver Angeklagter verwendet wurde und daher die Pausenlaute nicht einzeln notierte. Zudem seien auch die Sequenzen der Konsekutivdolmetschung aufgrund der Unterbrechungen durch die Beschwerdeführerin kurz gewesen. Laut Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission seien die Leistungen auch im Prüfungsteil 3b. nicht gut, aber doch insgesamt doch als positiv zu werten gewesen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr noch niemals in ihrer Berufslaufbahn mangelnde Deutschkenntnisse vorgeworfen worden seien und sie Absolventin einer inländischen Universität sei, ist nicht geeignet, die von der Kommission im Prüfungsprotokoll festgehaltenen vereinzelten Fall,- Präpositions- und Satzstellungsfehler in Zweifel zu ziehen.
2.3.2. Die Prüfungskommission hat zum nicht bestandenen Prüfungsteil 4. „Dolmetschen einer Verhandlungs- oder Vernehmungssituation“ deutliche Schwächen der Beschwerdeführerin beim Konsekutivdolmetschen festgestellt, die die Kommission auf mangelnde Merkfähigkeit und insbesondere mangelnde Notizentechnik zurückführt. Im Prüfungsprotokoll ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sehr rasch bereits nach kurzer Zeit insgesamt dreimal unterbrach und es in weiterer Folge viele Auslassungen in der Übersetzung gegeben habe. In der Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission wurde zum Beschwerdeeinwand, dass in Verhandlungssituationen eine Regelung des Redeflusses durch die Dolmetscherin durchaus üblich und allenfalls sogar geboten sei, darauf hingewiesen, dass die Unterbrechungen durch die Beschwerdeführerin bereits nach ganz kurzer Zeit und wiederholt erfolgt seien.
Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie dennoch den Text wortgetreu wiedergegeben habe, ist darauf zu verweisen, dass es laut Prüfungsprotokoll extrem viele Auslassungen gegeben habe, wobei eine handschriftliche Anmerkung zu diesem Punkt nicht leserlich ist und eine lautet: „alle Taten im SA nicht gedolmetscht“. Der Vorsitzenden der Prüfungskommission hat dazu in seiner Stellungnahme angeführt, dass trotz Unterbrechungen durch die Beschwerdeführerin und der in weiterer Folge kurz gefassten Sequenzen, eine Dolmetschung des Tatvorwurfes laut Strafantrag gänzlich unterblieb, was zur Folge hatte, dass der Angeklagte am Beginn seiner Einvernahme nicht über diesen informiert war. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Besprechung des Ergebnisses der Prüfung gerade auf die Defizite im Prüfungsteil 4. hingewiesen wurde und ihr mitgeteilt worden sei, dass eine derartige Verhandlung vom vorsitzenden Richter in der Realität aufgrund unzureichender Dolmetschung abgebrochen worden wären.
2.3.3. Die Beschwerdeführerin gesteht zum Prüfungsteil 2c „Beglaubigungsklausel“ zu, eine ihr im August 2025 vom ÖGVD übermittelte „veraltete“ Beglaubigungsklausel verwendet zu haben. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch selbst angibt, dass ihr mit Mail vom September 2025 die aktuelle Beglaubigungsklausel vom ÖGVD übermittelt wurde und sie zudem bei der Prüfung am 03.11.2025 zu dieser Frage das Internet zu Rate ziehen konnte, ist ihr Vorbringen, dass die negative Beurteilung dieses Prüfungsteils begründungslos geblieben sei, nicht nachvollziehbar.
2.4. Zusammengefasst ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen eine Rechtswidrigkeit der Prüfung und der daraus gezogenen Schlüsse, wonach es ihr aufgrund der in zwei Teilbereichen nicht bestandenen Prüfung an den erforderlichen Kenntnissen im Bereich der Sachkunde mangelt, aufzuzeigen.
Zwar ist, wie bereits eingangs ausgeführt, eine schriftlich formulierte Stellungnahme der Kommission im eigentlichen Sinne unterblieben, allerdings ergibt sich das Prüfungsergebnis „nicht bestanden“ als Stellungnahme aus dem Prüfungsprotokoll, in dem die von der Kommission in der Prüfung erkannten Mängel durchaus dargestellt wurden. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Prüfung und die erstattete Stellungnahme nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Dabei hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken (vgl. VwGH 19.04.1995, 93/12/0264; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 2 zu § 11 SDG) und hegt das Bundesverwaltungsgericht an deren Vorliegen im vorliegenden Fall keinen Zweifel.Zwar ist, wie bereits eingangs ausgeführt, eine schriftlich formulierte Stellungnahme der Kommission im eigentlichen Sinne unterblieben, allerdings ergibt sich das Prüfungsergebnis „nicht bestanden“ als Stellungnahme aus dem Prüfungsprotokoll, in dem die von der Kommission in der Prüfung erkannten Mängel durchaus dargestellt wurden. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Prüfung und die erstattete Stellungnahme nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Dabei hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken vergleiche VwGH 19.04.1995, 93/12/0264; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 2 zu Paragraph 11, SDG) und hegt das Bundesverwaltungsgericht an deren Vorliegen im vorliegenden Fall keinen Zweifel.
