Entscheidungsdatum
05.10.2026Norm
AVG §6Spruch
,
W128 2340040-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bildungsdirektion Oberösterreich betreffend den am 11.11.2025 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Information über die Amtszertifikatsseriennummer der Bildungsdirektion für Oberösterreich, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bildungsdirektion Oberösterreich betreffend den am 11.11.2025 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Information über die Amtszertifikatsseriennummer der Bildungsdirektion für Oberösterreich, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG und § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1. VwGVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen und gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet.Die Beschwerde wird gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG und Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen und gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 11.11.2025 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde), Information darüber zu erhalten, ob die von ihr näher bezeichnete Zertifikatsseriennummer „515979292977“ (hex: „78:22:c3:31:31:19“) eine Amtszertifikatsseriennummer der Bildungsdirektion für Oberösterreich mit den Eigenschaften gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG darstelle oder ob es sich dabei um keine Amtszertifikatsseriennummer der Bildungsdirektion für Oberösterreich mit den Eigenschaften gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG handle. Für den Fall der Verweigerung der Information beantragte sie die zeitnahe Erlassung eines Bescheides.1. Mit E-Mail vom 11.11.2025 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde), Information darüber zu erhalten, ob die von ihr näher bezeichnete Zertifikatsseriennummer „515979292977“ (hex: „78:22:c3:31:31:19“) eine Amtszertifikatsseriennummer der Bildungsdirektion für Oberösterreich mit den Eigenschaften gemäß Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG darstelle oder ob es sich dabei um keine Amtszertifikatsseriennummer der Bildungsdirektion für Oberösterreich mit den Eigenschaften gemäß Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG handle. Für den Fall der Verweigerung der Information beantragte sie die zeitnahe Erlassung eines Bescheides.
2. Mit Schreiben vom 13.11.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihr die begehrte Information nicht vorliege, da sie kein Verzeichnis über Zertifikatsseriennummern führe und auch keine technische oder rechtliche Prüfung solcher Zertifikate vornehme. Da die Anfrage somit weder vom Anwendungsbereich der §§ 1 bis 3 IFG umfasst noch die belangte Behörde die sachlich zuständige Stelle sei, bestehe auch keine Bescheidpflicht gemäß § 11 IFG. Hinsichtlich der begehrten Informationen verwies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin an die A-Trust GmbH.2. Mit Schreiben vom 13.11.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihr die begehrte Information nicht vorliege, da sie kein Verzeichnis über Zertifikatsseriennummern führe und auch keine technische oder rechtliche Prüfung solcher Zertifikate vornehme. Da die Anfrage somit weder vom Anwendungsbereich der Paragraphen eins bis 3 IFG umfasst noch die belangte Behörde die sachlich zuständige Stelle sei, bestehe auch keine Bescheidpflicht gemäß Paragraph 11, IFG. Hinsichtlich der begehrten Informationen verwies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin an die A-Trust GmbH.
3. Daraufhin antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.11.2025 und gab an, dass sie hinsichtlich des beigelegten Entlassungsschreibens der belangten Behörde vom 22.12.2023 die Information begehre, ob dieses mit einer gültigen Amtszertifikatsseriennummer der belangten Behörde signiert worden sei, sowie gegebenenfalls die Bekanntgabe der Amtszertifikatsseriennummer und der Behördenbezeichnung. Für den Fall, dass das genannte Entlassungsschreiben nicht mit einer gültigen Amtszertifikatsseriennummer der belangten Behörde signiert worden sei, begehrte sie die Bekanntgabe des für die Signatur verwendeten Zertifikats und der Zertifikatsseriennummer sowie, sofern bekannt, der Bezeichnung der Signatur. Zudem ersuchte sie unter Bezugnahme auf das Schreiben der belangten Behörde vom 13.11.2025 um Erlassung eines Bescheides über die Verweigerung der Information. In weiterer Folge beantragte die Beschwerdeführerin am 07.01.2026 die bescheidmäßige Erledigung.
4. Mit E-Mail vom 03.02.2026 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf deren E-Mail vom 07.01.2026 sowie die darin angeführten Beilagen mit, dass die Bildungsdirektion für Oberösterreich betreffend e-GovG und die von der Beschwerdeführerin erwartete Amtszertifikatsseriennummer unzuständige Behörde betreffend Bescheidausstellung sei.
5. In weiterer Folge führte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 04.02.2026 aus, dass gemäß § 11 Abs. 1 IFG binnen 2 Monaten ein Bescheid zu erlassen sei, wenn der Zugang zu einer Information nicht gewährt werde. Ergänzend hielt sie fest, dass ihr Begehren auf Bescheiderlassung am 07.01.2026 bei der belangten Behörde eingegangen sei.5. In weiterer Folge führte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 04.02.2026 aus, dass gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG binnen 2 Monaten ein Bescheid zu erlassen sei, wenn der Zugang zu einer Information nicht gewährt werde. Ergänzend hielt sie fest, dass ihr Begehren auf Bescheiderlassung am 07.01.2026 bei der belangten Behörde eingegangen sei.
