TE Bvwg Erkenntnis 2026/10/16 W624 2350534-5

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Veröffentlicht am 16.10.2026
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Entscheidungsdatum

16.10.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §40a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 40a heute
  2. BFA-VG § 40a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W624 2350534-5/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Verena SCHATZ, LL.B. (WU) über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. BANGLADESCH, gegen die Anhaltung im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat seit 09.10.2026 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Verena SCHATZ, LL.B. (WU) über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BANGLADESCH, gegen die Anhaltung im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat seit 09.10.2026 den Beschluss:

A)

I.       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.     Der Eventualantrag, die Beschwerde als Beschwerde gemäß § 22a Abs 1 iVm § 40a Abs 1 BFA-VG zu behandeln, die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung nicht vorliegen, wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Eventualantrag, die Beschwerde als Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40 a, Absatz eins, BFA-VG zu behandeln, die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung nicht vorliegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

und erkennt zu Recht

B)       Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.B) Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), der nicht über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt, kam am 02.09.2026 am Flughafen Wien-Schwechat an und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch BFA) ordnete mit Bescheid vom 29.09.2026, GZ.: XXXX , den Aufenthalt im Sondertransit an und verweigerte die Einreise sowie eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch BFA) ordnete mit Bescheid vom 29.09.2026, GZ.: römisch 40 , den Aufenthalt im Sondertransit an und verweigerte die Einreise sowie eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 30.09.2026 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.09.2026, GZ.: XXXX .Mit Schreiben vom 30.09.2026 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.09.2026, GZ.: römisch 40 .

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026, Zl. XXXX , eingelangt beim BVwG am 09.10.2026 um 10 Uhr 16 wurde der Bescheid des BFA vom 29.09.2026, GZ: XXXX , betreffend die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat gemäß Art 54 Abs 1 VerfVO iVm § 32 AsyIG idgF, von Amts wegen abgeändert, sodass dieser wie folgt zu lauten hat:Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026, Zl. römisch 40 , eingelangt beim BVwG am 09.10.2026 um 10 Uhr 16 wurde der Bescheid des BFA vom 29.09.2026, GZ: römisch 40 , betreffend die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsyIG idgF, von Amts wegen abgeändert, sodass dieser wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 77 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 40a Absatz 3 BFAVerfahrensgesetz (BFA-VG) iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines VerwaItungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird über Sie das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze angeordnet.„Gemäß Paragraph 77, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit Paragraph 40 a, Absatz 3 BFAVerfahrensgesetz (BFA-VG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines VerwaItungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird über Sie das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze angeordnet.

Sie haben im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat Unterkunft zu nehmen.“Sie haben im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat Unterkunft zu nehmen.“

In der Stellungnahme des BF vom 09.10.2026 im Verfahren des BVwG zur GZ W242 2351951-1 führte der BF aus, dass sollte das BVwG die Abänderung für wirksam erachten, die Beschwerde als gegen den Bescheid in der Fassung des Mandatsbescheides gerichtet zu behandeln ist. Der BF führte begründet aus, warum er den Mandatsbescheid für rechtswidrig erachte. Um die Frist zu wahren werde auch eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erhoben.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2026, GZ W242 2351951-1/10E wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2026, Zl. XXXX stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Es wurde zudem ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) aus der Anhaltung zu entlassen ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2026, GZ W242 2351951-1/10E wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2026, Zl. römisch 40 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Es wurde zudem ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Artikel 6, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) aus der Anhaltung zu entlassen ist.

Über den Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026, Zl. XXXX wurde bisher nicht abgesprochen. Über den Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026, Zl. römisch 40 wurde bisher nicht abgesprochen.

Mit Schreiben vom 13.10.2026 erhob der BF eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 7 Abs 4 VwGVG und beantragte feststellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit XXXX , seit Erlassung des Erkenntnisses W242 2351951-1/10E am 09.10.2026, einschließlich der Verweigerung des Verlassens am 12.10.2026, rechtswidrig war und ist, in eventu beantragte der BF die Beschwerde als Beschwerde gemäß § 22a Abs 1 iVm § 40a Abs 1 BFA-VG zu behandeln, die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 13.10.2026 erhob der BF eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG und beantragte feststellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit römisch 40 , seit Erlassung des Erkenntnisses W242 2351951-1/10E am 09.10.2026, einschließlich der Verweigerung des Verlassens am 12.10.2026, rechtswidrig war und ist, in eventu beantragte der BF die Beschwerde als Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40 a, Absatz eins, BFA-VG zu behandeln, die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung nicht vorliegen.