Dass bei der Zertifizierungsprüfung selbst wesentliche Fehler unterlaufen sind, die eine Unschlüssigkeit und Unrichtigkeit der Stellungnahme indizieren, wurde in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die Beschwerde enthält diesbezüglich kein Vorbringen. Dem Beschwerdevorbringen, dass die von der Kommission pauschal protokollierten Grammatikfehler einzeln im Protokoll oder dem bekämpften Bescheid darzustellen gewesen wären, ist, da es sich um eine mündliche Prüfung handelt, nicht zu folgen. Jene Mängel bei der mündlichen Prüfung, die offenkundig dazu geführt haben, dass zwei Bereiche negativ bewertet wurden, nämlich terminologische Fehler in der deutschen Übersetzung bzw. die Mängel der Konsekutivdolmetschung in einer Verhandlungssituation wurden entgegen dem Beschwerdevorbringen im Prüfungsprotokoll, das der Beschwerdeführerin offenkundig ausgehändigt wurde, und schließlich auch im bekämpften Bescheid- für eine Nachprüfung durch das Verwaltungsgericht gerade noch ausreichend - dargestellt.
Nach dem Gesagten liegt hier sohin mit der begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende fachkundige kommissionelle Einschätzung im Sinn eines Werturteils vor, die einer Überprüfung zugänglich ist und standhält. Nachdem sich daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung im Prüfungsfeld des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG nicht bestanden hat sind die Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG hier nicht erfüllt sind.Nach dem Gesagten liegt hier sohin mit der begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende fachkundige kommissionelle Einschätzung im Sinn eines Werturteils vor, die einer Überprüfung zugänglich ist und standhält. Nachdem sich daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung im Prüfungsfeld des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG nicht bestanden hat sind die Eintragungsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG hier nicht erfüllt sind.
Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin über langjährige Erfahrung als Dolmetscherin insbesondere im verwaltungsbehördlichen und veraltungsgerichtlichen Verfahren verfüge und zudem bereits von 2010 bis 2015 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die russische Sprache eingetragen war, ins Leere. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass der von der Beschwerdeführerin dazu vorgelegte Auszug aus der Gerichtsdolmetscherliste sich auf eine namensgleiche Person mit anderem Geburtsdatum bezieht.
Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid die von ihr eingeholte begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission zu Grunde gelegt und der Beschwerdeführerin die begehrte Eintragung wegen Nichtvorliegens der in § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG genannten Voraussetzungen versagt hat. Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid die von ihr eingeholte begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission zu Grunde gelegt und der Beschwerdeführerin die begehrte Eintragung wegen Nichtvorliegens der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG genannten Voraussetzungen versagt hat.
2.5. Die belangte Behörde hat spruchgemäß Folgendes ausgesprochen „Bis zu einem neuerlichen neuerlichen Antritt ist eine Sperrfrist von sechs Monaten einzuhalten.“ und meint damit offenbar den Antritt zur mündlichen Prüfung gemäß § 4a Abs. 2 SDG. Abgesehen davon, dass dieser Spruchteil gänzlich unbegründet blieb, erscheint er mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. Dieser Spruchteil war daher, auch wenn die von der Behörde ausgesprochene „Sperrfrist“ bereits abgelaufen ist, ersatzlos zu beheben. 2.5. Die belangte Behörde hat spruchgemäß Folgendes ausgesprochen „Bis zu einem neuerlichen neuerlichen Antritt ist eine Sperrfrist von sechs Monaten einzuhalten.“ und meint damit offenbar den Antritt zur mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG. Abgesehen davon, dass dieser Spruchteil gänzlich unbegründet blieb, erscheint er mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. Dieser Spruchteil war daher, auch wenn die von der Behörde ausgesprochene „Sperrfrist“ bereits abgelaufen ist, ersatzlos zu beheben.
2.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Ein solcher Fall liegt hier bezüglich der Abweisung der Beschwerde vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetscherliste Eintragungsantrag Eintragungsvoraussetzungen negative Beurteilung Prüfungsbeurteilung Prüfungsprotokoll Sachkunde Zertifizierungskommission Zertifizierungsprüfung ZertifizierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W136.2331384.1.00Im RIS seit
21.10.2026Zuletzt aktualisiert am
21.10.2026