6. Unter Bezugnahme auf die vorangegangene Korrespondenz wies die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.03.2026 erneut darauf hin, dass sie betreffend das E-GovG und die von der Beschwerdeführerin erwartete Amtszertifikatsseriennummer unzuständig sei.
7. Mit Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangte Behörde vom 20.03.2026 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass seit der Bescheid-Anforderung mehr als zwei Monate vergangen seien und sie daher Säumnisbeschwerde wegen Verweigerung der Bescheid-Fertigung zur Verweigerung der Information und Übersendung durch die Bildungsdirektion Oberösterreich einbringen müsse. Sie ersuchte um zeitnahe Übermittlung der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung in der Sache sowie um zeitnahe Abstellung der Missstände in der Bildungsdirektion Oberösterreich.
8. Einlangend mit 30.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin war vom 14.04.2016 bis 22.12.2023 als Landesvertragslehrerin beim Land Oberösterreich beschäftigt. Am 22.12.2023 wurde ihr Vertragsverhältnis durch Entlassung mit sofortiger Wirkung beendet.
Mit E-Mail vom 11.11.2025 beantragte sie bei der belangten Behörde die Erteilung der Information, ob die von ihr näher bezeichnete Zertifikatsseriennummer „515979292977“ (hex: „78:22:c3:31:31:19“) eine Amtszertifikatsseriennummer der Bildungsdirektion für Oberösterreich mit den Eigenschaften gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG darstellt oder nicht. Für den Fall der Verweigerung der Information beantragte sie die Erlassung eines Bescheides. Mit E-Mail vom 11.11.2025 beantragte sie bei der belangten Behörde die Erteilung der Information, ob die von ihr näher bezeichnete Zertifikatsseriennummer „515979292977“ (hex: „78:22:c3:31:31:19“) eine Amtszertifikatsseriennummer der Bildungsdirektion für Oberösterreich mit den Eigenschaften gemäß Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG darstellt oder nicht. Für den Fall der Verweigerung der Information beantragte sie die Erlassung eines Bescheides.
1.2. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.11.2025 mit, dass ihr die begehrte Information nicht vorliegt.
1.3. Mit E-Mail vom 25.11.2025 konkretisierte sie ihr Informationsbegehren dahingehend, dass sie hinsichtlich des ihr übermittelten Entlassungsschreibens der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 22.12.2023 die Information begehrte, ob dieses mit einer gültigen Amtszertifikatsseriennummer der Bildungsdirektion für Oberösterreich signiert worden war. Für den Fall, dass keine gültige Amtszertifikatsseriennummer verwendet worden war, begehrte sie die Bekanntgabe des zur Signatur verwendeten Zertifikats und der Zertifikatsseriennummer.
1.4. Die Beschwerdeführerin begehrte in weiterer Folge wiederholt die bescheidmäßige Erledigung ihres Informationsbegehrens mit E-Mail vom 07.01.2026 und zuletzt mit E-Mail vom 04.02.2026.
1.5. Die belangte Behörde vertrat mit Schreiben vom 04.02.2026 sowie vom 18.03.2026 die Auffassung, hinsichtlich der begehrten Information unzuständig und nicht zur Bescheiderlassung verpflichtet zu sein.
1.6. Am 20.03.2026 erhob die Beschwerdeführerin wegen Nichterlassung eines Bescheides Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
1.7. Bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde hatte die belangte Behörde über das Begehren der Beschwerdeführerin keinen Bescheid erlassen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung und Weiterleitung der Beschwerde
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß Art. 14 Abs. 2 erster Satz B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit im Abs. 4 lit. a nicht anderes bestimmt ist.Gemäß Artikel 14, Absatz 2, erster Satz B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit im Absatz 4, Litera a, nicht anderes bestimmt ist.
Art. 113 Abs. 2 und 3 B-VG lautet:Artikel 113, Absatz 2 und 3 B-VG lautet:
„(2) Abweichend von Abs. 1 tritt in den Angelegenheiten der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. a und b sowie Abs. 4 lit. a nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben (Art. 101 Abs. 1) an die Stelle des Bundesministers.„(2) Abweichend von Absatz eins, tritt in den Angelegenheiten der Vollziehung gemäß Artikel 14, Absatz 2,, Absatz 3, Litera a und b sowie Absatz 4, Litera a, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben (Artikel 101, Absatz eins,) an die Stelle des Bundesministers.