Das BFA erstatte am 14.10.2026 eine Stellungnahme. Diese Stellungnahme wurde dem BF mit der Möglichkeit darauf zu replizieren übermittelt.

Der BF erstatte am 15.10.2026 eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, der nicht über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt, kam am 02.09.2026, am Flughafen Wien-Schwechat an und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das BFA ordnete mit Bescheid vom 29.09.2026, GZ.: XXXX , den Aufenthalt im Sondertransit nach Art 54 Abs 1 VerfVO iVm § 32 AsyIG an und verweigerte die Einreise sowie eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Das BFA ordnete mit Bescheid vom 29.09.2026, GZ.: römisch 40 , den Aufenthalt im Sondertransit nach Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsyIG an und verweigerte die Einreise sowie eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026, Zl. XXXX , unterfertigt um 8 Uhr 17, eingelangt beim BVwG am 09.10.2026 um 10 Uhr 02, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2026, GZ: XXXX , betreffend die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat gemäß Art 54 Abs 1 VerfVO iVm § 32 AsyIG idgF, von Amts wegen abgeändert, sodass dieser wie folgt zu lauten hat:Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026, Zl. römisch 40 , unterfertigt um 8 Uhr 17, eingelangt beim BVwG am 09.10.2026 um 10 Uhr 02, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2026, GZ: römisch 40 , betreffend die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsyIG idgF, von Amts wegen abgeändert, sodass dieser wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 77 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 40a Absatz 3 BFAVerfahrensgesetz (BFA-VG) iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines VerwaItungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird über Sie das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze angeordnet.„Gemäß Paragraph 77, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit Paragraph 40 a, Absatz 3 BFAVerfahrensgesetz (BFA-VG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines VerwaItungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird über Sie das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze angeordnet.

Sie haben im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat Unterkunft zu nehmen.“Sie haben im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat Unterkunft zu nehmen.“

Der Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026, Zl. XXXX wurde sowohl dem BF, als auch seinem Rechtsvertreter zugestellt. Der Rechtsanwalt berief sich in der Stellungnahme bzw Beschwerde vom 09.10.2026 gegen den Mandatsbescheid vom 09.10.2026 im Verfahren vor dem BVwG zur GZ W242 2351951-1 auf die ihm erteilte Vollmacht. Der Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026, Zl. römisch 40 wurde sowohl dem BF, als auch seinem Rechtsvertreter zugestellt. Der Rechtsanwalt berief sich in der Stellungnahme bzw Beschwerde vom 09.10.2026 gegen den Mandatsbescheid vom 09.10.2026 im Verfahren vor dem BVwG zur GZ W242 2351951-1 auf die ihm erteilte Vollmacht.

Der Bescheid des BFA vom 29.09.2026 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2026, GZ W242 2351951-1/10E, unterfertigt am 09.10.2026 um 14 Uhr 34, behoben. Es wurde zudem ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) aus der Anhaltung zu entlassen ist.Der Bescheid des BFA vom 29.09.2026 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2026, GZ W242 2351951-1/10E, unterfertigt am 09.10.2026 um 14 Uhr 34, behoben. Es wurde zudem ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Artikel 6, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) aus der Anhaltung zu entlassen ist.

Über den Mandatsbescheid vom 09.10.2026 wurde bisher noch nicht abgesprochen.

Der BF wird seit der Zustellung des Mandatsbescheides vom 09.10.2026, Zl. XXXX , welcher um 8 Uhr 17 vom BFA unterfertigt wurde, an den BF nicht mehr aufgrund der Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich gemäß Art 54 Abs 1 VerfVO iVm § 32 AsyIG im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat, XXXX angehalten. Der BF wird seit der Zustellung des Mandatsbescheides vom 09.10.2026, Zl. römisch 40 , welcher um 8 Uhr 17 vom BFA unterfertigt wurde, an den BF nicht mehr aufgrund der Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsyIG im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat, römisch 40 angehalten.

