TE Bvwg Beschluss 2026/10/9 W167 2320394-1

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Veröffentlicht am 09.10.2026
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Entscheidungsdatum

09.10.2026

Norm

AuslBG §12a
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch


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W167 2320394-1/17E

W167 2320395-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über den Antrag des Arbeitsmarktservice XXXX (belangte Behörde), der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über den Antrag des Arbeitsmarktservice römisch 40 (belangte Behörde), der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

Begründung:

1. Feststellungen:

Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht in Abänderung des Bescheides der belangten Behörde ausgesprochen, dass die belangte Behörde der nach dem NAG zuständigen Behörde unverzüglich gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zu bestätigen hat, dass die Voraussetzungen für die Zulassung von BF1 als Fachkraft gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG für die Tätigkeit bei BF2 erfüllt sind. Die Revision wurde für zulässig erklärt.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht in Abänderung des Bescheides der belangten Behörde ausgesprochen, dass die belangte Behörde der nach dem NAG zuständigen Behörde unverzüglich gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zu bestätigen hat, dass die Voraussetzungen für die Zulassung von BF1 als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG für die Tätigkeit bei BF2 erfüllt sind. Die Revision wurde für zulässig erklärt.

Mit der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision der belangten Behörde ist der Antrag verbunden, dieser gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Mit der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision der belangten Behörde ist der Antrag verbunden, dieser gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die belangte Behörde begründet ihren Antrag zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass ein Interesse an der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen des § 12a AuslBG bestehe; dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung nicht entgegen stehen und durch den Aufschub lediglich der bestehende Zustand bis zur Entscheidung des VwGH gewahrt werde; dass ohne aufschiebende Wirkung aufgrund der Bestätigung der belangten Behörde seitens der Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte zu erteilen wäre und nach zwei Jahren gegebenenfalls eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, weshalb die Zulassung damit über die beantragte Beschäftigung hinauswirken würde und ein Erfolg der Revision diese Folgen nicht mehr beseitigen könnte, die Bestätigung wäre mit der Erteilung des Aufenthaltstitels konsumiert und das öffentliche Interesse an einer auf qualifizierte Fachkräfte beschränkten, kriteriengeleiteten Zulassung zum Arbeitsmarkt wäre damit endgültig beeinträchtigt. Demgegenüber sei der Nachteil für die beteiligten Parteien gering (es bestehe weiterhin rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, aber noch keine Beschäftigungsmöglichkeit beim beantragten Arbeitgeber für die Dauer des Verfahrens), dieser sei bloß vorübergehend und wäre bei einem Obsiegen der beteiligten Parteien vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Weiteres zu beheben. Die belangte Behörde begründet ihren Antrag zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass ein Interesse an der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 12 a, AuslBG bestehe; dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung nicht entgegen stehen und durch den Aufschub lediglich der bestehende Zustand bis zur Entscheidung des VwGH gewahrt werde; dass ohne aufschiebende Wirkung aufgrund der Bestätigung der belangten Behörde seitens der Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte zu erteilen wäre und nach zwei Jahren gegebenenfalls eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, weshalb die Zulassung damit über die beantragte Beschäftigung hinauswirken würde und ein Erfolg der Revision diese Folgen nicht mehr beseitigen könnte, die Bestätigung wäre mit der Erteilung des Aufenthaltstitels konsumiert und das öffentliche Interesse an einer auf qualifizierte Fachkräfte beschränkten, kriteriengeleiteten Zulassung zum Arbeitsmarkt wäre damit endgültig beeinträchtigt. Demgegenüber sei der Nachteil für die beteiligten Parteien gering (es bestehe weiterhin rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, aber noch keine Beschäftigungsmöglichkeit beim beantragten Arbeitgeber für die Dauer des Verfahrens), dieser sei bloß vorübergehend und wäre bei einem Obsiegen der beteiligten Parteien vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Weiteres zu beheben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGG) lauten auszugsweise:

Aufschiebende Wirkung

§ 30. (1) […]Paragraph 30, (1) […]

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

(3) bis (5) […]

Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30a. (1) bis (2) […]Paragraph 30 a, (1) bis (2) […]

(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

(4) bis (10) […]

3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Die antragstellende belangte Behörde zeigt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus folgenden Gründen nicht auf:

Die Auffassung der belangten Behörde, dass die mit dem angefochtenen Erkenntnis verfügte Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 20d AuslBG eine Wirkung habe, die in weiterer Folge aus dem Rechtsbestand nicht mehr eliminiert werden könne, weil sie ein konstitutives Element der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot-Karte" darstelle, trifft nicht zu. Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hätte nämlich zur Folge, dass gemäß § 42 Abs. 3 VwGG allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des vom VwGH aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, also auch einer allenfalls ausgestellten “Rot-Weiß-Rot–Karte”, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen würde. (vgl. VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035, betreffend § 12b Z 1 AuslBG)Die Auffassung der belangten Behörde, dass die mit dem angefochtenen Erkenntnis verfügte Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 20 d, AuslBG eine Wirkung habe, die in weiterer Folge aus dem Rechtsbestand nicht mehr eliminiert werden könne, weil sie ein konstitutives Element der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot-Karte" darstelle, trifft nicht zu. Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hätte nämlich zur Folge, dass gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des vom VwGH aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, also auch einer allenfalls ausgestellten “Rot-Weiß-Rot–Karte”, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen würde. vergleiche VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035, betreffend Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG)

Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein Interesse der im Revisionsverfahren Mitbeteiligten am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich jedoch angesichts des im Antrag zum Ausdruck gebrachten Interesses an der Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte und an der Aufnahme der angestrebten Beschäftigung nicht verneinen. Im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ist nicht zu ersehen, inwiefern dieses Interesse geringer als das von der Revisionswerberin geltend gemachte öffentliche Interesse, dass vor der Entscheidung des VwGH keinen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht werde, zu werten wäre. (vgl. VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035)Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein Interesse der im Revisionsverfahren Mitbeteiligten am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich jedoch angesichts des im Antrag zum Ausdruck gebrachten Interesses an der Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte und an der Aufnahme der angestrebten Beschäftigung nicht verneinen. Im Rahmen der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ist nicht zu ersehen, inwiefern dieses Interesse geringer als das von der Revisionswerberin geltend gemachte öffentliche Interesse, dass vor der Entscheidung des VwGH keinen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht werde, zu werten wäre. vergleiche VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035)

Aufgrund dieser Interessensabwägung war daher dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Aufgrund dieser Interessensabwägung war daher dem Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Interessenabwägung ordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W167.2320394.1.01

Im RIS seit

21.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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