(3) Für jedes Land wird eine als Bildungsdirektion zu bezeichnende gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes eingerichtet.“
Gemäß 131 Abs. 1 B-VG, erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß 131 Absatz eins, B-VG, erkennen, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG erkennt, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025, ist Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025,, ist Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
§ 11 Abs. 1 und 2 IFG lautet:Paragraph 11, Absatz eins und 2 IFG lautet:
„(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.“(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.“
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
3.2.2. Die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde bestimmt sich danach, die Entscheidung welcher Verwaltungsbehörde nach den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. § 9 Abs. 5 VwGVG) begehrt wurde, also die Säumnis welcher Verwaltungsbehörde (in welchem Vollzugsbereich bzw. Vollzugstyp) geltend gemacht wird, und nicht danach, welche Verwaltungsbehörde (in welchem Vollzugsbereich bzw. Vollzugstyp) die behauptetermaßen unterbliebene Entscheidung richtigerweise zu treffen gehabt hätte (siehe VwGH vom 31.01.2024, Ko 2023/03/0004).3.2.2. Die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde bestimmt sich danach, die Entscheidung welcher Verwaltungsbehörde nach den Angaben des Beschwerdeführers vergleiche Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG) begehrt wurde, also die Säumnis welcher Verwaltungsbehörde (in welchem Vollzugsbereich bzw. Vollzugstyp) geltend gemacht wird, und nicht danach, welche Verwaltungsbehörde (in welchem Vollzugsbereich bzw. Vollzugstyp) die behauptetermaßen unterbliebene Entscheidung richtigerweise zu treffen gehabt hätte (siehe VwGH vom 31.01.2024, Ko 2023/03/0004).
3.2.3. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Bildungsdirektion für Oberösterreich in einem Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz geltend. § 11 IFG enthält für solche Verfahren keine besondere Zuweisung an das Bundesverwaltungsgericht. Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich daher nach der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung. Nach Art. 22a Abs. 4 Z 2 B-VG sind die näheren Regelungen der Informationsfreiheit in der Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist. Die Zuordnung eines Informationsbegehrens folgt somit der Angelegenheit, auf die sich die begehrte Information bezieht. Dass der Informationszugang durch ein Bundesgesetz geregelt wird, begründet für sich keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.3.2.3. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Bildungsdirektion für Oberösterreich in einem Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz geltend. Paragraph 11, IFG enthält für solche Verfahren keine besondere Zuweisung an das Bundesverwaltungsgericht. Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich daher nach der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung. Nach Artikel 22 a, Absatz 4, Ziffer 2, B-VG sind die näheren Regelungen der Informationsfreiheit in der Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist. Die Zuordnung eines Informationsbegehrens folgt somit der Angelegenheit, auf die sich die begehrte Information bezieht. Dass der Informationszugang durch ein Bundesgesetz geregelt wird, begründet für sich keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
§ 1 Abs. 2 Z 2 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz ordnet Landesvertragslehrpersonen einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich zu; nach § 6 dieses Gesetzes obliegt der Bildungsdirektion die Durchführung jener dienstrechtlichen Maßnahmen, die nicht anderen Behörden vorbehalten sind.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz ordnet Landesvertragslehrpersonen einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich zu; nach Paragraph 6, dieses Gesetzes obliegt der Bildungsdirektion die Durchführung jener dienstrechtlichen Maßnahmen, die nicht anderen Behörden vorbehalten sind.
Das gegenständliche Informationsbegehren bezieht sich ausdrücklich auf das der Beschwerdeführerin übermittelte Entlassungsschreiben. Sowohl die Frage, ob dieses Schreiben mit einer gültigen Amtszertifikatsseriennummer der Bildungsdirektion für Oberösterreich signiert wurde, als auch das Begehren auf Bekanntgabe des verwendeten Zertifikats, seiner Seriennummer und der zugehörigen Behördenbezeichnung betreffen die elektronische Fertigung dieses konkreten Schreibens. Damit wird Information über einen bestimmten Vorgang im Zusammenhang mit der Beendigung des Landesvertragslehrerdienstverhältnisses begehrt.
Da die behauptete Säumnis der Bildungsdirektion somit deren Tätigkeit im Bereich der Landesvollziehung betrifft, fällt die Entscheidung über die Säumnisbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich.Da die behauptete Säumnis der Bildungsdirektion somit deren Tätigkeit im Bereich der Landesvollziehung betrifft, fällt die Entscheidung über die Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich.
Mit dieser Zurückweisung wird das Beschwerdeverfahren nicht abschließend erledigt. Die Säumnisbeschwerde ist daher samt den zugehörigen Akten gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur weiteren Behandlung zu übermittelnMit dieser Zurückweisung wird das Beschwerdeverfahren nicht abschließend erledigt. Die Säumnisbeschwerde ist daher samt den zugehörigen Akten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur weiteren Behandlung zu übermitteln
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt sich die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde danach, welcher Verwaltungsbehörde in welchem Vollzugsbereich die Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die betreffende Verwaltungsbehörde tatsächlich zur Erlassung der begehrten Entscheidung verpflichtet war (VwGH 31.01.2024, Ko 2023/03/0004, Rn. 36–38). Von diesen Grundsätzen weicht die vorliegende Entscheidung nicht ab.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.
Schlagworte
Amtssignatur Informationsbegehren Informationsfreiheit Landesverwaltungsgericht Säumnisbeschwerde Unzuständigkeit BVwG Weiterleitung Zurückweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W128.2340040.1.00Im RIS seit
21.10.2026Zuletzt aktualisiert am
21.10.2026