Der BF befindet sich seit 09.10.2026, seit der Zustellung des Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026, Zl. XXXX an den BF, im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, aufgrund der Anordnung eines gelinderen Mittel durch das BFA mit oben angeführten Mandatsbescheid vom 09.10.2026, dort Unterkunft zu nehmen. Der BF befindet sich seit 09.10.2026, seit der Zustellung des Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026, Zl. römisch 40 an den BF, im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, aufgrund der Anordnung eines gelinderen Mittel durch das BFA mit oben angeführten Mandatsbescheid vom 09.10.2026, dort Unterkunft zu nehmen.

Das Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2026, GZ W242 2351951-1/10E wurde zeitlich nach dem Mandatsbescheid vom 09.10.2026, Zl. XXXX erlassen. Das Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2026, GZ W242 2351951-1/10E wurde zeitlich nach dem Mandatsbescheid vom 09.10.2026, Zl. römisch 40 erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA, dem Gerichtsakt zur GZ W242 2351951-1 und dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere der Beschwerde und der Stellungnahmen des BFA und des BF. Die oben getroffenen Feststellungen sind den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen und wurden von keiner Partei bestritten.

Aufgrund der Tatsache, dass der BF durch seinen Rechtsvertreter im Verfahren des BVwG zu GZ W242 2351951-1 am selben Tag der Erlassung des Mandatsbescheides des BFA vom 09.10.2026, Zl. XXXX eine Stellungnahme bzw Beschwerde dazu einbrachte und sich dabei auf die ihm erteilte Vollmacht berief, sind weder Zweifel an der rechtmäßigen Zustellung des Mandatsbescheides vom 09.10.2026 an den Rechtsvertreter des BF, bzw. an den BF (Vorliegen einer unterschriebenen Übernahmsbestätigung vom 09.10.2026), noch an der Vollmachtserteilung des BF an seinen Rechtsvertreter aufgekommen. Der BF hat weder die Rechtmäßigkeit der Zustellung, noch das Vorliegen eine Vollmacht an den Rechtsanwalt bestritten. Aufgrund der Tatsache, dass der BF durch seinen Rechtsvertreter im Verfahren des BVwG zu GZ W242 2351951-1 am selben Tag der Erlassung des Mandatsbescheides des BFA vom 09.10.2026, Zl. römisch 40 eine Stellungnahme bzw Beschwerde dazu einbrachte und sich dabei auf die ihm erteilte Vollmacht berief, sind weder Zweifel an der rechtmäßigen Zustellung des Mandatsbescheides vom 09.10.2026 an den Rechtsvertreter des BF, bzw. an den BF (Vorliegen einer unterschriebenen Übernahmsbestätigung vom 09.10.2026), noch an der Vollmachtserteilung des BF an seinen Rechtsvertreter aufgekommen. Der BF hat weder die Rechtmäßigkeit der Zustellung, noch das Vorliegen eine Vollmacht an den Rechtsanwalt bestritten.

Dass das Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2026, GZ W242 2351951-1/10E zeitlich nach dem Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026, Zl. XXXX erlassen wurde ergibt sich daraus, dass der Mandatsbescheid vom 09.10.2026, Zl. XXXX bereits am 09.10.2026 vom BFA um 10 Uhr 02 im Verfahren W242 2351951-1 vorgelegt wurde und das Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2026, GZ W242 2351951-1/10E erst um 14 Uhr 34 unterfertigt wurde. Dass das Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2026, GZ W242 2351951-1/10E zeitlich nach dem Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026, Zl. römisch 40 erlassen wurde ergibt sich daraus, dass der Mandatsbescheid vom 09.10.2026, Zl. römisch 40 bereits am 09.10.2026 vom BFA um 10 Uhr 02 im Verfahren W242 2351951-1 vorgelegt wurde und das Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2026, GZ W242 2351951-1/10E erst um 14 Uhr 34 unterfertigt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A I.) Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde gegen die Anhaltung im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat seit 09.10.2026:Zu A römisch eins.) Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde gegen die Anhaltung im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat seit 09.10.2026:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 leg. cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, leg. cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG richtet sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat seit 09.10.2026. Der BF befindet sich seit 09.10.2026, zumindest seit Zustellung des Mandatsbescheid vom 09.10.2026, welcher um 08 Uhr 17 vom BFA unterfertigt wurde, Zl. XXXX an den BF bzw. seinen Rechtsvertreter, im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat, aufgrund der Anordnung eines gelinderen Mittels zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat Unterkunft zu nehmen. Über diesen Bescheid wurde bisher nicht – auch nicht mit Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2026, GZ W242 2351951-1/10E – negativ abgesprochen. Der Mandatsbescheid vom 09.10.2026 steht daher nach wie vor in Rechtsbestand. Der BF wurde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG am 09.10.2026 um 14 Uhr 34, aufgrund des Abänderungsbescheides, schon nicht mehr aufgrund der Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich gemäß Art 54 Abs 1 VerfVO iVm § 32 AsyIG im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat angehalten und konnte daher auch nicht aus dieser Anhaltung entlassen werden. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG richtet sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat seit 09.10.2026. Der BF befindet sich seit 09.10.2026, zumindest seit Zustellung des Mandatsbescheid vom 09.10.2026, welcher um 08 Uhr 17 vom BFA unterfertigt wurde, Zl. römisch 40 an den BF bzw. seinen Rechtsvertreter, im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat, aufgrund der Anordnung eines gelinderen Mittels zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat Unterkunft zu nehmen. Über diesen Bescheid wurde bisher nicht – auch nicht mit Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2026, GZ W242 2351951-1/10E – negativ abgesprochen. Der Mandatsbescheid vom 09.10.2026 steht daher nach wie vor in Rechtsbestand. Der BF wurde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG am 09.10.2026 um 14 Uhr 34, aufgrund des Abänderungsbescheides, schon nicht mehr aufgrund der Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsyIG im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat angehalten und konnte daher auch nicht aus dieser Anhaltung entlassen werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Mit dieser Beschwerde sollten aber keine Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die bereits vorgenommenen damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. Eine allfällige Rechtswidrigkeit des Bescheids kann nur im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. zB VwGH 04.06.2025, Ra 2024/12/0027; 20.10.2020, Ra 2019/16/0107; 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Mit dieser Beschwerde sollten aber keine Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die bereits vorgenommenen damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. Eine allfällige Rechtswidrigkeit des Bescheids kann nur im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden vergleiche zB VwGH 04.06.2025, Ra 2024/12/0027; 20.10.2020, Ra 2019/16/0107; 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, mwN).

Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass sich die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Anhaltung im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat seit 09.10.2026 als unzulässig erweist. Der BF befindet sich seit 09.10.2026 im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat, aufgrund der Anordnung des gelinderen Mittels mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026, im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat Unterkunft zu nehmen. Dem Beschwerdeführer steht daher gegen diesen Mandatsbescheid – worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde – das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 offen. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass sich die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Anhaltung im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat seit 09.10.2026 als unzulässig erweist. Der BF befindet sich seit 09.10.2026 im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat, aufgrund der Anordnung des gelinderen Mittels mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026, im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat Unterkunft zu nehmen. Dem Beschwerdeführer steht daher gegen diesen Mandatsbescheid – worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde – das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, offen.

In einer Gesamtbetrachtung steht dem Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 09.10.2026 – ein hinreichend effektiver Rechtsschutz zur Verfügung, um den Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat seit 09.10.2026 zu bekämpfen.

Über die rechtliche Existenz des Mandatsbescheides bzw. die behauptete Mangelhaftigkeit und die Zulässigkeit der Anordnung des gelinderen Mittels im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat Unterkunft zu nehmen und somit über die Zulässigkeit der Anhaltung seit 09.10.2026 ist in dem Verfahren über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid abzusprechen.

Die Maßnahmenbeschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (zur Zurückweisung einer erst nach Erlassung eines Bescheides erhobenen Maßnahmenbeschwerde vgl. VwGH 06.08.2018, Ra 2018/17/0100).Die Maßnahmenbeschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (zur Zurückweisung einer erst nach Erlassung eines Bescheides erhobenen Maßnahmenbeschwerde vergleiche VwGH 06.08.2018, Ra 2018/17/0100).

Zu A II.) Zurückweisung des Eventualantrages die Beschwerde als Beschwerde gemäß § 22a Abs 1 iVm § 40a Abs 1 BFA-VG zu behandelnZu A römisch zwei.) Zurückweisung des Eventualantrages die Beschwerde als Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40 a, Absatz eins, BFA-VG zu behandeln

Gemäß § 40a Abs 3 BFA-VG ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 tritt.Gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, BFA-VG ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Absatz eins, durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. Paragraph 77, FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Absatz eins, tritt.

Gemäß § 77 Abs 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs 2 AVG kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Der BF beantragt in eventu die Beschwerde als Beschwerde gemäß § 22a Abs 1 iVm § 40a Abs 1 BFA-VG zu behandeln, die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG feststellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung nicht vorliegen. Dabei übersieht der BF jedoch, dass er nicht nach § 40a Abs 1 BFA-VG angehalten wird, sondern ihm gegenüber mit Mandatsbescheid vom 09.10.2026 ein gelinderes Mittel nach § 40a Abs 3 BFA-VG angeordnet wurde. Der BF beantragt in eventu die Beschwerde als Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40 a, Absatz eins, BFA-VG zu behandeln, die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG feststellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung nicht vorliegen. Dabei übersieht der BF jedoch, dass er nicht nach Paragraph 40 a, Absatz eins, BFA-VG angehalten wird, sondern ihm gegenüber mit Mandatsbescheid vom 09.10.2026 ein gelinderes Mittel nach Paragraph 40 a, Absatz 3, BFA-VG angeordnet wurde.

Etwaige Rechtswidrigkeiten in Bezug auf die Anordnung des gelinderen Mittels oder, ob dieses wie vom BF vorgebracht de facto Haft darstellt sind im Zuge der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid zu prüfen und zu beurteilen.

Einer Anwendung des § 22a BFA-VG auf die gegenständliche Rechtssache steht der eindeutige Wortlaut besagter Norm entgegen. So wurde gegenständlich keine Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet (vgl. § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG), keine Festnahme nach dem BFA-VG vorgenommen (vgl. § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG) und der BF nicht unter Berufung auf das BFA-VG angehalten (vgl. § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG). Einer Anwendung des Paragraph 22 a, BFA-VG auf die gegenständliche Rechtssache steht der eindeutige Wortlaut besagter Norm entgegen. So wurde gegenständlich keine Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet vergleiche Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG), keine Festnahme nach dem BFA-VG vorgenommen vergleiche Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG) und der BF nicht unter Berufung auf das BFA-VG angehalten vergleiche Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG).

Bei gelinderen Mitteln gemäß § 77 FPG hat der Gesetzgeber keinen § 22a BFA-VG entsprechenden Sonderrechtsschutz für die Anordnung besagter Aufenthaltsnahmen vorgesehen.Bei gelinderen Mitteln gemäß Paragraph 77, FPG hat der Gesetzgeber keinen Paragraph 22 a, BFA-VG entsprechenden Sonderrechtsschutz für die Anordnung besagter Aufenthaltsnahmen vorgesehen.

Die gegenständliche explizit auf § 22a BFA-VG gestützte Eventualbeschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die gegenständliche explizit auf Paragraph 22 a, BFA-VG gestützte Eventualbeschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Über die Verweigerung des Verlassens des Sondertransitbereichs durch die Sicherheitsschleuse am 12.10.2026 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird gesondert entschieden werden.

Zu B) Kostenersatz:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Im gegenständlichen Verfahren waren sowohl die Maßnahmenbeschwerde als auch die Eventualbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die unterlegene Partei ist und ihm daher kein Kostenersatz zusteht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, weshalb kein Kostenersatz zuzusprechen ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, weshalb kein Kostenersatz zuzusprechen ist.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung entfallen, weil die gegenständliche Beschwerde sowohl im Hauptbegehren als auch im Eventualantrag gegen den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung ist lediglich eine aus der Zurückweisung der Beschwerde abgeleitete Rechtsfolge (vgl. § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG), weshalb auch in diesem Zusammenhang die Verhandlung entfallen konnte.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung entfallen, weil die gegenständliche Beschwerde sowohl im Hauptbegehren als auch im Eventualantrag gegen den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung ist lediglich eine aus der Zurückweisung der Beschwerde abgeleitete Rechtsfolge vergleiche Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG), weshalb auch in diesem Zusammenhang die Verhandlung entfallen konnte.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung, zB VwGH 04.06.2025, Ra 2024/12/0027; 20.10.2020, Ra 2019/16/0107; 06.08.2018, Ra 2018/17/0100; 22.11.2017, Ra 2017/19/0421), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung, zB VwGH 04.06.2025, Ra 2024/12/0027; 20.10.2020, Ra 2019/16/0107; 06.08.2018, Ra 2018/17/0100; 22.11.2017, Ra 2017/19/0421), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anhaltung Asylantragstellung Einreiseverweigerung Eventualantrag gelinderes Mittel Grenzverfahren Kostenersatz Mandatsbescheid Maßnahmenbeschwerde Unterkunft Unzulässigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W624.2350534.5.00

Im RIS seit

21.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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